Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben und damit an der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.

Sie gehört laut § 102 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX zu den Aufgaben des Integrationsamts und wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt.

Die Begleitende Hilfe soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen

  • nicht in ihrer sozialen Stellung absinken
  • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können
  • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten.

Psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die - nach den Umständen des Einzelfalls - notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann dabei Integrationsfachdienste beteiligen. Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden.

Zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen gehören persönliche Hilfen. Dazu zählen die Beratung und die Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, bei Arbeitsplatzproblemen, bei Umsetzungen, bei Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber, bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur psychosozialen Betreuung.

Als finanzielle Leistungen an schwerbehinderte Menschen können insbesondere Leistungen für technische Arbeitshilfen, Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, Wohnungshilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Hilfen in besonderen Lebenslagen und Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz vom Integrationsamt erbracht werden.

Zu den Leistungen an Arbeitgeber im Rahmen der Begleitenden Hilfe gehören die Beratung bei der Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes für den schwerbehinderten Menschen, bei der behindertengerechten Ausstattung eines Arbeitsplatzes, bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen und bei der Beseitigung von psychosozialen Problemen einschließlich der Information über Lösungsmöglichkeiten.

Finanzielle Leistungen an Arbeitgeber sind insbesondere Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Gestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener im Alter bis zu 25 Jahren, die schwerbehinderten Menschen für die Dauer der Berufsausbildung gleichgestellt sind, Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und Leistungen für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind.

Zudem können vom Integrationsamt auch finanzielle Leistungen an Träger von Integrationsfachdiensten erbracht werden.

Das betriebliche Integrationsteam, in der Regel bestehend aus Schwerbehindertenvertretung, Beauftragten des Arbeitsgebers, Betriebs- oder Personalrat werden unterstützt durch Bildungs- und Informationsangebote, Beratungen im Einzelfall, Beratung bei der Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung, Beratung bei der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, Mithilfe zur Lösung von Konflikten.

Das Integrationsamt dient als Ansprechpartner für die schwerbehinderten Menschen, die Arbeitgeber und das Integrationsteam. Da bei der Begleitenden Hilfe häufig schwierige behinderungsspezifische, technische und organisatorische Probleme zu lösen sind, haben die Integrationsämter besondere Fachdienste eingerichtet.

Die Leistungen persönlicher und finanzieller Art stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung der Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Die Zuständigkeit für finanzielle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann beim Integrationsamt oder bei einem Rehabilitationsträger liegen.

Mit Inkrafttreten des novellierten SGB IX zum 1.Mai 2004 wurde dem Integrationsamt wieder die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen vorläufig zu erbringen, wenn die unverzügliche Erbringung der Leistung erforderlich ist (§ 102 Abs. 6).

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de