Becherwerke

Die Hauptgefahr geht von den umlaufenden Bechern und den Auflaufstellen der Zugorgane (Ketten, Seile, Gurte) aus.

Beschickungs- und Austragsöffnungen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass niemand an die Gefahrstellen gelangen kann: z. B. Rohrstutzen, Aufgabe- und Ablauftrichter in genügender Länge, die ein Heranreichen an die bewegten Teile nicht ermöglichen, oder vor den Öffnungen fest angebrachte durchgreifsichere Gitter oder Schutzstäbe. Die Reichweiten, Öffnungsweiten und Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 müssen berücksichtigt sein.

Becherwerke im aufsteigenden Strang

Becherwerke im aufsteigenden Strang müssen so beschaffen sein, dass ein ungewollter Rücklauf verhindert wird, z. B. bei stromlosem Antrieb durch das einseitig wirkende Gewicht des Fördergutes oder durch Bruch der Zugorgane. Sicherung besteht z. B. durch nicht auslegbare Rücklaufsperren, selbsthemmende Getriebe oder Bremsmotoren. Bremsen allein genügen nicht, wenn bei gelöster Sperre Förderbetrieb möglich ist.

Bei Ausfall des Antriebs muss der abwärts geneigte Strang durch eine selbsttätig wirkende Bremse gehalten werden, wenn nicht die Eigenwiderstände des Becherwerkes ohne Antrieb ein Weiterlaufen durch die Last verhindern.

Beseitigen von Störungen (z. B. Verstopfungen) und Instandsetzungsarbeiten sind nur bei Stillstand des Becherwerkes zulässig und nachdem zuvor der Antrieb gegen irrtümliches oder unbefugtes In-Gang-Setzen gesichert worden ist, z. B. durch das Abschließen des Schalters, mit dem die elektrische Einrichtung des Becherwerkes allpolig spannungslos gemacht werden kann, und durch Anbringen des Verbotszeichens (Abbildung) "Nicht schalten" gemäß der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz". Werden staubförmige, brennbare Güter gefördert, ist mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen. Dabei kann es zum Transport von Glimmnestern kommen, Lager können heiß laufen, die Seitenwände können sich durch Schieflaufen des Gurts, Anschlagen verkanteter Becher oder durch Transport von Fremdkörpern erhitzen.

Aus diesem Grund sollen ausreichende Abstände zwischen festen und beweglichen Teilen vorgesehen werden. Auch Temperaturdetektoren sowie Schlupf- und Schieflaufkontrollen können eine wirksame Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahme (Explosionsschutz) sein.

Becherwerke im Arbeits- und Verkehrsbereich

Im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen offene Becherwerke so umwehrt sein, dass Personen durch umlaufende Becher nicht verletzt bzw. Körperteile von bewegten Teilen der Becherstränge nicht erfasst werden können. Die Gefahrstellen dürfen durch Hinauf- und Hinüberreichen über die Umwehrung nicht erreicht werden können (ausreichender Abstand nach oben und nach den Seiten). Auch dürfen Personen durch herabfallendes oder betriebsmäßig abgeworfenes Ladegut nicht verletzt werden. In solchen Fällen sind die Rücklaufseiten oberhalb von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen so zu verkleiden, dass aus den Bechern herausfallendes Gut in die Aufgabegrube zurückfällt; bei Pendelbecherwerken ist dies durch Unterfangungen zu erreichen.

Besteht die Gefahr, dass an Übergabestellen Material herausfällt, müssen ausreichend hohe seitliche Verkleidungen oder eine geschlossene Ausführung vorhanden sein

Auflaufstellen von Seilen, Ketten oder Gurten müssen verkleidet bzw. verdeckt sein; der Schutz darf nicht ohne weiteres abgenommen werden können. Laufbahnen im Verkehrsbereich müssen umwehrt und im Handbereich verkleidet bzw. abgedeckt sein.

Aufgabestellen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass niemand von den Bechern und den Zugorganen erfasst werden kann.

Geschlossenen Becherwerken

Bei geschlossenen Becherwerken müssen Öffnungen, die nicht der Zuführung oder Abgabe des Fördergutes dienen, z. B. Schaulöcher oder Öffnungen für Einbau bzw. Reparaturen, so beschaffen oder durch Verschlüsse so gesichert sein, dass niemand in die Gefahrstellen hineingreifen kann. Sicherungen sind z. B.:

  • fest angebrachte durchgreifsichere Gitter oder Schutzstäbe
  • nur mit Werkzeug oder Schlüssel zu öffnende Deckel
  • mit dem Antrieb verriegelte Schutzdeckel.

Entleerungsöffnungen im Becherwerksfuß müssen so angebracht oder eingerichtet sein, dass das Fördergut beim Entleeren nach unten herausfällt und ein gefahrloses Ausräumen bei Verstopfungen gewährleistet ist (z. B. Schieber in der Grundplatte oder schräg liegender Schieber unmittelbar über der Grundplatte).

Werden brennbare staubförmige Güter transportiert, ist das Innere der geschlossenen Becherwerke als explosionsgefährdeter Bereich (Zone 1) anzusehen. Aus diesem Grund müssen Explosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Durch den Unternehmer ist eine Gefährdungsbeurteilung für das Betreiben von Becherwerken durchzuführen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de