Baustellen

Im Gegensatz zu stationären Betrieben sind Baustellen vorübergehend errichtete Arbeitsstätten, bei denen die Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen ständig wechseln. Dazu kommt das Zusammenwirken vieler verschiedenartiger Betriebe. Dies erfordert eine durchdachte Organisation, Koordination und Arbeitsvorbereitung.

Schon bei der Planung und Ausschreibung eines Bauwerks sind die Gesichtspunkte der Sicherheit beim Bauablauf zu berücksichtigen und Überlegungen im Hinblick auf eine spätere gefahrlose Bauunterhaltung und -reinigung anzustellen.

Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der Baustellenverordnung verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung (Abbildung) verpflichtet.

Nach der Verordnung ergeben sich folgende Pflichten für den Bauherrn:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bereits bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens
  • Ankündigung des Vorhabens (Abbildung) bei der Behörde bei größeren Baustellen (Vorankündigung)
  • Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
  • Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGE-Plan) bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten
  • Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.

Im Leistungsverzeichnis, das mit dem SIGE-Plan kombiniert werden kann, sollten neben der Baustelleneinrichtung auch die wichtigsten Maßnahmen für die Sicherheit am Arbeitsplatz gesondert erfasst werden.

Die Arbeitsvorbereitung erfordert unter Hinzuziehung aller Beteiligten die Klärung zahlreicher Fragen für den reibungslosen Ablauf der Bauausführung:

  • Welche Maßnahmen sind auf Grund der Baustellenverordnung zu ergreifen?
  • Hat der Auftraggeber eine Baustellenordnung (evtl. mit der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt abgestimmt) erlassen, die Auftragsbestandteil ist?
  • Welche Auflagen der Bau- bzw. anderer Behörden sind zu beachten?
  • Welche besonderen Maßnahmen werden nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlich?
  • Welche Auflagen, z. B. der Deutschen Bahn AG, des Wasser- und Schifffahrtsamts oder der Flugsicherung, sind zu erfüllen?
  • Verlangt die örtliche Situation der Baustelle besondere vorbereitende Maßnahmen, z. B. Sicherung von Nachbargebäuden oder Straßen?
  • Befinden sich im Bereich der Baustelle Kanäle oder Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Telefon)?
  • Ist die Erstellung einer Montageanweisung nach der UVV "Bauarbeiten" erforderlich?

In den Bauzeitenplänen ist die Zeit für Unfallverhütungsmaßnahmen zu berücksichtigen, z. B. für die Sicherung der Arbeitsplätze und Verkehrswege, und um sicherheitstechnische Maßnahmen auf die jeweiligen Fertigungsmethoden (konventionelles Bauen, Montagearbeiten) abzustellen. Auch die Festlegung bestimmter Zeittakte zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen durch Neben- und Übereinanderarbeiten gehört zur Terminplanung.

Bei der Planung der Baustelleneinrichtung (Abbildung) ist u. a. zu berücksichtigen:

  • Die Baustelle muss gegenüber dem öffentlichen Verkehr nach den einschlägigen Bestimmungen abgesichert werden.
  • Die erforderlichen Böschungsbreiten der Baugrubenwände sind in die Ermittlung der zur Verfügung stehenden Flächen einzubeziehen.
  • Tagesunterkünfte und Bauleitungsbüros sind möglichst außerhalb der Verkehrs- und Transportbereiche der Baustelle aufzustellen.
  • Die erforderlichen Verkehrswege und Arbeitsplätze sind vorzusehen.
  • Absturzsicherungen sind rechtzeitig einzuplanen.
  • Lagerplätze, Verkehrsbereiche und Transportbereiche sind so anzulegen, dass der Materialtransport möglichst gefahrlos durchgeführt werden kann.
  • Es sind Einrichtungen zur Trennung und Beseitigung von Abfällen vorzusehen.
  • Bei der Festlegung der Standorte für Krane und Maschinen sind die Bodenverhältnisse und andere die Standsicherheit beeinflussende Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  • Beim Einsatz mehrerer Krane, deren Einsatz (Schwenk)-Bereiche sich überschneiden können, sind besondere Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  • Gefahrenbereiche und Sicherheitsabstände sind kenntlich zu machen.
  • Für Gebäudeeingänge und stationäre Arbeitsplätze sind in Gefahrbereichen Schutzdächer vorzusehen.
  • Die elektrische Anlage für die Baustelle ist von einer Elektrofachkraft zu planen.
  • Soweit notwendig, sind Flucht-und Rettungswege anzulegen und zu kennzeichnen.
  • Auf Baustellen mit mehr als fünfzig Beschäftigten ist ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorzusehen.
  • Die Anordnung von Hinweis-, Gebots-, Warn- und Verbotszeichen (Sicherheitskennzeichnung) ist im Plan festzulegen.

Während der Bauzeit sind die in der Arbeitsvorbereitung festgelegten Abläufe und Maßnahmen laufend zu überwachen und ggf. der jeweiligen Zeit- oder Bausituation entsprechend neu festzulegen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de