Auslandsarbeiten

Grundsätzlich gelten die in Deutschland zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) auch bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland. Diese UVV müssen im Gastland befolgt werden, soweit die Rechtsvorschriften dieses Landes dem nicht entgegenstehen. Den Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger (Technischen Aufsichtsbeamten) ist es allerdings im Ausland verwehrt, Anordnungen zu treffen. Bei Nichteinhaltung einer UVV können aber gegenüber dem Unternehmen im Inland die notwendigen Maßnahmen angeordnet werden.

Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft

Für den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft gibt es bei Tätigkeiten im Ausland besondere Regelungen. Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nur auf das Gebiet von Deutschland. Tätigkeiten im Ausland können aber auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften vom Versicherungsschutz erfasst sein. Generell gilt, dass bis zu zwölf Monate dauernde Auslandseinsätze oder Geschäftsreisen immer dem deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen, wenn die betroffenen Personen von ihrem inländischen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. In einem anderen Land für ausschließlich dort vorgesehene Tätigkeiten eingestellte Arbeitskräfte (so genannte Ortskräfte) unterstehen ausnahmslos den Rechtsvorschriften dieses Landes und haben damit keinen deutschen Versicherungsschutz. Bei Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen müssen die Arbeitnehmer vor der Entsendung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen werden. Nach zwei bis drei Jahren ist jeweils eine Nachuntersuchung fällig.

Versicherungsschutz bei Auslandsarbeiten in EU-Staaten

Versicherungsschutz in EU-Staaten: Nach den Bestimmungen zweier EU-Verordnungen unterliegen Arbeitnehmer, die in Deutschland von einem Unternehmen beschäftigt werden, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über den Versicherungsschutz, wenn sie von dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU sowie der Schweiz entsandt werden, soweit die voraussichtliche Dauer der Arbeit ein Jahr nicht überschreitet. Außerdem ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer nicht entsandt wird, um einen anderen Arbeitnehmer abzulösen, bei dem die Zeit, für die er entsandt wurde, abgelaufen ist. Die Regelung wird auch auf Arbeitnehmer angewandt, die im Inland von einem inländischen Unternehmer eigens dazu eingestellt werden, um eine höchstens auf ein Jahr angelegte Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat auszuüben. Stellt sich während der Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat heraus, dass die Beschäftigung aus nicht vorhersehbaren Gründen länger als ein Jahr dauern wird, so bleibt der Versicherungsschutz über eine Absprache mit dem anderen Staat für die betreffende Person für längstens ein weiteres Jahr erhalten. Personen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, unterstehen von Anfang an den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des EU-Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Das EU-Recht sieht vor, dass Ausnahmevereinbarungen getroffen werden können. So kann beispielsweise beantragt werden, dass Personen, die länger als ein Jahr in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, weiter deutschen Versicherungsschutz haben sollen. Entsprechende Anträge sind in Deutschland an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn, zu richten. Diese Regelungen gelten auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Versicherungsschutz bei Auslandsarbeiten in Abkommens-Staaten

Versicherungsschutz in Abkommens-Staaten: Deutschland unterhält mit Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Israel, Kroatien, Marokko, Montenegro, Serbien, der Türkei und Tunesien Abkommen über die soziale Sicherheit, in die die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen ist. Wie im EU-Recht sind auch in diesen Abkommen Regelungen enthalten, nach denen der deutsche Versicherungsschutz bei einer Beschäftigung im jeweiligen anderen Vertragsstaat für einen vorübergehenden Zeitraum fortgilt. Dieser bewegt sich zwischen ein und drei Jahren mit anschließender Verlängerungsmöglichkeit. Auskünfte über die jeweiligen Zeitspannen erteilt die zuständige Berufsgenossenschaft. Ausnahmevereinbarungen für längerfristige Tätigkeiten können ebenfalls getroffen werden. Zuständig hierfür ist ebenfalls die oben genannte Verbindungsstelle DVKA.

Versicherungsschutz bei Auslandsarbeiten in anderen Staaten

Versicherungsschutz in anderen Staaten: Personen, die sich auf Weisung ihres inländischen Arbeitgebers vom Inland in einen ausländischen Staat begeben, der nicht zu den EU-Mitgliedstaaten und den o. a. Staaten gehört, um dort eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber zu verrichten, unterstehen auf Grund der Ausstrahlungsregelung nach § 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über den Versicherungsschutz. Eine feste Zeitgrenze ist nicht vorhanden. Auch Tätigkeiten, die auf mehrere Jahre befristet sind, werden erfasst. Besondere Auslandsversicherung: Für den Fall, dass die Entsendung nicht im Rahmen eines bestehenden inländischen Beschäftigungsverhältnisses oder nicht zeitlich begrenzt erfolgt, haben verschiedene Unfallversicherungsträger von der Möglichkeit, eine besondere Auslandsversicherung einzurichten, Gebrauch gemacht. Nähere Auskünfte dazu gibt die zuständige Berufsgenossenschaft. Zur Dokumentation der Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit und für den Anspruch auf aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen haben die im Ausland tätigen Personen eine Bescheinigung mitzuführen, die sie gleichzeitig von der Versicherungs- und Beitragspflicht im anderen Staat freistellt. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers von der deutschen Krankenkasse erstellt, bei der die Person versichert ist. Besteht kein Krankenversicherungsschutz, wird sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin ausgestellt. Bei nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen stellt die zuständige Berufsgenossenschaft die Bescheinigung aus. Es ist notwendig, dass der Unternehmer einen für die Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen, der Ersten Hilfe und für die Einleitung einer Heilbehandlung im Ausland verantwortlichen Leiter und möglichst auch einen Vertreter schriftlich bestellt (Pflichtübertragung) und diese Personen über ihre Aufgaben unterweist. Je nach dem Ort der Beschäftigung sind sie auch über dort auftretende besondere gesundheitliche Gefahren zu unterrichten. Die Verpflichtung des Unternehmers, alle organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die es den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen, gilt unverändert auch für Arbeitsplätze im Ausland. Vor der Entsendung in Gebiete mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen ist zumindest eine ärztliche Beratung durch einen ermächtigten Arzt über die zu erwartenden Belastungen sowie über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Einsatzort erforderlich. Insbesondere tropisches Klima belastet Beschäftigte aus gemäßigten Klimazonen und bedeutet für den Körper eine erhebliche Umstellung (Akklimatisation). Die Beratung schließt insbesondere Hinweise auf eine erforderliche Malaria- oder Impfprophylaxe ein. Vorraussetzung für einen länger dauernden oder sich häufig wiederholenden beruflichen Aufenthalt in tropischen Ländern ist die Tropentauglichkeit. Bei Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als drei Monaten pro Jahr muss daher vor der ersten Ausreise stets zusätzlich eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vorgenommen werden. Art und Umfang der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt richten sich nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen". Bei Erkrankungen im Ausland ist der "Medical Report" vom behandelnden Arzt ausfüllen zu lassen, so dass eine eventuell notwendige Weiterbehandlung am Heimatort unverzüglich erfolgen kann. Renten und andere Geldleistungen der Unfallversicherung werden ungekürzt in jedem Land ausgezahlt.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de