Ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer deutscher Betriebe haben, wenn sie in Deutschland arbeiten, auch im Arbeitsschutz die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Beschäftigte. Sie sind ebenso Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung wie ihre deutschen Kollegen.

Bei ausländischen Arbeitnehmern ist mit einem unterschiedlichen Arbeitsstil und einer oftmals anderen Einstellung zu Gefahren im Vergleich zu ihren deutschen Arbeitskollegen zu rechnen. Aber auch Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten können bestehen. Besondere Gesichtspunkte sind bei ihrer Unterweisung zu berücksichtigen.

Unter ausländischen Arbeitnehmern ist die Fluktuation z. T. höher als bei deutschen Arbeitnehmern. Sie sind deshalb häufiger in der Situation des betrieblichen Neulings. Außerdem haben viele ausländische Arbeitnehmer Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Vor allem wenn technische Probleme erläutert werden müssen, wird man nicht auf die Hilfe von Dolmetschern oder sprach- und fachkundigen Mitarbeitern verzichten können.

Die Einweisung und Unterweisung ausländischer Arbeitnehmer darf sich nicht auf die Übergabe einschlägiger Druckschriften oder die Vorführung von Filmen und Tonbildschauen beschränken (die z. T. in Fremdsprachen zur Verfügung stehen), sondern muss auch mündlich und persönlich erfolgen. Betriebsanweisungen sowie Flucht- und Rettungspläne sind in Betrieben mit einem hohen Ausländeranteil auch in der Sprache dieser Beschäftigten zu erstellen.

Die Unfallverhütungsvorschriften gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte ausländischer Betriebe, die in Deutschland arbeiten, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.


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Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de