Ausgänge und Notausgänge

Im Gefahrfall muss gewährleistet sein, dass Arbeitsräume schnell und sicher verlassen werden können. Voraussetzung dafür ist eine ausreichende Anzahl genügend großer Ausgänge. Diese Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie, in Flure oder in Treppenhäuser führen, die als Rettungsweg geeignet sind.

Beschaffenheiten und Anforderungen an Ausgänge und Notausgänge

Ausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. Besteht die Gefahr, dass die Beschäftigten bei Ausfall der Beleuchtung oder bei Verrauchung bzw. Verqualmung die Orientierung verlieren oder die vorgegebenen Ausgänge und Rettungswege nicht erkennen können, ist ein bodennahes Sicherheitsleitsystem mit lang nachleuchtenden oder elektrisch betriebenen Leitmarkierungen anzubringen. Die Wirkung wird noch verbessert, wenn es mit elektrisch hinterleuchteten Sicherheitszeichen kombiniert wird.

Wie groß sollten Ausgänge sein?

Angaben über Zahl und Größe der Ausgänge enthält das Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer, aber auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie mehrere BG-Regeln und -Informationen. Für spezielle Bereiche gelten die Vorschriften der Warenhaus- und Versammlungsstätten-Verordnungen sowie die Brandschutzvorschriften der Bundesländer.

Zahl und Lage der Ausgänge bestimmen sich nach der Eigenart und den Gefährdungen des Betriebs, der Zahl der Beschäftigten und der räumlichen Ausdehnung der Arbeitsstätte.

Wie sollten Ausgänge angeordnet sein?

Die Ausgänge müssen so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raums eine bestimmte Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang nicht überschritten wird. Die in der Luftlinie gemessene Entfernung soll höchstens betragen:

  • 35 m in Räumen ohne besondere Gefährdung
  • 25 m in brandgefährdeten Räumen (ohne Sprinkleranlage oder vergleichbare Feuerlöscheinrichtungen)
  • 35 m in brandgefährdeten Räumen (mit Sprinkleranlage oder vergleichbaren Feuerlöscheinrichtungen)
  • 20 m in giftstoff- und explosionsgefährdeten Räumen
  • 10 m in explosivstoffgefährdeten Räumen.

Weiter gehende Bestimmungen im Bauordnungsrecht betreffen besondere Gebäude. So ist z. B. bei Hochhäusern eine Entfernung zum Ausgang ins Treppenhaus von höchstens 25 m vorgeschrieben.

Abmessungen von Ausgängen

Die Abmessungen (Abbildung) der Ausgänge richten sich nach der Zahl der Personen, für die der Ausgang bestimmt ist, und nach dem Gefahrengrad. Die lichte Höhe der Ausgänge soll mindestens 2,00 m betragen.

Die Ausgänge dürfen nicht verschlossen sein, solange sich Personen in den Arbeitsräumen befinden. Sie sind von Gegenständen aller Art freizuhalten und müssen leicht erkennbar sein. Die Griffe zur Betätigung der Ausgangstüren dürfen mit festen Teilen der Tür oder deren Umgebung keine Scher- und Quetschstellen bilden. Pendeltüren müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben, um Zusammenstöße mit entgegenkommenden Personen zu vermeiden.

Vor Gebäudeausgängen, an denen Verkehrswege zum Lastentransport in weniger als 1 m Abstand vorbeiführen, sind Schranken, Geländer oder ähnliche Sicherungen anzubringen.

Eigenschaften von Notausgängen

Falls nicht genügend normale Ausgänge vorhanden sind, sind zusätzlich Notausgänge zu schaffen. Als Notausgänge können sowohl Türen als auch besondere Fenster, Wand- und Bodenluken dienen. Sie dürfen verschlossen sein, müssen sich aber jederzeit ohne Hilfsmittel leicht von innen öffnen lassen. Diese Bedingung erfüllen Türschlösser, die sich von außen nur mit Hilfe eines Schlüssels, von innen jedoch ohne Schlüssel mit einer fest angebrachten Klinke oder ähnlich einfachen Einrichtungen - z. B. Hebel, Griff, Drücker - öffnen lassen (Panikschlösser).

Die Einrichtung zum Öffnen muss innen so angebracht sein, dass sie in Greifhöhe liegt (Hebel 1,50 bis 1,70 m hoch, Klinke oder Drücker 1,20 bis 1,50 m hoch).

Schlüsselkästen neben Notausgängen, die den Schlüssel für den abgeschlossenen Notausgang enthalten, sind nicht zulässig. Zur Kontrolle der Notausgänge besteht die Möglichkeit, sie zu verplomben oder mit Meldeanlagen zu versehen.

Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. Sie müssen deutlich sichtbar sein und eine dauerhafte Kennzeichnung (Abbildung) tragen.


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