Aufzugsanlagen

Aufzugsanlagen müssen gemäß BetrSichV nach dem Stand der Technik betrieben werden. Für den Betrieb ist vorerst die TRA 007 maßgebend. Für Betrieb, Montage, Instandhaltung und Demontage von Aufzugsanlagen muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Aufzugsanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen

Aufzugsanlagen sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) überwachungsbedürftige Anlagen. Dazu zählen:
  • Aufzüge im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 95/16/EG (Umsetzung in 12. GPSGV), die in Gebäuden und Bauten dauerhaft betrieben werden. Sie verkehren meist zwischen festgelegten Ebenen mittels Fahrkorb zur Personen- und Güterbeförderung. Bei Erreichbarkeit von Bedienelementen vom Fahrkorb aus können Aufzüge auch nur zur Güterförderung bestimmt sein. Sie können weiterhin an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen oder nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden.
  • Maschinen im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG (Umsetzung in 9. GPSGV) zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht.
  • Personen-Umlaufaufzüge ("Paternoster") zur Personenbeförderung, die so eingerichtet sind, dass Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und während des Betriebs ununterbrochen bewegt werden.
  • Bauaufzüge zur Personenbeförderung oder auf Baustellen vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen zur Beförderung von Personen und Gütern, deren Förderhöhe und Haltestellenanzahl dem Baufortschritt angepasst werden können.

Keine überwachungsbedürftigen Anlagen

Gemäß BetrSichV sind folgende Anlagen keine überwachungsbedürftigen Anlagen mehr:
  • Güteraufzüge mit den Sonderbauarten vereinfachte Güteraufzüge, Unterfluraufzüge, Kleingüteraufzüge, Lagerhausaufzüge, Behälteraufzüge
  • Behindertenaufzüge mit einer Absturzhöhe bis zu drei Metern.

Beschaffenheitsanforderungen von Aufzugsanlagen

Hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen gem. §12 BetrSichV dürfen Aufzugsanlagen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der 12. GPSGV (Aufzugsverordnung), der 9. GPSGV (Maschinenverordnung) entsprechen, oder wenn sie nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnungen unterliegen. Das gilt für Personen-Umlaufaufzüge, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Mühlen-Bremsfahrstühle sowie für bestehende Personen- und Lastenaufzüge und Maschinen zum Heben von Personen. Personen-Umlaufaufzüge dürfen nicht mehr errichtet, aber unbegrenzt weiter betrieben werden (TRA 500). Für Bauaufzüge mit Personenbeförderung gilt hinsichtlich der Beschaffenheit die DIN EN 12159, parallel dazu gilt weiterhin die Reihe TRA 100 "Prüfmerkblätter, Prüfrichtlinien". Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen nicht mehr errichtet und betrieben werden. Für Personen- und Lastenaufzüge gilt DIN EN 81-1 und -2. Für die so genannten Fassadenaufzüge gilt DIN EN 1808. Der Betreiber einer Aufzugsanlage hat:
  • die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben
  • die Wartungs- und Notzugänge zum Fahrschacht sowie die Zugänge zum Triebwerk und zu den zugehörigen Schalteinrichtungen unter Verschluss zu halten
  • mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu sichern, dass eine Gefährdung mitfahrender Personen und eine Beschädigung der Anlage vermieden werden
  • in der Nähe des Triebwerks eine Anweisung über den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung der Anlage anzubringen
  • durch Hinweisschilder an den Fahrschachttüren darauf hinzuweisen, wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist
  • die Fahrschachtzugänge außer Betrieb gesetzter Personen-Umlaufaufzüge sicher abzusperren
  • bei Personenaufzügen Aufzugswärter zu bestellen, deren Mindestalter 18 Jahre betragen muss, und sie über Unfallgefahren und Pflichten zu unterweisen; der Aufzugswärter muss einem Sachverständigen vorher seine Kenntnisse nachweisen und muss jederzeit leicht zu erreichen sein
  • bei Führeraufzügen festzulegen, wer die Aufzugsanlage bedienen darf und die Namen dieser Personen, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen, in eine Liste einzutragen.
An der Hauptzugangsstelle müssen Name, Anschrift und Rufnummer der Aufzugswärter und weiterer für Hilfeleistungen geeigneter Stellen angegeben sein.

Außer Betrieb setzen von Aufzugsanlagen

Aufzugsanlagen sind außer Betrieb zu setzen, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. Mängel dieser Art sind z. B. Fahrschachtzugänge mit schadhaften Türen oder Türverschlüssen. In diesem Fall sind die Fahrschachtzugänge gegen Zutritt zu sichern. Bei Arbeiten im Aufzugsschacht unterhalb des Aufzugs besteht Quetschgefahr, wenn der Antrieb des Aufzugs nicht gesichert abgeschaltet ist. Die Tabelle (Abbildung) zeigt eine Zusammenstellung der Prüfpflichten und Prüffristen für Aufzugsanlagen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de