Asbest

Als Asbest werden faserförmiger Serpentinasbest (Chrysotil) und faserförmige Amphibolasbeste (Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith, Tremolit) bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Gruppe anorganischer, natürlich vorkommender kristalliner Silikate, die auf Grund ihrer faserförmigen Struktur bei mechanischer Beanspruchung in eine Vielzahl einzelner Fragmente aufspleißen. Dabei kommt es zur Entstehung immer dünnerer Fasern bzw. Faserbündel, wie sie auch in den Stäuben an Arbeitsplätzen der astbestverarbeitenden Industrie gefunden wurden.

Kennzeichnung von Asbest

Gefahrensymbol: T (Giftig)

Einstufung: Krebserzeugend (Kategorie 1)

R-Sätze

  • R 45 Kann Krebs erzeugen
  • R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen

 S-Sätze

  • S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen); Sonderkennzeichnung beachten.
Der lungengängige Feinstaub kann zu Asbestose, Lungen-, Kehlkopfkrebs und Mesotheliomen führen.

Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest

In Deutschland besteht seit 1993 ein generelles Herstellungs- und Verwendungsverbot für:
  • Asbest
  • Zubereitungen, die einen Massegehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten
  • Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen mit einem Massegehalt von mehr als 0,1 % enthalten.
Kein Verwendungsverbot besteht für
  • Abbrucharbeiten
  • Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten mit Ausnahme von: Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern; Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern; Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen (z. B. Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten), es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind
  • die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten
  • Materialien, die als Versatzmittel im Untertage-Bergbau verwendet werden, und in denen Asbest mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen ist, bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist
  • die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
Außerdem ist noch eine befristete Ausnahme vom Herstellungs- und Verwendungsverbot für chrysotilhaltige Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse zu nennen, die auch in dem seit 1999 europaweit bestehenden Asbestverbot berücksichtigt ist. Ein entsprechendes Verbot des Inverkehrbrings von Asbest ist in der Chemikalien-Verbotsverordnung enthalten. Nach Anhang III Nr. 2.4 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Solche Tätigkeiten müssen der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Abbrucharbeiten, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Firmen durchgeführt werden, die über eine geeignete sicherheitstechnische und personelle Ausstattung verfügen. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht. Abbruch- und Sanierungsarbeiten in Verbindung mit Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse bzw. ihre Verpackungen müssen mit einer besonderen Kennzeichnung (Abbildung) versehen sein. Weil durch Asbest verursachte Erkrankungen meist erst Jahrzehnte nach der eigentlichen Exposition zu Tage treten, verzeichnen die Berufsgenossenschaften immer noch steigende Erkrankungszahlen. Im Jahr 2006 verstarben (Abbildung) rund 1400 Versicherte im gewerblichen Bereich an durch Asbest verursachten Berufskrankheiten (Quelle: DGUV) . Ein weiteres Ansteigen der Erkrankungszahlen bis zum Jahr 2015 wird befürchtet. Die Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) hat inzwischen die Forderung nach einem weltweiten Asbestverbot erhoben.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de