Arbeitsstätte

Die Bezeichnung Arbeitsstätte ist ein Sammelbegriff für die vielfältigen und verschiedenartigen Arbeitsräume und Arbeitsplätze in Industrie, Gewerbe, Handel, Handwerk, Verwaltung, Dienstleistung, Gesundheitsdienst usw. An Arbeitsstätten werden zahlreiche sicherheitstechnische und arbeitshygienische Anforderungen gestellt. Zur Arbeitsstätte gehören auch Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte. Um zu erreichen, dass die Arbeitsstätten nach einheitlichen Maßstäben gestaltet werden, wurde die "Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)" erlassen. Die Verordnung gilt für alle Tätigkeitsbereiche. Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen. Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und unabhängig vom Nichtraucherschutz nicht 1. im Reisegewerbe und Marktverkehr 2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden 3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen. Die Verordnung gilt für bestehende Arbeitsstätten und für geplante Betriebe. Bei Neueinrichtungen sind alle Vorschriften der Verordnung anzuwenden. Bei vorhandenen Arbeitsräumen oder Betrieben sind einzelne Vorschriften unter Umständen dann nicht anzuwenden, wenn erhebliche Umbauten oder Umorganisationen notwendig würden. Die Verordnung richtet sich zunächst an den Unternehmer, aber auch die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit finden darin eine Grundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Für den Betriebsrat hat die Verordnung besondere Bedeutung, da mit ihr die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Fragen des Arbeitsschutzes ausgefüllt werden können. Die Arbeitsstättenverordnung bestimmt in zahlreichen Einzelforderungen, wie Arbeitsstätten gestaltet sein müssen, z. B.: 1. In den Arbeitsräumen muss ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauches in den Arbeitsstätten wirksam zu treffen. 2. Die Raumtemperatur muss gesundheitlich zuträglich sein. 3. Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Bei künstlicher Beleuchtung müssen die Anlagen so ausgelegt sein, dass sich für die Arbeitnehmer keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Um bei einem Ausfall der künstlichen Beleuchtung Gefährdungen zu verhindern, muss ggf. eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. 4. Türen mit nicht bruchsicheren Glaseinsätzen müssen gegen Eindrücken geschützt sein. 5. Fußböden dürfen keine Stolperstellen haben. 6. In Arbeitsräumen sind unzuträgliche Mengen bzw. Konzentrationen von Gasen, Dämpfen, Nebeln und Stäuben zu verhindern; erforderlichenfalls müssen Absaugeinrichtungen eingebaut werden. 7. Zum Schutz gegen Lärm sind möglichst niedrige Schallpegel anzustreben 8. Die Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen. 9. Die freie Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit ungehindert bewegen kann. 10. Ein leicht erreichbarer Pausenraum ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder gesundheitliche Gründe oder die Art der ausgeübten Tätigkeit es erfordern. 11. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. 12. Sanitärräume müssen in ausreichender Zahl und Größe vorhanden sein. 13. Für Menschen mit Behinderungen sind Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass deren besonderen Belange im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen. Als Ergänzung der Verordnung dienen zurzeit noch die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Sie enthalten die wichtigsten allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Damit werden weitere Möglichkeiten angegeben, wie die einzelnen Vorschriften der Verordnung erfüllt werden können. Die Arbeitsstätten-Richtlinien werden zukünftig durch Technische Regeln ersetzt werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de