Arbeitskleidung

Die Arbeitskleidung wird während der Arbeit an Stelle, in Ergänzung oder zum Schutz der Privatkleidung bzw. zusätzlich getragen. Sie hat keine Schutzfunktion, soll aber durch zweckmäßige Gestaltung der Sicherheit bei der Arbeit förderlich sein. Beschäftigte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die keine Gefährdungen für den Träger entstehen und in der Folge ein Arbeitsunfall entstehen könnte. Z. B. ist bei der Arbeit an Maschinen anliegende Kleidung zu tragen, deren Ärmel nur nach innen umgeschlagen werden dürfen. Auch die ursprüngliche Beschaffenheit der Kleidung soll erhalten werden, z. B. durch Reinigen und Ausbessern. Bei Arbeiten, bei denen die Kleidung Feuer fangen kann, ist darauf zu achten, dass nur schwer entflammbare oder feuerfeste Kleidung getragen wird und diese nicht durch ölige, fettige oder sonstige leichtentzündliche Stoffe verschmutzt ist. Arbeitskleidung, zu der auch das Schuhwerk gehört, wird in vielen Farben und Ausführungen angeboten und muss auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz abgestimmt sein. Eine Gefährdung kann durch unzweckmäßiges Schuhwerk (z. B. offene Schuhe ohne Fersenhalt, Sandalen, Schuhe mit überdicker Laufsohle oder hohen Absätzen) hervorgerufen werden. Dies wirkt sich insbesondere bei der Betätigung von Pedalen z. B. an Fahrzeugen, Flurförderzeugen, Baugeräten sowie beim Begehen von unebenem Gelände und Treppen, dem Besteigen von Leitern und Tritten, dem Besteigen und Verlassen von Fahrzeugen, anderen Arbeitseinrichtungen oder hoch gelegenen Arbeitsplätzen als Gefährdung aus. Scharfeund spitze Werkzeuge oder Gegenstände (z. B. Schraubendreher, Bleistifte) dürfen in der Kleidung nur mitgeführt werden, wenn Schutzmaßnahmen (z. B. Hülsen) eine Gefährdung ausschließen. Halsketten, Armbänder, Schmuckstücke, Armbanduhren, Ringe, Piercings oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung, z. B. durch Hängenbleiben, oder einer Beeinträchtigung der Schutzfunktion Persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) führen können. Bestimmte betriebliche Tätigkeiten können das Tragen spezieller Unterbekleidung erforderlich machen. In feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen ist es z. B. unerlässlich, zum geeigneten Schutzanzug passende Unterbekleidung zu tragen - eine Unterbekleidung aus Kunststoffgeweben wäre z. B. ungeeignet. Unterbekleidung aus Wolle oder Angorawolle bzw. Funktionsunterwäsche hingegen kann sich durchaus positiv auf die Schutzwirkung und die Trageeigenschaften des Schutzanzugs auswirken. Sie sollte in bequemer Weite geschnitten sein und die notwendige Bewegungsfreiheit nicht einschränken. Der zweiteilige Arbeitsanzug nach DIN 61 501 und die Latzhose nach DIN 61 512 für Herren und nach DIN 61 513 für Damen werden in unterschiedlichen Gewebearten aus Natur- oder Synthesefasern und in verschiedenen Farben hergestellt. Beim Arbeitsmantel in Kittelform nach DIN 61 535 muss die Knopfleiste verdeckt, ein Rückengurt darf nicht angebracht sein, um ein Hängenbleiben zu verhindern. Er darf nicht getragen werden, wenn an Arbeitsplätzen ein Erfasstwerden durch sich bewegende Teile möglich ist. Beim Umgang mit ätzenden oder anderen gefährlichen Chemikalien darf ein Arbeitsmantel keine Außentaschen haben. Sicherheitsgerechte Kleidung sollte wie folgt gekennzeichnet sein: 1. Name oder Zeichen des Herstellers oder Importeurs 2. Größenbezeichnung 3. Textilpflegekennzeichen 4. Prüfzeichen (soweit vorgeschrieben) 5. bei Übereinstimmung der Kleidung mit der Norm z. B. der Hinweis DIN 61 535 6. Herstelldatum (soweit vorgeschrieben). Die Angaben müssen so dauerhaft angebracht sein, dass sie auch nach der in der Gebrauchsanleitung genannten Anzahl von Reinigungs- und Waschvorgängen noch lesbar sind. Die Beschaffung von sicherheitsgerechter Arbeitskleidung wird durch das Vorhandensein einschlägiger Prüfzeichen, wie z. B. des GS-Zeichens, erleichert. Unter Berufskleidung versteht man eine Bekleidung, die gleichermaßen Standes- wie Arbeitskleidung ist. Sie soll in erster Linie die Funktion des Trägers nach außen dokumentieren (z. B. Uniform) oder in bestimmten Bereichen die dort gebotenen Anforderungen erfüllen helfen (z. B. Hygienevorschriften in Betrieben der Lebensmittelverarbeitung, bei Köchen, in medizinischen Bereichen). Berufskleidung soll nicht den Träger vor Gefährdungen schützen. Sie wird in vielen Fällen vom Arbeitgeber beschafft bzw. zur Verfügung gestellt. Reinraumkleidung schützt die Arbeitsumgebung (Produkte, Maschinen) gegen Einflüsse, die vom Träger der Kleidung ausgehen können. Sie ist deshalb keine Schutzkleidung für den Träger und muss nicht den Anforderungen für PSA entsprechen, obwohl häufig PSA verwendet wird. Schutzkleidung hingegen ist eine PSA zum Schutz des Rumpfes, der Arme und Beine gegen schädigende Einflüsse vielfältiger Art. Häufig muss sie während der gesamten Arbeitszeit getragen werden (z. B. schwer entflammbarer Schweißeranzug, Kälteschutzkleidung).

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de