Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass in einem Unternehmen Arbeitnehmer tätig werden, die von einem anderen Unternehmen gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden. Das Unternehmen, in dem sie tätig werden, ist der Entleiher. Das andere Unternehmen, das die Arbeitnehmer überlässt bzw. verleiht, ist der Verleiher oder Personaldienstleister. Die betreffenden Arbeitnehmer werden Leiharbeitnehmer genannt. Leiharbeitnehmer werden z. B. zur Überbrückung vorübergehender Personalengpässe benötigt oder als Vertretung bei Krankheit, Erholungs- und Mutterschaftsurlaub. Sie sind nicht mit Fremdfirmenmitarbeitern gleichzusetzen. In zunehmendem Maße werden in Unternehmen neben den eigenen Mitarbeitern, das heißt der Kernmannschaft, Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Die Sicherheit der Beschäftigten dieser Fremdfirmen oder Personaldienstleister und die Vermeidung von Gefährdungen für eigene Mitarbeiter durch das Handeln der Mitarbeiter anderer Unternehmen muss zwischen den beteiligten Unternehmen rechtskonform geregelt werden. Hierbei wird zwischen Fremdfirmeneinsatz und Arbeitnehmerüberlassung unterschieden. Leiharbeitnehmer haben trotz ihrer Arbeit bei Entleihern ihren Arbeitsvertrag weiterhin mit dem Verleiher. Er bleibt ihr Arbeitgeber, eine Arbeitsvermittlung ist damit nicht verbunden. Leiharbeitnehmer erhalten ihre Arbeitsanweisungen aber nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern vom Entleiher, also dem Betrieb, dem sie zur Arbeitsleistung "überlassen" worden sind. Die Leiharbeitnehmer arbeiten deshalb auch hinsichtlich des Arbeitsschutzes in der Verantwortung des Entleihers. Die Dauer der Überlassung muss begrenzt sein. Der Verleiher benötigt eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Vorschriften dazu enthält das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AüG). Das Arbeitsschutzgesetz fordert in § 8 für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. (2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. Gemäß § 11 Abs. 6 AüG unterliegen die Tätigkeiten des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher "den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers." Der Entleiher hat den Verleiher vorab über Qualifikationsanforderungen, besondere Belastungen und Gefährdungen sowie ggf. über die erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Tauglichkeiten schriftlich zu informieren. In einer vertraglichen Arbeitsschutzvereinbarung (Abbildung) zwischen Verleiher und Entleiher sollte insbesondere geregelt werden:
  • welche Persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich sind und wer sie zur Verfügung stellt
  • welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind
  • dass der Entleiher Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Leiharbeitnehmern unverzüglich dem Verleiher meldet - Unfalluntersuchungen sind gemeinsam durchzuführen
  • dass der Entleiher die Unterweisung der Leiharbeitnehmer in allen Arbeitsschutzfragen übernimmt.
Leiharbeitnehmer sind in den betrieblichen Arbeitsschutz des Entleihers voll eingegliedert, das heißt aus Sicht des Arbeitsschutzes sind die entliehenen Mitarbeiter den eigenen Beschäftigten gleichzusetzen. Der Entleiher bzw. die von ihm beauftragten Vorgesetzten haben daher auch die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der entliehenen Mitarbeiter. Der Entleiher muss sich in besonderem Maße um die "entliehenen" Mitarbeiter kümmern. Ihnen fehlen in der Regel Ortskenntnisse, spezifische Erfahrungen und sie sind nicht mit den besonderen Gegebenheiten, Gefährdungen, Handlungsweisen usw. vertraut. Der Entleiher muss deshalb sicherstellen, dass die Leiharbeitnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über alle betrieblichen Besonderheiten unterrichtet werden. Diese Einweisung entspricht der Erstunterweisung neuer Mitarbeiter. Neben der Erstunterweisung müssen die entliehenen Mitarbeiter vor allem über die örtlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren (Grundlage hierfür sind Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen), betriebliche Regelungen und spezielle Anweisungen informiert bzw. unterwiesen werden. Diese Hinweise können nur die Vorgesetzten des Betriebs geben, in denen diese Personen arbeiten sollen, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Im Rahmen der Ein- und Unterweisung muss der Entleiher prüfen, ob die Leiharbeitnehmer die erforderliche berufliche Qualifikation tatsächlich mitbringen. Die Ein- und Unterweisungen sind durch den Entleiher zu dokumentieren. Da die Sicherheitsphilosophie (das Arbeitsschutzverständnis, der Stellenwert von Sicherheit und Gesundheitsschutz usw.) und die Arbeitsschutzorganisation der Verleiher bzw. Personaldienstleister sowie das Sicherheitsbewusstsein seiner Mitarbeiter (das heißt der Leiharbeitnehmer) den Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzstandard des Entleihers und damit auch dessen Qualitätsstandard stark beeinflussen, fordern immer mehr Auftraggeber von ihren Personaldienstleistern ein nachweislich praktiziertes Arbeitsschutzmanagement, z. B. in Form eines SCP-Zertifikates.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de