Alarmpläne

Alarmpläne enthalten in schriftlicher Form Maßnahmen, die der Unternehmer gemäß Arbeitsschutzgesetz für den Fall gefährlicher Störungen im Betrieb zu treffen hat, z. B. bei Brand, Unfall, Einbruch oder Überfall. Der Alarmplan ist an geeigneten Stellen im Betrieb auszuhängen und regelmäßig zu aktualisieren. Die Beschäftigten sind über die festgelegten Abläufe zu informieren, z. B. durch Unterweisungen.

Alarmpläne in der Störfallverordnung


Ein Alarmplan ist auch Bestandteil der in der Störfallverordnung geforderten Schutz- und Notfallmaßnahmen, welche die Auswirkungen von Störfällen begrenzen sollen. Aussagen zu Alarmplänen sind auch in einigen Technischen Regeln (TRGS, TRbF) enthalten.

Zusätzlich zum Alarmplan hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

Was legt ein Alarmplan fest?


Der Alarmplan legt z. B. fest:

  • die Alarmierung der vom Notfall bedrohten Personen
  • die Alarmierung der zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Einsatzkräfte
  • den Einsatz der betrieblichen Kräfte
  • die Regeln für das Verhalten der Beschäftigten
  • die Benachrichtigung außerbetrieblicher Institutionen.

Notfälle können sich auch außerhalb des Betriebs auswirken oder es kann erforderlich werden, dass Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes bzw. der allgemeinen Gefahrenabwehr im Betrieb tätig werden. Aus diesem Grund muss der betriebliche Alarmplan mit der örtlichen Katastrophenschutz- und Gefahrenabwehrplanung in Einklang stehen.

Erstellung eines Alarmplans

Zur Erstellung des Alarmplans ist zunächst eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die alle Betriebsgefahren erfasst, z. B. technische Gase, brennbare Flüssigkeiten, empfindliche Anlagen, Gefahren durch Stilllegung. Mindestens sollten im Alarmplan folgende Schlagworte vorkommen und behandelt werden:

  • Verhalten im Alarmfall
  • Ruhe bewahren
  • Notfall melden
  • Anweisungen beachten
  • In Sicherheit bringen
  • Ggf. besondere Verhaltensregeln.

Im Alarmplan sind auch die Sammelstellen zu bezeichnen, an denen sich die Beschäftigten treffen sollen, wenn die Arbeitsplätze geräumt werden müssen. An diesen Sammelstellen muss dann festgestellt werden, ob alle Beschäftigten den Gefahrbereich verlassen haben oder ob noch jemand gesucht werden muss. Die Kennzeichnung der Sammelstellen erfolgt durch das Rettungszeichen "Sammelstelle" (Abbildung).

Der Alarmplan (Abbildung) ist so einzuüben, dass alle Betriebsangehörigen im Ernstfall ihre Aufgaben und Tätigkeiten kennen und Panik und Fehlhandlungen vermieden werden.

Es empfiehlt sich, eine ständig besetzte zentrale Notrufstelle so einzurichten, dass sie im Katastrophenfall als Führungsstelle tätig werden kann. Sie nimmt alle Unfall-, Brand- oder ähnliche Schadensmeldungen entgegen und veranlasst die erforderlichen Maßnahmen. Die zentrale Notrufstelle sollte - soweit vorhanden - beim Werkschutz bzw. bei der Werkfeuerwehr, sonst auch bei der Telefonzentrale eingerichtet werden. Die Notrufnummer sollte an allen Telefonapparaten gut sichtbar angebracht sein.

Eine unverzügliche Alarmierung kann durch Sirenen oder sonstige akustische Signalmittel erreicht werden. Daneben können aber auch vorhandene zentrale Lautsprecher- oder drahtlose Personenrufanlagen benutzt werden.


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