Schutzeinrichtungen

Besteht z. B. bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, so müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Ebenso müssen Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder die die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereiches stillsetzen. Auch müssen sehr heiße oder kalte Teile eines Arbeitsmittels mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass man diese Teile berührt oder ihnen gefährlich nahe kommt.

Trennende oder fangende Schutzeinrichtungen trennen Gefahrstellen von Arbeits- und Verkehrsbereichen und fangen fortgeschleuderte Teile wie Werkzeuge, Werkstücke oder deren Bruchstücke. Es gibt u. a.:

  • Verkleidung, z. B. von Riementrieben
  • Verdeckung, z. B. von Schleifscheiben, Sägeblättern, Wellenenden
  • Umzäunung, z. B. von automatisch gesteuerten Anlagen (Roboter)
  • Umwehrung, z. B. von Maschinen mit frei laufenden Riementrieben, Schneckenförderern.

Ortsbindende Schutzeinrichtungen verhindern, dass Personen oder ihre Körperteile in Gefahrstellen geraten können, indem sie die Person an einen Standort "binden". Dazu gehören u. a.:

  • Zweihandschaltungen
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung
  • Zustimmungsschalter bei Mehrpersonenbetätigung
  • Schaltplatten oder Schaltmatten, bei deren Betreten die Gefahr bringenden Arbeitsvorgänge stillgesetzt werden.

Abweisende Schutzeinrichtungen halten Personen oder ihre Körperteile von Gefahrstellen fern. Dies sind u. a. gesteuerte Handabweiser, z. B. an Messerwellen von Holzbearbeitungsmaschinen.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion verhindern die Gefährdung von Personen oder ihren Körperteilen bei Annäherung an eine Gefahrstelle. Dies sind u. a.:

Diese Schutzeinrichtungen dienen vorrangig dem Schutz vor mechanischen Gefährdungsfaktoren. Es gibt auch Schutzeinrichtungen, die vor anderen Gefährdungsfaktoren schützen sollen, z. B. vor elektrischen Gefahren, Strahlung oder Lärm.

Die Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein, dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben, dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken und müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.

Die Beschäftigten müssen bei der Arbeit alle zugehörigen Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß benutzen. Sie dürfen Schutzeinrichtungen nicht unwirksam machen oder umgehen. Müssen bei Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten die Schutzeinrichtungen abgebaut oder stillgelegt werden, sind technische und arbeitsorganisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit die Maschine oder Einrichtung von keinem Unbefugten in Betrieb gesetzt werden kann und während des Betriebs keine Personen gefährdet werden können.

Etwa ein Viertel aller Arbeitsunfälle beim Bedienen von Maschinen geht auf Manipulationen an Schutzeinrichtungen zurück. Dabei werden Schutzeinrichtungen absichtlich unwirksam gemacht, z. B. durch Überbrücken oder Demontage, um die Arbeit leichter oder schneller erledigen zu können. Die Ursachen liegen oft in Sichtbehinderungen oder umständlichen Bedienweisen. Um solche Fälle zu verhindern, sind genauere Untersuchungen der Gebrauchstauglichkeit der Schnittstellen zwischen Mensch, Technologie und Organisation erforderlich.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de