Rollenbahnen

Angetriebene Rollenbahnen (z. B. durch Zahnräder, Ketten, Keilriemen, Gurte) müssen gegen Einzug gesicherte Auflaufstellen zwischen Antriebselement und angetriebenen Rollen haben (im Arbeits- und Verkehrsbereich): z. B. Abdeckungen oder Füllkörper in den Auflaufstellen und Abstand der Rollen voneinander weniger als 8 mm. Die Antriebe selbst müssen gleichfalls gegen Einzug gesichert sein.

Bei Bedarf müssen Rollenbahnen mit Über- oder Durchgängen (Klappstücken) versehen sein. Die Klappstücke müssen nach der Seite des ankommenden Förderguts aufklappbar und feststellbar sein (damit Fördergut festgehalten wird und die Klappbrücke nicht zuschlagen kann).

Hoch liegende Rollenbahnen, unter denen sich Personen aufhalten können, müssen Führungsleisten haben, die das Herabfallen des Förderguts verhindern.

In Verbindung mit Band- oder Kettenförderern dürfen sich an den Übergangsstellen keine gefährlichen Einzugstellen bilden oder diese müssen so gesichert sein, dass Personen von ihnen nicht erfasst werden können.

Einzugsgefahr besteht nicht bei ausreichendem Abstand zwischen Förderband-Umlenkrolle und Rollenbahn. Dieser Sicherheitsabstand beträgt für Arme und Beine mindestens 120 mm, für Finger und Hände mindestens 80 mm (DIN EN 294).

Muss dieser Sicherheitsabstand aus betriebstechnischen Gründen kleiner sein, kann die hierdurch gefährliche Einzugstelle z. B. durch eine hochklappbare Rolle oder eine aushebbare Springrolle an der Rollenbahn gesichert werden.

Die hochklappbare Rolle weicht nach oben aus, wenn eine Hand eingezogen wird. Die Springrolle ist so gelagert, dass sie ebenfalls leicht ausweichen kann, wenn ein Finger oder eine Hand dazwischengerät.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de