Menschen mit Behinderungen

Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen:
  • behinderte Menschen
  • schwerbehinderte Menschen
  • (schwerbehinderten) gleichgestellte Menschen.
Ob eine Behinderung vorliegt, stellen die Versorgungsämter bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von mindestens 50 vor (eine Gleichstellung ist möglich bei einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30). Die Gleichstellung wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit ausgesprochen. Der GdB wird im Schwerbehindertenausweis bescheinigt. Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX, Beschäftigungspflicht). Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiter an verschiedenen Orten (z. B. Filialen) beschäftigt sind. Über diese Quote hinaus ist jeder Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Solange die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt wird, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe verwendet werden. Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamts aus der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de