Kunststoff-Verarbeitungsmaschinen

Zur Be- und Verarbeitung von Kunststoffen werden die unterschiedlichsten Arbeitsmaschinen eingesetzt:

  • Bandmesserschneidemaschinen, auf denen mittels umlaufendem oder oszillierendem Bandmesser oder Schneidedraht Gummi oder Kunststoff geschnitten wird.
  • Blasformmaschinen, die entweder nach dem Prinzip des Extrudierens oder des Spritzgießens einen Vorformling kontinuierlich oder diskontinuierlich herstellen und in einem folgenden zweiten Arbeitsgang diesen Vorformling mittels Druckluft in ein fest stehendes oder sich bewegendes Blaswerkzeug hinein zum fertigen Hohlkörper aufblasen.
  • Extruder, die feste bis flüssige Formmasse übernehmen, transportieren, verdichten und kontinuierlich durch ein formgebendes Werkzeug pressen. Dabei kann die Formmasse temperiert, verdichtet, gemischt, plastifiziert, homogenisiert, filtriert, compoundiert, chemisch umgewandelt, entgast oder begast werden.
  • Formschäummaschinen, die Formteile unter Zufuhr von Wärme aus expandierbarem Polymerisat herstellen.
  • Innenmischer, die Kunststoff, Kautschuk oder ähnliche Mischungen unter Einwirkung von rotierenden Knetwerkzeugen und unter Krafteinwirkung eines im Einfüllschacht beweglichen Stempels herstellen.
  • Kalander, die in einem Spalt zwischen rotierenden Walzen oder einer Walze und einer fest stehenden Platte Lösungen, Dispersionen, Bahnen, Kautschuk bzw. Kautschukmischungen formgebend be- oder verarbeiten.
  • Mischer, die durch Bewegen von Werkzeugen oder Behältern Stoffe mischen.
  • Reaktionsgießmaschinen, die mindestens zwei flüssige reaktionsfähige Komponenten aufnehmen, in verarbeitungsfähigen Zustand bringen, dosieren, mischen und austragen.
  • Reck- und Streckwerke, auf denen Folien, Fasern oder Bändchen und Monofile aus Thermoplasten verstreckt werden, um deren Festigkeit zu erhöhen. Der Streckvorgang kann bei Folien in einer oder in zwei Achsrichtungen erfolgen.
  • Rollenstanzen, mit denen Teile aus Folien oder Platten ausgeschnitten werden.
  • Schweißmaschinen, die Halbzeugteile aus gleichen oder ähnlichen thermoplastischen Materialien an den zu verbindenden Flächen erwärmen, zusammenpressen und unter Druck erkalten lassen.
  • Spritzgießmaschinen, mit denen plastifizierter Kunststoff durch eine Düse in den Hohlraum eines Werkzeugs gespritzt wird, der dem Formteil seine Gestalt gibt.
  • Warmformmaschinen, die thermoplastisches Tafel- oder Folienmaterial durch Erwärmen in einen formbaren Zustand versetzen und mittels Vakuum oder Druckluft und ggf. anderen Streckhelfern zu einem Formteil verformen.
  • Wickelmaschinen, auf denen Folien, Gewebebahnen, Schaumstoffbahnen, Fasern oder dergleichen auf- oder abgewickelt werden.
  • Zerkleinerungsmaschinen, die durch Bewegung von Werkzeugen feste oder plastische Stoffe zerkleinern.

Maschinen- und Betriebssicherheitsverordnung

Die oben genannten Arbeitsmaschinen fallen unter den Anwendungsbereich der Maschinen- und der Betriebssicherheitsverordnung. Grundsätzlich müssen an allen Arbeitsmaschinen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein: Hersteller, Lieferer oder Einführer, Typ, Baujahr und Kenndaten, die für den sicheren Betrieb unentbehrlich sind. Sind mehrere Maschinen zu einer Anlage verkettet, müssen zusätzlich die Betriebsdaten der Anlage angebracht sein. Derartige Kenndaten können sein: zulässiger Druck, zulässige Drehzahl, Gewicht, Tragfähigkeit (auch der Transporthilfen), elektrische Anschlussdaten.

Zur Vermeidung von Verletzungen insbesondere durch Scher- und Quetschbewegungen, müssen Kunststoff-Verarbeitungsmaschinen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Fest angebrachte trennende Schutzeinrichtungen sind nur zulässig, wenn Personen nicht betriebsmäßig in den Gefahrbereich eingreifen müssen. Als betriebsmäßiges Eingreifen gilt z. B. im Arbeitsablauf wiederkehrendes Einrichten und Beheben von Störungen und in der Arbeitsschicht wiederkehrende Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten. Fest angebrachte trennende Schutzeinrichtungen dürfen nur mit einem Werkzeug (z. B. Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Vier- oder Sechskantschlüssel) geöffnet werden können.

Beweglich trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion müssen mit den Antrieben der Gefahr bringenden Bewegungen gekoppelt und bei gefährlichem Nachlauf verriegelt sein. Verriegelungen sind z. B. Gewindespindeln oder eine Schaltuhr, aber auch Drehzahlwächter. Gefährlicher Nachlauf kann z. B. durch eine Bremse, einen Bremsmotor oder durch ein Kupplungs-Brems-Aggregat vermieden werden.

Beim Zusammenfahren von Maschinenteilen unter der Schutzmaßnahme "Kraftbegrenzung" muss die Schließbewegung in zwei Abschnitten erfolgen. Während des ersten Abschnitts muss die Schließkraft auf einen ungefährlichen Wert begrenzt sein. Als Grenzwert kann eine Flächenpressung von 50 N/cm², jedoch höchstens eine Kraft von 150 N angenommen werden. Der zweite Abschnitt, der ohne Kraftbegrenzung erfolgt, darf nur eingeleitet werden können, wenn sich die bewegten und festen Teile auf einen ungefährlichen Abstand (kleiner als 6 mm) genähert haben. Das Verstellen der Einrichtung zum Einleiten des zweiten Abschnittes der Schließbewegung darf nur mit einem Werkzeug möglich sein.

Ist das Betätigen, Einrichten, Beheben von Störungen, Reinigen, Warten und Inspizieren nicht von der Zugangsebene der Maschine aus durchführbar, müssen fest angebrachte Auftritte oder Arbeitsbühnen vorhanden sein.

Arbeitsmaschinen, die mit der Schutzmaßnahme "Kraftbegrenzung" betrieben werden, sind in gesonderten Räumen aufzustellen. Diese Räume müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Der Zugang darf nur durch eine Tür möglich sein, die mit den Gefahr bringenden Bewegungen gekoppelt und bei gefährlichem Nachlauf verriegelt ist.
  • Die Tür muss gegen unbeabsichtigtes Schließen mit einer mechanischen Sicherung ausgerüstet sein.
  • Außerhalb des Raumes muss in der Nähe der Tür ein Quittierschalter angebracht sein.
  • Der Raum muss von der Tür her eingesehen werden können; Einsichthilfen sind unzulässig.
  • Gefahr bringende Bewegungen dürfen nur durch ein Befehlsgerät am Steuerstand außerhalb des Raumes eingeleitet werden können. Dieses Befehlsgerät muss gegen unbefugtes und irrtümliches Betätigen gesichert werden können.

Gefahren beim Betrieb von Kunststoff-Verarbeitungsmaschinen

An Kunststoff-Verarbeitungsmaschinen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Gefahr bringende Eigenbewegungen von Teilen der Maschine verhindern. Solche Maschinenteile sind z. B. von Hand klappbare schwere Deckel, Rühr- und Mischwerkzeuge und umlaufende Gehäuse, die sich in Verbindung mit dem zu verarbeitenden Gut selbsttätig bewegen können. Einrichtungen sind z. B. Kontergewichte oder Haltefedern bei hand- oder kraftbetätigten schweren Deckeln, Haltebolzen (unverlierbar angebracht), Sperrklinken (die bei rotierenden Teilen in beiden Richtungen wirken) sowie federbetätigte Bremsen unmittelbar am Hubzylinder.

Zweihandschaltungen müssen, sofern keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden, mindestens so beschaffen sein, dass

  • beim Betätigen beider Stellteile nur ein Steuerbefehl erzeugt wird
  • beim Betätigen beider Stellteile eine Ortsbindung beider Hände gegeben ist
  • beim Rückzug auch nur eines Eingabebefehls der Steuerbefehl aufgehoben wird
  • beim Rückzug auch nur eines Eingabebefehls ein erneuter Steuerbefehl erst wieder gegeben werden kann, nachdem der andere Eingabebefehl zurückgezogen worden ist
  • das Auftreten eines einzelnen Fehlers in der Zweihandschaltung keinen Steuerbefehl bewirkt
  • ein Fehler in der Zweihandschaltung diese nicht zur Einhandschaltung werden lässt.

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) müssen, sofern keine berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen mit Selbstüberwachung (BWS-S) gefordert werden, mindestens so beschaffen sein, dass

  • sie eine Testung (BWS-T) vor jedem Anlauf einer Gefahr bringenden Bewegung ermöglichen
  • ein Fehler in der BWS, der Einfluss auf ihre Wirksamkeit hat, bei der nächsten Testung zu einem Schaltbefehl führt, der der Information "Schutzfeld nicht frei" entspricht.

Es bedeuten:

  • BWS-T: Schutzeinrichtung, deren Schutzwirkung durch eine integrierte Testeinrichtung selbsttätig geprüft (Test bei Anlauf und im Zyklus) und durch das Auftreten eines Fehlers nicht beeinträchtigt wird; beim Auftreten eines Fehlers werden weitere Gefahr bringende Bewegungen selbsttätig verhindert.
  • BWS-S: Schutzeinrichtung, deren Schutzwirkung durch das Auftreten eines Fehlers nicht beeinträchtigt wird und die nach Eintritt eines Fehlers die Gefahr bringende Bewegung unterbricht sowie das Einleiten weiterer Gefahr bringender Bewegungen selbsttätig verhindert.

Der Unternehmer hat für die Arbeitsmaschinen unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung aufzustellen. Sie enthält Angaben über Inbetriebnahme, Bedienung, Rüsten, Wartung, Stillsetzen und Verhalten bei Störungen und dient als Grundlage für Unterweisungen. Weiterhin hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmaschine bei Mängeln stillgesetzt wird oder die Gefahrbereiche abgesperrt werden.


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