Kraftbetriebene Arbeitsmittel

Kraftbetriebene Arbeitsmittel sind Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen und Kraftübertragungseinrichtungen. Kraftmaschinen dienen der Umwandlung von Energiearten.

Welchen Nutzen haben Arbeitsmaschinen?

Arbeitsmaschinen dienen u. a. der Gewinnung von Naturstoffen und Naturprodukten, der Prüfung, Herstellung oder Bearbeitung von Werkstoffen und Arbeitsstoffen sowie dem Transport von Personen oder Fördergut. (z. B. Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen, Stetigförderer).

Kraftübertragungseinrichtungen

Kraftübertragungseinrichtungen dienen der Übertragung von Kräften oder Drehmomenten (z. B. Getriebe, Kupplungen).

Die Herstellung und das Inverkehrbringen kraftbetriebener Arbeitsmittel werden u. a. durch EG-Einzelrichtlinien - z. B. die EG-Maschinenrichtlinie - und nationale Vorschriften - z. B. das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und die Maschinenverordnung - vorgegeben; harmonisierte Normen und andere Regeln der Technik dienen der Konkretisierung.

Gesetzliche Regelungen für kraftbetriebene Arbeitsmittel

Das Betreiben kraftbetriebener Arbeitsmittel regeln die EG-Richtlinie über die Benutzung von Arbeitsmitteln und im nationalen Bereich die zum Arbeitsschutzgesetz gehörige Betriebssicherheitsverordnung.

Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Da Anlagen aus mehreren Funktionseinheiten bestehen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird, gehören auch die überwachungsbedürftigen Anlagen zu den Arbeitsmitteln.

Anforderungen an kraftbetriebene Arbeitsmittel

 Für kraftbetriebene Arbeitsmittel gibt es folgende, allgemeine Anforderungen:

  • Bewegungen von Teilen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels
  • Bewegungen von Werkzeugen oder deren Teilen sowie von Werkstücken
  • Schneiden oder Spitzen
  • scharfe Ecken, Kanten oder raue Oberflächen
  • Explosionen, Brand
  • Emission von Stäuben, Gasen usw.
  • elektrische oder nichtelektrische Energie
  • Lärm, Vibrationen
  • extreme Temperaturen.

Die bestimmungsgemäße Verwendung und das bestimmungsgemäße Betreiben legt der Hersteller in der (deutschsprachigen) Betriebsanleitung fest. Fehlt diese Festlegung oder soll durch die Art der zu verrichtenden Arbeiten von ihr abgewichen werden, muss der Betreiber nach einer Gefährdungsbeurteilung die Bedingungen festlegen.

Konstruktion von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln

Bei der Konstruktion von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln sind die ergonomischen Gestaltungsleitsätze sowie die ergonomischen Anforderungen und Daten für die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen zu berücksichtigen.

Betrieb von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln

Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung betrieben werden. Arbeiten an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln dürfen nur solchen Personen übertragen werden, die Arbeiten selbstständig und sicher durchführen können oder nach vorheriger Unterweisung unter Aufsicht einer mit diesen Arbeiten vertrauten Person stehen. Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur betätigt werden, wenn die vorhandenen Schutzeinrichtungen (Abbildung), Einrichtungen mit Schutzfunktion sowie Verriegelungen und Kopplungen benutzt werden und wirksam sind. Schutzeinrichtungen sollen Personen vor Gefährdungen schützen, die durch Erreichen von Gefahrstellen entstehen oder von Gefahrquellen ausgehen. Einrichtungen mit Schutzfunktion sollen die Notwendigkeit zum Eingriff oder Einstieg in Gefahrstellen einschränken oder entbehrlich machen oder das Herabfallen und Wegfliegen von Teilen, die von Gefahrquellen ausgehen, verhindern. Diese Einrichtungen dürfen nicht umgangen oder unwirksam gemacht werden.

Gefahrenstellen von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln

Gefahrstellen (Abbildung) sind Stellen, an denen Personen durch in Bahnen geführte Bewegungen von Werkzeugen, Werkstücken oder deren Teilen gefährdet werden können. Dabei handelt es sich besonders um:

  • Quetsch- und Scherstellen
  • Fangstellen
  • Einzugstellen.

Gefahrstellen müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden werden, insbesondere durch sicherheitsgerechte Gestaltung des Arbeitsmittels und seiner Teile oder durch Begrenzung der wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe. Die Begrenzung der Energie ist z. B. durch die Begrenzung der Antriebsleistung und die Verringerung der bewegten Masse möglich. Zur Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen dürfen die Sicherheitsabstände nach DIN EN ISO 13857 und die Mindestabstände (Abbildung) nach DIN EN 349 nicht unterschritten werden.

Fangstellen können an Griffen von Handrädern oder Kurbeln vermieden werden, wenn statt vorstehender Griffe Griffmulden verwendet werden oder statt mitlaufender sich selbsttätig entkuppelnde Handräder und Kurbeln. Fangstellen durch vorstehende Kurbeln können vermieden werden, wenn sie beim Loslassen selbsttätig außer Eingriff kommen. Fangstellen durch Wellenenden können vermieden werden, wenn diese nicht mehr als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen oder glatt umlaufend ausgebildet und nicht länger als 5 cm sind. Einzugstellen treten bevorzugt im Bereich des Antriebs auf. Sie können vermieden werden, wenn z. B. statt eines Riementriebes ein Direktantrieb verwendet wird.

Schutzeinrichtungen für kraftbetriebene Arbeitsmittel

Lassen sich Gefahrstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, so müssen sie zumindest im Arbeits- und Verkehrsbereich durch eine der folgenden Schutzeinrichtungen gesichert sein:

  • trennende Schutzeinrichtungen, z. B. Verkleidungen, Umzäunungen
  • ortsbindende Schutzeinrichtungen, z. B. Zweihandschaltungen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung
  • abweisende Schutzeinrichtungen, z. B. gesteuerte Handabweiser
  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, z. B. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen.

Gefahrquellen bei kraftbetriebenen Arbeitsmitteln

Gefahrquellen (Abbildung) sind Stellen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, von denen aus Teile des Arbeitsmittels, Werkzeuge, Werkstücke oder Abfälle die festgelegten Bahnen verlassen, unkontrolliert herabfallen oder wegfliegen und dabei Personen erreichen oder verletzen können. Gefahrquellen müssen durch konstruktive oder verfahrenstechnische Maßnahmen vermieden werden, insbesondere durch:

  • ausreichende Festigkeit und Verbindung
  • Begrenzung der Beanspruchung
  • sicheres Spannen, Halten und Führen von Werkzeugen und Werkstücken
  • kontrolliertes Einwirken auf Werkstücke, Arbeitsgut und Abfälle.

Lassen sich Gefahrquellen nicht durch konstruktive oder verfahrenstechnische Maßnahmen vermeiden, so müssen fangende Schutzeinrichtungen vorhanden sein, z. B. Fanghauben, Fangbügel, Unterfangungen, Rückschlagsicherungen, Radbruchstützen und Seilbruchsicherungen.

Schwer erkennbare Gefahren bei kraftbetriebenen Arbeitsmitteln

An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen Hinweise auf schwer erkennbare Gefahren durch Gefahr bringende Bewegungen vorhanden sein, soweit diese nicht völlig durch Schutzeinrichtungen oder Einrichtungen mit Schutzfunktion verhindert sind. Gefahr bringende Bewegungen sind Bewegungen von in Bahnen geführten Teilen eines kraftbetriebenen Arbeitsmittels oder von Werkzeugen oder Werkstücken oder ihren Teilen. Die Hinweise können Bildzeichen, Textschilder, farbige Kennzeichen, Farbmarkierungen oder Signalleuchten sein.

An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die unübersichtlich sind oder bei denen die Verständigung erschwert ist, so dass Personen durch Gefahr bringende Bewegungen gefährdet werden können, müssen Warneinrichtungen vorhanden sein, mit denen ein deutlich wahrnehmbares und in seiner Bedeutung erkennbares Signal gegeben werden kann. Die Signale müssen sich deutlich vom Schallpegel des Arbeitsmittels bzw. von der Umgebung abheben.

Befehlseinrichtungen bei kraftbetriebenen Arbeitsmitteln

  • Befehlsgeräte für die Ausrüstung
  • Ventile für pneumatische und hydraulische Energien
  • Schaltkupplungen
  • Dekompressionseinrichtungen an Verbrennungsmotoren.

Die Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen so gestaltet oder angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können. Die zu steuernde Bewegung muss von den Plätzen aus zu beobachten sein. Stellteile sind so zu kennzeichnen, dass Zuordnung, Schaltsinn und Schaltzustand eindeutig erkennbar sind.

Jedes kraftbetriebene Arbeitsmittel muss für jede Energieart mit einer eigenen Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet sein, durch deren Betätigung Beginn und Ende der Energiezufuhr bestimmt werden können. Hauptbefehlseinrichtungen müssen in der "Aus-Stellung" gegen irrtümliches und unbefugtes Betätigen gesichert werden können, wenn beim Rüsten, beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, beim Warten oder Instandsetzen durch unerwartete Energiezufuhr eine Gefährdung entstehen kann. Die Zuordnung der Hauptbefehlseinrichtung zum kraftbetriebenen Arbeitsmittel muss durch Anordnung oder Kennzeichnung eindeutig sein. Hauptbefehlseinrichtungen dürfen jeweils nur eine "Aus-" und eine "Ein-Stellung" haben.

Kraftbetriebene Arbeitsmittel mit Gefahr bringenden Bewegungen müssen zur Abwendung oder Minderung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung eine oder - soweit erforderlich - mehrere Notbefehlseinrichtungen haben, mit denen die Bewegungen stillgesetzt oder auf andere Weise unwirksam gemacht werden können. Notbefehlseinrichtungen müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar sein. Die Stellteile müssen auffällig gekennzeichnet sein.

Grenztaster (Positionsschalter) können elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch Energien steuern. Sie werden z. B. verwendet als Überfahrsicherungen oder zur Verriegelung oder Koppelung von Schutzeinrichtungen. Grenztaster mit Schutzfunktion müssen durch Anordnung und Ausführung gegen unbeabsichtigtes Betätigen, gegen Lageänderung und gegen Beschädigung gesichert sein. Durch ihre Betätigungsart oder ihre Eingliederung in die Steuerung muss gewährleistet sein, dass sie nicht auf einfache Weise umgangen werden können. Grenztaster müssen auf einwandfreie Wirkungsweise geprüft werden können und zur Einstellung und Kontrolle leicht zugänglich sein.

Steuerungen müssen zuverlässig wirken. Ist durch Störungen an Steuerungen mit erhöhten Gefährdungen zu rechnen, müssen weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen werden, z. B. Anzeige von Störungen oder Verwendung von Steuerungen in Mehrfachauslegung oder mit Selbstüberwachung.

Hydraulische und pneumatische Einrichtungen  bei kraftbetriebenen Arbeitsmitteln 

Können in Systemen mit Druckbehältern oder in Systemen mit ähnlicher Speicherwirkung nach Trennen der Energiezufuhr durch noch vorhandenen Druck Gefahr bringende Bewegungen auftreten, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme druckfrei gemacht werden können. Diese Einrichtungen sowie Systeme, die nicht oder nicht vollständig druckfrei gemacht werden können, müssen gekennzeichnet sein.

Überprüfung und Instandsetzung von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln

Instandsetzungsarbeiten an Teilen, die für die Sicherheit Bedeutung haben, müssen fachgerecht ausgeführt werden. Fachgerechtes Instandsetzen bedeutet, dass die ursprüngliche Sicherheit wieder erreicht wird. Dazu gehört, dass Ersatzteile in Qualität und Funktion den Originalteilen gleichwertig sind und Instandsetzungsarbeiten von Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation ausgeführt werden.


Weitere Informationen zum Arbeitsschutz: