Kältearbeiten

Als Kältearbeiten werden sowohl Arbeiten in Industriekälte (z. B. Kühlhäusern) als auch Tätigkeiten im Freien bei niedrigen Temperaturen bezeichnet.

Schutzkleidung und -ausrüstung bei Kältearbeiten

Bei Kältearbeiten sind geeignete Persönliche Schutzausrüstungen zu tragen. Die Schutzkleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Tätigkeit auszuwählen. Bei Temperaturen über -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein. Bei tieferen Temperaturen ist eine besondere Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich. Für Kälteschutzkleidung müssen Einrichtungen zum Trocknen, Aufbewahren und Reinigen vorhanden sein. In Räumen mit Temperaturen unter -25 °C dürfen sich die Beschäftigten nicht länger als zwei Stunden ununterbrochen aufhalten. Nach dieser Zeit müssen sie den Kühlraum für mindestens 15 Minuten zum Aufwärmen verlassen. Wenn bei Temperaturen unter -25 °C gearbeitet wird, müssen die Beschäftigten durch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 21 "Kältearbeiten") überwacht werden, sofern sie sich länger als 15 Minuten in der Kälte aufhalten. Die tägliche Aufenthaltsdauer in Räumen unter -25 °C ist auf maximal 8 Stunden beschränkt. Sollen Beschäftigte in Räumen mit Temperaturen unter -45 °C eingesetzt werden, sind die zulässigen Aufenthalts- und Aufwärmzeiten von der Berufsgenossenschaft im Benehmen mit der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörde festzusetzen.

Bedienung und Wartung von Kühlräumen

Kühleinrichtungen dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient und gewartet werden. Türen von Kühl- und Gefrierräumen dürfen erst abgeschlossen und verriegelt werden, nachdem sichergestellt ist, dass sich niemand mehr in den Räumen aufhält. Anweisungen für die Bedienung der Kühleinrichtung mit Hinweisen für das Verhalten bei Störungen müssen in unmittelbarer Nähe der Kühleinrichtung angebracht sein.

Quellen

38