Holzstaub

Holzstäube können Ardenokarzinome verursachen, ein Nasenschleimhautkrebs. Das verursachende Prinzip der Krebsentstehung ist bis heute nicht eindeutig bekannt. Diskutiert werden sowohl bestimmte Holzinhaltsstoffe selbst als auch Holzbehandlungsmittel (Beizen, Biozide). Bestimmte Holzstäube können zudem zu Allergien der Atemwege und der Haut führen.

Wichtige Schutzmaßnahmen: Für Hartholzstäube existiert ein verbindlicher europäischer Grenzwert von 5 mg/m^3. Aufgrund der TRGS 553 "Holzstaub" besteht in Deutschland sogar ein Grenzwert von 2 mg/m^3.

Auftetende Stäube müssen an der Entstehungsstelle sofort abgesaugt werden (Abbildung) (Abbildung) (Abbildung). Dies gilt auch für Handmaschinen bzw. Handschleifarbeitsplätze. Nachrüstsätze für Absaugungen müssen staubgeprüft sein. Bei der Holz-Berufsgenossenschaft sind Listen staubgeprüfter Maschinen zu erhalten. Arbeitsplätze und Maschinen sind regelmäßig von Staubablagerungen und Spänen durch Absaugen zu reinigen. Abblasen mit Druckluft und Kehren sind unzulässig. Eine Reinluftrückführung ist gestattet, wenn die zurückgeführte Luft durch geprüfte Filtersysteme gereinigt wurde. Da Stäube zusammen mit einer Zündquelle und Luft Brände und Explosionen auslösen können, ist auf Sauberkeit unbedingt zu achten. Es gilt ein strenges Rauchverbot. Zündquellen müssen beseitigt werden.

Besteht trotz aller Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung durch das Einatmen von Holzstäuben, sind als Atemschutz Partikelfilter P2 (weiß) bzw. FFP2 zu verwenden. Hautschutzmaßnahmen helfen, Hautallergien zu verhindern. Störungen an Filteranlagen dürfen nur unter Benutzung von Atemschutz behoben werden. Brände und Explosionen, besonders in Filteranlagen und Silos, sind der Berufsgenossenschaft und den staatlichen Arbeitsschutzbehörden unverzüglich anzuzeigen. Glimmbrände in Staubablagerungen nicht durch scharfen Löschmittelstrahl aufwirbeln - es besteht Staubexplosionsgefahr. Bei Bränden von Silos und Filteranlagen nur mit stationärer Löschanlage löschen. Weitere Einzelheiten enthält die TRGS 553, die als Stand der Technik zu betrachten ist.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de