Flucht- und Rettungspläne

Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Betrieb baulich so gestaltet ist, dass im Gefahrfall Probleme bei der Evakuierung und Rettung von Personen auftreten können (z. B. Nähe explosions- oder brandgefährdeter Anlagen, enge Zufahrten oder lange Anfahrten für Rettungsfahrzeuge), wenn die räumliche Ausdehnung des Betriebs dies erfordert (z. B. großflächige Arbeitsstätten, Hochbauten oder Hochhäuser) oder wenn durch die Art der Nutzung eine erhöhte Gefährdung gegeben ist (z. B. erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr, regelmäßige Anwesenheit betriebsfremder oder ortsunkundiger Personen). Der Flucht- und Rettungsplan soll zu den Notausgängen weisen und enthält Angaben, wie sich die im Betrieb befindlichen Personen im Gefahrfall in Sicherheit bringen und gerettet werden können. Er ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen sowie regelmäßig zu aktualisieren.

Eigenschaften von Flucht- und Rettungsplänen

Der Flucht- und Rettungsplan muss standortbezogen und lagerichtig sein. Die Lage von Brandbekämpfungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungen in der Nähe der Fluchtwege ist anzugeben. Der Plan muss licht- und feuchtebeständig sein. Die DIN 4844 Teil 3 enthält darüber hinaus z. B. Vorgaben für die Ausführung der Grundrisse und der darin eingezeichneten Rettungswege. Die Planmitte des Flucht- und Rettungsplans sollte in 1,60 m Höhe angebracht werden. Bestandteile des Flucht- und Rettungsplans sind auch Verhaltensregeln für die Beschäftigten im Brandfall und bei Unfällen. Für den Brandfall sollten folgende Schlagworte vorkommen bzw. behandelt werden:
  • Verhalten im Brandfall
  • Ruhe bewahren
  • Brand melden
  • Anweisungen beachten
  • In Sicherheit bringen
  • Löschversuch unternehmen.
Die Ausführungen zum Stichwort Unfälle sollten folgende Schlagworte enthalten bzw. behandeln:
  • Verhalten bei Unfällen
  • Ruhe bewahren
  • Unfall melden
  • Erste Hilfe leisten
  • Anweisungen beachten
  • Weitere Maßnahmen.
Im Flucht- und Rettungsplan sind auch die Sammelstellen zu bezeichnen, an denen sich die Beschäftigten treffen sollen, wenn die Arbeitsplätze geräumt werden müssen. An diesen Sammelstellen muss im Ernstfall festgestellt werden, ob alle Beschäftigten den Gefahrbereich verlassen haben und ob jemand vermisst wird. Die Kennzeichnung der Sammelstellen erfolgt durch das Rettungszeichen "Sammelstelle" (Abbildung). Die Verhaltensregeln nach dem Flucht- und Rettungsplan (Abbildung) sind im Rahmen der Unterweisung den Beschäftigten bekannt zu machen. Sie sind so einzuüben, dass alle Betriebsangehörigen im Ernstfall ihre Aufgaben und Tätigkeiten kennen und weder Panik noch Fehlhandlungen auftreten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de