Fahrzeug-Instandhaltung

Fahrzeuge sind vor Beginn der Arbeiten, z. B. durch Betätigen der Feststellbremse, gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. Bei Arbeiten am Bremssystem oder bei unwirksamer Feststellbremse müssen Unterlegkeile verwendet werden. Kraftbetätigte Fahrzeugteile, z. B. Ladepritschen, Führerhäuser, sind in angehobener Stellung formschlüssig gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.

Das Betriebsgelände einer Werkstatt ist kein öffentlicher Verkehrsbereich. Deshalb legt der Unternehmer fest, welche Beschäftigten zum Führen von Fahrzeugen berechtigt sind und welche internen Verkehrsregeln gelten. Es dürfen nur Personen beauftragt werden,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • die körperlich und geistig geeignet sind
  • die im Führen der betreffenden Fahrzeugart unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Werksstraßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Sicherungsposten, Kennzeichnen und Absperren) getroffen sind. Außerdem ist bei diesen Arbeiten Warnkleidung zu tragen.

Hoch gelegene Arbeitsplätze an Fahrzeugen dürfen nur bestiegen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrzeuge oder die zum Besteigen benutzten Einrichtungen (z. B. Arbeitsbühnen, Gerüste oder Podeste) nicht umkippen, wegrollen oder abgleiten können. Bei Arbeiten in angehobenen Fahrzeugen und auf Fahrzeugen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m sind Absturzsicherungen (z. B. Geländer) erforderlich. Lässt sich die Absturzgefahr nicht durch technische Maßnahmen verhindern, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen. Von Leitern aus dürfen nur Arbeiten geringen Umfangs durchgeführt werden.

Bei leerer Startbatterie wird zum Anlassen des Fahrzeugmotors oft eine Spenderbatterie mit einem Starthilfekabel eingesetzt. Dabei müssen Zündfunken vermieden werden, um eine Zündung des Wasserstoffs im Gasraum der Batterie und damit einen Batteriezerknall zu vermeiden. Folgende Punkte sind zu beachten (Abbildung):

  • richtige Reihenfolge beim Anklemmen der Starthilfekabel
  • Masseanschluss (schwarzes Kabel) möglichst weit von der Batterie entfernt anklemmen
  • Abklemmen in umgekehrter Reihenfolge
  • nur isolierte Werkzeuge verwenden.

Bei der Demontage von Reibbelägen der Bremsen und Kupplungen muss der anfallende Abriebstaub durch eine Staub bindende Nassreinigung beseitigt oder mit Entstaubern oder Industriestaubsaugern abgesaugt werden. Der Abriebstaub darf nicht mit Druckluft ausgeblasen werden.

Arbeiten an Airbag- und pyrotechnisch auslösenden Gurtstraffersystemen dürfen erst durchgeführt werden, wenn zuvor

1. der Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen der zuständigen Behörde angezeigt wird (Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz) und

2. eine beauftragte Person für die Durchführung dieser Arbeiten benannt ist.

Elektrische Prüfungen an Airbag- und Gurtstraffersystemen dürfen nur mit den vom Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten durchgeführt werden. Werden Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zum Zwecke der Verschrottung gezündet, sind besondere Schutzmaßnahmen notwendig.

Bei Arbeiten am Kraftstoffsystem von Otto-Motoren, bei denen es sich nicht ausschließen lässt, dass Kraftstoff austritt, müssen mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Tragen von Persönlichen Schutzausrüstungen und Benutzen von Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmitteln
  • Auffangen austretender Kraftstoffe unmittelbar an der Austrittsstelle mit geeigneten leitfähigen Behältern
  • Abklemmen der Kraftstoffleitungen im flexiblen Bereich
  • dichtes Verschließen offener Leitungen bzw. Anschlüsse
  • Verbot solcher Arbeiten über Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, es sei denn, es sind keine Hebebühnen oder Einrichtungen vorhanden, die das Arbeiten über Flurebene ermöglichen
  • Absaugen entstehender Dämpfe bei Arbeiten unter beengten Raumverhältnissen
  • sofortiger Wechsel der mit Kraftstoff getränkten Kleidung
  • Bereitstellung geeigneter Löscheinrichtungen in unmittelbarer Nähe für das Löschen in Brand geratener Kleidung
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit Benzol.

Motortesteinrichtungen: Motortester mit Starteinrichtungen für den zu prüfenden Fahrzeugmotor müssen so eingerichtet sein, dass der Start des Fahrzeugmotors nur möglich ist, wenn sich das Fahrzeug dadurch nicht in Bewegung setzt.

Fahrzeuge mit Autogasanlagen: Für den Umgang mit Autogasanlagen ist eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten aufzustellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Die Fahrzeuge auf dem Werkstattgelände sind gut sichtbar mit einem Hinweis auf die Autogasanlage zu versehen. Das Aufspüren von Undichtigkeiten in der Autogasanlage darf nur so erfolgen, dass eventuell ausströmendes Gas nicht gezündet werden kann. Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten sind die Entnahmeventile zu schließen und die Entnahmeleitungen durch Betreiben des Motors zu entleeren. Fahrzeuge mit Autogasanlagen können wie Fahrzeuge, die mit Otto-Kraftstoff betrieben werden, behandelt werden, wenn

  • die Entnahmeventile geschlossen sind
  • der Autogasbehälter keine Temperaturen von mehr als 60 °C annehmen kann
  • bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Entnahmeleitungen geleert sind.

Fahrzeuge mit Autogasanlagen, bei denen die Entnahmeventile nicht geschlossen sind, sowie flüssiggasbetriebene Fahrzeuge, deren Entnahmeleitungen nicht geleert wurden, dürfen nur an Plätzen abgestellt und instand gehalten werden, an denen mindestens dreifacher Luftwechsel vorhanden ist. Fahrzeuge mit Flüssiggas dürfen nur auf Plätzen abgestellt werden, die über Erdgleiche liegen; im Umkreis von 3 m von der Schnittstelle des Entnahmeventils des Autogasbehälters dürfen sich keine Bodeneinläufe, Kanäle, Schächte, unbelüftete Arbeitsgruben o. Ä. befinden.

Das Entleeren von Flüssiggasbehältern an Fahrzeugen erfolgt über eine Abblasleitung, die so ausgelegt ist, dass das Gas nicht in Senken, Gruben, Kanäle, Keller oder andere tiefer gelegene oder geschlossene Räume einfließen kann.

Muss an der Autogasanlage selbst gearbeitet werden, ist vor Beginn der Arbeiten dafür zu sorgen, dass im Arbeitsbereich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann und alle Zündquellen beseitigt sind. Eine ausreichende Belüftung der unmittelbaren Umgebung des Fahrzeuges ist sicherzustellen.

Arbeiten mit Zündgefahren an Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind nur dann zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen gegen Erwärmung getroffen sind, die einen Gasaustritt und Drucksteigerungen im Autogasbehälter oder in den Entnahmeleitungen verhindern. Gegebenenfalls sind Autogasbehälter auszubauen und die Entnahmeleitungen zu entleeren.

Nach dem Austausch serienmäßiger Bauteile der Autogasanlage - nach dem vom Hersteller vorgegebenen Verfahren - sind die Montagestellen durch einen Sachkundigen bzw. einer Befähigten Person auf Dichtheit zu prüfen. Nach Instandhaltungsarbeiten größeren Umfangs ist eine Prüfung durch einen Sachverständigen erforderlich. Die Dichtheitsprüfungen sind mit Inertgas durchzuführen.

Rollen-Bremsprüfstände dürfen nur innerhalb ihrer Leistungsgrenzen betrieben werden. Die Bodenöffnungen zwischen den Rollen müssen gegen Hineintreten gesichert sein, solange sich kein Fahrzeug darauf befindet. Die Einbauöffnungen der Rollensätze sowie die Abdeckbleche, die über die Fahrbahnebene hinausragen, müssen gekennzeichnet sein. Unbenutzte Prüfstände sind durch Abschließen des Hauptschalters gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

Werden Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe verarbeitet, die hochentzündliche, leichtentzündliche oder gesundheitsschädliche Lösemittel enthalten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte müssen zur Verfügung gestellt und benutzt werden. Bei geringen Konzentrationen genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter.

Brand- und Explosionsgefahren: Lassen sich Zündquellen bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren nicht vermeiden, ist sicherzustellen, dass sich die im Kraftstoffsystem befindlichen oder daraus austretenden Kraftstoffdämpfe nicht entzünden können. Lassen sich Zündquellen bei Arbeiten an Behältern und an Leitungen nicht vermeiden, ist sicherzustellen, dass sich darin kein explosionsfähiges Gemisch befindet.

Vor dem Ausbau von Kraftstoffbehältern für Ottokraftstoff ist ihr Inhalt in leitfähige Behälter durch Abpumpen, Absaugen oder über die Kraftstoffleitung zu entleeren. Der freie Flüssigkeitsstrahl ist dabei zu vermeiden. Das Entleeren des Kraftstoffbehälters über Arbeitsgruben, Unterfluranlagen sowie durch Lösen einer Ablassschraube ist nicht zulässig. Beim Wechsel des Motoröls von Otto-Motoren dürfen in der Nähe keine Arbeiten mit offener Flamme durchgeführt werden. Einfüllöffnungen von Altölsammelbehältern sind nach Gebrauch zu verschließen.

In Arbeitsbereichen, in denen mit hochentzündlichen oder leichtentzündlichen Flüssigkeiten gearbeitet wird oder in denen mit brennbaren Gasen oder Dämpfen zu rechnen ist, besteht Rauchverbot. Sie müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" (Abbildung) deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Lüftungsmaßnahmen: Brennbare und gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche müssen aus Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und Laderäumen für Akkumulatoren abgeführt werden. Die Abgase der Motoren können z. B. durch Schläuche oder Rohre der Absaugeinrichtung, die auf den Auspuff aufgesteckt werden, ins Freie geleitet werden.

Gebrauchtes Putzmaterial, das wieder verwendet werden soll, ist mindestens in schwer entflammbaren Behältern zu sammeln. Gebrauchtes Putzmaterial, das nicht mehr verwendet werden soll, ist in nichtbrennbaren Behältern zu sammeln. Die Behälter sind geschlossen zu halten. Sie müssen dauerhaft gekennzeichnet sein.

Altöl muss bis zur sachgerechten Entsorgung in Altöl-Sammelbehältern gesammelt werden. Das Einbringen von hochentzündlichen oder leichtentzündlichen Flüssigkeiten in diese Behälter ist nicht zulässig.

Reinigungsarbeiten dürfen nicht mit hochentzündlichen Flüssigkeiten und nicht mit Flüssigkeiten, die giftig oder gesundheitsschädlich sind, ausgeführt werden. Ausnahmsweise darf mit hochentzündlichen Flüssigkeiten (nicht mit Otto-Kraftstoff) nur gearbeitet werden, wenn

  • die Reinigung in einem besonderen, abgetrennten Raum erfolgt, der die Bedingungen für explosionsgeschützte Räume erfüllt, oder
  • die Reinigung in anderen Räumen auf Grund besonderer Umstände zwingend notwendig wird.

In diesen Fällen hat der Unternehmer die Verwendung der Reinigungsmittel jeweils im Einzelfall anzuordnen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Die verwendeten Flüssigkeitsmengen dürfen nicht mehr als 5 l betragen.

Reinigungsarbeiten mit hochentzündlichen oder leichtentzündlichen Flüssigkeiten dürfen nicht mit Pinseln ausgeführt werden, an denen sich Metallteile befinden.

Reinigungsgefäße und Reinigungseinrichtungen sind so aufzustellen, dass sie nicht

  • durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen erwärmt werden können
  • durch Personen und Fahrzeuge umgestoßen werden können
  • in der Nähe von Arbeitsplätzen stehen, an denen Zündquellen vorhanden sind.

Schienenfahrzeuge im Bereich von Fahrleitungen in Werkstätten: Unter Fahrleitungen dürfen Arbeiten an Fahrzeugen in der Regel nur durchgeführt werden, wenn die Anlage für die Dauer der Arbeiten spannungsfrei geschaltet und gegen das versehentliche und unbeabsichtigte Wiedereinschalten gesichert ist. Sind in der elektrischen Anlage der Fahrzeuge Kondensatoren enthalten, ist eine Entladezeit von mindestens fünf Minuten abzuwarten. Vor Aufnahme der Arbeit ist die Spannungsfreiheit festzustellen.

Für das Bewegen von Schienenfahrzeugen sind Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen zu treffen (z. B. Freihalten und Beobachten des Fahrbereiches, Benutzen von Einrichtungen zum Anhalten von Fahrzeugen). Sofern keine Triebfahrzeuge zur Verfügung stehen, sind für das Bewegen spezielle Einrichtungen oder Fahrzeuge mit dafür ausgerüsteten Anbaugeräten zu benutzen (z. B. Seilzuganlagen, Wagenschieber). Kraftfahrzeuge oder Flurförderzeuge müssen sich beim Ziehen von Schienenfahrzeugen außerhalb des Fahrbereiches der Schienenfahrzeuge befinden, außer die Zugfahrzeuge befinden sich im eingedeckten Gleis, ihr Bremsvermögen reicht aus und das Ziehen erfolgt über eine starre Verbindung (Kuppelstange).

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de