Druckbehälter, Einfache

Einfache Druckbehälter sind serienmäßig hergestellte Behälter, deren relativer Innendruck (d. h. Betriebsüberdruck) mehr als 0,5 bar beträgt, die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind und die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt sind. Die Herstellung und das Inverkehrbringen einfacher Druckbehälter sind in der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GPSGV) und in der Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter geregelt. In den meisten Fällen handelt es sich bei mit Druckluftkompressoren gelieferten Druckbehältern um solche einfachen Druckbehälter nach Richtlinie 87/404/EWG. Diese zählen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, wenn ihr Druckinhaltsprodukt PS • V über 50 bar • Liter liegt. Prüfpflichten und Prüfanforderungen sind im Stichwort Druckbehälter beschrieben. Unter die Richtlinie 87/404/EWG fallen nicht - d. h. zu den einfachen Druckbehältern gehören nicht:
  • Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können
  • Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind
  • Feuerlöscher.
Weitere Voraussetzungen, damit ein Druckbehälter als einfacher Druckbehälter angesehen werden kann, sind:
  • Die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters sind entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt.
  • Der Behälter wird entweder gebildet durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte und/oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse.
  • Der maximale Betriebsdruck des Behälters liegt bei 30 bar oder darunter. Das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (PS • V) beträgt höchstens 10.000 bar • Liter.
  • Die niedrigste Betriebstemperatur liegt nicht unter minus 50 °C. Bei Behältern aus Stahl liegt die maximale Betriebstemperatur nicht über 300 °C, bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 °C.
Einfache Druckbehälter dürfen nach der 6. GPSGV und der Richtlinie 87/404/EWG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: a) Wenn das Druckinhaltsprodukt PS • V nicht mehr als 50 bar • Liter beträgt, muss der Behälter nach den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden nationalen Vorschriften bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein. Außerdem muss ein Kennzeichnungsschild nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG am Behälter angebracht sein. Eine CE-Kennzeichnung dürfen diese Druckbehälter nicht tragen. b) Wenn das Druckinhaltsprodukt PS • V über 50 bar • Liter bis 10.000 bar • Liter beträgt, muss der Behälter nach den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 87/404/EWG hergestellt sein. Außerdem muss der Hersteller eine zugelassene Überwachungsstelle einschalten und den Behälter dem zutreffenden Bescheinigungsverfahren unterziehen. Auf dem Behälter müssen ein Kennzeichnungsschild nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG sowie die CE-Kennzeichnung mit der Jahreszahl und der Kennnummer der zugelassenen Überwachungsstelle angebracht sein. Dem Behälter ist eine Betriebsanleitung (Anhang II Nr. 2 der genannten Richtlinie) mitzugeben. Das GS-Zeichen darf auf einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt über 200 bar • Liter nicht angebracht werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de