Begasungen

Begasungen mit giftigen, sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen werden zur Schädlingsbekämpfung (Entwesung, Entseuchung), zur Qualitätssicherung und zur Sterilisation/Desinfektion (Entkeimung) durchgeführt. Dabei werden unter dem Begriff "Begasung" alle Arbeiten zur Verwendung eines Begasungsmittels erfasst - von den Vorbereitungsarbeiten, dem Einbringen des Begasungsmittels über die Begasung selbst bis hin zur Lüftung und Freigabe der begasten Räume.

Besondere Vorschriften bei Begasungen

Speziell zu beachten sind die besonderen Vorschriften nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung. Für derartige Begasungen dürfen nur folgende Stoffe eingesetzt werden:

  • Cyanwasserstoff (Hydrogencyanid, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff oder leichtflüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen dienen
  • Ethylenoxid (Oxiran) nur in vollautomatischen Begasungskammern
  • Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe
  • Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen
  • Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)
  • Brommethan (Methylbromid) nur mit Ausnahmegenehmigung, z. B. für den Export in Staaten, die dies zwingend vorschreiben.

Eine Begasung darf auch erfolgen:

  • mit einem nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zugelassenen oder registrierten bzw. mit einem "alten" Biozid-Produkt
  • mit einem nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für Begasungen zugelassenen Pflanzenschutzmittel
  • mit einem Begasungsmittel, das als Desinfektionsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Robert-Koch-Institut (RKI)
  • oder als Schädlingsbekämpfungsmittel vom BVL zugelassen ist.

Durchführung einer Begasung

Wer Begasungen durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Voraussetzung für die Erlaubnis ist Zuverlässigkeit und eine ausreichende Anzahl von Befähigungsscheininhabern. Die Erlaubnis kann befristet und auch unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden. Diese Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Für portionsweise verpackte Zubereitungen, die bei der Anwendung jeweils nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, gelten Erleichterungen.

Personenschutz während einer Begasung

Die TRGS 512 gibt ausführliche Hinweise zur geforderten Gefährdungsbeurteilung. Da für eine Begasung mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln die Anforderungen der Schutzstufe 3 gelten, ist vorrangig eine Substitutionsprüfung vorzunehmen. Während der Begasung ist für ausreichenden Personenschutz zu sorgen. Die Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen müssen sowohl die unmittelbar und mittelbar betroffenen Beschäftigten, als auch unbeteiligte andere Personen berücksichtigen.

Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Dieser muss einen für die Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Voraussetzung dafür ist ein Mindestalter von 18 Jahren, die erforderliche Zuverlässigkeit, ein ärztliches Eignungszeugnis, der Nachweis der Sachkunde und ausreichender Erfahrung. Der Befähigungsschein erlischt nach zwei Jahren bei mangelnder Praxis bzw. nach sechs Jahren, falls kein neues ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Für die Verlängerung ist außerdem die Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungslehrgang nachzuweisen. Mitarbeitern, die bei Begasungen eingesetzt werden, sind spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, und zwar über ggf. erforderliche Untersuchungen zur Atemschutztauglichkeit hinaus.

Begasungen außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage oder eines medizinischen Bereichs müssen mit dem Vorlauf von einer Woche (für Schiffe 24 Stunden) bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden. Die Behörde soll in begründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen zulassen, z. B. wenn wegen drohenden Verderbs die umgehende Begasung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln erforderlich ist.

Während der wesentlichen Arbeitsschritte muss mindestens der Begasungsleiter sowie eine weitere nachgewiesenermaßen sachkundige Person anwesend sein. Nach Einbringung der Begasungsmittel bis zur Freigabe der Räume muss der Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar, d. h. innerhalb von 15 Minuten telefonisch erreichbar sein und innerhalb von zwei Stunden am Begasungsort eintreffen können. An der Begasungsstelle sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die Erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchsfähig bereitzuhalten. Warntafeln mit vorgeschriebener Kennzeichnung sind anzubringen. Werden Räume begast (medizinische Bereiche sind ausgenommen), sind die Benutzer angrenzender Räume, Gebäude und Grundstücke mindestens 24 Stunden vor Beginn schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. Die Abdichtung ist zu überprüfen. Der Zugang zu Räumen, in die Begasungsmittel eindringen kann, muss durch Auswechseln oder Anbringen zusätzlicher Schlösser und Sicherungen verhindert werden. Muss dort während der Begasung gearbeitet werden, muss die Konzentration des Begasungsmittels kontinuierlich gemessen werden. Dabei darf kein Einzelmesswert den Luftgrenzwert überschreiten. Die Freigabe nach der Begasung darf erst erfolgen, wenn nachweislich keine Gefährdung mehr durch das Begasungsmittel besteht.

Dokumentation von Begasungen

Über jede Begasung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Art und Menge des eingesetzten Mittels, Ort, beteiligte Personen, Beginn und Ende der Begasung sowie den Freigabezeitpunkt dokumentiert.

Begasungen in Anlagen sind nur zulässig, wenn die Anlagen

  • gasdicht sind
  • für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können
  • in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (außer bei vollautomatischen Gassterilisatoren in der Sterilgutversorgung).

Begasungsanlagen, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden. Begasungs- und Sterilisationsanlagen sind, soweit der Rauminhalt 1 m³ oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Gase oder Zubereitungen eingesetzt werden, nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig . Für Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in vollautomatischen Gassterilisatoren von weniger als 1 m³ Inhalt genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) für die räumlich zusammenhängend betriebenen Sterilisatoren (Befähigungsschein-Inhaber).

Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen, sofern nicht bei einem Gas-Sterilisator eine automatische Dichtheitsprüfung erfolgt. Über die durchgeführte Begasung ist Buch zu führen.

Ergänzende Regelungen für den Einsatz von Brommethan, Cyanwasserstoff, Phosphorwasserstoff und Sulfuryldifluorid und weitere Vorgaben z. B. bei Transportbehältern, über Inhalte der Lehrgänge sowie Arzneimittel und Hilfsmittel für die Erste Hilfe bei Begasungen sind in der TRGS 512 bzw. in den Anlagen der TRGS 512, TRGS 513 und TRGS 522 niedergelegt.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de