Auftragserteilung

Der § 5 der UVV "Grundsätze der Prävention" fordert: "(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, 1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen, 2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 der UVV "Grundsätze der Prävention" genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten." Hierbei handelt es sich um staatliche Arbeitschutzvorschriften (insbesondere das Arbeitsschutzgesetz), die Bestimmungen der UVV "Grundsätze der Prävention", die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und um allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln. Hierunter können auch Regelungen fallen, die im Bereich der EU gelten, wie z. B. die EG-Maschinenrichtlinie. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Es empfiehlt sich, in den Einkaufs- und Lieferbedingungen entsprechende Formulierungen einzusetzen. Vielfach genügt ein Stempel, der etwa mit folgendem Text als ausreichend angesehen werden kann: "Mit der Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei der Ausführung die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten." Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten. Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Auftrag übernehmenden Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Beurteilung der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende des eigenen oder des fremden Unternehmens überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer muss mit dem Fremdunternehmen klären, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat. Vor der Auftragserteilung sollte geprüft werden, ob die zu bestellenden Maschinen und Geräte nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz von einer anerkannten Prüfstelle auf ihren sicherheitstechnischen Zustand überprüft worden sind bzw. die CE-Kennzeichnung oder das GS-Zeichen tragen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de