Arbeitsgruben, Unterfluranlagen

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind unter Werkstattebene gelegene Arbeitsplätze, von denen aus Arbeiten z. B. an der Unterseite von Fahrzeugen durchgeführt werden.

Sicherheitsanforderungen an "Behälter und enge Räume"

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Sicherheitsanforderungen an "Behälter und enge Räume" beachtet werden müssen. Die Abmessungen und die Gestaltung einer ergonomisch gestalteten Arbeitsgrube orientieren sich an den durchzuführenden Arbeiten, also auch an der Art der Fahrzeuge, an denen gearbeitet wird. Ist für Pkw eine Länge von 7 m meist ausreichend, benötigen Lkw und Busse etwa 12 bis 18 m, ein Sattelzug mehr als 20 m. Die Grube ist für ein Fahrzeug ausgelegt, wenn mindestens ein Ausgang der Grube frei ist. Stehen mehrere Fahrzeuge auf der Grube, muss zwischen den Fahrzeugen der Ausstieg möglich sein. Das Maß für die Breite der Grubeneinfassung beträgt ca. 850-900 mm. Die Gestaltung der Einfassung hängt von der Art der Abdeckung und dem Einsatz weiterer Geräte wie Grubenheber und Abstützbrücken ab. Die Bodenfreiheit der Fahrzeuge wirkt sich auf die Grubentiefe aus: Für Lkw und Fahrzeuge mit viel Bodenfreiheit sind 1390 mm und für Busse und Fahrzeuge mit wenig Bodenfreiheit 1490 mm üblich. Die beidseitige Verbreiterung der Grube unterhalb der Grubeneinfassung schafft Platz für Versorgungsleitungen, Leuchten und Ablagen für Werkzeug. Zusätzlicher Platzbedarf kann sich z. B. durch zentrale Anlagen für Betriebsstoffe (Ölabscheider), Druckluft, Elektroinstallation und den Einsatz des Grubenhebers ergeben. Der Zugang zur Arbeitsgrube führt in der Regel durch die Arbeitsöffnung. Bei Unterfluranlagen befinden sich die Arbeitsplätze in einem kellerartigen Raum mit einer oder mehreren nebeneinander angeordneten Arbeitsöffnungen. Der Zugang erfolgt in der Regel über separate Treppen und nicht durch eine der Arbeitsöffnungen. Arbeitsgruben wie Unterfluranlagen sind mit mindestens zwei Treppen auszustatten, deren Neigungswinkel maximal 45° beträgt. Die Treppen (Abbildung) der Arbeitsgrube befinden sich jeweils an den Enden der Grube. Bei Unterfluranlagen sind sie so außerhalb der Arbeitsöffnungen angeordnet, dass sie nicht durch Fahrzeuge verstellt werden können. Als Notausstieg ist eine Treppe mit einem Neigungswinkel bis 60° zulässig. Als Rettungsweg ist an Stelle einer Treppe ein unter der Flurebene gelegener Notausgang oder ein als Notausstieg gestaltetes Fenster möglich. Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge und bei Unterfluranlagen mit einer oder zwei Arbeitsöffnungen ist an Stelle einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend; Steigeisen sind nicht zulässig. In Verbindung mit einer integrierten Hebebühne kann bei Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe auf einen zweiten Ausstieg verzichtet werden, wenn im Bereich des dem Zugang entgegengesetzten Endes das Verlassen der Grube durch eine Öffnung von mindestens 0,5 m Höhe und 0,75 m Breite möglich ist.

Übergänge für Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

Für das Überqueren von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen geeignete Übergänge vorhanden sein, sofern dies die Länge der Arbeitsöffnungen erfordert. Treppendurchbrüche zu Unterfluranlagen müssen mit Geländern (Handlauf, Knie- und Fußleiste) versehen sein (Abbildung).

Sicherung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern (Abbildung), soweit der Arbeitsablauf dies zulässt. Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen können abgedeckt, mit Geländern umwehrt oder durch Ketten oder Seile in ca. 500 mm Abstand zur Grube abgesperrt werden. Hierauf kann - ausgenommen bei Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können - verzichtet werden, wenn
  1. ... sich einzelne Arbeitsöffnungen in einem abgetrennten Raum befinden, in dem nur gearbeitet wird, solange die Arbeitsöffnung durch ein Fahrzeug besetzt ist
  2. ... zu dem Teil der Arbeitsräume, in dem sich die Arbeitsöffnungen befinden, nur Personen Zutritt haben, die dort beschäftigt sind, oder in der Nähe der Arbeitsgruben oder Unterfluranlagen keine Verkehrswege vorbeiführen, die auch von anderen als den dort beschäftigten Personen benutzt werden
  3. ... die Arbeitsöffnungen so weit voneinander entfernt sind, dass die Flächen der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Art der Arbeiten ausreichend groß sind.
Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen unmittelbar hinter einem Zugang zum Arbeitsraum, sind ebenfalls bauliche Maßnahmen gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf die Gefährdung von Personen durch die Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das Warnzeichen (Abbildung) "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vorsicht! Grube" hingewiesen werden. Generell müssen Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen deutlich erkennbar sein. Dies wird z. B. erreicht durch
  • Kennzeichnung der Ränder der Arbeitsöffnungen (gelb/schwarz)
  • Beleuchtung der Arbeitsöffnung, deren Nennbeleuchtungsstärke mehr als doppelt so groß ist wie die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte.

Lüftung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist (z. B. Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten oder Flüssiggas) und in denen eine ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre Bauart nicht sichergestellt ist, sind mit Einrichtungen für eine technische Lüftung zu versehen. Der stündliche Luftwechsel muss mindestens das Dreifache des Rauminhaltes der betreffenden Grube oder Unterfluranlage betragen.

Eine freie Lüftung ist ausreichend:
  1. ... bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben im Freien
  2. ... bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben in Bauwerken, wenn das Verhältnis der Länge ihrer Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3:1 und ihre Tiefe bis ca. 1,6 m beträgt
  3. ... bei dicht abgedeckten (z. B. mit Holzbohlen) Arbeitsgruben nach Nummer 2, wenn an den Enden jeweils ein Gitterrost von mindestens 1 m Länge eingelegt ist und die Länge der dichten Abdeckung jeweils 4 m nicht übersteigt
  4. ... bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer 2, wenn mindestens 25 % der abgedeckten Fläche mit Öffnungen versehen sind; die Öffnungen sind gleichmäßig über die gesamte Fläche zu verteilen.
Rollen-Bremsprüfstände in Arbeitsgruben müssen so ausgelegt sein, dass sich bei laufendem Prüfstand keine Personen in Gefahrbereichen der sich drehenden Fahrzeuggelenkwellen, Fahrzeugräder oder Prüfstandsrollen befinden können. Dies ist z. B. gewährleistet, wenn die Bereiche, die sich von Mitte Rollensatz in Richtung aufsteigender Gelenkwelle 2,5 m und in Gegenrichtung 1,5 m erstrecken, gesichert werden. Geeignet sind feste oder bewegliche Verdeckungen, die mit dem Antrieb des Rollen-Bremsprüfstandes fest verriegelt sind. Ebenso können selbst überwachende berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen eingesetzt werden, die so angeordnet sind, dass Hindernisse von mehr als 250 mm in einer Mindesthöhe von 750 mm über der Standfläche im Gefahrbereich erkannt werden. Möglich sind ferner selbst überwachende Schaltplatten oder -matten, die den Anforderungen an berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen entsprechen. Bei besonders langen Fahrzeugen, bei Fahrzeugen mit Allradantrieb und bei beidseitig befahrbaren Rollen-Bremsprüfständen sind entsprechend größere Gefahrbereiche zu sichern.

Weitere Informationen:

Das Angebot der BAD zum Thema Gefährdungsbeurteilung

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de