- Schutz gegen die ermittelten Gefahrenquellen
- Gerät selbst für den Geräteträger keine zusätzliche
Gefährdung
- Eignung für die Einsatzbedingungen am Arbeitsplatz (z. B. abgestimmt
auf beengte Raumverhältnisse und besondere klimatische Verhältnisse)
- ergonomisch; entspricht den gesundheitlichen
Erfordernissen des Geräteträgers
(keine Überlastung - Anhaltswerte für die maximalen Tragezeiten:
Anlage 2 der BGR 190)
- bei den meisten Gerätetypen arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G 26 erforderlich
- Möglichkeit zur Anpassung an Geräteträger
je nach Erfordernis; guter Dichtsitz
- bei Einsatz zusammen mit anderer Persönlicher Schutzausrüstung
keine gegenseitige Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzwirkung
- konform zur 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(8. GPSGV) mit CE-Kennzeichnung
(neben CE-Zeichen vierstellige Nummer der notifizierten Stelle)
- …
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