Kernelemente der LärmVibrationsArbSchV – Teil „Vibrationen“ *

Vom Arbeitgeber
… sicherzustellen, … hat Sorge zu tragen,
zu veranlassen, anzubieten (je nach §)
Auslösewerte
> A (8) [m/s2]
0,5 (GKV)
2,5 (HAV)
Expositions-
grenzwerte

> A (8) [m/s2]
0,8/1,15 (GKV)
5,0 (HAV)
§
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und spezifisch nach
3(1)
Unterweisungspflicht (vor Aufnahme Tätigkeit,
regelmäßig, …)
≥ x
 
11(1)
Schutzmaßnahmen gem § 3(1) nach Stand der Technik (§ 2(6))
und spezifisch § 10(2) Nr. 1 bis Nr. 9
10(1)
10(2)
Vibrationsminderungsprogramm
x
 
10(4)
Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden, sonst unverzüglich Gründe ermitteln und weitere Maßnahmen ergreifen
 
x
10(3)
Angebotsuntersuchung arbeitsmedizinische
Vorsorge „Vibrationen“
x
 
14(3) Nr. 2
Pflichtuntersuchung arbeitsmedizinische
Vorsorge „Vibrationen“
 
≥ x
14(1) Nr. 2
Anhörung/Beteiligung AN (nach BetrVG (EG RL Art. 7)


* vom Arbeitgeber umzusetzen bei Erreichen oder Überschreiten der Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8)

Quelle: Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung