Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

Zahnräder gehören zu denjenigen Elementen für die Kraft- und Bewegungsübertragung, die ausnahmslos überall gegen unbeabsichtigtes Berühren geschützt sein müssen, d. h. auch an handbetriebenen Einrichtungen und auch außerhalb des Arbeitsbereichs sowie des Verkehrsbereichs.
Innerhalb des Arbeits- oder Verkehrsbereichs müssen Zahntriebe vollständig und fest verkleidet sein. Das Lösen und Abnehmen der Verkleidung darf nur mit besonderen Hilfsmitteln (Werkzeugen) möglich sein, so dass nur bestimmte (befugte) Personen an die Zahnräder gelangen können, wenn dies nötig ist.
Außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereichs müssen Zahnräder an den Eingriff- und Einzugstellen vorn und auf beiden Seiten vollkommen gesichert sein; dabei sind alle Endkanten der Schutzbleche um etwa 40 mm von der Zahnaußenkante abzuheben. In dieser Art sind alle Zahnräder zu schützen, die nicht unmittelbar zu erreichen sind, z. B. innerhalb von Abschrankungen, von Maschinengehäusen oder -gestellen, an Zwischenvorgelegen usw. Auch dieser Schutz muss fest angebracht sein und darf ebenfalls nicht ohne besondere Hilfsmittel und nur von befugten Personen entfernt werden können.
Kettenräder sind wie Zahnräder zu schützen: innerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereichs durch vollständige und feste Verkleidung des Kettentriebs, außerhalb durch allseitigen und festen Schutz von Eingriff- und Auflaufstellen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Zelte müssen gefahrlos auf- und ab- gebaut werden können. Arbeiten beim Auf- und Abbau müssen eingestellt werden, wenn die Beschäftigten durch Wind, Vereisung oder Schneeglätte gefährdet sind. Bauteile und Gegenstände dürfen nicht um- oder herabfallen können und Personen sind gegen Absturz zu sichern. Außerdem muss eine Montageanweisung vorhanden sein.
Der Aufbau, Abbau und die Verladearbeiten müssen von einem über 18 Jahre alten Aufsichtführenden geleitet werden, der über einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Ausbildungsnachweis verfügt. Der Nachweis ist nicht erforderlich bei Zelten mit Firsthöhen bis 5,00 m und Breiten bis 10,00 m.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Nach dem schnellen Abkühlen wird der Klinker vermahlen. Bei diesem Vorgang dürfen verschiedene Zusätze zugegeben werden. Bei Portlandzement, dem mit einem Anteil von über 70 % am häufigsten hergestellten Zement, wird im Allgemeinen Calciumsulfat zugemahlen. Durch diesen Sulfatzusatz wird die Erstarrungszeit des Zements geregelt.
Beim Zusatz von Wasser reagieren die Hauptbestandteile des Zements mit dem Wasser, wodurch eine stark alkalische Lösung, die einen pH-Wert von mehr als 13 aufweist, entsteht. Dieser hohe pH-Wert ist für den Beton notwendig, da sich aus ihm die Passivierung der beim Hochbau eingesetzten Bewehrungsstähle ergibt. Ein Sinken des pH-Werts, verursacht zum Beispiel durch Eindringen von Kohlendioxid in den Beton, hat eine Aufhebung der Passivierung und ein daraus resultierendes Rosten des Stahls zur Folge. Der hohe pH-Wert ist also technologisch notwendig, birgt aber für den Verarbeiter die Gefahr von Verätzungen.
Wichtige zementhaltige Produkte sind:
Zement enthält Spuren von wasserlöslichen Chromaten, die - verstärkt durch die alkalische Reaktion des feuchten Zements - zu allergischen Hautreaktionen führen können, wenn Personen regelmäßig mit Zement oder zementhaltigen Produkten in Berührung kommen. Man spricht von der Chromatallergie, die auch unter dem Namen "Maurerkrätze" bekannt ist. Diese Erkrankung tritt besonders beim Verarbeiten von Sackware auf, da hier ein häufiger und intensiver Hautkontakt besteht.
Seit 17. Januar 2005 müssen alle Zemente und zementhaltigen Zubereitungen in Europa chromatarm eingestellt sein. Durch Änderung der Beschränkungsrichtlinie 76/769/EWG wurde das Inverkehrbringen und Verwenden nicht chromatreduzierter Zemente und Produkte verboten. In Deutschland erfolgte die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Ergänzung des Abschnitts 28 "Chromathaltiger Zement" in der Chemikalienverbotsverordnung und der Nr. 27 im Anhang IV der Gefahrstoffverordnung.
Als Schutz vor der alkalischen Reaktion von frischem Mörtel und Frischbeton ist Handschutz notwendig. Lederhandschuhe bieten nur ungenügenden bis gar keinen Schutz vor Reizungen und Verätzungen. Hier sollten als Persönliche Schutzausrüstung nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe getragen werden, die zwar keine Chemikalienschutzhandschuhe sind, aber trotzdem ausreichenden Schutz bieten. Darüber hinaus ist Hautschutz wichtig.
Weitere Angaben :
Arbeitsplatzgrenzwert Portlandzement (TRGS 900): 5 mg/m^3 (E).
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Die hohen Drehzahlen dieser Maschinen erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen. Grundanforderungen sind:
Ob die Maschinen betriebs- und arbeitssicher sind, muss durch regelmäßige Prüfungen festgestellt werden.
Grundsätzlich müssen zu Zentrifugen bestimmte Unterlagen bereitgehalten werden. Für die am meisten verwendete Zentrifuge, die Trommelzentrifuge mit senkrechter Welle, muss z. B. eine Herstellerbescheinigung mit folgenden Angaben vorliegen: Fabrik- oder Herstellungsnummer, Baujahr, zulässige Drehzahl, Hauptabmessungen der Trommel oder des Läufers, Werkstoffe der Trommel und der Welle sowie des Gehäuses, Festigkeitsnachweis der Trommel oder des Läufers durch Berechnungsunterlagen oder Versuchsergebnisse, zulässige Füllmenge; bei Zentrifugen mit Ausräumern zusätzlich die zulässige Ausräumdrehzahl; bei Laborzentrifugen die kinetische Energie der Läufer; bei Zentrifugen, die kraftschlüssig angetrieben werden und bei denen das übertragbare Antriebsmoment durch das Gewicht der Trommel und der Zuladung begrenzt ist, zusätzlich die kinetische Energie der Trommel einschließlich der maximalen Zuladung.
Auf dem Fabrikschild müssen stehen: Hersteller, Fabrik- oder Herstellungsnummer, Baujahr, zulässige Drehzahl je Minute, zulässige Füllmenge in kg oder g; bei Zentrifugen für Textilien und Rauchwaren die zulässige Trockenmenge in kg oder g, die kinetische Energie in Nm, der innere Trommeldurchmesser und bei konischer Trommel der größte und kleinste Durchmesser.
Die Drehrichtung der Trommel muss durch einen dauerhaft angebrachten und gut sichtbaren Pfeil gekennzeichnet sein. Farbpfeile allein erfüllen diese Forderung nicht. Außerdem muss an der Trommel die Fabrik- oder Herstellungsnummer angegeben sein.
Der Schutzdeckel soll das Berühren umlaufender Teile verhindern. Er muss so eingerichtet sein, dass die Trommel erst in Betrieb gesetzt werden kann, wenn der Deckel fest verschlossen ist (Deckelverriegelung). Er darf sich nur öffnen lassen, wenn die Trommel stillsteht (Deckelzuhaltung). Der Deckel darf als Gitter ausgebildet oder durchbrochen sein, wenn es z. B. verfahrenstechnisch notwendig ist. Die Durchbrechungen oder Gitter müssen aber durchgreifsicher sein und es muss sichergestellt sein, dass das Füllgut nicht austreten kann.
An Zentrifugen für Nasswäsche und andere Textilien mit einer kinetischen Energie von weniger als 1500 Nm kann die Deckelzuhaltung unter bestimmten Voraussetzungen fehlen: Beim Anheben des Deckels muss dann der Antrieb automatisch abgeschaltet und die Bremse in Gang gesetzt werden. Außerdem dürfen die bewegten Teile der Zentrifuge erst bei einer Drehzahl von 60 U/min oder weniger zugänglich sein.
Bei Zentrifugen für explosionsgefährliche Stoffe nach dem Sprengstoffgesetz sind Schutzdeckel und andere Einrichtungen nicht erforderlich. Für Zentrifugen zur Herstellung von Explosionsstoffen gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift".
Eine Bremseinrichtung (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch oder elektrisch wirkend) muss die Zentrifuge schnell stillsetzen können; die Bremszeit darf die Anlaufzeit nicht überschreiten.
Zentrifugen zur Aufnahme leichtentzündlichen und entzündlichen Füllguts müssen nach den Explosionsschutz-Regeln so beschaffen sein, dass Brände, Verpuffungen und Explosionen im Inneren nicht auftreten bzw. sich nicht außerhalb der Zentrifuge auswirken können. Maßnahmen zum Brandschutz und
Explosionsschutz
sind z. B. Inertisierung oder druck- bzw. druckstoßfeste Bauweise. In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Zentrifugen so beschaffen sein, dass Zündungen durch Funken oder Erwärmung (z. B. an den Bremseinrichtungen und den Deckelsicherungen) nicht ausgelöst werden können.
Schutzalterbestimmungen sind zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers muss für jede Zentrifuge eine Betriebsanweisung erstellt, den Beschäftigten bekannt und zugänglich gemacht werden.
Zentrifugen müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen bzw. durch eine Befähigte Person geprüft werden. Danach sind sie im Betriebszustand mindestens einmal jährlich sowie zusätzlich im zerlegten Zustand bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf Arbeitssicherheit zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten.
Je nach Art der Zentrifuge gibt es abweichende oder auch zusätzliche Bestimmungen. Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse ohne besonderen Schutzdeckel müssen z. B. keine Bremseinrichtung haben; sie dürfen sich aber bei geöffnetem Gehäusedeckel nicht in Gang setzen lassen. Zentrifugen dieser Art sind z. B. Schäl-, Dekantier-, Siebschnecken- und Schubzentrifugen sowie Separatoren.
An Zentrifugen mit Ausräumern, deren zulässige Ausräumdrehzahl unter der Schleuderdrehzahl liegt, muss der Ausräumer so verriegelt sein, dass der Ausräumvorgang bei keiner höheren Drehzahl als der Ausräumdrehzahl eingeleitet werden kann.
Ultrazentrifugen (Zentrifugen mit Umfangsgeschwindigkeiten über 300 m/s) müssen eine Verkleidung zum Abfangen wegfliegender Teile haben. Wenn dies betriebstechnisch nicht möglich ist, müssen sie in einem besonderen Raum aufgestellt sein, der nur bei Maschinenstillstand betreten werden kann.
Zerknalle von Rotoren sowie verbleibende Verformungen von Teilen der Zentrifuge oder Explosionen in der Zentrifuge sind - auch wenn keine Personen verletzt werden - unverzüglich der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz) mitzuteilen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Zinkpulver - Zinkstaub, nicht stabilisiert, wird wie folgt gekennzeichnet: Gefahrensymbole: F (Leichtentzündlich), N (Umweltgefährlich). R-Sätze: R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase / R 17 Selbstentzündlich an der Luft / R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. S-Sätze: S (2) Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen / S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden") / S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen / S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen / S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.
Zinkpulver - Zinkstaub, stabilisiert, wird wie folgt gekennzeichnet: Gefahrensymbol: N (Umweltgefährlich). R-Sätze: R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. S-Sätze: S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen / S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.
Zink löst sich in verdünnten Säuren zu Zinksalzen unter Entwicklung von Wasserstoff; auch von Alkalien wird es gelöst. Da Zink häufig verunreinigt ist und Beimengungen von Arsen enthält, entsteht bei der Lösung durch Säuren oder Laugen gleichzeitig der sehr giftige Arsenwasserstoff. Deshalb dürfen verzinkte Behälter oder Geräte nicht mit Säuren oder Laugen in Berührung kommen, oder es sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Zinkstaub ist reaktionsfähiger als Zink. Die Einwirkung von Feuchtigkeit kann bei lagerndem Zinkstaub zur Selbstentzündung führen. In der Luft aufgewirbelt ist Zinkstaub explosionsfähig (Staubexplosion).
Beim Erhitzen (ab 920 °C) von Zink oder verzinkten Gegenständen und Gießen von Zinklegierungen entsteht durch Verdampfen des Metalls und Oxidation der Dämpfe Zinkoxid (z. B. beim Gießen von Messing). Zinkoxid ist ein weißes, lockeres, praktisch wasserunlösliches Pulver; es tritt auch grobkörnig oder in feinfilziger, wollartiger Form auf. Verwendung findet es in der Anstrichtechnik (Zinkweiß) und als Füllmittel.
Zinkoxiddämpfe sind gesundheitsschädlich und erzeugen das sog. Gießfieber. Schmelzbehälter müssen daher abgedeckt sein, entstehende Dämpfe abgesaugt werden. Beim Einsatz von Atemschutzgeräten müssen Partikelfilter P2 verwendet werden.
Für Schmelztauchbäder zum Feuerverzinken gelten bezüglich Bau, Ausrüstung und Betrieb die "Richtlinien für das Feuerverzinken".
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Im Arbeitsschutz steht Zivilcourage im Zusammenhang mit Mobbing, Gewalt (am Arbeitsplatz und in der Schule) und Whistleblowing. Zivilcouragiertes Verhalten bei Mobbing bedeutet, dass das Täterverhalten von Beobachtern nicht unterstützt oder ignoriert sondern zugunsten des Mobbingopfers thematisiert oder abgewehrt wird. Whistleblowing (Hinweise geben auf Korruption oder andere illegale oder unethische Vorkommnisse im eigenen Betrieb) ist eine Form der betrieblichen Zivilcourage, wenn entsprechende Hinweise nicht anonym gegeben werden und daraus persönliche Risiken resultieren können. Zivilcourage gegen Gewalt (am Arbeitsplatz und in der Freizeit) ist die häufigste Form der Zivilcourage.
Um das persönliche Risiko zu minimieren, muss Zivilcourage möglichst präventiv ansetzen und gelernt werden. Entsprechende Trainings (zusammengefasst in Jonas, Boos & Brandstätter, 2007), die zugleich mit guten Ergebnissen evaluiert wurden, wenden sich z. B. an
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Überwachungsbedürftige Anlagen mit geringerem Gefahrenpotenzial können von befähigten Personen geprüft werden. Bezüglich der genauen Abgrenzung, ob eine zugelassene Überwachungsstelle prüfen muss, oder auch eine befähigte Person prüfen darf, wird auf § 14 (Prüfung vor Inbetriebnahme) und § 15 (wiederkehrende Prüfung) der BetrSichV bzw. die näheren Ausführungen unter den Stichworten Druckbehälter, Rohrleitungen oder Dampf-/Heißwassererzeuger verwiesen.
Akkreditierung und Benennung:
Um als zugelassene Überwachungsstelle tätig werden zu können, ist sowohl eine Akkreditierung als auch eine Benennung notwendig.
Die Akkreditierung der Zugelassenen Überwachungsstellen erfolgt in einem bundeseinheitlichen Verfahren nach den Vorgaben des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und der BetrSichV. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München vollzieht die Akkreditierung im Auftrag der Bundesländer. Diese Akkreditierung besitzt im gesamten Bundesgebiet Gültigkeit. Die ZLS verfährt bei der Akkreditierung nach den in ihrem Beirat verabschiedeten "Richtlinien bei der Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen".
Das Benennungsverfahren ist Ländersache und erfolgt über die für den Vollzug der BetrSichV zuständige oberste Landesbehörde. Die Benennung ist auf das Land beschränkt, für das sie ausgesprochen wird. Insofern ist das Tätigkeitsfeld einer Zugelassenen Überwachungsstelle örtlich auf die Bundesländer beschränkt, für die Benennungen vorliegen.
Als zugelassene Überwachungsstellen können auch Prüfstellen von Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 3 des GPSG benannt werden, dürfen aber ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie angehören.
Nach Abschluss der Akkreditierungs- und Benennungsverfahren kann die Prüfstelle dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zugelassene Überwachungsstelle benannt werden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Es werden 13 Arten von Zündquellen unterschieden. In der Praxis sind die wichtigsten:
Als weitere Zündquellenarten werden in den Explosionsschutz-Regeln und der DIN EN 1127-1 aufgeführt:
Um die Wirksamkeit einer Zündquelle beurteilen zu können, müssen die Zündeigenschaften einer explosionsfähigen Atmosphäre bekannt sein. Wesentliche Kenngrößen, die unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen bestimmt werden, sind z. B.:
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Die Aufgabengebiete dieser Notifizierten Stellen (Abbildung) nach der Druckgeräte-Richtlinie sind im Artikel 10 festgelegt. Die Voraussetzungen (Mindestkriterien) zur Meldung an die Europäische Kommission ergeben sich für die "Benannten Stellen" und die "Anerkannten unabhängigen Prüfstellen" aus Anhang IV, für "Betreiberprüfstellen" aus Anhang V der Druckgeräte-Richtlinie. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Anhängen besteht in den abweichenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Notifizierten Stellen.
Es müssen nach Druckgeräte-Richtlinie für die Akkreditierung der zuständigen unabhängigen Stellen allgemein folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Die erforderliche Akkreditierung (Abbildung) für die Notifizierten Stellen erfolgt generell nach folgendem Verfahren: Die Mitgliedstaaten der EU notifizieren ausschließlich die Stellen, die ihren Sitz in den jeweiligen Rechtsgebieten haben. Bei Stellen außerhalb der EU hat sich die EU-Kommission die Durchführung des Anerkennungsverfahrens selbst vorbehalten. In Deutschland wurden im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) dazu folgende Regelungen festgelegt:
Die Akkreditierung ist erforderlich, wenn im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz selbst oder in einer Verordnung zum GPSG Prüfungen oder Bescheinigungen einer Notifizierten Stelle vorgesehen sind. Dieses bedeutet, dass die Prüfungen oder Bescheinigungen entweder zwingend vorgeschrieben sind oder der Hersteller sie auf freiwilliger Basis beantragen kann. Notifizierte Stelle ist jede von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Zertifizierungsstelle dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) benannte und von diesem bekannt gemachte Stelle.
Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit der Antragstellung bei der ZLS. Es folgt die Begutachtung der Stelle durch die ZLS auf der Grundlage der Mindestkriterien und der Normen der Reihe DIN EN 45 000. Bei positivem Abschluss der Überprüfung wird die Akkreditierung erteilt, in der auch der Tätigkeitsbereich der Stelle in Bezug auf das GPSG oder die entsprechende Richtlinie festgelegt wird. Nach der Veröffentlichung durch das BMAS gilt die Stelle national als zugelassen. Bis hierher ist das Verfahren für den harmonisierten und den nicht harmonisierten Bereich des GPSG identisch. Im harmonisierten Bereich schließt sich über das BMAS die Meldung an die Europäische Kommission an, die im EU-Amtsblatt die Stelle veröffentlicht. Die nun Notifizierte Stelle ist berechtigt, in der gesamten EU tätig zu werden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Grundsätzlich werden drei Typen (I, II und III A bis C) von Zweihandschaltungen unterschieden. Die Auswahl hängt ab von
Die Steuerungskategorie (DIN EN ISO 13849-1) der Zweihandschaltung muss der Maschinensteuerung angepasst sein. Die Typen I und III A entsprechen der Kategorie 1, die Typen II und III B der Kategorie 3 und der Typ III C der Kategorie 4.
Wenn die Risikobeurteilung die Einfehlersicherheit vorgibt (Kategorie 3), darf ein einzelner Fehler in der Zweihandschaltung nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktionen führen; die Zweihandschaltung darf z. B. nicht zur Einhandschaltung werden oder eine Bewegung der Maschine einleiten. Dies bedeutet nicht, dass alle auftretenden Fehler entdeckt werden.
Fordert die Risikobeurteilung die Selbstüberwachung (Kategorie 4), muss die Zweihandschaltung neben den Eigenschaften der Kategorie 3 auch in der Lage sein, Fehler zu erkennen und nach dem Auftreten eines Fehlers weitere Maschinenbewegungen zu verhindern (kein Ausgangssignal). Kann sie einzelne Fehler nicht erkennen, dürfen weitere Fehler nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktionen führen.
Das Anbringen der Zweihandschaltung orientiert sich an der Gefährdung und berücksichtigt bewährte ergonomische Prinzipien. Die ortsveränderliche Zweihandschaltung muss am gewählten Standort fixiert werden können bzw. sie ist so gestaltet, dass der Sicherheitsabstand eingehalten wird. Der Mindestabstand vom Stellteil zum Gefahrbereich wird mittels folgender Gleichung ermittelt: S = (K × T) + C. Dabei ist
Beispiel: Mit K = 1600 mm/s und C = 250 mm ergibt sich: S = (1600 × T) + 250 mm.
Wenn das Risiko ausgeschlossen ist, dass die Händen in den Gerfahrbereich greifen können während das Stellteil betätigt wird (z. B. durch Überdeckung), darf C = 0 sein. Der Mindestabstand für S = 100 mm darf allerdings nicht unterschritten werden.
Zweihandschaltungen sind Sicherheitsbauteile im Sinne des Anhangs IV der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG (aufgehoben ab 29.12 2009) bzw. des Anhangs V der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
An Pressen und Spritzgießmaschinen sind Zweihandschaltungen nur unter besonderen Bedingungen zulässig.
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Zweihandschaltung und nach einer Änderung der Zweihandschaltung oder der Steuerung der Presse hat der Betreiber eine Prüfung von einem Sachkundigen bzw. einer Befähigten Person durchführen zu lassen. Zweihandschaltungen sind durch einen Sachkundigen bzw. durch eine Befähigte Person
regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu prüfen.</p>
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Quelle: universum Verlag