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Glossar zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Arbeitsicherheit

Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

 
Buchstabe W
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Warnkleidung tragen z. B. Vermesser, Sicherungsposten, Einweiser und Beschäftigte bei Straßenbauarbeiten, Fahrzeug-Instandhaltungen, Bergungs- und Abschlepparbeiten, wenn sie im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs tätig sind. In betriebseigenen Fahrzeugen sind Warnwesten mitzuführen, die z. B. bei einem Reifenwechsel zu benutzen sind. Die Benutzung von Warnkleidung ist durch § 35, Abs. 6 Straßenverkehrsordnung für Personen, die bei dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder bei der Müllabfuhr eingesetzt werden oder die dort Arbeiten beaufsichtigen, vorgeschrieben.

 

Nach der europäischen Norm DIN EN 471 sind drei Klassen von Warnkleidung (Abbildung) definiert:

  • Klasse 1: z. B. Überwurf, Rundbundhose
  • Klasse 2: z. B. Weste, Jacke, einteiliger Anzug
  • Klasse 3: Mantel, Jacke mit Ärmel und Hose.

 

Der Einsatz von Reflexgeschirr allein ohne Warnhose ist in Deutschland nicht zugelassen. Die Breite der Reflexstreifen soll mindestens 5 cm betragen. Als Warnfarbe für die Kleidung sind fluoreszierendes Gelb, fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Rot möglich. Wegen der Einheitlichkeit wird empfohlen, nur die Farbe fluoreszierendes Orange-Rot einzusetzen.

 

Literatur

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
  • UVV Fahrzeuge (BGV D 29) / (GUV-V D29)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Schienenbahnen (BGV D 30)
  • UVV Jagd (VSG 4.4)
  • Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189) / (GUV-R 189)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • DIN EN 471 Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen
  • Auswahl von Warnkleidung BGI 5037

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Wasserbauarbeiten werden im Wesentlichen von den Flussmeisterstellen durchgeführt. Hierzu gehören in erster Linie die Sanierung unterspülter Ufer nach Hochwassern, die Beseitigung von Geschiebeablagerungen in Flüssen, die Beseitigung von Verkrautungen in Gewässern, Waldarbeit, die Pflege und Unterhaltung von Sohlschwellen, Wehranlagen und Talsperren sowie von Hafenanlagen. Dazu kommen Sonderbereiche, z. B. der Wildbachverbau, der Lawinenstützverbau im Hochgebirge sowie die Anlage von Spülfeldern vor allem im Küstenbereich.

 

Ein besonderes Problem besteht bei den Arbeiten, wenn Kontroll- oder Sickerschächte, Wehrkörper oder Stollen begangen werden müssen, die keinen natürlichen Luftwechsel besitzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die vorhandene Atmosphäre für den Menschen gefährlich werden kann. So kann zum Beispiel der Sauerstoffgehalt abgesunken oder die Konzentration an Kohlendioxid stark angestiegen sein. Es können sich auch explosionsfähige Gasgemische angesammelt haben oder es können giftige Gase eingedrungen sein.

 

Vor dem Einstieg in Kontroll- oder Sickerschächte, Wehrkörper, Stollen und ähnliche Bereiche muss in jedem Fall die Zusammensetzung der Atemluft wenigstens hinsichtlich der wichtigsten Bestandteile ermittelt werden. Erst wenn sich erwiesen hat, dass die Luft atembar und nicht gefährlich ist, darf eingestiegen werden. Zur Messung der Umgebungsluft werden üblicherweise Mehrfach-Gasmessgeräte mit kontinuierlicher Anzeige- und Alarmfunktion verwendet.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Schwimmende Geräte (BGV D 21)
  • UVV Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (BGV D 19)
  • Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (BGR 126) / (GUV-R 126)
  • Wasserbau und wasserwirtschaftliche Arbeiten (GUV-R 2102)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Mit Luft bzw. Sauerstoff gemischt ist Wasserstoff äußerst explosionsfähig; zwei Raumteile Wasserstoff und ein Teil Sauerstoff bzw. fünf Raumteile Luft bilden das gefährliche Knallgas. Wasserstoff ist besonders gefährlich, weil ein typischer warnender Geruch fehlt, der Explosionsbereich sehr weit und das Gas hochentzündlich ist. Eine Zündung ist bereits beim Ausströmen unter Druck aus engen Öffnungen möglich, z. B. durch Reibungswärme oder durch elektrostatische Entladung. Fein verteiltes Platin (Platinschwamm) erglüht im Wasserstoffstrom und entzündet das Gas. Wasserstoff gehört außerdem zu den Gasen, die durch Reib- und Schlagfunken gezündet werden können. Im Gemisch mit Chlor bildet sich das sehr gefährliche Chlorknallgas, das bereits im Sonnen- oder künstlichen Licht explodiert.

 

Eisen und Zink bilden mit verdünnter Salzsäure oder Schwefelsäure Wasserstoff, desgleichen Zink oder Aluminium mit Laugen. Deshalb besteht Explosionsgefahr in geschlossenen Behältern aus Eisen (z. B. Fässern und Kesselwagen) oder verzinktem Eisen oder Aluminium, in denen sich Säure- oder Laugenreste befinden.

 

Der Versand von Wasserstoff erfolgt meist in Stahlflaschen unter 150 oder 200 bar Überdruck. Gasförmiger Wasserstoff wird vor dem Komprimieren in Gasometern gespeichert; hier ist eine Sicherung notwendig, die Unterdruck im Gasometer bzw. in der Saugleitung verhindert. Außerdem darf es nicht möglich sein, den Gasometer leer zu saugen.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Gute Be- und Entlüftung vorsehen
  • Ventile vorsichtig öffnen. Das Gas-Luft-Gemisch ist explosionsfähig
  • Explosionsschutz beachten
  • Rauch- und Schweißverbot im Arbeitsraum.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: F+ (Hochentzündlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 12 Hochentzündlich.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
  • S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
  • S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
  • S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Wasserstoff (BGI 612)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Beschäftigten sind über die gesamte Wegstrecke versichert, die normalerweise an der Außentür beginnt und in der Regel am Werkstor oder Betriebseingang endet. Innerhalb des Betriebsgeländes gilt der Versicherungsschutz weiter, wobei Unfälle auf innerbetrieblichen Wegen zu den Arbeitsunfällen zählen.

 

Versichert ist der unmittelbare Weg, d. h. in der Regel der von Entfernung und Zeit her günstigste Weg. Auch wenn vom unmittelbaren Weg abgewichen wird, weil der Beschäftigte z. B. mit anderen Personen eine Fahrgemeinschaft bildet oder sein Kind in den Kindergarten bringt, ist der Weg versichert. Das Gleiche gilt für Umwege, die aus verkehrstechnischen Gründen gewählt werden und sinnvoll sind. Ferner sind Wege versichert, die der Beschäftigte in Arbeitspausen zurücklegt, um sich zu erholen oder zu stärken, z. B. zum Besuch eines Restaurants in der Mittagspause.

 

Durch Alkoholeinfluss verursachte Unfälle werden dem privaten Bereich zugeordnet: Sie sind nicht versichert, wenn festgestellt wird, dass der Alkoholkonsum die wesentliche Unfallursache war.

 

Abweichungen vom direkten Weg aus privaten Gründen führen zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Er tritt wieder in Kraft, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauert. Bei längeren Pausen wird eine Abkehr vom eigentlichen Weg angenommen.

 

Die faktische Gleichsetzung der Wegeunfälle mit Unfällen am Arbeitsplatz ist seit einigen Jahren sozialpolitisch umstritten. Kritiker der bestehenden Rechtslage betonen die hohen volkswirtschaftlichen Kosten sowie die Schwierigkeit, private von beruflich veranlassten Wegezeiten abzugrenzen und plädieren deshalb dafür, die Risiken des Arbeitswegs aus der gesetzlichen Unfallversicherung herauszunehmen. In der Tat beschäftigen sich Sozialgerichte häufig mit sehr komplizierten Abgrenzungsfragen. Andererseits gilt das Prinzip der Gefährdungshaftung des Unternehmers auch für den betrieblich veranlassten Straßenverkehr und wird deshalb in Deutschland bereits seit 1925 im Sozialrecht zu Gunsten der Versicherten angewandt.

 

Nach den Statistiken der Berufsgenossenschaften kommen im Durchschnitt pro Tag etwa 500 Menschen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu Schaden. Sie werden so schwer verletzt, dass sie mindestens vier Tage arbeitsunfähig sind (meldepflichtige Wegeunfälle). Unfallstatistische Analysen zeigen, dass das höchste Risiko in den Nacht- und frühen Morgenstunden besteht. Deutlich erhöhte Risikokennziffern finden sich auch bei jungen Versicherten. Die verschiedenen Verkehrsbeteiligungsarten weisen unterschiedliche Risikowerte auf. Am höchsten ist das Risiko bei der Benutzung motorisierter Zweiräder; die sicherste Verkehrsbeteiligungsart ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Gegenüber dem Vorjahr war 2006 in Deutschland ein Anstieg der meldepflichtigen Wegeunfälle um 3,3 Prozent zu verzeichnen.

 

Die Verhütung von Wegeunfällen ist Bestandteil der betrieblichen Unfallprävention (Verkehrssicherheit). Durch die Förderung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, durch Arbeitszeitflexibilisierung und durch Verkehrssicherheitstraining können die Zahl und die Schwere von Wegeunfällen nachweislich reduziert werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Unfallanzeige (BGI 514)
  • Arbeitsgruppe "Qualitätsstandard" des BG-DVR-Ansprechpartnerkreises: Die betriebliche Verkehrssicherheitsarbeit der Berufsgenossenschaften. In: Die BG 6, 2002, S. 295-298 (Link)
  • Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR): Betriebsberatung: Verkehrssicherheit und Arbeitswelt. Ein Programm des Deutschen Verkehrssicherheitsrates und der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, Bonn 1999 (Link)
  • Geiler, M./Musahl, H.-P. (unter Mitarbeit von M. Ohlmann): Zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Eine Studie zum Arbeitsweg und zum Wegeunfallgeschehen, Asanger Verlag, Heidelberg/Kröning 2003
  • Trimpop, R.: Betriebliche Verkehrssicherheitsarbeit. Ein Überblick. In: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 47, 2002, S. 97-103
  • Deutsche Verkehrswacht e. V. (Link)
  • Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V. (DVR) (Link)
  • Ein Arbeitsunfall - was nun? - Online-Inofrmationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  • Infosystem Verkehr (Link)
  • Neues Fahren: clever, sicher, weiter (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Unfallgefahren bestehen überall dort, wo freiliegende Teile von Wellen und Wellenverbindungen, z. B. Kupplungen, berührt werden können. Glatte und schlanke Wellen erfassen besonders leicht Kleidungsstücke oder Haare.

 

Die Gefahrstellen von Wellen, Kupplungen und ähnlichen Teilen müssen deshalb in Arbeitsbereichen und in Verkehrsbereichen gesichert sein, möglichst durch feste Verkleidung, Kapselung oder tunnelartige Überdeckung.

 

Auch Gelenkwellen müssen in ihrer ganzen Ausdehnung so verkleidet und abgedeckt sein, dass es nicht möglich ist, sie zu berühren. Ist die trennende Schutzeinrichtung bodengleich oder betretbar, muss sie trittsicher sein. Außerdem darf sich der Schutz nicht mitdrehen können.

 

Wellenenden lassen keine Verletzung erwarten, wenn sie nicht mehr als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen oder glatt rundlaufend ausgebildet und nicht länger als 5 cm sind. Bohrungen und Innengewinde müssen verdeckt oder mit festen Stopfen ausgefüllt sein, so dass man nicht hineinfassen kann.

 

Bei Wellenleitungen (Transmissionen), die in verschiedenen Betriebsräumen liegen und von derselben Kraftmaschine angetrieben werden, ist darauf zu achten, dass die Wellenleitungen unabhängig voneinander ausrückbar sind. Die Ausrücker müssen gegen unbeabsichtigtes Wiedereinrücken gesichert und stets zugänglich sein. Das gilt auch für Zwischenvorgelege.

 

Für Arbeiten an hoch liegenden Wellen und Triebwerken dürfen nur Anlegeleitern mit Einhängevorrichtung benutzt werden, die über die Welle greifen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • DIN 743-1 Tragfähigkeitsberechnung von Wellen und Achsen - Teil 1: Einführung, Grundlagen
  • DIN EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Zum Arbeitsschutz gibt es drei Berührungspunkte:

  • Whistleblowing ist die Ursache für Schikane oder Mobbing gegen den Hinweisgeber.
  • Gesundheitsgefährdende Praktiken (darunter auch Mobbing oder Schikane gegen Beschäftigte) sind der Inhalt der Hinweise an die Öffentlichkeit.
  • Das Whistleblowing selbst ist eine Schikanehandlung, mit welcher dem Arbeitgeber geschadet werden soll.

 

In der deutschen Gesetzgebung ist Whistleblowing nur statthaft, wenn vor der Weitergabe von Informationen an Externe alle innerbetrieblichen Mittel zur Beseitigung der angezeigten Missstände ausgeschöpft sind. § 17 (2) des Arbeitsschutzgesetzes regelt dies wie folgt: "Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. [...]" Setzt sich ein Hinweisgeber darüber hinweg, verstößt er gegen seine Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber.

 

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Unternehmen interne Hinweisgebersysteme installiert. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Einrichtung eines solchen Systems einen massiven wirtschaftlichen und Imageschaden verhindern helfen kann. Kritisch ist das Ansprechen von Missständen in Unternehmen, in denen die Unternehmenskultur nicht ausreichend Raum lässt für entsprechende Kritik. Um in solchen Fällen Hinweise ohne rechtliche oder andere negative Konsequenzen für den Hinweisgeber zu ermöglichen, hat sich das weltweite "BUSINESS KEEPER Monitoring System" gebildet. Diese Internetplattform ermöglicht anonyme Hinweise über betriebliche Missstände. Hinweisgeber können anonym bleiben, ein geschützter Dialog zwischen Hinweisgeber und Hinweisbearbeiter ist aber dennoch möglich.

 

Literatur

  • BUSINESS KEEPER Monitoring System (BKMS® System) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Bei ortsveränderlichen Hebeeinrichtungen, bei denen auf eine zusätzliche Abstützung des Fahrzeugs nicht verzichtet werden darf, ist die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D 8 "Winden, Hub- und Zuggeräte" anzuwenden (z. B. bei Rangierhebern, mechanischen und hydraulischen Unterstellhebern). Werden mit diesen Geräten Fahrzeuge angehoben, darf an und unter ihnen nur gearbeitet werden, wenn sie u. a. durch Unterstellböcke zuverlässig abgestützt sind. Die BGV D 8 ist auch auf Kranhubwerke und -winden anzuwenden.

 

Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten an Stelle der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der BGV D 8 die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung aller Anforderungen durch eine EG-Konformitätserklärung (Abbildung) nach Anhang II (Europäischer Arbeitsschutz) und die CE-Kennzeichnung (Abbildung) nach Anhang III der Verordnung nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Winden, Hub- und Zuggeräte, die den Anforderungen der BGV D 8, Abschnitt II, entsprechen und bis zum 31.12.1994 in den Verkehr gebracht wurden.

 

Für den Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten sind die entsprechenden Bestimmungen der BGV D 8 zu beachten:

  • Geräteführer müssen geeignet und vom Unternehmer beauftragt sein.
  • Wenn betriebliche Verhältnisse es erfordern (z. B. Transporte von Personen oder gefährlichen Gütern), hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen.
  • Geräte müssen sicher aufgestellt werden, Steuerstände so angeordnet oder geschützt sein, dass der Geräteführer nicht gefährdet wird.
  • Zulässige Belastungen dürfen nicht überschritten werden.
  • Lasten dürfen nur bewegt werden, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten. Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels sind zu beobachten.
  • Bei schwebenden Lasten dürfen Steuerstände nicht verlassen werden, anderenfalls ist der Gefahrbereich unter der Last zu sichern.
  • Geräte, insbesondere die Notendhalteinrichtungen, sind vor jeder Arbeitsschicht zu prüfen. Bei sicherheitstechnischen Mängeln sind die Geräte außer Betrieb zu setzen.

 

Kennzeichnung: Neben den Angaben zur Identifikation (Hersteller oder Lieferer, Baujahr, ggf. Typ, Fabrik- oder Seriennummer) und zu der zulässigen Belastung müssen u. a. angegeben sein:

  • an Geräten mit Seilen (Anschlagseile) als Tragmittel der erforderliche Seildurchmesser; bei kraftbetriebenen Geräten außerdem die Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die rechnerische Bruchkraft der zu verwendenden Seile sowie die Triebwerkgruppe. Aus der Triebwerkgruppe ist zu ersehen, für welche Betriebsweise, d. h. für welche mittlere Laufzeit und für welche Belastungen (Lastkollektive) das Gerät ausgelegt ist, bei deren Einhaltung eine ausreichende Lebensdauer des Geräts und Aufliegezeit des Seils gewährleistet ist
  • an Seilblöcken der max. zulässige Seildurchmesser, bezogen auf den jeweiligen Rollendurchmesser
  • Güteklasse und Abmessungen von Rundstahlketten, Abmessungen von Rollenketten (Anschlagketten)
  • an Geräten mit pneumatischem oder hydraulischem Antrieb der vorgesehene Betriebsdruck.

 

Alle Angaben müssen dauerhaft und leicht erkennbar sein; die Angaben über die zulässige Belastung für die Anschläger müssen gut lesbar sein.

 

Handbetriebene Geräte müssen mit Rückschlagsicherungen ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Geräte, die Hebel und Handräder mit Speichen besitzen. Der zulässige Rückschlagweg darf unter Last max. 15 cm betragen. Er wird am Kurbelgriff, Hebel- oder Speichenende gemessen. Abnehmbare Kurbeln und Hebel müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen zu sichern sein.

 

Wenn Geräte sowohl für Hand- als auch für Kraftantrieb eingerichtet sind, darf bei Kraftantrieb niemand durch Bewegungen des Handantriebs gefährdet werden. Konstruktive Lösungen bestehen darin, dass

  • bei Kraftantrieb der Handantrieb zwangsläufig ausgerückt wird
  • Kraft- und Handantrieb gegenseitig verriegelt sind.

 

Steuereinrichtungen (z. B. Schalter, Bremshebel, Stellventile) von kraftbetriebenen Winden, Hub- und Zuggeräten müssen (von einigen Ausnahmen abgesehen) so beschaffen sein, dass

  • sie beim Freigeben in die Nullstellung zurückgehen und der Antrieb unterbrochen wird oder
  • eine übergeordnete Schalteinrichtung beim Freigeben die Energiezufuhr unterbricht und ein erneutes Einschalten danach nur mit der Steuereinheit selbst aus der Nullstellung zulässt (Nullstellungszwang).

 

Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben von Lasten bestimmt sind, müssen über eine Rücklaufsicherung verfügen, die selbsttätig ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert.

 

Alle Geräte, soweit sie nicht ausschließlich zum horizontalen Ziehen von Lasten bestimmt sind, wie z. B. Kabelziehwinden, müssen über eine Bremseinrichtung verfügen, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen und gehalten werden kann. Die Bremseinrichtung muss selbsttätig wirken. Das bedeutet für kraftbetriebene Geräte, dass Bremsen selbsttätig schließen müssen, sobald die Steuereinrichtung in die Nullstellung zurückgegangen, der Antrieb unterbrochen ist bzw. Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Überlastsicherung oder Notendhalteinrichtung angesprochen haben.

 

Um das Anfahren des Lasthakens oder der Unterflasche gegen das Hubwerk oder die Umlenkrolle zu verhindern, wird bei Elektro- und Druckluftzügen mit Seil oder Kette als Tragmittel die Aufwärtsbewegung in der höchsten Stellung der Last durch eine Notendhalteinrichtung selbstständig unterbrochen. Geräte in Gebäuden, bei denen die obere Endstellung der Last vom Steuerstand aus nicht einsehbar ist, benötigen ebenfalls eine Notendhalteinrichtung. Als Notendhalteinrichtung können z. B. verwendet werden:

  • Notendschalter, bei deren Anbringung der Nachlaufweg des Geräts berücksichtigt werden muss
  • einstellbare Rutschkupplungen
  • Druckbegrenzungsventile in hydraulischen oder pneumatischen Systemen
  • bei Druckluftzügen auch mechanische Einrichtungen, die die Druckluftzufuhr in Hubrichtung unterbrechen.

 

Nach dem Ansprechen der Einrichtung muss die Abwärtsbewegung noch möglich sein. Die Funktionsfähigkeit elektrischer Notendschalter muss z. B. durch Betätigung von Hand oder durch Anfahren überprüft werden.

 

Notendhalteinrichtungen dürfen nicht betriebsmäßig, z. B. zur ständigen Ausnutzung der vollen Hubhöhe, angefahren werden. In solchen Fällen muss vor dem Notendschalter ein Betriebsendschalter angeordnet sein, der die Hubbegrenzung übernimmt. Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Notendschalters muss der Betriebsendschalter überbrückt werden können.

 

Überlastungen können unbeabsichtigt beim Ziehen von Lasten, z. B. beim Bergen von Fahrzeugen, auftreten. In diesen Fällen sind in der Regel die Masse der Last, Reibungsverhältnisse und Neigung des Geländes schwer abschätzbar und die erforderlichen Zugkräfte kaum zu errechnen. Geräte, die für derartige Verwendungen bestimmt sind, müssen daher mit einer Überlastsicherung, z. B. Zugkraftbegrenzern, Rutschkupplungen, ausgerüstet sein. Unabhängig von der Verwendungsart müssen auch hand- oder kraftbetriebene Hydraulikgeräte Druckbegrenzungsventile haben.

 

Geräte zum Heben von Lasten mit einer Tragfähigkeit gleich oder größer 1.000 kg müssen gemäß Maschinenverordnung (9. GPSGV) ebenfalls eine Überlastsicherung haben.

 

Seile und Ketten, die als Tragmittel in Geräten eingebaut sind, müssen so bemessen sein, dass sie den auf den Geräten angegebenen zulässigen Belastungen standhalten.

 

Geräte mit Seiltrieben werden vom Hersteller in eine Triebwerkgruppe eingestuft und die Seiltriebe für eine bestimmte Betriebsweise nach mittlerer täglicher Laufzeit und vorgegebener Belastung ausgelegt. Beim Einsatz dürfen die Betriebsbedingungen nicht einer höheren Triebwerkgruppe entsprechen, als vom Hersteller vorgesehen, es sei denn, die Zugkraft der Geräte wird entsprechend der Norm herabgesetzt. Sonst muss mit einer unter Umständen erheblichen Verkürzung der Aufliegezeit der Seile und der Lebensdauer des gesamten Geräts gerechnet werden.

 

Geräte einschließlich ihrer Tragkonstruktion sowie Seilblöcke sind durch eine Befähigte Person (Sachkundiger gem. § 23 BGV D 8) zu prüfen:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach wesentlichen Änderungen
  • mindestens einmal jährlich (bei Bedarf in kürzeren Abständen).

 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Ergebnisse der Prüfungen ein Nachweis geführt wird. Bei kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen sowie bei kraftbetriebenen Kranhubwerken zum Heben von Lasten sind in die Prüfung Lebensdauerfragen einzubeziehen, der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der betrieblichen Beanspruchung zu ermitteln und Festlegungen für den Weiterbetrieb zu treffen. Hinweise dazu gibt die BGV D 8.

 

Verweise

 

Literatur

  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie Anhänge I-VII zur Maschinenrichtlinie (CHV 3)
  • 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D 8) / (GUV-V D8)
  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159) / (GUV-R 159)
  • Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen (BGR 108)
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung (ZH 1/361) / (GUV-R 1/361)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Für den Winterbau sind besondere Bestimmungen zu beachten. Nach den im Anhang der Arbeitsstättenverordnung genannten Anforderungen sind Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können.

 

Dazu müssen Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sein. Alternativ müssen den Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.

 

Auf Baustellen müssen sich die Beschäftigten gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können. Es muss die Möglichkeit bestehen, Arbeits- und Schutzkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu lüften und zu trocknen.

 

Auch nach der UVV "Grundsätze der Prävention" sind geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls Persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen. Z. B. sind Arbeitsplätze und Verkehrswege wetterfest herzurichten oder es ist Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, wenn Arbeitnehmer im Freien beschäftigt sind und infolge der Witterungseinflüsse Gesundheitsgefahren bestehen.

 

Verkehrswege und Arbeitsplätze sind von Schnee und Eis zu befreien.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189) / (GUV-R 189)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)
  • Siegmund, U./Dressel, K.-M.: Organisation des Bauens in der Schlechtwetterzeit, RG-Bau im RKW, Eschborn 1995

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Für den Winterdienst im Handbetrieb sind vor allem Schneeschippen und ähnliche Handwerkzeuge im Einsatz. Für den Einsatz auf Fahrbahnen werden Geräteträger und Lkw verwendet, an die Schneepflüge oder Streugeräte an- bzw. aufgebaut sind. Für große Schneemengen werden Schneeschleudern verwendet, die entweder als Frontanbaugeräte ebenfalls an Geräteträger oder Lkw montiert werden oder selbstständige Einheiten bilden. Bei schwierigen Verhältnissen finden Schneefräsen Verwendung, die ähnlich wie Schneeschleudern eingesetzt werden.

 

Hauptgefahren für die Beschäftigten beim Winterdienst sind neben Stürzen und Ausrutschen Gefahren durch den Verkehr, Lärmbelastung und Verletzungsgefahr durch Umkippen und Herabfallen unsachgemäß angehobener oder nicht gesicherter Geräte- und Fahrzeugteile . Vom Kontakt mit den verschiedenen für den Winterdienst eingesetzten Streusalzen gehen nach derzeitigen Erkenntnissen keine gesundheitlichen Gefahren aus. Jedoch besteht beim Ansetzen von Sole für Feuchtsalz und dem Umgang damit die Gefahr einer Haut- oder Augenverätzung.

 

Trägerfahrzeuge für Winterdienstgeräte werden manchmal überladen. Dies kann im Allgemeinen dann auftreten, wenn z. B. Vorbauschneepflug, Streuautomat und Soletank für Feuchtsalzstreuung an bzw. auf Geräteträger oder Zweiachs-Lkw montiert sind und die Kapazitäten von Streugutbehälter und Soletank voll ausgenutzt werden. Ist die Überladung erheblich (d. h. mehr als 5 %) gemessen an dem in den Fahrzeugpapieren eingetragenen zulässigen Gesamtgewicht, erlischt als rechtliche Folge die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Überladung beeinträchtigt die Sicherheit des Fahrzeugs erheblich: Bremsen, Reifen, Radaufhängungen und Rahmen werden überbeansprucht.

 

Bei Arbeiten im Bereich des Straßenverkehrs außerhalb von Fahrzeugen müssen die Beschäftigten Warnkleidung tragen.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Fahrzeuge (BGV D 29) / (GUV-V D29)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Straßenunterhaltung (GUV-R 2108)
  • DIN EN 471 Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen
  • E DIN EN 13021 Maschinen für den Winterdienst - Sicherheitsanforderungen
  • Ein Tag beim Winterdienst - Unfallverhütung beim Straßenunterhaltungsdienst (GUV-I 8569)
  • Technische Lieferbedingungen und Richtlinien für Fahrzeuge des Straßenunterhaltungs- und -betriebsdienstes (TLF) sowie Technische Lieferbedingungen und Richtlinien für Geräte des Straßenunterhaltungs- und -betriebsdienstes (TLG) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule betreffen am häufigsten die Bandscheiben (Abbildung). Durch Flüssigkeitsverlust aus dem elastischen Kern der Bandscheibe und des ihn umgebenden Gewebes nimmt die Bandscheibe an Höhe ab, der Faserring der Bandscheibe verliert an Festigkeit und Elastizität und wird dadurch spröde und brüchig. Die auf die Bandscheiben und Wirbelkörper wirkenden Zug-, Druck- und anderen Kräfte können nicht mehr wirksam abgefangen und gedämpft werden.

 

Bei fortgeschrittener Degeneration kann sich bei ungünstigen Bewegungen oder beim Heben und Tragen von Lasten die zähflüssige Masse des Gallertkernes so weit verschieben, dass sie von innen einen so großen Druck auf den Faserring ausübt, dass sich dieser vorwölbt und Druck auf das Rückenmark oder seitliche Nervenstränge verursachen kann. Ein solcher Vorgang wird als Bandscheibenvorwölbung (Bandscheiben-Protrusion) bezeichnet.

 

Tritt auf Grund von Aufbrüchen im Faserring sogar Gallertmasse aus, spricht man von einem Bandscheibenvorfall (Abbildung) (Bandscheiben-Prolaps). Diese Veränderungen können die Ursache für vielfältige, zum Teil ausstrahlende Schmerzen, neurologische Störungen oder sogar Lähmungen sein.

 

Epidemiologische Untersuchungen haben gezeigt, dass unter bestimmten Bedingungen zusätzliche und vorzeitige Abnutzungserscheinungen der Bandscheiben auftreten. Schädlich sind z. B. Fehlhaltungen des Körpers, hohe Kräfte beim Heben und Tragen von Lasten, intensive Ganzkörperschwingungen (Vibrationen) usw. Dies hat dazu geführt, dass mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung" vom 18.12.1992 die Liste der Berufskrankheiten um die bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäule erweitert wurde. Sie umfasst jetzt folgende Berufskrankheiten:

  • Nr. 2107 "Abrissbrüche der Wirbelfortsätze"
  • Nr. 2108 "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können"
  • Nr. 2109 "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die..."
  • Nr. 2110 "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die für die Entstehung, die ..."

 

Hauptursache für Abrissbrüche von Wirbelfortsätzen sind Tätigkeiten mit andauernder Belastung durch Schaufelarbeit. Deshalb wird diese Wirbelsäulenerkrankung auch als "Schipperkrankheit" bezeichnet. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, bei denen durch häufig auftretende extrem hohe, insbesondere horizontal wirkende Beschleunigungskräfte, wie sie beim Fahren von Erdbaumaschinen (Radladern / Raddozern) in ungünstigem Gelände auftreten können, ein solches Krankheitsbild entstanden ist. Abrissbrüche von Wirbelfortsätzen sind jedoch relativ selten.

 

Als Gefahrenquellen für das Auftreten von belastungsabhängigen bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (BK-Nr. 2108) werden langjährige Tätigkeiten mit fortgesetztem Heben, Tragen und Absetzen schwerer Lasten und häufiges Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung angesehen. Als zusätzliches Gefährdungspotenzial gilt eine verdrehte Körperhaltung bei der Arbeit.

 

Typisch sind solche Belastungen für folgende Berufsgruppen:

  • Bergleute im Untertagebau, Maurer, Steinsetzer und Stahlbetonbauer
  • Schauerleute, Möbel-, Kohle-, Fleisch- und andere Lastenträger
  • Landwirte, Fischer und Waldarbeiter
  • Beschäftigte in der Kranken-, Alten- und Behindertenpflege
  • sonstige Tätigkeiten mit gleichartigem Belastungsprofil.

 

Unter Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung werden Arbeiten in Arbeitsräumen verstanden, die niedriger als 100 cm sind und eine ständig gebeugte Körperhaltung erzwingen, oder wenn für die Tätigkeiten eine längere Rumpfbeugung von mehr als 90° notwendig ist.

 

Von einer Gefährdung der Lendenwirbelsäule durch vorwiegend vertikale mechanische Ganzkörperschwingungen (BK-Nr. 2110) kann ausgegangen werden, wenn diese mit entsprechender Intensität über das Gesäß in sitzender Körperhaltung auf den Menschen einwirken. Das gesundheitliche Risiko steigt mit ansteigender Schwingungsbelastung und zunehmender Expositionsdauer an. Nach VDI 2057 Bl. 1 (2002) ist bei Beurteilungsbeschleunigungen (Tagesdosis) oberhalb von a~wz(8) = 0,45 m/s^2 eine Gefährdung möglich. Bei Beurteilungsbeschleunigungen oberhalb von a~wz(8) = 0,8 m/s^2 ist mit einer deutlichen Gefährdung zu rechnen. Derartigen Belastungen können vor allem Fahrer von folgenden Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen ausgesetzt sein:

  • Lastkraftwagen auf Baustellen
  • land- und forstwirtschaftliche Schlepper und Forstmaschinen im Gelände
  • Erdbaumaschinen wie Bagger, Grader, Scraper, Muldenkipper, Kettenlader, Raddozer
  • Gabelstapler auf unebenen Fahrbahnen.

 

Für Fahrer von Taxis, Omnibussen, Baggern in stationärem Einsatz, Gabelstaplern auf ebenen Fahrbahnen sowie von Lastkraftwagen mit schwingungsgedämpften Fahrersitzen sind keine hinreichend gesicherten gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Schwingungen auf die Lendenwirbelsäule nachgewiesen worden.

 

Als Gefährdung der Halswirbelsäule (BK-Nr. 2109) wird eine intensive mechanische Belastung, einhergehend mit einer außergewöhnlichen Zwangshaltung der Halswirbelsäule und einer statischen Belastung der Wirbelgelenke angesehen. Eine derartige kombinierte Belastung tritt z. B. bei Fleischträgern auf, die Tierhälften mit Gewichten von 500 N und mehr auf dem Kopf oder der Schulter tragen.

 

Als Mindestvoraussetzung für die Annahme eines begründeten Verdachtes für das Vorliegen einer belastungsabhängigen bandscheibenbedingten Erkrankung gelten folgende Kriterien:

  • nachweisbare degenerative Veränderungen mit chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionsausfällen
  • mit gewisser Regelmäßigkeit und Häufigkeit vorliegende Belastung durch Heben und Tragen von schweren Lasten oder durch Ganzkörperschwingungen
  • mindestens zehnjährige Tätigkeit.

 

Die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Anzeige als Berufskrankheit.

 

Da in der Begutachtungspraxis der Wirbelsäulen-Berufskrankheiten immer wieder Unstimmigkeiten auftraten, wurden von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe Kriterien entwickelt, die die einheitliche Beurteilung der Wirbelsäulenschäden verbessern sollen.

 

Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Wirbelsäule können technischer Art sein wie die optimale ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen und Produkten sowie die Verwendung von Hebe- und Tragehilfen. Für die Verminderung von Ganzkörperschwingungen sind insbesondere gefederte Fahrersitze geeignet.

 

An den Arbeitsplätzen, an denen keine technischen Möglichkeiten zur Vermeidung der Belastung bestehen, sollte durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen eine Reduzierung der täglichen Expositionsdauer erreicht werden.

 

Persönliche Präventionsmaßnahmen beziehen sich auf richtige Verhaltensweisen. So kann durch eine günstige Hebetechnik die direkte Belastung der Wirbelsäule gemindert werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 29.12.1992. Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 59, 2343-2344 (1992)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LastenhandhabV)
  • Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • VDI 2057 (2002) Einwirkungen mechanischer Schwingungen auf den Menschen, Teil 1: Ganzkörperschwingungen; Teil 2: Hand-Arm-Schwingungen
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen (BGG 904 / G 46)
  • BGIA-Report 10/2006: Schwingungseinwirkung an Fahrerarbeitsplätzen
  • Erkrankungen der Wirbelsäule bei körperlicher Schwerarbeit und Ganzkörperschwingungen, Sonderschrift 3, hrsg. v. der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 1993
  • Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten. Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hrsg.), LV 9, 2001 (Link)
  • Bolm-Audorff, U. u. a.: Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. Teil I in: Trauma und Berufskrankheit 3/2005, S. 211-252, Teil II in: Trauma und Berufskrankheit 4/2005, S. 320-332
  • Schwarze, S./Notbohm, G./Hartung, E./Dupuis, H.: Epidemiologische Studie "Ganzkörpervibration". Verbundforschungsvorhaben im Auftrag des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Abschlussbericht, hrsg. v. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin 1999
  • Berufskrankheiten der Wirbelsäule - Online-Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  • Der Rückenkompass - Online-Informationen (Link)
  • Praxishilfen: Arbeit. Gesundheit. Leben. Informationen und Download-Angebote der Bergbau- und Steinbruchs-Berufsgenossenschaft zu wichtigen Präventions-Themen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Arbeitsschutz richten sich vordergründig auf die Ermittlung der Unfallkosten, die einem Unternehmen bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall entstehen (z. B. Kosten durch Ausfallzeiten, Maschinenstillstände, Verzögerungen). Unfälle verursachen betriebswirtschaftlich messbare Kosten. Das Gleiche gilt für Berufskrankheiten sowie für arbeitsbedingte Erkrankungen. Diese klassische Betrachtungsweise birgt die Gefahr einer Gegenüberstellung und Optimierung der Kosten für Präventionsmaßnahmen und der dadurch vermiedenen Unfallkosten in sich und vernachlässigt eine umfassende Betrachtung des Nutzens eines wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutzes (siehe Corporate Social Responsibility), z. B.:

  • Steigerung der Motivation und damit z. B. weniger Ausfallzeiten der Beschäftigten
  • optimierte Prozesse (höhere Prozesssicherheit)
  • höhere Anlagensicherheit und -verfügbarkeit
  • weniger Sachschäden
  • höhere Produktivität
  • verbesserte Qualität (weniger Ausschuss)
  • Imagesteigerung
  • umweltverträglichere Produktion, z. B. weniger Emissionen.

 

Ein neuer Ansatz, betriebswirtschaftliche Aspekte in den Arbeitsschutz einzuführen, ist die Verbindung mit dem Qualitätsmanagement. Dieses hat einen engen Bezug zum Arbeitsschutz, bezieht ihn mit ein, gibt ihm neue Anstöße und eine ergänzende betriebswirtschaftliche Legitimation. Die Zusammenhänge zwischen schlechter Qualität und mangelnder Arbeitssicherheit sind offensichtlich. Unnötige Kosten durch Produktionsausfälle, Qualitätsmängel, Produktfehler, Materialverluste usw. können verursacht werden durch Störungen im Betriebsablauf, schlechtes Betriebsklima, demotivierte Mitarbeiter, mangelhafte Ausbildung, aber auch durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

 

Diese Zusammenhänge führen zu der Erkenntnis, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz betriebliche Ziele sein müssen, für die gesetzliche und humanitäre Forderungen genauso sprechen wie betriebswirtschaftliche Überlegungen. Letztlich geht es darum, im Arbeitsschutz eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Dies geht nur, wenn ökonomische, soziale und auch ökologische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt werden (Nachhaltigkeit, Balanced Scorecard, Corporate Social Responsibility).

 

Der Arbeitsschutz ist ein Teilsystem des Betriebs und leistet einen Beitrag zur Erreichung der Unternehmensziele. Wie alle anderen betrieblichen Funktionen muss auch der Arbeitsschutz effektiv und effizient organisiert und systematisch praktiziert werden. Dies erfolgt am besten durch ein Arbeitsschutzmanagement. Der Erfolg wird mit den üblichen betriebswirtschaftlichen Instrumenten gesteuert und kontrolliert (Controlling).

 

Wirtschaftlichkeitsberechnungen bewerten das Verhältnis von Output zu Input. Auf den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz angewendet, bedeutet Input hier die Summe aller betrieblichen Präventionskosten, z. B. Kosten der Arbeitsschutzorganisation (im Wesentlichen Personalkosten), Kosten der Arbeitsschutzmittel (Schutzausrüstungen usw.), kalkulatorische Kosten (Zinsen, Abschreibungen).

 

Der Output des betrieblichen Arbeitsschutzes besteht zunächst in der Verhinderung direkter und indirekter Verlusten durch Unfällen und Krankheiten. Verhinderte Unfälle und Krankheiten sind teilweise nur schwer monetär bewertbar. Während sich ein Rückgang der unfall-, verletzungs- und krankheitsbedingten Fehlzeiten noch vergleichsweise einfach monetär bewerten lässt, ist dies bei den oben genannten positiven Wirkungen eines guten Arbeits- und Gesundheitsschutzes (z. B. Steigerung der Motivation oder optimierte Prozesse) deutlich schwieriger. Eine praktikable Möglichkeit ist die Orientierung an den Unternehmenszielen, also die Ermittlung des Beitrages zur Erfüllung dieser Ziele. Ein wichtiges Unternehmensziel ist die Produktivität. Sie setzt unter anderem störungsfreie Arbeitsprozesse voraus.

 

Eine Betriebsstörung wird verstanden als ungeplanter und ungewollter Ausfall oder Beeinträchtigung eines betrieblichen Faktors, der bzw. die den geplanten Betriebsablauf vorübergehend unmöglich macht und damit negative Auswirkungen auf das Kostengefüge und Leistungsergebnis hat. Diese Störungen vermeiden zu helfen, ist auch das Ziel der betrieblichen Arbeitsgestaltung und des betrieblichen Arbeitsschutzes.

 

Praktische Erfahrungen zeigen, dass sich Störungen nur durch stabile Prozesse und nicht überforderte (ausreichend qualifizierte) und leistungsfähige Mitarbeiter vermeiden lassen. Sichere Arbeitsbedingungen und Wohlbefinden der Mitarbeiter sind somit Voraussetzungen für die Erreichung des Unternehmensziels "Produktivität".

 

Das Beispiel zeigt, dass sich der Output des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (und damit auch der Erfolg von Sicherheit und Gesundheitsschutz) beispielsweise am Beitrag für das Unternehmensziel Produktivität (ungestörter Leistungserstellungsprozess) darstellen lässt. Unter Zuhilfenahme der Balanced Scorecard lässt sich dieser Beitrag auch bewerten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Galliker, D.: Betriebe in Bestform. Gesundheit, Qualität und Umweltschutz aus einem Guss, Universum Verlag, Wiesbaden 2000 (Link)
  • Kropp, K.: Betriebsziel Arbeitsschutz. Ein Ratgeber für Unternehmer und Führungskräfte, Universum Verlag, Wiesbaden 2001 (Link)
  • Schubert, K./Littinski, R./Ludborzs, B.: Sicherheits-Audits. Effizienzsteigerung im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Universum Verlag, Wiesbaden 1997 (Link)
  • Zangemeister, Ch./Nolting H.-D.: Kosten-Wirksamkeits-Analyse im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Wirtschaftsverlag NW, 1997

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Quelle: universum Verlag

 

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