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Glossar zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Arbeitsicherheit

Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

 
Buchstabe V
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Mechanische Gefährdung besteht an Ventilatoren vor allem durch die umlaufenden Flügel bzw. Laufradschaufeln, sofern diese nicht gesichert sind. Schutzmaßnahmen sind auch außerhalb der Verkehrsbereiche und Arbeitsbereiche erforderlich und können z. B. aus Maschen-, Stab- oder Ringgittern bestehen.

 

Der Sicherheitsabstand der Schutzeinrichtung zu den Kanten der Laufradschaufeln ist abhängig von der Öffnungsweite des Schutzgitters. Ventilatoren gelten als ausreichend gesichert, wenn z. B. bei quadratischen Öffnungen im Schutzgitter von maximal 8 mm der Abstand zwischen Gitter und Laufradschaufel mindestens 20 mm beträgt. Größere Öffnungsweiten sind zulässig, wenn ein entsprechend größerer Sicherheitsabstand (z. B. nach DIN EN ISO 13857) eingehalten wird.

 

Die Schutzeinrichtung muss so befestigt sein, dass sie nur mit Hilfe eines Werkzeugs entfernt werden kann. Auf den Berührungsschutz kann verzichtet werden, wenn die kinetische Energie bei Zugriffsmöglichkeit von der Saugseite her nicht größer als 0,5 Ws (Wattsekunden) ist; bei Zugriffsmöglichkeit von der Druckseite her darf sie nicht größer als 1,0 Ws sein. An Ventilatoren ohne Berührungsschutz muss die kinetische Energie angegeben sein. Außerdem dürfen die Laufradschaufeln bzw. Flügel keine Schneidstellen aufweisen und keine Scherstellen erzeugen.

 

Deckenventilatoren(Deckenfächer), benötigen ebenfalls keinen Berührungsschutz, wenn sie frei pendelnd an der Decke aufgehängt sind und der Drehbereich der Flügel außerhalb des Sicherheitsabstandes von 2,50 m liegt. Weitere Voraussetzungen sind: die Umfangsgeschwindigkeit darf nicht größer als 20 m/s sein, es darf keine Saugwirkung von unten erzeugt werden und die Flügelenden müssen abgerundet sein. Die Mindestaufhänghöhe der Laufradunterkanten, die Drehzahl und die Drehrichtung müssen am Ventilator angegeben sein.

 

Tischventilatorenmit Metallflügeln müssen als Berührungsschutz eine allseitige Umwehrung haben. Flügel aus Werkstoffen, die eine Verletzungsgefahr ausschließen oder leicht angehalten werden können, benötigen keinen Berührungsschutz. Bei Tischventilatoren mit Flügeln aus Kunststoff genügt eine Abschirmung, die den äußeren Flügelkreis erkennen lässt.

 

Ein Ventilator ist ein mechanisches, nichtelektrisches Gerät, dessen zugehörige elektrischen Bauteile (Motor, Steuerung) nach speziellen Richtlinien hergestellt werden. Für den Einsatz von nichtelektrischen Geräten in explosionsgefährderten Bereichen nennt die DIN EN 13463-1 Voraussetzungen Sie definiert zwei Gerätegruppen, die in drei Kategorien unterteilt werden. Diese Kategorien geben Auskunft über die Eignung bzw. Einsatzbedingungen des Ventilators. Merkmale hierfür sind z. B.:

  • ausreichende Spaltengröße zwischen rotierenden Teilen und Gehäusen
  • besondere Anforderungen an Wellendichtung, Lager, Antrieb, Kupplung, Bremse und Laufradbefestigung
  • Korrosionsbeständigkeit, Widerstand gegen kurzzeitiges direktes Feuer und Schutz gegen Fremdkörper.

 

Das Typenschild eines Ventilators für explosionsgefährdete Bereiche enthält mindestens folgende Inormationen:

  • Name und Adresse des Herstellers
  • Herstellungsjahr
  • Serien- oder Typenbezeichnung
  • Produktnummer
  • Leistungsdaten (z. B. Gehäusedruck, Temperatur)
  • Einsatzbedingungen
  • Angewandte Normen
  • Hinweis auf Montage-, Inbetriebnahme-, Betriebs- und Wartungsanleitung
  • Sicherheitshinweise.

 

Bis zur vollständigen Normung müssen Ventilatoren, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt sind, den VDMA Einheitsblättern entsprechen.

 

Verweise

 

Literatur

  • 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung
  • TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • TRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines
  • DIN 24166 Ventilatoren; Technische Lieferbedingungen
  • DIN 31001-1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder
  • DIN 44974 Elektrische Haushalt-Ventilatoren; Gebrauchseigenschaften (Teile 1-3)
  • DIN EN 13237-1 Explosionsgefährdete Bereiche; Begriffe für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • DIN EN 13463 Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen (Teile 1,3 und 5)
  • DIN EN 60335-2-80 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Besondere Anforderungen für Ventilatoren
  • DIN EN ISO 12100-1 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
  • DIN EN ISO 12100-2 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Technische Leitsätze
  • DIN EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
  • E DIN EN 14461 Industrieventilatoren; Sicherheitsanforderungen
  • VDMA 24167 Ventilatoren; Sicherheitsanforderungen
  • VDMA 24169-1 Lufttechnische Anlagen; Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren; Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel enthaltender Atmosphäre
  • VDMA 24169-2 Lufttechnische Anlagen; Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren; Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Stäube enthaltender Atmosphäre
  • VDMA 24179-2 Absauganlagen für Holzstaub und -späne; Anforderungen für Ausführung und Betrieb
  • VdS 2298 Schadenverhütung - Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept - Merkblatt für Planung, Ausführung und Betrieb (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Kennzeichnend für Veranstaltungs- und Produktionsstätten ist, dass betriebsgemäß auf mehreren Ebenen unter schwebenden Lasten gearbeitet wird. Dies schließt z. B. auch die Darstellung von Flugszenen oder das gleichzeitige Arbeiten auf mehreren übereinander liegenden Gitterrostebenen ein. Durch Schutzmaßnahmen ist deshalb zu verhindern, dass Personen abstürzen und Gegenstände auf die Arbeitsplätze, die Szenenfläche und in den Zuschauerbereich fallen können. Dieser Forderung ist auch Rechnung zu tragen in der Konstruktion von Bremsen und Antrieben der maschinentechnischen Einrichtungen (Ober- und Untermaschinerie) für Veranstaltungstechnik. Für deren Steuerungen gilt zusätzlich, dass der erste auftretende Fehler beherrschbar sein muss. Die Ausführungsbestimmungen unterscheiden sich in vielen Punkten von denen anderer Hebezeuge. Es gibt daher eine eigene Norm DIN 56950 "Veranstaltungstechnik".

 

Unfallschwerpunkte in Veranstaltungs- und Produktionsstätten sind neben Verletzungen durch herunterfallende oder umkippende Dekorationsteile oder als Folge gespielter Tätlichkeiten und Kampfszenen insbesondere Stürze, z. B. bei misslungenen Sprüngen und extremen Bewegungen von Tänzern und Schauspielern. In den Bereichen Maske, Herstellung von Requisiten und Kostümen sowie beim Bau von Bühnenbildern können Unfallgefahren durch nicht sachgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen entstehen.

 

Da häufig Produktionen mit vielen Mitwirkenden und unter erheblichem Technikeinsatz durchgeführt werden, müssen Leitung und Aufsicht von Bühnen- und Studiofachkräften wahrgenommen werden, z. B. Meistern für Veranstaltungstechnik, staatlich geprüfter Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Alle Einrichtungen, die der Sicherheit dienen, müssen regelmäßig von ermächtigten Sachverständigen geprüft werden. Die für das Heben von Lasten verwendeten Seile müssen mindestens die 12-fache Sicherheit bezogen auf die Bruchkraft aufweisen. Erhöhte Anforderungen gelten auch für den Betrieb elektrischer Ausrüstungsgegenstände, z. B. Musikanlagen, die Beschaffenheit der Dekoration, den Einsatz von Waffen und Feuerwerk.

 

Die Beschäftigung von Kindern unterliegt besonderen Bedingungen. Für eine Reihe von Arbeiten ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgeschrieben.

 

Besondere sicherheitstechnische und organisatorische Vorschriften für Veranstaltungs- und Produktionsstätten - sofern diese als Versammlungsstätte dienen - sind auch im Baurecht der Länder zu finden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten des jeweiligen Bundeslandes (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)
  • UVV Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGV C 1) / (GUV-V C1)
  • DIN 56950 Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung
  • Arbeitssicherheit in Produktionsstätten für szenische Darstellung (Mehrzweckhallen und Theater) (GUV-I 810)
  • Arbeitssicherheit in Übertragungsfahrzeugen (BGI 811)
  • Fernsehen, Hörfunk und Film; Arbeitssicherheit in Produktionsstätten - Aufhängungen (BGI 810-2)
  • Fernsehen, Hörfunk und Film; Arbeitssicherheit in Produktionsstätten - Bereitstellung und Benutzung von Punktzügen (BGI 810-1)
  • Fernsehen, Hörfunk und Film; Arbeitssicherheit in Produktionsstätten - Bereitstellung und Benutzung von Sicherungsseilen und -ketten (BGI 810-3)
  • Fernsehen, Hörfunk und Film; Arbeitssicherheit in Produktionsstätten - Einsatz von Bühnen- und Studiofachkräften (BGI 810-0)
  • Kamerakrane (BGI 814)
  • Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte (BGI 813)
  • Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGI 812) / (GUV-I 812)
  • Sicherer Betrieb von Lichtspieltheatern (BGI 5036)
  • Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGG 912-1)
  • Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGG 912) / (GUV-G 912)
  • Einsatz von Bühnen- und Studiofachkräften (SP 25.1/2)
  • CD-ROM: "Bühnen und Studios", hrsg. v. der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Link)
  • Verband der pyrotechnischen Industrie (VPI) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Der Umfang der Verantwortung einer Person ist abhängig von deren Position und Funktion im Betrieb, bzw. der übertragenen Unternehmerpflichten. Es wird empfohlen, dass die Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz klar geregelt und schriftlich dargelegt werden, z. B. im Rahmen des Arbeitsschutzmanagements.

 

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeit sowie die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Mitarbeiter und Dritte (z. B. Fremdfirmenmitarbeiter, Lieferanten und Gäste) vor Gesundheitsschäden bewahrt bleiben. Diese Pflichten sind im Arbeitsschutzgesetz und in der BGV A1 "Grundsätze der Prävention" festgelegt. Der Unternehmer hat insbesondere die Grundlinien des Arbeitsschutzes zu bestimmen, eine geeignete Organisation für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz aufzubauen, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, geeignete Führungskräfte auszuwählen, örtliche und sachliche Zuständigkeiten festzulegen sowie zu überwachen, ob die Aufgaben richtig (wirksam) erfüllt werden (Wirksamkeitsüberprüfung). Von diesen Aufgaben kann sich der Unternehmer - auch bei einer Übertragung der Unternehmerpflichten - nicht vollständig befreien.

 

Teile seiner Aufgaben und Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz kann der Unternehmer auf fähige und zuverlässige Führungskräfte und Mitarbeiter gemäß § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) übertragen. Wichtig ist dabei, dass neben den Aufgaben und Pflichten auch die entsprechende Befugnisse übertragen werden. Die Gesamtverantwortung und Wirksamkeitsüberprüfung bleiben jedoch beim Unternehmer. Jeder Vorgesetzte ist dann in seinem Zuständigkeitsbereich für eine wirksame Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verantwortlich. Die Verantwortung bezieht sich insbesondere darauf, sicheres Arbeiten zu organisieren, Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, Anweisungen für sicheres Arbeiten zu erteilen, während der Arbeit zu kontrollieren und Sicherheitsmängel abzustellen oder zu melden sowie ggf. die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten zu veranlassen. Diese Verantwortung kann ein Vorgesetzter nicht ablehnen, vorausgesetzt die übertragenen Befugnisse und bereitgestellten Ressourcen sind ausreichend. Zur Festlegung der Zuständigkeitsbereiche erfolgt eine schriftliche Pflichtenübertragung durch den Unternehmer.

 

Diese erweiterte Verantwortung wird in der schriftlichen Pflichtenübertragung festgehalten. Falls erforderlich, wird darin auch ein Budget festgelegt, das für den Arbeitsschutz zur Verfügung steht. Außerdem sind alle Vorgesetzten dafür verantwortlich, dass die ihnen unterstellten Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über sicherheitsgerechtes Verhalten an ihrem Arbeitsplatz

unterwiesen werden. Sinnvoll ist es, wenn die direkten Vorgesetzten die Unterweisungen auch selbst durchführen.

 

Eine besondere Stellung nehmen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte ein. Sie haben zwar keine Weisungsbefugnis, da sie keine Vorgesetztenfunktion gegenüber den Mitarbeitern ausüben, tragen aber Verantwortung im Rahmen ihrer Unterstützungsaufgabe, die sie fachkundig durchführen müssen. Sie sollen den Unternehmer und die betrieblichen Vorgesetzten richtig beraten, betriebliche Gefahrenquellen aufdecken, sicherheitstechnische Kontrollen oder arbeitsmedizinische Untersuchungen fachkundig durchführen und die Beschäftigten über die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sachkundig informieren.

 

Auch Sicherheitsbeauftragte haben eine besondere Stellung. Sie tragen aber keine über die Pflichten der Beschäftigten (§ 15 und § 16 ArbSchG sowie §§ 15-18 BGV A1) hinausgehende Verantwortung, da sie keine Anordnungen und Anweisungen geben dürfen und an ihre Fachkunde keine speziellen Anforderungen gestellt werden. Ein Sicherheitsbeauftragter hat keine selbstständige verantwortliche Pflicht, Unfälle abzuwenden. Er kann in seiner Funktion nur Hinweise und Empfehlungen geben und soll durch sein Vorbild auf die Arbeitskollegen wirken. Hinsichtlich seiner eigentlichen Arbeit trägt er die gleiche Verantwortung wie jeder andere Mitarbeiter.

 

Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten sind ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz (§§ 15 und 16 ArbSchG) und in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (§§ 15-18 BGV A1) festgelegt. Die Beschäftigten haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die dem Arbeitsschutz

dienen, Weisungen des Unternehmers bzw. der Vorgesetzten zu befolgen, Persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder - falls dies nicht zu ihrer Aufgabe gehört oder ihnen die dazugehörige Sachkunde fehlt - dem Vorgesetzten zu melden.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten treten Rechtsfolgen ein. Dadurch kann sich eine spezielle Verantwortung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ergeben. Auf diese Konsequenzen haben sich unter gewissen Umständen alle Verantwortlichen für Arbeitsschutz einzustellen. Zwei Voraussetzungen müssen dabei gegeben sein:</p>
  • Der Betreffende muss den Unfall oder die Krankheit durch sein Handeln oder Unterlassen persönlich verursacht haben.
  • Es muss ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen.

 

Drei Arten von Rechtsfolgen können unterschieden werden: Ordnungswidrigkeiten, strafrechtliche Folgen (Straftat) und zivilrechtliche Folgen (Haftung). Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Nach Arbeitsunfällen können Straftatbestände wie Körperverletzung, Tötungen, aber auch Baugefährdungen und Herbeiführung einer Brandgefahr mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Die zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) wird in den meisten Fällen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Sie kann allerdings Regress für Aufwendungen verlangen, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • UVV Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 2)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 7.2 Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Arbeitsschutzmaßnahmen hinsichtlich des Zustandes einer von ihm gemieteten Arbeitsstätte
  • Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (BGI 508-1)
  • Übertragung von Unternehmerpflichten (BGI 508) / (GUV-I 508)
  • Kropp, K.: Betriebsziel Arbeitsschutz. Ein Ratgeber für Unternehmer und Führungskräfte, Universum Verlag, Wiesbaden 2001 (Link)
  • Arbeitsschutzausschussbrief (ASA-Brief) 11 "Verantwortung im Arbeitsschutz" der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die 30 Bezirksgruppen des VDSI sind der Eckpfeiler der Fortbildung und des Erfahrungsaustausches im VDSI. In den Fachgruppen (Arbeitshygiene, Energie, Hochschulen und wissenschaftliche Institutionen, Luft- und Raumfahrt, öffentlicher Dienst, Thermische Abfallbehandlung, Überbetriebliche Dienste und Zeitarbeit) pflegen die Mitglieder den branchenspezifischen Erfahrungsaustausch. Gleichgeartete Gefährdungen in unterschiedlichen Unternehmen werden so schneller erkannt, der Wissenstransfer über bewährte Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes wird gefördert.

 

Die Arbeitskreise (Baustellenkoordination, Betriebssicherheitsverordnung, Brand- und Explosionsschutz, Businesspläne, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe, Kennzahlen, Persönliche Schutzausrüstungen, Sicherheitstechnik, Synergien in der betrieblichen Sicherheit, Umweltschutz) des VDSI gewährleisten eine ständige Grundsatzarbeit auf klar umrissenen Fachgebieten. Die Arbeitskreismitglieder sorgen durch ihr Engagement in Fachausschüssen und -gremien für eine praxisgerechte Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse, z. B. in der Rechtsetzung und Normung.

 

Der VDSI ist Ansprechpartner für Institutionen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie für Wirtschafts- und sozialpolitische Entscheidungsträger. Seine Experten vertreten den VDSI in Gremien der Gesetzgebungsverfahren und in Arbeitskreisen der Unfallversicherungsträger.

 

Seine Hauptaufgaben sieht der VDSI in

  • der Reduzierung von Gefahren und Belastungen für den arbeitenden Menschen und die Umwelt
  • der Unterstützung der Mitglieder bei beruflichen Aufgaben durch Erfahrungsaustausch, Kontakte und qualifizierte Weiterbildung.

 

Der VDSI ist unter anderem Mitglied in der Fachvereinigung Arbeitssicherheit (FASI) sowie in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Basi). Außerdem bestehen Kooperationen mit anderen Verbänden aus dem Bereich Arbeitsschutz (u.a. Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit, Verband Österreichischer Sicherheits-Ingenieure, Fachverband für Strahlenschutz, Deutsche Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung).

 

Der VDSI ist alleiniger Gesellschafter der GQA Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
  • sicher ist sicher - Arbeitsschutz aktuell, Fachzeitschrift für Sicherheitstechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung, Erich Schmidt Verlag (Link)
  • AMD TÜV Rheinland Arbeitsmedizinische Dienste GmbH (Link)
  • Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Basi) e. V. (Link)
  • Fachvereinigung Arbeitssicherheit (FASI) (Link)
  • GQA - Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH (Link)
  • Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Verdrängerverdichter sind Arbeitsmaschinen, die Gase und Dämpfe durch Veränderung des Verdichtungsraumes ansaugen, verdichten und in die Förderleitung drücken. Bauarten von Verdrängerverdichtern sind insbesondere:

  • oszillierende Verdrängerverdichter, z. B.

 

Hubkolbenverdichter

 

Hubkolbenmembranverdichter

  • rotierende Verdrängerverdichter einwelliger Bauart, z. B.

 

Drehschieber-Rotationsverdichter

 

Sperrschieberverdichter

 

Flüssigkeitsringverdichter

  • rotierende Verdrängerverdichter mehrwelliger Bauart, z. B.

 

Rootsverdichter

 

Zwillingsdrehkolbenverdichter

 

Schraubenverdichter.

 

Turboverdichter sind Arbeitsmaschinen, die Gasen oder Dämpfen Geschwindigkeitsenergie vermitteln, diese in Druckenergie umwandeln und stetig von der Saug- zur Druckseite hin fördern. Bauarten von Turboverdichtern sind insbesondere:

  • Turboverdichter radialer Bauart, ein- und mehrstufig, Seitenkanalverdichter (radial)
  • Turboverdichter axialer Bauart, ein- und mehrstufig, Seitenkanalverdichter (axial)
  • Turboverdichter kombinierter Bauart, Radial-Axialverdichter ein- und mehrstufiger Bauart.

 

Vakuumpumpen können sowohl als Verdrängerverdichter als auch als Turboverdichter oder in Kombination beider Systeme gebaut sein. Vakuumpumpen unterscheiden sich von den Verdränger- oder Turboverdichtern dadurch, dass sie im Vakuumbereich ansaugen und gegen Drücke unterhalb, gleich oder oberhalb Atmosphärendruck fördern.

 

Bau und Ausrüstung

 

Die EU-Maschinenrichtlinie gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Maschinen (auch unvollständig) sowie für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile und auswechselbare Ausrüstungen für Maschinen, also auch für Verdichter.

 

Jede in Verkehr gebrachte Maschine muss die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen, die im Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie beschrieben werden. Weiterhin muss vor Inbetriebnahme einer Maschine sichergestellt sein, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind. Hierzu gehören insbesondere ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine sowie andere Unterlagen zur technischen Dokumentation. Punkt 1.7.4.2, Anhang I der Maschinenrichtlinie widmet sich dezidiert den erforderlichen Inhalten der Betriebsanweisung.

 

Die EU-Maschinenrichtlinie sieht die CE-Konformitätskennzeichnung (mit dem CE-Kennzeichen) an jeder Maschine vor. Voraussetzung dafür ist ein Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie, in dem die Konformität vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten dokumentiert und erklärt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maschine in der EU hergestellt wird oder aus Ländern außerhalb der EU importiert wird.

 

Aufstellung und Betrieb

 

Bei der Aufstellung von Verdichtern ist insbesondere darauf zu achten, dass

  • keine Lärmgefährdung gegeben ist
  • bei Verdrängerverdichtern den von der Maschine oder dem schwingungsüberlagerten Förderstrom ausgehenden Vibrationen über die Aufstellung der Maschine oder die Einbindung in die Anschlussrohrleitungen konstruktiv begegnet wird. Mögliche Schäden - die oft erst nach längerer Betriebszeit auftreten können - am Aufstellungsbauwerk und den verbundenen oder nahe gelegenen Anlagenteilen durch dauernd wirkende Schwingungen können so vermieden werden
  • das Austreten von Stoffen und dadurch eine gefährliche Auswirkung für Beschäftigte und Dritte ausgeschlossen wird
  • Räume zum Aufstellen von Verdichtern mit Öleinspritzkühlung mit einer Motorleistung von mehr als 40 kW so beschaffen oder ausgerüstet sind, dass ein eventuell entstehender Verdichterbrand nicht auf angrenzende Betriebsbereiche übergreifen kann
  • bei Luftverdichtern die Ansaugöffnungen so angeordnet werden, dass gefährliche Beimengungen zum Ansaugluftstrom nicht angesaugt werden können.

 

Betriebsanforderungen

 

Verdichter sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und unterliegen hinsichtlich ihrer Bereitstellung durch den Arbeitgeber sowie hinsichtlich ihrer Benutzung durch Beschäftigte dieser Verordnung.

 

Für den Betrieb von Verdichtern ist eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und in geeigneter Weise am Betriebsort bekannt zu machen. Die Betriebsanweisung muss für die Beschäftigten angemessene Informationen insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, enthalten, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen. Dazu gehören noch Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Verdichters vorliegenden Erfahrungen.

 

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Betriebsanweisung alle notwendigen Angaben enthält, z. B. über In- und Außerbetriebnahme, Betriebsweise, Kurzzeitbetrieb, mögliche Gefahren, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, Instandhaltung, zulässige Verdichtungsenddrücke, zulässige Verdichtungsendtemperaturen, zulässige Umgebungstemperatur am Aufstellungsort, erforderliche Angaben zur Überprüfung der Saug- und Druckventile vor ihrem Einbau sowie für Verdichter mit Öleinspritzkühlung die Betriebstemperatur. Bei der Erstellung der Betriebsanweisung sind auch die Hinweise der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zu beachten.

 

Bei der Inbetriebnahme von Verdichtern, bei denen Flüssigkeitsschläge mit gefährlichen Auswirkungen auftreten können, müssen die Verdichtungsräume vor jeder Inbetriebnahme auf vorhandene Flüssigkeit kontrolliert und erforderlichenfalls entleert werden.

 

Prüfungen

 

Durch eine Befähigte Person sind an Verdichtern folgende Prüfungen durchzuführen:

  • Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, insbesondere bezüglich ordnungsgemäßer Aufstellung/Montage, Ausrüstung, sichere Funktion und Betriebsbereitschaft
  • wiederkehrende Prüfungen, insbesondere eine Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen; Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind auf der Basis der Ergebnisse einer Gefährdungsanalyse zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Verdichtern zu beauftragen sind
  • außerordentliche Überprüfungen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Verdichters haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Maschinen, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • DIN EN 1012-1 Kompressoren und Vakuumpumpen, Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Kompressoren
  • Druckgeräte Online (Link)
  • Druckgeräte-Richtlinie (DGRL): Überblick - Online-Informationen der Europäischen Kommission (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Fehler können an verschiedenen Stellen des Handlungsablaufs auftreten: bei der Wahrnehmung und Beurteilung der Situation (z. B. Einschätzung einer Kurve durch einen Autofahrer), bei der Entscheidung zwischen mehreren möglichen Aktionen (z. B. Bremsen, Beschleunigen) und bei der Ausführung der Aktion (z. B. zu starkes, zu schwaches Bremsen).

 

Fehlerhaftes und sicherheitsabträgliches Verhalten von Mitarbeitern wird häufig mit folgender Formel erklärt: "Nicht wissen, nicht können, nicht wollen". Daher versucht man oft, durch Unterweisung, Schulung und Aufklärung über Gefährdungen und mögliche Folgen für Gesundheit und Sicherheit zu informieren. Appelle, Ermahnungen, Lob, Tadel und lerntheoretisch aufgebaute Verstärkerprogramme (z. B. Prämiensysteme) sollen zu sicherem Verhalten motivieren. Auch Sicherheitszirkel und Gesundheitszirkel sowie andere gruppenbezogene und partizipative Ansätze werden mit diesem Ziel eingesetzt.

 

Zweifellos können derartige Bemühungen das Wissen, die Fertigkeiten und Einstellungen der Mitarbeiter verbessern. Allerdings greift eine Konzeption, die die Probleme ausschließlich im "Nicht wissen, nicht können, nicht wollen" der Mitarbeiter sieht, zu kurz. Denn sie unterstellt,

  • dass die vorausgegangenen und beobachtbaren Handlungsfehler, Fehleinschätzungen usw. die alleinigen Unfallursachen sind
  • dass die Ursachen für Fehlverhalten ausschließlich beim Mitarbeiter liegen
  • dass sich Handlungsfehler vermeiden lassen, wenn man den Mitarbeiter nur intensiv genug über Gefahren informiert und zu fehlerfreiem, d. h. sicherem Arbeiten motiviert.

 

Diese Annahmen sind aber keineswegs zutreffend. Das Verhalten des Menschen ist nicht grenzenlos steuer- und manipulierbar. Dies ergibt sich schon aus den biologisch-physiologischen Leistungsgrenzen. Unsere Wahrnehmung mit den Sinnesorganen ist subjektiv gefärbt und fehlerbehaftet und liefert keineswegs ein objektives Bild der Realität.

 

Grenzen gibt es auch hinsichtlich der Aufmerksamkeit. Kein Mensch ist in der Lage, seine Aufmerksamkeit über längere Zeit konstant auf hohem Niveau zu halten. Es kommt zu unwillkürlichen Schwankungen.

 

Die biologisch-physiologischen Leistungsgrenzen (begrenzte Informationsverarbeitungskapazität und -geschwindigkeit, Mindestzeitbedarf für neuro-muskuläre Reaktionen, eingeschränktes zeitliches Auflösungsvermögen der Wahrnehmung usw.) entziehen sich weitgehend rationaler Kontrolle und sind durch verhaltensbeeinflussende Maßnahmen allenfalls hinauszuschieben, aber nicht zu beseitigen. Werden durch die Anforderungen der Arbeitssituation die menschlichen Leistungsgrenzen überschritten, dann ist das "Versagen" zwangsläufig.

 

Bedingungen, die zu Handlungsfehlern beitragen, können in allen Teilen des Arbeitssystems liegen. Fehlverhalten darf nicht losgelöst von den komplexen Bedingungen des Mensch-Maschine-Umwelt-Systems betrachtet werden (Systembetrachtung, Systemsicherheit). Ein bestimmtes Verhalten wird erst unter bestimmten Bedingungen zu Fehlverhalten.

 

Gestaltungsmängel bei Maschinen und Geräten können den Informationsfluss zwischen Mensch und Maschine stören. Merkmale der Arbeitsumwelt und die Signalisierung von Gefahren können Wahrnehmungsfehler bewirken. Ferner können Aufgabenstruktur, Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen (z. B. Monotonie, Zeitdruck) Handlungsfehler fördern.

 

Zu Fehlhandlungen und Handlungsfehlern kann es auch dann kommen, wenn das korrekte Verhalten mehr Aufmerksamkeit und psychische Energie erfordert als das fehlerhafte oder wenn geforderte Handlungen mit Gewohnheiten und fest eingeschliffenen und automatisierten Bewegungs- und Wahrnehmungsstereotypien nicht übereinstimmen. Beispiel: Einen Schalter nach rechts zu drehen, wird üblicherweise mit der Erwartung verknüpft, dass etwas eingeschaltet oder größer, lauter, heller wird. Wird eine Handlung gefordert, die dieser Erwartung widerspricht, kann es leicht zu Handlungsfehlern kommen.

 

Auch soziale Faktoren können Ursachen für Verhaltensfehler sein. Schon die Anwesenheit anderer Menschen kann die Wahrnehmung von Gefahren beeinflussen und riskantes Verhalten begünstigen. Das Verhalten anderer Menschen kann den Eindruck stärken, dass keine Gefahr vorhanden ist.

 

Handlungsfehler können also viele Ursachen haben. Sie sind nicht einfach nur Ergebnis bewusster Entscheidung (Nichtwollen) oder Bequemlichkeit. Unfälle geschehen zwar vor Ort in der konkreten Arbeitssituation. Ihre Ursachen können aber ganz woanders liegen, nämlich auf den verschiedenen Hierarchieebenen des Betriebs, z. B. im Bereich des Personalmanagements. Auch bei der Planung und Organisation von Betriebs- und Arbeitsabläufen oder der Entwicklung und Konstruktion von Maschinen und Anlagen können Fehler gemacht worden sein, die die Unfallwahrscheinlichkeit erhöhen.

 

Angesichts der vielfältigen Bedingungen für Handlungsfehler ist die Betrachtung des Systems Mensch-Maschine-Umwelt erforderlich. Dabei ist u. a. die Frage aufzuwerfen, inwieweit die bestehenden Verhältnisse (z. B. Struktur und Merkmale der Arbeitsaufgabe, technisch-organisatorische Bedingungen usw.) sicheres Verhalten stützen oder erschweren. Wichtig ist es auch zu ermitteln, inwieweit die Arbeitsaufgabe Fehlverhalten herausfordert, weil der Mitarbeiter sie dadurch leichter, bequemer, schneller usw. erledigen kann.

 

Fehler sind eine geeignete Lernquelle und haben positive Effekte, wenn man sie entsprechend analysiert und zur Verbesserung der Systemsicherheit nutzt. Darauf sollten sich Unternehmen konzentrieren, statt "Sündenböcke" zu suchen.

 

Verweise

 

Literatur

  • TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren
  • Lexikon der Psychologie, Spektrum Akademischer Verlag, Heidelberg 2002 (Link)
  • Reason, J.: Menschliches Versagen. Psychologische Risikofaktoren und moderne Technologien, Spektrum Psychologie, Akademischer Verlag, Heidelberg 1994
  • Renggli, F.: Wege zu sicherem Verhalten, Universum Verlag, Wiesbaden 1994 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die erforderlichen Maße und Sicherheitsabstände sind in der Norm DIN 31 001 Teil 1 genannt. Hilfsmittel im Sinne dieser Definition sind z. B. transportable Leitern, Aufstiege und Bühnen, Gerüste und ähnliche Einrichtungen. Verkehrs- und Arbeitsbereiche können sich überschneiden. Auch Zugänge zu Arbeitsplätzen gelten als Verkehrswege.

 

Die Verkehrsbereiche müssen ebenso wie die Arbeitsbereiche sicher sein, d. h. es müssen alle Gefahrstellen an dem Arbeitsmittel durch konstruktive Maßnahmen oder Schutzeinrichtungen vermieden werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • DIN 31001-1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Deshalb müssen sowohl Führungskräfte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Verkehrssicherheitsarbeit in ihren Aufgabenkatalog einbeziehen. Arbeits- und Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz müssen zu integralen Bestandteilen der Unternehmenskultur werden. Sie sollten in den Unternehmensleitlinien und -philosophien fest verankert sein. Denn Störungsfreiheit und hohe Qualität von Betriebsabläufen sind ohne Sicherheit und Gesundheit nicht erreichbar. Verkehrssicherheitsarbeit ist Teil des umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutzes und Bestandteil der betrieblichen Qualitätssicherung. Es geht dabei also nicht nur im engeren Sinne um die Verhütung von Verkehrsunfällen, sondern letztlich auch um die Erhöhung der Arbeitsproduktivität und um die Verbesserung innerbetrieblicher Prozesse. Wie sich Belange der Verkehrssicherheit sinnvoll in die (Sicherheits-)Kultur eines Unternehmens integrieren lassen, ist Gegenstand des vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) und den Berufsgenossenschaften entwickelten Beratungskonzeptes "Verkehrssicherheit und Arbeitswelt".

 

Betriebliche Verkehrssicherheitsarbeit umfasst eine große Bandbreite von Maßnahmen. Dazu zählen organisatorische, bauliche, technische und personenbezogene Ansätze zur Förderung eines verkehrssicheren Verhaltens der Beschäftigten. Auch die Entwicklung und Anwendung eines Mobilitätsmanagementsystems zählt dazu. Dessen Ziel besteht darin, überflüssigen Verkehr zu vermeiden, den erforderlichen Transport von Personen und Gütern wenn möglich auf sichere und umweltfreundliche Verkehrsträger zu verlagern und den auf den Straßen verbliebenen motorisierten Verkehr möglichst sicher zu gestalten.

 

Für den Bereich der Verkehrsaufklärung, der Information und Motivation der Beschäftigten sowie ihrer Qualifizierung steht eine Vielzahl von Hilfen und Materialien zur Verfügung. Außer den Sicherheitstrainings und -programmen und den Kursen zur ökonomischen Fahrweise sind dies Medien (z. B. Plakate, Broschüren, Faltblätter, Preisausschreiben, Filme, CD-ROM) zu unterschiedlichen Verkehrssicherheitsthemen. Angeboten werden auch Seminare und Computer Based Trainings (Neue Medien) für unterschiedliche Zielgruppen (z. B. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebs- und Personalräte, Fuhrparkleiter) zu verschiedenen (Verkehrs-)Sicherheitsthemen wie z. B. Stress und Straßenverkehr, Gefühlswelten im Straßenverkehr, Fuhrparkprogramm "Mehr Sicherheit - weniger Kosten", Müdigkeit.

 

Wichtig ist, in der (betrieblichen) Verkehrssicherheitsarbeit die schlicht ermahnende und belehrende Komponente in den Hintergrund treten zu lassen. Denn größere Erfolgsaussichten haben Konzepte, in denen Mitarbeiter nicht auf passive Informationsempfänger reduziert werden, sondern die eine ganzheitliche Sichtweise vom Menschen zu Grunde legen, indem sie ihn als Akteur selbst zu Wort kommen lassen ("Betroffene zu Beteiligten machen"). Solche partizipativen Ansätze, die auch eine Verbindung zwischen Verkehrssicherheit, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz herstellten, sind in den letzten Jahren entwickelt, in Betrieben verschiedener Branchen durchgeführt und mit positiven Ergebnissen evaluiert worden (vgl. Rabe et al. 2007).

 

Die für die Verkehrssicherheitsarbeit zur Verfügung gestellten Materialien und Konzepte sind vom DVR und den Berufsgenossenschaften entwickelt worden. Jeder Unfallversicherungsträger hat einen Ansprechpartner für Verkehrssicherheit, der die Angebote und Maßnahmen kennt, die Unternehmen sachkundig beraten kann und auch Auskunft darüber erteilt, in welcher Form Betriebe bei der Durchführung verkehrssicherheitsbezogener Aktivitäten konkret unterstützt werden können.

 

Verweise

 

Literatur

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • UVV Fahrzeuge (BGV D 29) / (GUV-V D29)
  • Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen (RSA 95), Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln (Link)
  • Arbeitsgruppe "Qualitätsstandard" des BG-DVR-Ansprechpartnerkreises: Die betriebliche Verkehrssicherheitsarbeit der Berufsgenossenschaften. In: Die BG 6, 2002, S. 295-298 (Link)
  • Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR): Betriebsberatung: Verkehrssicherheit und Arbeitswelt. Ein Programm des Deutschen Verkehrssicherheitsrates und der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, Bonn 1999 (Link)
  • Geiler, M./Pfeiffer, M./Hautzinger, H.: Das Unfallgeschehen im Wirtschaftsverkehr. Eine Studie zu Verletzungsrisiken bei beruflich bedingter Verkehrsteilnahme. Asanger Verlag, Kröning 2007
  • Rabe, S./Kalveram, A.B./Trimpop, R./Lau, J.: Die Wirkung integrativ-partizipativer Sicherheitsarbeit in Betrieben auf die Einhaltung von Verkehrsregeln. In: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 53, 2007, S. 178-184
  • Trimpop, R.: Betriebliche Verkehrssicherheitsarbeit. Ein Überblick. In: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 47, 2002, S. 97-103
  • Arbeitsschutzausschussbrief (ASA-Brief) 4 "Verkehrssicherheit" der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
  • Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Basi) e. V. (Link)
  • Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V. (DVR) (Link)
  • Infosystem Verkehr (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Verkehrssicherheitstrainings gibt es für Fahrer motorisierter Zweiräder und Pkw. Darüber hinaus existieren Sicherheitsprogramme für spezielle Zielgruppen in Verkehrsberufen; so etwa für Fahrer von Lkw, von Tankfahrzeugen, Linien- und Reisebussen, Transportern und auch von Einsatzfahrzeugen (Feuerwehr, Rettungsdienste). Für Beschäftigte, die beruflich mit Geländewagen umgehen müssen (z. B. im Tagebau), wird ein spezielles Geländewagentraining angeboten. Außerdem gibt es ein Sicherheitsprogramm speziell zum Thema Ladungssicherung sowie das inhaltlich breiter angelegte Fuhrpark-Programm "Mehr Sicherheit - weniger Kosten".

 

Sicherheitstrainings dauern in der Regel einen Tag. Sie finden auf speziellen Trainingsplätzen, also außerhalb des Realverkehrs im Schonraum statt. Sie enthalten fahrpraktische Elemente und theoretische Abschnitte mit Informationen aus der Fahrphysik und der Verkehrssicherheitslehre. Einen zentralen Stellenwert auf den Trainingsveranstaltungen haben Diskussion und Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmern.

 

Die größte Verbreitung hat das Training für Pkw-Fahrer erreicht. Wie verschiedene Untersuchungen zeigen, kann das Pkw-Sicherheitstraining sicherheitsrelevante Veränderungen bewirken. So waren Teilnehmer nach einem Training z. B. besser in der Lage, eine Gefahrenbremsung auszuführen. Bei einer Kontrollgruppe ohne Training fand sich kein entsprechender Lernzuwachs. Auch im Einstellungsbereich sind sicherheitsförderliche Veränderungen beobachtet worden.

 

Neben den genannten Trainingsmaßnahmen im Schonraum gibt es seit einigen Jahren Kurse, die in der Verkehrswirklichkeit durchgeführt werden (z. B. "Sicher, wirtschaftlich und umweltschonend fahren"). Deren Ziel besteht in der Vermittlung Kraftstoff sparender Fahrtechniken und einer insgesamt gelassenen, ausgeglichenen Fahrweise. Erfahrungsberichte aus der Praxis zeigen, dass selbst erfahrene Kraftfahrer durch ein solches "Gelassenheitstraining" deutliche Kraftstoffeinsparungen erzielen (bis zu 20 %), und zwar ohne dass sich die erreichte Durchschnittsgeschwindigkeit vermindert.

 

Auch in einer bei den Hamburger Wasserwerken durchgeführten Studie (Lau et al. 2005) zeigten sich positive Effekte (z. B. ein um 5,7 % geringerer Durchschnittsverbrauch; positive Resonanz der Trainings bei den Teilnehmern). Außerdem reduzierte das Training in einer entsprechenden Wirksamkeitsuntersuchung der Verkehrssicherheit abträgliche Verhaltensweisen (Fahrfehler, Regelverstöße) und Einstellungen (Geiler et al. 2008).

 

Sicherheitstrainings und Kurse zur gelassenen, Kraftstoff sparenden Fahrweise werden von einer Vielzahl von Verkehrssicherheitsorganisationen angeboten, so z. B. von Automobilclubs und der Deutschen Verkehrswacht. Viele Berufsgenossenschaften und andere Unfallversicherungsträger beteiligen sich an den Teilnehmergebühren für diese Veranstaltungen. Informationen über die Lage von Trainingsplätzen und die durchführenden Organisationen sind beim Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) bzw. dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu erhalten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Evers, C./ Willmens-Lenz, G.: Wirksamkeit des Pkw-Sicherheitstrainigs - Ergebnisse einer Wirksamkeitsstudie der Bundesanstalt für Straßenwesen. In: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 46, 2000, S. 37-40
  • Fastenmeier, W./Gstalter, H.: Bewertung von Fahrsicherheitstrainings für junge Fahrer, hrsg. v. Institut für Fahrzeugsicherheit München im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), München 2000
  • Geiler, M./Kerwien, H.: Effekte eines Trainings zur ökonomischen Fahrweise auf Einstellungen, Verhalten und Kraftstoffverbrauch. In: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 2/2008
  • Lau, J./Schulte, K./Vierboom, C.: Sicherheitsgewinn und wirtschaftlicher Nutzen nachgewiesen. In: Die BG 3/2005, S. 121-125
  • Deutsche Verkehrswacht e. V. (Link)
  • Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V. (DVR) (Link)
  • Infosystem Verkehr (Link)
  • Neues Fahren: clever, sicher, weiter (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Sie müssen sicher begangen oder befahren werden können. Personen, die neben den Wegen arbeiten, dürfen durch den Verkehr nicht gefährdet werden. Die Verkehrswege sind unfallsicher anzulegen und zu erhalten. Sie dürfen keine Stolperstellen haben und müssen rutschhemmend sein. Verkehrswege sind von Gegenständen freizuhalten und dürfen nicht versperrt werden.

 

Verkehrswege sollten gekennzeichnet werden, z. B. durch gelbe Markierungslinien. Für Arbeits- und Lagerräume mit mehr als 1.000 m² Grundfläche ist diese Kennzeichnung vorgeschrieben. Die Wege sollen mindestens 1,20 m breit sein, zwischen Bedienungs- und Lagerflächen mind. 1,00 m. Verbindungsgänge dürfen in Ausnahmefällen 0,60 m breit sein. Abdeckungen und Beläge von Kanälen, Schächten usw. müssen bündig aufliegen, dürfen sich nicht verschieben und müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten.

 

Höhenunterschiede in den Oberflächen von Verkehrswegen von mehr als 4 mm bilden Stolperstellen und müssen ausgeglichen werden. Werden Unterschiede durch Rampen überbrückt, so dürfen diese eine Steigung von höchstens 1:8 haben.

 

Die lichte Mindestdurchgangshöhe der Wege soll 2 m betragen. Niedrige Durchgänge sind zur Vermeidung von Kopfverletzungen durch gelb/schwarze Warnstreifen zu kennzeichnen.

 

Verkehrswege unter Transporteinrichtungen müssen Unterfangungen haben, wenn Transportgüter herabfallen können. Arbeitsbereiche und Verkehrsbereiche über Verkehrswegen, z. B. Galerien, Lauf- und Arbeitsbrücken, müssen gegen Herabfallen von Gegenständen gesichert sein.

 

Verkehrswege, die als Bühnen, Laufstege oder Galerien dienen und höher als 1,00 m über Boden liegen, oder solche, die über offene Behälter führen, sind mit Geländer (mindestens 1,00 m hoch), Fußleisten und zum Schutz gegen Hindurchfallen zwischen Handlauf und Fußleiste mit Knieleiste, Auskleidungen aus Maschendraht oder Lochmetall zu sichern.

 

Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen so breit sein, dass zwischen der äußeren Begrenzung des Beförderungsmittels und des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand (Abbildung) von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten vorhanden ist, bei starkem Fußgängerverkehr 0,75 m.

 

Sind Wege für die Benutzung von Feuerwehrwagen vorgesehen, sollen sie einschließlich Randzuschläge mindestens 3,50 m breit und 3,50 m hoch sein.

 

Wege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen, Toren, Durchgängen und Treppenaustritten vorbeiführen. An unübersichtlichen Stellen, z. B. Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen, sind zusätzliche Sicherungen, z. B. Umgehungsschranken, für den Querverkehr vorzusehen.

 

Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein. Dabei muss die Stärke der Allgemeinbeleuchtung mindestens 15 lx stark sein.

 

Unübersichtliche Gefahrstellen, wie z. B. Kreuzungen von Wegen und Gleisen und Gebäudeausgänge, die sich nicht durch technische Maßnahmen verhindern oder beseitigen lassen, sind mittels Warnzeichen, Blinklicht o. ä. deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen. Bei der Beschilderung von Verkehrswegen sind die Zeichen der Straßenverkehrsordnung zu verwenden.

 

Führen Gleise an Gebäuden in weniger als 3 m Abstand vorbei, sollen vor den Ausgängen feste Schutzgeländer oder selbstschließende Schranken angebracht sein, deren Abstand von der nächsten Schienenkante mindestens 1,50 m betragen muss. Der Schutzabstand von mindestens 0,50 m zu den am weitesten ausladenden Teilen von Fahrzeugen muss eingehalten werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • Arbeitsstättenregel (ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Wege im Betrieb, Heft 17 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2003 (BGI 597-17)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Arbeiten werden außer im freien Gelände häufig auch im Straßenverkehr, im Bereich von Bahnanlagen, auf Baustellen und auf Wasserstraßen durchgeführt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

 

Der Unternehmer hat für jede Arbeitsgruppe einen Aufsichtführenden zu bestimmen, der für die arbeitssichere Ausführung der Arbeiten zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

 

Den Auf- und Abbau von trigonometrischen Signalhochbauten einschließlich Baumtafeln dürfen nur besonders unterwiesene Vermessungsfachkräfte vornehmen, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten zu bestimmen sind.

 

Für den Betrieb von Lasern der Klassen 3 B und 4 ist ein Laserschutzbeauftragter zu bestellen, der für den sicheren Betrieb und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu sorgen hat.

 

Für Vermessungsarbeiten dürfen nur folgende Lasereinrichtungen verwendet werden:

  • Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2 oder 3 A. Bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 3 A ist sicherzustellen, dass der Laserstrahl nicht durch optisch sammelnde Instrumente beobachtet wird.
  • Lasereinrichtungen der Klasse 3 B, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm) strahlen, eine maximale Ausgangsleistung von 5 mW haben und bei denen Strahlachse oder Strahlfläche so eingerichtet und gesichert sind, dass eine Gefährdung der Augen verhindert wird. Werden Lasereinrichtungen der Klasse 3 B mit maximal 5 mW Ausgangsleistung im sichtbaren Wellenlängenbereich verwendet, bei denen wahlweise eine Umschaltung auf richtungsveränderliche Laserstrahlung möglich ist (Ablenk- oder Scanning-Betrieb), dürfen nur solche Lasereinrichtungen verwendet werden, die im Ablenk-Betrieb der Klasse 1 entsprechen.

 

Bei jedem Vermessungstrupp (Signalbautrupp) muss mindestens ein Ersthelfer anwesend sein; das notwendige Erste-Hilfe-Material ist vorrätig zu halten und rechtzeitig zu ergänzen.

 

Arbeitsstellen im Straßenverkehrsbereich müssen durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Sicherung von Vermessungsarbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorzunehmen. Dafür sind von der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsbehörde) Anordnungen darüber einzuholen, wie die Arbeitsstellen abzusperren, zu kennzeichnen und ggf. zu beleuchten sind. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten hat nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) zu erfolgen.

 

Dabei sind Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß zu begrenzen und möglichst in verkehrsarmen Zeiten auszuführen. Nach Möglichkeit sind Vermessungspunkt und -linien so zu legen, dass Messwege auf der Fahrbahn weitgehend vermieden werden. Kann die Sicherheit des Messtrupps bei schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Schneetreiben) durch die aufgestellten Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht mehr gewährleistet werden, sind die Vermessungsarbeiten zu unterbrechen und die Arbeitsstellen zu räumen. Arbeiten während der Dunkelheit sind auf unumgängliche Ausnahmefälle zu beschränken.

 

Auf Arbeitsstellen im Straßenverkehrsbereich, die nicht durch eine geschlossene Absperrung vom Verkehrsraum getrennt sind, müssen die Versicherten Warnkleidung tragen. Dies gilt auch für Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn.

 

Der Aufenthalt in einem als Sicherungsfahrzeug im Verkehrsbereich abgestellten (geparkten) Fahrzeug ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für bewegliche Arbeitsstellen.

 

Arbeitsgeräte, z. B. Stative, Fluchtstäbe, Reflektoren, sind - auch wenn sie mit einem auffälligen Warnanstrich versehen sind - zusätzlich ausreichend zu sichern, wenn sie im Verkehrsraum aufgestellt werden müssen.

 

Sind Vermessungsarbeiten im Bereich von Bahnanlagen durchzuführen, so sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb mit dem Bahnbetreiber abzustimmen. Gleisanlagen dürfen im Zuge von Vermessungsarbeiten nicht betreten werden. Bahnkörper dürfen nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden. Beim Überqueren von Bahnkörpern mit Vermessungsgeräten ist auf ausreichenden Schutzabstand zu unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen zu achten. Ein ausreichender Schutzabstand kann z. B. durch waagerechtes Tragen von Messlatten erreicht werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung - VwV-StVO
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D 33) / (GUV-V D33)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Laserstrahlung (BGV B 2) / (GUV-V B2)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Vermessungsarbeiten (BGR 178) / (GUV-R 178)
  • Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
  • Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
  • Warnkleidung (GUV-I 8591)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

An jedem Arbeitstag ist nach dem ersten In-Gang-Setzen von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen eine Funktionsprüfung an Schutz- und Absaugeinrichtungen vorzunehmen. Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen sind außerdem in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durch eine Befähigte Person auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Absaugeinrichtungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch eine Befähigte Person (ehemals Sachkundiger) geprüft werden.

 

Jede Verpackungsmaschine muss dauerhaft und gut erkennbar gekennzeichnet sein. Zu der Kennzeichnung gehören der Name des Herstellers oder Lieferers, die Herstellungs- oder Fabriknummer, das Baujahr, der Typ; außerdem müssen die für den Betrieb notwendigen technischen Daten angegeben sein, z. B. Steuerspannung, Nennstrom, zulässiger Druck bei Druckbehältern, Temperaturen warmer Werkzeuge.

 

Maschinen bzw. Anlagen, die unübersichtlich sind, oder deren Bauart die gegenseitige Verständigung der Beschäftigten erschwert, sind mit Warneinrichtungen auszurüsten. Nur unterwiesene Personen dürfen die Maschinen bedienen. Ihnen müssen Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen zur Verfügung stehen.

 

Verfahrbare Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen dürfen nicht unbeabsichtigt wegrollen können. Es müssen fest angebrachte Auftritte oder Arbeitsbühnen vorhanden sein, wenn die Bedienung, Rüstung, Behebung von Störungen, Reinigung, Wartung oder Inspektion nicht von der Zugangsebene aus möglich sind. Zum Einrichten oder Beheben von Störungen müssen die Verpackungsstationen gefahrlos bewegt werden können, z. B. mit Handrädern zum Durchdrehen der einzelnen Stationen oder durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung.

 

Gefahrstellen an Verpackungsstationen sind vor allem:

  • Quetsch- und Scherstellen, die im Griffbereich liegen
  • Ein- und Auslauföffnungen, wenn man beim Hineingreifen gefährliche Werkzeuge wie Rührflügel, Schnecken, Kolben, Walzen erreichen kann (z. B. bei Abfüllbehältern, Misch- und Dosiereinrichtungen)
  • Zahnrad-, Ketten- und Riementriebe
  • Einzugstellen von Walzen, Rollen, Trommeln, Zylindern
  • Wellen und andere rotierende Teile, die im Griffbereich liegen
  • Warme Werkzeuge (über 65 °C heiße Metalloberflächen) im Griffbereich.

 

Gefahrstellen an Verpackungsstationen müssen vermieden oder aber gesichert werden. Vorgeschriebene Schutzmaßnahmen sind:

  • Begrenzung der wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe, bis eine Spaltweite von 8 mm oder weniger erreicht ist
  • Begrenzung des Hubes bewegter Teile auf eine Öffnungsweite von höchstens 8 mm
  • Verkleidungen, Verdeckungen und Umzäunungen
  • ortsbindende Schutzeinrichtungen
  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion
  • bewegliche, gekoppelte und tunnelförmige Schutzhauben - allein oder in Kombination mit Lichtschranken - über Zu- oder Abführeinrichtungen, wobei bestimmte Sicherheitsabstände (Abbildung) einzuhalten sind.

 

Lässt das Arbeitsverfahren diese Schutzeinrichtungen im Wirkbereich nicht zu, reichen Verdeckungen aus, die den reflexartigen Zugriff auf die Gefahrstellen verhindern. Voraussetzung ist aber, dass die Verletzungswahrscheinlichkeit gering ist und die Beschäftigten im Falle eines Unfalls keine schweren Verletzungen erleiden können.

 

Heiße Oberflächen im Arbeitsbereich und im Verkehrsbereich, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind, müssen so gesichert sein, dass niemand sie zufällig berühren kann und sich verbrennt.

 

Besondere Schutzmaßnahmen sind an Verpackungsmaschinen mit freiliegenden Transportschnecken (Förderschnecken) erforderlich. Hier muss ein Deckel oder eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion verhindern, dass in die Gefahrstellen im Trichter oder Trog gegriffen werden kann. Eine weitere Möglichkeit ist, die Gefahrstellen durch eine Querschutzleiste und eine Schutztasche zu sichern. Schutz bieten auch eine entsprechende Höhe und Ausladung des Trichters oder Troges. Bei Doppelschnecken muss eine Schutztasche vorhanden sein und der Abstand der Schneckenlängen untereinander mindestens 25 mm betragen.

 

An Füllmaschinen, Füll- und Verschließmaschinen, mit denen gefährliche Stoffe (z. B. gesundheitsschädlich, giftig, ätzend, brennbar) abgefüllt werden, sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen notwendig, z. B. müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Füllvorgang nur dann zulassen, wenn sich das Packmittel unter der Füllstelle befindet. Sobald die zulässige Menge eingefüllt ist, muss der Füllvorgang selbsttätig beendet werden. Mehrfachfüllungen sind auszuschließen. Bei nicht bruchsicheren Verpackungen muss das Füllgut sicher aufgefangen werden. Durch Absaugung an der Füllstelle ist dafür zu sorgen, dass keine Gase, Dämpfe oder Nebel entstehen. Weitere Schutzvorkehrungen sind: Schutzschirme vor und Berieselungseinrichtung an der Abfüllstation, Abfüllung unter Schutzgasatmosphäre, explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen, einwandfreie Erdung. Diese Schutzmaßnahmen müssen bereits vor In-Gang-Setzen der Maschine wirksam sein.

 

An Verschließmaschinen sowie Füll- und Verschließmaschinen für Beutel und Säcke müssen trichterförmige Riemen- oder Bandeinlaufstellen zur Aufnahme der Beutel und Säcke so weit verdeckt sein, dass nur die erforderliche Einzugstelle von 15 mm für die Beutel und Säcke frei bleibt.

 

An Schrumpftunneln und Schrumpföfen muss das Heizungssystem mit der Transporteinrichtung gekoppelt sein. Bei Ausfall der Luftumwälzung muss das Heizsystem abschalten. An Handschrumpfgeräten ist sicherzustellen, dass sie die Flamme selbsttätig auf Kleinstellung reduzieren oder das Gas abschalten, wenn sie aus der Hand gelegt werden. An der abgelegten Schrumpfpistole darf das Gasventil nicht versehentlich geöffnet werden können. Vorschriftsmäßige Flüssiggas betriebene Handschrumpfgeräte haben einen auf zulässigen Betriebsdruck eingestellten Druckregler.

 

An Reinigungsmaschinen für Behälter und Fässer müssen die Sprühköpfe für die Innenreinigung so verriegelt sein, dass Reinigungsflüssigkeit nur dann austreten kann, wenn sich der Sprühkopf in dem Behälter oder Fass befindet.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Verwendung von Flüssiggas (BGV D 34) / (GUV-V D34)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • DIN 3258-2 Flammenüberwachung an Gasgeräten; Automatische Zündsicherungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung
  • DIN 3362 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN 55405 Verpackung - Terminologie - Begriffe
  • DIN EN 125 Flammenüberwachungseinrichtungen für Gasgeräte; Thermoelektrische Zündsicherungen; Deutsche Fassung EN 125:1991 + A1: 1998
  • DIN EN 1672-1 Nahrungsmittelmaschinen; Sicherheits- und Hygieneanforderungen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Sicherheitsanforderungen
  • DIN EN 1672-2 Nahrungsmittelmaschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Hygieneanforderungen
  • DIN EN 298 Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit und ohne Gebläse
  • DIN EN 415 Sicherheit von Verpackungsmaschinen
  • DIN EN 563 Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen
  • DIN EN 60204-1 Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 676 Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe
  • Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben (BGI 645)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Begriffe "mechanische Schwingungen", "Erschütterungen" und "Vibrationen" sind gleichbedeutend.

 

Werden Schwingungen über das Gesäß des sitzenden Menschen (Fahren von Kraftfahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen), über die Füße des stehenden Menschen (Arbeiten an Pressen, Schmiedehämmern usw.) oder den gesamten Körper des liegenden Menschen (Verletztentransport) in den Körper eingeleitet, werden sie als Ganzkörper-Schwingungen bezeichnet. Bei Einleitung in das Hand-Arm-System (Handhabung von vibrierenden Handarbeitsgeräten wie z. B. Schleifer, Motorsägen, Bohr-, Meißel- und Niethämmer) liegen Hand-Arm-Schwingungen vor. Gesundheitsgefährdenden Vibrationsexpositionen sind in Deutschland etwa 600.000 Beschäftigte bei Ganzkörper-Schwingungen und 1 bis 2 Millionen Beschäftigte bei Hand-Arm-Schwingungen ausgesetzt.

 

Reaktionen des Menschen auf die Schwingungsbelastung finden sich bei Ganzkörper-Schwingungen insbesondere im Frequenzbereich von 0,5-80 Hz und bei Hand-Arm-Schwingungen im Bereich von 8-1.000 Hz. Es können sowohl akute Effekte, die unmittelbar während der Belastung auftreten, als auch chronische Gesundheitsschäden / Berufskrankheiten entstehen.

 

Die akuten Wirkungen betreffen im Wesentlichen die subjektive Stärke der Wahrnehmung und eine damit verbundene Beeinträchtigung des Wohlbefindens, die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, z. B. bei feinmotorischer Tätigkeit, und die biomechanische Ausbreitung der Schwingungen im Körper. Schwingungsbelastungen im Bereich der Resonanzfrequenzen (Abbildung) von Körperteilbereichen sind besonders belastend und stellen eine besondere Gefährdung dar.

 

Im Sitzen kommt es vor allem zwischen 4 und 6 Hz zu Resonanzen im Bereich der Wirbelsäule, die dadurch besonders gefährdet ist. Schwingungen mit Frequenzen zwischen 20 und 30 Hz, die den Kopf erreichen, bewirken eine massive Beeinträchtigung der Sehleistung.

 

Zur Beurteilung der Schwingungsbeanspruchung und Abschätzung einer Gesundheitsgefährdung ist die Expositionshöhe und die Expositionsdauer pro Arbeitsschicht von Bedeutung.

 

Die VDI-Richtlinie 2057 (2002) enthält den international verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisstand aus den Normen für Ganzkörper-Schwingungen (ISO 2631) und Hand-Arm-Schwingungen (DIN EN ISO 5349). Die bis vor 2002 geltenden Begriffe "Bewertete Schwingstärke K" und "Beurteilungsschwingstärke K~r" wurden durch die international übliche Kenngröße "Bewertete Beschleunigung" ersetzt. Eine Umrechnung der Bewerteten Schwingstärke in Bewertete Beschleunigung ist mit entsprechenden Bestimmungsgleichungen grundsätzlich möglich.

 

Auf europäischer Ebene trat am 6. Juli 2002 die EG-Richtlinie "Vibrationen" (2002/44/EG) in Kraft. In Deutschland ist die nationale Umsetzung dieser EG-Richtlinie über die "Lärm- und Vibrationen-Arbeitsschutzverordnung" (LärmVibrationsArbSchV) erfolgt, die am 9. März 2007 inkraftgetreten ist. Auf Basis von §§ 18 und 19 ArbSchG setzt diese Verordnung gleichzeitig die EG-Richtlinie "Lärm" (2003/10/EG) um.

 

Ziel der LärmVibrationsArbSchV ist der "Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit." Mit der nationalen Umsetzung der EG-Richtlinie "Vibrationen" erfolgt in allen EU-Mitgliedsstaaten eine Harmonisierung von Mindestvorschriften. Für den Bereich des Bergrechts wurde die EG-Richtlinie über eine Novelle der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 25.10.2005 umgesetzt.

 

Wichtige Kernelemente (Abbildung) der LärmVibrationsArbSchV sind die Festlegungen zur Gefährdungsbeurteilung (§ 3), Messung (§ 4), Fachkunde (§ 5), Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte (§ 9), Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen (§ 10) - darunter die Ausarbeitung und Durchführung eines Vibrationsminderungsprogramms (§ 10 Abs. 4) - Unterweisung der Beschäftigten (§ 11) und die arbeitsmedizinische Vorsorge (§§ 13, 14). Konkretisierungen zur LärmVibrationsArbSchV werden im Ausschuss für Betriebssicherheit in Form einer "Technischen Regel Lärm und Vibrationen" erarbeitet.

 

Als Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sind in § 9 LärmVibrationsArbSchV festgelegt:

 

Ganzkörper-Vibrationen:

  • Expositionsgrenzwert: A(8) = 1,15 m/s^2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s^2 in Z-Richtung (für Baumaschinen und Baugeräte gelten nach § 15 Übergangsvorschriften für den Expositionsgrenzwert A(8) in Z-Richtung bis zum 31.12.2011)
  • Auslösewert: A(8) = 0,5 m/s^2

 

Hand-Arm-Vibrationen:

  • Expositionsgrenzwert: A(8) = 5 m/s^2
  • Auslösewert: A(8) = 2,5 m/s^2

 

Zur Ermittlung der Vibrationsexposition können Kennwerte von Herstellern oder aus Fachveröffentlichungen bzw. Datenbanken herangezogen werden oder durch Messungen gewonnen werden. Hierzu sind Angaben des auf 8 Stunden normierten Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8) erforderlich. Insbesondere ist bei der Nutzung von Vibrationskennwerten zu berücksichtigen, dass erst die Kombination von Vibrationsexposition bei den konkreten Arbeitsaufgaben und -bedingungen mit der tatsächlichen Einwirkungsdauer (Definition für Hand-Arm-Vibrationen in DIN V 45694) zur Berechnung des Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8) als Dosiswert führt.

 

Handlungsanleitungen und Kennwerte enthalten u. a. der BGIA-Report 6/2006 "Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen - Kennwerte der Hand-Arm- und Ganzkörper-Schwingungsbelastung", das EU Handbuch "Vibrationen" und die europäischen und deutschen Normen, die zum Teil direkt als Umsetzungshilfen mit Fallbeispielen und Checklisten für die EG-Richtlinie "Vibrationen" in den vergangenen Jahren entwickelt wurden.

 

Weitere Kennwerte zur Vibrationsbelastung finden sich im Internet im "Katalog Repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am Arbeitsplatz (KARLA)" sowie in der Vibrations-Expositions-Datenbank des BGIA - Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz.

 

Für Ganzkörper-Schwingungen finden sich in der Praxis bei der Benutzung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen für die vertikale Schwingungsrichtung Z bestimmte Bereiche der Schwingungsbelastung (Abbildung).

 

Für die Kennzeichnung der Schwingungsbelastung bei Hand-Arm-Schwingungen während eines Arbeitstages wird der Schwingungsgesamtwert a~hv als Vektorbetrag aus den frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei Messrichtungen verwendet.

 

Bei der Verwendung vibrierender handgeführter oder handgehaltener Arbeitsgeräte sind aus Messungen Bewertete Schwingstärken (Abbildung) bzw. frequenzbewertete Beschleunigungen in Unterarmrichtung verfügbar. Diese momentanen frequenzbewerteten Beschleunigungen müssen entsprechend der tatsächlichen täglichen Einwirkungsdauer in den auf 8 Stunden normierten Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) umgerechnet werden. Hilfestellung bietet ein Informationsblatt des Fachausschusses Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau zur Gefährdungsbeurteilung bei handgeführten oder handgehaltenen Arbeitsgeräten.

 

Zu den neuen Bestimmungen gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge nach §§ 13 und 14 LärmVibrationsArbSchV. Hierfür steht der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen" (G 46) zur Verfügung. Hinweise zu gefährdenden Arbeitsmitteln oder Tätigkeiten geben die zugehörigen Handlungsanleitungen (BGI 504-46).

 

Liegt über viele Jahre täglich eine intensive berufliche Schwingungsbelastung vor, ist das Risiko einer chronischen gesundheitlichen Schädigung nicht auszuschließen. So können nach der Liste der Berufskrankheiten folgende Erkrankungen, die durch Ganzkörper-Schwingungen verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt werden:

  • "Abrissbrüche der Wirbelfortsätze (BK Nr.: 2107)"
  • "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörper-Schwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (BK Nr.: 2110)".

 

Folgende durch Hand-Arm-Schwingungen verursachte Erkrankungen des Hand-Arm-Systems können als Berufskrankeit anerkannt werden:

  • "Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig irkenden Werkzeugen oder Maschinen (BK Nr.: 2103)"
  • "Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (BK Nr.: 2104)".

 

Die Berufskrankheit Nr. 2103 beinhaltet im Wesentlichen die degenerativen Veränderungen an den Knochen und Gelenken des Hand-Arm-Systems, die hauptsächlich durch niederfrequente Schwingungsbelastungen von etwa <50 Hz hervorgerufen werden. Die Berufskrankheit Nr. 2104 betrifft vorwiegend Nerven- und Durchblutungsstörungen an den Händen. Sie wird auch als "Vibrationsbedingtes Vasospastisches Syndrom (VVS)" (Weißfingerkrankheit) bezeichnet und im Allgemeinen durch höherfrequente Schwingungen von >50 Hz verursacht.

 

Neben der Beurteilung der Schwingungsbelastungen an Arbeitsplätzen (Schwingungsimmission) sind für Schwingungsemissionen nach der EG-Maschinenrichtlinie bereits bei Konzipierung und Bau von Maschinen grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festzulegen, so dass "Gefahren durch Maschinenvibrationen auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Mittel zur Verminderung der Vibrationen, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden". Die Novelle der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) wird zum Ende 2009 für Hersteller und Anwender einige Neuerungen vorsehen, die in einem Informationsblatt des Fachausschusses Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau erläutert sind.

 

Die für jede Maschine mitzuliefernde Betriebsanleitung muss Angaben über die Vibrationsemission als frequenzbewertete Beschleunigung enthalten. Bei Hand-Arm-Schwingungen ist der nach den entsprechenden Prüfregeln ermittelte Wert am Handgriff anzugeben, wenn er über 2,5 m/s² liegt (entspricht einem KHZ-Wert von etwa 16).

 

Die Prüfregeln in entsprechenden europäischen Normen sind allerdings in Überarbeitung, da überwiegend die Angabe des Schwingungsgesamtwertes a~hv als Vektor noch fehlt. Deshalb muss bei Verwendung der Angaben der Betriebsanleitung geprüft werden, ob eine aktualisierte europäische Norm zu Grunde liegt. Der angegebene Wert kann sonst zu einer Fehleinschätzung der Gefährdung durch Vibrationseinwirkung führen.

 

Bei Ganzkörper-Schwingungen (Einleitung über Füße bzw. Gesäß) ist bereits bei Überschreitung eines Wertes von 0,5 m/s² (entspricht in der vertikalen Schwingungsrichtung einem KZ-Wert von 10) der genaue Wert anzugeben. Werden die Werte nicht überschritten, so ist dies auch anzugeben. Dadurch ist die Auswahl schwingungsarmer Geräte und die Abschätzung eines Gesundheitsrisikos möglich.

 

Grenzwerte von Schwingungsbelastungen für die Benutzung von Motorkettensägen und für Fahrersitze von Traktoren sind in den Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften festgelegt.

 

Zum Schutz vor Vibrationen müssen nach § 10(1) LärmVibrationsArbSchV Vibrationen am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.

 

Dies kann durch konstruktive Maßnahmen, durch sorgfältige Auswahl der Arbeitsverfahren und der Arbeitsprinzipien geschehen. Sind Vibrationen zum Erreichen des Arbeitszieles erforderlich, z. B. beim Meißelhammer, so ist eine Reduzierung der Schwingungsübertragung (Schwingungsisolierung) notwendig. Nach § 10(4) LärmVibrationsArbSchV ist bei Überschreiten der Auslösewerte ein Vibrationsminderungsprogramm auszuarbeiten und durchzuführen.

 

Schwingungen können technisch auf viele Arten vermindert werden. Bei folgenden Beispielen wurde eine wesentliche Schwingungsminderung erreicht:

  • Einsatz von Pressnietgeräten oder rückstoßgeminderten Niethämmern
  • Verwendung von Drehmomentschraubern an Stelle von Schlagschraubern
  • Einsatz von schwingungsgedämpften Schlag- und Aufbruchhämmern (Straßen-/Bergbau)
  • Benutzung von Meißelhämmern für die Stein- und Stahlbearbeitung mit vibrationsdämpfender Griffhülse für die Meißelführung
  • Verwendung von handgehaltenen/handgeführten Arbeitsmaschinen mit vibrationsgedämpften Handgriffen
  • schwingungsisolierte Aufstellung von Schmiedehämmern oder Nippelmaschinen
  • Federung von Fahrerkabinen von Sattelkraftfahrzeugen und Krankabinen
  • Einbau eines auf das Fahrzeug abgestimmten gefederten und gedämpften Fahrersitzes.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 29.12.1992. Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 59, 2343-2344 (1992)
  • 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Richtlinie 2002/44/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • DIN 45669 Messung von Schwingungsimmissionen - Teil 1: Schwingungsmesser; Anforderungen, Prüfung - Teil 2: Messverfahren
  • DIN 45671 Messung mechanischer Schwingungen am Arbeitsplatz - Teil 1: Schwingungsmesser; Anforderungen, Prüfung - Teil 2: Messverfahren - Teil 2A1: Messverfahren; Änderung 1 - Teil 3: Prüfung des Schwingungsmessers
  • DIN 45675 Einwirkung mechanischer Schwingungen auf das Hand-Arm-System (Teile 2 und 3)
  • DIN EN ISO 5349-1 Messung und Bewertung der Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Menschen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN ISO 5349-2 Messung und Bewertung der Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Menschen - Teil 2: Praxisgerechte Anleitung zur Messung am Arbeitsplatz
  • DIN V 45694 Mechanische Schwingungen - Anleitung zur Beurteilung der Belastung durch Hand-Arm-Schwingungen unter Heranziehung von Angaben der Maschinenhersteller
  • DIN V 45695 Hand-Arm-Schwingungen - Leitfaden zur Verringerung der Gefährdung durch Schwingungen - Technische und organisatorische Maßnahmen
  • ISO 2631-1 Mechanical vibration and shock - Evaluation of human exposure to whole-body vibration - Part 1: General requirements
  • ISO 2631-2 Evaluation of human exposure to whole-body vibration; Part 2: continuous and shock-induced vibration in buildings (1 to 80 Hz)
  • VDI 2057 (2002) Einwirkungen mechanischer Schwingungen auf den Menschen, Teil 1: Ganzkörperschwingungen; Teil 2: Hand-Arm-Schwingungen
  • VDI 2062 Schwingungsisolierung - Teil 1: Begriffe und Methoden - Teil 2: Isolierelemente
  • VDI 3831 Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen
  • Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 "Belastung des Muskel- und Skelettsystems" (BGI 504-46)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen (BGG 904 / G 46)
  • BGIA-Report 10/2006: Schwingungseinwirkung an Fahrerarbeitsplätzen
  • BGIA-Report 6/2006: Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen
  • EU-Handbuch Ganzkörper-Schwinungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/44/EG
  • EU-Handbuch Hand-Arm-Schwingungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/44/EG
  • Gefährdungsbeurteilung "Vibrationen" bei handgeführten und -gehaltenen Arbeitsmaschinen: Hinweise zur Nutzung von Herstellerangaben aus Bedienungsanleitungen, hrsg. v. Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau, 2005
  • Neuerungen der EG Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Herstellerangaben zu Lärm- und Vibrationsemissionen von Maschinen, hrsg. v. Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau, 2007
  • Persönliche Schutzausrüstungen für Vibrations-Arbeitsplätze. In: Sicherheitsingenieur 3/2007, S. 28-32
  • Schutz vor Vibration, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Juni 2007
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen: Arbeitshilfe für die Praxis - besonders für kleine und mittlere Unternehmen, hrsg. v. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg, Potsdam 2007
  • Vibrationsschutz - Die neue Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, hrsg. vom BGIA - Institut für Arbeitsschutz, Sankt Augustin 2007
  • Hartung, E. u. a.: Schwingungsmessung. In: W. Brokmann: Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz, Wirtschaftsverlag Bachem, Köln
  • BGIA-Fachinformationen: Vibrationen - Online-Informationen
  • Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau; Sachgebiet Vibration - Online-Informationen
  • Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am Arbeitsplatz (Datenbank KarLA) (Link)
  • Zur betrieblichen Umsetzung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesundheitsgefahren:

Hauptaufnahmeweg ist der Atemtrakt. Vinylchlorid ist krebserzeugend. Es hat Reizwirkung auf Augen und Haut; außerdem narkotisierende und lungen- sowie leberschädigende Wirkung. Weitere Gefahren: Veränderungen am Blutorgan einschließlich Gefäßsystem, Ausbildung bösartiger Tumore. Langzeitexpositionen gegenüber hohen Konzentrationen können die "VC-Krankheit" hervorrufen (Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems und der peripheren Blutzirkulation) sowie Hautveränderungen, Veränderung des Knochengewebes, Leberkrebs, gentoxische Wirkungen.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Gase absaugen
  • Ventile nicht mit Gewalt öffnen
  • Bei offenem Hantieren jeglichen Kontakt vermeiden
  • Kühl und trocken lagern
  • Vinylchlorid muss gegen Polymerisation hinreichend stabilisiert sein
  • Rauch- und Schweißverbot im Arbeitsraum
  • Explosionsschutz beachten
  • Persönliche Hygiene streng einhalten
  • Als Atemschutz Gasfilter AX (braun) verwenden. AX-Filter nicht gegen Gemische von Niedrigsiedern und anderen organischen Verbindungen einsetzen. In solchen Fällen ausschließlich umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden
  • Chemikalienschutzhandschuhe tragen.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: T (Giftig), F+ (Hochentzündlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 45 Kann Krebs erzeugen
  • R 12 Hochentzündlich.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).

 

Weitere Angaben:

WGK 2: wassergefährdend.

 

Verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert der Europäischen Gemeinschaft: 7,77 mg/m^3 bzw. 3 ml/m^3.

 

Krebserzeugend der Kategorie K1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Bestimmung von Vinylchorid (BGI 505-12)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 36 Vinylchlorid (BGG 904 / G 36)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Der Arbeitgeber ist nicht zur Beachtung oder Berücksichtigung der Vorschläge verpflichtet, muss sie jedoch prüfen. Gegebenenfalls muss sich die betriebliche Interessenvertretung der Beschäftigten einschalten. So können z. B. die Beschäftigten, neben dem Betriebs- oder Personalrat, darauf hinwirken, dass gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei den zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Es ist weder sinnvoll noch im Sinne der Rechtsgrundlagen, wenn die Vorsorgekartei beim Betriebsarzt geführt wird. Er hat sämtliche Daten, die Gegenstand der Kartei sind, bereits auf anderem Weg erhalten oder er hat sie selbst erzeugt, da sie Grundlage seiner arbeitsmedizinischen Bescheinigungen sind. Deshalb befinden sich diese Daten auch bereits in der wesentlich weitergehenden betriebsärztlichen Dokumentation, die insgesamt der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.

 

Die Angaben der Vorsorgekartei unterliegen nicht der ärztlichen Schweigepflicht; sie sollen dem Betrieb und dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen. Die Schweigepflicht gilt dagegen für die ärztlichen Untersuchungsbefunde, die der Arzt mit dem jeweiligen Beschäftigten besprechen kann, und die der Arbeitgeber nicht erhält oder einsehen kann. Sie bleiben beim Arzt unter Verschluss und kommen nicht in die Vorsorgekartei. Der Arbeitgeber bekommt vom Arzt nur dann eine Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung, wenn es sich um eine Untersuchung nach besonderen Rechtsvorschriften ("Pflichtuntersuchung") handelt und der Untersuchte nicht ausdrücklich widerspricht.

 

Es muss gewährleistet sein, dass der Unfallversicherungsträger jederzeit alle Angaben der Vorsorgekartei einsehen kann. Auch der Beschäftigte hat das Recht, seine Kartei einzusehen. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb erhält er sie und alle ärztlichen Bescheinigungen, damit er sie bei seinem nächsten Arbeitgeber vorlegen kann. Eine Kopie verbleibt beim alten Arbeitgeber und wird wie andere Personalunterlagen archiviert.

 

Von der Vorsorgekartei zu unterscheiden ist die Gesundheitsakte, die der Arzt immer dann anlegen , führen und archivieren muss, wenn er Beschäftigte untersucht. In der Gesundheitsakte werden die im Rahmen der Untersuchungen erhobenen Befunde dokumentiert. Sie unterliegen insgesamt der ärztlichen Schweigepflicht. Mit der Dokumentation erfüllt der Arzt seine diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten (Arztrecht) und ergänzende Bestimmungen (z. B. Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung).

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Quelle: universum Verlag

 

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