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Für die Änderungen von Betriebsvorschriften gibt es keine Übergangsregelungen. Neue Betriebsanforderungen müssen sofort bei In-Kraft-Treten einer neuen Unfallverhütungsvorschrift beachtet werden.
Eine besondere Situation herrscht in den neuen Bundesländern, in denen die Unfallverhütungsvorschriften erst seit dem 1. Januar 1991 gelten. Einrichtungen, die nicht dem Stand der Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, müssen nicht angepasst werden, wenn die Umrüstung umfangreiche Änderungen erfordert. Nur bei vermeidbaren Gefahren für Leben und Gesundheit und bei wesentlichen Änderungen der Einrichtung oder ihrer Nutzung kann die Berufsgenossenschaft Nachrüstungen verlangen.
Die Berufsgenossenschaften haben einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen sie solche vermeidbaren Gefahren für Leben und Gesundheit beurteilen. In ihren Mitteilungsblättern haben sie veröffentlicht, bei welchen Einrichtungen solche Gefahren bestehen und in welchen Fristen Verbesserungen vorgenommen werden müssen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
An überwachungsbedürftige Anlagen werden mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit besondere Sicherheitsanforderungen gestellt. Alle überwachungsbedürftigen Anlagen müssen nach dem für sie geltenden Stand der Technik beschaffen, montiert und installiert sein sowie unterhalten und betrieben werden. Bei der Einhaltung dieses Standes der Technik sind bestimmte Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Welchen Anforderungen diese Anlagen im Einzelnen entsprechen und wie sie betrieben werden müssen, ist in Rechtsverordnungen (für die Beschaffenheit sind das mehrere Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und für den Betrieb ist das die Betriebssicherheitsverordnung) mit zugehörigen Verwaltungsvorschriften und technischen Regeln festgehalten. Es sind Arbeitsschutzvorschriften, die daneben auch den Anwohner- und Nachbarschaftsschutz (Schutz "Dritter") berücksichtigen (Interesse der öffentlichen Sicherheit). Adressat der Bestimmungen in der Betriebssicherheitsverordnung ist deshalb auch der Betreiber einer solchen Anlage. Diese Zielgruppe ist damit weiter gefasst, als wenn nur die Arbeitgeber genannt würden. So hat auch ein Betreiber, der keine Arbeitnehmer hat und deshalb kein Arbeitgeber ist, die gleichen Pflichten, hier insbesondere zum Schutz Dritter.
In den Verordnungen werden technische Ausschüsse bestimmt (für die Beschaffenheit die Ausschüsse für überwachungsbedürftige Anlagen und für den Betrieb der Ausschuss für Betriebssicherheit), die die Behörden unterstützen und die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechenden Regeln und sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für die jeweilige Anlagenart ermitteln sollen. Diese Regeln werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als "Technische Regeln" veröffentlicht. Bei Beachtung dieser Regeln und Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Zur Betriebssicherheitsverordnung gibt es zurzeit erst wenige Technischen Regeln. Übergangsweise gelten daher die Technischen Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen weiter, die zu Verordnungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz veröffentlicht worden sind.
Zu den in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegten betrieblichen Anforderungen gehören z. B. besondere Anzeigepflichten bei der zuständigen Behörde und behördliche Erlaubnis- oder Zulassungsvorbehalte, Angaben über Prüfungen und Vorschriften über ordnungsgemäßen Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Anlagen.
So bedürfen einige überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. bestimmte Dampfkesselanlagen, Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen, Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten) der Erlaubnis der Gewerbeaufsicht.
Eine besonders wichtige Rolle bei der Überwachung der genannten technischen Anlagen spielen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und in regelmäßig wiederkehrenden Abständen durch zugelassene Überwachungsstellen oder - bei geringerem Gefahrenpotenzial - auch durch hierzu Befähigte Personen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen hat der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Veränderungen zu ermitteln, und zwar auf Grund einer sicherheitstechnischen Bewertung oder einer Gefährdungsbeurteilung. Dabei dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung bestimmten Höchstfristen nicht überschritten werden.
Maximale Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen an Druckgeräten (RL 97/23/EG) nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung:
Der Betreiber hat seine Prüffristen der Gewerbeaufsicht innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen. Außerdem kann die Gewerbeaufsicht im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
Die Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage kann die Sicherheit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen und löst daher eine Prüfpflicht aus. Nach welchen Maßnahmen eine Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Sicherheit der jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, die die Sicherheit der Anlage beeinflusst.
Zugelassene Überwachungsstellen für diese Prüfungen sind die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von den zuständigen Landesbehörden benannten Stellen, wenn diese ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich bestanden haben. Für die Prüfungen bei geringerem Gefahrenpotenzial gelten Personen als befähigt, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und derzeitige berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Überprüfung und Erprobung der jeweiligen Anlage verfügen. Genauere Angaben über das Befähigungsprofil dieser Personen finden sich in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung.
Der Betreiber hat außerdem jeden Unfall an einer überwachungsbedürftigen Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und jeden Schadensfall an einer solchen Anlage, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, unverzüglich der Gewerbeaufsicht anzuzeigen.
Von den überwachungsbedürftigen Anlagen sind diejenigen Anlagen zu unterscheiden, für die zum Schutz vor gefährlichen Umwelteinwirkungen das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt. Solche Anlagen werden als genehmigungsbedürftige Anlagen bezeichnet.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Die Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) basiert auf der freiwilligen Entscheidung eines Unternehmens, das heißt es existiert hierfür derzeit keine gesetzliche Verpflichtung. Für den Aufbau eines zertifizierbaren/validierbaren UMS kann man zwei verschiedene Wege gehen, den nach DIN ISO 14001 Ausgabe 2005-06 oder den nach EMAS (Environmental Management and Audit Scheme). Beide Systeme gewährleisten eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes, wobei EMAS über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen als Mindeststandard hinausgeht.
Ein Umweltmanagement dient primär dem betrieblichen Umweltschutz. Infolge seiner Parallelen zum Arbeitsschutz (z. B. Berücksichtigung von Arbeits- und Umweltschutzbelangen bei Beschaffungen, sicherer und umweltverträglicher Umgang mit Gefahrstoffen, ganzheitliche Ein- und Unterweisungen, integrierte Sicherheits- und Öko-Audits) trägt es auch zur Reduzierung von Gefährdungen (z. B. durch Gefahrstoffe) bei. Verknüpft ein Unternehmen beides, verschafft es sich wirkungsvolle Strukturen und Verantwortlichkeiten, mit denen sich der Arbeits- und Umweltschutz in die betrieblichen Prozesse integrieren und kontinuierlich verbessern lässt. Ein Beispiel hierfür ist SCC.
Empfehlenswert ist die noch umfassendere Einbindung des UMS und des Arbeitsschutzmanagements in ein umfassendes prozessorientiertes Managementsystem (integriertes Managementsystem). Dadurch werden Synergien genutzt und die Aufrechterhaltung erleichtert (siehe VDI 4060).
Das Öko-Audit wird freiwillig und auf der Grundlage der EG-Verordnung gestaltet, in der Festlegungen über das betriebliche Umweltmanagement und dessen regelmäßige interne Überprüfung alle drei Jahre enthalten sind. Für die Durchführung eines Öko-Audits gilt:
1. Festlegung der Umweltziele und eines Umweltprogramms
2. Einrichtung eines betrieblichen Umweltmanagementsystems
3. Durchführung der betrieblichen Umweltprüfung
4. Abgabe der Umwelterklärung zur Information der Öffentlichkeit
5. Registrierung der Umwelterklärung bei der zuständigen Kammer und Eintragung in das EU-Umweltregister.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Mit der Verknappung oder Verteuerung bestimmter Ressourcen (Ölkrise) und durch die Auswirkungen der menschlichen Aktivitäten auf die Umwelt hat sich seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt, das zu einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen geführt hat. Der Umweltschutz weist Berührungen und Überschneidungen mit dem Arbeitsschutz auf, insbesondere in den Bereichen Anlagensicherheit, Gefahrstoffe und Lärm. So ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Voraussetzung für die Genehmigung einer Anlage, dass der Errichtung und dem Betrieb der Anlage keine Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen.
Nach § 24 BImSchG sollen als behördliche Anordnungen zunächst Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitsschutzes getroffen werden, wenn dadurch das Ziel der Anordnung (Umweltschutz) erreicht wird. So kann die Geräuschdämmung einer Maschine zum Schutz des Arbeitnehmers (technische Maßnahme nach UVV "Lärm" bzw. neuer Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) gleichzeitig eine Verringerung der Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft bewirken (Einhaltung von Immissionsrichtwerten nach TA Lärm).
Auch die Störfallverordnung kommt sowohl dem Schutz der Umwelt als auch dem Schutz der Beschäftigten und Dritten zugute. Sie verlangt vom Betreiber, dass er die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um Störfälle (d. h. Ereignisse, die zu einer ernsten Gefahr oder zu erheblichen Sachschäden führen) zu verhindern.
Deutlich sichtbar wird der Umweltschutzgedanke insbesondere an der Kennzeichnung bestimmter Gefahrstoffe mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" (Abbildung)sowie in den R-Sätzen 50 bis 59 und in den S-Sätzen 56 bis 61.
Ähnlich wie im betrieblichen Arbeitsschutz richten sich die Vorschriften des Umweltschutzes an den Unternehmer (Betreiber), der bestimmte Aufgaben delegieren kann. Zur Erfüllung seiner Pflichten wird der Betreiber von Betriebsbeauftragten unterstützt und beraten, die er in Abhängigkeit von der Art der Anlage, z. B. gemäß der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV), bestellen muss. Weitere solche Betriebsbeauftragte sind Abfallbeauftragte gemäß Abfallgesetz und Gewässerschutzbeauftragte gemäß Wasserhaushaltsgesetz. Sind mehrere Beauftragte bestellt, wird ein koordinierender Ausschuss für Umweltschutz gebildet.
Die Beauftragtenfunktion im Umweltschutz entspricht der Funktion der Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Arbeitsschutz. Wegen der gegenseitigen Beeinflussung von Arbeits- und Umweltschutz und für eine effektivere Organisation bündeln viele Unternehmen die verschiedenen Funktionen in einer gemeinsamen Organisationsstruktur.
Wie eng Arbeits- und Umweltschutz miteinander verzahnt sind, zeigt das Beispiel von Lösemitteln zur Reinigung und Entfettung von Metallen oder zur Verwendung in Chemischreinigungsanlagen. Vor Jahren hatten nicht oder schwer brennbare Chlorkohlenwasserstoffe (CKW) die brennbaren und in Verbindung mit Luftsauerstoff explosionsfähige Gemische bildenden Kohlenwasserstoffe verdrängt. Insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes (geringe Abbaubarkeit von CKW, Schädigung der Ozonhülle), aber auch aus toxikologischen Bedenken werden die CKW immer mehr durch andere Stoffe oder Zubereitungen ersetzt.
Zum einen werden wieder aliphatische Kohlenwasserstoffe wie Benzine und Petroleum eingesetzt, die entsprechende Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen erfordern. Zum andern werden wässrige Reinigungssysteme, z. B. zur Reinigung sowie zum Entfetten oder Entlacken von Metallen verwendet, die allerdings auf Grund alkalischer Eigenschaften Haut und Schleimhäute der Beschäftigten gefährden können und technische bzw. persönliche Schutzmaßnahmen erfordern. Hier achtet der Umweltschutz darauf, dass eine Belastung des Abwassers verhindert wird, z. B. durch Aufbereitung und Kreislaufsysteme. Inzwischen werden zunehmend Pflanzenölester eingesetzt, die sowohl aus Sicht des Arbeits- als auch des Umweltschutzes (nachhaltige Produkte) empfohlen werden können.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
In der Praxis der Sicherheitsarbeit steht die Orientierung am Unfallgeschehen oft im Vordergrund. Letztlich geht es ja um die Vermeidung von Unfällen. Daher ist es verständlich, dass Unfallzahlen zur Legitimation von Sicherheitsarbeit herangezogen werden und auch der Wunsch besteht, den Erfolg der Arbeit an der Entwicklung des Unfallgeschehens zu überprüfen.
Allerdings liegen in einer Strategie, die sich ausschließlich oder überwiegend einer reinen Unfallverhütung verschreibt, gravierende Probleme. Strenge Ausrichtung am Unfallgeschehen beruht auf der Überzeugung, dass das Unfallaufkommen ein zuverlässiger Indikator für das in einem Betrieb, einer Abteilung oder bei bestimmten Tätigkeiten bestehende Sicherheits- oder Gefährdungsniveau ist. Dies ist aber nur sehr bedingt der Fall.
Denn trotz der hohen Zahlen in den Statistiken sind Unfälle, wahrscheinlichkeitstheoretisch betrachtet, seltene Ereignisse. Sie sind in großem Maße zufallsbedingt, was jedoch nicht bedeutet, dass sie keine Ursachen hätten. Der Zufall spielt im Unfallgeschehen aber insofern eine Rolle, als Unfälle im Regelfall multikausal bedingt sind. Eine Ursache reicht für das Zustandekommen im Allgemeinen nicht aus. Zu einer bestimmten Ursache muss noch eine weitere Ursache hinzukommen (oder sogar mehrere). Erst wenn diese verschiedenen Anlässe und Ursachen zusammentreffen, ist das Unfallereignis unvermeidbar. Ob sie zusammentreffen, wann und wo dieses geschieht, ist nicht determiniert. Das Zusammentreffen ist der Zufall.
Ein Beispiel: Ein Hammer, der von einem Baugerüst fällt, verursacht noch keinen Unfall. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich genau zu diesem Zeitpunkt an der entsprechenden Stelle am Boden ein Mensch aufhält. Die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls steigt zwar mit der Zahl der herabfallenden Hämmer und der am Boden arbeitenden Personen. Die Zahl der Unfälle bleibt im Vergleich zur Zahl der Ereignisse "Hammer fällt zu Boden" aber gering.
Sicherheitsarbeit ist auch dann erforderlich, wenn keine Unfälle beobachtet werden. Eine rein auf die Unfallzahlen bezogene Strategie sieht ihren Ausgangspunkt und ihre Legitimation aber ausschließlich im Unfallgeschehen, und man verfährt nach der Devise: "Weil es in diesem Bereich keine Unfälle gibt, besteht kein Anlass zum Handeln." Andere Legitimationen scheiden mehr oder weniger von vornherein aus (z. B. Unzufriedenheit der Mitarbeiter, hoher Krankenstand, hohe Fluktuation). Man muss auf Unfallerereignisse warten und kann nur reaktiv, aber nicht im Vorfeld handeln (z. B. bei der Einführung neuer Technologien, bei Veränderungen im organisatorischen Bereich).
Ein weiteres Problem reiner Unfallverhütungsansätze liegt darin, dass die in den üblichen Statistiken enthaltenen Informationen über Unfallursachen oft keine Ableitungen für präventive Maßnahmen ermöglichen. Unfallstatistiken, mögen sie auch noch so exakt angelegt sein, vermitteln kein umfassendes Bild von den Verhältnissen, die (im weiteren Sinne) zum Unfall beigetragen haben. Wird z. B. "Springen von der Rampe" als Unfallursache registriert, dann ist damit noch lange nicht geklärt, warum jemand von der Rampe sprang und sich dabei verletzte.
Dies zu wissen wäre aber wichtig, will man Wege zur Abhilfe finden. Gleiches trifft auch auf amtliche Verkehrsunfallstatistiken zu. Wenn die Polizei als Unfallursache "überhöhte Geschwindigkeit" feststellt, dann ist damit keineswegs bekannt, warum jemand so fuhr, dass er von der Fahrbahn abkam, und welche Ansatzpunkte bestehen, dieses Ereignis in Zukunft weniger wahrscheinlich zu machen.
Die in Statistiken genannten Ursachen sind bei näherem Hinsehen nur Wirkungen anderer Ursachen, die ihrerseits wiederum Ursachen haben. In vielen Veröffentlichungen liest man, dass zwischen 70 % und 95 % aller Arbeitsunfälle auf menschliches Fehlverhalten wie mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen sind. Unfälle geschehen zwar "vor Ort" in der konkreten Arbeitssituation, ihre tieferen Ursachen können aber durchaus an anderen Stellen liegen, z. B. im Bereich des Personalmanagements oder der Organisation von Betriebs- und Arbeitsabläufen. Deshalb ist es nicht immer angemessen, in der Sicherheitsarbeit von den statistisch erfassten Ursachen auszugehen. Manchmal kann es sinnvoller sein, die mittelbaren Ursachen eines Unfalls herauszufinden und diese anzugehen. Rangierunfälle in einem Fuhrpark können z. B. eher mit mangelnder Identifikation des Fahrers mit dem Fahrzeug zusammenhängen als mit Mängeln beim Fahrkönnen.
Unfallstatistiken erfassen nur einen mehr oder weniger eng begrenzten Teilausschnitt des komplexen Gesamtgeschehens. Dies ist schon deshalb so, weil sich ein Unfallereignis und seine Entwicklung oft nur unzureichend rekonstruieren lassen: Der Betroffene kann unter Schock stehen, oder es werden aus Angst vor versicherungsrechtlichen Nachteilen unvollständige Angaben gemacht.
Um die Nachteile einer allein auf Unfallverhütung zielenden Vorgehensweise zu überwinden, hat sich in der Unfallforschung eine Ausweitung vollzogen. Es geht ihr nicht nur um die Verhütung von Unfällen, sondern um eine Verbesserung der Sicherheit von Arbeits- bzw. Mensch-Maschine-Umweltsystemen. Unfallforschung ist damit zur Sicherheitsforschung geworden. Sie bezieht die "Vorboten" von Unfällen - dies sind Beinaheunfälle, sicherheitswidriges Verhalten und Störungen - ausdrücklich in die Betrachtung mit ein. In interdisziplinärer Zusammenarbeit ist sie darum bemüht, die im System ablaufenden Prozesse aufzuklären und die Wechselwirkungen zwischen technischen und organisatorischen Bedingungen und dem Verhalten zu ermitteln. Sie will Unfälle, Beinaheunfälle, Fehlhandlungen usw. sowie die inneren und äußeren Bedingungen, unter denen sie auftreten, beschreiben.
Zur retrospektiven (zurückblickenden) Unfalluntersuchung tritt die prospektive (vorausschauende), Unfall unabhängige Gefährdungsbeurteilung. Es wurden Verfahren entwickelt, die es ermöglichen, schon im Vorfeld des Unfalles Risiken, Sicherheit und Gefährdungsgrad abzuschätzen. Dadurch lässt sich die Sicherheit von Arbeitssystemen verbessern, bevor es zu Unfällen kommt.
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Der Unfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, nachdem der Unternehmer davon erfahren hat. Bei der Dreitagefrist ist der Unfalltag selbst bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht mitzuzählen. Die Frist berechnet sich nach Kalendertagen. Arbeitsfreie Tage (z. B. Samstage, Sonn- und Feiertage) werden mitgezählt. Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Massenunfälle sind sofort telefonisch oder direkt dem Unfallversicherungsträger und dem Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) zu melden.
Der Unfallanzeigenvordruck ist an folgende Stellen zu übergeben:
Bei tödlichen Unfällen ist zusätzlich ein Exemplar an die Ortspolizei zu senden. Aus den Angaben über den Unfallhergang soll ersichtlich sein, welche Umstände den Unfall bewirkt haben. Dabei sollen auch der Arbeitsbereich des Verletzten, der unfallauslösende Gegenstand und die Tätigkeit zurzeit des Unfalls möglichst genau beschrieben werden. Wichtig sind auch Informationen darüber, welche Maßnahmen zur künftigen Vermeidung ähnlicher Unfälle getroffen wurden.
Als Arbeitsunfälle gelten auch:
Die Vorschriften für die Meldung von Unfällen im Betrieb und für Wegeunfälle gelten auch für die Anzeige von Berufskrankheiten durch den Unternehmer entsprechend § 4 der "Berufskrankheitenverordnung". Diese Meldung ist auf dem grünen Anzeigenvordruck zu erstatten.
Die Vordrucke für die Unfallanzeige und die Anzeige einer Berufskrankheit sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger erhältlich. Unfälle und Berufskrankheiten dürfen auch auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung angezeigt werden.
Ein besonderes Verfahren gilt für Unfälle von Kindern in Tageseinrichtungen oder Schülern oder Studierenden im Zusammenhang mit dem Besuch der Tages- oder Bildungseinrichtung. Hier hat der Sachkostenträger der Einrichtung oder der Schulhoheitsträger für die Anzeige des Unfalls auf dem Vordruck "Schülerunfallanzeige" beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu sorgen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Darüber hinaus können für einen Betrieb noch weitere Kosten entstehen, die sich oft nur schwer in Geldbeträgen ausdrücken lassen. Dazu zählen Störungen im Betriebsablauf und andere nachteilige Auswirkungen auf die Qualität von Prozessen, Produkten und Dienstleistungen. Lieferverzögerungen und schlechte Qualität können zu Kundenverlusten und zum Verlust von Marktanteilen führen.
Schließlich schaden hohe Unfallzahlen und Erkrankungsraten dem Ansehen eines Unternehmens in der Öffentlichkeit, bei Kunden, Lieferanten und auch bei der eigenen Belegschaft. Betriebsklima und Mitarbeiterzufriedenheit können sich verschlechtern. Eine gering entwickelte Sicherheits- und Gesundheitskultur gefährdet somit das Unternehmensziel.
Kosten entstehen aber nicht nur dem betroffenen Betrieb, sondern der Gesamtheit der Betriebe, die als Solidargemeinschaft bei den Unfallversicherungsträgern zusammengeschlossen sind. Deren Ausgaben für Unfälle und Berufskrankheiten (z. B. für Heilbehandlungen, berufsfördernde und soziale Rehabilitation, Geldleistungen an Versicherte und Hinterbliebene) müssen von den Betrieben aufgebracht werden. Sie beliefen sich im Jahr 2005 auf etwa 9 Mrd. Euro (s. Unfallverhütungsbericht Arbeit). Das sind umgrechnet ca. 24,7 Mio. Euro pro Tag oder über 1 Mio. Euro pro Stunde. Als besonders kostenintensiv haben sich Straßenverkehrsunfälle erwiesen (Rothe, 2005). Sie fallen im Durchschnitt schwerer aus als Arbeitsunfälle im Betrieb.
Die insgesamt durch Arbeitsunfähigkeit verursachten volkswirtschaftlichen Kosten werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für das Jahr 2005 folgendermaßen geschätzt: Die volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle (Lohnkosten) belaufen sich auf 38 Mrd. Euro der Verlust an Arbeitsproduktivität (Ausfall von Bruttowertschöpfung) auf 66 Mrd. Euro. Den Berechnungen wurde der Durchschnittswert von 12,2 Arbeitsunfähigkeitstagen pro Arbeitnehmer zu Grunde gelegt. Darin enthalten ist auch die Arbeitsunfähigkeit nach Freizeitunfällen und auf Grund von Erkrankungen, die nicht bzw. nicht ausschließlich beruflich bedingt sind.
Bemühungen um die Förderung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind ein wesentliches Mittel zur Kostensenkung. In dem Maße, in dem sie Unfälle und Erkrankungen verhindern, tragen sie zu einer Verbesserung betrieblicher Prozesse und Abläufe bei und leisten somit einen Beitrag zur Erreichung des Unternehmenszieles.
In diesem Zusammenhang stellt sich ein Grundproblem jeglicher Prävention: Weder bei retrospektiver (zurückblickender) noch bei prospektiver (vorausschauender) Sicht lässt sich immer präzise angeben, welche Kosten durch eine durchgeführte oder noch durchzuführende Maßnahme eingespart wurden bzw. werden. Denn in der Regel - d. h. wenn keine Befunde aus wissenschaftlichen Evaluationsstudien vorliegen - ist nicht bekannt, wie viele Unfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen ohne Maßnahme eingetreten wären bzw. eintreten würden. Wenn aber Art und Anzahl verhinderter Ereignisse unbekannt sind, dann lassen sich auch keine eingesparten Kosten (= Nutzen) angeben, die man mit den Präventionsaufwendungen (= Kosten) im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse in Beziehung setzen könnte.
Mittlerweile wird das Denken in Kosten-Nutzen-Relationen (Effizienz präventiver Maßnahmen) durch eine Sichtweise ergänzt, bei der der Beitrag von Arbeitsschutzleistungen zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis des Unternehmens berücksichtigt wird. Zentrale Frage ist also, welchen Stellenwert Maßnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für störungsfreie Abläufe im Unternehmen haben. Damit tritt neben der Effizienz präventiver Maßnahmen auch deren Effektivität in den Mittelpunkt des Interesses.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit sind wissenschaftliche Studien mit entsprechend hohem methodischem Aufwand - und manchmal auch ethischen Problemen - erforderlich. In einer breit angelegten Untersuchung (Wickert und Blümcke, 2005) wurde z. B. ermittelt, dass die Unfallwahrscheinlichkeit an Maschinen, die in Baumusterprüfungen auf sicherheitsgerechte Konstruktion hin untersucht wurden, um den Faktor 13 geringer war als an ungeprüften Maschinen. Die mit dieser Unfallreduktion einhergehende Zahl "ersparter" Arbeitsunfähigkeitstage wurde mit ca. 24.500 pro Jahr errechnet. Setzt man die betrieblichen Unfallkosten pro Ausfalltag eines Mitarbeiters mit 500 Euro an, ergibt sich daraus eine jährliche Reduktion der betrieblichen Unfallkosten um 12,25 Mio. Euro.
Abschließend ist hervorzuheben, dass Bemühungen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nicht nur wegen der wirtschaftlichen Bedeutung von Unfällen und Erkrankungen erforderlich sind. Es ist für eine zivilisierte Gesellschaft eine ethische Verpflichtung, die Arbeitswelt so zu gestalten, dass sie dem Menschen und seiner Gesundheit nutzt, nicht schadet.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Die sorgfältige Führung und kontinuierliche Pflege von Unfallstatistiken stellt eine wichtige Aufgabe im Arbeits- und Gesundheitsschutz dar. Denn sie können sehr hilfreich sein, wenn es darum geht,
Oft werden Unfallstatistiken nicht nur zur Beschreibung des Unfallaufkommens benutzt. Häufig ist man versucht, aus den Daten irgendwelche Erklärungen für das Unfallgeschehen abzuleiten und Ursachen herauszulesen. Hierbei werden nicht selten gravierende Fehler gemacht. Es wird z. B. häufig übersehen, dass allein auf der Basis absoluter Unfallzahlen keine Erklärungen ableitbar sind oder auf das Ausmaß eines Risikos geschlossen werden kann.
Beispiel: Stellt man in einer Wegeunfallstatistik fest, dass 7.733 Frauen, aber nur 5.804 Männer einen Wegeunfall hatten, dann kann daraus noch lange nicht geschlossen werden, dass sich Frauen im Straßenverkehr ungeschickter verhalten oder schlechtere Autofahrer sind usw. Denn die absoluten Zahlen sagen nicht viel aus, solange nicht bekannt ist, wie viele Männer und Frauen es in der Gesamtheit der Versicherten gibt.
Besondere Vorsicht ist bei der Interpretation von Veränderungen der Unfallzahlen geboten. Nicht immer lässt sich aus einem Anstieg/Abfall der absoluten Werte auf eine veränderte Sicherheitslage oder die Effizienz bzw. Unwirksamkeit einer spezifischen Maßnahme schließen. Veränderungen im Unfallaufkommen können von einer Vielzahl von Größen abhängen (z. B. Zufallsfluktuation, wirtschaftliche Lage, Einführung neuer Produktionstechnologien, Wetter).
Oft ist es auch nicht möglich, die wirklichen Ursachen von Unfällen aus den Statistiken abzulesen. Denn die Statistiken bilden nur Teilaspekte des komplexen Geschehens ab. Nicht immer sind die Bedingungen, die als Ursache den Unfall hervorgerufen haben, erfasst (Unfallforschung).
Dennoch sind absolute Unfallzahlen keineswegs wertlos. Sie verweisen auf diejenigen Ereignisse, Umstände oder Personengruppen, die nach absoluten Werten am stärksten in der Statistik in Erscheinung treten, gleichgültig, aus welchen Gründen sie es tun. Was sich aber verbietet, ist ihre Interpretation.
Der Wert von Unfallstatistiken steigt, wenn man Rahmendaten zur Verfügung hat, die mit den absoluten Unfallzahlen in Beziehung gesetzt werden können. Erst dann ist eine tiefer gehende Analyse des Unfallgeschehens wie z. B. die Ermittlung von Risikokennwerten (z. B. für bestimmte Personengruppen, Tätigkeiten, Rahmenbedingungen) möglich. Außerdem fällt es dann leichter, die zeitliche Entwicklung des Unfallaufkommens zu beurteilen. Daher beziehen z. B. Unfallversicherungsträger und Betriebe in ihren Statistiken die absoluten Unfallzahlen auf die insgesamt geleisteten Arbeitsstunden (Unfälle/1 Mio. Arbeitsstunden) oder auf die Zahl der Vollarbeiter (Unfälle je 1.000 Vollarbeiter).
Wertvolle Informationen über das betriebliche Unfallgeschehen lassen sich dem "Verbandbuch"(Erste-Hilfe-Datei) entnehmen. Nach § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGVA 1) muss der Unternehmer dafür sorgen, dass über jede Erste-Hilfe-Leistung Aufzeichnungen geführt werden.
Hilfreich für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist es im Übrigen auch, wenn Beinaheunfälle (die "Vorboten" von Unfällen) entdeckt, registriert und in entsprechenden Statistiken erfasst werden. Denn auch sie können Hinweise auf Schwächen im System geben; man kann präventiv tätig werden und wartet nicht, bis sich Unfälle ereignen.
Auch andere Daten wie z. B. Fehlzeiten/Krankenstand/reine Sachschäden können wichtige Anhaltspunkte für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geben und sollten daher statistisch festgehalten werden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Ziele der innerbetrieblichen Unfalluntersuchung sind vor allem:
Die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse wird als unfallabhängige Gefährdungsermittlung bezeichnet, im Gegensatz zur unfallunabhängigen Gefährdungsermittlung, die z. B. durch eine regelmäßige Inspektion der betrieblichen Einrichtungen, Verfahren und Stoffe oder auf indirektem Weg durch Gefährdungsbeurteilungen erfolgt.
Für die Untersuchung der Unfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen hat sich die Benutzung eines Formblatts (Abbildung) bewährt. Das Formblatt ist für die weitere Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder des Betriebsarztes, für die zuständige Abteilung, in der der Unfall geschehen ist, und für die Abteilung bestimmt, die die Unfallanzeigen bearbeitet.
Von Bedeutung für die innerbetriebliche Unfallverhütungsarbeit ist außerdem die Untersuchung von Bagatell- und Beinaheunfällen. Auch sie geben Hinweise auf Schwachstellen.
Die gesetzlich geforderte Unfalluntersuchung soll klären, ob ein Arbeitsunfall im versicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, d. h. ob Verletzung bzw. Tod durch den Arbeitsunfall verursacht wurden und auf welche betrieblichen Ursachen der Unfall zurückzuführen ist. Bei dieser Unfalluntersuchung kann auch die Entnahme einer Blutprobe angeordnet werden.
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Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bzw. BG-Vorschriften (BGV) werden von den Berufsgenossenschaften und anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen. Sie müssen von Unternehmern und allen Beschäftigten beachtet werden. Sie enthalten Sicherheitsforderungen an die betrieblichen Einrichtungen (Arbeitsmittel, Anlagen, Geräte, Arbeitsplätze usw.). Sie verlangen Anordnungen und Maßnahmen des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Für die Beschäftigten beschreiben sie Verhaltenspflichten. Sie legen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen fest und regeln Fragen der innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation sowie der Ersten Hilfe.
Die UVV richten sich an den Unternehmer, der beim Unfallversicherungsträger Mitglied ist, sowie an die Beschäftigten, die dort gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind.
Unfallversicherungsträger haben das Recht, branchenspezifisch für alle Bereiche des betrieblichen Arbeitsschutzes UVV zu erlassen. Es sind Mindestvorschriften, von denen nicht abgewichen werden darf. Ausnahmen sind nur im Einzelfall und nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Unfallversicherungsträger in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) zulässig.
Es gibt UVV mit branchenübergreifenden und mit branchen- oder betriebsartspezifischen Inhalten. Sie ergänzen sich gegenseitig. Vorrangig werden generelle Schutzziele aufgestellt und keine in die fachliche Tiefe gehenden Detailregelungen. Auf diese Weise bleibt Raum für betrieblich angepasste Gestaltungsmöglichkeiten. Unterschiedliche Branchen, Gefährdungspotenziale und Betriebsgrößen können damit berücksichtigt werden.
Die UVV nennen die Tatbestände, deren Missachtung mit Geldbußen (bis zu 10. 000 Euro) geahndet werden kann (Ordnungswidrigkeit). In einigen Fällen gibt es auch Übergangsregelungen, in denen Abweichungen und Übergangsfristen genannt werden. Dies ist dann der Fall, wenn einzelne Bestimmungen bei älteren Einrichtungen oder Arbeitsmitteln nicht eingehalten werden können. Jede UVV enthält Angaben über den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens.
Zukünftig werden zu den UVV Begründungen und Erläuterungen herausgegeben, welche die Anwendung der Vorschrift erleichtern sollen. Begründungen haben Bezug zum Unfallgeschehen, zu Berufskrankheiten oder zur Gefährdungsbeurteilung. Sie machen deutlich, warum bestimmte Forderungen erhoben werden. Erläuterungen tragen zum Verständnis der Vorschrift bei und klären Fachbegriffe.
Um die Anwendung von UVV zu erleichtern, werden die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz" (BG-Regeln) herausgegeben. Sie enthalten beispielhafte Lösungsansätze zur Erfüllung der Vorschrift. Zugleich stellen sie Bezüge zu sonstigen Arbeitsschutzvorschriften und -regeln sowie zu Normen und anderen Regelwerken her.
Anforderungen an die Arbeitsumgebung, Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind häufig schon durch Gesetze und Verordnungen vorgegeben, zum Beispiel durch die Betriebssicherheitsverordnung. In solchen Fällen werden diese Vorgaben durch Unfallverhütungsvorschriften zitiert, konkretisiert oder es wird wegen des Vorrangs staatlicher Rechtsetzung auf eine eigene Regelung durch den Unfallversicherungsträger ganz verzichtet. Durch diese Form der Rechtsbereinigung hat sich die Zahl der BG-Vorschriften in den vergangenen Jahren spürbar reduziert.
Unfallverhütungsvorschriften werden von der Vertreterversammlung eines Unfallversicherungsträgers erlassen. Um die Konformität mit anderen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zu wahren, geht diesem Erlass ein Abstimmungs- und Genehmigungsverfahren mit staatlichen Stellen voran. Im September 2007 waren 58 Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufgenossenschaften in Kraft. Im Zuge des beabsichtigten Bürokratieabbaus sind weitere Vereinfachungen des Vorschriftenwerks geplant.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (LBG), die Unfallkassen im Landes- und kommunalen Bereich, die Gemeindeunfallversicherungsverbände (GUVV) sowie die Feuerwehrunfallkassen (FUK) und andere Unfallkassen (z. B. der Deutschen Bahn AG)..
Jeder auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigte ist ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht oder Höhe seines Einkommens kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt.
Zudem sind weitere Personengruppen einbezogen, z. B. Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, Küstenfischer, ehrenamtlich Tätige im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Haushaltshilfen, Lebensretter sowie Blut- und Gewebespender. Freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heilpraktiker gehören - obwohl im Gesundheitsdienst tätig - nicht zu den kraft Gesetzes versicherten Personen.
Versichert sind auch Kinder während des Besuchs von Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Horte), Schüler während des Besuchs allgemein bildender Schulen, Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung; dasselbe gilt für Entwicklungshelfer und Personen, die an einer Maßnahme zur Rehabilitation teilnehmen.
Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und ihre im Unternehmen tätigen Ehepartner sind, anders als in der Landwirtschaft, im Allgemeinen nicht kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle versichert. Sie können aber durch die Satzung der BG in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen BG freiwillig zu versichern. Steht der Ehepartner des Unternehmers zu diesem in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag), so ist der Ehepartner wiederum kraft Gesetzes versichert.
Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich von den Unternehmern aufgebracht. Die versicherten Arbeitnehmer zahlen keinen Beitrag. Durch die Beitragsleistung wird die gesamte zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für Körperschäden gegenüber seinen Arbeitnehmern abgelöst. Das bedeutet aber auch, dass nach einem Unfall keine Schmerzensgeldforderungen gegen den Unternehmer oder die gesetzliche Unfallversicherung erhoben werden können.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Folgende Unfallversicherungsträger (Abbildung) gibt es im Bereich der öffentlichen Hand:
Die Zahl der Versicherten aller oben genannten Unfallversicherungsträger beträgt etwa 35 Millionen Personen in etwa 592.000 Unternehmen bzw. Einrichtungen, einschließlich Schulen. Davon sind etwa 5 Millionen Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Haushaltshilfen und häusliche Pflegepersonen, etwa 17,4 Millionen Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler und Studenten (Schülerunfallversicherung) sowie etwa 12 Millionen Personen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses. Zu letzterem Personenkreis gehören z. B. die freiwilligen Helfer in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen und im Zivilschutz, Personen, die bei Unglücks- oder Notfällen Hilfe leisten, Blut- und Organspender, Personen, die für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde ehrenamtlich tätig sind, Arbeitslose sowie Zeugen bei Gericht.
2006 betrug die Zahl der angezeigten Unfälle und der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit, einschließlich der Schülerunfallversicherung, etwa 1,88 Millionen. Die Aufwendungen für Prävention, Heilbehandlung, Berufshilfe, Renten und andere Geldleistungen betrugen, ohne Verwaltungs- und Verfahrenskosten, etwa 1,29 Milliarden Euro.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Falls der Betrieb Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung stellt, müssen diese gewissen Grundnormen nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bzw. den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) entsprechen.
Gemeinschaftsunterkünfte müssen eine ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben; Beleuchtung, Lüftung, Wärme- und Lichtschutz müssen gewährleistet sein. Es müssen Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Kochgelegenheiten, Heizungen und sanitäre Einrichtungen vorhanden sein. In den Richtlinien über Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland werden hierzu weitere Ausführungen gemacht, die sicherstellen sollen, dass Gesundheit und sittliches Empfinden der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden.
Für Baustellen enthält die Arbeitsstättenverordnung besondere Bestimmungen. So sind für alle Beschäftigten Tagesunterkünfte bereitzustellen und für diejenigen Beschäftigten, die ihre Wohnungen nicht leicht erreichen können, Aufenthalts- und Schlafräume (Freizeit-Unterkünfte). Tagesunterkünfte auf Baustellen sind Räume in Containern, vorhandenen Gebäuden oder in Baustellenwagen. Vorschriften über Wärmedämmung, Fenster, Windfang und Ausstattung enthalten die Arbeitsstätten-Richtlinien.
Der Betrieb hat nötigenfalls geeignete Umkleideräume und ein abschließbares Fach für persönliche Wertsachen zur Verfügung zu stellen. In kontaminierten Bereichen dürfen Unterkünfte nicht errichtet, bereits vorhandene nicht benutzt werden.
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Idealerweise sollte die Unterweisung aus drei Phasen bestehen: Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung.
Vorbereitung: Zuerst müssen die Unterweisungsinhalte und Lernziele festgelegt werden. Was soll der Mitarbeiter nach der Unterweisung wissen, können und tun? Diese Festlegung erfolgt auf Basis der mit der Arbeitsaufgabe einhergehenden Gefährdungen bzw. Belastungen und den angemessenen Verhaltensweisen. Es ist also ein sicherheitsgerechtes Verhalten (Soll-Verhalten) festzulegen, das durch die Unterweisung erreicht werden soll. Konkrete Lernziele zu definieren ist wichtig, da sonst eine Überprüfung der Ergebnisse von Unterweisungsmaßnahmen nicht möglich ist.
Zur Vorbereitung zählt auch die Überlegung, nach welchen Gesichtspunkten die zu unterweisende Mitarbeitergruppe zusammengestellt werden soll. Die Unterweisung sollte zielgruppengerecht und arbeitsplatzbezogen sein. Dies kann z. B. bedeuten, alle Mitarbeiter mit gleichen oder sehr ähnlichen Tätigkeiten zusammenzufassen (z. B. alle Betriebsschlosser) oder aber Mitarbeiter mit gleichen Defiziten zu einer Unterweisungsgruppe zusammenzustellen (z. B. alle Neulinge im Betrieb).
Wichtig ist auch die Wahl eines geeigneten Unterweisungsortes. Er sollte möglichst frei von äußeren Störungen und Ablenkungen sein. Eine Unterweisung sollte arbeitsplatznah erfolgen, je nach Inhalt sogar direkt am Arbeitsplatz stattfinden. Auch die Festlegung eines günstigen Zeitpunkts zählt zur Vorbereitung. Unterweisungsmaßnahmen an das Ende eines Arbeitstags zu legen, ist ungünstig; besser geeignet ist die Zeit nach einer Pause bzw. zu Arbeitsbeginn.
Durchführung: Teilnehmerorientierte Vorgehensweisen, bei denen die Mitarbeiter aktiv einbezogen werden, indem sie im Dialog ihre Fragen, Erfahrungen, Kenntnisse, Gedanken und Kreativität einbringen können, sind lehrerzentriertem Frontalunterricht, bei dem die Mitarbeiter nur passive Zuhörer sind, vorzuziehen. Eine teilnehmeraktivierende Unterweisung bietet günstigere Chancen zu motivieren und die gedankliche Auseinandersetzung mit den Lerninhalten zu fördern. Sie führt auch eher zur Identifikation mit den Inhalten und zur Akzeptanz der erarbeiteten Verhaltensregeln. Wenn es um die Vermittlung von Handlungs- und Bewegungsabläufen geht, sollte jeder Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit haben, sie praktisch einzuüben (Training). Zusätzliches mentales Training kann den Lerngewinn steigern und neue Bewegungsabläufe festigen.
In Abhängigkeit von sprachlicher Kompetenz (z. B. ausländische Arbeitnehmer) sollte der Unterweisende immer mit der Möglichkeit von Missverständnissen rechnen.
Eine klare Gliederung und eine verständliche Darstellung und Benennung von Gefährdungen und sicherheitsgerechten Verhaltensweisen (und deren Begründung) sind wichtige Voraussetzungen für den Lernerfolg. Sich in allzu vielen Details zu verlieren, ist nicht zielführend, ebenso hilft es nicht weiter, Unverständliches mit immer denselben Worten zu wiederholen. Es wird dadurch nicht verständlicher. Visuelle Informationen (bildliche Darstellungen, Videos, Filme, PC-Medien) können unterstützend wirken, wenn sie maßvoll eingesetzt werden und die Beteiligung der Mitarbeiter nicht verhindern.
Nachbereitung: In dieser Phase wird überprüft, ob die Lernziele erreicht wurden. Verfügen die Mitarbeiter jetzt über die erforderlichen Kenntnisse und zeigen sie sicherheitsgerechte Verhaltensweisen?
Je nach Inhalt der Unterweisung kann die Überprüfung durch Gespräche, in schriftlicher Form oder durch Verhaltensbeobachtung erfolgen. Sowohl Unterweiser als auch Lernende erhalten eine Rückmeldung über Lernfortschritte und noch verbliebene Defizite. Werden die erwünschten, sicherheitsgerechten Verhaltensweisen gezeigt, sollte nicht mit Anerkennung gespart werden. Sicherheitswidrige Handlungsweisen sind dagegen konsequent zu kritisieren, indem sicherheitsgerechtes Verhalten gefordert wird. Gegebenenfalls sind weitere Unterweisungen erforderlich. Zum Beispiel dann, wenn die bisherigen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, neue Bewegungsabläufe aufzubauen.
Unterweisen ist Aufgabe des Vorgesetzten. Er kennt die Situation vor Ort und hat die günstigsten Möglichkeiten zur Erfolgskontrolle. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte ihn unterstützen und sich gegebenenfalls an der Unterweisung beteiligen.
Über die Unterweisungen muss ein Nachweis geführt werden. Dabei sind Inhalte, Zeitpunkt und Dauer sowie Teilnehmer schriftlich festzuhalten.
Die Unfallversicherungsträger bieten Seminare zum Thema Unterweisung an sowie weitere Materialien und Fachinformationen, die die Betriebe unterstützen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Quelle: universum Verlag