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Glossar zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Arbeitsicherheit

Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

 
Buchstabe T
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Formen:

 

Eine so definierte Gruppenarbeit eignet sich für unterschiedliche betriebliche Aufgaben, z. B. für die Zusammenarbeit bei der Erledigung der (primären) täglichen Arbeit, für gemeinsames Suchen und Analysieren von Schwachstellen (z. B. auch Unfallgefährdungen), für die Erarbeitung von Verbesserungsmöglichkeiten sowie für gemeinsames Erwerben neuer Kenntnisse oder Vertiefen von Erlerntem. Aus den Einsatzfeldern ergeben sich drei Hauptformen der Team- bzw. Gruppenarbeit:

  • selbststeuernde Arbeitsgruppen: Zusammenwirken mehrerer Mitarbeiter zur gemeinsamen Erledigung der täglichen Arbeitsaufgaben und - in begrenztem Umfang - auch indirekter Aufgaben
  • Problemlösung in Kleingruppen: Zusammenwirken mehrerer Mitarbeiter mit dem Ziel der Definition, Analyse und evtl. Lösung einer Aufgabe oder Problemstellung
  • Lerngruppen: Zusammenwirken mehrerer Mitarbeiter mit dem Ziel des gemeinsamen Erwerbs neuer Kenntnisse beziehungsweise der Vertiefung des Erlernten; Lerngemeinschaft/Lernpartnerschaft.

 

Verweise

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Ziel ist es

  • bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt zu ermöglichen
  • die Arbeitsausführung zu erleichtern, also Arbeitsbelastungen zu verringern
  • die Arbeitssicherheit zu gewährleisten
  • eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen und zu sichern.

 

Technische Arbeitshilfen kommen als einzelne Maßnahme der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung vor, sind aber meist Bestandteil einer umfassenden ergonomischen und behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und seines Umfelds. Über ihren Einsatz wird mit Hilfe der Profilmethode entschieden.

 

Die Beratung über den Einsatz technischer Arbeitshilfen der Arbeitgeber, der behinderten Menschen und des betrieblichen Integrationsteams, das in der Regel aus Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat sowie Beauftragtem des Arbeitgebers besteht, ist eine Schwerpunktaufgabe der Beratenden Ingenieure der Integrationsämter.

 

Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Ausstattung seines Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

 

Zur Anschaffung technischer Arbeitshilfen kann das Integrationsamt im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Leistungen aus der Ausgleichsabgabe gewähren, sowohl an den schwerbehinderten Menschen selbst als auch an seinen Arbeitgeber. Die Bezuschussung technischer Arbeitshilfen an behinderte Menschen und ihre Arbeitgeber gehört zudem zum Leistungskatalog der Rehabilitationsträger.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • ABC Behinderung & Beruf, Handbuch für die betriebliche Praxis, 3. überarbeitete Ausgabe, hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Wiesbaden 2008 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die sicherheitstechnischen Anforderungen und Voraussetzungen für das Inverkehrbringen für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte sind im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) geregelt.

 

Für die betriebliche Benutzung bestimmter Arbeitsmittel gilt die Betriebssicherheitsverordnung - und zwar für alle Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen. Der Arbeitgeber darf danach nur solche Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen im BG-PRÜFZERT (BGG 902)
  • Arbeit und Gesundheit - Jahrbuch 2001. Innovation und Prävention, hrsg. v. W. Eichendorf u. a., Universum Verlag, Wiesbaden 2001 (Link)
  • Betriebswacht - Datenjahrbuch der gewerblichen Berufsgenossenschaften, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Universum Verlag, Wiesbaden (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Zum Technischen Regelwerk zählen auch die Normen. Neben den DIN-, DIN EN-Normen und DIN VDE-Bestimmungen gibt es noch einige weitere deutsche Regelwerke mit sicherheitstechnischem Inhalt von anderen Herausgebern. So veröffentlicht die Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter die AD-Merkblätter, die Arbeitsgemeinschaft für Elektrizitätsanwendung in der Landwirtschaft die AEL-Arbeitsblätter, -Hefte und -Merkblätter, die Deutsche Gesellschaft für Qualität die DGQ-Schriften, der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches das DVGW-Regelwerk, der Deutsche Verband für Schweißtechnik die DVS-Merkblätter und -Richtlinien, das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung die RAL-Druckschriften, der Kerntechnische Ausschuss die Sicherheitstechnischen Regeln des KTA, der Verein Deutscher Ingenieure die VDI-Richtlinien und der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau die VDMA-Einheitsblätter.

 

Auch die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen BG-Regeln, Informationen, Grundsätze und andere berufsgenossenschaftliche Schriften für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin, die GUV-Schriften der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die LBG-Schriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie das vom BGIA - Institut für Arbeitsschutz erstellte BGIA-Handbuch enthalten Angaben zum Technischen Regelwerk.

 

Vollständige Informationen und Bezugsquellen zu den oben genannten sowie zu weiteren Schriftenreihen enthält der vom DIN Deutsches Institut für Normung herausgegebene DIN-Katalog für Technische Regeln. Dieser Katalog ist - wie inzwischen viele Regelwerke - auch als elektronisches Produkt erhältlich.

 

Die bibliographischen Daten aller geltenden nationalen Normen bzw. Normentwürfe Deutschlands und anderer europäischer Länder, aller von ISO, IEC sowie CEN, CENELEC herausgegebenen internationalen und europäischen Dokumente zur Normung sowie aller anderen technischen Regeln, Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit technischem Bezug, die in Deutschland und Frankreich gelten, einschließlich der EG-Richtlinien (Europäisches Recht), enthält die Normen-Informationsdatenbank PERINORM. Als Zusatzpaket sind auch die Angaben zu US-amerikanischen, japanischen und australischen Normenwerken erhältlich.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)
  • TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
  • TRBS 1002 Begriffe (beschlossen)
  • TRGS 001 Allgemeines, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der TRGS (Hinweise des BMA)
  • BGIA-Handbuch, ergänzbare Sammlung der sicherheitstechnischen Informations- und Arbeitsblätter für die betriebliche Praxis, hrsg. v. BGIA - Institut für Arbeitsschutz, Erich Schmidt Verlag, Berlin, Bielefeld, München 1999 (Link)
  • Krause, H./Zander, E. (Hrsg.): Arbeitssicherheit. Handbuch für Unternehmensleitung, Betriebsrat und Führungskräfte, Loseblattwerk, Haufe Verlag, Freiburg i. Br. 1999
  • Kröger, U. (Hrsg.): EG-Recht zu Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Produktsicherheit, Loseblatt-Ausgabe/CD-ROM, WEKA Fachverlag für technische Führungskräfte, Augsburg
  • Kühn, R./Birett, K.: Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe, CD-ROM und Loseblattwerk, Ecomed Verlagsgesellschaft, Landsberg
  • Opfermann, R./Streit, W. (Hrsg.): Arbeitsstätten. Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinien mit ausführlicher Kommentierung, Loseblattwerk/CD-ROM, Forkel Verlag, Heidelberg 1999
  • Schmatz, H./Nöthlichs, M. (Hrsg.): Sicherheitstechnik, ergänzbare Sammlung der Vorschriften nebst Erläuterungen für Unternehmen und Ingenieure, Erich Schmidt Verlag, Berlin, Bielefeld, München 1999
  • PERINORM - Normen-Informationsdatenbank, Beuth Verlag, Berlin (monatliche Aktualisierung) (Link)
  • Beuth Verlag (Link)
  • BG-Netzwerk Prävention (Link)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Link)
  • Carl Heymanns Verlag (Link)
  • DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (Link)
  • Technische Regeln für Acetylenanlagen (Acet) und Calciumcarbidlager (TRAC) im Internet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)
  • Technische Regeln für Aufzüge (TRA) im Internet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) im Internet (BAuA)
  • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) im Internet (BAuA)
  • Technische Regeln für Dampfkessel (TRD) im Internet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)
  • Technische Regeln für Druckbehälter (TRB) im Internet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)
  • Technische Regeln für Druckgase (TRG) im Internet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) im Internet (BAuA)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Solche Organisationen waren bisher fast ausschließlich die Technischen Überwachungsvereine (TÜV). Dieses auf die Personen der Sachverständigen bezogene Prüfwesen entspricht nicht mehr der durch das europäische Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Struktur für das Prüfwesen, bei der Organisationen statt Personen für diese Aufgabe vorgesehen sind. Mit dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz wurde das technische Prüfwesen durch Schaffung Zugelassener Überwachungsstellen den europäischen Vorgaben angeglichen. Solche Überwachungsstellen werden jeweils für bestimmte Aufgabenbereiche zugelassen, wenn in einem behördlichen Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

 

Als zugelassene Überwachungsstellen können neben den TÜV auch andere Organisationen ihre Dienstleistungen bundesweit oder regional anbieten. Die Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen haben die Freiheit der Auswahl unter sämtlichen zugelassenen Überwachungsstellen. Der Umbau dieses Systems erfolgt innerhalb langfristiger Übergangsregelungen bis Ende 2007, so dass beide Systeme noch einige Zeit nebeneinander bestehen. Hinweise auf die unterschiedlichen Übergangsregelungen für die einzelnen überwachungsbedürftigen Anlagen finden sich z. B. in der Betriebssicherheitsverordnung. Die zugelassenen Überwachungsstellen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gemacht. Online-Informationen finden sich auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV) (Link)
  • Vereinigung zur Überwachung technischer Anlagen e.V. (VÜA) (Link)
  • Zugelassene Überwachungsstellen nach GPSG und BetrSichV - Online Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gefährdungen treten vor allem beim Bautenschutz sowie bei der Teerherstellung auf. Teerdämpfe verursachen Reizungen der Augen und Luftwege und erzeugen Benommenheit und Brechreiz. Häufig kommt es auch zu Verbrennungen infolge von Verpuffungen, Bränden, Überkochen oder Verschütten von erhitztem Teer. Bei direkter Einwirkung auf den Menschen besteht ein Krebsrisiko. Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Teer sind meldepflichtige Berufskrankheiten.

 

Beim Umgang mit Teer ist Raumentlüftung oder Atemschutz erforderlich. Diese und weitere ggf. erforderliche Persönliche Schutzausrüstungen wie Handschuhe, Sicherheitsschuhe oder Schürze sollten ebenso in einer Betriebsanweisung enthalten sein wie ein Hautschutzplan.

 

Wegen ihrer toxikologischen Potenz sind Teerprodukte durch das Chemikaliengesetz seit 1991 verboten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Es handelt sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis, auf das grundsätzlich alle Vorschriften des Arbeitsrechts anzuwenden sind. Allerdings werden in einzelnen Tarifverträgen Teilzeitbeschäftigte von einigen Regelungen, die für Vollbeschäftigte gelten, ausgenommen. Die betriebliche Altersversorgung findet nicht immer in vollem Umfang Anwendung.

 

Nach § 6 TzBfG muss der Arbeitgeber Arbeitnehmern - auch in leitenden Postionen - nach Maßgabe des Gesetzes Teilzeitarbeit ermöglichen. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 TzBfG). Das gilt allerdings nur für Betriebe, in denen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Modalitäten einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ebenfalls im TzBfG geregelt.

 

Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

Behinderungsbedingt haben viele schwerbehinderte Menschen ein besonderes Interesse an einem Teilzeitarbeitsplatz. Um das zu unterstützen, hat der Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
  • Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
  • ABC Behinderung & Beruf, Handbuch für die betriebliche Praxis, 3. überarbeitete Ausgabe, hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Wiesbaden 2008 (Link)
  • Teilzeit - alles, was Recht ist
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rund um das Gesetz zur Teilzeit (Online-Angebote)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Telearbeit wird am häufigsten im normalen Arbeitsverhältnis ausgeführt. Die Aufgaben sind sehr breit gefächert, z. B. Programmierung, Datenerfassung, Textverarbeitung, Auftragsannahme, Telefonmarketing, Finanzberatung, Controlling, journalistische Tätigkeit.

 

Bei der Telearbeit handelt es sich fast ausschließlich um Alleinarbeit. Gefordert sind selbstständiges, eigenverantwortliches Handeln, technisches Verständnis, geistige Flexibilität, Eigenverantwortung, Selbstdisziplin und gute Kommunikationsfähigkeiten.

 

Häufig wird ein ergebnisorientiertes Arbeiten gefordert, das nicht an starre Arbeitszeitregelungen gekoppelt ist.

 

Mit Telearbeit geht eine Reihe von Vorteilen einher. Insbesondere Teleheimarbeit ermöglicht optimale Freiheiten in der Gestaltung des Arbeitstages und eine optimale Ausschöpfung des persönlichen Leistungshochs, was vorteilhaft für die Arbeitseffizienz ist. Teleheimarbeiter können ihre Arbeit im häuslichen Bereich ausführen, wodurch sich ihr Wohlbefinden erhöht. Lange Fahrtstrecken zur Arbeitsstätte entfallen, was zugleich Zeitersparnis bedeutet. Sie können ihren Arbeitsrhythmus selbstbestimmt organisieren und erleben in ihrer Arbeit eine hohe Arbeitszeitautonomie und ggf. auch inhaltliche Autonomie.

 

Die erforderliche Eigenverantwortung kann motivierend wirken. Auf der anderen Seite steht der hohen Zeitsouveränität eine vom Unternehmen geforderte Flexibilität gegenüber, rasch auf unvorhergesehene Anforderungen zu reagieren und ergebnis- und terminorientiert zu arbeiten. Die moderne Telekommunikation ermöglicht eine Kontrolle der geleisteten Arbeit und des Arbeitstempos, was zu Leistungs- und Termindruck führt. Dabei birgt gerade die Arbeitszeitautonomie für Telearbeiter Gefahren. Arbeits- und Leistungsdruck im Zusammenhang mit einem nicht erlernten Zeitmanagement kann zu einer "Entgrenzung" der Arbeitszeiten und der Missachtung der erforderlichen Erholungszeiten bzw. Ruhephasen und letztlich zur Beeinträchtigung der Erholungsfähigkeit führen. Die Verselbstständigung der Arbeit, Perfektionsstreben, berufliche Distanzierungsunfähigkeit und Vernachlässigung von privaten Interessen kann auf Grund von Stress zu psychosomatischen Beschwerden bis hin zu organischen Erkrankungen führen (vgl. Albrod 2000). Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Arbeitsunfähigkeit nicht ernst genommen und Erkrankungen nicht auskuriert werden. Gerade bei der heimbasierten Telearbeit kann es zu einer unzureichenden Trennung von Berufs- und Privatleben kommen, die zu einer Doppelbelastung und gerade dadurch zu Stress führt. Ebenso wirkt sich die fehlende Trennung von beruflicher und privater Sphäre negativ auf Arbeitsleistung und die Einhaltung von Terminvorgaben aus. Darüber hinaus nehmen die Teleheimarbeiter i. d. R. nicht an der innerbetrieblichen Kommunikation teil und geraten in eine soziale Isolation. Hierdurch wird die Möglichkeit der Bewältigung schwieriger Aufgaben oder sonstiger Probleme stark beeinträchtigt.

 

Hinzu kommen die physischen Belastungen durch erheblichen Bewegungsmangel, Zwangs- bzw. Fehlhaltungen der Wirbelsäule und Arme (starre Sitzpositionen bei langem Sitzen) sowie Belastungen der Augen infolge der ständigen Bildschirmarbeit (vgl. Borghoff/Stein 2004).

 

Bei Telearbeit können körperliche Beschwerden wie Schulter-, Nacken-, Arm- oder Rückenschmerzen auftreten. Ursache hierfür kann auch die falsche Anordnung von Arbeitsgeräten und Mobiliar sein (Ertel/Mainz/Ullsperger 2003).

 

Zur

Prävention

arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ist es wichtig, dass die Telearbeiter durch den Unternehmer über die gesundheitlichen Gefahren bei dieser Form der Erwerbsarbeit sowie über Gesundheitsschutzmaßnahmen aufgeklärt werden. Schulungen über Zeitmanagement und hinreichende Trennung von privater und beruflicher Sphäre (Work-Life-Balance) können eine gute Hilfestellung sein. Dem unkontrollierten Ausufern der Arbeitszeit sollte mit einer realistischen Arbeits- und Terminplanung begegnet werden.

 

Die Wirkung ergonomisch eingerichteter Büro- und Bildschirmarbeitsplätze im Hinblick auf die Prävention von Muskel-Skelett-Erkrankungen und Augenbeschwerden wird in der Forschung durchaus kritisch diskutiert. Dennoch ist zu empfehlen, einen ergonomisch gestalteten Bildschirmarbeitsplatz bei der Telearbeit einzurichten.

 

Hierzu sollte der Arbeitgeber ergonomisch und arbeitsmedizinisch qualifizierte Experten (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt) heranziehen. Arbeitsstuhl und Bildschirm sollten individuell eingerichtet werden. Am Computerarbeitstisch sollte eine ausreichende Arbeitsfläche vorhanden sein. Störende Blendungen, Reflexe oder Spiegelungen am Arbeitsplatz sollten vermieden werden. Darüber hinaus entlastet ein dynamisches Sitzverhalten die Bandscheibe, belebt den Kreislauf und erhöht das allgemeine Wohlbefinden. Auch sollten regelmäßige Arbeitspausen eingeplant werden (Ertel/Mainz/Ullsperger 2003).

 

Zum Zwecke der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sollten regelmäßige Arbeitsstättenbegehungen durchgeführt werden. Um der sozialen Isolation vorzubeugen, sollten Vorgesetzte einen regelmäßigen wechselseitigen Informationsaustausch zwischen Betrieb und den Telearbeitern sicherstellen. Auch ist die Benennung betrieblicher Ansprechpartner bei aktuellen oder fachlichen Problemen wünschenswert.

 

Literatur

  • Albrod, M.: Chancen und Risiken der Teleheimarbeit aus betriebsärztlicher Sicht. In: Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin 35, 9 (2000)
  • Borghoff, B.-V., Stein, B.: Neue Formen der Büroarbeit bedeuten neue Belastungen und Anforderungen an Prävention. In: Arbeit & Ökologie - Briefe 2004
  • Knebelau, M., Bender, S., Spießbach, B.: Zeitmanagement für Telearbeiter. In: ErgoMed 6 (1999)
  • Oertel, B. u. a.: Auswirkungen von Telearbeit auf Gesundheit und Wohlbefinden. Schriftreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Fb 973. Dortmund/Berlin/Dresden 2002
  • Ueberschär, I., Ueberschär, H.-J.: Telearbeiter/-arbeiterin. In: Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin 36, 9 (2001)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Der Anteil der Unfälle in der Tierhaltung am Gesamtunfallgeschehen beträgt bei den landwirtschaftlichen BG rund 20 Prozent. Die Gefahren werden in der Regel durch das Verhalten der Tiere beim unmittelbaren Umgang mit ihnen verursacht. Auch wenn Nutztiere als Haustiere bezeichnet werden, sind in ihrem Verhalten Abwehrmechanismen aus der Zeit vor ihrer Domestizierung angelegt. Sie werden besonders in für das Tier ungewöhnlichen Situationen, z. B. Stress oder Gefahr, aktiviert. Tritte, Bisse oder Hornstöße sind dann Reaktionen, die nicht immer vorhersehbar sind.

 

Wer über Kenntnisse im Umgang mit Tieren verfügt, kann vielfach aus bestimmten Körperhaltungen ein Angriffsverhalten ableiten, z. B. Senken und Schrägstellen des Kopfes, Schnauben bei Bullen oder Anlegen der Ohren bei Pferden. Personen, die Tiere betreuen, sollen daher gründlich unterwiesen werden.

 

Das Eigengewicht und die Körperkraft von Großtieren führen dazu, dass Menschen durch Körperbewegungen der Tiere auch ohne Angriffsabsicht verletzt werden können. Ein Hornstoß als Reflexreaktion kann zu Rippenbrüchen führen. Dem kann eine Enthornung der Kälber vorbeugen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Tierarten bei Erschrecken oder Gefahr unterschiedlich reagieren. Ein Bulle ist sich beim Angriff eines vermeintlichen Gegners sehr wohl seiner Hörner als Waffe bewusst; das Pferd versucht, der Gefahr aus dem Wege zu gehen, schlägt nach hinten aus und flieht.

 

Vorsicht ist auch beim Umgang mit Kleintieren geboten. Bei der Haltung kleiner Nutztiere treten oft Gefahren durch ältere männliche Tiere auf. Hähne und Puter können Menschen anfallen und verletzen. Schaf- und Ziegenböcke greifen Menschen meistens von hinten an. Selbst durch Bienenstiche kann es bei Vorliegen entsprechender Disposition zu lebensbedrohlichen Zuständen kommen.

 

Tiere gewöhnen sich an Menschen. Sie reagieren in der gleichen Situation unter Umständen bei fremden Personen ganz anders als bei ihnen bekannten Menschen. Das regelmäßige Ansprechen der Tiere und ein ruhiger Umgang sind unerlässlich. Ein sicheres und bestimmtes Auftreten des Personals ist erforderlich, da Tiere Unsicherheit und Angst spüren. Sie überträgt sich auf die Tiere und kann zum Angriff führen. Unruhe in den Stallungen wirkt sich nachhaltig auf die Tiere aus, da sie Angst hervorrufen kann. Rohe Behandlung, Reizen oder Necken der Tiere kann ebenso zu unvorhergesehenen Reaktionen führen.

 

Beim Verladen und Transport von Tieren ist besondere Vorsicht geboten, da das Tier eine fremde und ungewohnte Umgebung erlebt. Zum Führen von Tieren dürfen nur geeignete Vorrichtungen, z. B. Nasenring mit Leitstange, Halfter mit Kette oder Seil, verwendet werden. Leitvorrichtungen sind so zu halten, dass sie im Gefahrenfall sofort losgelassen werden können. Leitseile dürfen daher nicht um die Hand oder den Arm gewickelt werden. Mastbullen sind vor dem Hinausführen aus dem Stall Sichtblenden anzulegen.

 

Durch eine der jeweiligen Tierart angepasste Gestaltung der Stallung, der Pflegestände und der Treibgänge können Gefahren vermieden werden. Dies ist bereits bei der Planung von Bauten zu berücksichtigen. Türen dürfen sich nur nach außen öffnen lassen und müssen gegen Ausheben gesichert sein. Die Türen müssen auch von innen geöffnet werden können, damit Personen im Gefahrfall den Raum schnell verlassen können. Türriegel dürfen nicht von den Tieren geöffnet werden können. In den Ständen sind Tiere so anzubinden, dass für Pflegepersonal ausreichend Platz vorhanden ist.

 

Die Fußböden von Stallungen und Ständen müssen rutschsicher und leicht zu reinigen sein, da sich hier sonst durch Verunreinigungen eine Unfallgefahr für Mensch und Tier ergibt. Bei der Arbeit in Stallungen und beim Umgang mit Großtieren sind Schuhe mit rutschhemmender Sohle und Zehenschutzkappe zu tragen. Der Tritt eines Großtieres auf den Fuß eines Menschen führt zwangsläufig zu schweren Fußverletzungen. Beim Reiten sind Reiterhelme nach DIN EN 1384 zu tragen, um Kopfverletzungen bei Stürzen vorzubeugen.

 

Seit einigen Jahren werden auch Wildtiere, z. B. Dam- oder Rotwild, zur Fleischerzeugung in Gehegen gehalten. Hier treten besonders durch die männlichen Tiere in der Brunftzeit Gefahren auf. Die Tiere sind dann unberechenbar. Weibliche Tiere verhalten sich im Allgemeinen gutartig. Die natürliche Schreckhaftigkeit der Tiere ist jedoch zu berücksichtigen. Ein ruhiger Umgang ist unerlässlich, um Unfällen vorzubeugen. Zur Behandlung müssen Wildtiere mit Stockschlingen, Fanggabeln oder Betäubungsgeräten eingefangen werden.

 

Eine genaue Beobachtung der Tiere sichert nicht nur den wirtschaftlichen Erfolg, sondern dient auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Verschiedene Tierkrankheiten sind auf den Menschen übertragbar. Beim Auftreten dieser Tiererkrankungen im Bestand, z. B. Brucellose, Tuberkulose, Trichophytie, müssen sich die Personen, die mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, gründlich reinigen und desinfizieren. Bei dem Verdacht einer Infektion ist sofort ein Arzt aufzusuchen.

 

Tollwut kann von Wildtieren direkt auf den Menschen oder auf Haustiere und von diesen auf den Menschen übertragen werden. Tollwut ist eine tödlich verlaufende Krankheit. Die Inkubationszeit ist unterschiedlich lang. Sie kann bei Menschen acht Tage bis zu einem Jahr betragen. Die Ansteckung erfolgt in der Regel durch Biss, ist aber auch durch Belecken oder Kratzen möglich. In Tollwut gefährdeten Gebieten ist daher besondere Vorsicht beim Umgang mit frei laufenden Tieren geboten. Bei Verdacht ist sofort ein Arzt aufzusuchen. Zur Immunisierung dienen inaktivierte Viren.

 

Wirtschaftlicher Druck veranlasste in der Vergangenheit viele Betriebe zur Spezialisierung auf die Haltung einer Tierart in größeren Beständen. Arbeitsextensive Haltungsverfahren wie Flüssigmist und Automatenfütterung fanden hiermit Eingang in die Betriebe. In einem Forschungsprojekt an der Georg-August-Universität Göttingen konnte das Auftreten von Atemwegserkrankungen im Zusammenhang mit der Rinderhaltung nachgewiesen werden.

 

Nach den derzeitigen Erkenntnissen kann davon ausgegangen werden, dass bei der Tierhaltung unmittelbar keine Infektionsgefahr durch Erreger der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) besteht. Allgemeine Hygienemaßnahmen nach TRBA 230 "Landwirtschaftliche Nutztierhaltung" (in Überarbeitung, Stand: 2007) werden zurzeit bei Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei denen biologische Arbeitsstoffe auftreten können, als ausreichend angesehen, da - abgesehen von Hausschlachtungen - kein Kontakt mit Risikomaterial gegeben ist. Bei Hausschlachtungen sind weitergehende Schutzmaßnahmen wie bei der Arbeit in Schlachthöfen entsprechend dem ABAS-Beschluss Nr. 602 "Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE-Erreger" erforderlich.

 

Literatur

  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
  • UVV Tierhaltung (VSG 4.1)
  • Haltung von Wildtieren (BGR 116) / (GUV-R 116)
  • Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • TRBA 230 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten
  • DIN EN 1384 und DIN EN 1384 /A1 Schutzhelme für reiterliche Aktivitäten
  • Merkblatt B010 Unfallverhütung in der Pferdehaltung, BG für Fahrzeughaltungen (Link)
  • Aktuelles zu Sicherheit und Gesundheitsschutz - Pferdehaltung - Broschüre der LBGen (Link)
  • Aktuelles zu Sicherheit und Gesundheitsschutz - Tierhaltung - Broschüre der LBGen (Link)
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung - Tötung von Hausgeflügel aus besonderem Anlass, hrsg. v. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, 2006
  • Beschluss 602 des ABAS: Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE-Erreger

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Neben den allgemeinen Bestimmungen für Holzbearbeitungsmaschinen gelten für Tischfräsmaschinen zusätzliche Bestimmungen.

 

Hinsichtlich Bau und Ausrüstung (Abbildung)

ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Werkzeug (bis auf die Schneidstelle) und Späneauswurföffnung müssen verdeckt sein.
  • Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein sicheres Führen des Werkstücks gewährleisten.
  • Werkstückrückschläge müssen durch besondere Einrichtungen verhindert werden.

 

Für den Betrieb gilt u. a.:

  • Das Einstellen der Schnitthöhe bzw. -tiefe darf nur bei stillgesetzten Werkzeugen vorgenommen werden.
  • Es sind Einrichtungen zum Verdecken und zum sicheren Führen des Werkzeugs sowie zur Vermeidung von Werkstückrückschlägen zu benutzen.
  • Die Durchtrittsöffnung zwischen Werkzeug und Frästisch ist durch Einlegeringe so eng wie möglich zu halten.
  • Fräserdorne mit Oberlagerzapfen dürfen nur mit Oberlager benutzt werden.
  • Fräserdorne dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn Werkzeuge oder Zwischenringe fest eingespannt sind.
  • Es ist Gehörschutz zu benutzen, Lärmbereiche sind zu kennzeichnen.

 

Schutzvorrichtungen gegen Berührung des Werkzeugs sind je nach Arbeitsvorgang z. B. Schutzkasten, Anschlaglineal, Abweisbügel, Druckfedern, Druck- und Schutzapparat, Vorschubapparat, Schutzring oder Bogenfräsanschlag. Für die Führung des Werkstücks sind je nach Arbeitsvorgang Tischverlängerung, Queranschlag, Einsetzlade, Schwenkanschlag u. a. zu verwenden.

 

Fräswerkzeuge müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen sowie mit Herstellerzeichen und zulässigem Drehzahlbereich gekennzeichnet sein. Auf Tischfräsmaschinen dürfen in der Regel nur Fräswerkzeuge betrieben werden, die mit der Aufschrift "Handvorschub" oder einem BG-Test-Zeichen gekennzeichnet sind. Der Grad der Gefährdung ist beim Umgang mit Tischfräsmaschinen unmittelbar abhängig von der Entfernung der Hand der an der Maschine arbeitenden Person vom Werkzeug. Deshalb ist die Wahl des Werkzeugs abhängig von der Art der Werkstückzuführung.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Merkblatt: Tischfräsmaschine - Handhabung und sicheres Arbeiten, Holz-Berufsgenossenschaft (Link)
  • Merkheft: Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • CD-ROM: "holz multimedia", Holz-Berufsgenossenschaft (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Toleranzgrenzen lassen sich auf diese Weise z. B. für Abmessungen einzelner Bauteile festlegen. Darüber hinaus gibt es auch Toleranzgrenzen für bestimmte physikalische, thermische, chemische oder biologische Einwirkungen am Arbeitsplatz, aber auch für ganze technische Systeme, Verfahrensabläufe sowie für Dienstleistungen, Wachstum und Verhalten. So kann hier die Toleranzgrenze z. B. die höchstduldbare Konzentration eines Gefahrstoffes oder die Intensität einer Strahlung bezeichnen (Grenzwert), bei der schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten oder Dritten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Für messbare qualitative und quantitative Größen wie Zeit, Raum, Weg, Längen, Konzentrationen oder Geräuschemission (Lärm) lassen sich Toleranzgrenzen leichter festlegen als für nur beschreibbare und nicht direkt messbare Größen wie menschliches Verhalten.

 

Toleranzgrenzen können in den verschiedenen Fachbereichen unterschiedlich definiert und festgelegt werden. Die Festlegung der Toleranzgrenzen hängt nicht nur von technischen Möglichkeiten wie Messschärfe und Messobjekt ab, sondern auch von ökonomischen und gesellschaftlichen Faktoren.

 

Verweise

 

Literatur

  • TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
  • Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung (BGI 5006)
  • Gefahrstoffe (BGI 522)
  • Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen (BGI 579)
  • Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesundheitsgefahren:

Der Hauptaufnahmeweg für Toluol ist die Inhalation von Dämpfen. Es besteht Verdacht auf fruchtschädigende Wirkung. Bei akuter Intoxikation steht die intensive narkotische Wirkung mit Gefahr einer zentralen Atemlähmung im Vordergrund, sie ist ausgeprägter als bei Benzol. Bei chronischen Einwirkungen kann es zu Reizerscheinungen an den Schleimhäuten und den Augen kommen. Auf Grund der entfettenden Wirkung auf die äußere Haut sind Hautentzündungen möglich. Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Koordinationsstörungen und Ähnliches können auftreten. Bei höheren Konzentrationen treten Bewusstseinstrübung und Bewusstlosigkeit ein. Eine Nierenschädigung ist möglich.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Dämpfe absaugen
  • Das Dampf-Luft-Gemisch ist explosionsfähig. Explosionsschutz beachten
  • Rauch- und Schweißverbot beachten
  • Fernzündung durch kriechende Dämpfe möglich
  • Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
  • Erhöhte Entzündungsgefahr durch Dochtwirkung
  • Persönliche Hygiene streng einhalten
  • Als Atemschutz Gasfilter A (braun) verwenden
  • Schutzhandschuhe aus Fluorkautschuk tragen.

 

Kennzeichnung :

Gefahrensymbol: F (Leichtentzündlich), Xn (Gesundheitsschädlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 11 Leichtentzündlich
  • R 38 Reizt die Haut
  • R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
  • R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
  • R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen
  • R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
  • S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
  • S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen
  • S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.

 

Weitere Angaben:

Flüssigkeit mit einem Flammpunkt < 21 °C, die sich (oder brennbare, flüssige Bestandteile) bei 15 °C nicht in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser löst (vormals Kategorie A I der VbF).

 

WGK 2: wassergefährdend.

 

Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 190 mg/m³ bzw. 50 ml/m³.

 

Biologischer Grenzwert (TRGS 903): 1 mg/l Vollblut; 3 mg/l Harn.

 

Fruchtschädigend der Kategorie R~E3: Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zur Besorgnis Anlass geben.

 

H: Gefahr der Hautresorption.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192) / (GUV-R 192)
  • Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189) / (GUV-R 189)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
  • Lösemittel (BGI 621)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole) (BGG 904 / G 29)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die nationalen Vorschriften (Abbildung) (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE, Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt - GGVBinSch, Gefahrgutverordnung See - GGVSee) legen fest, welche Güter als gefährlich anzusehen sind. Zu beachten ist, dass neben den eigentlichen Transportvorgängen und Zwischenlagerungen auch vorbereitende und abschließende Tätigkeiten vom Gefahrgutrecht geregelt werden, z. B. das Verpacken und Be-/Entladen.

 

Beim Straßentransport können je nach Art und Menge der transportierten Güter "Freistellungen" von der GGVSE oder Erleichterungen in Frage kommen, andernfalls müssen alle Anforderungen der GGVSE erfüllt werden.

  • Die GGVSE gilt nicht, wenn Privatpersonen Kleinstmengen transportieren oder wenn z. B. Handwerker Baustellen mit Mengen unterhalb einer Höchstgrenze beliefern.
  • Kleine Mengen dürfen unter stark vereinfachten Bedingungen transportiert werden, vorausgesetzt, dass eine zusätzliche Außenverpackung verwendet, die Verpackungen gekennzeichnet und die in ADR/RID angegebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.
  • Erleichterte Beförderungsvorschriften gelten bei der Beförderung in zugelassenen Verpackungen, die mit Gefahrzetteln und der UN-Nummer des Stoffs versehen sind, wenn stoffbezogene Mengengrenzen eines Gefahrguts bzw. beim Transport mehrerer Gefahrgüter eine zulässige Punktesumme von 1000 unterschritten wird. Die Punkte werden berechnet, indem die beförderte Menge mit Faktoren gewichtet wird, die von der Art des Gefahrguts und seiner Verpackung abhängen.

 

Strikt geregelt ist die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge, wenn keine Freistellung oder Erleichterungen in Anspruch genommen werden können. Bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr müssen Lastkraftwagen, Sattelfahrzeuge und Lastzüge mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, orangefarbenen Warntafeln von 0,4 m Grundlinie und mindestens 0,3 m Höhe sowie einem schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite versehen sein. Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse deutlich sichtbar und nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn anzubringen. Bei Zügen muss die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

 

Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge mit Aufsetztanks müssen mit Warntafeln (Abbildung) versehen sein, auf denen in schwarzer Farbe Kennzeichnungsnummern angegeben sind: Die obere Reihe enthält die Kemler-Zahl zur Kennzeichnung der Gefahr, die untere die Kennzeichnung des Stoffs (UN-Nr.).

 

Auf Versandstücken und fest verbundenen Tanks müssen Gefahrzettel (Abbildung) und die UN-Nr. angebracht sein. Die Gefahrzettel symbolisieren die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe (z. B. explosionsgefährlich, radioaktiv usw.). Sie sind für alle Bereiche (Straße, Schiene, Seefahrt) grundlegend gleich und weichen nur in Details voneinander ab.

 

Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, werden mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln (40 cm Grundlinie, mindestens 30 cm Höhe) ausgestattet. Die Tafeln tragen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe: 20 cm). Sie werden vorne und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse angebracht. Diese Kennzeichnung bestimmt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

 

Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße muss der Fahrzeugführer Unfallmerkblätter (Abbildung) mitführen. Aus ihnen geht u. a. hervor:

  • die Bezeichung der Güter, die Art der Gefahr sowie erforderliche Sicherheitsmaßnahmen
  • allgemeine Maßnahmen bei Unfall, z. B. Warnung von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern, sowie Verständigung von Polizei und/oder Feuerwehr
  • Maßnahmen, die bei Beschädigung der Verpackung ergriffen werden müssen, besonders wenn sich die gefährlichen Güter auf der Straße ausbreiten
  • ggf. besondere Maßnahmen bei speziellen Gütern, z. B. Hinweise auf Mittel oder Ausrüstungen, die zur Brandbekämpfung nicht verwendet werden dürfen
  • sofern zutreffend die erforderliche Ausrüstung für die allgemeinen und besonderen Maßnahmen.

 

Das Unfallmerkblatt soll zunächst das Fahrpersonal in die Lage versetzen, bei Unfällen die richtigen Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus ist das Merkblatt eine wichtige Informationsquelle für Polizei und Feuerwehr, um weiterreichende Maßnahmen einzuleiten und größere Schäden abzuwehren.

 

Die Deutsche Bahn AG hält in ihrer Dienstvorschrift DV 423/V Unfallmerkblätter für den Eisenbahnverkehr bereit. Beim Transport von Stoffen, über die sie keine Unfallmerkblätter hat, kann sie verlangen, dass der Absender Merkblätter zur Verfügung stellt.

 

Im Seeschiffsverkehr sind im Rahmen des IMDG-Code, auf den die GGVSee zurück verweist, Anweisungen zur Unfallbekämpfung im EmS-Leitfaden (Emergency Schedules) und zur Ersten Hilfe im MFAG-Leitfaden (Medical First Aid Guide) gesammelt. Welche davon für das aktuell transportierte Gefahrgut relevant sind, muss in den Verladepapieren angegeben werden. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass diese schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Zwischenfällen beachtet werden.

 

Von den an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Unternehmen ist - soweit sie nicht nach GbV davon befreit sind - eine verantwortliche Person als Gefahrgutbeauftragter zu bestellen, die die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Unternehmen überwacht.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
  • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
  • Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt - GGVBinSch)
  • Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
  • Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
  • Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
  • Verordnung über die innerstaatliche und internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr
  • Beförderung gefährlicher Güter (BGI 671)
  • Gefahrgutbeauftragte (BGI 824)
  • Gefahrgutbeförderung im Pkw (BGI 744)
  • Beförderung gefährlicher Güter - Online-Informationen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  • gefahrgut-wiki - Gefahrgut-Wissensdatenbank (Link)
  • Leitfäden zum sicheren Transport von Chemikalien, hrsg. v. Verband der chemischen Industrie (VCI)
  • Öffentlich-Technische Sicherheit Gefahrstoffe/Gefahrgüter (TeS) (Link)
  • Rechtsgrundlagen Gefahrgut-Vorschriften - Online-Informationen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Für das sichere Begehen von Treppen ist neben ausreichend großen, ebenen, rutschhemmenden und tragfähigen Auftrittsflächen vor allem das Steigverhältnis, d. h. das Verhältnis von Stufenhöhe (s) zur Auftrittsbreite (a) (Abbildung) ausschlaggebend. Es ergibt sich aus der Formel a + 2 s = 63 ± 3 cm.

 

Die Stufenhöhe soll dabei zwischen 14 cm und 19 cm, die Auftrittsbreite zwischen 26 cm und 32 cm liegen. Die Stufenmaße müssen innerhalb eines Treppenlaufs gleich sein. Besonders sicher begehbar sind Treppen mit s = 17 cm und a = 29 cm (ca. 30° Neigung).

 

Unter Berücksichtigung der Unfallgefahren sind Treppen mit geraden Läufen solchen mit gewendelten Läufen oder gewendelten Laufteilen vorzuziehen. Bei den gewendelten oder gewinkelten Treppen sollte sich die Lauflinie nur nach einer Richtung ändern, d. h. die Treppe sollte als Links- oder Rechtstreppe ausgebildet sein. Die Breite von Treppen richtet sich nach der Nutzungsart der Gebäude und der Zahl der Treppenbenutzer.

 

Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf soll ein Zwischenpodest (Treppenabsatz) angeordnet sein.

 

Die Trittflächen von Treppen müssen in Bereichen, in denen mit besonderer Rutschgefahr zu rechnen ist, entsprechend rutschhemmend ausgeführt sein. Bei außen liegenden Treppen sind Maßnahmen gegen witterungsbedingte Glätte erforderlich (z. B. eine ausreichend große Überdachung und/oder geraute, gerillte oder gekörnte Trittflächen).

 

Die freien Seiten der Treppen, Treppenansätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen. Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen bei senkrechten Füllstäben nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind; sie dürfen außerdem keine Aufstiegshilfen enthalten.

 

Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann. Die Durchgangshöhe an Treppenläufen und Podesten soll mindestens 2,00 m betragen.

 

Für Treppen-Sonderbauformen gelten u.a. folgende Bestimmungen:

  • Bei Wendeltreppen darf die kleinste Auftrittsbreite der Treppenstufen nicht weniger als 10 cm und die größte Auftrittsbreite nicht mehr als 40 cm betragen.
  • Hilfstreppen als Zugang zu Arbeitsbühnen, Laufstegen und dgl. sollen nicht steiler als 45° sein.
  • Für Treppen als Aufstiege zu Kranen gilt eine Durchgangsbreite von mindestens 0,50 m und eine Durchgangshöhe von mindestens 2,00 m.
  • Bei Podesttreppen soll die Podestlänge um wenigstens 10 cm größer sein als die Laufbreite.
  • Steiltreppen sollen nicht dem regelmäßigen Verkehr und möglichst nicht als Bedienungstreppen dienen.

 

Die "Regeln für die Sicherheit für Treppen bei Bauarbeiten" enthalten Angaben zu Lastannahmen und Anforderungen an die Beschaffenheit und Konstruktion sowie die bestimmungsgemäße Verwendung von Treppen bei Bauarbeiten.

 

Treppenzu- und -abgänge, an denen Wege des Lastverkehrs in nicht mehr als 1,00 m Abstand vorbeiführen, müssen durch Umgehungsschranken oder ähnliche Einrichtungen gegen den Querverkehr gesichert sein.

 

Treppen müssen ausreichend und blendungsfrei beleuchtet sein. Die Stufenkanten müssen gut sichtbar, die obersten und untersten Stufen immer deutlich erkennbar sein. Die elektrische

Beleuchtung

von Treppen muss sich in jedem Stockwerk einschalten lassen, sofern die Treppe während der Betriebszeit nicht ständig beleuchtet ist. Die Schalter müssen in unmittelbarer Nähe des Treppenzugangs angebracht und auch bei Dunkelheit erkennbar sein (selbstleuchtend).

 

Verweise

 

Literatur

  • Bauordnungen der Bundesländer
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGV C 1) / (GUV-V C1)
  • UVV Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen (VSG 2.1)
  • UVV Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen (VSG 4.2)
  • Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181) / (GUV-R 181)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Treppen bei Bauarbeiten (BGR 113)
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 17/1, 2 Verkehrswege
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 7/3 Künstliche Beleuchtung
  • DIN 18065 Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße
  • DIN 24531 Roste als Stufen
  • DIN 83204 Treppen und Geländer in Maschinen- und Kesselräumen von Seeschiffen; Grundsätzliche Anforderungen
  • DIN 83214 Treppen und Treppengeländer für den Außen- und Innenbereich von Seeschiffen; Grundsätzliche Anforderungen
  • DIN 83217 Treppen und Geländer in Ladetanks von Schiffen; Grundsätzliche Anforderungen
  • DIN 83218 Treppen aus Stahl in Ladetanks von Schiffen
  • DIN EN 14076 Holztreppen - Terminologie
  • DIN EN ISO 14122 Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
  • Metallroste (BGI 588) / (GUV-I 588)
  • Treppen (BGI 561) / (GUV-I 561)
  • Stolpern - Rutschen - Stürzen, Sicher unterweisen, Heft 6, Universum Verlag, Wiesbaden 2003 (Link)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesundheitsgefahren:

Der Hauptaufnahmeweg ist der Atemweg, in geringerem Maße auch die Haut. Tri kann Krebs erzeugen. An Haut und Schleimhäuten löst es Reizerscheinungen aus. Tri entfettet die Haut und kann eine toxische Kontaktdermatitis hervorrufen. Direkter Kontakt mit den Schleimhäuten der Augen kann Hornhautschädigungen zur Folge haben. Weitere Folgen: Depression der Funktion des zentralen Nervensystems, neurotoxische Wirkung. Übelkeit, Brechreiz, Schwindel, Verwirrtheit und Kopfschmerzen können vorkommen. Schädigung der Leber und Nieren ist möglich. Tri reichert sich im Körper an. Mitunter auftretende Sucht nach Tri resultiert aus zunächst angenehmen Euphorie- und Rauschzuständen.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Dämpfe absaugen
  • Auf Sauberkeit am Arbeitsplatz achten
  • Kontakt mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
  • Persönliche Hygiene einhalten
  • Bei offenem Hantieren jeglichen Kontakt vermeiden
  • Bei der Arbeit Rauchverbot. Kein Alkohol
  • Eindringen in den Boden sicher verhindern. Normaler Beton wird durchdrungen
  • Als Atemschutz Gasfilter A (braun) verwenden
  • Schutzhandschuhe aus Fluorkautschuk tragen.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: T (Giftig).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 45 Kann Krebs erzeugen
  • R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
  • R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
  • R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
  • S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

 

Weitere Angaben:

WGK 3: stark wassergefährdend.

 

Biologischer Grenzwert (TRGS 903): 5 mg Trichlorethanol/l Vollblut; 100 mg Trichloressigsäure/l Harn.

 

Krebserzeugend der Kategorie K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Von der MAK-Kommission wurde Tri in die Kategorie 1 eingestuft als beim Menschen erwiesenermaßen krebserzeugend. Ob diese Einstufung in die allein verbindliche TRGS 905 übernommen wird, entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

 

Erbgutverändernd der Kategorie M3: Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zur Besorgnis Anlass geben.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192) / (GUV-R 192)
  • Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189) / (GUV-R 189)
  • BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung - Verwendung von Trichlorethylen bei der Prüfung von Asphalt - Siebturmverfahren (BGI 790-011)
  • BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung - Verwendung von Trichlorethylen bei der Prüfung von Asphalt - Waschtrommelverfahren (BGI 790-010)
  • Chlorkohlenwasserstoffe (BGI 767) / (GUV-I 767)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 14 Trichlorethylen (BGG 904 / G 14)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Tritte sind nur mit Stufen zulässig. Sie müssen sicher begehbar und in jeder Gebrauchsstellung standfest sein. Deshalb dürfen Steig- und Stützschenkelholme nicht senkrecht zu den Trittflächen verlaufen, sondern müssen schräg angebracht sein. Auf ausreichende Standfestigkeit ist besonders bei Tritten mit ausklappbaren oder ausziehbaren Stufen oder mit abklappbaren Deckbrettern und bei verfahrbaren Aufstiegen zu achten. Die oberste Trittfläche soll mindestens 30 x 20 cm groß sein. Verfahrbare Aufstiege müssen beim Besteigen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein.

 

Schadhafte Tritte und ungeeignete Aufstiege, z. B. Hocker, Stühle, Kisten, Fässer oder Säcke, dürfen nicht benutzt werden.

 

Neben den Tritten im Sinne der UVV "Leitern und Tritte" bezeichnet man auch Aufstiegshilfen, z. B. bei Fahrzeugen, Arbeitskörben, Arbeitsbühnen, Arbeitsmaschinen und verschiedenen Einrichtungen, als Tritte. Hierfür gelten besondere Regeln.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Abwassertechnische Anlagen (BGV C 5) / (GUV-V C5)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Fahrzeuge (BGV D 29) / (GUV-V D29)
  • UVV Hafenarbeit (BGV C 21)
  • UVV Krane (BGV D 6) / (GUV-V D6)
  • UVV Leitern und Tritte (BGV D 36) / (GUV-V D36) / (VSG 2.3)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Luftfahrzeug-Instandhaltung (BGR 142)
  • Tritte (GUV-R 1/526)
  • Fahrzeug-Instandhaltung (BGI 550)
  • Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (BGI 694)
  • Handwerker (BGI 547) / (GUV-I 547)
  • Leitern sicher benutzen (BGI 521)
  • Leitern, Tritte, Kleingerüste, Heft 11 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2005 (BGI 597-11)
  • Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, müssen so ausgeführt sein, dass sie leicht geöffnet und geschlossen werden können. In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.

 

Feuerschutztüren (Brandschutz) sind selbstschließend und müssen in Fluchtrichtung aufschlagen; sie dürfen nicht ständig offen gehalten werden, z. B. durch Verkeilen oder Festhaken. Tore zur Durchfahrt für Feuerwehrfahrzeuge müssen mind. 3,50 m hoch und mind. 3 m breit sein.

 

Türen vor absteigenden

Treppen

sollen nicht unmittelbar auf die Treppe führen; zwischen Tür und Treppenanfang muss ein genügend langer Auftritt (Absatz) sein, vor allem dann, wenn die Tür in Richtung Treppe aufschlägt.

 

Pendeltüren müssen ausreichende Durchsicht gestatten, damit Gegenverkehr erkannt werden kann. Pendeltüren aus undurchsichtigem Material müssen genügend große Durchsichtsöffnungen haben. Pendeltür-Flügel aus transparentem Kunststoff bedürfen keiner besonderen Durchsichtsöffnung, wenn der Kunststoff genügend durchsichtig ist; das Material muss bruchsicher sein (z. B. Polycarbonat oder Polymethacrylat). Verschmutzte oder blind gewordene Kunststoffflächen sind mit speziellen Reinigern zu säubern oder durch einwandfrei durchsichtige zu ersetzen.

 

Glastüren, besonders rahmenlose und großflächige, müssen als solche deutlich erkennbar sein, z. B. durch auffällige Markierungen, Aufschriften, Aufkleber oder besonders große Griffe. Wenn regelmäßige Transporte von Hand oder mit Beförderungsmitteln stattfinden, müssen die Glasflächen aus Sicherheitsglas bestehen. Verbund-Sicherheitsglas - Mehrschichtenglas: zwei oder mehr Glasplatten sind durch eine widerstandsfähige Kunststofffolie miteinander verklebt. Bei einem Stoß zersplittert die Scheibe nicht, sondern es entstehen spinnennetzartige Risse. Die Durchsicht bleibt weitgehend erhalten. Einscheiben-Sicherheitsglas - vorgespanntes Glas: Bei einem Stoß überzieht sich die Scheibe schlagartig mit einem engmaschigen Netz von Sprüngen. Die Durchsicht geht verloren. Bei heftigem Stoß zerfällt das Glas in kleine Krümel.

 

Auf beiden Seiten einer Glastür muss in etwa 1 m Höhe eine über die Türbreite verlaufende Handleiste angebracht sein. Türflächen aus nicht bruchsicherem Glas müssen auf beiden Seiten so abgeschirmt sein, z. B. durch feste Stab- oder Drahtgitter, dass sie beim Öffnen nicht eingedrückt werden können.

 

Schiebetüren und Schiebetoremüssen gegen Herausfallen und Umstürzen, gegen Abgleiten oder Abheben der Laufrolle von der Schiene gesichert sein. Türen und Tore, die nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Fehlt dem Schiebetor eine besondere Gehtür oder lässt sich ein Schiebe- oder Hubtor bei Gefahr nicht schnell genug öffnen, muss es eine in Fluchtrichtung aufschlagende Schlupftür haben.

 

Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein; sie dürfen nicht über die Endstellung hinauslaufen können. In geöffneter Stellung müssen Torflügel festgestellt werden können oder sich selbsttätig feststellen als Sicherung gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen.

 

Hubtüren, z. B. an Glühöfen oder -kammern, müssen Vorrichtungen haben, mit denen sie in geöffneter Stellung festgestellt werden können oder sich selbsttätig feststellen.

 

Falltüren (z. B. von Luken) müssen gegen Umfallen oder Zuschlagen gesichert sein, z. B. durch selbsttätige Feststellvorrichtung in der Öffnungsendstellung.

 

Wandlukentüren, die sich nach außen öffnen, müssen gegen Ausheben gesichert sein, z. B. durch über den Angeln angebrachte Winkeleisen.

 

Karusselltüren müssen so gesichert sein, dass das Einziehen, Quetschen und Scheren zwischen Haupt- und Gegenschließkante und Innenwand verhindert ist. Scherstellen zwischen Hauptschließkante und Innenwand werden durch entsprechende Abstände zwischen festen und bewegten Teilen vermieden. Der Abstand zwischen Hauptschließkante und Innenwand soll mehr als 25 mm, der Abstand zwischen Türflügel und Boden weniger als 4 mm betragen. Wenn die Decke der Tür mitdreht oder wenn die Türhöhe mehr als 2,5 m beträgt, sind oben keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich.

 

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen eine Sicherung haben, die verhindert, dass beim Schließen Personen eingeklemmt werden können. Solche Sicherungen sind z. B.:

  • Kontaktleisten an den Schließkanten der Flügel, die beim Auftreffen auf ein Hindernis die Schließbewegung sofort stillsetzen; bei Karusselltüren wird u. a. die Geschwindigkeit reduziert und die Antriebsleistung begrenzt
  • Lichtschranken, Kontaktmatten oder ähnliche Einrichtungen, die eine Bewegung erst ermöglichen, wenn der Gefahrbereich frei von Personen oder Hindernissen ist
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, die beim Loslassen des Druckknopfes die Bewegung der Flügel sofort unterbrechen.

 

Kraftbetätigte Türen müssen von beiden Seiten von Hand zu öffnen sein, Hand- und Kraftantrieb sind gegeneinander verriegelbar.

 

Schlupftüren in kraftbetriebenen Toren müssen so mit dem Antrieb verbunden sein, dass eine Torbewegung nur bei geschlossener Schlupftür möglich ist. Die Schlupftüren dürfen sich während der Torbewegung nicht unbeabsichtigt öffnen können.

 

Für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore gelten zusätzliche Anforderungen: Flügel, die zum Öffnen angehoben oder abgesenkt werden, müssen mit Fangvorrichtungen versehen sein, die bei Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel verhindern. Kraftbetätigte Türen und Tore sind vor Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich von einer Befähigten Person bzw. einem Sachkundigen zu prüfen.

 

Die Prüfungen erfolgen in Eigenverantwortung des Prüfenden. Sie sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen und beziehen sich auf die Arbeitssicherheit der Toranlage. Zur Beurteilung ist gegebenenfalls die Betriebsanleitung des Herstellers heranzuziehen ist. Die Prüfung bezieht sich auch auf Fangvorrichtungen hinsichtlich Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Gängigkeit beweglicher Teile.

 

Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen, der folgende Angaben enthält: Bezeichnung des Tores, Standort, Datum, an dem die Prüfung durchgeführt worden ist, Name des Prüfers und Befund. Der Prüfer muss den Nachweis unterschreiben und dem Betreiber aushändigen bzw. zustellen. Der Betreiber einer Toranlage muss die in der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers festgelegten Prüfungen regelmäßig und sorgfältig durchführen oder durchführen lassen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen (VSG 2.1)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (BGR 232) / (GUV-R 1/494)
  • Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 1: Handlungshilfen für den Unternehmer (BGR 131-1)
  • Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung (BGR 131-2)
  • Optische Sicherheitsleitsysteme (BGR 216)
  • Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 10/1 Türen, Tore
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 17/1, 2 Verkehrswege
  • Sicherheitsregeln für Industrieöfen und Trockner der keramischen und Glas-Industrie (ZH 1/498)
  • DIN 18250 Schlösser; Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren
  • DIN 18361 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Verglasungsarbeiten
  • DIN EN 12445 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Prüfverfahren
  • DIN EN 12453 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen
  • DIN EN 12604 Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen
  • DIN EN 12605 Tore; Mechanische Aspekte; Prüfverfahren
  • DIN EN 12635 Tore; Einbau und Nutzung
  • DIN EN 12978 Türen und Tore; Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore; Anforderungen und Prüfverfahren
  • DIN EN 1634-1 Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen; Feuerschutzabschlüsse
  • DIN EN 1634-3 Prüfungen zum Feuerwiderstand und zur Rauchdichte für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse, Fenster und Beschläge; Teil 3: Rauchschutzabschlüsse
  • DIN EN ISO 12543 Glas im Bauwesen; Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas (Teile 1-6)
  • VDI 2409 Tore in Industriebauten
  • Glastüren, Glaswände (BGI 669)
  • Innerbetriebliche Verkehrswege (BGI 701)
  • Sicherer Umgang mit Toren (BGI 861-1)
  • Sicherer Umgang mit Türen (BGI 861-2)
  • Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren (BGI 5043)
  • Verschlüsse für Türen von Notausgängen (BGI 606)
  • Prüfbuch für kraftbetätigte Tore (BGG 950)
  • Maßnahmenbündel zum Personenschutz an Karusselltüren, hrsg. v. BGIA - Institut für Arbeitsschutz, Sankt Augustin 2005
  • Schutzmaßnahmen an Karusselltüren - Online-Informationen des BGIA - Institut für Arbeitsschutz

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Sicherheitsregeln enthalten neben allgemeinen Angaben alle diejenigen Regeln, die abweichend von üblichen Bauvorhaben zu beachten sind. Dazu zählen Regelungen über

  • Einrichtungen zum Besteigen von Schornsteinen
  • Konsolgerüste (Abbildung) für den Schornsteinbau
  • Einbringen der Bewehrung
  • Arbeiten in der Nähe von in Betrieb befindlichen Schornsteinen
  • Bestimmungen für das Abbrechen und Beseitigen von turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart
  • Vorsorge gegen Brände und Explosionen
  • Blitzschutzmaßnahmen
  • Personen- und Lastenbeförderung
  • zusätzliche Bestimmungen für Schornsteinbauarbeiten
  • zusätzliche Bestimmungen für das Abbrechen und Beseitigen von turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart.

 

Nach der UVV "Bauarbeiten" müssen Arbeitsplätze an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart mit mehr als 60 m Höhe im Endzustand in der Regel über Personenaufzüge erreichbar sein, sobald die Arbeitsplätze mehr als 20 m über dem umgebenden Gelände liegen.

 

Besondere Bedeutung kommt den Arbeitsplätzen, dem Schutz von Personen vor Absturz und vor herabfallenden Gegenständen sowie dem Verletztentransport zu. Hoch gelegene Arbeitsplätze müssen mit Auffang- und Auflegenetzen unterspannt sein, die von der Oberkante des Seitenschutzes bis unterhalb des Arbeitsplatzes möglichst dicht an das Bauwerk herangeführt sind (Abstand max. 5 cm). Beläge müssen bis an die bauliche Anlage herangeführt werden, der Seitenschutz als geschlossene Schutzwand ausgeführt sein.

 

Unten gelegene Arbeitsplätze müssen dort, wo die Gefahr herabfallender Gegenstände besteht, innerhalb des gesamten Gefahrenbereichs durch Schutzdächer überdeckt sein. Schutzdächer müssen mindestens aus zwei Lagen kreuzweise verlegter Gerüstbohlen (Querschnitt 25 x 4 cm) mit dazwischenliegender Dämmschicht von 10 cm Dicke bestehen. Der Gefahrbereich richtet sich nach der jeweiligen Höhe der baulichen Anlage.

 

An hoch gelegenen Arbeitsplätzen müssen neben den üblichen Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz auch solche vorhanden sein, mit denen Verletzte beim Ausfall von Energie oder von Hebezeugen abtransportiert werden können.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen
  • DIN 1056 Freistehende Schornsteine in Massivbauart; Berechnung und Ausführung
  • DIN 18799 Steigleitern an baulichen Anlagen
  • DIN 18799-1 (Norm-Entwurf 2008-03) Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen - Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
  • DIN 18799-2 (Norm-Entwurf 2008-03) Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen - Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
  • Turm- und Schornsteinbauarbeiten (BGI 525)
  • Turm- und Schornsteinbauarbeiten (BGI 778)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gefahren bei der Benutzung von Turmdrehkranen entstehen z. B. durch mangelhafte Aufstellung (fehlende Tragfähigkeit des Bodens, Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen an Böschungen von Baugruben und Gräben), fehlerhafte Benutzung (Überlastung, falsche Bedienung, mangelhafte Wartung) und Nichteinhalten der Prüfintervalle.

 

Allgemein gilt für die Aufstellung:

  • Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits- oder Verkehrsbereiches dienen, müssen mindestens 0,1 m Abstand zu bewegten Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäude- oder Anlageteilen aufweisen.
  • Zwischen sich bewegenden Teilen des Kranes und festen Teilen der Umgebung, z. B. Bauwerk, Gerüst, Materialstapel, ist ein Sicherheitsabstand von mind. 0,50 m einzuhalten.
  • Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, muss der gefährdete Bereich durch stabile Schutzgeländer oder Schutzzäune abgesperrt werden.
  • Zu elektrischen Freileitungen sind der Spannung entsprechende Sicherheitsabstände einzuhalten. Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, sind andere Sicherheitsmaßnahmen in Absprache mit dem Energieversorgungsunternehmen festzulegen und durchzuführen, z. B. Freischaltung der Leitungen.

 

Für die Aufstellung gilt bei Kranen mit Gleisanlage:

  • Gleisanlage auf tragfähigem Unterbau (Kies- oder Schotterbett, Betonfundament o. ä.) waagerecht verlegen, Unterbau gut verdichten.
  • Schwellenabstände nach Angaben des Herstellers festlegen. Bei Verwendung von Teilschwellen für Spurhaltung sorgen.
  • Nur vom Hersteller vorgeschriebene Schienenprofile verwenden. Schienenstöße und Schienenbefestigungen nach Bedienungsanleitung ausführen.
  • Gleisenden durch Prellböcke sichern. Sie müssen vor der letzten Schwelle zueinander parallel angebracht sein.
  • Anschläge für den Fahrnotendschalter so einbauen, dass der Kran 1,00 m vor dem Gleisende zum Stehen kommt.
  • Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten einhalten und Schutzstreifen von 0,60 m freihalten.

 

Für die Aufstellung von Kranen mit Einzelabstützung gilt:

  • Stützfüße der Spreizholme müssen auf tragfähigem Unterbau aufgestellt und statisch einwandfrei unterbaut werden. Maßgebend für die Größe der Abstützfläche sind Stützendruck und zulässige Bodenpressung. Die Stützendrücke können der Montageanleitung oder dem Kranprüfbuch entnommen werden.
  • Sicherheitsabstände (Abbildung) im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten müssen eingehalten werden.

 

Vor dem Einsatz des Turmdrehkranes sind von Sachkundigen (Befähigte Person) bzw. Sachverständigen folgende Prüfungen durchzuführen:

  • Sachkundigenprüfung nach jedem erneuten Aufstellen, Umrüsten und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich
  • Sachverständigenprüfung nach wesentlichen Änderungen und regelmäßig nach folgenden Betriebsjahren: bei Betrieb auf Baustellen nach 4, 8, 12, 14, 16 Jahren, anschließend jährlich.

 

Eine Sachverständigenprüfung ersetzt eine Prüfung durch Sachkundige bzw. durch Befähigte Personen.

 

Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Kranprüfbuch beizuheften und zur Einsicht bereitzuhalten.

 

Für den Betrieb von Turmdrehkranen gilt:

  • Krane dürfen nur von unterwiesenen, mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer beauftragten Kranführern bedient werden.
  • Wenn der Kranführer die Last nicht beobachten kann, sind Einweiser einzusetzen; die Verständigung kann durch festgelegte Handzeichen oder durch Sprechfunk erfolgen.
  • Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane sind die Arbeitsabläufe vorher festzulegen. Für eine einwandfreie Verständigung untereinander ist z. B. durch Sprechfunk zu sorgen.
  • Gewichte von Lasten sind vor dem Anheben festzustellen. Die Überlastsicherung darf nicht als Waage benutzt werden.
  • Lasten nicht schrägziehen und pendeln lassen, festsitzende Lasten nicht losreißen.
  • Lasten dürfen nicht am unbesetzten Kran hängen gelassen werden. Der Kranbetrieb ist einzustellen, wenn die Last bei Windeinwirkung nicht sicher gehalten und abgenommen werden kann oder wenn Mängel auftreten, die die Betriebssicherheit gefährden. Gleisbetriebene Krane sind nach Arbeitsende mit Schienenzangen festzusetzen; der Kran ist in Feierabendstellung zu bringen.
  • In Feierabendstellung muss der Kran frei drehen können; andernfalls ist er durch Abspannseile gegen Umsturz (Windeinfluss) zu sichern.

 

Der Kranführer hat folgende Pflichten:

  • täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter und Bremsen sowie Prüfung der Gleisanlage
  • Funktion der Hakensicherung am Kranhaken regelmäßig überprüfen
  • Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden kontrollieren
  • Krankontrollbuch führen, festgestellte Mängel und Prüfungen eintragen
  • Notendschalter nicht betriebsmäßig anfahren
  • keine Personen mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel befördern. Ausnahme: z. B. Betonkübel mit Standplatz.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Krane (BGV D 6) / (GUV-V D6)
  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159) / (GUV-R 159)
  • DIN 33409 Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum Einweisen
  • DIN 4124 Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
  • Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen (BGI 672)
  • Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern (BGG 921)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (BGG 904 / G 25)
  • Kran-Kontrollbuch (BGG 961)
  • Prüfung von Kranen (BGG 905) / (GUV-G 905)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Quelle: universum Verlag

 

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