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Glossar zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Arbeitsicherheit

Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

 
Buchstabe R
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R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich

 

R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich

 

R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

 

R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen

 

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

 

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

 

R 7 Kann Brand verursachen

 

R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

 

R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

 

R 10 Entzündlich

 

R 11 Leichtentzündlich

 

R 12 Hochentzündlich

 

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

 

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase

 

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen

 

R 17 Selbstentzündlich an der Luft

 

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leicht entzündlicher Dampf-Luftgemische möglich

 

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

 

R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen

 

R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

 

R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

 

R 23 Giftig beim Einatmen

 

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut

 

R 25 Giftig beim Verschlucken

 

R 26 Sehr giftig beim Einatmen

 

R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

 

R 28 Sehr giftig beim Verschlucken

 

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

 

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

 

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

 

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

 

R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen

 

R 34 Verursacht Verätzungen

 

R 35 Verursacht schwere Verätzungen

 

R 36 Reizt die Augen

 

R 37 Reizt die Atmungsorgane

 

R 38 Reizt die Haut

 

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

 

R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung

 

R 41 Gefahr ernster Augenschäden

 

R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich

 

R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

 

R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss

 

R 45 Kann Krebs erzeugen

 

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

 

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

 

R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen

 

R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen

 

R 51 Giftig für Wasserorganismen

 

R 52 Schädlich für Wasserorganismen

 

R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

 

R 54 Giftig für Pflanzen

 

R 55 Giftig für Tiere

 

R 56 Giftig für Bodenorganismen

 

R 57 Giftig für Bienen

 

R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben

 

R 59 Gefährlich für die Ozonschicht

 

R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

 

R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen

 

R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungfähigkeit beeinträchtigen

 

R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen

 

R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

 

R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen

 

R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen

 

R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

 

R 68 Irreversibler Schaden möglich

 

Kombination der R-Sätze

 

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase

 

R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase

 

R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

 

R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken

 

R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut

 

R 21/22 Gesundheitschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken

 

R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

 

R 23/25 Giftig beim Einatmen und beim Verschlucken

 

R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut

 

R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken

 

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

 

R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken

 

R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut

 

R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken

 

R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane

 

R 36/38 Reizt die Augen und die Haut

 

R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut

 

R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut

 

R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen

 

R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut

 

R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken

 

R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut

 

R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und Verschlucken

 

R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

 

R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

 

R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen

 

R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut

 

R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken

 

R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut

 

R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken

 

R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

 

R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

 

R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich

 

R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen

 

R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut

 

R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken

 

R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut

 

R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken

 

R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

 

R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

 

R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen

 

R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut

 

R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken

 

R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut

 

R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und Verschlucken

 

R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

 

R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

 

R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

 

R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

 

R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

 

R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen

 

R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut

 

R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken

 

R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut

 

R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken

 

R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

 

R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

 

Verweise

 

Literatur

  • Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (EG-Grundrichtlinie; in der jeweils gültigen Fassung)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Strahlen haben die Fähigkeit, auf ihren Wegen durch die Materie (Luft oder andere Stoffe) Atome unmittelbar oder mittelbar zu "ionisieren"; sie werden deshalb auch "ionisierende Strahlen"genannt. Auf dieser Eigenschaft der Ionisation beruht ein wesentlicher Teil der schädlichen Wirkung der Strahlen auf den menschlichen Organismus. Die Ionisation bewirkt eine Aufspaltung der elektrisch neutralen (nicht leitenden) Moleküle und Atome in positiv und negativ elektrisch geladene Teilchen, Ionen genannt. Hierdurch werden im Körpergewebe Ionenpaare erzeugt, wodurch sich neue chemische Verbindungen bilden, die auf Gewebe- und Organzellen wie Gift wirken. Bei zu starker, zu langer und zu häufiger Strahleneinwirkung werden schwere biologische Schädigungen hervorgerufen. Die Strahlen selbst sind weder sichtbar noch spürbar.

 

Arten von Strahlen: Unterschieden wird in Alpha-, Beta- und Gamma- Strahlen. Welche Strahlenart ein radioaktiver Stoff aussendet, hängt von den Atomarten ab, aus denen er besteht. Alpha- und Beta-Strahlen sind sog. Teilchenstrahlen (Korpuskularstrahlen); Gamma-Strahlen sind elektromagnetische Wellen, die mit den Röntgenstrahlen vergleichbar sind. Alpha-Strahlen werden überwiegend von den natürlichen radioaktiven Elementen ausgesandt; die künstlichen radioaktiven Substanzen (Radio-Isotope) senden vor allem Beta- und Gamma-Strahlen aus.

 

Alpha-Strahlen haben eine geringe Reichweite, z. B. in Luft etwa 4 cm; auch die Eindringtiefe ist gering, z. B. in Hautgewebe nur Bruchteile von einem Millimeter. Zur Abschirmung der Strahlung würde bereits ein Blatt Papier genügen. Strahlung auf den Körper von außen ist daher relativ ungefährlich. Bei engster Berührung jedoch, beispielsweise durch Aufnahme (Inkorporation) von Staub oder Flüssigkeit in den Körper durch Mund und Nase, treten schwerwiegende Schäden ein. Natürliche Alpha-Strahler sind z. B. Uran 238, Radium 226, Thorium 230; ein künstlicher ist z. B. Plutonium 239.

 

Beta-Strahlen haben eine größere Reichweite, z. B. in Luft einige Meter (etwa bis 8 m). Auch die Durchdringung ist größer, z. B. im menschlichen Körper bis etwa einen Zentimeter. Zur Abschirmung der Strahlung sind dünne Metallplatten (z. B. Aluminiumblech) notwendig. Die Hauptgefahr besteht wiederum in der Aufnahme solcher Stoffe in den Körper. Beta-Strahler sind z. B. Strontium 90, Thallium 204, Phosphor 32, Thorium 234.

 

Gamma-Strahlen haben eine große Reichweite - in Luft mehrere hundert Meter - und ein starkes Durchdringungsvermögen. Der menschliche Körper wird wie bei Röntgenstrahlen völlig durchstrahlt. Zur wirksamen Abschirmung müssen Materialien von möglichst hoher spezifischer Dichte verwendet werden, z. B. Blei; die Schutzschichtdicke richtet sich nach der Energie und Stärke der Strahlung. Die Hauptgefahr liegt in der Strahleneinwirkung von außen auf den Körper. Gamma-Strahler sind z. B. Kobalt 60, Iridium 192, Radium 226 und Caesium 137.

 

Neben diesen drei Komponenten der "ionisierenden Strahlung" gibt es die Neutronen-Strahlung. Sie entsteht durch die bei der Kernspaltung freigesetzten Neutronen. Es sind dies vor allem die energiereichen sog. schnellen Neutronen. Sie ionisieren nicht selbst, sind aber durchdringend und lösen sekundär stark ionisierende Teilchen aus, wodurch sie einen hohen Schädigungseffekt haben.

 

Bei der Verwendung radioaktiver Substanzen unterscheidet man umschlossene und offene radioaktive Stoffe. Umschlossene radioaktive Stoffe sind ständig von einer allseitig dichten, festen, nicht radioaktiven (inaktiven) Hülle umschlossen oder ständig so in festen inaktiven Stoffen eingebettet, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird. Die Abmessung dieser Hülle oder Einbettung muss mindestens 0,2 cm betragen. Umschlossene radioaktive Stoffe werden z. B. eingesetzt zur Messung von Dicken und Flächengewichten laufender Bahnen aus Blech, Papier, Kunststoff und dgl., zu Füllstandsmessungen an Behältern, zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen durch Ionisation der Luft und zur Kontrolle von Schweißnähten (zerstörungsfreie Materialprüfung).

 

Offene radioaktive Stoffe haben keine dichte Umhüllung; sie liegen in fester, flüssiger, gas-, dampf-, pulver- oder staubförmiger Form vor. Sie werden industriell verwendet als Indikatoren zur Markierung oder Kennzeichnung, z. B. zur Aufklärung von Reaktionsabläufen bei chemischen Prozessen, in der Metallurgie, in der Spurentechnik.

 

Jede Strahlenexposition oder Kontamination von Menschen und Umwelt durch radioaktive Stoffe ist auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten, jede unnötige Exposition oder Kontamination zu vermeiden. Die Grundregeln des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sind:

  • Abschirmung der Strahlenquelle durch geeignete Werkstoffe in ausreichender Dicke (Bleiziegel). Auch Schutzkleidung zählt dazu (Anzüge, Schürzen, Handschuhe usw.).
  • Möglichst großer Abstand von der Strahlenquelle entsprechend der Reichweite des Strahlers in der freien Luft (Sicherheitsabstand). Es gilt das "quadratische Abstandsgesetz": Die Intensität der Strahlung nimmt mit dem Quadrat der Entfernung von der Strahlenquelle ab. Deshalb werden beim Umgang mit radioaktiven Stoffen langstielige Werkzeuge, Zangen, Transportbehälter mit langen Deichseln, Ferngreifer und dgl. verwendet.
  • Möglichst kurzer Aufenthalt in der Nähe von radioaktiven Stoffen, damit die Dauer der Strahleneinwirkung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt ist.

 

Außerdem muss vermieden werden, dass radioaktive Stoffe in den Körper gelangen, z. B. über Mund und Nase (Inkorporation) oder durch die Haut (Kontamination).

 

Da die Radioaktivität weder sichtbar noch spürbar ist, muss jede Arbeit durch Strahlenschutz-Messgeräte überwacht werden. Die von den einzelnen Beschäftigten aufgenommene Strahlendosis muss laufend gemessen werden, z. B. mit Taschendosimetern und Filmplaketten an der Arbeitskleidung. Grenzwerte der zulässigen Jahresdosis werden in der Strahlenschutzverordnung geregelt.

 

Beruflich strahlenexponierte Personen sind Personen, die "Tätigkeiten" oder "Arbeiten" im Sinne der Strahlenschutzverordnung ausüben.

 

"Tätigkeiten" umfassen - vereinfacht ausgedrückt - den Umgang mit künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen oder mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, wenn dieser gewollt ist und gezielt erfolgt. "Arbeiten" umfassen Handlungen, die bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können. Dies sind z. B. Arbeiten unter Tage in Bergwerken, bei denen Radon frei werden kann, Arbeiten mit thorierten Schweißelektroden und Gasglühstrümpfen sowie andere Arbeiten, bei denen mit Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukten zu rechnen ist. Auch die Berufsausübung des fliegenden Personals (Exposition gegenüber kosmischer Strahlung) fällt unter diesen Begriff.

 

Zum Zweck der Kontrolle und arbeitsmedizinischen Vorsorge im erforderlichen Ausmaß sind Personen, die Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung ausüben, je nach Höhe der Strahlenexposition den Kategorien A und B zugeordnet (Abbildung).

 

Der obere Grenzwert für alle beruflich strahlenexponierten Personen beträgt für die effektive Dosis maximal 20 mSv im Kalenderjahr, für die Organdosis 150 mSv (Augenlinse), 500 mSv (Haut, Hände, Unterarme, Füße, Knöchel), 50 mSv (Keimdrüsen, Gebärmutter, Knochenmark), 300 mSv (Schilddrüse, Knochenoberfläche) und für weitere Organe 150 mSv. Für Personen unter 18 Jahren und schwangere Frauen gelten geringere Werte. Für Einzelpersonen der allgemeinen Bevölkerung beträgt der obere Grenzwert der effektiven Dosis innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes 1 mSv im Kalenderjahr.

 

Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen sind für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben. Jährliche ärztliche Kontrolluntersuchungen schließen sich an. Die Berufslebensdosis darf 400 mSv nicht überschreiten.

 

Wichtig ist die Abgrenzung und Kennzeichnung der verschiedenen Strahlenschutzbereiche (u. a. mit dem entsprechenden Warnzeichen (Abbildung)) und die Kontrolle der in diesen Bereichen zulässigen Dosisgrenzwerte. Strahlenschutzbereichewerden unterschieden in Kontrollbereiche, Sperrbereiche und Übergangsbereiche (Abbildung).

 

In allen Strahlenschutzbereichen ist die Ortsdosis/Ortsdosisleistung oder die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination der Arbeitsplätze zu messen. An Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten, ist die Körperdosis zu messen, unabhängig davon, ob es sich um beruflich strahlenexponierte Personen handelt oder nicht. Beim Verlassen von Kontrollbereichen, in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, müssen Personen auf Kontamination überprüft werden (Hand-Fußmonitore an den Ausgängen).

 

Beschäftigte, die in Sperr- oder Kontrollbereichen arbeiten, müssen vor Beginn der Arbeiten über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren und die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die

Unterweisungen

sind mindestens jährlich zu wiederholen.

 

Auch Fremdpersonal (z. B. Wartungs-, Reparatur- und Reinigungspersonal, Gastforscher, Leiharbeitnehmer) darf in Kontrollbereichen nur beschäftigt werden, wenn es Dosimeter zur Überwachung der Strahlendosis trägt. Außerdem muss es im Besitz eines behördlichen Strahlenpasses sein und diesen an der jeweiligen Arbeitsstelle vorlegen. In den Strahlenpass werden die an den verschiedenen Beschäftigungsorten aufgenommenen Strahlenbelastungen eingetragen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Belastungen vollständig und lückenlos erfasst werden.

 

Bei "Arbeiten" nach der Strahlenschutzverordnung, bei denen natürlich vorkommende radioaktive Stoffe auftreten können, müssen die Strahlenexpositionen ebenfalls so gering wie möglich gehalten und für die restliche Strahlung Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

 

So müssen Expositionen durch kosmische Strahlung, denen Flugzeugbesatzungen bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, kontrolliert und begrenzt werden. Bei einer effektiven Dosis von mehr als 6 mSv im Kalenderjahr müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor Beginn der Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung und in einjährigem Abstand erfolgen. Auf Langstreckenflügen werden z. B. Strahlenexpositionen von 0,05 bis 0,1 mSv je Flug erreicht.

 

Zur Versorgung und ambulanten Überwachung von Personen, die einer erhöhten Strahlendosis ausgesetzt waren, haben die Unfallversicherungsträger regionale Strahlenschutzzentren eingerichtet (Verzeichnis der Zentren im Merkblatt: Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung). Erkrankungen auf Grund erhöhter Strahleneinwirkung sind meldepflichtige Berufskrankheiten.

 

Der Unternehmer (Betriebsinhaber, Arbeitgeber) ist Strahlenschutzverantwortlicher und muss für die Einhaltung aller Schutzvorschriften sorgen. Er bestellt - in erforderlicher Anzahl - Strahlenschutzbeauftragte für die praktische Durchführung des Strahlenschutzes, bleibt aber verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten. Der Strahlenschutzverantwortliche muss daher die Aufgabenerledigung des Strahlenschutzbeauftragten mit geeigneten Mitteln kontrollieren. Außerdem muss er eine Strahlenschutzanweisung erlassen, in der die in seinem Betrieb zu beachtenden Schutzmaßnahmen aufgeführt sind.

 

Verweise

 

Literatur

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 Röntgenverordnung ("AVV Strahlenpass")
  • Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) (CHV 10)
  • UVV Kernkraftwerke (BGV C 16)
  • Richtlinie für die Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte, hrsg. v. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
  • Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung (BGI 668) / (GUV-I 668)
  • Strahlenunfallerhebungsbogen (BGI 668-1)
  • Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile (BGI 723)
  • Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) (BGI 746)
  • Radon - Ein Edelgas belastet das Wohnen, hrsg. v. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), 2006
  • Radon an Innenraumarbeitsplätzen (BGIA 02/2003) (Link)
  • Radioaktive Stoffe - Zuständigkeiten der Länderbehörden, Online-Informationen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Im Umgang mit Rammen ist besonders darauf zu achten, dass sie standsicher aufgestellt werden, bzw. dass fahrbare Rammen gegen ungewollte Fahrbewegungen gesichert werden. Arbeitsplätze auf Rammen und deren zugehörigen Teilen, die über Wasser oder mehr als 1,00 m über Flur liegen, müssen z. B. mit einem Seitenschutz gegen Absturz von Personen gesichert werden. Die Böden von Podesten, Bühnen und Laufgängen müssen aus Gitterrosten bestehen.

 

An Aufstiegen und Steigleitern ohne Rückenschutz sind ab 5,00 m möglicher Absturzhöhe zwangsläufig zur Wirkung kommende Sicherheitsgeschirre (Höhensicherungsgeräte, Steigschutz) und zugehörige Anschlagvorrichtungen anzubringen.

 

Rammwinden müssen so eingerichtet bzw. beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert wird. Sie müssen über eine Bremssicherung verfügen, die nach dem Rückgang der Steuereinrichtung vom Senken in die Nullstellung und beim Auskuppeln des Antriebs selbsttätig wirkt.

 

Für höhen- und seitenbewegliche Arbeitsplattformen an Rammen gelten besondere Regeln, z. B. bezüglich Absturzsicherungen, Zugang, Ein- und Ausstieg, Tragmittel, Rücklaufsicherung, Bremseinrichtung und Sicherung gegen freien Fall usw. Die erstmalige Inbetriebnahme ist der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Der Unternehmer muss dem Geräteführer eine Betriebsanweisung aushändigen. Neben der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen müssen nach Bedarf bzw. mindestens einmal jährlich Prüfungen durch Sachkundige bzw. Befähigte Personen erfolgen. Daneben sind außerordentliche Prüfungen vorgesehen.

 

Bei Rammarbeiten, einschließlich Auf-, Um- und Abbau, muss ein Aufsichtführender ständig anwesend sein. Jugendliche dürfen mit Rammarbeiten nicht beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen jedoch solche Arbeiten verrichten, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind und unter der Aufsicht eines Fachkundigen stehen.

 

Für den Rammbetrieb gilt u. a.:

  • Vor Beginn von Rammarbeiten ist zu ermitteln, ob im Arbeitsbereich Anlagen (z. B. Erdleitungen) oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
  • Bei unvermutetem Antreffen bzw. Beschädigen solcher Anlagen oder Stoffe sind die Arbeiten sofort einzustellen.
  • Beim Rammvorgang darf durch das Anbringen von Lärmschutzeinrichtungen die Beobachtung des Rammvorganges nicht behindert werden. Ausnahme: Die Lärmschutzeinrichtung bietet mechanischen Schutz gegen herabfallende Teile der Ramme oder umfallende Rammelemente.
  • Die für Bär, Rammhaube und Fördergefäß vorgesehenen Absteckvorrichtungen sowie die Haltevorrichtungen für Rammelemente sind zu benutzen.
  • Bei Rammarbeiten in der Nähe von Freileitungen sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

 

Nach jeder Aufstellung sowie nach konstruktiven Änderungen bzw. mindestens einmal jährlich müssen Rammen von Sachkundigen bzw. Befähigten Personen geprüft werden. Die Prüfergebnisse sind schriftlich festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Arbeiten im Spezialtiefbau (BGR 161)
  • Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten (BGR 115)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • DIN EN 996 Rammausrüstung - Sicherheitsanforderungen
  • DIN EN 996/A1 Rammausrüstung - Sicherheitsanforderungen (einschließlich Berichtigung AC:1999); Änderung A1
  • DIN EN 996/A2 Rammausrüstung - Sicherheitsanforderungen; Änderung A2

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Randsicherungspfosten sind so zu gestalten, dass der Abstand des oberen Randseiles des Schutznetzes radial gemessen zur Decken- oder Dachkante im Bereich des Randsicherungspfostens ³ 2,0 m und in Feldmitte ³ 1,5 m beträgt.

 

Randsicherungspfosten müssen so bemessen sein, dass sie die Auflagekräfte aufnehmen und weiterleiten können. Die Randsicherungspfosten müssen senkrecht aufgestellt werden.

 

Abweichend davon darf aus baulichen Gründen die Neigung bis zu 45° zur Senkrechten betragen, z. B. wenn große Dachüberstände vorhanden sind. Der vertikale Abstand zwischen der Absturzkante, z. B. der Dach- oder Deckenkante, und dem darunter liegenden tiefsten Punkt des durchhängenden Schutznetzes darf höchstens 1,0 m betragen.

 

Schutznetze der Randsicherungen sind durch Kopplungsseile untereinander oder mit anderen Schutznetzen so zu verbinden, dass an der Naht keine Zwischenräume von mehr als 100 mm auftreten und die Schutznetze sich nicht mehr als 100 mm gegeneinander verschieben.

 

Schutznetze der Randsicherungen sind im unteren Bereich, wenn sie nicht mit anderen waagerechten Schutznetzen verbunden werden, so an Bauteilen unterhalb der Absturzkante zu befestigen, dass der horizontale Abstand zwischen Netz und Bauwerk £ 100 mm beträgt. Das Schutznetz muss in Abständen £ 750 mm an Bauteilen befestigt werden.

 

Der Abstand der Randsicherungspfosten untereinander darf höchstens 10 m betragen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
  • DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
  • DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege; Planung und Ausführung
  • DIN EN 1263-2 Schutznetze; Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen
  • Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (BGI 807)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Der Zusammenhang zwischen der Inhalation von Tabakrauch und der Entstehung von Lungenkrebs ist etwa seit dem Jahr 1960 medizinisch gesichert. Das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, ist bei Rauchern 17-20fach höher als bei Nichtrauchern. Auch die Schädigung des ungeborenen Kindes während der Schwangerschaft rauchender Mütter ist bewiesen.

 

Seit dem Jahr 1985 wird von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) auch die Krebsgefährdung von Passivrauchern diskutiert. Passivraucher atmen den Nebenstromrauch ein, der aus der Zigarette direkt in die Luft gelangt. Der Nebenstromrauch ist kühler als der Hauptstromrauch und enthält viele krebserzeugende Inhaltsstoffe in höherer Konzentration. Im Jahr 1998 stufte die DFG Passivrauchen am Arbeitsplatz in die Kategorie "III A: Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen" ein.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit folgte dieser Empfehlung und stufte Passivrauchen am Arbeitsplatz im Jahr 2001 in die Kategorien "K1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken" und "R~E1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken" ein.

 

Die TRGS 905 legt in Abschnitt 2.2 "Passivrauchen am Arbeitsplatz" fest: "Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz werden durch das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung geregelt."

 

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Eine bestimmte Vorgehensweise oder durchzuführende Maßnahmen werden jedoch nicht genannt. Viele Betriebe schließen z. B. Betriebsvereinbarungen zum Nichtraucherschutz ab.

 

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt in § 5 einen besonderen Nichtraucherschutz vor. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, wie die Art des Betriebs und der Beschäftigung es zulassen. Politische Lösungen für das Problem Rauchen am Arbeitsplatz werden in Deutschland derzeit kontrovers diskutiert, z. B. Rauchverbote in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten.

 

Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz können sein:

  • Eine vollkommene Vermeidung von Tabakrauch durch Rauchverbote. Beispiele für die Umsetzung im öffentlichen Leben gibt es bereits in vielen EU-Staaten, z. B. in Bahnhöfen und Verkehrsmitteln.
  • Eine räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern. Technische Schutzmaßnahmen wie Absaugungen und Kapselungen sind nur dann sinnvoll, wenn sie schon vorhanden sind und neben ihrer Hauptaufgabe auch die Konzentration an Tabakrauch vermindern.
  • Eine zeitliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, z. B. in Großbetrieben in Raucherschicht und Nichtraucherschicht.
  • Prävention durch Informationsveranstaltungen und Maßnahmen zur Raucherentwöhnung.

 

Diese Maßnahmen sind stark von der Art des Betriebs abhängig und auf Anwendbarkeit zu prüfen. Bei der Umsetzung muss auch die Erhaltung des sozialen Friedens berücksichtigt werden. Frontenbildung zwischen Rauchern und Nichtrauchern verschärft das Problem und erschwert Lösungsmöglichkeiten.

 

Einfacher ist das Problem zu lösen, wenn der Rauch die Produkte gefährdet (z. B. in der pharmazeutischen Industrie) oder auf Grund anderer Vorschriften nicht in Frage kommt (z. B. in Reinraumbereichen). Hier werden Rauchverbote erlassen und mit dem Verbotszeichen P 01 (Abbildung) gekennzeichnet.

 

Noch über Rauchverbote hinausgehend schreibt das Verbotszeichen P 02 (Abbildung) vor, dass jeglicher Umgang mit "Feuer, offenem Licht und Rauchen" verboten ist. Dies ist in allen feuergefährdeten Bereichen der Fall, z. B. wenn dort mit leichtentzündlichen Flüssigkeiten oder Feststoffen umgegangen wird.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG )
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
  • Passivrauchen am Arbeitsplatz - Ethanol - Änderung der Einstufung krebserzeugender Arbeitsstoffe, hrsg. v. der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Bonn 1999 (Link)
  • Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) (Link)
  • Goecke-Askotchenskii, M.: Rauchfreie Arbeitsplätze. Informationen und Strategien für die betriebliche Umsetzung, Universum Verlag, Wiesbaden 2004 (Link)
  • Arbeitsschutzausschussbrief (ASA-Brief) 16 "Nichtraucherschutz" der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
  • Begründungen zur Bewertung von Stoffen, Tätigkeiten und Verfahren als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (BAuA) - Passivrauchen
  • Bundesvereinigung für Gesundheit (BfGe) - Internetangebot zur Förderung des Nichtrauchens (Link)
  • Praxishilfen: Arbeit. Gesundheit. Leben. Informationen und Download-Angebote der Bergbau- und Steinbruchs-Berufsgenossenschaft zu wichtigen Präventions-Themen (Link)
  • Rauchfrei am Arbeitsplatz, WHO-Partnerschaftsprojekt Tabakabhängigkeit (Link)
  • WHO-Kollaborationszentrum für Tabakkontrolle (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

REACH basiert - anders als das alte europäische Chemikalienrecht - auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Es verlangt vom jeweiligen Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur), dass er für die Sicherheit seiner Chemikalien verantwortlich zeichnet, indem er die zur Bewertung notwendigen Daten beschafft (Beweislastumkehr) und auf dieser Grundlage Vorgaben zum sicheren Umgang mit den Stoffen entlang der gesamten Wertschöpfungskette macht (Risiko-Management). Registrierungspflichtig und damit vom REACH-System grundsätzlich erfasst sind Chemikalien, die in Mengen ab einer Tonne pro Jahr produziert werden. Der Umfang der bei der Registrierung vorzulegenden Daten richtet sich nach der Menge des produzierten Stoffes.

 

Eine wesentliche Neuerung des REACH-Systems ist, dass es neben den immanenten Stoffeigenschaften die Verwendungen berücksichtigt und bei der Regulierung nicht nur beim erstmaligen Inverkehrbringen ansetzt, sondern die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt. Neben der Pflicht der Hersteller, durch Sicherheitsdatenblätter Informationen in der Lieferkette an die nachgeschalteten Anwender der Chemikalien weiterzugeben, besteht die Verpflichtung der Anwender, dem Hersteller bisher nicht registrierte Verwendungen mitzuteilen. Die REACH-Mechanismen sind darauf angelegt, das Wissen und die Kreativität der Akteure entlang der Produktionsketten zusammenzuführen (REACH als "lernendes System"), um so ein Risiko-Management der Inverkehrbringer und Anwender (Downstream-User) auf den Weg zu bringen.

 

Zudem gibt es eine Zulassungspflicht für bestimmte Stoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotential haben. Die Europäische Kommission (und damit ein hoheitliches Organ) entscheidet, für welche Anwendungen und unter welchen Bedingungen solche Stoffe weiterhin hergestellt und vermarktet werden können.

 

Schätzungen gehen davon aus, dass von den ca. 30.000 Stoffen, die jährlich mit mehr als einer Tonne produziert werden, bis 2006 nur 140 ausreichend auf ihre Wirkung hin untersucht wurden.

 

Die European Chemicals Agency (ECHA) (Europäische Agentur für chemische Stoffe) wurde 2007 in Helsinki gegründet hat folgende Aufgaben:

  • Verwaltung und Abwicklung technischer, wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Aspekte von REACH
  • Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung dieser Aspekte auf Gemeinschaftsebene
  • bestmögliche wissenschaftliche und technische Beratung der Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen in Fragen zu chemischen Stoffen, die unter REACH fallen
  • Verwaltung IT-gestützter Leitlinien, Werkzeuge und Datenbanken
  • Unterstützung der nationalen Helpdesks und Betrieb eines Helpdesks für Registranten
  • Zugänglichmachung von Informationen über Chemikalien für die Öffentlichkeit.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
  • Erste Schritte unter der neuen EU-Verordnung REACH. Informationen für Hersteller, Importeure und Verwender von Chemikalien
  • REACH: Die neue Chemikalienpolitik in Europa, hrsg. v. Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin 2007
  • BDI-Helpdesk REACH - Online-Informationen des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) (Link)
  • BGIA-Fachinformationen: Chemikalienverordnung REACH und Arbeitsschutz - Online-Informationen
  • European Chemicals Agency (ECHA) (Link)
  • REACH - Konferenzwebsite (Umweltbundesamt) (Link)
  • REACH - Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien (Umweltbundesamt) (Link)
  • REACH Navigator - Interaktives Hilfesystem zur Ermittlung von Verpflichtungen durch REACH
  • REACH und GHS - Online-Informationen der BG-Chemie
  • REACH-Helpdesk - Online-Informationen und Orientierungshilfe bei der Umsetzung von REACH (BAuA)
  • REACH-Net - Kostenlose Online-Beratung rund um die REACH-Verordnung (KomNet) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die speziellen Rechte im ArbSchG stärken auch die rechtliche Situation von Beschäftigten in kleinen und mittleren Betrieben ohne Betriebsrat sowie der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht kennt das Personalvertretungsrecht nämlich keine Individualrechte für den einzelnen Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die entsprechenden, durch die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG festgelegten Rechte sind durch § 14 und § 17 ArbSchG umgesetzt worden, während die Personalvertretungsgesetze diesbezüglich unverändert geblieben sind.

 

Im Einzelnen bestehen für die Beschäftigten Unterrichtungsrechte, Vorschlagsrechte, Beschwerderechte, ein Entfernungsrecht sowie ein Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Im größeren Maßstab werden heute wieder verwertet:

  • Straßenbaumaterialien, Bauschutt
  • Metalle (Schrott, Edel-, Schwer-, Leichtmetalle)
  • Glas
  • Papier
  • Kunststoffe (Produktionsabfall, eingesammelte und sortierte Kunststoffprodukte wie PE und PP)
  • Verpackungsmaterialien
  • Batteriebestandteile
  • organische Abfälle aus Haushalten (Kompostierung).

 

Auch auf Deponien als Restmüll abgelagerter Abfall erfährt durch Biogasnutzung eine gewisse Verwertung, die jedoch nicht unter den Begriff Recycling fällt.

 

Als besondere Gefährdungen sind beim Recycling zu nennen:

  • Gefahrstoffemissionen bei der Aufarbeitung lösemittelhaltiger oder schwermetallhaltiger Materialien (Blei, Quecksilber)
  • Biologische Arbeitsstoffe: Schimmelpilze und Bakterien in hoher Konzentration bei der Anlieferung, Lagerung, bzw. Sortierung von verschmutzten Verpackungen (Lebensmittelreste) und bei der Kompostierung organischer Abfälle (Bioabfälle). Bei der Handsortierung sind Stich- und Schnittverletzungen möglich, z. B. durch gebrauchte Kanülen.
  • Elektromagnetische Felder: Um Metallbestandteile auszusortieren, werden starke Elektromagnete eingesetzt.

 

Schutzmaßnahmen zielen darauf ab, Emissionen zu vermeiden (Verfahrenstechnik, Kapselung) bzw. zu vermindern (Absaugungen, Lüftungstechnische Anlagen). Hautkontakt wird durch geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe vermieden. Träger von medizinischen Implantaten sind auf elektromagnetische Felder hinzuweisen. Die Gefahrenbereiche sind mit den entsprechenden Verbotszeichen kenntlich zu machen bzw. abzugrenzen. Hygienemaßnahmen helfen, die Exposition der Beschäftigten zu verringern.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
  • Altölverordnung (AltölV)
  • Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)
  • Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) (CHV 15)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Müllbeseitigung (BGV C 27) / (GUV-V C27)
  • TRBA 214 Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft
  • Gesundheitsschutz, Hygiene und arbeitsmedizinische Vorsorge in Abfallbehandlungsanlagen (BGI 5093)
  • Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile (BGI 723)
  • Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) am Bayerischen Landesamt für Umwelt (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Regeln der Technik sind z. B. enthalten in DIN-Normen (DIN Deutsches Institut für Normung), DIN VDE-Bestimmungen (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik), VDI-Richtlinien (Verein Deutscher Ingenieure) und Arbeitsblättern des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches), aber auch in Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und anderen Schriften der Unfallversicherungsträger.

 

Von den Regeln der Technik darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Dies eröffnet die Möglichkeit, neue technische Lösungen zu verwirklichen, die noch keinen Niederschlag in den Regeln gefunden haben; der technische Wandel und Fortschritt wird somit nicht behindert.

 

Wenn solche Abweichungen vorgesehen sind, müssen die Maßnahmen genau vorausgeplant, Vergleiche angestellt und das erreichbare Fachwissen eingesetzt werden. Aufzeichnungen dieser Überlegungen erleichtern im Konfliktfall den Nachweis des sorgfältigen Handelns.

 

Wenn aktuellere Erkenntnisse angewendet werden sollen, wird in der Rechtsvorschrift auf Einhaltung des Standes der Technik oder der Arbeitsmedizin verwiesen (z. B. § 4 Arbeitsschutzgesetz). Zu Grunde gelegt wird hier der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme insgesamt gesichert erscheinen lässt. Hat eine Einrichtung ihre praktische Eignung noch nicht unter Beweis gestellt, können auch vergleichbare Einrichtungen, die bereits mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind, zur Bestimmung des Standes der Technik herangezogen werden.

 

Noch höhere Anforderungen werden an eine Einrichtung gestellt, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen muss. Hiermit sind auch solche Erkenntnisse angesprochen, die bislang noch nicht in die Praxis umgesetzt, sondern nur von der Wissenschaft festgestellt worden sind. Wichtiger Anwendungsbereich ist das Strahlenschutzrecht (§ 6 Strahlenschutzverordnung).

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Der Gesetzgeber hat die Haftung von Betriebsangehörigen untereinander und gegenüber dem Unternehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss soll den sozialen Frieden bewahren: Niemand soll sich wegen eines Schadenersatzes gerichtlich gegen seinen Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Arbeitskollegen wenden müssen. Der Schaden wird durch die Unfallversicherung reguliert.

 

Auch wenn der Unfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, leistet die Unfallversicherung Schadenersatz. Sie kann aber in diesem Fall durch Regress ihre Aufwendungen vom Verursacher zurückfordern. Es liegt im Ermessen des Trägers der Unfallversicherung, einen solchen Regress zu fordern oder aber - z. B. mit Blick auf die wirtschaftliche Lage des Schädigers - darauf zu verzichten.

 

Grob fahrlässig handelt, wer die jeweils gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und schon einfache, nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder nicht beachtet, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Gefährlichkeit des Handelns bewusst in Kauf genommen.

 

Vorsätzlich handelt, wer den Unfall oder die Berufskrankheit bewusst und gewollt herbeigeführt hat. Vorsätzlich handelt auch, wer den als möglich erkannten Körperschaden billigend in Kauf genommen hat.

 

Die Regressandrohung soll Vorgesetzte und Mitarbeiter dazu veranlassen, die Arbeitsschutzvorschriften konsequent anzuwenden. Bei Pflichtenübertragung haftet nicht der Unternehmer, sondern sein Beauftragter im Rahmen der ihm übertragenen Pflichten.

 

Für solche Regressansprüche kann eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die dann das finanzielle Risiko übernimmt. In diesen Fällen hat der Regress keine erzieherische Bedeutung mehr, sondern nur noch einen wirtschaftlichen Wert, indem er die Gesamtheit der beim Unfallversicherungsträger versicherten Unternehmen von Aufwendungen entlastet, die zu höheren Beiträgen führen würden.

 

Neben diesem Regress können bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit weitere Konsequenzen (Bußgelder infolge von Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Maßnahmen) für den Verursacher folgen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Der Unfallversicherungsträger sorgt für die frühzeitige Einleitung und zügige Durchführung der notwendigen Maßnahmen. Dies sind:

  • die Sicherstellung einer frühzeitig einsetzenden und zügig durchgeführten fachärztlichen Versorgung durch ausgewählte Ärzte und Krankenhäuser (Heilbehandlung, medizinische Rehabilitation),
  • Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung, insbesondere der Arbeitsplatzsicherung (Teilhabe am Arbeitsleben),
  • Hilfen zur allgemeinen sozialen Eingliederung (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft).

 

Während dieser Rehabilitationsmaßnahmen sorgt der Unfallversicherungsträger durch Geldleistungen für den Lebensunterhalt (Verletztengeld während der Heilbehandlung, Übergangsgeld während der Berufshilfe).

 

Die Rehabilitation von Unfallverletzten und Berufskranken ist von der Akutversorgung bis zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung ein einheitlicher Vorgang. Durch die Heilbehandlung sollen die Verletzungen oder Gesundheitsstörungen behoben oder soweit gemindert werden, dass die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt ist (medizinische Rehabilitation).

 

Die Berufshilfe unterstützt den Verletzten oder Erkrankten dabei, nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit wieder beruflich tätig zu werden und damit die Teilhabe am Arbeitsleben zur ermöglichen (berufliche Rehabilitation).

 

Die soziale Rehabilitation gibt Hilfen im privaten Bereich (Kraftfahrzeugshilfe, Wohnungshilfe, soziale Beratung, Haushaltshilfe, ärztlich verordneter Behindertensport u. a.), um die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

 

Rehabilitation ist Hilfe zur Selbsthilfe. Deshalb hängt der Erfolg der Rehabilitation auch von der aktiven Mitwirkung der betroffenen Person bei den einzelnen Maßnahmen ab. Der Unfallversicherungsträger wird sich bemühen, berechtigte Wünsche und Vorstellungen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Alle Personen, die an einer Maßnahme der Rehabilitation durch einen Unfallversicherungsträger teilnehmen, sind gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, auch wenn sie zu der Zeit keinem Betrieb mehr angehören.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • Die gesetzliche Unfallversicherung (BGI 506) / (GUV-I 506)
  • Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für ehrenamtliche Richter, Schöffen und für Zeugen (GUV-I 8505)
  • Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Hilfeleistende (GUV-I 8510)
  • Internetportal der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gefahren beim Reinigen von Werkstücken können z. B. durch Gase, Dämpfe, die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre und durch hohe Badtemperaturen entstehen.

 

Zum Reinigen und Entfetten von Metalloberflächen werden als organische Lösemittel verwendet:

  • Kohlenwasserstoffe (KW), z. B. Waschbenzin, Petroleum, Testbenzin
  • Chlorkohlenwasserstoffe (CKW), z. B. "Tri"
  • Kaltreiniger (Gemische der genannten Stoffe). Der Begriff "Kaltreiniger" wird auch für Reinigungsemulsionen und wässrige Reinigungsmethoden vewendet.

 

An jeder Lösemittel-Reinigungseinrichtung - ausgenommen Reinigungsgefäßen - müssen u.a. folgende Angaben angebracht sein: Hersteller, Lieferer oder Einführer, Baujahr, zulässige Lösemittel, für brennbare Lösemittel: niedrigster Flammpunkt, zulässiges Füllvolumen (Liter), Heizleistung, Kühlleistung.

 

Als Reinigungsgefäße bezeichnet man unbeheizte Geräte ohne Einbauten, wie Schalen, Schüsseln, Eimer und Tauchbehälter, auch wenn sie mit Sieben oder Ablagen versehen werden.

 

Bauteile von Lösemittel-Reinigungseinrichtungen, die mit Lösemitteln in Berührung kommen, müssen gegen diese beständig sein; eine Zersetzung des Lösemittels darf nicht erfolgen. Deshalb dürfen beim Einsatz von CKW die Anlagenteile z. B. nicht aus Aluminium oder aluminiumhaltigen Legierungen bestehen. CKW (z. B. "Tri") dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden!

 

Räume, in denen Reinigungarbeiten stattfinden, müssen mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Lüftung ausgerüstet sein. Die Lüftung soll bewirken, dass die Beschäftigten nicht durch Gase, Dämpfe oder Aerosole geschädigt werden. Außerdem soll sie die Entstehung gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre verhindern. Dieses Ziel ist erreicht, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert zu jeder Zeit an jeder Stelle im gesamten Raum unterschritten wird.

 

Die Lufteintritts- und die Luftaustrittsöffnungen müssen so beschaffen sein, dass eine gleichmäßige Luftführung im Arbeitsbereich erreicht wird. Zweckmäßig ist eine Luftführung von oben nach unten, da nicht erwärmte Lösemittel schwerer als Luft sind. Lüftungsmaßnahmen sind auch bei gereinigten Werkstücken notwendig, z. B. auf Abdunststrecken und Abdunstplätzen.

 

Die Reinigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass keine flüssigen Lösemittel austreten können. Deswegen sollten zum Befüllen und Entleeren der Anlagen fest installierte Rohrleitungen oder sicher befestigte Schlauchleitungen zwischen der Anlage, Pumpe und dem Transportgefäß bzw. Lagerbehälter vorhanden sein.

 

An beheizten Einrichtungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Zersetzung der Lösemittel durch zu hohe Temperaturen oder eine Entzündung der Lösemitteldämpfe verhindern. Der Schutz vor Überhitzung muss unabhängig vom Temperaturregler sichergestellt sein. Die Heizung muss sich so frühzeitig abschalten, dass die zulässige Badtemperatur nicht überschritten wird. Nach Auslösen des Überhitzungsschutzes darf sich die Heizung nicht selbstständig wieder einschalten. Überhitzungsschutz bieten z. B. Einrichtungen zur Begrenzung der Badtemperatur und Einrichtungen, die den erforderlichen Mindestflüssigkeitsstand gewährleisten (Trockenschutz, Niveauwächter). Bei brennbaren Lösemitteln kann ein Schutz gegen Überhitzen und Entzünden durch eine indirekte Beheizung mit einem Wärmeträger sichergestellt werden. Außerdem müssen die Reinigungsanlagen mit einer Kondensationseinrichtung ausgerüstet sein, wenn der Taupunkt die Raumtemperatur überschreitet. Sie muss so beschaffen und mit der Heizung verriegelt sein, dass bei Ausfall der Kondensation die Heizung nicht eingeschaltet werden kann. Bei nicht ausreichender Kühlung muss sich die Heizung selbsttätig abschalten. Die Kondensationseinrichtung muss nach dem Abschalten der Heizung so lange wirksam bleiben, wie mit dem Auftreten von gesundheitsgefährlichen Lösemitteln oder gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist.

 

Zum Reinigen von Werkstücken mit reaktiven Oberflächen dürfen CKW (mit Ausnahme von Tetrachlorethen) und chlorkohlenwasserstoffhaltige Lösemittelgemische nur verwendet werden, wenn sie hierfür besonders stabilisiert sind. Die Eignung muss durch ein Gutachten einer von der Berufsgenossenschaft benannten Prüfstelle nachgewiesen sein. Zurzeit werden derartige Untersuchungen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) durchgeführt.

 

Reaktive Oberflächen liegen vor bei:

  • spanabhebend bearbeiteten Werkstücken aus Aluminium oder aluminiumhaltigen Legierungen
  • Aluminiumspänen
  • Aluminiumstaub.

 

Die Stabilisierung von CKW und Lösemittel-Gemischen kann im Laufe des Gebrauchs verloren gehen. Dies gilt insbesondere beim Einsatz von sonderstabilisierten CKW für die Entfettung von Aluminium und aluminiumhaltigen Werkstofffen. Derartige verarmte Lösemittel dürfen ohne sachkundig kontrollierte chemische Wiederaufbereitung nicht mehr für die Reinigung verwendet werden.

 

Alkalische und neutrale Reinigungslösungen bestehen aus anorganischen basischen bzw. neutralen Salzen und oberflächenaktiven, meist organischen Substanzen (Tensiden), die in Wasser gelöst sind. Gefahren können auftreten durch sehr starke Alkalien, giftige Salze, hohe Badtemperaturen und krebserzeugendes Potenzial mancher Tenside.

 

Weil bei den Mischungsvorgängen Wärme frei wird, sollte das Bad zuerst zur Hälfte mit klarem Wasser gefüllt werden. Dann wird vorsichtig, in kleinen Mengen und unter ständigem Rühren Salz zugegeben und schließlich Wasser bis zur gewünschten Konzentration nachgefüllt. Erst danach schaltet man, falls erforderlich, die Heizung ein. Dennoch kann es zur Bildung ätzender Nebel über der Badoberfläche kommen, weil die Löslichkeit von Luft in Wasser durch alkalische Salze herabgesetzt wird. Die entweichende Luft reißt feinste Tröpfchen an die Oberfläche. Eine Randabsaugung kann daher auch bei unbeheizten Bädern erforderlich sein.

 

Saure Reinigungslösungen als Beizentfetter bestehen aus wasserlöslichen organischen Lösemitteln wie Alkoholen oder Estern sowie Phosphorsäure oder sauren Phosphaten und Wasser. Die Lösungen sind also ätzend; zusätzliche Gefährdungen können durch die organischen Lösemittel auftreten.

 

Emulsionsreiniger bestehen aus in Wasser emulgierten Lösemitteln, meist Kohlenwasserstoffen sowie Tensiden. Sicherheitsmaßnahmen sind je nach Zusammensetzung zu treffen und müssen, ebenso wie die Kennzeichnung der Gebinde, der Gefahrstoffverordnung entsprechen.

 

Wegen der gründlichen Reinigungswirkung wird die elektrolytische Reinigung vor allem vor dem Galvanisieren angewendet. Als Elektrolyte dienen Lösungen alkalischer oder cyanidischer Salze. Cyanidfreie Elektrolyte wirken in Bädern bis 100 °C.

 

Dabei treten die gleichen Gefahren wie bei alkalischen und neutralen Reinigungslösungen auf. Da außerdem eine stürmische Wasserstoffentwicklung stattfindet, muss eine wirksame Absaugung erfolgen. Die untere Explosionsgrenze des Wasserstoff/Luft-Gemisches muss unterschritten werden.

 

Beim Einsetzen und Herausnehmen der Werkstücke ist die Stromzufuhr zu unterbrechen, weil sonst Explosionsgefahr durch Funkenziehen an den Kontaktstellen besteht. In Räumen mit elektrolytischen Bädern darf nicht mit brennbaren Flüssigkeiten, die hoch- und leichtentzündlich sind, gearbeitet werden.

 

Besondere Verfahren

 

Ultraschallreinigung ist ein chemisch-mechanisches Reinigungsverfahren in Bädern mit organischen Lösemitteln oder wässrigen Lösungen, die mit mechanischen Schwingern beschallt werden. Die Frequenz liegt außerhalb des Hörbereichs. Gefährdungen können von den Badflüssigkeiten ausgehen.

 

Das Reinigen in Salzschmelzen beschränkt sich auf spezielle Anwendungsfälle vor dem Galvanisieren. Alkalische Salzschmelzen, die zum Teil auch fluoridhaltig sind, besitzen ein hohes Gefährdungspotenzial.

 

Besondere Anforderungen an die Sicherheitstechnik stellt das Natriumhydrid-Verfahren wegen seiner hohen Explosionsgefahr, da aus Natriummetall und Wasserstoff im Temperaturbereich von 380 °C Natriumhydrid als Reinigungsschmelze erzeugt wird.

 

Mit Dampfstrahl- und Hochdruckstrahlreinigungsverfahren werden insbesondere größere Werkstücke mit grober Verschmutzung, altem Farbanstrich, Fetten, Ölen und Wachsen gereinigt. Beim Dampfstrahlverfahren beträgt die Temperatur bis zu 140 °C, der Druck bis zu 9 bar; beim Hochdruckstrahl wird meist mit Drücken von 7 bis 30 bar gearbeitet.

 

Die Verwendung von hoch- und leichtentzündlichen Bremsenreinigern (z. B. in Kfz- Werkstätten) ist verboten, da der Flammpunkt dieses Lösemittels weniger als 21 °C beträgt!

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
  • Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln (BGR 180) / (GUV-R 180)
  • Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) (ZH 1/406)
  • Chlorkohlenwasserstoffe (BGI 767) / (GUV-I 767)
  • Galvaniseure (BGI 552)
  • Kaltreiniger (BGI 880) / (GUV-I 1/425)
  • Lösemittel (BGI 621)
  • Umgang mit Gefahrstoffen (BGI 546)
  • Arbeitsschutz beim Entfetten und Strahlen von Oberflächen zum thermischen Spritzen (DVS 2307-1), DVS-Verlag, Düsseldorf 1999 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Rettungsgeräte muss der Unternehmer zur Verfügung stellen, wenn die betriebstypischen Gefahren dies erfordern und andere Rettungsmöglichkeiten ausscheiden. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten in kleinen Gruppen, bei Alleinarbeit oder bei Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit. So sind z. B. geeignete Löschmittel bei feuergefährdeten Arbeiten, Rettungsgurte bei Arbeiten in engen Räumen und Atemschutzgeräte (z. B. Selbstretter) bei Gasgefahr oder Sauerstoffmangel bereitzuhalten, wenn den Gefahren nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Auch für die Rettung aus großen Höhen (z. B. aus Kranen oder bei Arbeiten an Masten) sind spezielle Transportrettungsgeräte (Abbildung) für eine Höhenrettung (Abbildung) (z. B. Rettungshubgeräte, Höhentrage) bereitzuhalten. Diese Notwendigkeit besteht insbesondere, weil die örtlichen Rettungsdienste oft nicht über geeignete Rettungsgeräte verfügen. Letztlich müssen Rettungsgeräte immer dann bereitstehen, wenn eine schnelle Rettung mit den normalerweise am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln oder auf Grund der geringen Personenzahl nicht gewährleistet ist.

 

Erfordert die Handhabung der Rettungsgeräte besondere Kenntnisse, muss der Unternehmer dafür sorgen, dass sachkundiges Personal vor Ort ist. Insbesondere für die Rettung aus großen Höhen oder Tiefen sowie aus engen Räumen müssen die Personen, die mit den Rettungsaufgaben betreut sind, besonders unterwiesen und durch wiederholte Übungen trainiert werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (BGR 199) / (GUV-R 199)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Sicherheitsregeln für Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungsfahrzeugen (ZH 1/515)
  • DIN EN 1496 Rettungsausrüstung - Rettungshubgeräte
  • DIN EN 1497 Rettungsausrüstung - Rettungsgurte
  • DIN EN 1498 Rettungsausrüstung - Rettungsschlaufen
  • Erste Hilfe im Betrieb (BGI 509)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Nur wenige große Betriebe verfügen über werkseigene Kranken- oder Rettungstransportwagen. In der Regel muss der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen werden. Das öffentliche Rettungssystem besteht aus zentralen Rettungsleitstellen und Rettungswachen. Die Rettungsleitstellen nehmen den Notruf entgegen und informieren die nächstgelegenen Rettungswachen, die den Notfallort anfahren. Wenn die Situation es erfordert, wird das "Rendezvous-Verfahren" eingeleitet, d. h. der Notarzt und der Rettungstransportwagen fahren den Einsatzort von verschiedenen Stellen aus an, oder die Luftrettung wird z. B. mit Rettungshubschraubern angefordert. Voraussetzung für den Transport (Abbildung)eines Verletzten ist seine Transportfähigkeit. Bei schweren Unfällen sollte grundsätzlich ein Arzt darüber und über die geeignete Transportart entscheiden. Wo der Arzt oder öffentliche Rettungsdienst den Verletzten oder Notfall-Patienten übernimmt, richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung bzw. Erkrankung sowie den betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten. Bei Arbeitsunfällen muss der Verletzte unter Umständen an einen sicheren oder für den Rettungsdienst zugänglichen Ort gebracht oder Notfall-Patienten zunächst in den betrieblichen Erste-Hilfe-Raum (Sanitätsraum) gebracht werden. Hierfür müssen Rettungstransportmittel zur Verfügung stehen.

 

Betriebliche Rettungstransportmittel sind z. B. Krankentragen. Für die Bergung aus engen Räumen gibt es spezielle Vakuummatratzen, Grubenschleifkörbe, Höhentragen, Krankentransporthängematten, Tragegurte und -säcke. Der Standort der Rettungstransportmittel ist mit dem Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen "Krankentrage (Abbildung)" zu kennzeichnen. Um einen schnellen Rettungstransport zu gewährleisten, sollten Rettungsleitstellen bzw. Institutionen, die Rettungstransporte durchführen, mit konkreten Angaben (Telefonnummer etc.) im Alarmplan stehen.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Erste Hilfe im Betrieb (BGI 509)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die notwendige Anzahl der Rettungswege/Fluchtwege richtet sich nach der Größe des Gebäudes und der Personenzahl, die sich darin aufhält. Nähere Bestimmungen über Rettungswege sind im Bauordnungsrecht der Länder enthalten. So bestimmen die Geschäftshausverordnungen, dass Hauptrettungswege mindestens 2 m breit sein müssen.

 

Rettungswege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Gesicherte Bereiche sind Flächen, auf denen die Beschäftigten vor Gefahren sicher sind und von denen aus sie leicht gerettet werden können: z. B. Höfe, Balkone, umlaufende Außengänge und betretbare Dächer mit Geländer. Auch benachbarte Brandabschnitte im Sinn der Brandschutz-Verordnungen können als gesicherte Bereiche gelten. Bei normalen Arbeitsräumen soll der Rettungsweg nach höchstens 35 m das Freie oder einen gesicherten Bereich erreichen. Für brand-, giftstoff-, explosions- und explosivstoffgefährdete Arbeitsräume gelten kürzere Weglängen.

 

Am Ende der Rettungswege im Freien oder in den gesicherten Bereichen sind Sammelstellen (Abbildung)

für die Beschäftigten einzurichten und im Alarmplan sowie im Zuge der Unterweisungen bekannt zu machen. Dort sollen die Beschäftigten im Gefahrfall zusammenkommen, damit festgestellt werden kann, ob einzelne Personen vermisst werden und gegebenenfalls gerettet werden müssen.

 

Rettungswege sind stets freizuhalten: Auf ihnen darf nichts abgestellt oder gelagert werden. Sie müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit Rettungszeichen gekennzeichnet sein. Aus der Kennzeichnung (Abbildung)

muss die Fluchtrichtung eindeutig hervorgehen.

 

Rettungswege müssen mit einer

Sicherheitsbeleuchtung

ausgestattet sein, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Beschäftigten bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung ihre Arbeitsplätze sicher verlassen können (z. B. bei Arbeitsräumen mit mehr als 2.000 m² Fläche, bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei Arbeitsräumen ohne Fenster). Ist keine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, müssen die Wege mit Rettungszeichen aus langnachleuchtendem Material versehen sein. Besteht die Gefahr, dass die Beschäftigten bei Ausfall der Beleuchtung oder Verrauchung bzw. Verqualmung die Orientierung verlieren oder die vorgegebenen Rettungswege und Notausgänge nicht erkennen können, ist ein bodennahes Sicherheitsleitsystem mit lang nachleuchtenden oder elektrisch betriebenen Leitmarkierungen anzubringen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Krane (BGV D 6) / (GUV-V D6)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • UVV Stahlwerke (BGV C 17)
  • Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 1: Handlungshilfen für den Unternehmer (BGR 131-1)
  • Optische Sicherheitsleitsysteme (BGR 216)
  • Arbeitsstättenregel (ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 10/1 Türen, Tore
  • DIN 4844-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen zur Anwendung in Arbeitsstätten und in öffentlichen Bereichen
  • DIN 4844-2 Sicherheitskennzeichnung - Teil 2: Darstellung von Sicherheitszeichen
  • DIN 4844-3 Sicherheitskennzeichnung - Teil 3: Flucht- und Rettungspläne
  • Zwischenfall, Notfall, Katastrophe - Security-Leitfaden für die Sicherheits- und Notfallorganisation - mit CD-ROM (BGI 5097)
  • Nitz, H.: Pläne für den Notfall, Universum Verlag, Wiesbaden 2001 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Rettungswesten müssen eingesetzt werden:

  • bei Arbeiten am oder über dem Wasser mit Ertrinkungsgefahr im Bereich ungesicherter Absturzstellen
  • bei allen Arbeiten am oder über dem Wasser mit Sichtbehinderung, Eisgang, Frost, Schneefall, Hochwasser, Sturm und bei Nacht
  • an allen Einzelarbeitsplätzen mit Ertrinkungsgefahr, auch wenn die Absturzstellen gesichert sind.

 

Es gibt manuell und automatisch wirkende Rettungswesten sowie vier Kategorien mit unterschiedlich starkem Auftrieb. Die Wahl hängt vom Einsatzzweck ab. Die Rettungsweste muss mit entsprechenden Einsatzhinweisen und einer CE-Kennzeichnung versehen sein.

 

Literatur

  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (BGR 201)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst (GUV-R 2106)
  • DIN EN ISO 12402 Persönliche Auftriebsmittel (Teile 2, 3, 4, 5)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Im Zuge der Entwicklung neuer Technologien, Verfahrensweisen und Bedrohungen (z. B. Kernenergie, Gentechnologie, Treibhauseffekt) hat die Beschäftigung mit Risiko in der öffentlichen Diskussion und in der Wissenschaft enorm zugenommen. Anders als bei traditionellen Risiken sind mögliche Schäden jetzt nicht mehr räumlich eng eingrenzbar (z. B. Kernenergie) und sie können weit in die Zukunft hinein wirken (z. B. Gentechnologie). In den letzten Jahrzehnten hat sich ein eigener Forschungszweig entwickelt, der sich aus verschiedenen Perspektiven mit unterschiedlichen Fragestellungen und Methoden mit Risiken befasst.

 

Innerhalb der Risikoforschung lassen sich grob drei Sichtweisen des Risikos voneinander abgrenzen.

 

Psychologisch-kognitiv orientierte Ansätze gehen u. a. davon aus, dass es kein reales Objekt Risiko gibt, das mit den Sinnesorganen wahrnehmbar ist. Vielmehr ist Risiko eine Eigenschaft, die der Mensch durch seine Wahrnehmungs-, Denk- und Beurteilungsprozesse irgendwelchen Objekten, Situationen, Ereignissen oder Handlungen zuschreibt. Diese Zuschreibungsprozesse sind Gegenstand des Interesses. Es wird z. B. untersucht, was Menschen meinen, wenn sie von Risiko reden, wie sie in einer bestimmten Situation das Risiko bewerten, was sie für riskant und weniger riskant halten und wovon diese Bewertung abhängt. Nach den Befunden werden beispielsweise freiwillig eingegangene Risiken für geringer gehalten als von außen aufgetragene. Risiken, die man kontrollieren zu können glaubt (z. B. Autofahren), werden eher akzeptiert als Risiken, denen man sich ausgeliefert fühlt. Damit ist erklärbar, warum sich jemand z. B. Sorgen um Pestizide im Joghurt macht, gleichzeitig aber bereitwillig rauchenderweise mit 200 km/h die Autobahn befährt.

 

Die psychologisch-kognitive Forschungsrichtung befasst sich auch sehr intensiv mit dem Verhalten in Entscheidungssituationen, in denen mehrere Optionen mit jeweils unsicheren Ausgängen bestehen. Die entwickelten Modellvorstellungen beinhalten u. a. die Größe Risikobereitschaft. Menschen unterscheiden sich in ihrer Bereitschaft, Risiken einzugehen. Außerdem kann die Risikobereitschaft innerhalb einer Person von Situation zu Situation durchaus variieren.

 

Bei soziologisch orientierten Ansätzen stehen nicht Risikowahrnehmung, -beurteilung und -verhalten des einzelnen Menschen im Mittelpunkt. Stattdessen wird untersucht, welche Meinungen in der Bevölkerung und in Bevölkerungsgruppen zu Risiken bestehen, wie die Meinungsbildung erfolgt und wodurch sich in der Gesellschaft Kontroverse und Konsens in Risikofragen entwickeln können. Risiken sind keine objektiven Tatbestände, vielmehr sind sie durch soziale Kommunikationsprozesse bestimmt. Diese sind Untersuchungsgegenstand. Dabei wird u. a. der Frage nachgegangen, von welchen gesellschaftlichen Prozessen und Faktoren (z. B. öffentliche Meinung) Wahrnehmung und Bewertung von Risiken abhängen.

 

Der einzelne Mensch kann die verschiedenen Risiken und möglichen Nutzen nicht mehr selbst unmittelbar wahrnehmen. Daher ist - nach dem soziologischen Ansatz - seine Risikoeinschätzung und -akzeptanz weniger durch individuelle Wahrnehmungs- und Bewertungsfaktoren gesteuert, sondern vielmehr abhängig von gesellschaftlichen und politischen Werten, von gesellschaftlichen Leitbildern für die Zukunft oder der Glaubwürdigkeit von Institutionen.

 

Diesen beiden Ansätzen lässt sich die formal-normative Betrachtungsweise von Risiko gegenüberstellen. Sie versucht, ein für die verschiedenen Risiken gültiges Maß zu finden. Verschiedene Risiken sollen miteinander verglichen werden können. Der Ansatz hat seine Wurzeln in der Versicherungsmathematik: Risiko ist das Produkt aus der Wahrscheinlichkeit des Schadensereignisses und der Schadenshöhe (R = W x S).

 

Eine Schwierigkeit dieses Ansatzes zeigt sich bei der Risikoabschätzung neuer Technologien (z. B. Freilandversuche mit gentechnisch manipulierten Pflanzen). Wenn man aus der Vergangenheit keine Statistiken über Schadenshäufigkeit und -schwere hat und auch nicht über Erfahrungen mit verwandten, ähnlichen Technologien verfügt, wie will man dann das Risiko berechnen?

 

Außerdem ist umstritten, was alles als Schaden zu gelten hat (Nur der unmittelbare Schaden oder auch weitere Folgeschäden? Auch der entgangene Nutzen?).

 

Schließlich macht es offensichtlich einen Unterschied, ob bei einem Ereignis 100 Menschen zu Tode kommen (Flugzeugabsturz) oder bei 100 Ereignissen jeweils ein Mensch (Verkehrsunfälle). Rein rechnerisch ist das Risiko gleich hoch, nicht aber in den Augen der Öffentlichkeit (z. B. Berichterstattung in den öffentlichen Medien) und in der Wahrnehmung des Einzelnen.

 

Die Risikothematik spielt natürlich auch in der Sicherheitstechnik bzw. im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eine große Rolle. Das hier verwendete Risikokonzept ist angelehnt an die formal-normative Sichtweise. Der Ansatz wurde allerdings modifiziert und für das Anwendungsgebiet konkretisiert. Risiko wird als Kombination aus den Wahrscheinlichkeiten des Schadenseintritts und des Schadensumfangs (z. B. Personen-, Sach- und Umweltschäden) definiert. Zu den Personenschäden zählen auch Krankheiten und sonstige Beeinträchtigungen der Gesundheit, nicht nur Unfallfolgen. Auf die mathematische Verknüpfung von Wahrscheinlichkeit und Schwere wird meist verzichtet. Auftretenswahrscheinlichkeit und Schwere lassen sich meist nur qualitativ angeben, da exakte Zahlenangaben nicht zu ermitteln sind.

 

Es kommt nun in der Sicherheitstechnik und im Arbeitsschutz darauf an, Art und Ausmaß der Risiken von Maschinen und Arbeitssystemen zu ermitteln und gegebenenfalls Risikominderung zu erreichen. Denn nach dem Arbeitsschutzgesetz muss die Arbeit so gestaltet werden, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden.

 

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

  • Was kann falsch laufen, wie wahrscheinlich ist das, welche Folgen hat es? Mit anderen Worten: Wie hoch sind die Risiken einzuschätzen?
  • Was bedeutet "möglichst vermieden werden"? In welchem Maße soll oder muss das bestehende Risiko vermindert werden? Welches "Restrisiko" soll noch verbleiben?

 

Der erste Fragenkomplex betrifft die so genannte Risikobeurteilung. Sie ist eine Voraussetzung für die Ableitung von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen. Wie sollte man diese festlegen können, wenn nicht vorher sorgfältig in Augenschein genommen wurde, welche Schadensereignisse mit welchen Folgen mit etwa welcher Wahrscheinlichkeit auftreten können?

 

Bei der Risikobeurteilung kommt es darauf an, möglichst systematisch und umfassend vorzugehen, damit keine Aspekte des Risikos für Leben und Gesundheit der Beschäftigten übersehen und vergessen werden. Allein aus dem Nichtvorhandensein von Unfällen oder größeren Schäden kann nicht automatisch auf ein geringes Risiko geschlossen werden.

 

Die Risikobeurteilung (Abbildung) besteht aus einer Folge logischer Schritte. Sie sind in Leitsätzen beschrieben und in der Abbildung dargestellt (in Anlehnung an Merdian 1995 sowie DIN EN 1050).

 

Zuerst einmal muss die Betrachtungseinheit festgelegt werden. Worauf soll sich die Risikobeurteilung beziehen? Ist z. B. ein bestimmter Arbeitsplatz zu analysieren oder sollen alle Tätigkeiten eines Mitarbeiters an wechselnden Arbeitsplätzen (z. B. Montage) einer Risikobeurteilung unterzogen werden?

 

Danach müssen durch eine Gefährdungsanalyse alle Gefährdungen und Gefährdungssituationen identifiziert und eingeschätzt werden. Dazu können z. B. mechanische oder elektrische Gefährdungen gehören, aber auch Gefährdungen durch psychische Belastungen wie hoher Zeit- und Termindruck.

 

Unter einer Gefährdung ist die prinzipiell bestehende Möglichkeit zu verstehen, dass ein Schaden eintritt - ganz unabhängig davon, mit welcher Wahrscheinlichkeit er eintritt und wie schwer er ausfallen wird. Eine Gefährdung setzt eine Gefahrenquelle voraus. Diese wird zur Gefährdung erst durch die Möglichkeit, dass sich Gefahrenquelle und Mensch räumlich/zeitlich begegnen. So ist etwa Lärm allein, ohne dass Menschen anwesend sind, eine Gefahrenquelle, aber keine Gefährdung. Zur Gefährdung wird Lärm erst in dem Moment, in dem die Möglichkeit besteht, dass ihm Menschen ausgesetzt sind.

 

Im dritten Schritt (Risikoeinschätzung, manchmal spricht man auch von Risikoabschätzung) wird für jede Gefährdung das Risiko - und anschließend das Gesamt-Risiko - eingeschätzt: Anzugeben ist die Wahrscheinlichkeit des Schaden verursachenden Ereignisses sowie die Art und Schwere des möglichen Schadens. Diese Einschätzungen können meist nur qualitativ erfolgen.

 

In die Risikoeinschätzung geht auch die Häufigkeit ein, mit der Beschäftigte Gefährdungen ausgesetzt sind (Gefährdungsexposition).

 

Für verschiedene Anwendungsfälle stehen standardisierte Verfahren der Risikoeinschätzung zur Verfügung, so z. B. die Fehlermöglichkeiten- und -effektanalyse (FMEA) und die Fehlerbaumanalyse (FTA) (DIN EN 1050).

 

Nachdem das Risiko eingeschätzt wurde, muss nun im vierten Schritt die Entscheidung getroffen werden, ob eine Risikoverminderung erforderlich ist. Die erarbeitete Risikoeinschätzung ist also zu bewerten (Risikobewertung), und zwar danach, ob das bestehende Risiko so belassen bleiben soll. Mit anderen Worten: Das bestehende Risiko ist mit einer Vergleichsgröße in Beziehung zu setzen. Diese Vergleichsgröße nennt man auch Grenzrisiko. Dies ist das höchste Risiko, das noch akzeptiert wird.

 

Ist das bestehende Risiko kleiner als das Grenzrisiko, dann liegt per definitionem "Sicherheit" vor (Abbildung). Trotz "Sicherheit" verbleibt aber ein gewisses Risiko (das so genannte Restrisiko). Im Restrisiko drückt sich die alte Ingenieursweisheit aus, dass es absolute Sicherheit technischer Systeme nicht gibt.

 

Ist das bestehende Risiko hingegen größer als das Grenzrisiko besteht "Gefahr". Es müssen Maßnahmen zur Risikoverminderung ergriffen werden (z. B. vollständige Beseitigung von Gefährdungen, Verwendung geeigneter Schutzeinrichtungen). Nach Durchführung dieser Maßnahmen ist durch eine erneute Risikobeurteilung zu prüfen, ob das Grenzrisiko jetzt unterschritten wird. Ist dies nicht der Fall, dann muss durch zusätzliche Bemühungen das Risiko weiter verringert werden, und zwar mindestens bis zum Grenzrisiko (notwendige Risikoverminderung), besser jedoch unterhalb des Grenzrisikos (tatsächliche Risikoverminderung).

 

Das Erreichen oder Unterschreiten des Grenzrisikos darf aber nicht zur Untätigkeit führen. Denn nach dem Arbeitsschutzgesetz bleibt der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, durch ständige Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes eine Verminderung des Restrisikos für die Beschäftigten anzustreben. Außerdem müssen beim Vorhandensein von "Sicherheit" Maßnahmen getroffen werden, den sicheren Zustand zu erhalten.

 

Für die Beurteilung, ob "Sicherheit" oder "Nicht-Sicherheit" (= Gefahr) vorliegt, ist von entscheidender Bedeutung, wo das Grenzrisiko angesiedelt ist. Damit ist der zweite Fragenkomplex angesprochen. Welches Risiko soll noch akzeptabel sein und wer legt es fest?

 

Das Grenzrisiko stellt eine Art von Kompromiss dar, sei es zwischen verschiedenen Interessengruppen, zwischen Nutzen und Kosten, zwischen Aufwand und Ertrag. Im Grenzrisiko drücken sich immer auch in der Gesellschaft bestehende Risikoauffassungen und -akzeptanzen aus. Es ist historischen Veränderungsprozessen unterworfen und abhängig von kulturellen, politischen und technischen Entwicklungen.

 

Dieser Kompromiss liegt in Form von sicherheitstechnischen Festlegungen, Gesetzen, Rechtsverordnungen und sonstigen staatlichen Anordnungen vor und vor allem in Gestalt der Regeln der Technik. Sie zusammen verkörpern das Grenzrisiko und bilden die Vergleichsgröße, mit der das bei der Risikobeurteilung ermittelte Risiko verglichen wird.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • DIN EN ISO 14121-1 Sicherheit von Maschinen; Risikobeurteilung: Leitsätze
  • DIN VDE 31000-2 Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse; Begriffe der Sicherheitstechnik; Grundbegriffe
  • Bachmann, G. (Hrsg.): Risiko und Gesellschaft. Grundlagen und Ergebnisse interdisziplinärer Risikoforschung, Westdeutscher Verlag, Opladen 1993
  • Defren, W./Wickert, K.: Handbuch Maschinensicherheit, hrsg. v. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Mannheim 1999
  • Johannknecht, A./ Warlich, H.-J.: Maschinen in Europa. Die Maschinenrichtlinie und ihre Anwendung, 3., überarbeitete Auflage, Universum Verlag, Wiesbaden 1998 (Link)
  • Merdian, J.: Risikobeurteilung in Arbeitssystemen. In: Die BG 10, 1995, S. 518-524
  • Preuss, V. (Hrsg.): Risikoanalysen. Bände 1 u. 2. Asanger Verlag, Kröning 1996/1998
  • Renn, O./Klinke, A.: Wer schließt die Büchse der Pandora? In: Bild der Wissenschaft, Heft 8 (2002), S. 81-86
  • Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nach der Neukonzeption (BAuA)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Beschaffenheitsanforderungen:

 

Für die Beschaffenheit (Auslegung, Konstruktion und Fertigung) und das Inverkehrbringen von Druckgeräten - dazu zählen auch Rohrleitungen - mit einem maximal zulässigen Druck PS von über 0,5 bar gilt die Druckgeräte-Richtlinie (DGRL), die mit der Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) am 3. Oktober 2002 in deutsches Recht umgesetzt wurde.

 

Die technischen Anforderungen und Anforderungen an das Konformitätsbewertungsverfahren im Zuge des Herstellungsprozesses von Rohrleitungen als Druckgeräte nach Druckgeräte-Richtlinie orientieren sich an dem Gefahrenpotenzial der Druckgeräte. Dazu werden diese anhand festgelegter Kriterien beurteilt und in Kategorien eingestuft.

 

Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, denen eine Rohrleitung nach DGRL genügen muss, werden im Anhang I der DGRL beschrieben. Rohrleitungen, die unter definierten Höchstwerten der Einstufungskriterien bleiben, müssen nicht zwingend die Anforderungen des Anhangs I der DGRL erfüllen und keinem Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL unterzogen werden. Sie müssen lediglich in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis (GIP) ausgelegt und hergestellt werden (siehe Druckgeräte).

 

Die Grenzen zur guten Ingenieurpraxis liegen gemäß Art. 3 DGRL bei den nachfolgenden Werten. Rohrleitungen, die über diesen Grenzen einzuordnen sind, müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der DGRL erfüllen.

 

Für Rohrleitungen gelten die Grenzen:

  • Beschickungsgut: Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Betriebstemperatur mehr als 0,5 bar Überdruck beträgt.

 

Für Fluidgruppe 1: DN > 25.

 

Für Fluidgruppe 2: DN > 32 und PS x DN > 1.000 bar

  • Beschickungsgut: Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Betriebstemperatur höchstens bei 0,5 bar Überdruck liegt.

 

Für Fluidgruppe 1: DN > 25 und PS x DN > 2.000 bar.

 

Für Fluidgruppe 2: PS > 10 bar und DN > 200 und PS x DN > 5.000 bar.

 

Der Hersteller erklärt mit dem Ausstellen der Konformitätserklärung und dem Anbringen der CE-Kennzeichnung, dass die Rohrleitung einem der geforderten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der DGRL erfüllt sind. Weiterhin muss der Hersteller eine Gefahrenanalyse nach DGRL durchführen. Gefahren, die er nicht absehen kann, sind in der Betriebsanleitung zu benennen.

 

Der Hersteller einer Rohrleitung kann sich zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie auf harmonisierte Normen stützen, die im Auftrag der EU-Kommission für die verschiedenen Druckgeräte bei der Europäischen Normungsorganisation (CEN) erarbeitet wurden bzw. werden. Die Anwendung harmonisierter Normen, die im EG-Amtsblatt veröffentlicht wurden, erfüllt zusätzlich die Konformitätsvermutung.

 

Harmonisierte Normen anzuwenden ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Es können auch zutreffende nationale Regelwerke verwendet werden, sofern mit ihnen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der DGRL erfüllt werden.

 

Die Einstufung und Beurteilung von Rohrleitungen nach der Druckgeräte-Richtlinie wird nach dem Fluidzustand, der Fluidgruppe des enthaltenen Mediums und charakterisierenden Betriebs- bzw Größendaten (Nennweite DN; Druck PS; Druck-Nennweiten-Produkt PS x DN) vorgenommen (siehe Druckgeräte).

 

Entsprechend diesen Kriterien werden die Rohrleitungen als Druckgeräte unter Berücksichtigung ihres Gefahrenpotenzials in die Kategorien I bis III eingestuft, auf die im Zuge der Herstellung bestimmte, festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind. Die jeweilige Einstufung ist den zutreffenden Konformitätsbewertungs-Diagrammen nach Anhang II der DGRL zu entnehmen. Die Zuordnung ist dabei wie folgt:

  • Rohrleitungen für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der höchsten maximalen Betriebstemperatur mehr als 0,5 bar Überdruck beträgt, der Fluidgruppe 1 (gefährliche Medien) - Diagramm 6
  • Rohrleitungen für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der höchsten maximalen Betriebstemperatur mehr als 0,5 bar Überdruck beträgt, der Fluidgruppe 2 - Diagramm 7
  • Rohrleitungen für Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Betriebstemperatur höchstens bei 0,5 bar Überdruck liegt, mit Fluidgruppe 1 - Diagramm 8
  • Rohrleitungen für Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Betriebstemperatur höchstens bei 0,5 bar Überdruck liegt, mit Fluidgruppe 2 - Diagramm 9.

 

Das Konformitätsbewertungsverfahren legt die Vorgehensweise fest, wie in Zusammenarbeit zwischen Hersteller und der zuständigen Prüfstelle der Nachweis erbracht wird, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der DGRL erfüllt werden. Darüber hinaus wird festgelegt, wie die CE-Kennzeichnung eines Druckgerätes erfolgt.

 

Montage, Installation, Betrieb:

 

Als Vorschrift für Montage, Installation und Betrieb von Rohrleitungen ist seit dem 1. Januar 2003 die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gültig. Den Mitgliedstaaten obliegt es, für die Sicherheit der Druckgeräte in der Montage- und Betriebsphase entsprechende Bestimmungen festzulegen, ohne jedoch im Regelungsbereich von EU-Richtlinien über die dort genannten Beschaffenheitsanforderungen hinaus Weiteres vorzuschreiben.

 

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für überwachungsbedürftige Anlagen und Arbeitsmittel. Rohrleitungen unter innerem Überdruck zählen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, wenn sie Druckgeräte nach Druckgeräte-Richtlinie mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie (es gilt nur die Anforderung der guten Ingenieurpraxis) sind oder beinhalten und für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmt sind.

 

Wie alle überwachungsbedürftigen Anlagen müssen überwachungsbedürftige Rohrleitungen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die bisherigen technischen Regeln für Rohrleitungen als einer der genannten überwachungsbedürftigen Anlagen (TRR) gelten bezüglich der betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fort.

 

Alle anderen Rohrleitungen, die nicht unter die überwachungsbedürftigen Anlagen fallen, gelten jedoch grundsätzlich als Arbeitsmittel. Für diese Rohrleitungen sind somit die gemeinsamen Vorschriften des Abschnitts 2 der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel anzuwenden.

 

Prüfung vor Inbetriebnahme:

 

Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine Befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, der Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist. Die Prüfzuständigkeiten von überwachungsbedürftigen Rohrleitungen (nur Rohrleitungen für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die Druckgeräte sind und mindestens in die Kategorie I fallen) ergeben sich gemäß den Tabellen:

  • Rohrleitungen für Gase/Dämpfe (Abbildung)
  • Rohrleitungen für Flüssigkeiten (Abbildung).

 

Sind Rohrleitungen nicht überwachungsbedürftig, so zählen sie dennoch zu den Arbeitsmitteln und unterliegen als solche den Prüfbestimmungen von § 10 BetrSichV. Hängt die Sicherheit der Rohrleitung von den Montagebedingungen ab, sind sie nach der Montage und vor der Inbetriebnahme von einer Befähigten Person zu prüfen. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion der Leitung zu überzeugen.

 

Wiederkehrende Prüfungen:

 

Überwachungsbedürftige Anlagen und ihre Anlagenteile, in diesem Fall überwachungsbedürftige Rohrleitungen, sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine Befähigte Person zu prüfen. Die Prüfzuständigkeiten für wiederkehrende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Rohrleitungen ergeben sich nach den Tabellen:

  • Rohrleitungen für Gase/Dämpfe (Abbildung)
  • Rohrleitungen für Flüssigkeiten. (Abbildung)

 

Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile - also auch der Rohrleitungen - auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bereits erfolgt ist.

 

Soweit die wiederkehrenden Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, unterliegt die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber wiederum einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle.

 

Bei der Festlegung der Prüffristen für überwachungsbedürftige Rohrleitungen dürfen die folgenden Höchstfristen nicht überschritten werden:

  • äußere Prüfungen: fünf Jahre
  • Festigkeitsprüfung: fünf Jahre.

 

Der Betreiber hat in den Fällen, wo Anlagen und Anlagenteile von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.

 

Der Betreiber kann die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen, die durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen sind, auch von einer Befähigten Person durchführen lassen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • es sind in einem Prüfprogramm schriftliche Festlegungen für diese Prüfungen getroffen worden
  • eine zugelassene Überwachungsstelle hat diese schriftlichen Festlegungen geprüft und bescheinigt, dass mit ihnen die Anforderungen der BetrSichV erfüllt werden
  • eine zugelassene Überwachungsstelle überzeugt sich durch stichprobenweise Überprüfungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen.

 

Rohrleitungen, die nach der BetrSichV nicht als überwachungsbedürftig einzustufen sind (sie dienen nicht der Förderung entzündlicher, leichtentzündlicher, hochentzündlicher, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten oder sind nicht Druckgeräte, die mindestens in die Kategorie I fallen), sind dennoch Arbeitsmittel. Unterliegen sie Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind sie wiederkehrend durch Befähigte Personen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu erproben. Art, Umfang und Fristen dieser wiederkehrenden Prüfungen sind durch den Arbeitgeber bzw. Betreiber zu ermitteln. Dabei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

 

Für überwachungsbedürftige Anlagen, also auch überwachungsbedürftige Rohrleitungen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den neuen Vorschriften geändert werden, soweit nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • 14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Rohrleitungsbauarbeiten (BGR 236)
  • Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit im Internet (Link)
  • TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck - Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 2141 Teil 1 Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern
  • TRB-TB Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter (TRB), Rohrleitungen (TRR) (Taschenbuchausgabe)
  • Druckgeräte Online (Link)
  • Druckgeräte-Richtlinie (DGRL): Überblick - Online-Informationen der Europäischen Kommission (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung:

 

Sichtbar verlegte Rohrleitungen mit Durchflussstoffen, die im Sinne der Gefahrstoffverordnung als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestuft werden bzw. einzustufen sind, müssen gemäß GefStoffV und TRGS 200 gekennzeichnet werden.

 

Dies bedeutet, dass gefährliche Stoffe und Zubereitungen auch innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen sind, welche die wesentlichen Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.

 

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Apparaturen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind (Abbildung). Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt. Unter Apparaturen und Rohrleitungen fallen alle Teile einer Anlage zur Produktion oder Verarbeitung, wie z. B. Reaktoren, Rührkessel, Kolonnen, Wärmetauscher, Ansatz- und Zwischenbehälter sowie Verbindungsleitungen.

 

Bei Stoffen und Zubereitungen, die sich im Produktionsgang befinden, kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn sie technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist (z. B. bei kurzzeitigem Gebrauch, häufig wechselndem Inhalt, fehlender Zugangsmöglichkeit), sofern die enthaltenen Stoffe, die von ihnen ausgehenden Gefahren (R-Sätze) und die erforderlichen Maßnahmen anhand betrieblicher Unterlagen eindeutig für die Beschäftigten identifizierbar und bekannt sind (z. B. durch Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Arbeitsfreigaben).

 

Unter Produktionsgang ist im Sinne der TRGS 200 das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und Verarbeitung zu verstehen - auch die Beförderung und die zeitlich begrenzte Lagerung von Zwischenprodukten innerhalb eines nicht abgeschlossenen Produktionsverfahrens.

 

Ortsfeste Behälter, wie Lagertanks, Silos und Rohrleitungen, die Stoffe enthalten, die sich nicht im Produktionsgang befinden, sind mit dem Namen des Stoffes bzw. der Zubereitung, mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen. An Stelle der Gefahrensymbole können gemäß Anhang III der EU-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie 92/58/EWG auch die Warnzeichen nach Anhang II derselben Richtlinie verwendet werden.

 

Kennzeichnung nach DIN:

 

Bewährt hat sich eine Kennzeichnung (Abbildung) von Rohrleitungen nach DIN 2403. Darin wird vorgeschlagen, Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff durch Anstrich und Beschriftung, Bänder oder Schilder zu kennzeichnen (Abbildung).

 

Die Kennzeichnungen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft auf- bzw. angebracht werden und aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die herrschenden Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind.

 

Sie sollten in einem Abstand von maximal zehn Metern Rohrlänge und an betriebswichtigen und gefahrenträchtigen Punkten (z. B. Anfang, Ende, Abzweige, Wanddurchführungen, Armaturen) sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Besondere örtliche Bedingungen, wie z. B. Rohrkrümmungen oder das dichte Beieinanderliegen von Rohrleitungen für verschiedene Durchflussstoffe können eine häufigere Kennzeichnung erforderlich machen.

 

Die Kennzeichnung sollte generell folgendes beinhalten:

  • Eine Farbkennzeichnung in der zutreffenden Gruppen- und Zusatzfarbe des Durchflussstoffes (siehe Tabelle 1 der DIN 2403)
  • Die Durchflussrichtung, angegeben mit einem Pfeil. Kann die Durchflussrichtung wechseln, sind beide Richtungen anzugeben. Auch die Schriftfarbe der Pfeile zur Angabe der Durchflussrichtung ist in Tabelle 1 angegeben.
  • Die Angabe des Durchflussstoffes durch Wortangabe, Kennzahl oder chemische Formel in der vorgesehenen Schriftfarbe nach Tabelle 1. Werden Kennzahlen oder Kurzzeichen zur Angabe des Durchflussstoffes verwendet, so ist an den betriebswichtigen Punkten eine Erläuterung dieser Kennzahlen/Kurzzeichen auszuhängen oder auszulegen.

 

Daneben müssen zusätzliche Angaben gemacht werden:

  • Im Falle von Gefahrstoffen als Durchflussstoff: die Gefahrensymbole. Unter Berücksichtigung der Erkennungsweite kann auf die Anbringung der Gefahrenbezeichnung verzichtet werden.
  • Im Falle von radioaktiven Durchflussstoffen: das Warnzeichen "Warnung vor radioaktiven oder ionisierenden Stoffen" (D-W005 nach DIN 4844-2).

 

Diese Kennzeichnung darf ergänzt werden, z. B. durch Angaben von Druck, Temperatur oder anderen Kenngrößen, durch Formelzeichen nach DIN 1304 oder durch Sicherheitszeichen nach DIN 4844-2.

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • TRGS 200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
  • DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Angetriebene Rollenbahnen (z. B. durch Zahnräder, Ketten, Keilriemen, Gurte) müssen gegen Einzug gesicherte Auflaufstellen zwischen Antriebselement und angetriebenen Rollen haben (im Arbeits- und Verkehrsbereich): z. B. Abdeckungen oder Füllkörper in den Auflaufstellen und Abstand der Rollen voneinander weniger als 8 mm. Die Antriebe selbst müssen gleichfalls gegen Einzug gesichert sein.

 

Bei Bedarf müssen Rollenbahnen mit Über- oder Durchgängen (Klappstücken) versehen sein. Die Klappstücke müssen nach der Seite des ankommenden Förderguts aufklappbar und feststellbar sein (damit Fördergut festgehalten wird und die Klappbrücke nicht zuschlagen kann).

 

Hoch liegende Rollenbahnen, unter denen sich Personen aufhalten können, müssen Führungsleisten haben, die das Herabfallen des Förderguts verhindern.

 

In Verbindung mit Band- oder Kettenförderern dürfen sich an den Übergangsstellen keine gefährlichen Einzugstellen bilden oder diese müssen so gesichert sein, dass Personen von ihnen nicht erfasst werden können.

 

Einzugsgefahr besteht nicht bei ausreichendem Abstand zwischen Förderband-Umlenkrolle und Rollenbahn. Dieser Sicherheitsabstand beträgt für Arme und Beine mindestens 120 mm, für Finger und Hände mindestens 80 mm (DIN EN 294).

 

Muss dieser Sicherheitsabstand aus betriebstechnischen Gründen kleiner sein, kann die hierdurch gefährliche Einzugstelle z. B. durch eine hochklappbare Rolle oder eine aushebbare Springrolle an der Rollenbahn gesichert werden.

 

Die hochklappbare Rolle weicht nach oben aus, wenn eine Hand eingezogen wird. Die Springrolle ist so gelagert, dass sie ebenfalls leicht ausweichen kann, wenn ein Finger oder eine Hand dazwischengerät.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • DIN EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
  • Stetigförderer (BGI 710)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Röntgenanlagen sind Apparaturen, die Röntgenstrahlen gezielt anwenden. Sie dienen vor allem der Medizin zu Diagnose-Untersuchungen und Strahlenbehandlungen. In der Technik werden Röntgenanlagen eingesetzt, um Werkstoffe zu prüfen (z. B. Schweißnähte oder Gusswerkstücke).

 

In ihrer Wirkung sind Röntgenstrahlen mit den Gamma-Strahlen der radioaktiven Stoffe vergleichbar und gehören wie diese zu den ionisierenden Strahlen. Sie verursachen bei zu starker, zu langer oder zu häufiger Einwirkung Hautentzündungen bis zu bösartigen Tumoren (Röntgenkrebs). Ferner können sie das Blut, die Blut bildenden Organe und die Keimdrüsen (Hoden, Eierstöcke) schädigen. Erkrankungen durch Röntgenstrahlen sind anzeigepflichtige Berufskrankheiten.

 

Die Röntgenverordnung legt die notwendigen Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Röntgenstrahlen fest. Sie regelt die medizinische und technische Anwendung von Röntgenstrahlen mit Energien zwischen 5 keV (Kiloelektronvolt) und 1 MeV (Megaelektronvolt). Schutzmaßnahmen sind:

  • strahlensichere Beschaffenheit der Röntgenanlage
  • Abschirmung gegen sekundäre Strahlung (Streustrahlung)
  • Begrenzung der Strahlendosis und der Bestrahlungszeit
  • genügender Abstand von der Strahlenquelle
  • Röntgenschutzkleidung
  • Strahlungsmessungen
  • ärztliche Überwachung der strahlenexponierten Personen
  • regelmäßige Prüfung der Röntgenanlage und der Schutzeinrichtung durch anerkannte Sachverständige.

 

Wichtig ist die Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche. Während der Einschaltzeit muss der Kontrollbereich mit dem Warnzeichen "Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen" und einem Zusatzzeichen mit dem Text "Röntgen - Kein Zutritt" versehen sein (Abbildung). Die in diesen Bereichen geltenden Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen müssen ständig durch Messungen mit Hilfe von Dosimetern überwacht werden. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und mindestens bis 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung aufzubewahren.

 

Beschäftigte, die mit Röntgeneinrichtungen umgehen, müssen über die Arbeitsmethoden, möglichen Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die

Unterweisungen

sind einmal jährlich zu wiederholen.

 

Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, benötigt die Genehmigung der zuständigen Behörde (je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Regierungspräsidium). Ein genehmigungsfreier Betrieb ist nur dann zulässig, wenn der Röntgenstrahler der Bauart nach zugelassen ist, dem Medizinproduktegesetz unterliegt oder es sich um ein Hoch- oder Vollschutzgerät oder um eine Schulröntgeneinrichtung handelt. Bauartzulassungen werden vom Bundesamt für Strahlenschutz erteilt. Der Betrieb muss aber auch im genehmigungsfreien Fall der zuständigen Behörde angezeigt werden.

 

Wer Genehmigungsinhaber einer Röntgeneinrichtung ist oder deren Betrieb anzeigen muss, ist verantwortlich für den Strahlenschutz. Er muss für die Leitung und Beaufsichtigung der Einrichtung fachkundige Strahlenschutzbeauftragte bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen.

 

Die Röntgenverordnung gilt auch für Störstrahler. Das sind elektronische Geräte oder Vorrichtungen, die nicht zur Erzeugung von Röntgenstrahlen bestimmt sind, bei denen jedoch Röntgenstrahlen als störender Nebeneffekt auftreten. Dazu gehören z. B. Kathodenstrahl-Oszillographen, Elektronenmikroskope, Elektronenstrahl-Schmelzöfen, Senderöhren, Farbfernsehröhrengeräte.

 

Genehmigungsfrei dürfen Störstrahler betrieben werden, bei denen die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 30 kV (Kilovolt) nicht überschreitet, deren Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert / Stunde nicht überschreitet und auf denen auf die Röntgenstrahlung und höchstzulässige Beschleunigungsspannung hingewiesen wird. Auch bauartzugelassene Störstrahler mit über 30 kV Beschleunigungsspannung sowie Kathodenstrahlröhren zur Darstellung von Bildern (z. B. Farbfernsehgeräte) bis 40 kV mit der oben genannten Höchst-Ortsdosisleistung dürfen genehmigungsfrei betrieben werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) (CHV 14)
  • Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
  • Richtlinie für die Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte, hrsg. v. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
  • Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass
  • Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung - Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL)
  • Bundesamt für Strahlenschutz (Link)
  • Forum-Röntgenverordnung (Forum-RöV) - Online-Informationen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Quelle: universum Verlag

 

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