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Glossar zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Arbeitsicherheit

Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

 
Buchstabe P
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Bei neuen Verfahren besteht die Gefahr, dass der Prozess nicht in der gewünschten Weise abläuft und daraus Gefahren für Beschäftigte, Umwelt und Produktion entstehen. Die Erfahrung zeigt, dass auch bei langjährig durchgeführten Verfahren unvorhergesehene Störungen auftreten können. Das PAAG-Verfahren kann auf bestehende und geplante Systeme angewandt werden, um nicht offensichtliche Störungs- und Gefahrenquellen aufzufinden, ihre Relevanz abzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu entwickeln. In der Regel werden auch Gefahren für Mensch und Umwelt außerhalb der Anlage mitberücksichtigt, im Rahmen der Risikoanalyse ist das Verfahren daher national und international in Normen und Vorschriften als Methode anerkannt. Durch die Flexibilität des Verfahrens ist die Anwendung auch auf Anlagen, Vorgänge und Maschinen außerhalb des originären chemischen Anwendungsbereichs möglich, z. B. auf Lager- oder Transportvorgänge, die damit - im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes - auf Schäden (auch geringeren Ausmaßes: kleinere Sachschäden, Betriebsunterbrechungen, Kundenreklamationen) überprüft werden können.

 

Die Gesamtheit an gesicherten Erfahrungen, ausgedrückt beispielsweise in technischen Regeln, ist begrenzt durch das Ausmaß des vorhandenen Wissens. Bestehende Sicherheitsregeln können nur insoweit von Bedeutung sein, als es möglich ist, sie bei der Projektierung neuer Produkte, Anlagen und Produktionsmethoden anzuwenden. Es ist wichtig, sie durch Vorausschau möglicher Gefährdungen zu ergänzen, falls neue Projekte neue Technologien mit sich bringen.

 

Das PAAG-Verfahren bietet sich als eine Art künstlichen Erfahrungsammelns an. Das charakteristische Kennzeichen des PAAG-Verfahrens stellen die "Prüfungssitzungen" dar, in denen ein vielseitig ausgebildetes Team unter Moderation eines Teamleiters systematisch alle wichtigen Teile eines Projektes durch ein gegliedertes und zielgerichtetes Vorgehen überprüft. Die Mitglieder eines Teams haben in ihrer Vorstellungskraft freien Spielraum, um vorauszudenken, durch welche Fehlfunktionen oder Fehlbedienungen eine Anlage in ihrem Betriebsablauf gestört werden könnte. Aufgabe des Teamleiters ist es, den Ablauf zu strukturieren, auf die systematische und vollständige Bearbeitung sowie eine Dokumentation zu achten, die die Ergebnisse der Überprüfung nachvollziehbar macht.

 

Vorstellungskraft und Ideenreichtum wenden die Planer und Konstrukteure schon während der Planungs- und Konstruktionsphase an. Daher muss die Vorstellungskraft der Teammitglieder gezielt angeregt werden, damit durch eine systematische und kreative Methode alle Anlagenteile in die Überlegung einbezogen und alle vorstellbaren Fehlfunktionen erfasst werden. Dies wird durch eine sog. "Überprüfung nach dem PAAG-Verfahren" erreicht.

 

Das Prüfverfahren bedient sich hauptsächlich einer ausführlichen Beschreibung des Arbeitsverfahrens. Zuerst muss das Untersuchungsobjekt sinnvoll in Abschnitte untergliedert werden, für die der erwünschte Betriebsablauf durch Sollfunktionen beschrieben wird. Abweichungen von diesen Sollfunktionen werden durch systematisches Brainstorming anhand einer festgelegten Anzahl von Leitworten (z. B. "kein", "zu viel" usw.) ermittelt, die nacheinander auf die Funktion angewandt werden. Eine gewisse Redundanz ist gewollt, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, potenzielle Gefahren aufzudecken. Auf diese Weise stellt sich für gewöhnlich eine Anzahl theoretischer Störungsquellen heraus, die notiert werden. Einige der angenommenen Ursachen können unrealistisch sein, und deshalb werden die abgeleiteten Schlussfolgerungen als sinnlos zurückgewiesen werden. Einige der angenommenen Folgen werden trivial sein und deshalb nicht weiter betrachtet werden. Es könnte jedoch einige Abweichungen geben, die denkbare Ursachen und potenziell gefährliche Auswirkungen haben. Kommt das Team zu einer solchen Bewertung, wird versucht, wirksame Gegenmaßnahmen zu finden, wobei alle ermittelten Ursachen berücksichtigt werden müssen. Die Tiefe der Ursachenforschung bestimmt erheblich die Dauer einer PAAG-Studie, der Teamleiter muss bei seiner Moderation deshalb neben der Effizienz der Diskussion auch ökonomische Aspekte im Auge behalten und ggf. die Lösung eines tiefer liegenden Problems an Fachleute delegieren.

 

Die Abschnitte des Entwurfs werden nach und nach überprüft. Das Ergebnis wird eine Mischung von Entscheidungen und Fragen sein, die erst in den darauf folgenden Sitzungen beantwortet werden können. Mit der Dokumentation der Diskussion lassen sich mehrere unterschiedliche Ziele erreichen: eine behördlich geforderte Beschreibung von Gefahrenquellen und Gegenmaßnahmen (z. B. im Rahmen eines Sicherheitsberichts), ein interner Maßnahmenkatalog und eine interne Dokumentation des Sicherheitskonzepts, die z. B. bei einem Wechsel in der Betriebsführung eine sicherheitsorientierte Einarbeitung der neuen Mitarbeiter ermöglicht.

 

Erfolg und Misserfolg des beschriebenen Verfahrens hängen u. a. von folgenden Faktoren ab:

  • Festlegung und Abgrenzung der Aufgabenstellung
  • Genauigkeit der Zeichnungen und Unterlagen, die als Grundlage für die Überprüfung verwendet werden
  • Auswahl des Teamleiters
  • technische Fertigkeiten und Einblicke des Teams in die Problematik
  • kreative Fähigkeit des Teams, die PAAG-Anleitung als eine Stütze für die Entwicklung von vielfältigen Denkmodellen möglicher Störungen, ihrer Ursachen und Auswirkungen anzuwenden
  • Fähigkeit des Teams, Gefährdungen in ihren Ausmaßen einschätzen zu können.

 

In der Praxis hat sich gezeigt, dass das PAAG-Verfahren leistungsfähig, aber auch zeit- und personalaufwändig und daher kostenintensiv ist. Von einigen Anwendern wurde das ursprünglich sehr formalistische Konzept an betriebliche Bedürfnisse und Randbedingungen adaptiert, teilweise modifiziert und weiterentwickelt. Neben dem PAAG-Verfahren gibt es weitere systematische Verfahren, die in der Praxis Anwendung finden (vgl. IVSS-Broschüre "Gefahrenermittlung/Gefahrenbewertung").

 

Verweise

 

Literatur

  • Exotherme chemische Reaktionen - Grundlagen (BGI 541)
  • Exotherme chemische Reaktionen - Maßnahmen zur Beherrschung (BGI 542)
  • Sicherheitstechnische Kenngrößen - Ermitteln und Bewerten (BGI 747)
  • Thermische Sicherheit chemischer Prozesse (BGI 828)
  • Übertragung chemischer Synthesen vom Labor bis in den Betrieb (BGI 5002)
  • Das PAAG-Verfahren - Methodik, Anwendung, Beispiele (IVSS, Sektion Chemie) (Link)
  • Gefahrenermittlung/Gefahrenbewertung (IVSS, Sektion Chemie) (Link)
  • Sicherheitstechnische Kenngrößen (Band 1) - Brennbare Flüssigkeiten und Gase, E. Brandes, W. Möller, Wirtschaftsverlag NW (Link)
  • BG-PRÜFZERT - Datenbank geprüfter und zertifizierter Produkte und Hersteller (Link)
  • Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) (Link)
  • Öffentlich-Technische Sicherheit Gefahrstoffe/Gefahrgüter (TeS) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Niemand kann pausenlos einen ganzen Arbeitstag lang ohne Beeinträchtigung der Gesundheit sowie der Qualität, Effektivität und Effizienz der Tätigkeit arbeiten. Richtig gestaltete Pausen sind deshalb auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Körperliche und geistige Tätigkeiten führen zur Ermüdung. Hierunter versteht man eine reversible (wieder abbaubare) Minderung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit sowie der Leistungsbereitschaft (Beispiele: nachlassende Muskelkräfte, Zunahme von Fehlern, Müdigkeit/Erschöpfung, sinkende Konzentration, Denkstörungen, Gereiztheit sowie Unlust). Erholung trägt zum Abbau der Ermüdung (und damit auch der Leistungsminderung) bei und vermeidet extreme/schädigende Ermüdungszustände (eine solche Folge, das "Sich-vollkommen-leer-und-ausgebrannt-Fühlen", wird als "Burn-out" bzw. "Burn-out-Syndrom" bezeichnet).

 

Zur Reduzierung der natürlichen Ermüdung tragen neben Pausen ein regelmäßiger Belastungswechsel, die Vermeidung von Monotonie sowie abwechslungsreiche Tätigkeiten (Mischarbeit) bei. Aus arbeitswissenschaftlichen Studien ergeben sich folgende Empfehlungen zur Pausengestaltung:

  • Eine Pause sollte mindestens fünf Minuten dauern (sonst ist der Erholungseffekt zu gering).
  • Die Pausenhäufigkeit und -länge sollten sich an der Schwere der Arbeit orientieren.
  • Für körperliche Arbeit und einfache, sich häufig wiederholende geistige Tätigkeiten gilt: Mehrere kurze Pausen haben einen größeren Erholungswert und verhindern eine fortschreitende Zunahme der Ermüdung besser als wenige längere Pausen gleicher Gesamtlänge.
  • Kurzpausen sind insbesondere bei Schichtarbeit, Fließ- und Bandarbeit sowie bei Arbeiten, die mit besonderen Beanspruchungen für die Augen verbunden sind (z. B. Bildschirmarbeit) zusätzlich zu Ruhepausen vorzusehen.
  • Die Pausenhäufigkeit sollte im Verlauf einer Arbeitsschicht zunehmen.
  • Das Ermüdungsempfinden weist in der Regel erst verspätet auf die Notwendigkeit einer Pause hin. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass selbst gewählte Pausen zu spät eingelegt werden und damit ihre vorbeugende Wirkung verlieren. Deshalb sind Empfehlungen für die Pausengestaltung oder deren Regelung sinnvoll.
  • Der Pausenort sollte möglichst geringe Umgebungsbelastungen (z. B. Lärm, Hitze oder Kälte) aufweisen.

 

Für Bildschirmarbeit gilt:

  • Reine Bildschirmarbeit über den ganzen Tag hinweg ist zu vermeiden (Mischarbeit anstreben).
  • Bei reiner Bildschirmarbeit pro Stunde eine frei wählbare Pause von ca. 10 Minuten vorsehen.
  • Der Erholungswert mehrerer kurzer Unterbrechungen der Tätigkeiten ist ungleich größer als der von wenigen, festgelegten langen Pausen. Deshalb sollte es nicht zulässig sein, kurze Pausen "anzusammeln" und dafür den Arbeitsplatz früher zu verlassen.

 

Die mindestens zu gewährenden Ruhepausen sind gesetzlich geregelt, insbesondere im Arbeitszeitgesetz (ArbZG § 4), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG § 11) und Mutterschutzgesetz (MuSchG § 7) oder durch Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen festgelegt. Solche Ruhepausen zählen in der Regel nicht zur Arbeitszeit und werden in der Regel auch nicht bezahlt. Grundsätzlich gilt gemäß § 4 ArbZG, dass bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens eine Ruhepause von einer halben Stunde Dauer (die in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufteilbar ist) eingelegt werden muss. Für Jugendliche gelten längere Zeiten.

 

Für den Aufenthalt während der Pausen sind nach Möglichkeit besondere Pausenräume zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsstättenverordnung (§ 6 ArbStättV) schreibt vor, dass ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich vorhanden sein muss, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind bzw. wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

 

Der Anhang zur ArbStättV, Abs. 3.4 definiert folgende Anforderungen an Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche:

  • gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur
  • für die Beschäftigten leicht erreichbar
  • an ungefährdeter Stelle
  • ausreichende Größe
  • entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und mit Rückenlehne ausgestatteten Sitzgelegenheiten
  • separater Raum, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordert.

 

Verweise

 

Literatur

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
  • Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
  • Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZRG)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 29/1-4 Pausenräume

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesundheitsgefahren:

Hauptaufnahmewege sind die Haut und die Atemwege. PCP ist krebserzeugend und fruchtschädigend. Es besteht Verdacht auf erbgutverändernde Wirkung. PCP reizt Augen, Atemwege und Haut, verursacht Chlorakne. PCP bewirkt ferner schwere Störungen des Stoffwechsels, Hornhautschäden, Lungenödem, Nervenschäden. Schädigung der Leber, Nieren und des Knochenmarks sind möglich.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

Die "Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol(PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie)" enthält Schutzmaßnahmen für den Umgang. Dazu gehören:

  • Sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Dämpfe absaugen
  • Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
  • Auf größte Sauberkeit am Arbeitsplatz achten
  • Rauchverbot beachten
  • Persönliche Hygiene unbedingt einhalten
  • Geeignete Korbbrillen bei allen Arbeiten tragen, bei denen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, z. B. beim Abfüllen oder Beseitigen von Störungen.
  • Als Atemschutz Kombinationsfilter A-P2 (braun/weiß) verwenden
  • Schutzhandschuhe aus Polychloropren, Nitrilkautschuk oder Butylkautschuk tragen.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: T+ (Sehr giftig), N (Umweltgefährlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
  • R 26 Sehr giftig beim Einatmen
  • R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
  • R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
  • R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
  • S 22 Staub nicht einatmen
  • S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
  • S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden
  • S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
  • S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

 

Weitere Angaben:

WGK 3: stark wassergefährdend.

 

Krebserzeugend der Kategorie K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.

 

Fruchtschädigend der Kategorie R~E2: Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten.

 

Erbgutverändernd der Kategorie M3: Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zur Besorgnis Anlass geben.

 

H: Gefahr der Hautresorption.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozidgesetz)
  • Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV)
  • Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie)
  • Phenol - Kresole und Xylenole (BGI 787)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Organische Peroxide werden hauptsächlich bei der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen verwendet. Eine wichtige Rolle spielen sie als Härter bei der Herstellung von Polyesterharzen und Lacken. Peroxide werden außerdem als Bleich- und Oxidationsmittel eingesetzt.

 

Organische Peroxide sind meist brandfördernd; viele sind explosionsfähig oder weisen sogar explosionsgefährliche Eigenschaften auf. Eine Explosion kann durch thermische oder mechanische Beanspruchung ausgelöst werden. Durch Zusatz von Phlegmatisierungsmitteln, z. B. Wasser, inerten Feststoffen oder Lösemitteln, lässt sich die Gefährlichkeit organischer Peroxide herabsetzen. Stürmisch und plötzlich tritt eine Zersetzung ein, wenn organische Peroxide mit katalytisch wirkenden Stoffen verunreinigt werden. Besonders wirksam sind die sog. Beschleuniger.

 

Organische Peroxide können sowohl in reiner als auch in verdünnter Form stark ätzend auf Haut und Schleimhäute, insbesondere der Augen und Atemwege, wirken. Die meisten organischen Peroxide haben eine sofort schädigende Wirkung, durch die die Sehkraft der Augen vernichtet oder zumindest stark herabgesetzt werden kann. Sie rufen sehr ernste Gesundheitsschäden hervor, wenn sie durch Verschlucken in den Körper gelangen.

 

Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden sind folgende Persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich: Atemschutzfilter der Klasse B und als Handschutz Schutzhandschuhe aus Butylkautschuk oder Fluorkautschuk.

 

Bei Tätigkeiten mit kleineren Mengen ist als Körperschutz eine Schürze aus Gummi oder geeignetem Kunststoff zweckmäßig. Wenn mit größeren Mengen gearbeitet wird, sind Schutzanzüge zu benutzen. Ratsam ist Hautschutz: Vor Arbeitsbeginn sollten alle gefährdeten Körperstellen vorbeugend mit einer Hautschutzsalbe eingerieben werden.

 

Zur Verarbeitungdürfen nur organische Peroxide verwendet werden, die geringe explosionsgefährliche Eigenschaften besitzen oder bei denen die Explosionsgefahr durch indifferente phlegmatisierende Zusätze auf ein Mindestmaß herabgesetzt worden ist. Bei allen Arbeiten mit organischen Peroxiden ist Rauchen verboten.

 

Wegen der Zersetzungsgefahr schon bei geringen Verunreinigungen ist Sauberkeit wichtigste Voraussetzung. Am Arbeitsplatz dürfen nur die für den Fortgang der Arbeit unbedingt notwendigen Mengen bereitgehalten werden.

 

Gegen mechanische Beanspruchungen empfindliche organische Peroxide dürfen nicht mit Geräten aus hartem Werkstoff aus ihren Behältern entnommen werden; auch harte Flaschenverschlüsse sind zu vermeiden. Da für die einzelnen organischen Peroxide ganz verschiedene Werkstoffe geeignet oder ungeeignet sein können, sind diese vor der Verwendung zu prüfen. Reste auch phlegmatisierter Peroxide dürfen niemals in die Aufbewahrungsgefäße zurückgegeben werden.

 

Die Lagerräume müssen kühl und gut zu lüften sein. Fenster an Sonnenseiten sind abzudecken oder mit Sonnenschutz zu versehen. Die Räume müssen so ausgerüstet sein, dass die höchstzulässige Lagertemperatur nicht überschritten werden kann. Die Lagertemperaturen können in der Regel aus den Merkblättern der Hersteller entnommen oder beim Hersteller erfragt werden.

 

Für alle Lagerräume sind geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen. Sie sollten außerhalb der Räume an den Eingängen angebracht sein.

 

Verschüttete organische Peroxide können mit Wasser nur dann beseitigt werden, wenn sie wasserlöslich sind. Sonst müssen sie durch Verdünnen mit genügend großen Mengen geeigneter Lösemittel bzw. Weichmacher phlegmatisiert und mit indifferenten, saugfähigen Stoffen aufgenommen und vernichtet werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Organische Peroxide (BGV B 4)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Organische Peroxide (BGI 752)
  • Merkblatt: Polyester- und Epoxid-Harze (ZH 1/301)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Personalauswahl ist eine wichtige Aufgabe und normalerweise im Personalressort angesiedelt. In größeren Unternehmen gibt es dafür eigene Abteilungen mit den Aufgaben Personalplanung, Personalbeschaffung, Personalauswahl, Arbeitsvertragsgestaltung, Personalplatzierung. In kleineren Betrieben wird diese Aufgabe häufig von einem Mitarbeiter (Personalreferent) allein übernommen. Die psychologische Untersuchung der Bewerber, die Personalauswahl im engeren Sinne, ist Aufgabe von Psychologen.

 

Eine gut funktionierende Personalauswahl bringt dem Arbeitgeber, also dem Unternehmen, wirtschaftliche Vorteile und dem Mitarbeiter Zufriedenheit und ist deshalb ein wichtiger betriebswirtschaftlicher Faktor. Gelungene Personalauswahl verhindert ungewollte Fluktuation, die wiederum eine weitere Personalsuche auslöst. Besonders bei der Besetzung von Führungs- oder Spezialistenpositionen liegen solche betriebswirtschaftlichen Implikationen auf der Hand. Häufig wird deshalb von großen Unternehmen dafür auch ein Personalberater oder eine Agentur eingeschaltet.

 

In der Praxis beschreibt der Begriff "Personalauswahl" im engeren Sinn auch den Auswahlvorgang durch den Einsatz psychologischer Verfahren (Psychodiagnostik, psychologische Diagnostik). Dazu existieren in den meisten Betrieben Auswahlrichtlinien, denen nach § 95 Betriebsverfassungsgesetz die Mitarbeitervertretung (Betriebsrat, Personalrat) zustimmen muss. In diesen Richtlinien können alle Kriterien und Grundsätze festgelegt werden, die bei der Auswahl eines Bewerbers beachtet werden müssen. Dabei ist es ebenso wichtig, dass genaue Informationen über die Anforderungen der zu besetzenden Position vorliegen (Tätigkeitsbeschreibung, Anforderungsprofil). Anforderungsprofile werden für die Personalauswahl von Psychologen gemeinsam mit den Personalverantwortlichen erstellt.

 

Eine Erfolgskontrolle der Personalauswahl ist sinnvoll. Sie besteht einerseits in der Messung des Erfolgs, den der ausgewählte Kandidat auf seiner Position erzielt (Umsatzsteigerung, Einsparungen, unfallfreie Arbeit, Qualitätsverbesserung, Prüfungsergebnisse bei Auszubildenden u. Ä.) oder der Feststellung der Fluktuation. In vielen Fällen kann der Erfolg nur indirekt bewertet werden (Mitarbeiter-, Vorgesetztenbeurteilung).

 

Die Psychodiagnostik (psychologische Diagnostik) stellt meistens den Kern des Personalauswahlverfahrens dar. Dazu gehören psychologische Tests, Interviews, Assessment-Center, computerorientierte Prüfverfahren usw. Die Psychodiagnostik beschäftigt sich mit den Möglichkeiten, Diagnosen (von griech. diagnosis: "unterscheidende Beurteilung, Erkenntnis") zu erstellen. Die Psychodiagnostik ist Aufgabe von im Betrieb tätigen Psychologen.

 

Diagnostik in der Psychologie bedeutet das Feststellen und Prüfen von Eigenschaften, Eignungen, emotionalen Zuständen, Verhaltensmöglichkeiten und -defiziten sowie Art und Ausmaß von Symptomen mit dem Zweck der Prognose von Entwicklungen und Leistungen, der Auswahl von Therapiemaßnahmen und der Messung ihrer Effekte. Somit umfasst dieses Fachgebiet der Psychologie einen weiten und allgemeinen Themenbereich. Während die interindividuellen Unterschiede (z. B. Fähigkeiten, Intelligenz, persönliche Eigenschaften verschiedener Personen) üblicherweise von der differenziellen Psychologie untersucht werden, sind intraindividuelle Unterschiede (z. B. Lernerfolg einer Person) Gegenstand der allgemeinpsychologischen Betrachtung.

 

Psychodiagnostische Verfahren können immer dann eingesetzt werden, wenn:

  • Aufschluss über die eigene Person gewünscht wird
  • geeignete Behandlungsmethoden (z. B. auch Fördermaßnahmen) ausgewählt oder Lernfortschritte überprüft werden
  • mehrere Personen hinsichtlich bestimmter Eigenschaften miteinander verglichen werden
  • oder wenn festgestellt werden soll, ob und inwieweit jemand bestimmten Anforderungen genügt.

 

Gerade bei der Personalauswahl im Hinblick auf sicherheitsrelevante Gegebenheiten können neben psychologischen Diagnoseverfahren auch medizinische Diagnoseinstrumente eingesetzt werden (z. B. bei der Untersuchung von Fahrtauglichkeit, Schwindelfreiheit, Tropentauglichkeit, Sehtüchtigkeit). Die Kombination dieser Diagnoseverfahren soll sicherstellen, dass für eine bestimmte Tätigkeit bei einem Bewerber optimale geistige, physische und psychische Voraussetzungen vorhanden sind.

 

Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Arbeit oder einer spezifischen Tätigkeit (Kranfahrer, Hitzearbeitsplätze usw.) stehen, sind im Laufe der Jahre in der Praxis unterschiedliche Begriffe eingeführt worden. So nennt der Kommentar zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) neben Einstellungsuntersuchungen auch "Anlageuntersuchungen, Seediensttauglichkeitsuntersuchungen, Tauglichkeitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen, Wiederholungsuntersuchungen, Überwachungsuntersuchungen, Ergänzungsuntersuchungen, Entlassungsuntersuchungen, nachgehende Untersuchungen". Bei solchen Untersuchungen stehen meistens medizinische Fragen im Vordergrund.

 

Die Psychodiagnostik wird nicht nur in der Personalauswahl, sondern insbesondere in der Berufsberatung, in der persönlichen Beratung oder im klinischen Bereich eingesetzt.

 

Für die Verwendung psychologischer Verfahren gibt es strenge Maßstäbe. Nach dem Faltblatt "Psycho-Testverfahren" des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e. V. dürfen psychologische Tests nur von Psychologen angewendet werden. Wo sie durch psychologisch-technische Assistenten (PTA) oder andere Personen durchgeführt werden, kann dies nur unter der Anleitung und Kontrolle eines Psychologen geschehen.

 

Alle eingesetzten psychologischen Testverfahren haben sich an wissenschaftlichen Gütekriterien zu orientieren. Die Rechtsprechung hält die Anwendung von Testverfahren nur dann für zulässig, wenn diese wissenschaftlich abgesichert sind, das heißt, wenn sie aus nachprüfbaren und nachvollziehbaren Grundregeln der Testkonstruktion hervorgehen und dabei insbesondere den drei Mindestanforderungen der modernen Testtheorie Genüge leisten: ein Test muss objektiv, zuverlässig und aussagekräftig sein. Das Faltblatt nennt folgende wissenschaftliche Gütekriterien:

  • Objektivität: Sind Durchführung, Anwendung und Interpretation des Tests unabhängig von der Person des Testanwenders? (Für alle Testteilnehmer müssen gleiche Bedingungen gewährleistet sein.)
  • Zuverlässigkeit (Genauigkeit und Reliabilität): Wie exakt sind die Ergebnisse?
  • Gültigkeit (oder Validität): Misst der Test, was er messen soll?

 

Die Psychodiagnostik bedient sich im Wesentlichen nachstehender Verfahren, wobei die Klassifikation von Tests in der wissenschaftlichen Literatur je nach Autor unterschiedlich sein kann:

  • Leistungstests: Dazu zählt man Entwicklungstests, Intelligenztests, Schultests, Aufmerksamkeits- und Konzentrationstests und spezielle Funktionsprüfungs- und Eignungstests.
  • Psychometrische Persönlichkeitstests: Dazu zählen Persönlichkeits-Struktur-Tests, Einstellungs- und Interessentests und klinische Tests.
  • Persönlichkeits-Entfaltungsverfahren: Darunter fallen Formdeuteverfahren, verbal-thematische Verfahren, zeichnerische und Gestaltungsverfahren.

 

Die Tests können jeweils für bestimmte Alters- oder Berufsgruppen konstruiert sein und zeitlich mit oder ohne Begrenzung durchgeführt werden. Sie können sich für Einzel- oder Gruppenuntersuchungen eignen. In neuerer Zeit werden verstärkt computergestützte interaktive Verfahren eingesetzt, mit denen man z. B. bei Anwärtern auf Führungspositionen das Risikobewusstsein oder das Informationsverhalten oder andere für die Führungsaufgabe relevante Verhaltensweisen untersuchen kann. Computer werden auch als technische Hilfsmittel für den Psychologen eingesetzt.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (Sektion Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie): Grundsätze für die Anwendung psychologischer Eignungsuntersuchungen in Wirtschaft und Verwaltung, 1988 (Link)
  • Diagnostica, Zeitschrift für Psychologische Diagnostik und Differentielle Psychologie, Hofgrefe-Verlag, Göttingen
  • Fisseni, H.-J.: Lehrbuch der psychologischen Diagnostik, 1990
  • Hornke, L. F.: Computerunterstütztes Testen - Eine bewertende empirische Untersuchung (Zeitschrift für differentielle und diagnostische Psychologie, 1983 a 4)
  • Jäger, A. O.: Personalauslese. In: Handbuch der Psychologie, Bd. 9, Betriebspsychologie, 1970
  • Lienert, G. A.: Testaufbau und Testanalyse, 1967

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Personenförderkörbe (Abbildung)

, die nur zur Personenbeförderung bestimmt sind, müssen allseitig mindestens 2,00 m hoch geschlossen sein und eine Tür haben, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern ist. Während des Ein- und Aussteigens muss jede unbeabsichtigte Bewegung des Korbes ausgeschlossen sein.

 

Arbeitskörbe und -bühnen (Abbildung)

, die auch der Personenbeförderung dienen, müssen mit mindestens 1,00 m hohem Seitenschutz versehen sein. Außerdem muss eine Möglichkeit bestehen, Sicherheitsgeschirre befestigen zu können. Arbeitskörbe und -bühnen mit fest angebauter Winde müssen mit zwei Tragseilen, bei Einseilaufhängung zusätzlich mit einem Sicherungsseil, ausgerüstet sein, das im Fehlerfall, z. B. bei Tragseilbruch, das Gerät sicher fängt und hält.

 

Personenförderkörbe und Arbeitskörbe, die mit Kranen transportiert werden sollen, müssen auffällig gekennzeichnet sein.

 

Arbeitssitze (Abbildung)

, wie Turmfahrstühle, Fassadenfahrräder oder -hosen und Sitze für Siloeinfahreinrichtungen, müssen Vorrichtungen gegen das Herabfallen von Personen haben, z. B. Seitenschutz, Sicherheitsbügel oder Vorrichtungen zum Anschlagen eines Sicherheitsgeschirrs (Tragmittel wie bei Arbeitskörben). Wenn Arbeitssitze an Wänden oder Flächen gleiten, sind sie so zu gestalten, dass ein Einquetschen der Beine verhindert wird, z. B. durch Führungsrollen und Abstandhalter.

 

Für Personenaufnahmemittel, Tragmittel und Umlenkrollen und ggf. für die Ableitung der Kräfte in tragfähige Bauteile ist eine statische Berechnung aufzustellen. Die erste Inbetriebnahme ist der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich zu melden, ebenso jeder Einsatz 14 Tage im Voraus.

 

Es muss sichergestellt sein, dass mitgeführtes Werkzeug und Material weder kippen noch herabfallen kann. Beim Durchfahren von Öffnungen sind besondere Maßnahmen gegen Verfangen und Quetschgefahr zu treffen. Personenaufnahmemittel sind gegen starkes Pendeln zu sichern.

 

Ortsveränderliche Krane sind an jedem Aufstellungsort vor ihrem jeweiligen ersten Einsatz als Hebezeuge für Personenaufnahmemittel auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers einer Prüfung durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person oder durch einen Sachverständigen zu unterziehen.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Hafenarbeit (BGV C 21)
  • UVV Krane (BGV D 6) / (GUV-V D6)
  • UVV Metallhütten (BGV C 19)
  • UVV Schausteller- und Zirkusunternehmen (BGV C 2)
  • UVV Schiffbau (BGV C 28)
  • UVV Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGV C 14)
  • UVV Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D 8) / (GUV-V D8)
  • Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (BGR 126) / (GUV-R 126)
  • Bauarbeiten unter Tage (BGR 160)
  • Behälter, Silos und enge Räume. Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (BGR 117-1)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Deponien (BGR 127) / (GUV-R 127)
  • Feuerfestbau (BGR 188)
  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159) / (GUV-R 159)
  • TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
  • DIN EN 14502-2 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen - Teil 2: Höhenverstellbare Steuerstände
  • Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen (BGI 772)
  • Montage, Demontage und Instandhaltung von Aufzugsanlagen (BGI 779)
  • Turm- und Schornsteinbauarbeiten (BGI 778)
  • Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln (BGG 922)
  • Arbeitsplattformen (LBG MAS 19)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Zu den PSA zählen insbesondere: Kopfschutz (z. B. Schutzhelme); Fußschutz (z. B. Schutzschuhe); Knieschutz (z. B. Knieschützer); Augen- und Gesichtschutz (z. B. Schutzbrillen); Atemschutz (z. B. Atemschutzgeräte), Schutzhandschuhe, Schutzkleidung,

PSA gegen Absturz oder gegen Ertrinken sowie Hautschutz. Ist PSA notwendig, muss sie der Unternehmer kostenlos zur Verfügung stellen und in ordnungsgemäßem Zustand halten. Die Beschäftigten müssen die ihnen bereitgestellte PSA benutzen.

 

PSA dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) entsprechen. Sie müssen damit insbesondere die grundlegenden Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz EG-Richtlinie 89/686/EWG erfüllen. Der Hersteller oder sein in einem Staat der Europäischen Union niedergelassener Bevollmächtigter muss dies in einer EG-Konformitätserklärung bestätigen, was sich durch die CE-Kennzeichnung auf dem PSA-Produkt ausdrückt. Jeder PSA muss in Deutschland eine Benutzerinformation des Herstellers in deutscher Sprache beigefügt sein. Sie enthält auch Gebrauchs- und Pflegehinweise sowie ggf. Warnhinweise und Erläuterungen.

 

Vor der Benutzung einer PSA hat der Unternehmer die auftretenden Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und dafür geeignete PSA auszuwählen und zu bewerten. Daran sollten die Beschäftigten (oder die Arbeitnehmervertretung) beteiligt werden.

 

Durch Aufklärung sowie

Information und Motivation

kann die Bereitschaft der Beschäftigten gefördert werden, die PSA zu tragen. Der Unternehmer muss die Mitarbeiter im Gebrauch der PSA unterweisen. Hinweise für diese Unterweisung finden sich in den Regeln für die Benutzung von PSA und in der Benutzerinformation des Herstellers. Der Unternehmer und seine Führungskräfte haben darüber hinaus eine Vorbildfunktion und sollten selbst immer die erforderliche PSA benutzen.

 

Trägt ein Beschäftigter keine PSA, besteht - wenn hinweisende Maßnahmen erfolglos waren - die Möglichkeit disziplinarischer Maßnahmen. Die Nichtbenutzung von PSA kann:

  • zum Verlust des Anspruchs auf Lohnfortzahlung führen, falls deshalb ein Unfall eintritt
  • einen Verstoß gegen die Arbeitsordnung darstellen
  • zu der Einschätzung führen, dass der Beschäftigte für den Arbeitsplatz ungeeignet ist und dort nicht mehr beschäftigt werden darf
  • zur Verhängung eines Bußgeldes durch den Unfallversicherungsträger gegen den Beschäftigten führen.

 

Für PSA und auch für Kombinationen von PSA (z. B. Atemschutzhelme: Kombination aus Atemschutz und Kopfschutz) gelten allgemeine Anforderungen. PSA müssen

  • Schutz bieten gegenüber den abzuwehrenden Gefahren, ohne eine größere Gefahr mit sich zu bringen
  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein
  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügen
  • dem Träger angepasst werden können, wenn es die Art der PSA erfordert.

 

Erfordern Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer PSA, müssen diese aufeinander abgestimmt und die Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.

 

PSA werden in drei Kategorien eingeteilt:

 

Kategorie I: PSA, bei denen der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann. Hierzu gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen:

  • oberflächliche mechanische Verletzungen
  • schwach aggressive Reinigungsmittel
  • Risiken bei der Handhabung von Teilen mit Temperaturen unter 50 °C, die keine gefährlichen Stöße verursachen
  • Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind
  • schwache Stöße und Schwingungen
  • Sonneneinstrahlung.

 

Kategorie II: PSA, die der Abwehr von mittleren Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dienen, die jedoch nicht der Kategorie III zuzuordnen sind, z. B.

  • Gehörschützer
  • Maschinenschutzanzüge
  • Industrieschutzhelme
  • Fußschutz.

 

Kategorie III: PSA, die gegen tödliche Gefahren oder irreversible Gesundheitsschäden schützen und bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann. Hierzu zählen ausschließlich:

  • Atemschutzgeräte
  • von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte und Tauchgeräte
  • PSA, die einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten
  • PSA zum Einsatz in warmer Umgebung unter 100 °C
  • PSA zum Einsatz in kalter Umgebung unter -50 °C
  • PSA zum Schutz gegen Absturz aus der Höhe
  • PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlicher Spannung stehenden Anlagen oder zur Isolierung gegen Hochspannung.

 

Für den Einsatz von PSA gilt:

 

Kopfschutz: Schutzhelme sind zu tragen, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände zu rechnen ist. Kopfhauben, Mützen, Tücher oder engmaschige Haarnetze müssen Beschäftigte tragen, wenn die Gefahr besteht, dass das Kopfhaar von Maschinen oder Maschinenteilen erfasst wird.

 

Augen- oder Gesichtsschutz muss getragen werden, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist.

 

Atemschutzgeräte müssen Beschäftigte benutzen, wenn sie gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben oder biologischen Stoffen, die Krankheiten auszulösen vermögen, ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann.

 

Gehörschutz: Persönliche Schallschutzmittel müssen zur Verfügung stehen, wenn in Arbeitsstätten, in denen Lärm auftritt, ein Beurteilungspegel von 80 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Derartige Bereiche sind als "Lärmbereiche" mit dem Gebotszeichen "Gehörschutz benutzen" (Abbildung) nach der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" zu kennzeichnen.

Handschutz

dient dem Schutz der Hände und Finger gegen Verletzungen durch Stiche, Schnitte, Quetschen, Verbrennen, Verätzen und andere schädliche Einwirkungen. Handschutzmittel sind Schutzhandschuhe (Abbildung) in verschiedenen Formen, Fäustlinge oder Handleder. Als Materialien werden Leder, Kunststoff, Metall, Gummi oder Textilien verwendet. Form und Material richten sich nach der erforderlichen Schutzwirkung und Beanspruchung. Handschuhe dürfen nicht bei Arbeiten an sich drehenden Teilen, z. B. an Bohrmaschinen, getragen werden, da der Handschuh und damit die Hand von Spindeln, Wellen oder dgl. erfasst werden kann.

 

Armschutz dient vorwiegend dem Schutz der Innenseite der Unterarme und Ellenbogen gegen Schnitt-, Stich- und Stoßverletzungen, z. B. beim Umgang mit scharfkantigen Materialien wie Glas oder Blech oder bei Arbeiten mit scharfen Messern. Form, Material und Befestigung richten sich nach der Art der Tätigkeit. Auch Handschuhe mit langen Stulpen oder Pulsschützer können hier Schutz bieten.

 

Hautschutz in Form geeigneter Hautschutzmittel und in Verbindung mit Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln ist notwendig, um möglichen Hauterkrankungen vorzubeugen.

 

Fußschutz ist zu tragen, wenn mit Verletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder anrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe sowie durch heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist. In Betracht kommen insbesondere Sicherheitsschuhe mit einer eingebauten Stahlkappe, die den Zehenbereich vor Knochenbrüchen, Quetschungen und Prellungen schützt.

 

Knieschutz ist zu benutzen, wenn mit der Verletzung der Knie insbesondere durch Stoß oder Einklemmen zu rechnen ist, bzw. bei längerer knieender Körperhaltung bei der Arbeit, um das Knie zu polstern und die Gewichtskräfte optimal auf das Knie zu verteilen.

 

Beinschutz (z. B. Gamaschen, Schienbein- oder Knieschützer) dient vorwiegend dem Schutz der Unterschenkel und Knie gegen Verbrennungen und mechanische Belastungen oder Verletzungen. Als Werkstoff kommen je Leder, Kunststoff, Aluminium oder auch feuerhemmend imprägnierte Textilien in Betracht. Form und Material müssen den Arbeitsbedingungen angepasst sein. Das Gehen und Bücken darf durch den Schutz nicht behindert werden. Ggf. muss bei Gefahr der Schutz schnell zu lösen sein.

 

Schutzkleidung soll den Menschen z. B. gegen Hitze und Kälte, Nässe, Gase, Stäube, Dämpfe, Strahlung, elektrische Energie, Flammen, Funken, feuerflüssige Massen und chemische Stoffe wie Laugen, Säuren und Öle schützen.

 

PSA gegen Absturz (Anseilschutz) dient zur Sicherung von Personen bei Arbeiten mit Absturzgefahr, wenn technische oder bauliche Schutzmaßnahmen (z. B. Geländer oder Abdeckungen) nicht möglich sind oder nicht ausreichen, und bei Arbeiten in Apparaten, Behältern und dgl. mit Gesundheitsgefährdung. Absturzsicherungen sind je nach den Gegebenheiten: Auffanggurte, Verbindungsmittel in Form von Sicherheitsseilen, Höhensicherungsgeräte, Steigschutzgeräte und Abseilgeräte. Rettungsgurte dienen sowohl als Schutz beim Einsteigen in Apparate, Behälter usw. als auch zur Rettung Verletzter oder Bewusstloser aus engen Räumen.

 

PSA gegen Ertrinken sind insbesondere Rettungswesten oder -kragen, die bei der Schifffahrt oder bei Arbeiten am oder über dem Wasser zu tragen sind.

 

Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen zählen zur PSA vor allem der Elektriker-Schutzhelm, Gesichtsschutzschilde, Armschutzstulpen, isolierende Handschuhe, Stiefel und Schuhe, isolierende Schutzkleidung allgemein sowie Abdeckungen und isolierendes Werkzeug. Diese Schutzausrüstungen müssen den Bestimmungen in DIN VDE 0680 T 1 entsprechen und mit dem VDE-Prüfzeichen gekennzeichnet sein. Außerdem müssen Herstellerzeichen (Name oder Markenzeichen) und Herstellungsjahr angegeben sein.

 

Zur Prüfung und Kennzeichnung von PSA der Kategorie I bescheinigt der Hersteller selbst, dass die in Verkehr gebrachte PSA den einschlägigen Vorschriften entspricht (EG-Konformitätserklärung). Er bringt auf jeder PSA die CE-Kennzeichnung (Abbildung) an. PSA der Kategorie II unterliegen einer verpflichtenden EG-Baumusterprüfung, die von akkreditierten Stellen durchgeführt wird. Solche PSA werden ebenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen.

 

PSA der Kategorie III unterliegen zusätzlich einer Kontrolle des fertigen Endproduktes (stichprobenartige Produktprüfung oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems durch die zugelassene Stelle). Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Zeichen CE sowie der Kennnummer der Stelle, die die Produktionsüberwachung durchführt.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • UVV Forsten (GUV-V C51) / (VSG 4.3)
  • UVV Gefahrstoffe (VSG 4.5)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192) / (GUV-R 192)
  • Benutzung von Fuß- und Knieschutz (BGR 191) / (GUV-R 191)
  • Benutzung von Hautschutz (BGR 197)
  • Benutzung von Kopfschutz (BGR 193) / (GUV-R 193)
  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (BGR 201)
  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (BGR 199) / (GUV-R 199)
  • Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195) / (GUV-R 195)
  • Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189) / (GUV-R 189)
  • Benutzung von Stechschutzbekleidung (BGR 196)
  • Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern (BGR 200)
  • Einsatz von Gehörschützern (BGR 194) / (GUV-R 194)
  • Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198) / (GUV-R 198)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, geändert durch Richtlinien 93/68/EWG, 93/95/EWG und 96/58/EG
  • DIN VDE 0680-1 Körperschutzmittel. Schutzvorrichtungen und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis 1000 V
  • Gehörschutz-Informationen (BGI 5024)
  • Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte (BGI 870)
  • Hautkrankheiten und Hautschutz (GUV-I 8559)
  • Persönliche Schutzausrüstungen (BGI 515)
  • Persönliche Schutzausrüstungen, Heft 3 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2004 (BGI 597-3)
  • Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte (BGI 693)
  • Grundlagen für die Prüfung von Gehörschützern auf ihren Gehalt an Gefahrstoffen, hrsg. v. BGIA - Institut für Arbeitsschutz, Sankt Augustin 2006
  • Persönliche Schutzausrüstungen, Sicher unterweisen, Heft 4, Universum Verlag, Wiesbaden 2001 (Link)
  • Vorschriftensammlung Persönliche Schutzausrüstung (PSA), hrsg. v. Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e. V., o. O. 1999 (Link)
  • BGZ-Fachausschuss Persönliche Schutzausrüstungen (Link)
  • Checklisten zur Auswahl von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) im Internet (BGIA)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Pflanzenschutzmittel werden im Garten- und Landschaftsbau, im Forst und in Parkanlagen zur Bekämpfung und Verhütung von Pflanzenkrankheiten verwendet. Solche Krankheiten können verursacht werden durch pflanzliche Parasiten, wie Pilze, Bakterien, oder tierische Schmarotzer, z. B. Rübenmüdigkeit, Gichtkorn, und andere Einflüsse, z. B. Rauchschaden, Frost und Sonnenbrand, Gelbsucht (Chlorose). Pflanzenkrankheiten äußern sich verschiedenartig, z. B. durch Missbildung (Gallen), Kräuselung, Welken, Vertrocknen, Verfaulen.

 

Pflanzenschutzmittel haben häufig über die beabsichtigten Wirkungen hinaus auch ungewollte, negative Wirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen. Sie dürfen nur angewendet werden, wenn sie zugelassen sind. Der Einsatzzweck ist der Gebrauchsanleitung zu entnehmen.

 

Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für Risikobewertung sind gemeinsam zuständig für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Rund 11 % gelten für den Menschen als giftig bzw. sehr giftig. Schädigende Substanzen können durch Verschlucken, Einatmen oder über die Haut in den Körper gelangen. Verschiedene Stoffe haben ätzende Wirkung und greifen Haut und Schleimhäute an.

 

Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln sind eine Reihe von Regeln zu beachten:

  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur von sachkundigen Personen angesetzt und ausgebracht oder angewandt werden.
  • Die Gebrauchsanweisung ist strikt zu befolgen. Nebel- oder Staubwolken von Pflanzenschutzmitteln sind zu meiden.
  • Schutz gewährleistet eine aus Schutzanzug und -handschuhen sowie aus Atemschutz und Gummistiefeln bestehende Persönliche Schutzausrüstung.
  • Das Benetzen der Augen, der Haut und der Schleimhäute mit Pflanzenschutzmitteln ist zu vermeiden; es sollten Schutzsalben verwendet werden.
  • Vor, während und unmittelbar nach der Arbeit darf kein Alkohol getrunken, während der Arbeit nicht gegessen, getrunken und geraucht werden.
  • Pflanzenschutzmittel sind möglichst während der kühlen Morgen- bzw. Abendstunden und bei Windstille auszubringen. Außerdem sind zum Schutz des Verbrauchers Wartezeiten zu beachten.

 

Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Originalgebinden mit deutlicher Kennzeichnung (Abbildung) und sicher verschlossen aufbewahrt werden. Außerdem dürfen sie nur in unbewohnten Räumen und nicht zusammen mit Lebens- oder Futtermitteln verwahrt werden.

 

Im Falle von Vergiftungen muss die durchtränkte Kleidung sofort entfernt werden. Die Haut wird mit warmem Seifenwasser gesäubert. Dem Arzt ist die Originalpackung und/oder Gebrauchsanweisung vorzulegen. Um eine schnelle Behandlung zu ermöglichen, ist die Telefonnummer des nächsten Informations- und Behandlungszentrums für Vergiftungsfälle bereitzuhalten bzw. durch Aushang bekannt zu machen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
  • Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Lagern und Anwenden von Pflanzenschutzmitteln, Best.-Nr. 4704; hrsg. v. aid infodienst - Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e. V., Bonn (Link)
  • Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis, hrsg. v. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
  • Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Link)
  • Bundesinstitut für Risikobwertung (BfR) (Link)
  • Industrieverband Agrar (Link)
  • Pflanzenschutzmittel - Online-Informationen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
  • Umweltbundesamt (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

So sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers Sorge für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit zu tragen (§ 15 Abs. 1 ArbSchG). Dieser Bestimmung liegt die Überlegung zu Grunde, dass die besten organisatorischen Vorkehrungen oder Schutzausrüstungen nutzlos sind, wenn sich die Beschäftigten nicht sicherheitsgerecht verhalten und nicht im Rahmen der eigenen Möglichkeiten auch für Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen. Bei Verletzung dieser Pflicht sind die üblichen Sanktionen möglich, von der Abmahnung bis zur Kündigung. Sachwidrige Weisungen müssen nicht beachtet werden.

 

Die Beschäftigten haben in diesem Zusammenhang auch Sorge für die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Diese Regelung betrifft

  • Beschäftigte, die zusammenarbeiten
  • Lieferanten
  • Kunden
  • Besucher des Betriebs, die von den Handlungen der Beschäftigten betroffen sind.

 

Sie betrifft jedoch nicht die Nachbarschaft des Betriebs bzw. der Arbeitsstätte. Für die Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der oben angeführten Personen bei unmittelbarer erheblicher Gefahr muss der Arbeitgeber Notfallmaßnahmen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung planen, organisieren und ggf. durchführen.

 

Ergänzende Verpflichtungen sind in Präventionsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verankert (vgl. §§ 15 - 18 UVV BGV A 1). Danach sind die Versicherten u.a. verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

 

Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. Weiterhin dürfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Dies gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

 

Die Verpflichtung auch der Beschäftigten zu einem sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten gilt insbesondere in Bezug auf die bestimmungsgemäße Verwendung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transportmitteln, sonstigen Arbeitsmitteln, Schutzvorrichtungen sowie der Persönlichen Schutzausrüstung (§ 15 Abs. 2 ArbSchG). Sie korrespondiert mit der Verpflichtung zur Eigenverantwortung im Arbeitsschutz im Hinblick auf ein sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten. Beschäftigte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

 

Im Rahmen ihrer besonderen Unterstützungspflicht haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich Meldung über jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit zu machen. Dies gilt auch für jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt. Diese Regelung betont nicht nur die Pflichten der Beschäftigten, sondern sie stärkt auch ihre Position, sich ohne drohende Nachteile an den Arbeitgeber wenden zu können (§ 16 Abs. 1 ArbSchG).

 

Die Beschäftigten haben weiterhin die Pflicht zur Unterstützung des Arbeitgebers sowie des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutzaufgaben. Weiterhin sollen sie diesen Personen oder den Sicherheitsbeauftragten Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den betrieblichen Arbeitsschutzsystemen mitteilen (§ 16 Abs. 2 ArbSchG).

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Phosgen kommt - sofern es nicht sofort weiterverarbeitet wird - als Flüssiggas in den Handel. Es dient für die organische Synthese zur Chlorierung, d. h. zur Herstellung u. a. von Metallchloriden, Farbstoffen, Pharmazeutika, Herbiziden, Insektiziden und Kunstharzen. Darüber hinaus ist es ein Vorprodukt zur Herstellung von Isocyanaten, die wiederum zu Polyurethanen verarbeitet werden.

 

Gesundheitsgefahren:

Die Hauptaufnahme erfolgt über die Atemwege. Phosgen reizt Atemwege und Augen. Inhalation führt zu Atemnot, starkem Husten, Tränenreiz und Blaufärbung infolge mangelnder Sauerstoffversorgung des Blutes. Schwerere Symptome wie Lungenödem oder Herzstillstand treten oft erst nach Stunden auf.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Dämpfe absaugen
  • Berührung mit Augen, Haut und Kleidung unbedingt vermeiden
  • Ventile nicht mit Gewalt öffnen
  • Bei Flaschenwechsel stets Ventile von gefüllten und leeren Flaschen auf Dichtigkeit prüfen
  • Persönliche Hygiene einhalten
  • Rauch- und Schweißverbot beachten
  • Als Atemschutz Gasfilter B (grau) verwenden
  • Chemikalienschutzhandschuhe tragen. Keine Einweghandschuhe verwenden. Völlig ungeeignet sind Stoff- oder Lederhandschuhe.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: T+ (Sehr giftig).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 26 Sehr giftig beim Einatmen
  • R 34 Verursacht Verätzungen.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
  • S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
  • S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
  • S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).

 

Weitere Angaben:

WGK 2: wassergefährdend.

 

Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 0,082 mg/m³ bzw. 0,02 ml/m³.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192) / (GUV-R 192)
  • Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189) / (GUV-R 189)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern
  • Gefahrstoffe - Phosgen (BGI 615)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Nach Anhang IV der Gefahrstoffverordnung gelten für PCB Herstellungs- und Verwendungsverbote. Eingesetzt wird/wurde PCB als Kühl- und Isolierflüssigkeit in Transformatoren, als Weichmacher für Lacke und Klebstoffe, als Hydraulikflüssigkeit. PCB kann in Kondensatoren, Vakuumpumpen, Gasturbinen, Isolierprodukten enthalten sein.

 

Gesundheitsgefahren:

Die Aufnahme erfolgt vorwiegend über die Haut und weniger über den Atemtrakt in Form von Stäuben/Aerosolen. PCB sind fruchtschädigend und fortpflanzungsgefährdend. Außerdem besteht Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.

 

Folgende Symptome können auftreten: Appetitlosigkeit, Übelkeit mit Brechreiz, Augenreizungen, häufig Leberschädigungen, Beeinträchtigung der Nierenfunktion, vereinzelt Gedächtnisstörungen, Hauterkrankungen (Chlorakne), Müdigkeit, Libidoverlust, Gelenk- und Muskelschmerzen. Zu beachten ist, dass nicht nur die Placentaschranke sehr leicht überwunden wird, sondern auch, dass aus mütterlichen PCB-Depots über die Milch eine erhebliche Belastung des Säuglings erfolgen kann. PCB reichert sich im Körper an.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Stäube/Aerosole absaugen
  • Möglichst geschlossene Apparaturen verwenden
  • Nicht mit Feuer oder heißen Metallteilen in Berührung bringen
  • Auf Sauberkeit am Arbeitsplatz achten
  • Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
  • Rauchverbot beachten
  • Persönliche Hygiene streng einhalten
  • Geeignete Korbbrillen bei allen Arbeiten tragen, bei denen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, z. B. beim Abfüllen und beim Beseitigen von Störungen
  • Als Atemschutz Kombinationsfilter A-P2 (braun/weiß) verwenden
  • Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk tragen.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: Xn (Gesundheitsschädlich), N (Umweltgefährlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
  • R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
  • S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
  • S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
  • S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

 

Weitere Angaben:

WGK 3: stark wassergefährdend.

 

Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 0,7 mg/m^3 bzw. 0,05 ml/m^3.

 

Krebserzeugend der Kategorie K3: Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.

 

Fruchtschädigend der Kategorie R~E2: Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten.

 

Fortpflanzungsgefährdend der Kategorie R~F2: Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten.

 

H: Gefahr der Hautresorption.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Außer Brand- und Explosionsgefahren bestehen bei der Verarbeitung folgende Gesundheitsgefahren: Bei Hautkontakt mit Harzlösungen und ihren Bestandteilen können akute und allergische Hautschädigungen auftreten. Einige Härter können, wenn sie ins Auge gelangen, zur Erblindung führen. Schädliche Dämpfe gehen z. B. von Styrol aus; zum Schutz der Beschäftigten sind die entsprechenden Luftgrenzwerte einzuhalten.

 

Räume, in denen sich bei der Verarbeitung von Polyesterharzen explosionsfähige Atmosphäre bilden kann, gelten als explosionsgefährdet. Um solche Betriebsstätten handelt es sich, wenn Lösungen oder Monomere bei Temperaturen über ihrem Flammpunkt verarbeitet werden. Verarbeitungsräume (außer Spritzanlagen) für die zur Aushärtung vorbereiteten Polyester-Mischungen auf der Basis von Styrol werden im Allgemeinen nicht als explosionsgefährdet angesehen, sofern für eine ausreichende örtliche Lüftung gesorgt ist.

 

In den Arbeitsräumen muss auf größte Sauberkeit geachtet werden. Spätestens nach Arbeitsschluss sind alle Harzreste zu entfernen. Nicht verbrauchte Mengen, insbesondere organische Peroxide, sind an sicherer Stelle aufzubewahren. Die Abfallbehälter dürfen nicht brennbar sein und müssen einen selbst schließenden Deckel haben.

 

Allgemein muss für eine gute Be- und Entlüftung in den Räumen und an den Arbeitsplätzen gesorgt werden; ggf. ist eine Einzelabsaugung am Arbeitsplatz notwendig. Die Abluftöffnungen sollen in Bodennähe liegen.

 

Die Lagerungsoll kühl bei ausreichender Durchlüftung erfolgen. Lagerung in Arbeitsräumen ist nur in den Mengen erlaubt, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind. Die als Härter eingesetzten organischen Peroxide sollen getrennt von den übrigen Rohstoffen gelagert werden.

 

Persönliche Schutzausrüstungen sollen Haut und Augen schützen. Schutzbrillen schützen die Augen vor Harzlösungen und ihren Bestandteilen. Für den Notfall müssen Augenspüleinrichtungen vorhanden sein. Lässt sich auch nur ein gelegentlicher Kontakt der Haut mit Harzlösungen und ihren Bestandteilen nicht vermeiden, sind Schutzhandschuhe zu tragen oder geeignete Schutzsalben bzw. Mittel, die einen Schutzfilm auf der Haut bilden, anzuwenden. Bei bestimmten Arbeitsgängen (z. B. Handauflegeverfahren) ist der Kontakt mit Harz-Härter-Mischungen unvermeidbar. In diesen Fällen müssen - besonders beim Umgang mit aggressiven Mischungen - dichte Stulpenschutzhandschuhe aus Gummi oder Kunststoff benutzt werden; darunter werden zweckmäßigerweise dünne Baumwollhandschuhe getragen. Für Reinigungsarbeiten sind dickere, weitgehend lösemittelundurchlässige Schutzhandschuhe auszuwählen. Alle Handschuhe müssen laufend auf ihre Unversehrtheit überprüft werden. Harz oder Härter dürfen nicht in die Handschuhe gelangen. Bei Verschmutzung des Handschuhinneren müssen die Handschuhe sofort gewechselt werden.

 

Zum Hautschutz gehören eine sachgemäße Hautreinigung und eine intensive Hautpflege.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Merkblatt: Polyester- und Epoxid-Harze (ZH 1/301)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die positiven Effekte des kurzen Tagesschlafs sind in der Schlafforschung belegt: Versuchspersonen reagieren nach einem Mittagsschlaf bei ihrer Arbeit schneller, arbeiten aufmerksamer und sind besser gelaunt als ihre Kollegen ohne Schlafpause. Ein NASA-Projekt unterstreicht diese Ergebnisse: Danach steigert ein Mittagsschlaf die Reaktionsschnelligkeit um 16 % und verringert die Aufmerksamkeitsausfälle um 34 %.

 

In Japan, den USA und in Kanada geben immer mehr Firmen ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, einen kurzen Mittagsschlaf zu halten, z. B. in Schlafzelten, abgedunkelten Ruheräumen oder durch Anschaffung geeigneter Büromöbel.

 

Als optimal gelten Schlafpausen zwischen 10 und 30 Minuten. Wer länger schläft, braucht mitunter zu lange, um wieder fit zu werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Beyer, G.: Konzentrationstraining. Moderne Verlagsgesellschaft, Heidelberg 2007
  • Hübner, T.: Die Kunst der Auszeit. Orell Füssli, Zürich 2006
  • Zulley, J./Knab, B.: Unsere innere Uhr. Natürliche Rhythmen nutzen und der Non-Stop-Belastung entgehen. Herder Verlag, Freiburg 2003
  • Schlafmedizinisches Zentrum der Universität Regensburg (Link)
  • Siesta-Consulting (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Das Phänomen des Präsentismus hat stark an Aufmerksamkeit gewonnnen, weil der Krankenstand gesetzlich versicherter Arbeitnehmer in Deutschland seit mehr als zehn Jahren kontinuierlich rückläufig ist. Erklärt wird der sinkende Krankenstand mit einer verbesserten Prävention, dem tendenziellen Rückgang von Tätigkeiten mit schweren körperlichen Belastungen und der Verdrängung von Arbeitnehmern mit gesundheitlichen Risiken aus dem Erwerbsleben.

 

Auch der Präsentismus wird immer häufiger angeführt, um den Rückgang des Krankenstands zu erklären. In einer Analyse des wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen (WidO) aus dem Jahr 2004 haben 71 % der Arbeitnehmer angegeben, im Vorjahr auch dann zur Arbeit gegangen zu sein, wenn sie sich sehr krank gefühlt hatten. Ähnliche Ergebnisse finden sich in einer repräsentativen Umfrage bei schwedischen Arbeitnehmern aus dem Jahr 2000.

 

Bei schweren akuten Erkrankungen ist Präsentismus unwahrscheinlich. Es können hier nur minder schwere Krankheitssymptome eine Rolle spielen. So zeigen verschiedene Analysen, dass der Präsentismus in Verbindung steht mit psychischen Erkrankungen, Erkrankungen mit chronischen Schmerzen und wiederkehrenden Erkrankungen wie Allergien, Asthma und Magen-Darm-Erkrankungen.

 

Gerade bei den psychischen und psychosomatischen Erkrankungen ist eine Zunahme zu beobachten. Das wissenschaftliche Institut der AOK schätzt, dass von 1994 bis 2004 psychische Erkrankungen um 74 % zugenommen haben. Diese Zunahme kann zum Teil, aber nicht vollständig mit einer verbesserten Diagnostik bei psychischen Erkrankungen erklärt werden. Zusätzlich gibt es empirische Hinweise dafür, dass die fehlende Akzeptanz dieser Erkrankungen im Umfeld der Betroffenen dafür verantwortlich ist, dass die Betroffenen der Arbeit nicht fernbleiben.

 

Für die Zunahme psychischer Erkrankungen sind die verstärkt auftretenden psychischen Fehlbelastungen möglicherweise mitverantwortlich, während gleichzeitig traditionelle Belastungen wie Lärm, Klima und Zwangshaltungen an Bedeutung verlieren. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und wirtschaftlichen Wandels kann die Arbeitsplatzunsicherheit zu einer weiteren psychischen Fehlbelastung werden. Ob eine psychische Fehlbelastung tatsächlich krank macht, ist jedoch auch von den persönlichen Ressourcen abhängig. Diese bestimmen maßgeblich mit, wie der Betroffene psychische Fehlbelastungen und Arbeitsplatzunsicherheit bewältigt. Empirische Studien zeigen, dass eine als sinnvoll erlebte und anerkannte Arbeit die persönlichen Ressourcen stärkt.

 

Der Verzicht der Betroffenen auf eine adäquate Behandlung ihrer Erkrankung kann negative Folgen für ihre Gesundheit, die Produktivität der Unternehmen und die Arbeitssicherheit haben. Nicht behandelte Depressionen etwa steigern das Risiko für koronare Herzkrankheiten und Herzinfarkte um das 1,7- bis 2,1fache.

 

Der Präsentismus spart dem Unternehmen zwar die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, abhängig von der Schwere der Erkrankung kann jedoch die Leistung (Qualität und Menge) negativ beeinflusst und damit das Risiko für Arbeitsunfälle erhöht werden. Empirische Belege für einen Zusammenhang zwischen Unfallhäufigkeit und Präsentismus liegen jedoch bisher nicht vor.

 

Verweise

 

Literatur

  • Arronsson, G. u. a.: Sick but yet at work. An empirical study of sickness presenteeism. In: Journal of Epidemiology and Community Health 7/2000, S. 502-509
  • Goetzel, R. Z. u. a.: Health, absence, disability, and presenteeism cost estimates of certain physical and mental health conditions affecting U.S. employers. In: Journal of Occupational and Environmental Medicine 4/2004, S. 398-412
  • Hemp, P.: Krank am Arbeitsplatz. In: Harvard Business Manager 1/2005, S. 47-60
  • Jahn, F./Hacker, W.: Machen unsichere Arbeitsplätze krank? In: Sichere Arbeit 2/2004, S. 32-35
  • Jahn, F.: Arbeitsplatzunsicherheit - ein neuer Stressor? In: Die BG 6/2005, S. 198-200
  • Kivimaki, M. u. a.: Working while ill as risk factor for serious coronary events: the Whitehall II study. In: American Journal of Public Health 1/2005, S. 98-102

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Prävention umfasst verschiedene Maßnahmen, z. B. gesetzgeberische, technische, organisatorische, erzieherische und besonders medizinische. Die Betriebssicherheitsverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften, die Straßenverkehrsordnung, das Strafgesetzbuch und die arbeitsmedizinische Vorsorge sind einige Beispiele.

 

Der Prävention wird heute auf nationaler und internationaler Ebene ein zentraler Stellenwert für die Gesundheit des Menschen beigemessen. Daher werden verstärkt Anstrengungen unternommen, das Gesundheitswesen stärker präventiv auszurichten und Gesundheitsförderung zu einer eigenständigen Säule in der Sozialversicherung zu machen.

 

Eine wesentliche Schwierigkeit jeglicher Prävention liegt darin, dass sie auf Ereignisse in der Zukunft gerichtet ist. Man muss also wissen oder zumindest plausibel vermuten können, welche Faktoren in welchem Verhältnis zu einem Ereignis (z. B. einem Unfall oder einer Krankheit) stehen. Empirische Untersuchungen, dazu zählen retrospektive und epidemiologische Studien, haben Risikofaktorenmodelle hervorgebracht, aus denen wirksame Präventionsmaßnahmen abgeleitet wurden. So führten etwa Lärmschutzmaßnahmen zu einer zurückgehenden Zahl von Lärmschwerhörigkeit.

 

EU-Richtlinien und nationale Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz fordern, dass die Arbeitnehmer durch Maßnahmen der Prävention nicht nur vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sondern vor allen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren geschützt werden. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, unter Beteiligung der betroffenen Arbeitnehmer potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu bewerten und zu beseitigen. Zur Beurteilung der Gefährdungen gibt es verschiedenartige Verfahren, z. B. Sicherheitsanalyse, Fragebogen zur Sicherheitsdiagnose, Risiko- und Gefährdungsbeurteilung, Sicherheitschecklisten, Sicherheitsaudits und Sicherheitsstandardverfahren.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Arbeit und Gesundheit - Jahrbuch 2001. Innovation und Prävention, hrsg. v. W. Eichendorf u. a., Universum Verlag, Wiesbaden 2001 (Link)
  • Dienstleistung Prävention. Bedarf - Konzepte - Praxisbeispiele, hrsg. v. Cernavin, O./Wilken, U. J., Universum Verlag, Wiesbaden 1998 (Link)
  • Fastenmeier, W./Stadler, P./Strobel, G. (Hrsg.): Neue Wege der präventiven Gesundheitsarbeit im Betrieb, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven 1993
  • Kreizberg, K.: Leitfaden Arbeitsschutzrecht, Universum Verlag, Wiesbaden 2000 (Link)
  • Nickel, U./Kuch, P./Bauer, W.: Gesundes Arbeiten lernen. Das Arbeitsplatzprogramm, Universum Verlag, Wiesbaden 1998 (Link)
  • Schröder, H./Reschke, K. (Hrsg.): Intervention zur Gesundheitsförderung für Klinik und Alltag, S. Roderer Verlag, Regensburg 1996
  • BG-Netzwerk Prävention (Link)
  • Die Prävention (Link)
  • Good Practice - Internetportal der Gemeinschaftsinitiative Gesünder Arbeiten e. V. (Link)
  • Prävention in der Arbeitswelt (Link)
  • Prävention-online. Der unabhängige Marktplatz für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Qualität (Link)
  • Praxishilfen: Arbeit. Gesundheit. Leben. Informationen und Download-Angebote der Bergbau- und Steinbruchs-Berufsgenossenschaft zu wichtigen Präventions-Themen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Präventionsdienstleistungen berücksichtigen zum einen die Branchenspezifik, nach der sie entsprechend den Gegebenheiten der jeweiligen Branche angeboten werden. Zum anderen werden betriebliche Konstellationen beachtet und das Angebot wird entsprechend ausgerichtet.

 

Die Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger in einzelne Dienstleistungen zu differenzieren, ist eine wichtige Voraussetzung, um deren Qualität zu messen. Nur so kann eine Aufwendung einem erreichten Ergebnis zugeordnet werden.

 

Verweise

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Im Bereich der primären Prävention wird ein hierarchisches, morbiditätsorientiertes Zielsystem vorgeschlagen. Dies umfasst wenige übergeordnete, nicht quantifizierte Oberziele mit direktem Krankheitsbezug, z. B. "Reduktion von Krankheiten des Muskel- und Skelettsystems". Ausgehend von diesen Oberzielen werden Teilziele für relevante Präventionsbezüge - Verhalten, Verhältnisse und Bevölkerungsgruppen - abgeleitet. Für das genannte Oberziel könnten Teilziele mit Bezug auf Verhalten beispielsweise auf "Richtig heben" oder die "Erhöhung der Bewegungsaktivität" abzielen. Mit Bezug auf Verhältnisse könnten es "Verringerung des Lastenhebens", "Reduktion von Zwangshaltungen" oder "Verringerung des Leistungsdrucks" sein. In Bezug auf Bevölkerungsgruppen könnten solche Personengruppen besonders betrachtet werden, bei denen das Erkrankungsrisiko besonders hoch ist (z. B. Bauarbeiter, Pflegepersonal).

 

Bei der Zielentwicklung für die primäre Prävention werden daher

  • im 1. Schritt Kriterien bestimmt, anhand derer Krankheiten nach möglichst objektiven Gesichtspunkten in eine Rangfolge gebracht werden können. Um größtmögliche Objektivität zu gewährleisten, werden in diesem Schritt nur solche Kriterien ausgewählt, für die möglichst verlässliche Daten vorhanden sind, z. B. Arbeitsunfähigkeit, Mortalität, Kosten etc.
  • im 2. Schritt die Daten für die vorher definierten Kriterien ausgewertet und so Erkrankungen in eine Rangfolge gebracht. Damit liegt am Ende dieses Schritts eine Rangliste vor, aus der hervorgeht, welche Krankheiten über verschiedene Kriterien am schwerwiegendsten sind.

 

Im Gegensatz zu diesem datengestützten Ansatz wird bei der Zielableitung im Bereich der Gesundheitsförderung vorgeschlagen, für die Gesundheitsförderung ein Bündel von Zielen zu definieren, die gleichrangig nebeneinander stehen, wobei die Strategien der Gesundheitsförderung alle Ziele der primären Prävention durchdringen. Da in der Tradition der Gesundheitsförderung konsensual festgelegte Werte eine zentrale Rolle spielen, sollen sie auch bei der Zielentwicklung für Gesundheitsförderung im Vordergrund stehen.

  • Deshalb muss in einem 1. Schritt festgelegt werden, welche Gesundheitsförderungskonzepte als relevant erachtet werden.
  • Im 2. Schritt werden auf dieser Grundlage die derzeit für die Arbeitswelt wichtigsten Werte und Strategien ausgewählt.

 

Nach diesen ersten beiden Schritten, die wissenschaftlich angelegt sind, zeigt sich in den nächsten Schritten, dass die Festlegung der Ober- und Teilziele nicht ausschließlich nach objektiven Aspekten vorgenommen werden kann: Es gibt weitere Kriterien, die bei der Auswahl der Oberziele berücksichtigt werden sollten, für die aber keine umfassenden Daten vorhanden sind. Stattdessen soll auf eine Einschätzung durch Experten zurückgegriffen werden. Außerdem hat sich auch in internationalen Initiativen gezeigt, dass Ziele eher akzeptiert und umgesetzt werden, wenn entsprechende Experten in den Prozess der Zielentwicklung einbezogen worden sind. Deshalb werden der 3. und 4. Schritt im Rahmen von Expertengesprächen durchgeführt:

  • Auf der Grundlage der Vorauswahl von Krankheiten sowie Konzepten und prioritären Werten der Gesundheitsförderung werden im 3. Schritt unter Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien (z. B. Arbeitsbedingtheit, präventive Beeinflussbarkeit, Umsetzbarkeit) die Oberziele bestimmt.
  • Im 4. Schritt erfolgt durch die Experten die Ableitung und Quantifizierung von Teilzielen. Für die Primärprävention werden Teilziele mit Bezug auf Verhaltensweisen, Verhältnisse und Bevölkerungsgruppen formuliert (z. B.: "Der Anteil der Bevölkerung, der ausreichend Bewegungsaktivitäten ausübt, ist x % bzw. nimmt um x % zu").
  • Im 5. Schritt kommt es zu einer endgültigen Beschlussfassung in einem dafür noch zu bestimmenden politischen Gremium.
  • Die Zielerreichung soll durch ein kontinuierliches Monitoring (Schritt 6) überprüft werden. In regelmäßigem Abstand soll im Sinne einer Feedbackschleife geprüft werden, ob die Ziele noch angemessen sind oder neu ausgerichtet werden müssen.

 

Mit dieser Methode wurden bereits mehrere Zielfindungsprozesse unterstützt, z.B. für gemeinsame Präventionsziele in der gesetzlichen Krankanversicherung und für Arbeitsschutzziele im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).

 

Verweise

 

Literatur

  • IGA-Report 8 "Vorgehensweise bei der Entwicklung von arbeitsweltbezogenen Präventionszielen", hrsg. v. der Initiative Gesundheit und Arbeit, 2005
  • Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) - Pressemitteilung der DGUV, November 2007
  • Initiative Gesundheit und Arbeit (IGA) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit ist die Anzahl der überlassenen Leiharbeitnehmer von 1994 bis 2004 von 138.451 auf 399.789 gestiegen. Das sind 1,5 % aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Leiharbeit (Zeitarbeit) beinhaltet, dass ein Arbeitgeber (Verleihfirma) einem Dritten (Entleiher) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung überlässt. Die befristeten Beschäftigungsverhältnisse haben im gleichen Zeitraum von 1.946.900 auf 2.129.700 zugenommen. Befristete Beschäftigung ist überwiegend eine Erscheinung beim Berufseinstieg (vgl. Rudolph 2005). So erhöhte sich der Anteil der befristet Beschäftigten bis zu einem Alter von 25 Jahren an der Gesamtzahl dieser Gruppe von 16,1 % im Jahr 1994 auf 23,4 % im Jahr 2004. Zentrales Merkmal eines befristeten Arbeitsvertrages ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis definiert wird, das ohne Kündigung endet. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis maximal dreimal verlängert werden. Wird ein Arbeitsverhältnis wegen eines Sachgrundes befristet, bestimmt der Zeitraum, in dem der Sachgrund vorliegt, die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses. Es ist jedoch keine Befristung möglich, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Prekär ist eine Erwerbsarbeit vor allem deshalb, weil sie den Beschäftigten jede Möglichkeit zu einer längerfristig ausgerichteten stabilen Lebensplanung nimmt. Familiengründung, Elternschaft oder Wohneigentum, die in der Lebensplanung "normaler" Arbeitnehmer eine zentrale Rolle spielen, werden gerade für jüngere Beschäftigte in prekären Arbeitsverhältnissen zu einem nicht kalkulierbaren Risiko. (vgl. Kraemer/Speidel 2004). Unsichere Beschäftigungsverhältnisse können zudem dazu führen, dass die betroffenen Beschäftigten nicht oder nur unzureichend in den Kreis der Kollegen integriert werden, es zu Spaltungen bzw. Ausgrenzungen innerhalb der betrieblichen Belegschaft kommt, was das soziale Wohlbefinden auf Grund ihres Minderheitenstatus beeinträchtigt (vgl. Dörre 2005). Die europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz stellte 2002 zudem fest, dass vorübergehend oder befristet Beschäftigte weniger Zugang zu Bildungsmaßnahmen einschließlich Schulungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit haben. Unsichere Beschäftigungsverhältnisse wie z. B. Leiharbeit oder befristete Beschäftigung bieten allerdings auch Chancen. Sie können ein Sprungbrett in die Festanstellung sein. Es werden betriebliche Erfahrungen in verschiedenen Firmen gesammelt. Die Beschäftigten werden so für den Arbeitgeber interessant.

 

Bestimmte Formen prekärer Beschäftigung beinhalten aber auch höhere Belastungen und Gesundheitsrisiken im Vergleich zur "normalen" Erwerbsarbeit.

 

Im Folgenden wird speziell auf die befristete Beschäftigung und die Leiharbeit eingegangen.

 

Befristet Beschäftigte arbeiten vor allem in Dienstleistungsberufen und noch häufiger im Büro- und Verwaltungsbereich. Leiharbeitnehmer werden in aller Regel dort eingesetzt "wo es brennt", das heißt sie sollen Auftragsspitzen abfangen oder Terminengpässe kompensieren. Sie arbeiten überdurchschnittlich häufig in der Metall- und Elektrobranche sowie im Entsorgungs- und Reinigungsbereich. Die Zeitarbeitsbranche ist durch eine hohe Fluktuation gekennzeichnet. Nur 40 % der Arbeitsverträge dauern länger als drei Monate, 11 % sogar nur bis zu einer Woche. Nur etwa 15 % der neu eingestellten Leiharbeitnehmer arbeiten länger als ein Jahr bei der Verleihfirma (vgl. Rudolph 2005).

 

Bei flexiblen Beschäftigungsverhältnissen wie etwa Zeitarbeit und befristete Beschäftigung ist mit einer Zunahme von psychomentalen Belastungen zu rechnen. Diese resultieren vor allem aus der Anforderung, sich flexibel an wechselnde Tätigkeiten, Kollegen, Vorgesetzte oder Arbeitsorte anzupassen sowie mit einem hohem Maß an arbeitsvertraglicher Unsicherheit umzugehen (vgl. Wieland/Krajewski 2002).

 

Die anhaltende Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes geht für befristet Beschäftigte und Zeitarbeiter mit dem Risiko von Statusverlusten und Existenzängsten einher, die gesundheitsbeeinträchtigend sind (vgl. Fuchs 2003). Eine EU-Studie (1999) stellt fest, dass Menschen auf Grund ihres Beschäftigungsstatus - speziell befristet Beschäftigte und Zeitarbeiter - ihren körperlichen Gesundheitszustand schlechter einschätzen als Arbeitnehmer mit anderen Arbeitsverträgen.

 

Eine repräsentative Studie (vgl. Fuchs/Conrads 2003, Fuchs 2003) zeigt, dass das physische Belastungsniveau bei den Leiharbeitnehmern und befristet Beschäftigten durch das häufige Arbeiten im Stehen, das Heben und Tragen schwerer Lasten, das Arbeiten unter starkem Lärm und körperlicher Zwangshaltung sowie schädlichen Umgebungseinflüssen gekennzeichnet ist. Die hohen körperlichen Belastungen führen bei Leiharbeitnehmern im Vergleich zu allen anderen Beschäftigten verstärkt zu Schmerzen in Rücken und Extremitäten.

 

Sowohl Leiharbeitnehmer als auch befristet Beschäftigte arbeiten zudem häufiger unter Arbeitsanforderungen, die durch monotone, akkordähnliche Arbeit mit geringen Autonomiespielräumen (präzise Vorschriften), mit Vorgabe von Stückzahlen, Leistung oder Zeit gekennzeichnet sind. Ein großer Teil der Leiharbeitnehmer steht darüber hinaus häufig unter starkem Termin- oder Leistungsdruck. Die psychischen Belastungen führen bei befristet Beschäftigten häufiger zu Ermüdungszuständen, Kopfschmerzen, nächtlichen Schlafstörungen und Niedergeschlagenheit.

 

Leiharbeitnehmer tragen zudem ein höheres Unfall- und Verletzungsrisiko. Ursache sind wechselnde Einsatzorte, eine schlechtere organisatorische Integration und eine Vernachlässigung von Arbeitsschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen (vgl. Ueberschär 2000).

 

Auch bei befristet Beschäftigten besteht die Gefahr, dass auf Arbeitsbedingungen bzw. Arbeitsbelastungen und Sicherheitsmängel nicht ausreichend geachtet wird.

 

Im Folgenden werden einige Maßnahmen zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorgeschlagen.

 

Um berufliche Unsicherheit zu reduzieren, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist die Erweiterung vorhandener Qualifikationen prekär Beschäftigter wichtig. Befristet Beschäftigte sollten die Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen erhalten. Die Verleihfirmen sollten insbesondere in der verleihfreien Zeit in Weiterbildungsmaßnahmen von Zeitarbeitnehmern investieren.

 

Darüber hinaus sollte ein umfassender Arbeits- und Gesundheitsschutz auch für Beschäftigte in prekären Beschäftigungsverhältnissen realisiert werden. Zu den zentralen Maßnahmen gehören z. B. eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung, effektive Unterweisungen, eine gründliche Einarbeitung in neue Aufgabengebiete und die Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung.

 

Wenn möglich sollte befristet Beschäftigten in einseitig belastenden Tätigkeiten die Möglichkeit zu abwechslungsreicheren Arbeiten gegeben werden. Leiharbeitsfirmen sollten zur beanspruchungsoptimalen Gestaltung der Zeitarbeit bei der Personalüberlassung sorgfältig darauf achten, dass das Qualifikationsprofil des Leiharbeitnehmers möglichst mit den Arbeitsanforderungen im Kundenunternehmen übereinstimmt.

 

Zur Vermeidung von Marginalisierung und Diskriminierung von Zeitarbeitskräften und befristet Beschäftigten ist eine gute soziale Einbindung in den Betrieb durch Zugang zu den betrieblichen Kommunikationsroutinen und Sozialangeboten wichtig.

 

Literatur

  • Dörre, K.: Integration durch prekäre Arbeit? Zur arbeitspolitischen Bedeutung unsicherer Beschäftigungsverhältnisse. In: Gute Arbeit (2005)
  • Europäische Stiftung zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen: Beschäftigungsstatus und Gesundheit, Dublin 1999
  • Fuchs, T./Conrads, R.: Flexible Arbeitsformen. Arbeitsbedingungen, -belastungen und Beschwerden - eine Analyse empirischer Daten. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Fb 986. Dortmund/Berlin/Dresden 2003
  • Fuchs, T.: Gute Arbeit in prekären Arbeitsverhältnissen? In: Peters, J./Schmitthenner, H. (Hrsg.): "Gute Arbeit". Menschengerechte Arbeit als gewerkschaftliche Zukunftsaufgabe (2003)
  • Fuchs, T.: Was ist gute Arbeit? Anforderungen aus der Sicht von Erwerbstätigen. Konzeption & Auswertung einer repräsentativen Untersuchung. Dortmund/Berlin/Dresden 2006
  • Kraemer, K./Speidel, F.: Prekäre Leiharbeit. Zur Integrationsproblematik einer atypischen Beschäftigungsform. In: Vogel, B. (Hrsg.), Leiharbeit. Sozialwissenschaftliche Befunde zu einer prekären Beschäftigungsform (2004)
  • Rudolph, H.: Neue Beschäftigungsformen - Brücken aus der Arbeitslosigkeit? In: Badura, B./Schnellschmidt, H./Vetter, C. (Hrsg.): Fehlzeitenreport 2005. Arbeitsplatzsicherheit und Gesundheit. Berlin/Heidelberg/New York 2005
  • Ueberschär, I.: Leiharbeiterin. In: Ergo Med 24, 2 (2000)
  • Wieland, R./Krajewski, J.: Psychische Belastung und Qualifizierung in neuen Arbeitsformen - Zeitarbeit. In: Wuppertaler Psychologische Berichte (2002)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Vor Aufnahme der Arbeit an Pressen müssen die Beschäftigten vom Unternehmer oder seinem Beauftragten unterwiesen (Unterweisungen) und auf besondere Gefahren hingewiesen werden. Unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung ist eine Betriebsanweisung

(Abbildung) zu erstellen und den Beschäftigten auszuhändigen, bevor sie an der Presse beschäftigt werden.

 

Pressen, ihre Schutzeinrichtungen sowie die Sicherungsmaßnahmen sind je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine vom Unternehmer beauftragte Befähigte Person auf sicheren Zustand zu prüfen und das Ergebnis in das Prüfbuch einzutragen. Werden Pressen mehrschichtig betrieben, sind die Prüffristen der höheren Beanspruchung entsprechend zu verkürzen.

 

Pressen dürfen nur von besonders dafür ausgebildeten, hierzu beauftragten und mindestens 18 Jahre alten Personen eingerichtet (gerüstet) werden. Nach dem Einrichten (Rüsten) darf die Presse erst in Betrieb genommen werden, wenn

  • die Werkzeuge eingerichtet sind
  • die Betriebsart gewählt ist
  • die Handschutzeinrichtung eingestellt ist
  • erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmaßnahmen, wenn Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können, getroffen worden sind
  • die Umstelleinrichtung gegen unbefugtes Betätigen gesichert ist.

 

Diese Feststellungen sind von einer zweiten zusätzlich ausgebildeten Person zu treffen. Diese Kontrollperson darf nicht selbst gerüstet haben und muss vom Unternehmer schriftlich beauftragt worden sein. Für den Fall, dass keine Kontrollperson zur Verfügung steht, kann auf sie verzichtet werden, wenn hierüber Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger erzielt wurde. Allerdings müssen dann zusätzliche Ersatzmaßnahmen getroffen werden.

 

Mechanisch, hydraulisch, pneumatisch angetriebene oder sonstige Pressen müssen so eingerichtet bzw. so gesichert sein, dass Verletzungen durch den niedergehenden Stempel bzw. durch sich schließende Werkzeuge oder durch die Bewegung von Ziehkissen, Auswerfern, Richt- und Vorschubgeräten sowie Niederhaltern verhindert werden. Für Pressen jeglicher Art sind deshalb geeignete Schutzeinrichtungen erforderlich (Kraftbetriebene Arbeitsmittel).

 

Nur in wenigen Fällen kann auf Handschutzmaßnahmen (Abbildung) verzichtet werden, z. B. bei

  • Warmverformungsarbeiten, bei denen wegen der Temperatur der Werkstücke ausschließlich Hilfswerkzeuge wie Zangen verwendet werden müssen
  • Verformung von Grobblechen, z. B. im Schiff- und Behälterbau
  • Bearbeitung von Blechgroßteilen, wenn die Bedienungspersonen sich wegen der Größe des Auflagentischs oder des Werkstücks so weit mit den Händen von den Gefahrstellen entfernt aufhalten müssen, dass ein Hineingreifen in die Gefahrstellen nicht möglich ist.

 

Den mechanischen Gefährdungen im Werkzeugbereich kann durch folgende Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen begegnet werden:

  • sichere Werkzeuge
  • feste Verkleidungen
  • verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung
  • steuernde trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung
  • frühzeitig öffnende verriegelte trennende Schutzeinrichtung
  • berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS)
  • Zweihandschaltung
  • Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung und langsamer Schließgeschwindigkeit (weniger als 10 mm/s).

 

Die Schutzwirkung der einzelnen Maßnahmen zeigt die Tabelle (Abbildung).

 

In Abhängigkeit von den Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen werden an die Steuerung der Pressen und an die Sicherheitsbauteile besondere Anforderungen gestellt. So muss bei Handbeschickung und/oder Handentnahme die Steuerungskategorie 4 der Norm DIN EN 954-1 Anwendung finden.

 

Aus fertigungstechnischen Gründen ist bei Richtpressen, die ihrer Bauart nach nur für das Richten von Wellen geeignet sind, eine Schließgeschwindigkeit von höchstens 25 mm/s zugelassen unter gleichzeitiger Verwendung einer Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung (Tippschaltung). Diese Begrenzung der Schließgeschwindigkeit gilt auch für Holzformpressen, die bereits vor dem 1.10.1987 betrieben wurden.

 

Beim Einsatz von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) sind besondere Anwendungsbeschränkungen zu berücksichtigen (Steuern mit BWS).

 

An Pressen soll der Anbau von BWS nur durch den Hersteller der Presse oder der BWS erfolgen. Eigenmächtige Änderungen dürfen nicht durchgeführt werden. Die Instandhaltung darf nur durch die Befähigte Person (ehemals Sachkundiger ) des Herstellers der BWS erfolgen.

 

Exzenter- und verwandte Pressen, die nach ihrer Bauart das Arbeiten im Einzelhub zulassen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die zwangsläufig sicherstellen, dass bei Einstellung auf Einzelhub - auch bei Dauerbetätigung oder bei erneuter Betätigung der Stellteile - jeweils nur ein Hub ausgeführt werden kann und am Ende des Hubs der Steuerbefehl aufgehoben wird. Diese Einzelhubsicherungen müssen zwangsläufig im letzten Viertel der Umdrehung der Welle wirksam werden.

 

Außerdem müssen Kupplungen so beschaffen sein, dass durch Kupplungshemmung und Stillstandeinschaltung kein Hub ausgelöst werden kann (gilt nicht für Pressen, die nur für Arbeiten im Dauerlauf verwendet werden oder für Arbeiten, bei denen in das Werkzeug nicht hineingegriffen werden kann, oder Pressen, die nur für Warmverformungsarbeiten verwendet werden).

 

Durch Umstelleinrichtungen (Wahlschalter) muss sichergestellt sein, dass nur die jeweils eingestellte Betriebsart (z. B. Einzelhub, Dauerlauf, Einrichten), Betätigungsart (z. B. Zweihand- oder Fußschaltung, BWS) und Handschutzeinrichtung wirksam sind. Die Einstellungen müssen leicht erkennbar angezeigt werden und gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein (Verriegelung des Umstellschlosses).

 

Für Spindelpressen (Reibradspindelpressen) gelten die gleichen Anforderungen und Bestimmungen wie für Exzenter- und verwandte Pressen.

 

Mechanische Pressen, die für den Betrieb mit Zweihandschaltungen, BWS oder frühzeitig öffnenden verriegelten Schutzeinrichtungen als Handschutzeinrichtungen vorgesehen sind, müssen mit einer selbsttätig wirkenden Nachlaufüberwachungseinrichtung ausgerüstet sein. Diese Einrichtung soll die Steuerung der Presse selbsttätig abschalten, wenn der Grenzwert des Stößelnachlaufs überschritten wird.

 

Für Reparaturarbeiten oder andere notwendige Eingriffe im Werkzeugraum, außer der üblichen Handbeschickung, muss eine mechanische Hochhalteeinrichtung, z. B. eine Abstützung, zur Verfügung stehen, die in die Presse eingesetzt wird. Wenn diese Einrichtung nicht die volle Presskraft aufnehmen kann, muss sie mit der Pressensteuerung verriegelt sein, so dass kein Hub ausgeführt werden kann und der Pressenstößel in der oberen Stellung festgehalten wird, solange sich diese Einrichtung in Schutzstellung befindet.

 

Bei Pressen mit einer Hublänge von mehr als 500 mm und mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm muss die Hochhalteeinrichtung dauerhaft an der Presse befestigt bzw. in diese eingebaut sein. Wenn eine solche Hochhalteeinrichtung in ihrer Schutzfunktion vom Bedienerstandort nicht ohne weiteres zu sehen ist, muss eine zusätzliche deutliche Anzeige für die Stellung der Hochhalteeinrichtung vorhanden sein.

 

An Tuschierpressen müssen diese Hochhalteeinrichtungen über den gesamten Hub wirksam sein. Es sind Auffangstufen von höchstens 150 mm zulässig.

 

An Stirnkurbelpressen muss ein Pleuelschutz vorhanden sein, der bei Bruch des Stirnkurbelzapfens die Maschinenteile sicher fängt.

 

Damit an Handspindelpressen niemand von den Schwengelenden getroffen werden kann, muss die kreisförmige Bahn der Schwengelenden (mit oder ohne Schwungkugel) gesichert sein, z. B. durch Reifen aus Bandeisen oder Rohr, befestigt an den Schwengelenden oder Schwunggewichten. Die Reifen müssen mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet sein. Die Spindel muss festgestellt werden können, z. B. beim Einrichten oder bei Nichtbenutzung.

 

Die Hände müssen gegen Verletzungen durch den niedergehenden Pressstempel geschützt werden, z. B. dadurch, dass der Stempelhub möglichst kleiner als 6 mm ist, besser durch Handabweiser oder durch verdecktes Werkzeug bzw. Schiebewerkzeug.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/281)
  • Sicherheitsregeln für bewegliche Abschirmungen an kraftbetriebenen Exzenter- und verwandten Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/508)
  • Sicherheitsregeln für Stempelpressen, isostatische Pressen und Rollermaschinen der keramischen Industrie (ZH 1/607)
  • Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/457)
  • Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/456)
  • DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung
  • DIN 32541 Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten
  • DIN EN 13736 Sicherheit von Werkzeugmaschinen - Pneumatische Pressen
  • DIN EN 574 Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze
  • DIN EN 692 Mechanische Pressen - Sicherheit
  • DIN EN 693 Werkzeugmaschinen - Sicherheit - Hyraulische Pressen
  • DIN EN ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze
  • Presseneinrichter (BGI 551)
  • Pressenprüfung (BGI 724)
  • Sicherheit bei der Blechverarbeitung (BGI 604)
  • Gefährdungs- und Belastungskatalog Nr. 02: Metallbe- und -verarbeitung, Verlag Technik & Information e.K., Bochum 2008 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Verbesserungsgespräche:

 

Verbesserungsgespräche stellen eine Plattform weiterer Qualitätsförderungsmaßnahmen dar. In der Regel führen sie die direkten Vorgesetzten regelmäßig in moderierter Form mit ihren Mitarbeitern durch, z. B. quartalsweise, Dauer ca. 30 Minuten. Hierbei kann sie ein Vertreter einer Fachabteilung unterstützen. Die Vorgesetzten werden für diese Aufgaben entsprechend qualifiziert.

 

Problemlösungsgruppen:

  • vier bis neun Mitarbeiter vorwiegend der ausführenden Ebene und meist eines Arbeitsbereichs
  • freiwillige Teilnahme
  • freie Themenwahl
  • Moderation übernimmt ein Mitarbeiter oder ein Vorgesetzter, der entsprechend qualifiziert ist
  • unbefristete Lebensdauer der Kleingruppen.

 

Projektgruppen:

 

Wesentliche Gestaltungselemente von Projektgruppen sind:

  • vom Thema abhängige Teilnehmerzahl (in der Regel nicht mehr als zehn)
  • Teilnahme bedingt freiwillig (Teilnehmer werden in der Regel vorgeschlagen)
  • Themenstellung weitgehend vorgegeben
  • befristete Lebensdauer der Kleingruppen (in der Regel Auflösung der Gruppe nach Erfüllung der Aufgabe).

 

Problemlösungs-Workshops:

 

Verweise

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Unter Produkten versteht das Gesetz bewegliche Sachen, z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Nahrungsmittel, chemische Erzeugnisse, Baustoffe (auch wenn sie Teil einer unbeweglichen Sache sind) sowie Elektrizität. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Naturprodukte, die noch nicht verarbeitet wurden. Gleiches gilt für Jagderzeugnisse.

 

Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann, insbesondere auf Grund

  • seiner Darbietung (Beschreibung, Werbung, Betriebsanleitung)
  • des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann
  • des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde.

 

Bei der Beurteilung der Sicherheit von Produkten ist von den objektiven, berechtigten Erwartungen "normaler" Käufer bzw. Benutzer auszugehen. Produktfehler können z. B. entstehen bei

  • der Entwicklung und Konstruktion
  • der Herstellung der Teile und der Montage
  • der Dokumentation und Information.

 

Die Produkthaftung des Herstellers beinhaltet auch die Marktbeobachtungspflicht, das heißt er muss sein Produkt hinsichtlich der Sicherheit auch nach dem Verkauf beim Betreiber beobachten bzw. auf Reklamationen reagieren. Die Schadensersatzpflicht aufgrund von Produktfehlern ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Produkthaftung bzw. Schadensersatzpflicht kann nach § 823 Abs. 2 BGB ebenso bei schuldhaftem Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften - z. B. Bauproduktengesetz, Gefahrstoffverordnung, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Medizinproduktegesetz - eintreten.

 

Die Haftung entfällt:

  • bei Produkten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes in Verkehr gebracht wurden
  • wenn der Hersteller nachweist, dass er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat
  • wenn der Hersteller beweist, dass der Fehler beim Inverkehrbringen nicht vorlag
  • wenn der Fehler nach Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte
  • wenn der Fehler seine Ursache in der Einhaltung europäischer oder nationaler Vorschriften hat (Normen sind keine Vorschriften)
  • wenn der Hersteller z. B. einer Anlagen-Komponente beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion oder die Hinweise in der Betriebsanleitung der Gesamtanlage verursacht wurde.

 

Ein schuldhaftes Mitwirken des Geschädigten am Entstehen des Schadens führt zu Haftungsminderung. Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige bis zu einem Höchstbetrag von 80 Millionen Euro. Als Hersteller haftet das Unternehmen. Der Anspruch verjährt nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, nachdem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Mit Hilfe von katalogisierten Merkmalen werden die einzelnen Anforderungen des Arbeitsplatzes den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen des arbeitenden Menschen gegenübergestellt. Zunächst werden die Anforderungen eines Arbeitsplatzes anhand der Merkmale beschrieben. Die Zusammenfassung stellt das Anforderungsprofil dar. Mit demselben Merkmalkatalog wird die Ausführbarkeit der jeweiligen Arbeitsplatzanforderungen durch den arbeitenden Menschen abgefragt, woraus sich dessen Fähigkeitsprofil ergibt. Aus dem Vergleich des Anforderungsprofils eines Arbeitsplatzes mit dem Fähigkeitsprofil eines dort einzusetzenden oder eingesetzten Mitarbeiters lassen sich Aussagen darüber gewinnen, inwieweit Arbeitsplatz und Mitarbeiter zusammenpassen. Zudem können dadurch Möglichkeiten der Anpassung des Arbeitsplatzes geprüft werden.

 

Die Profilmethode ist besonders gut geeignet zur Auswahl und Gestaltung von behindertengerechten Arbeitsplätzen. Erst mit der Übereinstimmung von Anforderungs- und Fähigkeitsprofil ist ein Arbeitsplatz behinderungsgerecht. Bei der praktischen Umsetzung der Profilmethode in Betrieben und Dienststellen unterstützen die Beratenden Ingenieure der Integrationsämter den Arbeitgeber und das betriebliche Integrationsteam, in der Regel bestehend aus Schwerbehindertenvertretung, Beauftragten des Arbeitgebers, Betriebs- oder Personalrat.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • ABC Behinderung & Beruf, Handbuch für die betriebliche Praxis, 3. überarbeitete Ausgabe, hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Wiesbaden 2008 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Mit einer Baumusterprüfung wird die Tauglichkeit einer Serie von gleichen Arbeitsmitteln für den Betriebszweck geprüft. Sie umfasst die Prüfung eines einzelnen Geräts (Baumuster) aus einer Serie von baugleichen Erzeugnissen einschließlich der Konstruktionsunterlagen durch eine zugelassene Prüfstelle. Bei der anschließenden Serienproduktion obliegt dem Hersteller die Verantwortung für die Einhaltung der Eigenschaften des Baumusters. Die Prüfstellen behalten sich vertraglich stichprobenartige Überprüfungen von Einzelstücken auf Übereinstimmung der Serienproduktion mit dem Baumuster vor (Produktionsüberwachung) oder prüfen zusätzlich das Qualitätssicherungssystem des Herstellers. Etwaige Mängel nach Fertigstellung, z. B. Transportschäden, werden von der Baumusterprüfung nicht erfasst. Baumusterprüfungen sind im Allgemeinen freiwillig, für bestimmte Arbeitsmittel sind sie allerdings vorgeschrieben.

 

Werden neue Arbeitsmittel in der Europäischen Union in Verkehr gebracht, müssen sie die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in den Europäischen Richtlinien niedergelegt sind. Diese EU-Richtlinien sind mit Verordnungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz für die unter das Gesetz fallenden technischen Arbeitsmittel in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Verordnungen schreiben vor dem Inverkehrbringen von solchen technischen Arbeitsmitteln ein Konformitätsbewertungsverfahren vor. Ergebnis dieses Verfahrens ist die EG-Konformitätserklärung. Damit erklärt der Hersteller oder sein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter, dass sein Produkt den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht. Die Konformitätserklärung ist jedem Arbeitsmittel beizufügen. Äußerlich sichtbares Zeichen (Abbildung) ist die CE-Kennzeichnung des Produkts.

 

Für die Konformitätsbewertung gibt es verschiedene Verfahren, je nach Risikopotenzial des jeweiligen Arbeitsmittels. Nähere Angaben dazu sind in der Verordnung enthalten, der das entsprechende Arbeitsmittel zugeordnet ist. Im einfachsten Fall kann der Hersteller das Verfahren eigenständig durchführen. Dann ist kein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Prüfstelle vorgeschrieben. Der Hersteller kann sich diese Ermittlungen aber erleichtern, wenn er für seine Produkte eine freiwillige Baumusterprüfung bei einer Prüfstelle durchführen lässt, die für ihn feststellt, ob die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Für Produkte mit höherem Risikopotenzial sind solche eigenen Ermittlungen des Herstellers nicht ausreichend. Für sie ist eine Zertifizierung vorgeschrieben, die von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden muss. Dies gilt z. B. für bestimmte gefährliche Maschinen (siehe Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie), die nicht nach harmonisierten Normen (Europäische Normung) gebaut sind, und für Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorien II und III. Die harmonisierten Normen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Verzeichnissen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bekannt gemacht.

 

Wenn eine solche Prüfstelle eingeschaltet werden muss, führt sie die so genannte EG-Baumusterprüfung durch. Diese Prüfung auf Produktsicherheit umfasst die Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels sowie die Zertifizierung, die verbunden ist mit dem Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung durch die beauftragte Prüfstelle. Der Inhaber dieser Bescheinigung muss diese Stelle über alle - auch geringfügige - Änderungen unterrichten, die er an dem Arbeitsmittel der betreffenden Bauart vornimmt, damit die Stelle diese Änderungen prüfen und dabei feststellen kann, ob die EG-Baumusterbescheinigung weiterhin gilt.

 

Neben der EG-Baumusterprüfung gibt es noch die freiwillige Baumusterprüfung mit dem Ziel der Zuerkennung des GS-Zeichens

(Abbildung) nach § 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Dies gilt für solche Produkte, für die in Rechtsverordnungen keine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist.

 

Solche freiwilligen Baumusterprüfungen setzen sich in der Regel zusammen aus einer Prüfung der Unterlagen einschließlich Betriebsanleitung / Gebrauchsanleitung und einer Prüfung an einem Exemplar des Produkts (Baumuster) aus der jeweiligen Serie. Nach der Prüfung führt die Prüfstelle Kontrollmaßnahmen während der Produktion des Arbeitsmittels durch, um die Übereinstimmung des Serienprodukts mit dem zertifizierten Baumuster zu überprüfen, sofern solche Kontrollmaßnahmen in den zu Grunde liegenden EG-Richtlinien vorgesehen sind oder das GS-Zeichen zuerkannt wurde.

 

Die berufsgenossenschaftlichen Prüfstellen (BG-PRÜFZERT) bieten sowohl die EG-Baumusterprüfungen als auch die freiwilligen Baumusterprüfungen an. Hierzu gehören auch die Angebote des BGIA - Instituts für Arbeitsschutz. Für Teile von Produkten, die kein GS-Zeichen erhalten können, sowie für Teilaspekte, z. B. den staubtechnischen Teil einer Maschine, können die berufsgenossenschaftlichen Prüfstellen das BG-PRÜFZERT-Zeichen (Abbildung) vergeben.

 

In vielen Unfallverhütungs- und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind darüber hinaus für bestimmte Arbeitsmittel und Anlagen Einzelprüfungen (Stückprüfung) vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben. Dies gilt für alle überwachungsbedürftigen Anlagen, aber auch z. B. für Anschlagmittel, Flurförderzeuge oder elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

 

Solche Einzelprüfungen werden von zugelassenen Überwachungsstellen oder, bei geringerem Gefährdungspotenzial der Anlage, von hierzu Befähigten Personen vorgenommen und umfassen je nach Art zahlreiche Maßnahmen von der Kontrolle der Baupläne über eine Prüfung des Arbeitsmittels und seiner Aufstellung bis hin zu Detailuntersuchungen.

 

Eine Person gilt für diese Einzelprüfungen als befähigt, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und derzeitige berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Überprüfung und Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel oder Anlagen verfügt. Genauere Angaben über das Befähigungsprofil dieser Personen finden sich in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung. Zugelassene Überwachungsstellen sind die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales von den zuständigen Landesbehörden benannten Stellen, wenn diese ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich bestanden haben.

 

Die von einzelnen Berufsgenossenschaften herausgegebenen Prüflisten sollen den Vorgesetzten, aber auch den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten für solche Prüfungen als Arbeitshilfe dienen. Mit ihrer Hilfe können die vorgeschriebenen Prüfungen (Abbildung) der Einrichtungen und Anlagen auf sicherheitstechnische Mängel fristgerecht veranlasst werden.

 

Für die betriebliche Überwachung der Prüfungsfristen haben sich Prüfplaketten bewährt. Sie werden auf die Anlage oder das Arbeitsmittel geklebt und zeigen deutlich sichtbar den nächsten Prüfungstermin an. Die Hersteller von Markierungssystemen bieten z. B. solche Plaketten in verschiedenen Ausführungen an.

 

Darüber hinaus wird in der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschrieben, dass alle Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage von hierzu Befähigten Personen auf ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion geprüft werden. Auch müssen Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen unterliegen, in regelmäßigen Fristen erneut überprüft und erforderlichenfalls erprobt werden. Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die die Sicherheit von Arbeitsmitteln beeinträchtigt haben können, müssen außerordentliche Prüfungen an diesen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Solche außergewöhnlichen Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein.

 

Über die Ergebnisse aller Einzelprüfungen durch hierzu Befähigte Personen sind Aufzeichnungen anzufertigen, über die Ergebnisse aller Einzelprüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

Eine Zusammenstellung der verfügbaren Online-Datenbanken (z. B. BGIA-Angebote auf dem Gebiet der Prüfung und Zertifizierung, BG-PRÜFZERT Datenbank geprüfter Produkte) findet sich auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter der Rubrik "Medien/Datenbanken".

 

Das Erfordernis von betrieblichen Überprüfungen ergibt sich aus § 3 des Arbeitsschutzgesetzes, mit dem der Arbeitgeber verpflichtet wird, seine Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Das hierfür vom Gesetz vorgesehene Mittel ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung). Bei dieser Überprüfung hat der Arbeitgeber den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Für ein zielgerechtes Vorgehen bei der Überprüfung empfehlen sich vorbereitete Checklisten, die eine gründliche Kontrolle möglich machen. Dabei ist nicht nur das einzelne Arbeitsmittel zu betrachten, sondern es muss auch die Verknüpfung der Arbeitsmittel im Betrieb untereinander beachtet werden, um festzustellen, ob sich aus dem Zusammenwirken mit anderen Arbeitsmitteln Gefährdungen ergeben.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • TRBS 1203 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
  • TRBS 1203 Teil 2 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen
  • TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen
  • Prüfpflichten - Schutzalter - Alleinarbeit (BGI 697)
  • Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen im BG-PRÜFZERT (BGG 902)
  • Hartung, P.: Prüfpflichtige Arbeitsmittel, 4. Aufl., Universum Verlag, Wiesbaden 2005
  • BGIA - Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Während die körperlichen Belastungen und die daraus resultierenden Beanspruchungen schon seit langer Zeit weitgehend von zahlreichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst und von den Arbeitsschutzorganisationen zurückgedrängt wurden, gerieten psychische Belastungen und Stress erst in jüngerer Vergangenheit in das Blickfeld des Arbeitsschutzes. Es erhöhte sich zunehmend das Bewusstsein und die Erkenntnis, dass nicht nur Arbeitsmittel und -stoffe sowie viele andere physische Belastungen bei der Arbeit die Gesundheit schädigen und zu Unfallgefahren führen können, sondern auch psychische Fehlbelastungen und Stress solche ernsten Probleme zur Folge haben können. Neben verminderter Konzentrations- und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten sind in entsprechenden Untersuchungen vermehrt Rückenschmerzen und Verkrampfungen festgestellt worden. Psychische Belastungen können z. B. auch die Wahrscheinlichkeit für die Entstehung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Magen-Darm-Geschwüren erhöhen. Auch Hörsturz und Tinnitus werden im Zusammenhang mit psychischen Fehlbelastungen erwähnt. Nach Schätzungen der Europäischen Kommission verursacht arbeitsbedingter Stress in der EU (der 15 Staaten) jährlich Kosten in Höhe von mindestens 20 Milliarden Euro.

 

Unter starken psychischen Beanspruchungen können ganz unterschiedliche Berufsgruppen leiden, so z. B. Beschäftigte an Arbeitsplätzen mit komplizierten Fahr- und Überwachungstätigkeiten (z. B. Fahrpersonal, Schaltwartenpersonal) oder Mitarbeiter in Call-Centern. Auch Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Bildungswesen können in hohem Maße betroffen sein.

 

Mögliche Ursachen für psychische Belastungen am Arbeitsplatz können z. B. sein:

  • Über- oder Unterforderungen der Leistungsfähigkeit (auch Zeitdruck, Monotonie, Informationsüberfluss oder -mangel)
  • Unklarheiten bei der Arbeitsaufgabe (auch ungerechte Arbeitsverteilung)
  • mangelhafte Einweisung und Schulung; schlechte Aus- und Fortbildung
  • unbefriedigende Berufsentwicklung (zu wenig Aufstiegsmöglichkeiten)
  • Angst um den Arbeitsplatz (Arbeitsplatzverlust, Rückstufung)
  • empfundene Sinnlosigkeit des Arbeitsauftrags
  • Dauerärger infolge schlechter Arbeitsorganisation (mangelhafte Materialzulieferung, organisatorische Reibungsstellen)
  • Konflikte mit Vorgesetzten und Untergebenen (Führungsschwächen, Kommunikationsstörungen, empfundene Ungerechtigkeiten)
  • Probleme mit Kollegen (sexuelle Belästigungen, Ausgrenzung durch Kollegen) bis hin zum Mobbing
  • Probleme im Privatleben.

 

Auffällige Störungen des Betriebsklimas können Hinweise auf psychische Belastungen bei den Beschäftigten sein, z. B. eine kurzfristige Häufung von Krankmeldungen in Arbeitsgruppen und Abteilungen, eine allgemeine Erhöhung des Krankenstandes, verstärkter Alkoholmissbrauch oder vermehrte Kündigungen.

 

Weil psychische Fehlbelastungen und Stress bei der Arbeit nachteilige Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten haben können, ist es wichtig, im Betrieb entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dabei lässt sich zwischen belastungsorientierten und ressourcenorientierten Ansätzen unterscheiden.

 

Belastungsorientierte Ansätze zielen darauf ab, die Belastung zu reduzieren, z. B. durch eine Verbesserung der Arbeitsorganisation, der Arbeitsumgebung und der Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsmittel. Bei den ressourcenorientierten Ansätzen geht es darum, den Umgang der Beschäftigten mit den Belastungen zu verbessern. Dazu gehören z. B. Kompetenztraining, Schulung und Fortbildung.

 

Vor der Durchführung entsprechender Schritte ist eine sorgfältige Analyse der Belastungssituation erforderlich. Zur Erstellung von Belastungsprofilen und Analysen stehen psychologische Verfahren und Instrumente zur Verfügung. Ihre Anwendung erfordert Sachkenntnis und die Zusammenarbeit mit Arbeits- und Organisationspsychologen sowie weiteren Experten. Es gibt aber auch Hilfsmittel, die ungeschulten Nutzern eine erste grobe Einschätzung der Belastungssituation ermöglichen, z. B. von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es versteht sich von selbst, dass die betroffenen Mitarbeiter an dem Prozess der Analyse und Verminderung der Belastung aktiv beteiligt werden müssen.

 

Verweise

 

Literatur

  • TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren
  • Arbeiten: Entspannt - gemeinsam - besser (BGI 7010)
  • Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)
  • Stress, Heft 13 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2005 (BGI 597-13)
  • Wohl fühlen am Arbeitsplatz, Heft 23 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2002 (BGI 597-23)
  • "Es ist, als ob die Seele unwohl wäre ..." Depression - Wege aus der Schwermut, hrsg. v. Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Berlin 2006
  • Einführung in die Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte - Praxisleitfaden für die Erstbeurteilung von Arbeitsbedingungen, hrsg. v. der Unfallkasse Hessen, Frankfurt a. M. 2007
  • Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und Möglichkeiten der Prävention. Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hrsg.), LV 31, 2003 (Link)
  • Gewalt und Aggressionen in Betreuungsberufen, hrsg. v. der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Hamburg 2005
  • Lexikon der Psychologie, Spektrum Akademischer Verlag, Heidelberg 2002 (Link)
  • Psychische Belastung und Beanspruchung im Berufsleben. Erkennen - Gestalten, hrsg. v. der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund 2006
  • Elliehaussen, H.-J., u. a.: Stress und Arbeitsunfall. In: Die BG, Dezember 2002
  • Europäische Kommission - Generaldirektion Beschäftigung und Soziales: Stress am Arbeitsplatz. Ein Leitfaden. Würze des Lebens - oder Gifthauch des Todes? (Link)
  • Tönnies, S.: Mentales Training für geistig-seelische Fitness. Asanger-Verlag, Kröning 2006
  • Udris, I./Frese, M.: Belastung und Beanspruchung. In: Graf Hoyos, C./Frey, B. (Hrsg.): Arbeits- und Organisationspsychologie, Beltz Psychologie Verlagsunion, Weinheim 1999
  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot der europäischen Agentur) (Link)
  • International Labour Organization (ILO), Safe Work, Genf (Link)
  • Prävention-online. Der unabhängige Marktplatz für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Qualität (Link)
  • Psychische Erkrankungen im Arbeitsleben, Online-Dossier der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, November 2006
  • Psychische Fehlbelastung / Stress - Online-Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  • Toolbox "Instrumente zur Erfassung psychischer Belastungen" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

In der modernen Arbeitswelt nehmen die körperlichen Belastungen der Beschäftigten in vielen Bereichen zwar ab, dafür steigen die psychischen Anforderungen und Belastungen, häufig verbunden mit daraus folgenden arbeitsbedingten Erkrankungen. Mobbing als vielfach diskutiertes Phänomen modernen Arbeitslebens zeigt auf, wie sich unter veränderten ökonomischen Bedingungen das Verhalten von Beschäftigten selbst zum krankmachenden Faktor ausbilden kann. Mit technischen und arbeitsmedizinischen Mitteln allein können die Beschäftigten nicht vor allen Gefahren bei ihrer Tätigkeit geschützt werden. Als Reaktion auf die veränderten Arbeitsbedingungen nutzen zahlreiche Betriebe die Fachkunde von Betriebspsychologen. Ihre Aufgabe ist es, den Unternehmer bei arbeitspsychologischen Aufgaben, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienen, zu unterstützen.

 

Im Vordergrund der Arbeits- und Betriebspsychologie stehen folgende Ziele:

  • die Arbeit sicher und gesunderhaltend gestalten
  • die Beschäftigten ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend auswählen und einsetzen
  • sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten fördern
  • Risiken durch das Verhalten von Menschen im Arbeitsprozess zu erkennen und auf ein akzeptables Maß zu vermindern.

 

Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren müssen menschliche Fähigkeiten, Eigenschaften und Leistungsgrenzen berücksichtigt werden. Der Einsatz der Beschäftigten muss Eignung und Arbeitsanforderungen berücksichtigen, damit sie sicher und gesund arbeiten können. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung und der Anforderungen der vorgesehenen Tätigkeit hat die Arbeits- und Betriebspsychologie erfolgreiche Testverfahren entwickelt.

 

Aufgabe der Sicherheitspsychologie ist es, den Stellenwert des Faktors Mensch unvoreingenommen zu bewerten, das heißt z. B., Fehler in der Wahrnehmung von Gefahrensignalen oder Fehler bei schnellen Entscheidungen in ungewissen Situationen als Ursache von Unfällen und Störfällen richtig einzuschätzen, nach den Bedingungen zu suchen, die zu solchen Fehlern führen, und Vorschläge zur Beseitigung der Fehlerquellen zu entwickeln. Einige klassische Fragestellungen sind z. B.:

  • Gibt es den Unfäller, d. h. Menschen, die einer besonderen Unfallneigung unterliegen?
  • Kann Sicherheit durch die Personalauswahl (nach Fähigkeiten und Fertigkeiten) gefördert werden?
  • Sind menschliche Handlungsfehler die Hauptursache von Unfällen und Störfällen?
  • Unter welchen Bedingungen bilden sich sichere oder nicht sichere Verhaltensweisen, Routine, Gewohnheiten, Automatismen?
  • Welchen Einfluss haben Arbeitsgestaltungsmaßnahmen (Ergonomie) auf sicheres Verhalten?
  • Mit welchen Methoden und Mitteln sind Menschen zu sicherem, gesundheitsbewusstem Verhalten zu veranlassen?

 

Die Ergebnisse dieser Forschung - darunter Erkenntnisse aus zahlreichen Studien der betrieblichen Feldforschung - finden in der Sicherheitsorganisation und -praxis vieler Unternehmen Berücksichtigung, z. B. bei

  • der Auswahl, Einführung und Durchsetzung des Tragens Persönlicher Schutzausrüstung
  • der Einführung psychologischer Strategien zur Steigerung des Sicherheitsbewusstseins und -standards
  • der Entwicklung und Durchsetzung von Führungsgrundsätzen und -strategien zur Sicherheit
  • der Bewusstseinsbildung über die Grundlagen sicheren und nichtsicheren Verhaltens
  • der Einführung von Sicherheitswettbewerben (Information und Motivation)
  • der Qualifikation des Führungspersonals für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben (Motivation, Information, Schulung, Unterweisung, Training, Unfall- und Fehleranalysen)
  • der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (psychische Faktoren der Belastung und Beanspruchung, Ergonomie als Voraussetzung für sicheres Handeln und zur Fehlervermeidung)
  • Sicherheits- und Risikoanalysen (Faktor Mensch).

 

Von der Arbeitssicherheitspsychologie wird häufig die Lösung von Problemen erwartet, die mit sonstigen betriebsüblichen Methoden nicht beseitigt werden. Die Psychologie hat allerdings keine Patentlösungen zum erfolgreichen Motivieren der Beschäftigten. Psychologische Maßnahmen kompensieren Gefährdungen nur oder reduzieren deren Wirksamwerden. Trotz aller Verbesserungen bleiben Risiken. Deshalb kann auf die Vermittlung von Verhaltenstechniken nicht verzichtet werden, die Arbeitsfehler minimieren helfen und ein sicheres, gesundheitsbewahrendes Arbeiten gewährleisten. Für diese Aufgaben des Informierens und Motivierens sowie der Sicherheitsarbeit insgesamt brauchen Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und andere Sicherheitsexperten psychologisches Wissen, das in der Aus- und Fortbildung im Rahmen von Seminaren der Unfallversicherungsträger und anderer Einrichtungen, zum Beispiel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), vermittelt wird. Im Unternehmen ist für eine erfolgreiche Verhaltensbeeinflussung die Anwendung von psychologischen Maßnahmen unerlässlich. Sie finden z. B. in der Führungspraxis, bei Unterweisungen, Schulungen, Aktionen und Wettbewerben Anwendung.

 

Arbeitssicherheitspsychologisches Wissen ist mehr als bisher präventiv, bereits im Stadium der Planung, Projektierung und Konstruktion von Arbeitssystemen einzusetzen, insbesondere bei Arbeitssystemen mit hohen verhaltensbedingten Risiken. Diese Aufgabenstellung korrespondiert mit arbeitsmedizinischen und ergonomischen Präventionskonzepten. Für bereits bestehende Arbeitssysteme sind systematische Sicherheitsdiagnose-Methoden verfügbar, wie zum Beispiel der Fragebogen zur Sicherheitsdiagnose (Hoyos, 1991), mit denen potenzielle Gefährdungsstellen und -handlungsweisen rechtzeitig zu entdecken sind.

 

Weitere Zielfelder der modernen Arbeitssicherheitspsychologie liegen im Bereich der Handlungsfehlerforschung, der Risikoanalysen, speziell der Risikowahrnehmung und des Risikokompensationsverhaltens, der Vigilanzproblematik sowie weiterer Faktoren der psychischen Belastung und Beanspruchung. Als besonders effizient zur Steigerung der Sicherheit und der Gesundheit hat sich die konzeptionelle Verbindung von Ergonomie und Sicherheitspsychologie erwiesen. Erfolgreich werden arbeitssicherheitspsychologische Erkenntnisse auch in einem Unfallschwerpunkt eingesetzt, der einen immer größeren Anteil meldepflichtiger Unfälle einnimmt: den Unfällen durch Stolpern, Stürzen, Umknicken, Ausrutschen, Fallen.

 

Die Ergebnisse der neueren betrieblichen Unfallstatistikauswertungen und die Entwicklung der arbeitsbedingten Erkrankungen verschieben Maßnahmen für die Beschäftigten zunehmend auf psychologisch fundierte Interventionen. Deren Wirksamkeit ist abhängig von der Beachtung psychologischer Erkenntnisse. So wird häufig zu wenig die Nachhaltigkeit von personenbezogenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen beachtet. Maßnahmen in diesem Bereich müssen lernpsychologische Gesetzmäßigkeiten und Erkenntnisse berücksichtigen, z. B. das gut bekannte Problem der Änderung eingefahrener sicherheitswidriger Verhaltensgewohnheiten. Nachhaltiger Erfolg bei solchen Interventionen ist nur dann zu erwarten, wenn eine Mindestfrequenz und -dauer eingehalten wird.

 

Arbeitssicherheitspsychologie als angewandte Wissenschaft ist heute nicht nur in vielen Unternehmen und Institutionen Lehrinhalt in der Ausbildung von Führungs- und Fachkräften. Eine Reihe von Universitäten und freiberuflichen Psychologen beraten und unterstützen Unternehmen in der Optimierung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes mit einer Vielzahl bewährter Methoden und Konzepte. Eine gute, verständliche Darstellung des Themengebiets für den betrieblichen Praktiker findet sich bei Renggli (1994), der die wichtigsten Erkenntnisse psychologischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenträgt.

 

Anders als in Deutschland, gibt es in anderen Ländern eine umfangreiche sicherheitspsychologische Forschungs- und Anwendungspraxis. Aus dieser sind die in großen internationalen Unternehmen bekannten Human-Behavior-Programme und -Konzepte entstanden. Der wichtigste Vertreter dieser Fachrichtung ist der amerikanische Psychologe E. Scott Geller. In "Working safe" und "The Psychology of Safety - Handbook" stellt er umfassend Grundlagen und Anwendungspraxis der Arbeitssicherheitspsychologie vor. Es finden sich hier Konzepte und Programme, mit denen sicheres Arbeiten in Unternehmen gefördert werden kann. Auch für Themen wie den Umgang mit Mitarbeitern, die wiederholt gegen Sicherheitsregeln verstoßen (Sanktionen), oder für Maßnahmen zur Reduzierung von human errors liefert Geller ausgearbeitete Vorschläge.

 

Verweise

 

Literatur

  • Burkardt, F./Colin, I.: Zur Sicherheit führen. Motivation im Arbeitsschutz, Universum Verlag, Wiesbaden 1997 (Link)
  • Burkardt, F.: Arbeitssicherheit. In: Mayer, A./Herwig, B. (Hrsg.): Betriebspsychologie. Handbuch der Psychologie, Bd. 9, 2. Aufl., Hogrefe Verlag, Göttingen 1970 (Link)
  • Geller, E. Scott: The Psychology of Safety - Handbook. Lewis Publishers, Boca Raton, London, New York 2001
  • Geller, E. Scott: Working Safe. How to help people actively care for health and safety. Lewis Publishers, Boca Raton, London, New York 2001
  • Graf Hoyos, C./Ruppert, F.: Umsetzung sicherheitspsychologischer Erkenntnisse in arbeitsplatzbezogene Sicherheitsdiagnosen, Schlussbericht an den Projektträger Arbeit und Technik, Technische Universität, München 1991
  • Graf Hoyos, C./Wenninger, G. (Hrsg.): Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Organisationen, Verlag für Angewandte Psychologie, Göttingen 1995
  • Graf Hoyos, C.: Psychologische Unfall- und Sicherheitsforschung, Kohlhammer Verlag, Stuttgart 1980
  • Nickel, U./Kuch, P./Bauer, W.: Gesundes Arbeiten lernen. Das Arbeitsplatzprogramm, Universum Verlag, Wiesbaden 1998 (Link)
  • Reason, J.: Menschliches Versagen. Psychologische Risikofaktoren und moderne Technologien, Spektrum Psychologie, Akademischer Verlag, Heidelberg 1994
  • Renggli, F.: Wege zu sicherem Verhalten, Universum Verlag, Wiesbaden 1994 (Link)
  • Wenninger, G.: Arbeitssicherheit und Gesundheit. Psychologisches Grundwissen für betriebliche Sicherheitsexperten und Führungskräfte, Asanger Verlag, Heidelberg 1991

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Pulverlacke werden durch elektrostatische Auftragsverfahren oder durch Sinterverfahren auf das Werkstück aufgebracht. Bei den elektrostatischen Verfahren haftet aufgeladenes Pulver am kalten Werkstück (Schichtdicke typischerweise < 150 µm) und wird erst im nachfolgenden Ofen aufgeschmolzen und vernetzt. Bei den Pulversinterverfahren werden die zu beschichtenden Teile auf ca. 200 °C aufgewärmt und in ein Becken mit fluidisiertem Pulver eingetaucht, wobei die Pulverteilchen beim Kontakt aufschmelzen, so dass eine relativ gleichmäßige Beschichtung erreicht wird. Die erzielten Schichtdicken liegen typischerweise über 250 µm und lassen sich schwerer steuern, so dass diese Verfahren nicht so weit verbreitet sind wie das elektrostatische Pulversprühen.

 

Beim Verfahren der elektrostatischen Pulverbeschichtung wird Pulver (Sprühstoff) mit Hilfe eines Luftstromes zu einem elektrostatischen Sprühsystem hingeführt. Die durch das Sprühsystem strömenden Pulverteilchen werden mittels einer Hochspannungsquelle mit mehreren 10.000 Volt aufgeladen. Bei triboelektrischen Pulversprühsystemen wird die Hochspannung durch die Reibungselektrizität erzeugt, die durch die Strömungsgeschwindigkeit des Pulver-Luft-Gemisches innerhalb der Sprühpistole selbst entsteht. Es gibt auch Kombinationen beider Systeme. Die Pulverteilchen werden von dem geerdeten Werkstück angezogen und schlagen sich dort nieder. Pulver, das sich nicht auf dem Werkstück niederschlägt (Overspray), wird z. B. mittels technischer Lüftung in die Pulver-Rückgewinnungsanlage gefördert. Die mit Pulver beschichteten Werkstücke kommen in einen Einbrennofen, wo das Pulver in eine zusammenhängende Schicht umgewandelt wird. Diese Öfen müssen den besonderen Bedingungen der Pulverbeschichtung und der möglichen Schwelgasbildung Rechnung tragen. Bei den Pulvern ist besonders darauf zu achten, dass sie keine gesundheitsgefährlichen Stoffe enthalten, insbesondere frei von Blei- und anderen Chromaten sowie Cadmium sind.

 

Das elektrostatische Pulverbeschichten erfolgt mit Handsprüheinrichtungen bzw. in ortsfesten Sprühanlagen. Für das Verarbeiten von Beschichtungspulver müssen gesonderte Räume oder, soweit dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, gesonderte Bereiche von 5 m um die Verarbeitungsstelle vorhanden sein, die den in Rechtsvorschriften über feuergefährdete Räume oder Bereiche enthaltenen Anforderungen entsprechen. Kann innerhalb der Räume oder Bereiche explosionsfähige Atmosphäre in Gefahr drohender Menge auftreten, gelten die Forderungen für explosionsgefährdete Bereiche. Erforderlich ist in jedem Fall eine technische Lüftung, die besonderen Anforderungen genügen muss.

 

Die Bau und Ausrüstungsanforderungen sind in speziellen CEN- und CENELEC-Normen geregelt: Relevante Normen für Pulverbeschichtungskabinen sind die Normen EN 50177 "Ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen für brennbare Beschichtungspulver" und EN 12981 "Beschichtungsanlagen - Sprühkabinen für organische Pulverlacke - Sicherheitsanforderungen".

 

Für elektrostatische Handsprüheinrichtungen gelten die Normen EN 50050 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Elektrostatische Handsprüheinrichtungen", EN 50053-2 "Bestimmungen für die Auswahl, Errichtung und Anwendung elektrostatischer Sprühanlagen für brennbare Sprühstoffe; Teil 2 (Pulver)", EN 50059 "Bestimmungen für elektrostatische Handsprüheinrichtungen für nicht brennbare Sprühstoffe für Beschichtungen" und EN 1953 "Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen". Bei Handsprühgeräten muss es sich um geprüfte und bescheinigte Betriebsmittel handeln. Elektrostatische Handsprüheinrichtungen bzw. ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen dürfen nur durch unterwiesenes Personal betrieben werden, das mit den Bestimmungen der einschlägigen Sicherheitsregeln vertraut ist. Anforderungen an automatische elektrostatische Pulverbeschichtungsanlagen sind in der EN 50177 "Ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen für brennbare Beschichtungspulver" beschrieben.

 

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist für die Arbeitsmittel zur Beschichtung (je nachdem für die Handsprüheinrichtungen bzw. die gesamte automatische Beschichtungsanlage) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die sowohl die Gefährdungen durch die Arbeitsmittel selbst wie auch durch die Wechselwirkung mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und die Arbeitsumgebung berücksichtigt. Danach sind die erforderlichen Maßnahmen für die sichere Benutzung einschließlich Fristen für eine Prüfung der Arbeitsmittel entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik festzulegen. Werden die Technischen Regeln zur BetrSichV beachtet, gelten die Forderungen der Verordnung als eingehalten. Weitergehende Konkretisierungen zum Stand der Technik der Anlagen und Verfahren finden sich in den Regeln, Merkblättern und Informationen der Berufsgenossenschaften.

 

Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher ausgeschlossen werden, sind speziell die Explosionsgefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und in einem Explosionsschutzdokument festzuhalten. Geräte für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 3 BetrSichV), bei denen vor Inbetriebnahme und spätestens nach drei Jahren eine Prüfung im Betrieb erforderlich ist.

 

Für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Prüfungen an Arbeitsmitteln beim elektrostatischen Beschichten können die BG-Information "Elektrostatisches Beschichten" (BGI 764) und die dort genannten Regelungen herangezogen werden. Anhand der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers ist eine für den gefahrlosen Betrieb erforderliche Betriebsanweisung zu erstellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Eine Prüfliste für die Anforderungen an die Einrichtungen und den Betrieb findet sich in der BGI 764, ebenso elektrische Prüflisten sowie Verarbeitungsbeispiele mit Angaben der feuer- und explosionsgefährdeten Bereiche. Stand der Technik ist bei ortsfesten Sprühanlagen für die elektrostatische Pulverbeschichtung eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, bei elektrostatischen Sprühsystemen und -anlagen sowie deren Zubehör ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, der arbeitssichere Zustand zu prüfen. Außerdem sind Prüfungen vorzusehen, die z. B. täglich und wöchentlich durch eine Elektrofachkraft durchgeführt werden müssen.

 

Verweise

 

Literatur

  • 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132) / (GUV-R 132)
  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
  • TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 1203 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen
  • DIN EN 12981 Beschichtungsanlagen - Spritzkabinen für organische Pulverlacke - Sicherheitsanforderungen
  • DIN EN 13355 Beschichtungsanlagen - Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen - Sicherheitsanforderungen
  • DIN EN 1539 Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden - Sicherheitsanforderungen
  • DIN EN 1953 Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen
  • DIN EN 50050 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche, Elektrostatische Handsprüheinrichtungen
  • DIN EN 50177 Ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen für brennbare Beschichtungspulver
  • DIN VDE 0745-200 / EN 50059 Bestimmungen für elektrostatische Handsprüheinrichtungen für nicht brennbare Sprühstoffe für Beschichtungen
  • EN 50053-2 Bestimmungen für die Auswahl, Errichtung und Anwendung elektrostatischer Sprühanlagen für brennbare Sprühstoffe, Teil 2: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für Pulver mit einer Energiegrenze vom 5 mJ sowie Zubehör
  • VDMA 24169-2 Lufttechnische Anlagen; Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren; Teil 2: Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Stäube enthaltender Atmosphäre
  • VDMA 24371 T 1 Oberflächentechnik; Maschinen und Anlagen für Oberflächentechnik; Richtlinien für elektrostatisches Beschichten mit Kunststoffpulvern; Allgemeine Anforderungen; T 2 - Ausführungsbeispiele
  • Elektrostatisches Beschichten (BGI 764)
  • Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb (BGI 740)
  • BG-PRÜFZERT - Datenbank geprüfter und zertifizierter Produkte und Hersteller (Link)
  • Bundesministerium Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (Link)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) im Internet (BAuA)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Zu den Pyrophoren gehören z. B. folgende Stoffe:

 

Phosphor: Weißer oder gelber Phosphor (Tetraphosphor) kann sich in fein verteiltem Zustand an der Luft rasch entzünden, als Stange liegt die Entzündungstemperatur an der Luft bei 45 °C bis 60 °C. Entzündung tritt auch durch Reibung oder Schlag ein. Phosphor wird deshalb unter Wasser aufbewahrt und auch unter Wasser geschnitten. Mit Sauerstoffträgern erfolgt explosionsartige Umsetzung. Löschmittel: Wasser; nach dem Löschen mit feuchtem Sand oder Erde abdecken.

 

Pyrophore Metalle und Metallverbindungen: Besonders gefährlich sind pyrophore Schwefel-Eisen-Verbindungen, die sich aus Eisenoxid (Rost) durch organische Schwefelverbindungen bilden, z. B. auf den Wandungen von Behältern mit schwefelhaltigen brennbaren Flüssigkeiten (Rohöl, Benzol und dgl.). Pyrophores Schwefeleisen bzw. Eisenmerkaptide geraten bei Luftzutritt ins Glühen und können dann Brennstoff/Luft-Gemische zünden. Deshalb ist beim Öffnen und Reinigen solcher Apparate und Behälter besondere Vorsicht geboten. Behälter dürfen erst nach genügender Abkühlung geöffnet werden.

 

Während der Warmlagerung von Bitumen können sich bevorzugt an den Innenflächen des Tankdaches Ablagerungen von Schwefeleisenverbindungen sowie koksartigen Verbindungen bilden. Diese können unter bestimmten Bedingungen selbstentzündlich oder pyrophor sein, bei Luftzutritt aufglühen und somit eventuell vorhandene explosionsfähige Atmosphäre entzünden. Auf dem Dämmmaterial kann sich Produkt selbst entzünden, deshalb muss konstruktiv sichergestellt werden, dass kein Bitumen und kein Produktkondensat in die Tankisolierung gelangen.

 

Besonders pyrophor sind Pulver und Späne von Leichtmetallen, wobei Feuchtigkeit die Gefahr der Selbstentzündung erhöht. Auch feines Eisenpulver ist pyrophor und kann nur unter Luftabschluss aufbewahrt werden. Beim Bruch einer Ampulle herausrieselndes Pulver glüht augenblicklich auf und verbrennt.

 

Metallalkyle: Aluminiumverbindungen entzünden sich an der Luft sofort und reagieren außerdem mit Wasser sehr heftig unter Bildung brennbarer Gase. Auf der Haut verursachen sie sehr starke Verätzungen. Die Dämpfe reizen die Schleimhäute und führen zu Bronchialschäden. Wasser, offene Flammen und Funken müssen fern gehalten werden. Magnesiumalkyle sowie auch die unangenehm riechenden Flüssigkeiten Dimethylzink und Diethylzink entzünden sich an der Luft und verursachen Verbrennungen und Verätzungen. Bei Synthesen im Labor muss im Abzug gearbeitet werden, brennbare Stoffe, die nicht unmittelbar für die Fortführung der Arbeit benötigt werden, sind aus dem Abzug zu entfernen. Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten.

 

Nickelcarbonyl: Chemische Formel: Ni(CO)~4. Die sehr giftige Flüssigkeit entsteht beim Überleiten von Kohlenmonoxid über Nickelpulver. Die Flüssigkeitsoberfläche reicht, z. B. beim Verschütten auf Tisch oder Fußboden, zur sofortigen Selbstentzündung aus. In solchen Fällen sofort mit Wasser verdünnen. Die Dämpfe sind schwerer als Luft und im Gemisch mit Luft innerhalb bestimmter Grenzen explosionsfähig. Behälter dicht geschlossen halten und kühl aufbewahren. Offene Flammen und Funken fern halten. Dämpfe nicht einatmen. Schutzkleidung und Atemschutz (CO-Filter) tragen.

 

Hydrazin: Chemische Formel: N~2H~4. Hydrazin ist eine giftige flüssige Verbindung des Stickstoffs mit Wasserstoff, auch Diamid genannt. Es ist sehr leicht oxidierbar und zersetzt sich beim Auftropfen auf großflächige Stoffe (z. B. Kieselgur, Rost) unter Feuererscheinungen. Es wirkt auf organische Stoffe so stark oxidierend, dass diese sich an der Luft entzünden. Die Dämpfe sind wenig schwerer als Luft und im Gemisch mit Luft explosionsfähig (Explosionsgrenzen 4,7-100 Vol%; Flammpunkt 40 °C; Siedepunkt 113 °C). Bei der Arbeit mit Hydrazin sind Schutzkleidung, Handschuhe, Schutzbrille und Atemschutz erforderlich.

 

Gase, die sich bei Berührung mit Luft selbst entzünden: Beispiele für entsprechende Rohgase sind: Diboran (Borwasserstoff), Dichlorsilan, Phosphan (Phosphorwasserstoff; bei Begasungen müssen Zubereitungen, die Phosphorwasserstoff entwickeln, einen Zusatz enthalten, der die Selbstentzündung verhindert), Monosilan (Siliciumwasserstoff; seine Selbstentzündlichkeit wird durch Zumischung von Wasserstoff herabgesetzt). In Rohgasleitungen muss mit selbstentzündlichen Rückständen gerechnet werden: So kann 1,3-Butadien in der Gasphase (bevorzugt in Lagerbehältern und Toträumen von Rohrleitungen) ein weißes, Popcorn ähnliches Polymer ("popcorn") bilden, das an der Luft selbstentzündlich ist. Es muss bis zur Entsorgung mit Wasser feucht gehalten werden.

 

Selbstentzündliche Stoffe und Stoffgruppen, die zwar keine Pyrophore sind, aber bei falschem Umgang eine erhebliche Brandgefahr darstellen, sind z. B.:

 

Metallpulver: Gröbere Pulver von Aluminium, Blei, Eisen oder Magnesium können leicht oxidiert werden. Die Pulverform bedeutet zugleich eine große Oberfläche der Masse, die infolge der Oxidationswärme aufglüht und schließlich entflammt. Auch Eisenspäne, die mit zur Selbstentzündung neigenden Ölen benetzt sind, kommen zum Glühen. Lagernder Zinkstaub kann sich unter Einwirkung von Feuchtigkeit selbst entzünden. In der Gefahrstoffverordnung werden als an der Luft selbstentzündlich angegeben: Magnesiumpulver, Aluminiumpulver, Zinkpulver und Zirkoniumpulver. Angesammeltes Aluminiumpulver kann durch Nachoxidation zur Selbstentzündung und somit zu Bränden und Explosionen führen.

 

Kohle: Gefahren können durch feinkörnige und staubförmige Kohle, besonders bei Massenlagerung, entstehen, wenn die bei der Oxidation erzeugte Wärme nicht genügend abfließen kann. Kohle darf nicht in der Nähe von heißen Leitungen, warmen Wänden usw. gelagert werden. Temperaturen im Inneren von Kohlelagerungen müssen ständig überwacht, die Schichtung muss möglichst niedrig gehalten werden. In Bunkern ist Inertisierung mit Schutzgas zu empfehlen.

 

Pyrit: Pyrit (Schwefel- oder Eisenkies) in fein verteilter Form kann sich, vor allem in Gegenwart von Feuchtigkeit, relativ leicht entzünden. Leicht brennbare Stoffe, z. B. Holz, können durch die frei werdende Oxidationswärme des Pyrits schnell Feuer fangen. Die Lagerung soll darum in möglichst kleinen Haufen und nur für kurze Zeitdauer erfolgen, Behälter sollen mit Inertgas durchgeblasen werden.

 

Gebrauchte Putzlappen, Putzwolle: Ölbehaftete Putzwolle und Putzlappen, mit trocknenden Ölen getränkte Faserstoffe sowie bestimmte Metallseifen (Metallsalze organischer Säuren), die das Trocknen von Lacken beschleunigen sollen, können zur Selbstentzündung neigen. Das Öl, das im Faserstoff aufgesogen ist, bietet dem Luftsauerstoff eine große Oberfläche zur Reaktion, die Temperatur kann sich bis zur Entzündung der Faserstoffe steigern. Ölige Putzlappen und dgl. müssen in besonderen, unbrennbaren und gekennzeichneten Behältern mit selbsttätig und dicht schließendem Deckel gesammelt, bei Betriebsschluss aus den Arbeitsräumen entfernt und an einem brandsicheren Ort bis zur Vernichtung bzw. bis zum Abtransport untergebracht werden.

 

Lackrückstände: Lackrückstände von Öllacken, von Kunstharzlacken, die ölmodifizierte oder ölkombinierte Alkyd- oder Epoxidharze enthalten, und von Polyesterlacken neigen zur Selbstentzündung. Grund sind die ungesättigten organischen Verbindungen (ungesättigte Fettsäuren, Linolsäuren, Maleinsäure und dgl.), die z. B. mit Luftsauerstoff exotherm reagieren können. Solche Abfälle müssen deshalb ebenso wie ölige Putzlappen in entsprechenden Behältern (Schutz vor Wärmeeinwirkung, tägliche Entleerung) aufbewahrt werden. Außerdem kann es bei Reinigungsarbeiten zur Selbstentzündung beim Kontakt zwischen Reinigungsmittel und Beschichtungsstoff kommen, ferner muss bei Reinigungsarbeiten mit elektrostatischer Aufladung gerechnet werden (Zündfunken).

 

Werden nitrocellulosehaltige Lackreste oder Lösungen destillativ aufgearbeitet, muss der Destillationsrückstand (Sumpf) nach Abkühlung in verschließbare Metallbehälter abgelassen werden, in denen wegen der Gefahr der Selbstentzündung Wasser vorgelegt ist. Die Metallbehälter sollten an einem Ort aufbewahrt werden, wo selbst bei Entzündung des Rückstands keine Gefährdung auftreten kann, z. B. im Freien.

 

Ölkohle u. Ä.: An Lufterhitzern und an den damit verbundenen Druckbehältern, die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen beschickt werden, können selbstentzündliche Ablagerungen, z. B. Ölkohle, auftreten. Daher muss von einem Sachverständigen nach den ersten 500 Betriebsstunden eine diesbezügliche Prüfung durchgeführt werden. Ggf. müssen Proben entnommen und deren Selbstentzündungstemperatur ermittelt werden. Liegen die Selbstentzündungstemperaturen der Ablagerungen im Bereich der Betriebstemperatur der erhitzten Druckluft, muss der Betreiber weitere Maßnahmen treffen (Absenken der Temperatur der erhitzten Druckluft, Verwendung geeigneter Ölsorten), um Brände und Explosionen zu vermeiden.

 

Heu, Stroh, Flachs, Tabak: Diese und andere eiweißhaltige Naturprodukte neigen zur Selbstentzündung, wenn sie ungenügend getrocknet in hohen Schichten gelagert werden. Der Temperatursteigerung durch Oxidation geht hier eine Erwärmung durch bakterielle Tätigkeit voraus, die z. B. Heu auf 70-80 °C erhitzt und damit so viel Wärme entwickelt, dass die Luftoxidation einsetzt, die zur Entzündung führt.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (BGV D 13)
  • UVV Gefahrstoffe (VSG 4.5)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Umgang mit Magnesium (BGR 204)
  • Organische Peroxide (BGI 752)
  • Sicherheitstechnische Kenngrößen - Ermitteln und Bewerten (BGI 747)
  • Thermische Sicherheit chemischer Prozesse (BGI 828)
  • Warmlagerung von Bitumen (BGI 5041)
  • Merkblatt M 035 "Aluminiumalkyle", BG Chemie (Link)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Quelle: universum Verlag

 

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