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OHSAS geht davon aus, dass eine Grundvoraussetzung für den Erfolg des AMS die Verpflichtung der obersten Leitung zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz in der Arbeitsschutzpolitik ist. Basierend auf den Ergebnissen der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und Risikolenkung sowie den TOP-Schutzzielen kann unter Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen ein sehr effektives und schlankes AMS aufgebaut werden.
Realistische und messbare Unternehmensziele für den Bereich Arbeitsschutz, die in jedem Bereich heruntergebrochen werden, sind durch geeignete AMS-Aktionsprogramme qualifizierbar, quantifizierbar und überwachbar zu gestalten. Damit sind sie ein wichtiges Steuerelement für das AMS. Festlegungen hinsichtlich der Verantwortung im AMS, für die Beratung zum AMS sowie die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen aller Mitarbeiter sind wichtig für die Umsetzung des AMS. Dabei sollten Mitarbeiter von Subunternehmen oder Leiharbeitskräfte einbezogen werden. Geeignete Dokumente wie Verantwortlichkeitsmatrix, Qualifikationsmatrix, Inspektions-Checklisten und andere Prozessfestlegungen machen die gesamte AMS-Dokumentation sehr effizient, anwendungsorientiert und schlank. Durch interne Audits, die Analyse von Unfällen, unsicheren Situationen und Handlungen, Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen sowie durch die Ergebnisse der AMS-Aktionsprogramme kann das AMS im Management Review auf seine Wirksamkeit bewertet werden.
Die Elemente eines Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß der OHSAS 18001:2007 sind:
Der OHSAS-Standard besteht aus zwei Teilen:
OHSAS kann verwendet werden als Grundlage für:
OHSAS lehnt sich bewusst an die DIN EN ISO 9001:2000 (Qualitätsmanagementsysteme) und DIN EN ISO 14001 (Umweltmanagementsysteme) an, um den Unternehmen den Aufbau eines integrierten Managementsystems zu erleichtern. Typisch hierfür ist insbesondere das Prinzip der kontinuierlichen Verbesserung. In der Grundstruktur von OHSAS kommt dies deutlich zum Ausdruck. Die Unterschiede (Abbildung) zwischen OHSAS 18001 und dem Nationalen Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme sind nicht wesentlich.
Derzeit ist OHSAS 18001 der einzige AMS-Standard mit übergreifender internationaler Bedeutung. Er kann von jedem Unternehmen bzw. jeder Organisation angewendet werden. Der Aufbau eines AMS nach OHSAS trägt zu einer systematischen kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsstandards sowohl in der Arbeitssicherheit als auch in der Anlagensicherheit und damit zur umfassenden Prävention bei.
Ein AMS ist nach OHSAS 18001 zertifizierbar.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Von den Unfallversicherungsträgern können bei Verstößen gegen von ihnen erlassene UVV Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen Anordnungen der Unfallversicherungsträger und ihrer Aufsichtspersonen (Technische Aufsichtsbeamte).
Auch die staatlichen Aufsichtsbehörden können Straf- und Übertretungstatbestände gegen staatliche Arbeitsschutzbestimmungen weitgehend als Ordnungswidrigkeiten behandeln. So bezeichnet das Arbeitsschutzgesetz den Verstoß gegen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz als ordnungswidrig und bedroht dies mit Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Wer als Beschäftigter eine Anordnung der Gewerbeaufsicht nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht befolgt, kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden. Für den Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen eines Betriebes beträgt dieses Bußgeld sogar bis zu 25.000 Euro.
Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verstößen gegen Rechtsverordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz, die zu Personenschäden führen, können außerdem auch strafrechtliche Folgen für den Verursacher eintreten.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Für diesen Personenkreis sind nach der BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" bzw. seit 2005 nach der Gefahrstoffverordnung auch dann noch arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgesehen, wenn nicht mehr mit krebserzeugenden Stoffen gearbeitet wird. Der Hintergrund dieser Regelung ist: Bei diesen Beschäftigen besteht die Möglichkeit, dass später eine Berufskrankheit auftritt. Ein Zusammenhang zwischen Krebserkrankung und früherer Tätigkeit wird dann jedoch nicht unbedingt hergestellt. Die nachgehenden Untersuchungen sollen einerseits eine entstehende Erkrankung möglichst frühzeitig erkennen lassen und andererseits das Anmelden von Leistungsansprüchen gegenüber dem Unfallversicherungsträger gewährleisten.
Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis hat der Unternehmer die Untersuchungen zu veranlassen. Ist der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde, bieten die Unfallversicherungsträger dem Betroffenen auch weiter nachgehende Untersuchungen an, ohne dass ihm oder seiner Krankenkasse hierfür Kosten entstehen.
Ausgenommen ist die nachgehende Untersuchung asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer, die durch die Gesundheitsvorsorge (GVS) - vormals Zentrale Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (ZAs) erfolgt. Die Aufgaben dieser Gemeinschaftseinrichtung von zur Zeit 54 gesetzlichen Unfallversicherungsträgern werden von der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik (BG ETF) wahrgenommen. Für die ehemaligen Beschäftigten im Uranerzbergbau der SDAG Wismut wurde mit der ZeBWis (Zentrale Betreuungsstelle Wismut) bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls eine eigene Einrichtung geschaffen.
Ende 2004 wurde in die Gefahrstoffverordnung die Forderung aufgenommen, dass der Arbeitgeber Nachuntersuchungen nach Beendigung der Beschäftigung zu veranlassen hat, wenn Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen/Zubereitungen der Kategorien 1 oder 2 durchgeführt wurden. Solange der Gesetzgeber keine anderen Vorgaben macht, z. B. in einer TRGS, können zur Konkretisierung die bestehenden Regelungen der Unfallversicherungsträger weiter herangezogen werden.
Kriterien für die Meldung eines Beschäftigten an ODIN sind:
1. Er ist/war mit einer Tätigkeit beschäftigt, bei der am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe der Einstufung in K1 oder K2 überschritten wird/wurde (das heißt es waren entsprechende Pflichtuntersuchungen (Erstuntersuchungen) erforderlich), und hat diese drei Monate oder länger ausgeübt. Dabei sind auch frühere Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen soweit bekannt zu berücksichtigen. Bei Beschäftigten wie z. B. Leiharbeitnehmern, deren Arbeitsplätze häufig wechseln, sind also die relevanten Tätigkeitszeiten zusammenzurechnen.
2. Es war mindestens eine Nachuntersuchung zu veranlassen.
3. Die Tätigkeit wurde nach dem Stichtag (noch) ausgeübt.
Da bei den meisten krebserzeugenden Gefahrstoffen ihre krebserzeugende Wirkung erst in neueren Tierversuchen bewiesen wurde, fehlen für frühere Zeiten gesicherte Messergebnisse und zuordenbare Daten. Daher wurde von den Berufsgenossenschaften als genereller Stichtag das erstmalige In-Kraft-Treten der Unfallverhütungsvorschrift am 1. Oktober 1984 gewählt. Im Bereich der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie gilt für Meldungen aus den neuen Bundesländern der 1. Januar 1991 als Stichtag, weil gemäß Einigungsvertrag die Präventionsvorschriften der RVO zu diesem Datum in Kraft getreten sind. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann allerdings festlegen, dass auch Beschäftigte zu erfassen sind, die kürzer dauernde Tätigkeiten ausgeübt haben oder Tätigkeiten, die vor dem Stichtag beendet wurden. Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und die Mitteilung sollen auch erfolgen, wenn für krebserzeugende Stoffe kein Luftgrenzwert festgesetzt ist und dadurch keine Auslöseschwelle bestimmt werden kann. In diesen Fällen können die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge (BGI 504), Luftgrenzwerte vergleichbarer krebserzeugender Gefahrstoffe oder ausländische Grenzwerte zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Auch Tätigkeiten mit Stoßbelastungen (Chargenbetrieb, Technikum, Störungsbeseitigung durch Handwerker), die messtechnisch nicht sicher erfassbar sind, sollen einbezogen werden.
Formblätter für die Meldungsind im Anhang zur UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) abgedruckt, die Mitteilung an ODIN kann auch auf Datenträger erfolgen, sofern er im Satzaufbau den Vorgaben des ODIN entspricht. Dabei sind Angaben zur Person, zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen, zu Art, Beginn und Ende der Tätigkeit mit diesen Gefahrstoffen und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gefordert.
Von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie wird das ODIN-Schlüsselverzeichnis "krebserzeugende Gefahrstoffe" herausgegeben. Es enthält eine alphabetische Aufzählung der krebserzeugenden Gefahrstoffe der Kategorie K1 (beim Menschen krebserzeugend) oder K2 (im Tierversuch krebserzeugend), die zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in Anhang I der EG-Richtlinie 67/548/EWG oder in der TRGS 905 genannt sind. Die vergebenen Schlüsselnummern für krebserzeugende Gefahrstoffe stimmen mit denen des BGIA - Instituts für Arbeitsschutz zur Aufbewahrung von Messdaten (OMEGA-Liste) und denen der Berufskrankheitendokumentation (BK-DOK) überein. Dadurch soll eine Vergleichbarkeit noch nach vielen Jahren ermöglicht werden. Zu beachten ist, dass nicht die Liste im ODIN-Schlüsselverzeichnis für die Meldung verbindlich ist, vielmehr entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger, welche der genannten krebserzeugenden Gefahrstoffe, Stoffgruppen oder Arbeitsverfahren tatsächlich an ODIN zu melden sind. Es darf nicht allein aus der Aufnahme in das Schlüsselverzeichnis angenommen werden, dass eine entsprechende Meldepflicht besteht, z. B. ist - auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Einstufung - "Passivrauchen" in das Schlüsselverzeichnis aufgenommen, obwohl bei keiner Berufsgenossenschaft eine entsprechende Meldepflicht an ODIN besteht.
Seit Januar 2001 werden von einigen Unfallversicherungsträgern auch beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung in ODIN erfasst, wenn sie am 01.01.2001 und danach mehr als 3 Monate in einem Arbeitsbereich mit beruflicher Strahlenexposition tätig waren.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Es gibt drei Fallgruppen von Beschäftigten, die von Ozoneinwirkungen betroffen sein können:
1. auf Arbeitsplätzen im Freien
2. auf Innenraumarbeitsplätzen, die durch Außenluft-Belüftungssysteme mit Ozon in Berührung kommen
3. an speziellen Arbeitsplätzen in Innenräumen, z. B. an Kopierern und Druckern sowie beim Schweißen.
Für Fallgruppe 1 gibt es mehrere Empfehlungen, die die Gesundheitsbelastung verringern können:
Gemäß der 33. BImschV gilt ab 1. Januar 2010 ein Zielwert von 120 µg/m^3 als höchster 8-Stunden-Mittelwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor bodennahem Ozon.
Fallgruppe 2 ist im Allgemeinen wenig durch Ozon belastet. Messungen haben gezeigt, dass Ozon in Innenräumen sehr schnell abgebaut wird, so dass auch bei hohen Außenwerten keine gefährliche Belastung der Beschäftigten vorliegt.
Fallgruppe 3 wird durch die Gefahrstoffverordnung geregelt. Zurzeit wird geprüft, ob für das inzwischen unter Krebsverdacht (Kategorie 3) stehende Ozon ein Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt werden kann (früherer MAK-Wert: 0,2 mg/m^3).
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Quelle: universum Verlag