Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

Gesundheitsgefahren:
Die Hauptaufnahme erfolgt über die Atemwege. Magnesium wirkt reizend auf Augen und Atemwege. Zur Wirkung von metallischem Magnesium sind - trotz langjähriger Verwendung - nur wenige Angaben verfügbar; diese lassen auf keine hohe akute Toxizität schließen. Gelangt Staub in Wunden oder wird die Haut durch Metallsplitter verletzt, besteht die Gefahr einer Wundinfektion oder Gewebeschädigung (schlecht heilende Wunden, Entzündung, evtl. Nekrose, Geschwürbildung).
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung:
Gefahrensymbol: F (Leichtentzündlich).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Stärkere Magnetfelder werden z. B. zum Transport von eisenhaltigem Material erzeugt (Hubmagnete). In der Medizintechnik werden sie für Untersuchungszwecke (Kernspin-Tomographie), in der Forschung für die Hochenergie-Technologie (Plasmaphysik) eingesetzt. Auch bei Anlagen mit hohem Stromverbrauch wie Elektroschmelzöfen oder Elektroschweißmaschinen können starke Magnetfelder als Nebeneffekt auftreten. An solchen Arbeitsplätzen sind die Grenzwerte der BGV B 11 "Elektromagnetische Felder" einzuhalten bzw. geeignete Präventionsmaßnahmen zu treffen.
Starke Magnetfelder können empfindliche elektronische Geräte und Betriebsteile stören. Das gilt z. B. auch für Herzschrittmacher. Auch können gespeicherte Daten auf Magnetbändern, Disketten und Magnetstreifen von Ausweis- und Scheckkarten durch starke Magnetfelder gelöscht werden.
Bei starken Magnetfeldern ist deshalb mit dem entsprechenden Warnzeichen (Abbildung) auf mögliche Gefährdungen hinzuweisen. Träger von Herzschrittmachern sollten diese gekennzeichneten Bereiche nicht betreten. Elektronische Datenträger sollten nicht in diese Bereiche gebracht oder dort aufbewahrt werden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Bei den untersuchten Metall verarbeitenden Maschinen wurden Bearbeitungszentren sowie CNC-Drehmaschinen und CNC-Fräsmaschinen besonders häufig manipuliert. Außerdem zeigte sich, dass Manipulationen kein veraltetes Problem sind. Es sind eher Maschinen neueren Baujahrs, die manipuliert werden. In der Hälfte der Fälle sind die Maschinen auch mit einem CE-Zeichen versehen. Es gibt sogar Maschinen, bei denen eine Manipulation für bestimmte Betriebsarten wie Störungsbeseitigung oder Wartung notwendig ist. Bei diesen Maschinen werden häufig bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen eingesetzt. Die Positionsschalter sind oft leicht zugänglich montiert und auch schnell ausbaubar. Besonders Positionsschalter mit getrenntem Betätiger werden manipuliert, indem der Betätiger demontiert und in das Schaltergehäuse gesteckt wird.
Insgesamt zeigt sich, dass die
Ergonomie
der Maschinen häufig schlecht ist. Bediener klagen vor allem über Sichteinschränkungen und verlangsamtes Arbeitstempo. Schutzkonzepte, die den Arbeitsprozess nicht verlangsamen und damit die Produktivität einschränken, scheinen noch nicht weit verbreitet zu sein. Dabei kann gerade hier die Prävention im technischen Bereich ansetzen: Gelingt es, bereits bei der Konstruktion der Maschine ein durchgängiges Bedien- und Sicherheitskonzept zu verwirklichen, wird der Maschinenbediener nicht den Wunsch haben, zu manipulieren.
Neben ergonomischen Problemen, wie Sichteinschränkung und Verlangsamung des Arbeitsprozesses, spielen auch psychologische Faktoren bei der Manipulation von Schutzeinrichtungen eine wichtige Rolle. Manipulierte Maschinen werden in vielen Betrieben geduldet. Das heißt, negative Konsequenzen fehlen. Im Gegenteil haben Manipulationen oft positive Konsequenzen, wenn z. B. schneller gearbeitet werden kann. Außerdem sind Schutzeinrichtungen in der Regel leicht und ohne großen Aufwand außer Kraft zu setzen.
Verhaltenstheoretische Modelle gehen davon aus, dass positive Konsequenzen auf ein Verhalten zu einer Steigerung, negative Konsequenzen dagegen zu einer Reduzierung des Verhaltens führen. Positive Konsequenzen führen also eher zu einer Steigerung der Manipulationen. Umgekehrt führt die Arbeit mit ordnungsgemäßen Schutzeinrichtungen eher zu negativen Verhaltenskonsequenzen. Somit sinkt die Wahrscheinlichkeit für die Arbeit mit Schutzeinrichtungen.
Verhaltenskonsequenzen haben auch einen wesentlichen Einfluss auf die Gefahrenkognition. Die Gefahrenkognition bezieht sich darauf, für wie gefährlich eine Person eine Tätigkeit hält, und wie gefährlich diese Tätigkeit tatsächlich ist. Problematisch ist es, wenn eine Situation unterschätzt, also für ungefährlich gehalten wird, obwohl sie gefährlich ist. Die Einschätzung "ungefährlich" wirkt sich auf das Verhalten aus. Der Mitarbeiter schützt sich nicht mehr ausreichend. Befragt man Maschinenbediener, für wie gefährlich sie das Arbeiten mit manipulierter Schutzeinrichtung halten, zeigt sich, dass der überwiegende Teil dies für unproblematisch hält.
Sozialer Druck von Vorgesetzten und Kollegen kann ebenfalls eine Rolle bei Manipulationen spielen. In vielen Betrieben werden Manipulationen geduldet. Von einigen Bedienern wird sogar erwartet, dass sie Schutzeinrichtungen manipulieren. Vielen Mitarbeitern sind die rechtlichen und betrieblichen Konsequenzen nicht klar und sie wurden nicht hinreichend unterwiesen.
Um Manipulationen an Schutzeinrichtungen von Maschinen langfristig zu verringern, sind Maßnahmen sinnvoll, die sich in ihrer Wirkung unterstützen und ergänzen. Vor allem technische und ergonomische Maßnahmen sollten ergriffen werden. Das heißt, Maschinen müssen so konstruiert werden, dass ein ergonomischer Betrieb in allen Betriebsarten gewährleistet ist. Hierfür notwendige steuerungstechnische Produkte sind am Markt verfügbar. Vor allem das Blick- und Gesichtsfeld des Bedieners muss beim Anbringen von Schutzeinrichtungen beachtet werden. Wichtig sind hierbei die Werkstückkontrolle und der Einrichtbetrieb. Ist direkte Blickkontrolle nicht möglich, muss geprüft werden, welche visuellen Übertragungsmöglichkeiten eingesetzt werden können. Manipulationen können aber nur wirksam verhindert werden, wenn die Notwendigkeit zur Manipulation beseitigt ist.
Darüber hinaus sollten die Vorteile, die sich durch Manipulationen ergeben, verringert und das Thema in der Unternehmensführung beachtet werden. Es muss klar sein, dass Manipulationen nicht geduldet werden. Auch Schulungen können helfen, Manipulationen zu verringern. Hierbei sollte die Gefahrenkognition ein Thema sein. Es sollte deutlich werden, dass Mitarbeiter Routinetätigkeiten in ihrer Gefährlichkeit oft unterschätzen.
Es kann auch sinnvoll sein, Maschinenbediener bei der Konstruktion einzubeziehen. Wichtig ist, dass der Konstrukteur ein durchgängiges Sicherheits- und Bedienkonzept erstellt. Hierzu gehört auch, dass Schutzeinrichtungen frühzeitig geplant und absehbare Fehlanwendungen berücksichtigt werden. Die Berufsgenossenschaften beraten, wie ein Sicherheits- und Bedienkonzept sinnvoll realisiert werden kann. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ein Bewertungsschema entwickelt, mit dem der Anreiz für das Umgehen von Schutzeinrichtungen an Maschinen beurteilt werden kann.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Seit der Öffnung des europäischen Binnenmarktes am 1.1.1993 regeln europäische Richtlinien (RL) bzw. die nationalen Vorschriften, die durch Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht entstanden sind, Bau und Ausrüstung von Maschinen sowie deren erstmaliges Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie enthalten auch grundlegende Sicherheitsanforderungen für das Konstruieren und Herstellen von Maschinen.
Durch die Vereinheitlichung der Vorschriften wurden Handelshemmnisse beseitigt. So bestimmen in Deutschland nicht mehr die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und andere nationale Regeln die Sicherheit neuer Maschinen, sondern die in nationales Recht umgesetzten EG-Binnenmarktrichtlinien. Neben der EG-Maschinenrichtlinie können für den Hersteller von Maschinen auch andere EG-Richtlinien (z. B. Niederspannungs-RL, Druckbehälter-RL, Explosionsschutz-RL, EMV-RL) bzw. die daraus abgeleiteten Vorschriften (1. GPSGV, 6. GPSGV, 11. GPSGV, EMVG) relevant sein.
Die grundlegenden Forderungen der verbindlichen EG-Richtlinien, z. B. der Maschinenrichtlinie (zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG vom 17.5.2006 neu gefasst), werden durch unverbindliche harmonisierte Normen konkretisiert. Die harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Für den Maschinenschutz (Abbildung) und die Beschaffenheit von Maschinen insgesamt sind außerdem Regelungen in der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie vom 30.11.1989 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) enthalten. Diese Richtlinie wurde zunächst durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) vom 11.3.1997 in nationales Recht umgesetzt. Seit 3.10.2002 gibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für den Betreiber den sicherheitstechnischen Mindeststandard für Arbeitsmittel vor, der sich nur geringfügig vom vorherigen unterscheidet.
Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur solche Arbeitsmittel bereitstellen, die
Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3.10.2002 bereitgestellt worden sind, müssen
Bezüglich der Beschaffenheitsanforderungen (Anforderungen an Bau und Ausrüstung) gilt: Nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommene Maschinen und Sicherheitsbauteile müssen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie entsprechen; dies muss durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A (Abbildung) und II C (Abbildung) sowie Anhang V der Richtlinie bestätigt sein. Verwendungsfertige Maschinen und auswechselbare Ausrüstungen müssen mit der CE-Kennzeichnung (Abbildung) nach Anhang III der Richtlinie versehen sein.
Mit der EG-Konformitätserklärung sowie der CE-Konformitätskennzeichnung wird die Übereinstimmung eines Produkts mit den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie und ggf. weiterer geltender EG-Richtlinien gegenüber dem Käufer bestätigt. Unterliegt eine Maschine außer der Maschinenrichtlinie auch noch weiteren Gemeinschaftsrichtlinien, die andere Aspekte behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben wird, so gibt die CE-Kennzeichnung einheitlich seit dem 1.1.1997 an, dass die Maschine den Anforderungen aller dieser Richtlinien entspricht.
Für bestimmte gefährliche Maschinen (nach Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie), die nicht nach harmonisierten Normen gebaut sind, darf der Hersteller die EG-Konformitätserklärung nur ausstellen, wenn diese Maschinen zuvor eine Baumusterprüfung bei einer anerkannten Prüfstelle bestanden haben und darüber eine EG-Baumuster-Prüfbescheinigung ausgestellt worden ist. Die harmonisierten Normen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Verzeichnissen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bekannt gemacht.
Für technische Arbeitsmittel, die nicht unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie oder anderer europäischer Richtlinien fallen, gilt das berufsgenossenschaftliche Regelwerk weiter.
Für Maschinen, die bis zum 31.12.1992 in Betrieb genommen worden sind, bleiben die bis dahin geltenden Beschaffenheitsanforderungen der Unfallverhütungsvorschriften als verpflichtende Rechtsnormen aufrechterhalten. Diese Maschinen müssen aber seit 1.7.1998 zusätzlich mindestens den Anforderungen des Anhangs der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG) entsprechen, um weiterhin betrieben werden zu dürfen. Dies betrifft ebenso die Maschinen, die entsprechend den bis 31.12.1992 geltenden Anforderungen hergestellt und bis zum 31.12.1994 in Verkehr gebracht worden sind.
Die am 3. 10. 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für die sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe § 7 Abs. 2). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst; die alten Maschinenvorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung erfolgte zum Teil zeitgleich mit In-Kraft-Treten der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) zum 1. 1. 2004 und wird weiter fortgesetzt. Die für das Betreiben weiterhin notwendigen Regeln aus den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften sind in der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) zusammengefasst.
Prüfungen
vor Inbetriebnahme, die sich auf Beschaffenheitsanforderungen beziehen, sind bei Maschinen, die den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen und bei denen dies durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist, aufgehoben.
Die Prüfung der Arbeitsmittel im Betrieb regelt ebenfalls die Betriebssicherheitsverordnung. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Art der Montage abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder weitern Montage, z. B. auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort, geprüft werden.
Die Prüfung soll die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion des Arbeitsmittels belegen. Prüfungen dürfen nur von Befähigten Personen durchgeführt werden. Befähigte Personen sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des Arbeitsmittels verfügen.
Unterliegen Arbeitsmittel schädigenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, muss der Arbeitgeber innerhalb der von ihm ermittelten Frist das Arbeitsmittel durch hierzu Befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben lassen. Haben außergewöhnliche Ereignisse (z. B. Unfälle, lange Stillstandszeiten) stattgefunden, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben könnten, hat der Arbeitgeber das Arbeitsmittel unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine hierzu Befähigte Person zu unterziehen. Hierdurch sollen Schäden frühzeitig entdeckt und der sichere Betriebszustand erhalten werden. Auch nach Instandsetzungsarbeiten am Arbeitsmittel, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, ist eine Prüfung erforderlich.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen; die Prüfnachweise sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und am Betriebsort, auch außerhalb des Betriebes, bereitzuhalten.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Grundlage für die Maßnahmenhierarchie ist das Arbeitsschutzgesetz, in dem die Schrittfolge des allgemeinen Vorgehens bei der Gefahrenverhütung festgelegt ist (§ 4). Als allgemeine Rangfolge (Abbildung)
> gilt:
1. Vermeidung / Beseitigung von Gefahrenquellen: Darunter versteht man Maßnahmen, die gewährleisten, dass Gefahrenquellen nicht entstehen bzw. vorhandene beseitigt werden. Das beinhaltet insbesondere die Gestaltung bzw. Auswahl der Technik (einschließlich Technologie) sowie Einsatz und Auswahl der Arbeitsstoffe mit dem Ziel, dass Gefahrenquellen möglichst nicht vorhanden sind und damit Gefährdungen durch den jeweiligen Gefährdungsfaktor im Arbeitssystem nicht entstehen. Das erfolgt z. B. durch konstruktive Gestaltung, technologische Gestaltung und Ersatz von Arbeitsstoffen.
2. Sicherheitstechnische Maßnahmen: Diese Maßnahmen gewährleisten, dass Gefährdungen nicht wirksam werden (Ausschließen / Beseitigen des Wirksamwerdens des Gefährdungsfaktors). Das beinhaltet insbesondere sicherheitstechnische Maßnahmen (z. B. Schutzeinrichtungen) mit der speziellen Zielsetzung, vorhandene und / oder zu erwartende Gefährdungen zu beherrschen (z. B. durch Abschirmen, Absperren - also: räumliche Trennung zwischen Gefahrenquelle und Mensch). Sie sollen möglichst umfassende und zwangsläufige Wirkung haben.
3. Organisatorische Maßnahmen: Organisatorische Maßnahmen bewirken die Beherrschung der auch nach Einsatz spezieller sicherheitstechnischer Einrichtungen noch vorhandenen Gefährdungen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen, Festlegungen oder Praktiken, wie Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitsaufgaben, Kooperation, Information, Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtgestaltung, Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote. Das Wirksamwerden der Gefahr wird durch Fernhalten des Menschen von der Gefahrenquelle durch organisatorische Maßnahmen verhindert (räumlich / zeitliche Trennung von Gefahrenquelle und Mensch).
4.
: Die Nutzung Persönlicher Schutzausrüstungen dient der weiteren Verringerung der verbliebenen Restrisiken.
5. Verhaltensbezogene Maßnahmen: Verhaltensbezogene Maßnahmen beziehen sich auf die Ausprägung der inneren Einflüsse (Wissen, Können, Wollen) der Beschäftigten und ihre individuellen Leistungsvoraussetzungen. Durch verhaltensbezogene Maßnahmen können die Beschäftigten Gesundheitsrisiken bewusst begegnen und sich angepasst verhalten, um keine Gesundheitsschäden zu erleiden.
Grundsätzlich haben kollektiv wirkende Arbeitsschutzmaßnahmen, die sich auf die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung und Organisation von Arbeitssystemen beziehen, Vorrang gegenüber individuellen Arbeitsschutzmaßnahmen, die insbesondere durch den Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen bzw. durch Anforderungen an das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten charakterisiert sind.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Bei der Auftragserteilung sind daher konkrete Sicherheitsanforderungen/Bedingungen durch die Einkaufs- oder Beschaffungsstelle vorzugeben. Darüber hinaus muss diese Stelle darauf achten, dass keine Arbeitsstoffe und Arbeitsmittel in den Betrieb kommen, die nicht den Arbeitsschutz- und Umweltbestimmungen entsprechen. Technische Dokumentationen, Sicherheitsdatenblätter, Zertifikate, Prüf- und Konformitätsbescheinigungen enthalten wichtige Informationen. Sie sind den Anwendern vor dem Einsatz der Produkte zur Verfügung zu stellen.
Einkäufer müssen nicht nur die sichere Verwendung des Produkts, sondern gegebenenfalls auch seine Lagerung und Entsorgung einplanen. Auch hierfür sind Aspekte der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Durch die Vielzahl der Bestimmungen und Regeln sind die Einkäufer allerdings häufig überfordert und benötigen die Beratung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und - insbesondere bei Entsorgungsfragen - durch die entsprechenden Betriebsbeauftragten.
Für die Berücksichtigung von Arbeitsschutzaspekten bei der Beschaffung und Materialwirtschaft empfiehlt es sich, betriebsspezifische Festlegungen zu erarbeiten und in Kraft zu setzen, z. B. eine Beschaffungsanweisung, in die Sicherheits- sowie Gesundheits- und Umweltschutzaspekte integriert sind. Hierzu sollte der Arbeitsschutz die betrieblichen Beschaffungs- und Materialwirtschaftsprozesse analysieren, z. B. im Rahmen des Arbeitsschutzmanagements und, wo das erforderlich ist, Anforderungen der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes integrieren, z. B. in den Verfahrens- und Arbeitsanweisungen. Erforderlich ist auch, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit engen Kontakt zum Einkauf und zur Materialwirtschaft hält, um ihre fachliche Unterstützung anzubieten. Das Arbeitssicherheitsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Fachkräfte bei der Planung von Betriebsanlagen und der Beschaffung von Arbeitsmitteln beratend mitwirken sollen.
Einkaufsprozesse durchlaufen oft, vor allem in größeren Unternehmen, mehrere zeitlich aufeinander folgende Schritte, in die Aspekte der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes einzubeziehen sind, wo das erforderlich ist:
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Die Mediation hat ihre Ursprünge in den USA und Australien, wo sie vor allem im Familien- und Scheidungsrecht Anwendung gefunden hat. Sie wird inzwischen unterschieden einerseits nach ihren Anwendungsbereichen (z. B. Familien- oder Wirtschaftsmediation) und andererseits nach gerichtsnaher und gerichtsferner Mediation. Gerichtsnahe Mediation bedeutet dabei, dass die Mediation in geeigneten Fällen vom Gericht angeregt wird, also in einem schon fortgeschrittenen Stadium des Konflikts. Modellversuche zur gerichtsnahen Mediation wurden in Europa insbesondere in den Niederlanden und Frankreich so erfolgreich durchgeführt, dass die Mediation ein fester Bestandteil des Leistungsspektrums der dortigen Justiz geworden ist. Derzeit laufen hierzu auch in Deutschland Modellversuche an ausgewählten Gerichten.
Für den Bereich der innerbetrieblichen Konfliktlösung ist die gerichtsferne Mediation vorrangig.
Grundlage für die Durchführung der Mediation ist die Freiwilligkeit der Teilnahme aller beteiligten Konfliktparteien zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens. Hieraus ergibt sich auch der Anwendungsbereich für diese Methode, denn nicht jeder Konflikt eignet sich für eine Mediation: Insbesondere dann, wenn ein beiderseitiges Interesse an der Aufrechterhaltung einer (Geschäfts-, Arbeits-)Beziehung besteht, ist im Konfliktfall die Hinzuziehung eines Mediators sinnvoll. Denn: "Vertrauen lässt sich nicht gerichtlich einklagen, Arbeitsmotivation nicht tarifvertraglich sichern und liebevolle Zuwendung nicht durch Ehevertrag gewährleisten" (Erhard Blankenburg, Rechtssoziologe).
Bei der Auswahl eines geeigneten Mediators sind einige Grundsätze zu beachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass "Mediator" keine geschützte Berufsbezeichnung ist. In der Praxis werden als Mediatoren häufig Rechtsanwälte, Psychologen und Sozialarbeiter tätig, aber auch Richter, Pfarrer und Ärzte. Schwierigkeiten hierbei können sich ergeben, wenn im Verlauf der Mediation rechtliche Aspekte zur Sprache kommen: Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) dürfen fremde Rechtsangelegenheiten nur von besonders zugelassenen Personen "geschäftsmäßig besorgt" werden - das sind in der Regel Rechtsanwälte. Obwohl der Schwerpunkt der Mediation oft auf die Konfliktlösung im psycho-sozialen Bereich beschränkt ist, werden häufig auch rechtliche Fragen erörtert. Überdies ist es geradezu charakteristisch für die Vereinbarung, mit der das Mediationsverfahren abgeschlossen werden soll, dass sie in eine für die Konfliktparteien - auch rechtlich - verbindliche Form gebracht wird. Ist der Mediator hierzu nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht befugt, muss mit dieser Aufgabe ein Dritter betraut werden.
Scheitert das Mediationsverfahren, kann der Mediator in einem anschließenden Gerichtsverfahren als Zeuge geladen werden. Dies ist für das Mediationsverfahren kontraproduktiv, weil die notwendige Vertrauensbasis gefährdet ist. Anders als etwa im gerichtlichen Vergleichsverfahren sollen taktische Überlegungen in der Mediation gerade keinen Platz haben. Gleichwohl gestehen die gesetzlichen Regelungen dem Mediator bislang keinen Sonderstatus als Zeuge zu, der das besondere Vertrauen schützt, das ihm die Konfliktparteien entgegenbringen. Die gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechte in den einzelnen Verfahrensordnungen (vgl. §§ 383-389 ZPO; §§ 52-53a, 56 StPO; § 98 VwGO; § 118 SGG; § 84 FGO) sind eng gefasst. Unter weiteren Voraussetzungen sind etwa Geistliche, Rechtsanwälte und Psychologische Psychotherapeuten privilegiert.
Mediation ist ein hochwirksames, konsensorientiertes Mittel auch zur innerbetrieblichen Konfliktlösung. Der überzeugende Vorteil beim Einsatz eines Mediators ist die Konsensorientierung des Verfahrens. Es geht nicht darum, einen Kompromiss auszuhandeln, der mitunter für beide Seiten unbefriedigend ist. Vielmehr ist es Ziel, eine für beide Konfliktparteien nicht nur tragbare, sondern zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten. Während eine gerichtliche Entscheidung ebenso wie ein Vergleich, bei dem im Wege des gegenseitigen Nachgebens beide Teile den Streit beilegen, in die Vergangenheit blickt und mit Beendigung des Rechtsstreits oft auch die persönliche Beziehung oder Arbeitsbeziehung zwischen den Konfliktparteien endet, ist die Mediationsvereinbarung auf die Zukunft gerichtet.
In dieser Konsens- und Zukunftsorientierung liegen die wirklichen Potenziale der Mediation. Gerade bei langjährig bestehenden Arbeitsverhältnissen ist neben der persönlichen Belastung der Beteiligten der Verlust an Ressourcen für beide Seiten erheblich: Auf Grund innerbetrieblicher Konflikte verlassen wertvolle Leistungs- und Kompetenzträger das Unternehmen, ohne ihr Know-how weiterzugeben. Auf der Seite des Arbeitnehmers sind konfliktbasierte Arbeitsplatzverluste ebenfalls durchaus unerwünschte Ereignisse. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, bei Konfliktsituationen am Arbeitsplatz wirkungsvoll zu intervenieren. Hierfür kann die Mediation ein hervorragendes Instrument sein, mit dessen Hilfe auch arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorgebeugt werden kann.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Printmedien:
die BG. Zeitschrift für Unfallversicherung in Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co.
ARBEIT UND GESUNDHEIT. Das Fachmagazin für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Universum Verlag GmbH
faktor arbeitsschutz. Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Fach- und Führungskräfte im öffentlichen Dienst, Universum Verlag GmbH
pluspunkt. Sicherheit und Gesundheit in der Schule, Universum Verlag GmbH
Sicherheitsingenieur. Unabhängige Fachzeitschrift zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - mit Beiträgen zum Umweltschutz, Dr. Curt Haefner-Verlag
Sicherheitsbeauftragter. Unabhängige Fachzeitschrift zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der gewerblichen Wirtschaft und im öffentlichen Dienst - mit Beiträgen zum Umweltschutz, Dr. Curt Haefner-Verlag
sicher ist sicher - Arbeitsschutz aktuell. Fachzeitschrift für Sicherheitstechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung, Erich Schmidt Verlag
Technische Überwachung. Fachzeitschrift für Anlagensicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Springer VDI Verlag GmbH & Co. KG
Neben Zeitschriften sind die aktuellen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften), Regeln, Merkblätter und Informationsbroschüren von Bedeutung. Einige dieser Printmedien werden kostenlos von Unfallversicherungsträgern oder staatlichen Stellen abgegeben, viele sind kostenpflichtig über Verlage oder den Buchhandel zu beziehen. Die meisten Institutionen im Arbeits- und Gesundheitsschutz geben Publikationsverzeichnisse (z. B. BGVR-Verzeichnis) heraus. Viele dieser Publikationen werden auch in elektronischer Form (auf CD-ROM oder im Internet) angeboten.
Weitere wichtige Printmedien sind Fachkalender mit kurz gefassten Grundlageninformationen oder Datensammlungen. Zu den wichtigsten Kalenderwerken gehört das Datenjahrbuch Betriebswacht, das eine umfangreiche Adressensammlung aller relevanten Institutionen im Arbeits- und Gesundheitsschutz enthält.
Audiovisuelle Medien:
Computergestützte Medien rücken auch im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Vordergrund. Die Möglichkeit, Programme zum Selbstlernen einzusetzen, werden zunehmend genutzt. Interaktive Lernprogramme werden heute in der Regel auf CD-ROM oder über Internet-Anwendungen angeboten.
Neue Medien:
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Im Bereich der Betriebe ist zu beachten, dass bei betriebsspezifischen Gefahren, z.B. im Hinblick auf das Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe, geeignete Medikamente zum Erste-Hilfe-Material gehören können. Sie sind allerdings zur ausschließlichen Verfügung durch speziell eingewiesenes Personal oder einen Arzt bereitzuhalten.
Beim betrieblichen Umgang mit Medikamenten können in Abhängigkeit von den enthaltenen Wirkstoffen, der jeweiligen Darreichungsform und der verwendeten Menge Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten auftreten. Deshalb hat der Unternehmer in Betrieben des Gesundheitswesens, in denen aus betrieblichen Gründen mit Medikamenten immer umgegangen wird, dafür zu sorgen, dass gesundheitsschädigende Einwirkungen von Medikamenten, Hilfsstoffen der Medizin und Desinfektionsmitteln auf die Beschäftigten verhindert werden.
Aber auch in allen anderen Betrieben müssen gegebenenfalls Nebenwirkungen (Abbildung) von Medikamenten beachtet werden, die von den Beschäftigten aus privaten Gründen eingenommen werden. Zahlreiche Medikamente vermindern die Leistungsfähigkeit des Menschen. Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung und Warnhinweise finden sich auf den Beipackzetteln unter der Überschrift: "Was müssen Sie im Straßenverkehr sowie bei der Arbeit mit Maschinen und bei Arbeiten ohne sicheren Halt beachten?". Beispielsweise kann nach der Einnahme die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt sein, wodurch besondere Gefahren bei der Bedienung von Maschinen, bei Arbeiten ohne sicheren Halt und beim Fahren von Autos und anderen Fahrzeugen entstehen können.
Beruhigungsmittel können die Leistungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen. Schlafmittel können auch am nächsten Tag noch nachwirken. Erkältungsmittel enthalten oft Codein, dessen beruhigende Wirkung bei der Arbeit und im Straßenverkehr beachtet werden muss. Aufputschmittel und andere psychoaktive Medikamente führen zu einer Überschätzung der eigenen Kräfte. Auch Medikamente gegen Allergien, zur Blutdrucksenkung, zur Blutzuckersenkung, zur örtlichen Betäubung, zur Narkose und zur Schmerzbekämpfung haben unterschiedliche Nebenwirkungen, die sich am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr auswirken können.
In Verbindung mit Alkoholkonsum wirken viele Medikamente außerdem als "Rauschverstärker". Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können bei gleichzeitiger Medikamenteneinnahme verstärkt auftreten. Das gilt insbesondere für Schlaf- und Aufputschmittel sowie für Beruhigungsmittel. Manche Medikamente enthalten selbst Alkohol. Hier ist der zusätzliche Konsum von Alkohol besonders problematisch.
Auch wenn viele Medikamente nicht direkt am Arbeitsplatz eingenommen werden, können sie während der Arbeitszeit und auf dem Arbeitsweg negative Auswirkungen haben. Verkehrsunfälle, die auf die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen sind, werden rechtlich genauso wie Alkoholunfälle bewertet.
Die möglichen Nebenwirkungen von Medikamenten müssen berücksichtigt werden, wenn sie vor oder bei der Arbeit eingenommen werden. Jeder Beschäftigte ist zunächst selbst verantwortlich für sich und muss abschätzen, ob er seine Arbeit ohne Gefährdung ausführen kann, wenn er Medikamente einnehmen muss, für die Warnhinweise gelten. Das gilt insbesondere für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, bei denen volle Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit erforderlich ist. Gefährdungen können sich für den Beschäftigten selbst, aber auch für andere Personen ergeben. Da nur der Beschäftigte weiß, welche Medikamente er einnimmt, muss er im Zweifelsfall seinen Vorgesetzten ansprechen und auf seine mögliche Beeinträchtigung hinweisen.
Die Vorgesetzten sollten beim Einweisungsgespräch und bei den regelmäßigen Unterweisungen an gefährlichen Arbeitsplätzen darauf aufmerksam machen, dass die Einnahme von Medikamenten, die einen Warnhinweis enthalten, problematisch sein kann und dass der Beschäftigte in diesem Fall den zuständigen Vorgesetzten informieren sollte. Eventuell kann für die Zeit der Medikamenteneinnahme ein weniger gefährlicher Arbeitsplatz gefunden oder der Arbeitsplatz zusätzlich gesichert werden.
Jeder Vorgesetzte muss in seinem Bereich auf Ausfallerscheinungen bei seinen Mitarbeitern achten und verhindern, dass Beschäftigte weiterarbeiten, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen.
Der Medikamentenmissbrauch stellt wegen der Dauereinnahme ein besonderes Problem dar. Wie der übermäßige Alkoholkonsum ist auch diese Form des Missbrauchs weit verbreitet. Es wird geschätzt, dass etwa 5 % der erwachsenen Bevölkerung Beruhigungsmittel, weitere 5 % Schmerzmittel und rund 2 % Schlafmittel regelmäßig einnehmen. Hinzu kommen viele Aufputschmittel. Auch Appetitzügler sind hier zu nennen. Alle diese Mittel können die Leistungs- und Reaktionsfähigkeit, insbesondere bei regelmäßiger Einnahme, beeinträchtigen und deshalb die Unfallgefährdung vergrößern. Den Vorgesetzten muss die mögliche Gefährdung durch Medikamente bekannt sein; sie müssen sie bei ihren Entscheidungen berücksichtigen.
Die Übergänge von der medizinisch notwendigen Einnahme von Medikamenten zum Missbrauch sind fließend. Die Gründe für den Missbrauch können in vielfältigen privaten und beruflichen Belastungen, aber auch in der persönlichen Disposition liegen. Folge eines Medikamentenmissbrauchs kann sogar eine Medikamentensucht mit körperlicher und seelischer Abhängigkeit von steigenden Medikamentendosen sein. Es wird geschätzt, dass es in Deutschland etwa 1 Million Medikamentenabhängige gibt.
Abhilfemaßnahmen des Betriebes sind neben den erwähnten regelmäßigen Unterweisungen in einer aktiven betrieblichen Gesundheitsförderungspolitik zu sehen. Gesundheitszirkel sollten sich dieser Frage annehmen. Auch die Suchtkrankenhilfe ist angesprochen. Vorgesetzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Betriebsräte und, soweit vorhanden, Betriebspsychologen müssen zusammenwirken.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen:
Ob eine Behinderung vorliegt, stellen die Versorgungsämter bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von mindestens 50 vor (eine Gleichstellung ist möglich bei einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30). Die Gleichstellung wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit ausgesprochen.
Der GdB wird im Schwerbehindertenausweis bescheinigt.
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX, Beschäftigungspflicht). Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiter an verschiedenen Orten (z. B. Filialen) beschäftigt sind.
Über diese Quote hinaus ist jeder Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Solange die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt wird, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe verwendet werden.
Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamts aus der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
In Unternehmen ist der Begriff Training als Methode in vielen Bereichen der Aus- und Weiterbildung anzutreffen. Auch im Arbeitsschutz formulieren Unternehmen Sicherheitsgrundsätze, in denen Training als wesentliches Element der Zielerreichung definiert wird.
Es ist Aufgabe jedes Unternehmens, den Beschäftigten ein gefahrenspezifisches und situationsangemessenes sicheres Handeln zu vermitteln. Kompetenz zum sicheren Handeln in Gefahrensituationen kann nicht von jedem Beschäftigten, nicht an jedem Ort und nicht zu jedem Zeitpunkt unmittelbar erwartet werden. Der Mensch hat nur begrenzte Möglichkeiten und Kapazitäten in seiner Informationsverarbeitung, vor allem bei schnell ablaufenden und komplexen Vorgängen. Im Arbeitsprozess auftretende Gefährdungen sind oft komplex und die potenziell gefährlichen Wirkmechanismen und Situationsabläufe sind für den mit individuell unterschiedlicher Vorerfahrung ausgestatteten Beschäftigten nicht immer vorhersehbar.
Ein Sicherheitstraining für gefährliche Tätigkeiten ist geeignet, zuverlässiges, sicheres Gewohnheitsverhalten zu fördern. In der Praxis wenden Unternehmen im Arbeitsschutz - über Notfall-, Erste-Hilfe-, Atemschutz- oder Brandschutzübungen hinaus - allerdings selten ausgewiesene Trainingsmethoden an. Stattdessen wird belehrt und unterwiesen, häufig im "Frontalunterricht", dessen Wirksamkeit umstritten ist.
Die Vier-Stufen-Methode der Arbeitsunterweisung (REFA) gilt in Deutschland als Standardmethode der Unterweisung. Sie besteht aus den didaktischen Elementen:
Die Unterweisungsschritte "nachmachen lassen" und "selbstständig üben lassen" sind die aktiven Trainingselemente dieser Methode, "vorbereiten" und "vormachen" für den Lernenden die mentalen.
Die Zielsetzung des Unterweisens ist handlungsorientiert: Der Mitarbeiter soll nicht nur Kenntnisse erwerben, sondern auch zuverlässig und sicher handeln. Letzteres bedarf des Handelns in der Unterweisungssituation. Sollen sicherheitswidrige Gewohnheiten erkannt und korrigiert, Zuverlässigkeit in der Tätigkeitsausführung erreicht werden, ist Trainieren als wesentlicher Teil der Unterweisung unverzichtbar.
In der Industrie bestehen gegen Trainingskonzepte im Arbeits- und Gesundheitsschutz grundsätzlich keine Einwände. Bei hochkomplizierten technischen Systemen (Flugzeug, Kernkraftwerk, Prozessleitungssystem) wird heute zunehmend an Simulatoren (Trainingsprogramme in Übungszentren, z. B. an einem Großkraftwerksmesswarten-Simulator) trainiert. Da dies sehr kostenintensiv ist, findet Simulationstraining meistens nur dort Anwendung, wo die potenziellen Folgen von Handlungsfehlern zuverlässig ausgeschlossen werden müssen. Ein für Fahrtraining entwickelter Gabelstaplerfahrsimulator wird ebenfalls gelegentlich eingesetzt.
Auch im Bereich des Straßenverkehrs und des innerbetrieblichen Verkehrs haben sich Trainingsmaßnahmen (fahrpraktische Übungen, aber auch Simulatoren) bewährt.
In großen Betrieben und bei Beratungsinstitutionen setzen sich zunehmend Unterweisungskonzepte durch, die neben der Kenntnisvermittlung immer differenziertere Trainingsmethoden (komplexe Fallbeispiele, Übungen, Rollenspiele) einsetzen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
An Metallsägen können Gefährdungen auftreten durch:
Bei laufender Maschine ist das Tragen von Handschuhen nicht gestattet. Zur Vermeidung von Unfällen müssen außerdem folgende Schutzmaßnahmen getroffen werden:
An Bügelsägen (Abbildung) muss der Hubraum des Sägebügels umwehrt sein. An der Sägeführung müssen die Scherstellen völlig und fest verkleidet sein, ebenso der gesamte Antrieb und die Kraftübertragung. Zu schneidende Teile müssen immer fest eingespannt sein; sie dürfen nicht von Hand gehalten werden. Abschaltungen des Sägevorganges sind zu ermöglichen.
An Kreissägen (Abbildung) muss der Zahnkranz so weit mit der Schutzhaube verdeckt sein, wie es der Schneidevorgang zulässt, sodass nur der zum Schneiden nötige Teil des Sägeblatts frei bleibt. Dazu ist eine Kombination aus feststehender und beweglicher trennender Schutzeinrichtung vorzusehen.
An Bandsägen (Abbildung) ist eine Kombination aus feststehender trennender Schutzeinrichtung für das umlaufende Sägeband mit beweglichen Abdeckungen für den Sägebereich vorzusehen. Der verstellbare Sägeblattschutz ist dabei der Werkstückhöhe entsprechend einzurichten.
Warmsägen (z. B. in Walzwerken) müssen mit stabilen Schutzhauben versehen sein. Durch Vorrichtungen muss sichergestellt sein, dass das Schneidgut nicht seitlich gegen das Sägeblatt gefahren werden kann (z. B. durch Verriegelung des Rollgang-Antriebs mit dem Vorschub der Säge).
Sägeblätter mit Rissen, Formänderungen oder sonstigen Schäden dürfen nicht verwendet werden. Kleine Teile dürfen nicht freihändig geschnitten werden; sie sind in Haltern oder Einspannvorrichtungen zu sichern. Abfälle dürfen nicht bei laufender Maschine weggewischt werden; zum Wegwischen immer Handfeger oder Pinsel benutzen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gesundheitsgefahren:
Der Hauptaufnahmeweg verläuft über den Atemtrakt. Methan hat nur bei Druckinhalation narkotisierende Wirkung. In atembaren Konzentrationen wirkt es nicht reizend auf Haut und Schleimhäute. Direkter Augen- oder Hautkontakt mit verflüssigtem Methan kann Erfrierungen der betroffenen Areale auslösen.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung:
Gefahrensymbol: F+ (Hochentzündlich).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gesundheitsgefahren:
Methanol wird sowohl über die Atemwege als auch die Haut aufgenommen. Es hat betäubende Wirkung. Sehstörungen, bei langjähriger Aufnahme Erblindung möglich. Neben Wirkungen auf das Zentralnerven- und Herz-Kreislaufsystem hat es eine Reizwirkung auf Augen und Atemtrakt. Leberschädigung, Atemlähmung, Lungenödem sind möglich. Der Schweregrad der lokalen Symptome ist sowohl individuell als auch in Abhängigkeit von der Dosis sehr unterschiedlich.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung:
Gefahrensymbol: T (Giftig), F (Leichtentzündlich).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Weitere Angaben:
Flüssigkeit mit einem Flammpunkt < 21 °C, die sich (oder brennbare, flüssige Bestandteile) bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser löst (vormals Kategorie B der VfB).
WGK 1: schwach wassergefährdend.
Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 270 mg/m³ bzw. 200 ml/m³.
Biologischer Grenzwert (TRGS 903): 30 mg/l Harn.
H: Gefahr der Hautresorption.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Fragebogen werden eingesetzt, um selbstbezogene Auskünfte von Personen einzuholen. Ein Fragebogen enthält eine Abfolge von vorgefassten Fragen oder Aussagen zu einem oder verschiedenen Themengebieten, die von Befragten selbstständig in schriftlicher Form beschrieben oder beantwortet werden. Unterschieden werden offene und geschlossene Fragen. Bei offenen Fragen hat der Befragte die Möglichkeit, frei zu antworten. Bei geschlossenen Fragen/Aussagen werden Antwortkategorien vorgegeben, aus denen der Befragte wählen kann. Mit Fragebogen werden Persönlichkeitsmerkmale oder Einstellungen von Personen erfasst oder konkrete Sachverhalte durch Personen beschrieben oder bewertet, wie z. B. themenbezogene Verhaltensweisen, Wissen und Erwartungen. Durch den Einsatz von Fragebogen können sowohl qualitative als auch quantitative Daten erhoben werden.
Das Interview ist als Gespräch zwischen der befragten Person und einem Interviewer zu festgelegten Themen konzipiert. Die Fragen stellt der Interviewer mündlich und notiert die Antworten des Befragten. Je nach Grad der Festlegung der Fragen und ihrer Abfolge werden standardisierte, halbstandardisierte und unstrukturierte Interviews unterschieden. Die Fragen werden offen oder geschlossen gestellt. Interviews haben entweder eine informationsermittelnde oder eine informationsvermittelnde Funktion. Informationsermittelnde Interviews werden als Forschungsinstrument zur Datensammlung eingesetzt. Zu den informationsvermittelnden Interviews zählen verschiedene Formen von Beratungsgesprächen. Interviews gelten als Standbein der qualitativen Forschung.
Bei der Verhaltensbeobachtung werden eine oder mehrere Personen beobachtet, um Charakteristisches über das Verhalten des bzw. der Beobachteten zu erfahren. Die Beobachtung kann eher frei oder eher systematisch durchgeführt werden. Bei der systematischen Beobachtung bedient man sich sog. Beobachtungssysteme. Hierbei kann es sich um "Zeichen-Systeme" handeln, bei denen im Vorfeld spezifische erwartbare Verhaltensäußerungen zusammengestellt werden und deren Häufigkeit des Auftretens dann gezählt wird. Bei "Kategorien-Systemen" wird das gesamte Verhalten vorher definierten Kategorien zugeordnet.
Das Experiment ist die wichtigste Methode, um Kausalaussagen (Ursache-Wirkung-Beziehungen) zu überprüfen und zu ermöglichen. Im Experiment werden unabhängige Variablen vom Experimentator variiert (z. B. Beleuchtungsbedingungen) und deren Wirkung auf abhängige Variablen (z. B. Lesegeschwindigkeit) untersucht.
In Experimenten können unterschiedliche Verhaltensdaten erhoben werden. Hierzu gehören beispielsweise Reaktionszeiten oder physiologische Daten (z. B. Herzfrequenz oder Muskelaktivität). Aber auch andere Verhaltensdaten, wie z. B. die Tragerate der persönlichen Schutzausrüstung, können im Experiment erfasst werden. Im Experiment werden die Versuchspersonen den unterschiedlichen Bedingungen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen (Randomisierung).
Die Epidemiologie befasst sich mit Häufigkeit und Verteilung von Erkrankungen in der Bevölkerung und untersucht Ursachen und Folgen, die diese Verteilungsmuster beeinflussen. Zur Gewinnung epidemiologischer Daten werden entweder deskriptive, analytische oder experimentelle Studien durchgeführt. Untersucht wird die Verteilung und Häufigkeit von Erkrankungen, ihrer Auslöser und zukünftigen Entwicklung in der Bevölkerung. Für die Beurteilung der Daten werden epidemiologische Kennzahlen berechnet. Die bekanntesten Kennzahlen sind Prävalenz, Inzidenz, Relatives Risiko und Odds Ratio. Die Prävalenz gibt die Rate einer Krankheit zu einer bestimmten Zeit an. Die Inzidenz gibt die Rate neu erkrankter Fälle zu einer bestimmten Zeit an. Das Relative Risiko gibt an, um wie viel höher ein Erkrankungsrisiko ist, wenn man bestimmten Einflussfaktoren ausgesetzt ist, als wenn man diesen nicht ausgesetzt wäre. Die Odds Ratio ist ein Näherungswert und wird berechnet, wenn die Grundgesamtheiten für die Berechnung des Relativen Risikos nicht bekannt sind.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Produkte, die KMF enthalten, werden für eine Vielzahl von Anwendungszwecken eingesetzt, bei denen es auf gute Wärme- oder Schallschutzisolierung oder eine hohe Temperaturbeständigkeit ankommt. Auch zur Verbesserung der Materialfestigkeit, z. B. in glasfaserverstärkten Kunststoffen, für Filterzwecke, in Gewebetapeten und für Spezialanwendungen werden KMF eingesetzt. Die Tabelle (Abbildung) gibt eine Übersicht über Einteilung und Anwendungsbereiche von glasigen KMF. Kristalline (Whisker) und polykristalline KMF werden hauptsächlich in faserverstärkten Werkstoffen, in Reibbelägen (Kaliumtitanat) und zur Hochtemperaturisolierung verwendet. Eine der wichtigsten Produktgruppen stellen die Mineralwollen (Glas, Stein, Schlacke) dar, die vor allem im Hochbau und in der technischen Isolierung eingesetzt werden. Keramische Fasern finden ihr Hauptanwendungsgebiet in Hochtemperaturbereichen.
Bewertung von künstlichen Mineralfasern:
Die Diskussion um krebserzeugende Eigenschaften von Mineralfasern konzentriert sich heute vor allem auf keramische Fasern, seit sich ab etwa 1996 neu entwickelte, vom Krebsverdacht befreite Mineralwolle-Dämmstoffe auf dem Markt befinden. Grundsätzlich hängt die krebserzeugende Wirkung von den so genannten KGB-Kriterien ab:
Im Arbeitsschutz wird als relevante Fasergeometrie die so genannte WHO-Faser herangezogen: Länge > 5 mm, Durchmesser < 3 mm, Verhältnis Länge zu Durchmesser > 3:1. Solche Fasern können bis in die Lungenbläschen gelangen.
In Deutschland ist das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von KMF, ihren Zubereitungen und Erzeugnissen, die mehr als 0,1 % Masseanteil KMF enthalten, für Zwecke der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn bestimmte in der Chemikalienverbotsverordnung und in Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) angegebene Kriterien der Biolöslichkeit erfüllt sind.
Das Verwendungsverbot beinhaltet kein Gebot des Entfernens (Sanierung) von früher rechtmäßig eingebauten Produkten. Der Umgang mit bereits eingebauten, alten Fasern, die die Kriterien für Biolöslichkeit nicht erfüllen, ist für Demontage-, Abbruch- und Instandhaltungszwecke zulässig. Liegen keine Informationen zur Beurteilung eingebauter Fasern vor, ist von einer Krebsgefahr auszugehen.
In der TRGS 905 sind außerdem einige Faserarten namentlich als krebserzeugend eingestuft (für Abmessungen nach der WHO-Definition).
Bei der Entfernung thermisch belasteter Isolierung (> 900 °C) aus Keramikfasern, SiO2-Fasern, Calciumsilikatfasern oder anderen silikathaltigen Fasern muss grundsätzlich mit einer Gesundheitsgefährdung durch silikogene Stäube (Quarz, Cristobalit) gerechnet werden. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Quarz/Cristobalit sind krebserzeugend im Sinne der TRGS 906.
Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Dämmstoffen:
KMF für Zwecke der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen sind vor allem Mineralwolle-Dämmstoffe. Seit etwa 1996 sind in Deutschland Mineralwolle-Dämmstoffe auf dem Markt, die hinsichtlich einer möglichen Krebsgefahr als unbedenklich gelten. Der Verbraucher bzw. Verarbeiter kann diese neue Generation von Mineralwolle-Produkten z. B. am RAL-Gütezeichen 388 "Erzeugnisse aus Mineralwolle" erkennen. Bei der Verwendung sind nur die allgemeinen Hygienemaßnahmen der TRGS 500 einzuhalten. Mit diesen Maßnahmen begegnet man der mechanischen Reizwirkung von groben Fasern oder Faserbruchstücken. Für die Praxis hilfreich ist die Verwendung der von Herstellern, Verbänden der Bauwirtschaft, Gewerkschaften, Berufsgenossenschaften und Ländern verteilten Handlungsanleitung "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)".
Tätigkeiten an Dämmstoffprodukten, die vor 1996 eingebaut wurden:
Schutzmaßnahmen für den Umgang mit "alten", das heißt in der Regel vor 1996 eingebauten Mineralwolle-Produkten, die nicht die Freizeichnungskriterien der GefStoffV erfüllen, sind gemäß der 2007 vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) neu gefassten TRGS 521 "ASI-Arbeiten mit alter Mineralwolle" zu treffen. Diese Maßnahmen richten sich nach den drei Expositionskategorien, denen die typischen Tätigkeiten zugeordnet werden:
Expositionskategorie 1 liegt bei Tätigkeiten vor, die erfahrungsgemäß zu keiner oder nur sehr geringer Faserexposition führen (< 50.000 Fasern/m^3). Hier sind die allgemeinen Staubminderungsmaßnahmen und die Maßnahmen zur Arbeitshygiene zu nennen.
Expositionskategorie 2 liegt bei Tätigkeiten vor, die eine geringe bis mittlere Faserexposition hervorrufen (zwischen 50.000 und 250.000 Fasern/m^3).
Expositionskategorie 3 liegt bei Tätigkeiten vor, die in der TRGS 521 nicht gelistet sind, und damit nach dem Stand der Technik eine höhere Faserstaubexposition als 250.000 Fasern/m^3 hervorrufen.
Die TRGS 521 ordnet die in Frage kommenden Tätigkeiten der Bereiche "Hochbau" und "Technische Isolierung" diesen Expositionskategorien zu und benennt geeignete Schutzmaßnahmen.
Schutzmaßnahme für Expositionskategorie 1 sind z. B.:
Bei Arbeiten in der Expositionskategorie 2 sind zusätzlich erforderlich:
Bei Arbeiten in der Expositionskategorie 3
Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen:
Bei diesen Tätigkeiten muss nach der Art der Hochtemperaturwolle unterschieden werden. Handelt es sich um eine reine Erdalkalisilikatwolle (synthetische Hochtemperaturglaswolle, AES-Wolle), müssen lediglich die allgemeinen Mindeststandards der TRGS 500 beachtet sowie die Gefährdungen durch silikogene Stäube bei thermischer Beanspruchung (> 900 ºC) der Wollen berücksichtigt werden. AES-Fasern stehen nicht unter Krebsverdacht.
Aluminiumsilikatwollen (Keramikfasern) sind hingegen als krebserzeugend Kat. 2, polykristalline Wollen als krebserzeugend Kat. 3 eingestuft. Bei Tätigkeiten mit diesen Wollen sind entsprechende Maßnahmen nach Gefahrstoffverordnung zu ergreifen. Zunächst ist zu prüfen, ob sie durch weniger gefährliche Faserprodukte ersetzt werden können (TRGS 619). Ist dies nicht möglich, sind solche Produkte bzw. Arbeitsverfahren einzusetzen, die die Exposition gegenüber Faserstäuben verringern bzw. minimieren können, z. B.:
Bei der Herstellung, Verarbeitung und Montage von Faserprodukten sind insbesondere technische Maßnahmen wie Absaugungen und technische Belüftungen einzusetzen. Arbeitsbereiche sind abzugrenzen, nur befugte Personen dürfen Zugang haben. Persönliche Schutzausrüstungen sind einzusetzen. Je nach Faserkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz kommen atmungsaktive Schutzanzüge (vorzugsweise Einweganzüge Typ 5) und Atemschutzgeräte (Halbmaske mit P2-Filter, FFP2 oder TM2P, TH2P) zum Einsatz.
Details sollen in einer TRGS "Hochtemperaturwollen", die zurzeit vom AGS erarbeitet wird, geregelt werden.
Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G 26 "Atemschutz" und G 1.3 "Keramische Fasern" anzuwenden. Unspezifische Untersuchungen nach allgemeinen krebserzeugenden Fragestellungen sind nicht empfehlenswert.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
An Beton- und Mörtelmischmaschinen müssen Gefahr bringende bewegte Maschinenteile verdeckt oder verkleidet sein. Elektrische Mischmaschinen dürfen nur mit Fehlerstromschutzeinrichtung (Fl-Schutz), Schutztrennung oder -kleinspannung oder als schutzisolierte Geräte betrieben werden. Vor dem Umsetzen von Mischmaschinen ist die elektrische Zuleitung zu lösen.
Darüber hinaus müssen folgende sicherheitstechnische Anforderungen beachtet werden:
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Beim Qualitätsmanagement ist die Einbeziehung der Mitarbeiter zunehmend die Regel. Sie erhalten mehr Entscheidungsbefugnisse und Verantwortung, sind stärker eingebunden und haben eine mehr gestaltende Rolle. Auf die Organisation und Durchführung von Sicherheitsarbeit hingegen hat sich diese veränderte Auffassung bislang nur wenig ausgewirkt. Nach wie vor wird den Mitarbeitern hier oft eine weitgehend passive Rolle zugewiesen. Sie werden häufig nur als Informationsempfänger betrachtet, die es mit Hinweisen, Appellen und Ermahnungen zu versorgen gilt. Dahinter steht die Auffassung, dass sich Menschen automatisch richtig verhalten, wenn sie die richtigen Informationen erhalten.
Erfahrungen und Kompetenzen der Mitarbeiter werden bei der traditionellen Sicherheitsarbeit noch zu selten einbezogen. Sie läuft daher Gefahr, die Lebenswirklichkeit der Menschen außer Acht zu lassen.
Außerdem wird eine Sicherheitsarbeit, der in weiten Bereichen immer noch die Vorstellung vom Menschen als einer Reiz-Reaktions-Maschine zu Grunde liegt, leicht als entmündigend empfunden. Denn sie steht im Widerspruch zum modernen Bild des Menschen als Individuum, das selbstverantwortlich handeln kann und über Entscheidungsspielräume verfügt.
Hinzu kommt, dass sich ein Wertewandel vollzogen hat, der von der Sicherheitsarbeit noch zu wenig zur Kenntnis genommen wird. Während früher Arbeit hauptsächlich dazu diente, materiellen Verdienst und Prestige zu erreichen, spielen heute Aspekte wie Selbstverwirklichung und Persönlichkeitsentwicklung eine entscheidende Rolle. Ansprüche an die Arbeit wie Kreativität, Selbstentfaltung und die Möglichkeit, seine Fähigkeiten einzubringen, haben auch in der jüngeren Generation zugenommen.
Sicherheitsarbeit muss um partizipative Ansätze ergänzt werden. Sie kann die Mitarbeiter nicht mehr nur als Versicherte sehen, die vor Unfällen und Gesundheitsschäden geschützt werden müssen. Mitarbeiter besitzen Kompetenzen und Fähigkeiten, verfügen über Erfahrungen aus diversen Lebensbereichen, kennen ihren Arbeitsplatz und Aufgabenbereich und sind für diesen Bereich Experten. Als solche sollten sie an der Sicherheitsarbeit beteiligt werden. Die Beschäftigten sind nicht länger als passive Empfänger von Informationen zu betrachten. Sie müssen als Akteure gesehen und als gleichberechtigt ernst genommen werden, mit einem Recht auf eine eigene Meinung.
Moderne Sicherheitsarbeit sollte auch außerberufliche Interessen, Erfahrungen und Fähigkeiten der Mitarbeiter nutzen, besonders im Hinblick auf angestrebte Verhaltensänderungen. Verhalten ist in großem Maße von persönlichen Einstellungen, Überzeugungen und Werthaltungen abhängig. Diese können aber nicht von außen eingegeben werden, sondern müssen sich im Menschen entwickeln. Erforderlich dafür sind gedankliche Auseinandersetzung und eigene Aktivität. Ein solches Engagement der Mitarbeiter kann nicht dienstlich angeordnet werden, es erfordert Aufgeschlossenheit. Die Voraussetzungen dafür scheinen günstig, dürfte doch bei vielen Menschen ein grundsätzliches Interesse an den eigenen Arbeitsplatzbedingungen und an Themen des Gesundheitsschutzes oder beispielsweise des Straßenverkehrs vorhanden sein. Der Betrieb kann dieses Interesse durch geeignete Impulse und Rahmenbedingungen für problemorientierte und zielgerichtete Aktivitäten nutzen (Förderung gesundheitsbewussten Freizeitverhaltens).
Partizipative Arbeitsformen lassen sich bei einer Vielzahl von Gesundheits- oder Sicherheitsthemen anwenden. Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben dabei eine wichtige Aufgabe. Sie besteht z. B. darin, Sachinformationen zur Verfügung zu stellen, die Projekte zu initiieren, zu beraten und zu koordinieren.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Mobbing kann psychisch sehr stark belasten. Es verursacht Stress, der zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Dazu zählen körperliche Beschwerden wie Magengeschwüre und Darmkrankheiten, Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder Kopfschmerzen. Hinzu kommen psychische Probleme wie Angstzustände, Depressionen, paranoide Zustände (Verfolgungswahn) und Suizidgedanken. Am Ende des Mobbingprozesses stehen nicht selten Versetzung oder Kündigung, längerfristige Krankschreibung oder sogar die Frühverrentung des betroffenen Mitarbeiters.
Mobbing beeinträchtigt auch die Produktivität des Gesamtunternehmens. Hohe Fehlzeiten, Versetzungen, Neueinstellungen und die Vergiftung des Betriebsklimas stellen Störungen dar. Mobbingtäter verwenden einen Großteil ihrer Arbeitszeit auf Planung und Durchführung ihrer Schikanen und "Psychokriege".
Es gibt unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit, mit der Mobbing in der Arbeitswelt auftritt. Je nach zu Grunde gelegter Definition fallen diese Zahlen sehr unterschiedlich aus. Das Auftreten von Mobbing hängt von einer Vielzahl sich gegenseitig hemmender und/oder fördernder Ursachen und Einflussgrößen ab. Von entscheidender Bedeutung ist das allgemeine geistige und soziale Betriebsklima. Vorgesetzte, die eine Ellenbogenmentalität ihrer Mitarbeiter fördern, die Beförderungen nach Gutdünken vornehmen und die es wegen ihrer eigenen Unsicherheit gerne sehen, wenn sich nachgeordnete Mitarbeiter bekriegen, schaffen eine Atmosphäre, in der sich Intrigen und Gegenintrigen leicht entwickeln können.
Mobbing fördernd ist es auch, wenn Verantwortungsbereiche und Kompetenzen nicht klar gekennzeichnet sind und sich bei Mitarbeitern durch die Art der Personalführung Verantwortungsgefühl und Identifikation mit dem Unternehmen nicht entwickeln können. Ein Führungsstil, der die Bedürfnisse der Mitarbeiter nach Kreativität, Selbstentfaltung und Einsatz von Ressourcen nicht ernst nimmt, gehört ebenso zu den Ursachen. Auch produktionsbedingte Engpässe und Störungen im Produktionsablauf können Ärger und Stress erhöhen und die Suche nach einem "Sündenbock" fördern.
Es gibt viele Motive für Mitarbeiter, einem anderen schaden zu wollen. Es kann sich um Angst vor Image- und Autoritätsverlust handeln oder um den Versuch, die Position des anderen einzunehmen. Auch das Opfer selbst kann durch sein Auftreten Anlass für Mobbingangriffe bieten. Zu nennen sind mangelnde Kooperationsbereitschaft, Aggressionen oder das Zurückhalten von Informationen.
Die Entwicklung und Pflege einer mobbingfeindlichen Unternehmensphilosophie stellt ein wesentliches Mittel zur Abhilfe dar. Das schließt Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszufriedenheit und des Betriebsklimas ein. Die Führungskräfte sollten einen kooperativen Führungsstil praktizieren, Personalentwicklung betreiben, Mitarbeiter informieren und - im Rahmen betrieblicher Möglichkeiten und Erfordernisse - in Entscheidungen einbeziehen. Konfliktträchtige Organisationsstrukturen sollten abgebaut werden, etwa durch Schaffung klarer Verantwortlichkeiten. Wichtig ist auch zu ermitteln, ob Mobbing ein Problem im Betrieb ist. Hier kann eine anonyme schriftliche Befragung helfen.
Eine Sensibilisierung der Belegschaft für das Thema bei Besprechungen oder Personalversammlungen kann helfen, Mobbingphänomene zu entdecken und anzugehen. Es lassen sich auch Anlaufstellen oder Antimobbing-Arbeitskreise schaffen, an die sich Betroffene wenden können. Betriebsvereinbarungen und die Durchführung von Antimobbing-Programmen, bestehend aus Führungskräftetraining, Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Mitarbeitern und zur Verbesserung der Arbeitssituation, sind ebenso zu nennen. Betriebs- und Personalräte können ihre rechtlichen Instrumentarien ausschöpfen, etwa das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetz.
Es gibt eine Vielzahl von Organisationen und Institutionen mit Beratungs- und Hilfsangeboten gegen Mobbing im Betrieb. Dazu zählen Krankenkassen, Gewerkschaften und Kirchen sowie Selbsthilfegruppen von Mobbingopfern.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gefahren beim Betrieb des Mobilkranes ergeben sich aus Überlastung, ungenügender Standsicherheit, mangelnder Wartung und fehlenden Prüfungen.
Für eine sichere Aufstellung (Abbildung)
von Mobilkranen ist besonders darauf zu achten, dass die Krane auf tragfähigem Untergrund waagerecht aufgestellt und dabei die Sicherheitsabstände an Böschungsrändern und Grabenkanten eingehalten werden (Abbildung). Außerdem gilt:
Beim Betrieb von Mobilkranen ist zu beachten:
Der Kranführer hat folgende Pflichten:
Mobilkrane dürfen nur zum Einsatz kommen, wenn die folgenden, vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden:
Für den Betrieb im Straßenverkehr gilt:
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Die moderierte Sicherheitsbesprechung hat einen festen (strukturierten) Ablauf (Abbildung) und erfolgt in Kleingruppen von maximal zehn Mitarbeitern, die aus einem Arbeitsbereich stammen oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Die Treffen finden regelmäßig, z. B. monatlich, statt (Dauer ca. 30 Minuten). Die Ergebnisse werden protokolliert und im betreffenden Arbeitsbereich veröffentlicht.
Sicherheit und Gesundheitsschutz sind Führungsaufgaben. Deshalb sollte der direkte Vorgesetzte - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten - die Besprechungen moderieren. Die Erfahrungen zeigen, dass den Führungskräften für diese "neue" Aufgabe neben einem einfachen Leitfaden (im Sinne einer Handlungsanleitung) ein allgemeines Moderatorentraining, wie es auch für die Leitung anderer Kleingruppen (z. B. von Qualitätszirkeln) benötigt wird, angeboten werden sollte.
Das sichere und gesundheitsbewusste Handeln in allen Arbeitssituationen - also die verhaltensorientierte Prävention - steht im Mittelpunkt der moderierten Sicherheitsbesprechung. Werden darüber hinaus spezielle Probleme erkannt, die nicht direkt lösbar sind, sollte eine Bearbeitung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, eine Fachabteilung, einen Sicherheitszirkel oder den Arbeitsschutzausschuss initiiert werden.
Vor dem Hintergrund der Abnahme unfallbedingter und gleichzeitig der Zunahme arbeitsbedingter Fehlzeiten wird die moderierte Auseinandersetzung mit sicherem und gesundheitsbewusstem Handeln immer wichtiger.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Zu den äußeren Anreizen, die die Motivation steigern sollen, gehören neben Appellen, Ermahnungen, Abmahnungen und Tadel auch Belobigungen, Auszeichnungen oder Prämien für sicheres Arbeiten. Derartige Beeinflussungsversuche können erwünschtes Verhalten erwiesenermaßen zwar fördern (z. B. die Benutzung von Körperschutzmitteln), trotzdem sind Ansätze, die ausschließlich oder überwiegend auf extrinsische Motivierung setzen, nicht unproblematisch. Mit der Zeit können sich äußere Anreize verschleißen, was ihre Erhöhung und Intensivierung erforderlich werden lässt. Sie können sogar kontraproduktiv sein, wenn sie unbeabsichtigt unerwünschtes Verhalten bewirken.
Ein Beispiel: Mitarbeiter, die eine herumliegende Gasflasche entdecken, erhalten eine Geldprämie. Die Folge kann sein, dass in Zukunft noch mehr Gasflaschen herumliegen, weil man dadurch eine Prämie kassieren kann.
Prämiensysteme fördern also nicht zwangsläufig sicherheitsbewusstes Verhalten. Bei hohen Geldprämien kann auch ein korrumpierender Effekt entstehen: Man ändert seine Motivation nicht, weil man Geld für das erwünschte Verhalten bekommt. Man will sich nicht kaufen lassen.
Vor allem wenn es um die Beachtung von Vorschriften geht (z. B. Benutzung Persönlicher Schutzausrüstungen), könnte man geneigt sein, die Ausübung von Druck und die Androhung von Strafe als Mittel der Wahl anzusehen. Autoritäres Durchgreifen kann aber das Gegenteil bewirken. Es können so genannte Reaktanz-Phänomene und Bumerang-Effekte auftreten. Mitarbeiter können bestrebt sein, den durch Verbote beschnittenen Freiheitsraum wieder herzustellen und nach Möglichkeiten zu suchen, die Vorschriften zu umgehen. Es können sich Widerstände und Aggressionen entwickeln, die umso größer werden, je größer der Druck wird.
Primär auf extrinsische Motivation zu setzen, ist also mit Risiken behaftet. Außerdem ist es aufwändig bzw. unmöglich, Mitarbeiter ständig von außen zu kontrollieren. Es besteht auch die Gefahr, dass bei abnehmender und fehlender Außenkontrolle das ursprüngliche Verhalten wieder zunimmt.
Besser ist es, die Kontrolle ins Innere des Menschen zu verlegen und Bedingungen zu schaffen, unter denen sich Eigensteuerung und innere (intrinsische) Motivation entwickeln können. Intrinsisch motiviertes Verhalten erfolgt um seiner selbst willen und ist nicht bloßes Mittel zu einem anderen Zweck. Eigen- und Selbstverantwortung ersetzen die Fixierung auf Äußeres. Außenkontrollen können sich auf eine unterstützende Funktion beschränken.
Solchen Ansätzen liegt als Menschenbild das Konzept eines mündigen und kompetenten Mitarbeiters zu Grunde, der zu selbstständigen Entscheidungen in der Lage ist. Ohne Beteiligung der Mitarbeiter ist intrinsische Motivation schwer zu erreichen. Der Mitarbeiter muss in der Sicherheitsarbeit mehr Raum für eigene Aktivitäten erhalten. Er muss sich in den Kommunikationsprozess über sicherheitsbewusste Verhaltensweisen einbringen können. Zu fordern ist daher mehr Dialogorientierung in der Sicherheitsarbeit. Sie muss den Beschäftigten in Gesprächen, Diskussionen usw. Möglichkeiten geben, ihre Bedenken und Argumente vorzubringen.
Sinnvoll sind auch handlungsorientierte Projekte, die Gruppenerlebnisse ermöglichen und in denen konstruktive Auseinandersetzungen mit eigenen Widerständen und Gegenargumenten stattfinden. Auch Rollenspiele und Pro-Kontra-Diskussionen können helfen, Widerstände abzubauen.
Regeln, Normen und Vereinbarungen haben eine größere Chance auf Akzeptanz und Beachtung, wenn sie unter Mitarbeiterbeteiligung entstehen. Eine Arbeitsgruppe kann z. B. die offiziellen Vorschriften in eine persönlichere Form übersetzen und auf die betriebliche Situation beziehen.
Wenn es um die Einführung "neuer" Verhaltensweisen geht (z. B. Benutzung Persönlicher Schutzausrüstungen), könnte man Freiwillige das neue Verhalten zunächst eine Zeit lang erproben lassen (z. B. Testen verschiedener Mittel). Die Erprobungsergebnisse ließen sich anschließend veröffentlichen (auf Betriebsveranstaltungen, am schwarzen Brett, in der Werkszeitung). Beschäftigte in der betriebsinternen Öffentlichkeit für ein bestimmtes Verhalten eintreten zu lassen (aber freiwillig - allenfalls mit sanftem Druck), ist für die Entwicklung intrinsischer Motivation geeigneter als die Anwendung reiner "Gewalt". Die Testpersonen stellen ein Verhaltensmodell für ihre Kollegen dar. "Motivieren durch Beteiligung" kann auch durch Sicherheits- und Gesundheitszirkel angestrebt werden.
Gruppenorientierte, auf Partizipation beruhende Motivationsansätze können sich aber nur entwickeln, wenn die Mitarbeiter das Gefühl haben, dass sie durch sicheres Verhalten zum Unternehmenserfolg beitragen und dass den Führungskräften das Wohlergehen der Mitarbeiter wichtig ist. Führungskräfte müssen Sicherheit wollen. Erst in einer solchen Atmosphäre kann intrinsische Motivation entstehen.
Oft erschweren aber die Bedingungen am Arbeitsplatz die Entwicklung von Verantwortungsgefühl und Engagement und somit von intrinsischer Motivation, z. B. dadurch, dass die Erfahrungen, Kentnisse und Meinungen der Mitarbeiter nicht ernst genommen werden. Wenn Führungskräfte die Entstehung von Verantwortungsgefühl und damit intrinsischer Motivation fördern wollen, müssen sie Macht abgeben und auf Mitarbeiter übertragen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Motorkettensägen werden hauptsächlich bei Baum- und Zimmererarbeiten eingesetzt. Der Antrieb erfolgt durch einen Verbrennungs- oder Elektromotor. Wesentliche sicherheitstechnische Einrichtungen der Kettensäge (Handkettensägemaschine) sind:
Motorkettensägen sind nur bei fachgerechtem Umgang sicher zu handhaben. Daher sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Seit einigen Jahren gewinnt in der Sicherheitsforschung und Prävention das Thema "Müdigkeit" zunehmend an Bedeutung. Dies ist sicherlich auch eine Folge der Entwicklung hin zur "Rund-um-die-Uhr-Ökonomie" (Stichwort: 24/7). Müdigkeit ist in vielen Untersuchungen als eine wesentliche Unfallursache ermittelt worden. In den Medien ist in diesem Zusammenhang oft auch von "Sekundenschlaf" die Rede. Das US Department of Transportation kommt z. B. zu der Einschätzung, dass bei 20-40 % der Unfälle im gewerblichen Transport Müdigkeit die wesentliche Unfallursache darstellt. Eine Analyse des Unfallgeschehens auf deutschen Autobahnen ergab, dass bei 24 % der Unfälle mit Todesfolge der Fahrer eingeschlafen war (Langwieder u. a., 1994). 18,5 % der im Kölner Raum befragten Unfallverursacher gaben an, Müdigkeit sei die Hauptunfallursache gewesen (ten Thoren und Gundel, 2003).
Das Müdigkeitsproblem zeigt sich auch in anderen Bereichen der Arbeitswelt: So spielte bei Großunfällen (z. B. Tanker Exxon Valdez, Kernkraftwerk Tschernobyl, Chemiewerk Bophal) und auch bei kritischen Ereignissen in der Luftfahrt Müdigkeit und die dadurch bedingte Leistungsreduktion der Handelnden eine entscheidende Rolle (Transport Canada 2005).
Neben geistiger und körperlicher Beanspruchung sind für die Entstehung von Müdigkeit (Abbildung) noch weitere Größen von Bedeutung.
Die Tageszeit, zu der die Aktivität ausgeführt wird, bestimmt mit darüber, wie schnell sich Ermüdung einstellt. Jeder Mensch unterliegt einem 24-Stunden-Rhythmus, bei dem sich Phasen von Schlafen und Wachen abwechseln (circadianer Rhythmus). Der menschliche Körper ist auf Schlafen in der Nacht und Wachsein am Tage hin programmiert (biologische Uhr). Die biologische Uhr steuert physiologische und biologische Prozesse, wie z. B. die Verdauung, die Körpertemperatur und die Ausschüttung von Hormonen. Auch unsere geistige Leistungsfähigkeit unterliegt dem circadianen Rhythmus. Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Wahrnehmung und Lernen usw. funktionieren während der Nachtstunden deutlich schlechter.
Die Müdigkeit oder Schläfrigkeit ist am größten zwischen 0 Uhr und 6 Uhr morgens. Außerdem gibt es ein Mittagstief (ca. 14-16 Uhr). Daher ereignen sich einschlafbedingte Unfälle hauptsächlich in diesen Zeitabschnitten.
Weiterhin spielen eventuell vorhandene "Schlafschulden" eine Rolle. Die meisten Erwachsenen benötigen pro 24 Stunden einen sieben- bis neunstündigen erholsamen Schlaf. Wird die erforderliche Schlafdauer und -güte nicht erreicht, baut sich ein Schlafdefizit auf. Es geht mit deutlicher Leistungsverschlechterung einher und kann nur durch Schlaf ausgeglichen werden. Ein Schlafdefizit kann sich übrigens über einen längeren Zeitraum aufbauen. Es kommt also nicht nur auf Quantität und Qualität der letzten Schlafperiode an.
Medikamente und Krankheiten: Nicht nur Schlaf- und Beruhigungsmittel, sondern auch Medikamente gegen Depressionen, Psychosen, Ängste, Bluthochdruck und Schmerzen können müde machen.
Häufig und stark auftretende Tagesmüdigkeit kann durch krankhafte Schlafstörungen verursacht sein. Dazu zählt z. B. die Schlafapnoe: Die Atmung ist während des Schlafens gestört, der Körper wird unzureichend mit Sauerstoff versorgt.
Ferner haben auch situative Bedingungen Auswirkungen auf den Grad der Müdigkeit und das Wohlbefinden. Monotonie verstärkt die Ausgangsmüdigkeit. Auch motivationale Aspekte können wichtig sein. Bei hoher Motivation fühlt man sich vergleichsweise länger wach und frisch.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Mit starker Müdigkeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn man
Diese Bedingungen verursachen einen hohen Einschlafdruck, die Wachbleib-Fähigkeit sinkt. Es kommt zu Müdigkeitsattacken, zum ungewollten, oft nur wenige Sekunden dauernden Einnicken. Umgangssprachlich wird dieses Phänomen Sekundenschlaf genannt. Er ist gewissermaßen eine Notwehrreaktion des Körpers auf Übermüdung und monotone Tätigkeiten. Die Augen können beim Sekundenschlaf durchaus geöffnet bleiben, bewusstes Wahrnehmen, Handeln und Reagieren sind aber nicht mehr möglich.
Es liegt auf der Hand, dass solche Müdigkeitsattacken bei allen Fahr- und Steuertätigkeiten extrem gefährlich sind. Vor allem im Straßenverkehr führen sie zu schweren Unfällen: Ungebremst und ohne jegliche Vermeidungsreaktion prallt der Fahrer auf ein Hindernis.
Die Gefahr dieses Einschlafens am Steuer kündigt sich durch eine Reihe von Symptomen an. Dazu zählen z. B. schwere Augenlider, brennende Augen, häufiges Gähnen, leichtes Frösteln, Fahrfehler (z. B. Verschalten), Schwierigkeiten bei der Spurhaltung, erhöhte Reizbarkeit.
Ein Verkehrssicherheitsproblem besteht darin, dass diese Symptome von den Betroffenen oft nicht ernst genommen werden. Weit verbreitet ist nämlich die Überzeugung, man könne sich erfolgreich gegen die Müdigkeitsattacken stemmen und noch eine gewisse Zeit durchhalten. Es ist aber nicht möglich, den Zeitpunkt des Einschlafens exakt vorherzusagen. Man wird vom Schlaf überwältigt.
In der Prävention kommt es entscheidend darauf an, die Bereitschaft zu stärken, bei zunehmender Müdigkeit die Tätigkeit zu unterbrechen und zur Vermeidung des Sekundenschlafes eine Schlafpause (10-20 Min.) einzulegen (Powernap).
Die Berufsgenossenschaften und der Deutsche Verkehrssicherheitsrat haben ein CBT (Computer Based Training) mit dem Titel "Todmüde? Ohne mich!" entwickelt. Das Programm richtet sich in erster Linie an Personen, die beruflich bedingt in besonderer Weise von der Müdigkeitsproblematik betroffen sind (z. B. Berufskraftfahrer, Schichtarbeiter). Das Ziel des Programms besteht - neben der Vermittlung von Wissen über "Müdigkeit am Steuer" - u. a. darin, geeignete Handlungsstrategien und Handlungsweisen im Umgang mit Müdigkeit zu vermitteln.
Eine ganz ähnliche Zielrichtung verfolgt das betriebliche Alertness-Management (Alertness = Wachheit) des deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt. Neben dem Training von Berufskraftfahrern geht es in diesem Programm auch um die Beratung von Tourenplanern und Einsatzleitungen bei der Gestaltung von Schichtplänen, so dass Müdigkeit vorgebeugt werden kann.
Dass Präventionsbemühungen zum Umgang mit Müdigkeit auf Seiten der Teilnehmer die erwünschten Wissens- und Verhaltensänderungen bewirken können, wurde kürzlich von Gander u. a. (2005) aufgezeigt.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Quelle: universum Verlag