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Glossar zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Arbeitsicherheit

Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

 
Buchstabe I
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Auf der Grundlage des ILO-Leitfadens sollen nationale AMS-Leitfäden oder andere geeignete Regelungen für die freiwillige Anwendung und systematische Umsetzung von AMS erarbeitet und bei Bedarf durch spezifische AMS-Leitfäden (Handlungshilfen, die beispielsweise branchenspezifische Bedingungen berücksichtigen) untersetzt werden. Die Leitlinien stellen somit einen internationalen Rahmen dar, mit dessen Hilfe die Entwicklung nationaler Leitfäden oder vergleichbarer Regelungen in den Mitgliedstaaten der ILO unterstützt werden soll. In Deutschland wurde bereits in 2002 ein nationaler Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme entsprechend dem ILO-Modell erarbeitet und 2003 im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.

 

Struktur und Hauptelemente eines AMS nach dem ILO-Leitfaden entsprechen denen zeitgemäßer Managementsysteme:

 

Hauptelement Politik Elemente: 1. Arbeitsschutzpolitik 2. Arbeitnehmerbeteiligung

 

Hauptelement Organisation Elemente: 3. Zuständigkeit und Verantwortung 4. Qualifikation und Schulung 5. AMS-Dokumentation 6. Kommunikation

 

Hauptelement Planung und Umsetzung Elemente: 7. Erstmalige Prüfung 8. Planung, Entwicklung und Umsetzung des Systems 9. Arbeitsschutzziele 10. Vorbeugung gegen Gefährdungen

  • Vorbeugende und lenkende Maßnahmen
  • Änderungsmanagement
  • Notfallvorbeugung, -vorbereitung und -abwehr
  • Beschaffungswesen
  • Kontraktoren

 

Hauptelement Bewertung Elemente: 11. Leistungsüberwachung und -messung 12. Untersuchung von arbeitsbedingten Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Vorfällen/Beinaheunfällen und deren Einwirkung auf die Arbeitsschutzleistung 13. Audit 14. Bewertung durch die oberste Managementebene

 

Hauptelement Verbesserungsmaßnahmen Elemente: 15. Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen 16. Ständige Verbesserung

 

Verweise

 

Literatur

  • Guidelines on Occupational Safety and Health Management Systems (ILO-OSH 2001), hrsg. v. International Labour Organization, Genf 2001
  • Leitfaden Arbeitsschutzmanagementsysteme. In: Bundesarbeitsblatt 1/2003, S. 101-109
  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot der europäischen Agentur) (Link)
  • International Labour Organization (ILO), Safe Work, Genf (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Das BImSchG stellt die rechtliche Grundlage für diesen Schutzgedanken dar. Die Bevölkerung soll z. B. geschützt werden vor

  • Luftverschmutzung durch Brenn-, Industrie-, Fahrzeugabgase, Feinstaub
  • Auto-, Flug-, Baumaschinen-, Rasenmäherlärm und weiteren Lärmquellen
  • unfallartigen Freisetzungen größerer Mengen gesundheitsschädlicher Substanzen, Brand und Explosionen (Störfallrecht)
  • starken elektromagnetischen Feldern, z. B. in der Nähe von Hochspannungsleitungen
  • Geruchsbelästigungen durch Industrie-, Tierhaltungs- und Abfallbehandlungsanlagen.

 

Immissionsschutz kommt auch den Beschäftigten zugute, die während ihrer Tätigkeit Immissionen ausgesetzt sein können, z. B. Baumaschinenlärm oder Ozon im Sommer. Auch Verwendungsverbote aus Gründen des Immissionsschutzes dienen zum Teil gleichzeitig dem Arbeitsschutz (z. B. Regelungen der 2. BImschV über leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe).

 

Als Maßnahmen des Immissionsschutzes gelten:

  • Vermeidung von Emissionsquellen, z. B. durch Verwendungsverbote bestimmter chemischer Stoffe
  • Reduzierung von Emissionen (Freisetzungen) an der Quelle, z. B. durch Einsatz schadstoffarmer Brennstoffe (Abbildung) und fortgeschrittener Brenntechnik, Katalysatoren, Filteranlagen, Gasrückführungssysteme für Betankungen, Einhaltung von Immissionsgrenzwerten gemäß TA Luft
  • zeitliche Begrenzung der Emissionen, z. B. durch Nachtflugverbote
  • passive Maßnahmen, z. B. Schallschutzwände
  • Schutzabstände z. B. zu Hochspannungsleitungen (26. BImSchV)
  • Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten.

 

Als staatliche Kontrollelemente dienen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für emittierende bzw. potenziell störfallgefährdete Industrieanlagen. Als neues Instrument der Klimapolitik gilt der Emissionshandel, der in der Europäischen Union seit 2005 praktiziert wird.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
  • 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)
  • Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. bis 38. BImSchV)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

IR bestehen im Wesentlichen aus vier Komponenten:

 

1. Die Kinematik: Aufbau und Anordnung der Achsen, Führungen und Gelenke sowie Greifer oder Werkzeuge; sie bestimmen die Bewegungsmöglichkeiten.

 

2. Der Antrieb: Er besteht aus Motoren und Getriebe sowie Ventilen und Zylinder (elektrische, hydraulische und pneumatische Antriebe).

 

3. Die Steuerung: Sie nimmt das Programm auf, gibt den Ablauf vor und überwacht ihn, sorgt für den Kontakt mit zugeordneten Systemen.

 

4. Das Messsystem: Es ermittelt Stellung, Weg und Geschwindigkeit der einzelnen Achsen.

 

Weitere Komponenten eines IR-Systems können z. B. sein: Sensoren zur Positions- und Formbestimmung, Zuführsysteme für Werkstücke, Werkzeugwechselsysteme und Sicherheitssysteme (z. B. trennende und berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen).

 

Die sicherheitsgerechte Gestaltung der IR hat besondere Bedeutung, da sich die Arbeitsbereiche von Mensch und Maschine überschneiden, z. B. bei der Werkstückübergabe, beim Einrichten, bei der Störungssuche. Deshalb sind umfangreiche Schutzmaßnahmen vorgegeben, z. B.

  • Schutzmaßnahmen des Herstellers: Vermeiden von Quetsch- und Scherstellen, Not-Halt, Begrenzung des IR-Bewegungsraumes
  • Schutzmaßnahmen des Anwenders: trennende Schutzeinrichtungen (Umzäunungen, Kabinen mit Fenster), Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion (Lichtvorhang, Schaltmatten, Pendelklappen), ortsbindende Schutzeinrichtungen (Zweihandschaltung, Schaltplatte mit Taster), ergänzende Schutzeinrichtung (wegfliegende Teile, Emissionen aller Art) (Abbildung)
  • Verhalten der Beschäftigten: Automatikbetrieb nur bei aktivierten Schutzeinrichtungen und nach Verlassen des Gefahrbereichs; Ausnahme nur, wenn zwingend erforderlich, für schriftlich beauftragte Person; Einrichten möglichst von außerhalb des Gefahrbereichs; Schutzeinrichtungen im Einrichtbetrieb nutzen.

 

Drei Betriebsabläufe kennzeichnen den IR-Betrieb: der Programmierbetrieb, der Automatikbetrieb und die Instandhaltung. Der Programmierbetrieb umfasst das Einrichten des IR mit Vorrichtungen, Greifer usw.; der Beschäftigte hat direkten Kontakt mit dem IR (Teach-in-Programmieren). Beim Automatikbetrieb fährt der IR das Programm selbsttätig ab; die Person überwacht, legt ggf. Teile ein. Im Rahmen der Instandhaltung muss u. U. bei der Störungssuche am eingeschalteten IR gearbeitet werden. Nach der Unfallstatistik ist die Gefährdung beim Programmieren und Instandhalten am größten.

 

IR-Sicherheitsmaßnahmen beziehen sich auf vier Bereiche:

  • IR-Mechanik:

 

Vorhandensein verstellbarer Begrenzungen für die Bewegung in den Hauptachsen

 

Vermeiden/Verdecken von Quetsch-, Scher-, Schneid- und Stichstellen

 

Vorrichtungen zum Transportieren bzw. Installieren des IR am Aufstellungsort.

  • IR-Steuerung:

 

Begrenzung der Bewegungsmöglichkeit

 

Not-Halt am Steuerschrank und am Programmierhandgerät

 

Abschließbarer Betriebsartenwahlschalter

 

Einrichten nur mit reduzierter Geschwindigkeit möglich

 

Tippschalter für alle Bewegungen

 

Einbindung der Schutzeinrichtungen (z. B. Lichtvorhang, Positionsschalter der Tür, Schaltmatte)

 

Zustimmungsschalter für den Testbetrieb

 

Störungen in der Energiezufuhr dürfen nicht zur Gefährdung führen.

  • IR-Anlage:

 

Not-Halt in ausreichender Zahl vorhanden

 

Große Anlagen sind in mehrere überschaubare Bereiche zu unterteilen (z. B. Kennzeichnen, Not-Halt)

 

IR einer IR-Anlage müssen auch einzeln betrieben werden können

 

Der Zugang zu Gefahrbereichen ist verhindert

 

Übergabestellen der Werkstücke sind besonders gesichert

 

Der Zugang zu Gefahrbereichen ist besonders geregelt und nur bestimmten Personen erlaubt

 

Das Personal ist ausgebildet.

  • Einrichten:

 

Not-Halt am Programmierhandgerät

 

Programmieren nur im Tipp-Betrieb

 

Einrichten nur mit reduzierter Geschwindigkeit möglich

 

Betriebsartenwahlschalter mit Betriebsart "Einrichten"

 

Alle Maschinen der Anlage können einzeln eingerichtet werden

 

Sicherheitseinrichtungen können nur mit Schlüssel ausgeschaltet werden

 

Mit Arbeitsgeschwindigkeit darf nur mit Zustimmungsschalter und bei Aufenthalt in einem als Schutzzone ausgewiesenen Bereich gefahren werden.

 

Für die Peripherie von Industrierobotern sind strenge Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben. Trennende Schutzeinrichtungen (Umzäunungen, Kabinen) oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion (Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken, Schaltplatten, Schaltmatten, Pendelklappen) müssen den Gefahrbereich des Industrieroboters von Verkehrsbereichen und Arbeitsbereichen abschirmen. Der Automatikbetrieb darf nur möglich sein, wenn die Schutzeinrichtungen wirksam sind und sich keine Personen innerhalb des Schutzbereiches aufhalten.

 

Vorgeschrieben sind Einrichtungen zur Begrenzung des Bewegungsraumes (Abbildung) für die Hauptachsen des Industrieroboters. Sie sollen sicherstellen, dass die Bewegungen des Roboters auf den anwendungsspezifischen Bewegungsraum beschränkt bleiben. Auf diese Weise können Quetschstellen vermieden und Schutzzonen geschaffen werden.

 

Die Befehlsgeräte, die den Betrieb einleiten, müssen außerhalb des Schutzbereichs angeordnet sein. Nach der Öffnung von Schutztüren in der Umzäunung oder der Unterbrechung von Lichtstrahlen beim Zugang darf sich die Anlage erst wieder starten lassen, nachdem außerhalb der Schutzzone ein Quittierschalter betätigt wurde.

 

Das Einrichten und Programmieren sowie der Automatikbetrieb sollten möglichst von außerhalb des abgegrenzten Bereichs aus erfolgen. Ersatzweise müssen für die Einrichter oder Programmierer andere Schutzmaßnahmen getroffen werden bzw. zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, z. B. ein Programmierhandgerät mit Schaltung für alle Bewegungsfunktionen, ein Not-Halt-Pilztaster auf dem Programmierhandgerät, ein Zustimmungsschalter am Programmierhandgerät. Eine weitere Maßnahme ist die Reduzierung der Geschwindigkeit durch Einstellung des Betriebsartenwahlschalters auf "Einrichten" (Abbildung).

 

Der Sicherheit dienende Stromkreise müssen so ausgeführt sein, dass der Industrieroboter im Fehlerfall einen für Personen sicheren Zustand einnimmt. Entsprechendes gilt für Steuerkreise in hydraulischen oder pneumatischen Steuerungen. Leicht erreichbare Not-Halt-Einrichtungen müssen Gefahr bringende Bewegungen rechtzeitig unterbrechen und den Roboter stillsetzen. Energieausfälle und -schwankungen dürfen keine gefährlichen Situationen auslösen.

 

Bei verketteten Anlagen muss jeder Industrieroboter einzeln betrieben werden können. Zu Rüst- und Programmierzwecken muss für die Gesamtanlage ein Not-Halt einschließlich der erforderlichen Anzahl von Befehlsgeräten vor Ort vorhanden sein. Bei großen Anlagen sind auch Not-Halt-Einrichtungen für Teilbereiche zulässig, sofern die Teilbereiche eindeutig erkennbar sind.

 

Insbesondere für Einrichtarbeiten und Instandhaltung muss das Personal ausgebildet sein und Erfahrung im Umgang mit Industrierobotern haben. Die Beschäftigten müssen über die Benutzerinformation verfügen und fachkundig eingewiesen werden, z. B. durch den Hersteller bzw. Lieferer.

 

In der Robotertechnik werden zunehmend die Begriffe "Assistierende Roboter" (engl. "assisting" oder "collaborative robots") und "Kooperierende Roboter" (engl. "co-operating" oder "synchronized robots") benutzt.

 

Bisher arbeiten Mensch und Roboter streng voneinander getrennt. Ziel ist es nun, Roboter auch als Assistenten einzusetzen und ihre Vorteile (Ausdauer, Genauigkeit, Kraft und Schnelligkeit) mit den Fähigkeiten des Menschen zu kombinieren. Sie übernehmen dann z. B. in der Montage die genaue, immer wiederkehrende Zuführung und Entnahme und der Mensch die schwierige Positionierung. Eine so genannte sichere Steuerung soll gewährleisten, dass die Bewegungen des Roboters für den Menschen nicht gefährlich werden. Bei zu hoher Geschwindigkeit oder falscher Position hält sie den Roboter sofort an.

 

Kooperierende Roboter arbeiten nicht mit dem Menschen zusammen. Die Kooperation erfolgt zwischen zwei oder mehreren Robotern, die z. B. gleichzeitig an einer Baugruppe Schweißarbeiten durchführen. Hinsichtlich der Sicherheitstechnik sind Anlagen mit kooperierenden Robotern den herkömmlichen Anlagen ähnlich. Der Unterschied besteht beim Einrichten. Kooperierende Roboter werden in der Regel von einer zentralen Steuerung gelenkt, der nur ein einziger Zustimmungsschalter zugeordnet ist. Deshalb muss sichergestellt sein, dass der Einrichter stets Sicht auf alle Roboter hat. Andernfalls muss entweder die Anlage oder die Steuerung geändert werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Laserstrahlung (BGV B 2) / (GUV-V B2)
  • Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (ZH 1/597)
  • TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren
  • TRBS 2210 Gefährdungen durch Wechselwirkungen
  • DIN 66314-1 Schnittstelle zwischen Programmierung und Robotersteuerung - IRDATA; Allgemeiner Aufbau, Satztypen und Übertragung
  • DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
  • DIN EN ISO 10218-1 Industrieroboter; Sicherheitsanforderungen; Roboter
  • DIN EN ISO 12100-1 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
  • DIN EN ISO 12100-2 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Technische Leitsätze
  • DIN EN ISO 13850 Sicherheit von Maschinen - Not-Halt - Gestaltungsleitsätze
  • DIN EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
  • VDI 2854 Sicherheitstechnische Anforderungen an automatisierte Fertigungssysteme
  • VDI 2860 Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen, Handhabungseinrichtungen, Begriffe, Definitionen, Symbole
  • VDI 2861 Montage- und Handhabungstechnik; Kenngrößen für Industrieroboter (Blätter 1-3)
  • VDI 3542 Sicherheitstechnische Begriffe für Automatisierungssysteme (Blätter 1-4)
  • Haun, M.: Handbuch Robotik - Programmieren und Einsatz intelligenter Roboter, Springer Verlag, Berlin 2007
  • Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau; Sachgebiet Industrieroboter - Online-Informationen

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Betriebe haben durch betriebstechnische, lüftungstechnische und entstaubungstechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Atemluft an den Arbeitsplätzen frei von gesundheitsgefährlichen Stäuben ist, so dass keine Erkrankungen auftreten können. Zu den entstaubungstechnischen Maßnahmen zählen u. a. der Einsatz von

  • Kleinentstaubern (Entstauber mit begrenzter Durchsatzleistung, vorwiegend zur Verwendung an ortsveränderlichen Maschinen und Geräten oder für Einzelentstaubungen von Maschinen und Geräten)
  • Industriestaubsaugern
  • Kehrsaugmaschinen (Maschinen zur Reinigung von Fußböden durch Kehren mit gleichzeitiger Absaugung und Abscheidung des anfallenden Staubes).

 

Die technischen Maßnahmen müssen sicherstellen, dass die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz so weit wie möglich unterschritten werden. Aus diesem Grund muss gewährleistet sein, dass die Konzentration in der rückgeführten Luft 1/10 des Grenzwertes für krebserregende Stoffe nicht überschreitet. Durch die Luftrückführung dürfen die Konzentrationen am Arbeitsplatz nicht erhöht werden. Die gesamte Staubkonzentration in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1/4 des Grenzwertes nicht überschreiten.

 

Anerkannt Staub beseitigende Maschinen und Geräte müssen einer Bauart-Prüfung durch das BGIA - Institut für Arbeitsschutz oder durch den TÜV unterzogen worden sein.

 

Staubexplosionsgeschützte Industriestaubsauger

 

Die Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) weisen darauf hin, dass bei den meisten brennbaren Stäuben schon eine gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche verteilte Staubablagerung von weniger als 1 mm Schichtdicke, bei Holzstäuben bereits bei 0,5 mm ausreicht, um nach Aufwirbelung und Entzündung eine Explosion verursachen zu können. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Reinigung der Arbeitsstätten erforderlich. Da in vielen Fällen eine Objektabsaugung nicht möglich ist, müssen die möglicherweise gefährdeten Bereiche mit Industriestaubsaugern gereinigt werden. Diese Räume oder Bereiche müssen im Allgemeinen der Zone 22 zugeordnet werden. Die Zone 22 umfasst Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub nicht oder nur kurzzeitig bilden kann. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Maßnahmen "Vermeidung von Zündquellen" die Anforderungen der Explosionsschutz-Regeln für die Zone 22 erfüllt werden müssen.

 

Zum Aufsaugen von brennbaren Stäuben gibt es drei Arten ortsveränderlicher Industriestaubsauger. Innerhalb der Zone 22 wird noch zwischen elektrisch leitfähigem und nicht leitfähigem Staub unterschieden. Bei der Beseitigung von elektrisch leitfähigem Staub ist beim Einsatz eines Industriestaubsaugers ein zusätzlich erhöhter elektrischer Schutzgrad gefordert. Die Bauart gibt die Stabilität hinsichtlich der Explosionsdruckfestigkeit an. Folgende Bauarten werden unterschieden:

 

Bauart 1: Bei diesen Geräten wird Folgendes gefordert:

  • Der Saugventilator muss auf der Reinluftseite angeordnet sein. Fremdkörper, die größer als 8 mm sind, dürfen nicht eindringen können.
  • Die elektrischen Betriebsmittel müssen den Bestimmungen von DIN EN 50281-1 entsprechen.
  • Die Elektromotoren der Ventilatoren müssen gegen Kurzschluss und unzulässige Erwärmung geschützt sein.
  • Die Abluft muss so geführt werden, dass abgelagerter Staub nicht aufgewirbelt werden kann.
  • Alle leitfähigen Geräteteile müssen elektrostatisch geerdet sein (Ableitwiderstand gegen Erde £ 10^6 Ohm). Dies gilt auch für Zubehörteile wie Saugschlauch und Handrohre, die leitfähig sein müssen und nicht mit nichtleitfähigen Zubehörteilen verwechselt werden dürfen.
  • Die Staubsaugergehäuse müssen aus schwer entflammbarem Baustoff hergestellt sein. Aluminium und Aluminiumanstriche sind nicht zulässig.
  • Auf dem Staubsaugergehäuse muss dauerhaft und gut lesbar folgender Hinweis angebracht sein: "Keine Zündquellen einsaugen".

 

Bauart 2: Zusätzlich zu den Kriterien für die Bauart 1 gelten folgende Anforderungen:

  • Alle Geräteteile, die im Falle einer Explosion im Inneren des Staubsaugers dem Explosionsdruck ausgesetzt sind, müssen einem Explosionsüberdruck von 10 bar standhalten.
  • Die Ansaug- und Abluftleitung muss Vorrichtungen haben, die verhindern, dass sich Flammen ausbreiten können. Außerdem darf kein Druckstoß entweichen, der in der Lage ist, abgelagerten Staub aufzuwirbeln.

 

Bauart 3: Es gelten die Anforderungen für die Bauart 2. Außerdem müssen alle Geräteteile, die im Falle einer Explosion im Inneren des Staubsaugers dem Explosionsdruck ausgesetzt sind, einem Explosionsüberdruck von 15 bar standhalten.

 

Staubsauger der Bauart 1 sind zum Aufsaugen von trockenen brennbaren Stäuben der Druckanstiegsklassen St 1 und St 2 in Zone 22 geeignet. Sie dürfen jedoch nicht zum Aufsaugen von Sauerstoff, abspaltenden Stäuben und hybriden Gemischen verwendet werden. Staubsauger der Bauart 1 bieten außerdem nur Schutz gegen staubsaugereigene Zündquellen. Deshalb dürfen in der Umgebung keine Zündquellen vorhanden sein. Zündquellen sind z. B. beginnende Staubbrände (Glimmnest) oder offene Staubbrände.

 

Die Gerätekategorien (Abbildung) geben Auskunft, in welchen Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre die Geräte eingesetzt werden dürfen. Folgende Kategorien werden unterschieden:

 

Kategorie 1: Geräte zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist. Die Geräte müssen selbst bei selten auftretenden Störungen die Sicherheit gewährleisten. Zwei unabhängige konstruktive Schutzmaßnahmen sind notwendig.

 

Kategorie 2: Geräte zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt. Selbst bei häufig auftretenden Gerätestörungen muss die Sicherheit gewährleistet sein.

 

Kategorie 3: Geräte zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre nur selten und während eines kurzen Zeitraums auftritt. Die Geräte gewährleisten bei normalem Betrieb das erforderliche Maß an Sicherheit.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Vermeidung der Gefahren von Staubbränden und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen (BGR 109)
  • TRGS 560 Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
  • Umgang mit Gefahrstoffen (BGI 546)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Das Innere von Apparaten, Behältern, Rohrleitungen und anderen geschlossenen Einrichtungen mit brennbaren flüssigen oder festen bzw. staubförmigen Stoffen, die explosionsfähige Dämpfe, Gase oder Stäube erzeugen, wird inertisiert, wenn wirksame Zündquellen (z. B. Reib-, Schlag-, elektrostatische Entladungsfunken) nicht ausgeschlossen werden können. Die inerten Gase halten den Sauerstoff fern bzw. verdrängen ihn bis auf eine ungefährliche Restkonzentration.

 

Zerkleinerungsapparaturen (Mühlen, Brecher, Knetwerke) für brennbare feste Stoffe (z. B. Harze, Schwefel, Gummi, Karbid, Kork) mit entzündlichen Stäuben, Lagerbehälter oder Misch- bzw. Rührwerke mit feuergefährlichen Flüssigkeiten, Lösungen oder Pasten, pneumatische Fördereinrichtungen von brennbaren Stäuben oder Flüssigkeiten sowie ähnliche Einrichtungen sollten durch Inertisierung gegen Brand- und Explosionsgefahren gesichert werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur mit inerten Gasen gemischt und befördert werden.

 

Manche Metallpulver (z. B. Magnesium) reagieren bei Einwirkung sehr starker Zündquellen mit Stickstoff oder Kohlendioxid wie mit Sauerstoff. Als Schutzgas benötigen sie deshalb ein Edelgas, z. B. Argon.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln (BGR 180) / (GUV-R 180)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Füllen von Druckbehältern mit Gasen (BGI 618)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Man unterscheidet zwischen der partiellen und der totalen Inertisierung. Bei der partiellen Inertisierung wird die Sauerstoffkonzentration im Gemisch verringert, so dass dieses nicht mehr explosionsfähig ist. Nach Zumischen einer ausreichenden Menge von Luft oder Sauerstoff wird das Gemisch wieder explosionsfähig. Ausschlaggebender Wert für die partielle Inertisierung ist die Sauerstoffgrenzkonzentration; hierunter wird die höchste Sauerstoffkonzentration verstanden, bei der eine selbstständige Flammenausbreitung gerade nicht mehr möglich ist. Dieser Wert ist vor allem vom brennbaren Stoff und vom Inertgas, aber auch von Temperatur und Druck abhängig.

 

Bei der totalen Inertisierung ist das Verhältnis des Anteils von Inertgas zu dem des brennbaren Stoffes so hoch, dass auch nach Zumischung beliebiger Luftmengen das Gemisch nicht explosionsfähig ist (Abbildung).

 

Es kommen verschiedene Methoden in Frage (siehe auch Richtlinie VDI 2263 Blatt 2):

  • Bei der Evakuierungsmethode wird der zu inertisierende Behälter mehrfach evakuiert und jeweils anschließend das Vakuum mit Inertgas gebrochen. Dazu muss der Behälter vakuumfest sein.
  • Bei druckfesten Apparaten kann alternativ die Überdruckmethode (Aufdrücken von Inertgas und anschließendes Entspannen) angewendet werden.

 

Durch diese Druckwechselmethoden wird in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Druckwechsel eine Abnahme des Sauerstoffanteils erzielt.

  • Die Spülmethode ist auch für nicht druck- oder vakuumfeste Anlagenteile (z. B. Rohrleitungen) geeignet: hier erfolgt zur Reduzierung des Sauerstoffgehalts eine Spülung mit Inertgas über einen genügend langen Zeitraum.

 

Zum Vermeiden von Glimm- oder Schwelbränden bei Ablagerungen brennbarer Stäube muss die Sauerstoffkonzentration (Abbildung) z. T. noch wesentlich niedrigerer liegen als zum Vermeiden von Staubexplosionen notwendig. Bei explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen kann eine Inertisierung auch durch inerten Staub bewirkt werden, dazu muss der Inertstaubgehalt jedoch u. U. über 80 % (Massegehalt) betragen.

 

Bei hybriden Gemischen ist die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration bestimmt durch die Komponente mit dem niedrigsten Wert der Sauerstoffgrenzkonzentration.

 

Wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Inertisierung als Schutzmaßnahme ist ihre Überwachung mit geeigneten Messgeräten (z. B. der Sauerstoffkonzentration, der Inertgaskonzentration, des Gesamtdruckes oder der Mengenströme von Inertgas und brennbarem Stoff bzw. Sauerstoff). Unterhalb der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration ist eine Alarmschwelle festzulegen, wobei die Eigenschaften der Überwachungsgeräte zu berücksichtigen sind. Bei Erreichen der Alarmschwelle müssen - von Hand oder automatisch - Schutzmaßnahmen greifen oder Notfunktionen ausgelöst werden.

 

Generell gilt: Gaswarngeräte müssen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen auf Grundlage der Europäischen Richtlinie 94/9/EG (umgesetzt in deutsches Recht durch die 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung) hinsichtlich ihrer elektrischen Sicherheit zulässig und entsprechend gekennzeichnet sein; zusätzlich müssen sie für den Einsatz im Rahmen des Explosionsschutzes einzeln oder als Baumuster auf messtechnische Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüft sein.

 

Dieser Nachweis muss durch ein Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend Anhang X der Richtlinie 94/9/EG erfolgen. Geräte, die durch von der Berufsgenossenschaft anerkannte Prüfstellen (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Zertifizierungsstelle der Deutschen Montan Technologie GmbH) geprüft wurden, dürfen auch weiterhin eingesetzt werden. Beim Internetauftritt der BG Chemie findet sich eine Liste der auf Funktionsfähigkeit geprüften Gaswarngeräte, die halbjährlich aktualisiert wird.

 

Verweise

 

Literatur

  • 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • DIN EN 50104 Elektrische Geräte für die Detektion und die Messung von Sauerstoff - Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren
  • DIN EN 61779 Elektrische Geräte für die Detektion und Messung brennbarer Gase
  • VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen
  • Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb (BGI 518)
  • Broschüre: Staubexplosionsschutz an Maschinen und Apparaten (IVSS, Sektion Maschinen- und Systemsicherheit) (Link)
  • Gasexplosionen (IVSS, Sektion Chemie) (Link)
  • Dyrba, B: Praxishandbuch Zoneneinteilung, Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, München 2007
  • CD-ROM und Loseblattwerk: Ratgeber Anlagensicherheit (regelmäßige Updates), Universum Verlag, Wiesbaden (Link)
  • CHEMSAFE Datenbank für bewertete sicherheitstechnische Kenngrößen von brennbaren Gasen, Flüssigkeiten und Stäuben (Link)
  • Geprüfte Gaswarngeräte - Online-Informationen der BG Chemie
  • GESTIS-STAUB-EX - Datenbank "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben" (Link)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Noch vor einigen Jahren galten Infektionskrankheiten als besiegt. Krankheiten wie Cholera, Diphtherie und Pocken schienen nahezu oder völlig ausgerottet. Gründe dafür gab es viele, einige davon seien hier genannt:

  • Der Lebensstandard und damit verbunden auch die hygienischen Verhältnisse haben sich kontinuierlich stark verbessert
  • Schutzimpfungen wurden mit einer hohen Flächendeckung eingesetzt
  • Der Einsatz äußerst wirksamer Antibiotika unterstützte die Medizin in der Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

 

Inzwischen treten wieder gehäuft Infektionskrankheiten bzw. Krankheitserreger - wie SARS, hämorrhagische Fieber (z. B. Ebola), Grippeviren, Noroviren - auf, und auch die Zahl der Tuberkulosefälle nimmt beispielsweise wieder zu. Einige der Gründe hierfür:

  • Das Bevölkerungswachstum ist, global gesehen, fast ungebrochen und eine hohe Bevölkerungsdichte unterstützt die Übertragung von Infektionskrankheiten
  • Die Mobilität, in Form von beruflich oder touristisch bedingter Reisen, nimmt zu und damit auch die Gefahr des "Imports" und der Verschleppung von Infektionskrankheiten
  • Eine zunehmende Resistenzbildung von Bakterien gegenüber Antibiotika ist erkennbar, was oftmals zu einem fast aussichtslosen Kampf gegen diese Erreger führt
  • Der beobachtete Klimawandel begünstigt die geografische Ausweitung der Siedlungsgebiete von Keimen oder Keimträgern (Reservoire).

 

Diesen Herausforderungen trägt das am 01.01.2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die EG-Verordnung 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene als auch die Biostoffverordnung (BioStoffV) Rechnung.

 

Alle drei berücksichtigen aktuelle nationale wie auch internationale Entwicklungen und Erkenntnisse. Ziel ist es, "übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern."

 

Kerngedanke des IfSG ist neben der Erkennung und der Bekämpfung von Infektionskrankheiten auch der Gedanke der Prävention. Dabei sind vier Themen von großer Bedeutung:

  • Weiterentwicklung des Meldewesens für Infektionskrankheiten auf Basis dessen eine zeitnahe Strategie zur Bekämpfung von Infektionsgeschehen eingeleitet werden kann
  • Stärkung der Bedeutung von Belehrungen (§§ 35 u. 43 IfSG), die den Arbeitgeber verpflichten, eigenverantwortlich seine Mitarbeiter über Infektionsgefahren zu unterrichten
  • Stärkung der Bedeutung von Schutzimpfungen. Im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, aber auch in kritischen Arbeitsbereichen wie z. B. der Abwasserentsorgung muss über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen aufgeklärt werden
  • Hygienepläne (§ 36 IfSG) sind nicht nur für Krankenhäuser oder vergleichbare Einrichtungen notwendig, sondern für alle Arten von Gemeinschaftseinrichtungen. Durch die Aufstellung und Einhaltung von Hygieneregeln und Hygienevorschriften soll die Übertragung von Infektionskrankheiten reduziert bzw. möglichst eliminiert werden.

 

Gefährdungsbeurteilung:

 

Der Verbraucherschutz steht in der EG-Verordnung 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene im Fokus. Im Rahmen dieser Verordnung wird von HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point System) gesprochen. Ziel ist, den Verbraucher durch eine gezielte Prozesssteuerung vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Hier werden neben den biologischen aber auch die chemischen und physikalischen Gefährdungen mit betrachtet.

 

Belehrungspflichten:

 

§ 35 Infektionsschutzgesetz wendet sich an den Arbeitgeber von Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Aufsichtspersonal, das in Gemeinschaftseinrichtungen (wie z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Schulen, Ferienlagern für Kinder und Jugendliche) tätig ist oder sonstige Aufgaben regelmäßig ausübt und Kontakt mit den dort Betreuten hat. Danach müssen die Mitarbeiter über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten gemäß § 34 IfSG belehrt werden.

 

In § 43 Infektionsschutzgesetz ist die Belehrung von Personen festgeschrieben, die im Bereich Lebensmittel tätig werden. Diese Belehrung ersetzt das ehemalige Gesundheitszeugnis, das im § 18 Bundesseuchengesetz gefordert wurde.

 

Innerhalb der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt müssen die Personen in mündlicher und schriftlicher Form über so genannte Hinderungsgründe (Tätigkeitsverbote) und Verpflichtungen (Meldung bei Krankheitsverdacht) belehrt werden. Nach der Belehrung muss die Person schriftlich erklären, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihr bekannt sind.

 

Die jährlichen Folgeunterweisungen können vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Als Schulungsnachweis ist immer die Erstbelehrung bzw. das Gesundheitszeugnis sowie die aktuelle Folgebelehrung aufzubewahren.

 

Im Bereich Lebensmittel müssen die Mitarbeiter zusätzlich jährlich in allgemeinen Hygienefragen durch den Arbeitgeber unterwiesen werden (EG-Verordnung 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, DIN 10514).

 

Im Arbeitsschutz stellen die so genannten "Unterweisungen" (z. B. nach § 12 BioStoffV) Belehrungen dar. Hierbei unterrichtet der Arbeitgeber (oder eine von ihm beauftragte Person) seine Mitarbeiter über ihr berufsbedingtes Infektionsrisiko und über die bei der Arbeit einzuhaltenden Schutzmaßnahmen.

 

Schutzimpfungen:

 

Gerade den Schutzimpfungen kommt im Rahmen der Infektionsprophylaxe eine besondere Bedeutung zu. Denn erst durch die Einführung von flächendeckenden Impfungen, z. B. gegen Polio, Diphtherie und Tetanus haben diese Infektionskrankheiten einen großen Teil ihres Schreckens verloren.

 

In Deutschland werden alle wichtigen Impfungen auf der Grundlage der heute bekannten und gültigen wissenschaftlichen Erkenntnis über die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI) beurteilt. Das Ergebnis sind die sog. "STIKO-Impfempfehlungen", die jährlich aktualisiert und vom RKI veröffentlicht werden. Einen wichtigen Beitrag hierzu liefert auch das IfSG mit der Meldepflicht für Infektionskrankheiten, der Meldung von Impfkomplikationen und der Impferfassung.

 

In den STIKO-Impfempfehlungen ist festgelegt, welche Schutzimpfungen die gesamte Bevölkerung (Standardimpfungen) oder bestimmte Bevölkerungsgruppen zu welchem Zeitpunkt und in welchen Intervallen erhalten sollen. Für die Standardimpfungen wird ein Impfkalender für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgestellt. Auch werden Aussagen zur Kostenübernahme gemacht. Impfungen auf Grund von beruflichen Risiken, für die die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen, müssen vom Arbeitgeber finanziert werden. Reise-Impfungen (z. B. Gelbfieber, Hepatitis A) müssen vom Reisenden selbst finanziert werden.

 

Hygienepläne in Gemeinschaftseinrichtungen:

  • Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG, das heißt Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, also insbesondere Kinderkrippen, -horte, -gärten, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungsstationen
  • Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a des Heimgesetzes (Alten- und Pflegeheime usw.)
  • Vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge
  • sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

 

Zusätzlich werden Hygienepläne in der TRBA 250 / BGR 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) gefordert.

 

Mit Hilfe der Hygienepläne soll die Einhaltung von Hygieneregeln und Präventionsmaßnahmen in den Einrichtungen sichergestellt und die Übertragung von Infektionskrankheiten reduziert oder eliminiert werden. Es handelt sich hierbei jedoch nicht nur um einen Reinigungs- und Desinfektionsplan, sondern um ein Handbuch, in dem in innerbetrieblichen Verfahrensanweisungen Vorgaben zu hygienerelevanten Themen für alle Mitarbeiter verbindlich festgelegt werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) (CHV 15)
  • TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (auch als BGR 250)
  • Fragen und Antworten zum Hazard Analysis and Critical Control Point (HACCP)-Konzept, hrsg. v. Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin 2005
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (Link)
  • Bundesinstitut für Risikobwertung (BfR) (Link)
  • Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e. V. (DGHM) (Link)
  • Robert Koch Institut (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Einer der häufigsten Wege, Mitarbeiter zu informieren, ist das persönliche Gespräch. Es sollte in unverkrampfter und angstfreier Atmosphäre stattfinden. Aufmerksames Zuhören der Gesprächspartner ist wichtig. Die schlicht belehrende Komponente sollte in den Hintergrund treten. Es sollte ein Dialog stattfinden, in dem der Gesprächspartner ausreichend zu Wort kommen und seine Rückfragen, Verständnisfragen oder auch Einwände vorbringen kann. Es versteht sich von selbst, dass Befehlston, beleidigende Äußerungen, Besserwisserei und überhebliches Verhalten zu vermeiden sind. Sie stören die Informationsvermittlung. Der zu Informierende lernt dann eher etwas über die Eigenschaften des Informierenden als über das eigentliche Thema.

 

Erfolgreiche Gespräche verlangen einen gewissen Zeitaufwand, vor allem in der Vorbereitungsphase. Das Thema sollte abgegrenzt, die Ziele und Zielgruppen bestimmt und Störungen von außen ausgeschlossen werden. Geeignetes Informationsmaterial kann für die Gesprächsführung hilfreich sein.

 

Neben dem persönlichen Gespräch gibt es weitere Möglichkeiten der Informationsvermittlung. Dazu gehören z. B. Arbeitsbesprechungen, regelmäßige Unterweisungen, Schulungen und besondere Aktionen, mit denen auf Unfallschwerpunkte oder Gefahren aufmerksam gemacht werden soll. Zusätzlich kann in schriftlicher Form (z. B. in der Betriebszeitung, am Schwarzen Brett) informiert werden.

 

Auch die Unfallversicherungsträger bieten eine Reihe von Informationsmaßnahmen an. Sie reichen von Schulungen in eigenen Bildungsstätten oder im Betrieb über die Bereitstellung von umfangreichem Informationsmaterial (Broschüren und viele andere Medien) bis hin zur Aufklärungstätigkeit auf Messen und Ausstellungen. Viele Angebote sind für die Betriebe kostenlos. Die Unfallversicherungsträger bieten auch Informationsmaterialien für spezielle Zielgruppen an, so z. B. für Auszubildende, Berufsanfänger und ausländische Arbeitnehmer.

 

Informationsmaßnahmen müssen methodisch richtig durchgeführt werden. Das bedeutet z. B., schrittweise vorzugehen und Wiederholungen einzubauen. Die Informationen müssen verständlich, anschaulich und konkret sein. Das richtige, sicherheitsgerechte Verhalten muss klar benannt sein. Der Schwerpunkt sollte nicht auf der Darstellung des Fehlverhaltens, sondern des Sollverhaltens (= sicherheitsgerechtes Verhalten) liegen.

 

Beschäftigten Informationen mitgeteilt zu haben, bedeutet noch lange nicht, dass sie damit automatisch über das angestrebte Wissen verfügen. Neue Informationen können nur dann zu neuem Wissen werden, wenn sie für den Empfänger eine Bedeutung haben: Sie müssen mit dem Vorwissen und den vorhandenen Erfahrungen sinnvoll verknüpfbar und in das System vorhandener Wissensstrukturen einzuordnen sein. Der Informationsempfänger muss die neuen Informationen geistig durchdringen: Er muss sie strukturieren, Kategorien bilden, zum Vorwissen in Beziehung setzen, Vorstellungsbilder erzeugen.

 

Mit anderen Worten: Informationsaufnahme und -verarbeitung stellen aktive und sehr komplexe Vorgänge dar. Das passive Sich-Anhören irgendwelcher Ausführungen eines anderen bedeutet noch lange keinen Wissenszuwachs.

 

Daher haben sich auch in der Sicherheitsarbeit Konzepte durchgesetzt, bei denen der Beschäftigte nicht passiver Informationsempfänger ist, sondern an der Erarbeitung von Informationen aktiv beteiligt wird. Solche partizipativen Vorgehensweisen (z. B. in Form von Sicherheits- und Gesundheitszirkeln) und dialogorientierte Formen der Informationsvermittlung (z. B. in Workshops, Projektgruppen) sind geeignetere Wege zum Aufbau sicherheitsgerechten Verhaltens als z. B. die bloße Verbreitung schriftlicher Informationen oder der Vortrag auf der Betriebsversammlung.

 

Auch mit Hilfe der Neuen Medien (z. B. Computer Based Trainings) lässt sich die aktive Auseinandersetzung des Lernenden mit dem Lernstoff erreichen.

 

Informationsvermittlung ist eine notwendige, aber keine hinreichende Maßnahme. Hinzu kommen müssen Bedingungen im Betrieb, die die Motivation der Beschäftigten stärken, sicherheitsgerechtes Verhalten bei der Arbeit zu zeigen. Wenn sich z. B. Führungskräfte nicht korrekt verhalten und Sicherheitsregeln missachten, dann verliert die beste Informationsmaßnahme an Glaubwürdigkeit und gewinnt sehr schnell den Charakter einer Alibiveranstaltung. Auch wenn sicherheitsgerechte Verhaltensweisen im Betrieb allgemein als Ausdruck von Feigheit gelten oder wenn sie für die Beschäftigten auf Grund betrieblicher Bedingungen zu umständlich sind, dann braucht man sich über die geringe Wirkung von Informationsmaßnahmen nicht zu wundern.

 

Das Streben des Menschen nach Anerkennung, Geltung, Erfolg, Gewinn und Selbstständigkeit sollte zur Beeinflussung des Verhaltens am Arbeitsplatz genutzt werden. Forderungen zur Arbeitssicherheit sollten so formuliert werden, dass die Beschäftigten einen engen Zusammenhang mit diesen Bedürfnissen sehen. Auf diesen Gedanken bauen zahlreiche moderne Sicherheitsprogramme auf.

 

Besondere Bedeutung hat die Anerkennung des richtigen, sicherheitsgerechten Verhaltens. Hier ergibt sich eine wichtige Führungsaufgabe für Vorgesetzte. Eine sichere Arbeitsweise, die vom Vorgesetzten anerkannt wird, fordert zur Wiederholung und Nachahmung auf. Anerkennung, Belobigung und Auszeichnung sind wichtige Motivationsmittel. Dazu zählen Sicherheitswettbewerbe, die insbesondere in Großbetrieben durchgeführt werden: Unfallfreie Arbeitsgruppen erhalten als Belohnung z. B. eine Prämie.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Lexikon der Psychologie, Spektrum Akademischer Verlag, Heidelberg 2002 (Link)
  • Prävention-online. Der unabhängige Marktplatz für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Qualität (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Moderne Ansätze des Arbeitsschutzes und der betrieblichen Gesundheitsförderung leisten dazu einen Beitrag. Die Initiative Gesundheit und Arbeit arbeitet projektorientiert in folgenden Handlungsfeldern:

  • Entwicklung von Präventionszielen
  • Gestaltung gesunder Arbeit
  • Evaluation von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und des Arbeitsschutzes

 

struktureller und demographischer Wandel.

 

In diesen Handlungsfeldern forscht und berät IGA und fördert den Informationsaustausch. In mehreren Projekten begleitet IGA die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. So unterstützt sie z. B.:

  • die gemeinsame Präventionskampagne "Haut" der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung
  • die Kooperation zwischen den Trägern der Kranken- und Unfallversicherung (UV-KV-Kontaktstelle)
  • die Arbeit des Deutschen Netzwerks für betriebliche Gesundheitsförderung (DNBGF) durch eine Geschäftsstelle.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Gesetzliche Krankenversicherung
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • IGA-Report 12 "IGA-Barometer 2. Welle - Einschätzungen der Erwerbsbevölkerung zum Stellenwert der Arbeit, zur Verbreitung und Akzeptanz von betrieblicher Prävention und zur krankheitsbedingten Beinträchtigung der Arbeit - 2007", hrsg. v. der Initiative Gesundheit und Arbeit, 2007
  • AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (Link)
  • AOK-Bundesverband (Link)
  • BKK Bundesverband (Link)
  • Deutsches Netzwerk für Betriebliche Gesundheitsförderung (DNBGF) (Link)
  • Initiative Gesundheit und Arbeit (IGA) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

INQA geht auf die sozialpolitische Agenda der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 zurück, die unter anderem auf "eine Verbesserung der Qualität der Arbeit abzielt, wofür eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung eine unverzichtbare Voraussetzung ist“. Kernforderungen sind: anforderungsreiche Arbeitsinhalte, partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, berufliche Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsschutz und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeitswelt, mehr Flexibilität in der Arbeitsorganisation und eine stärkere Berücksichtigung familiärer Interessen.

 

Mit Ausstellungen, Kongressen und Symposien will die INQA eine gesellschaftliche Debatte über die Frage "Wie wollen wir morgen arbeiten“ anregen. Außerdem werden neue Formen der Kooperation und Umsetzung ausprobiert und Aktivitäten zur Gestaltung der Arbeit bei neuen Herausforderungen, wie z.B. Stress, Mobbing, angeregt. Unter dem gemeinsamen INQA-Dach agieren Thematische Initiativkreise (TIK), die innovative Aktivitäten entwickeln, initiieren, umsetzen und für die Praxis nutzbar machen.

 

Die INQA ist beim Bund dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Unterabteilung Arbeitsschutz, zugeordnet. Die Geschäftsstelle befindet sich bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

 

Verweise

 

Literatur

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (Link)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Link)
  • Initiative Neue Qualität der Arbeit (Link)
  • Office-Excellence-Check- webbasiertes Selbstbewertungssystem zur Ermittlung einer ganzheitlichen Büro-Qualität (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Instandhaltungspersonal ist in besonderem Maße gefährdet, z. B. durch:

  • Arbeiten unter schwierigen Umgebungsbedingungen (z. B. wenig Platz, Zwangshaltung, unsicherer Stand, Hitze, schlechte Sicht)
  • Improvisation bei Störfällen (ungeplante Instandsetzung)
  • Arbeiten bei ausgeschalteten Schutzeinrichtungen
  • Fehlersuche bei laufender Maschine
  • unbeabsichtigte Maschinenbewegung
  • Arbeiten unter Zeitdruck
  • Arbeiten ohne Unterweisung bzw. Arbeitsplan
  • mangelnde Verständigung
  • Kontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Arbeiten mit unterschiedlichen Medien (z. B. Hydraulik, Pneumatik, Elektrik) (Abbildung).

 

Für eine sichere Instandhaltung sind mehrere Einflussfaktoren maßgeblich. Dazu zählen z. B. eine instandhaltungsgerechte Konstruktion der Anlage, des Gebäudes usw., die richtige Gestaltung der Arbeitsplätze und eine Auswahl des Personals nach Qualifikation (Abbildung).

 

Mit Inspektionensoll der Unternehmer nur Personen beauftragen, die auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse in der Lage sind, einen Ist-Zustand richtig zu erkennen und zu beurteilen. Zu Wartungs- und Instandsetzungsarbeitendürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und ihres handwerklichen Könnens die Arbeiten fachgerecht und vollständig ausführen können. Prüfungen sollen nur Befähigte Personen bzw. Sachkundige oder Sachverständige vornehmen.

 

Als Instandhaltbarkeit einer Maschine bezeichnet man die Möglichkeit, eine Maschine in einem Zustand zu erhalten oder in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie ihre Funktion bei bestimmungsgemäßer Verwendung erfüllen kann. Die Instandhaltung erfolgt dabei nach festgelegten Methoden und unter Einsatz festgelegter Mittel (Abbildung). Hinweise zu Fehlersuche und Instandhaltung enthält die Benutzerinformation, die mit jeder Maschine geliefert wird. Diese Begleitunterlagen, insbesondere die Betriebsanleitung des Herstellers, müssen u. a. enthalten:

  • Art und Häufigkeit von Inspektionen
  • Angaben zu Instandhaltungseingriffen, die ein besonderes Fachwissen oder besondere Fähigkeiten erfordern und nur von geschultem Personal durchgeführt werden sollten
  • Anleitung zu Instandhaltungsarbeiten (Ersatz von Teilen usw.), die keine besonderen Fähigkeiten voraussetzen
  • Zeichnungen und Diagramme, die dem Instandhaltungspersonal helfen, die Aufgabe zu erfüllen.

 

In einer

Betriebsanweisung

sind die erforderlichen Ersatzmaßnahmen festzulegen, z. B. Betrieb von gefährdenden Teilen nur durch Auslösen einer Zustimmungseinrichtung, eines Tippschalters oder einer Zweihandschaltung. Bewährt hat sich die schriftliche Betriebsanweisung, u. U. in Form einer Grundsatzanweisung, in der die Arbeiten, möglichen Gefährdungen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen beschrieben werden.

 

Bei Instandhaltungsarbeiten können bestimmte staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften nicht immer eingehalten werden. In diesen Fällen müssen mit der Durchführung fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die in der Lage sind, die eventuell entstehenden Gefahren zu erkennen.

 

Bei der Instandhaltung baulicher Anlagenist u. a. DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege; Planung und Ausführung" zu beachten. Sie gilt sowohl für Sicherheitseinrichtungen als auch für Vorrichtungen für Dach-, Gebäudereinigungs- und Gerüstbauarbeiten. Derartige Vorrichtungen sind bereits bei der Planung einer baulichen Anlage zu berücksichtigen, damit nicht nachträglich umfangreiche und kostspielige Änderungen erforderlich sind. Bei bereits vorhandenen baulichen Anlagen sollte überprüft werden, ob die Sicherheitseinrichtungen und Vorrichtungen nachträglich eingebaut bzw. beschafft werden können. Bei späteren Instandhaltungsarbeiten genügen z. B. einfache technische Mittel wie Pfosten und Geländer als Absturzsicherungen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (BGR A 3)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Luftfahrzeug-Instandhaltung (BGR 142)
  • TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 1203 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
  • TRBS 1203 Teil 2 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen
  • TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen
  • TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen
  • TRBS 2210 Gefährdungen durch Wechselwirkungen
  • TRGL 195 Instandhaltungsarbeiten an Gashochdruckleitungen
  • TRGL 295 Instandhaltungsarbeiten in Stationen
  • DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung
  • DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege; Planung und Ausführung
  • DIN EN 13269 Instandhaltung; Anleitung zur Erstellung von Instandhaltungsverträgen
  • DIN EN 13460 Instandhaltung; Dokumente für die Instandhaltung
  • DIN EN 15341 Instandhaltung; Wesentliche Leistungskennzahlen für die Instandhaltung
  • VDI 2890 Planmäßige Instandhaltung; Anleitung zur Erstellung von Wartungs- und Inspektionsplänen
  • VDI 2891 Instandhaltungskriterien bei der Beschaffung von Investitionsgütern
  • VDI 2892 Ersatzteilwesen der Instandhaltung
  • VDI 2893 Auswahl und Bildung von Kennzahlen für die Instandhaltung
  • VDI 2895 Organisation der Instandhaltung; Instandhaltung als Unternehmensaufgabe
  • VDI 3033 Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern; Betreiben, Warten und Instandsetzen
  • VDI 4004 Blatt 3 Kenngrößen der Instandhaltbarkeit
  • Arbeiten an Gebäuden und Anlagen vorbereiten und durchführen (BGI 831)
  • Arbeiten in engen Räumen (BGI 534)
  • Auswahl und Anbringung elektromechanischer Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen (BGI 575)
  • Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen (BGI 600)
  • Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594)
  • Elektrofachkräfte (BGI 548)
  • Gebäude effektiv nutzen; Facility Management - Lösungen und Praxishilfen für Betreiber und Nutzer (mit CD-ROM) (BGI 5019)
  • Instandhalter (BGI 577)
  • Leitern sicher benutzen (BGI 521)
  • Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)
  • Montage, Demontage und Instandhaltung von Aufzugsanlagen (BGI 779)
  • Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen (BGI 519)
  • Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung (BGI 5100)
  • Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen (BGI 533)
  • Zugänge zu Arbeitsplätzen der Papierherstellung und Ausrüstung (BGI 859)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Aufgaben umfassen nach § 102 Sozialgesetzbuch IX vor allem

  • Leistungen an schwerbehinderte Menschen und an ihre Arbeitgeber, das heißt, die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
  • die Erhebung und die Verwendung der Ausgleichsabgabe
  • Seminare und Öffentlichkeitsarbeit für das betriebliche Integrationsteam, das in der Regel aus der Schwerbehindertenvertretung, dem Beauftragten des Arbeitgebers, dem Betriebs- oder Personalrat besteht.

 

Alle Leistungen des Integrationsamts - ob persönlicher oder materieller Art - stellen eine individuelle, auf die speziellen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar.

 

Das Integrationsamt arbeitet eng mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern, mit Arbeitgebern, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Behindertenverbänden zusammen. Es ist Ratgeber und Partner für das betriebliche Integrationsteam.

 

In den einzelnen Bundesländern sind die Integrationsämter kommunal oder staatlich organisiert. Die Länder sind ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen.

 

Die Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen haben sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zusammengeschlossen. Aufgaben sind unter anderem die Abstimmung in Grundsatzfragen, die Erstellung von Arbeitsgrundlagen, die Weiterentwicklung des Rechts der schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben, die Koordinierung durch Empfehlungen.

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft vertritt die Integrationsämter und die Hauptfürsorgestellen kraft Gesetzes unter anderem im Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen beim Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie im Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • ABC Behinderung & Beruf, Handbuch für die betriebliche Praxis, 3. überarbeitete Ausgabe, hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Wiesbaden 2008 (Link)
  • Bundesagentur für Arbeit (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Schwerpunkte ihrer Arbeit sind:

  • die Formulierung und Durchsetzung internationaler Arbeits- und Sozialnormen, insbesondere der Kernarbeitsnormen
  • die soziale und faire Gestaltung der Globalisierung
  • die Schaffung von menschenwürdiger Arbeit als Voraussetzung für Armutsbekämpfung.

 

Die ILO verfügt über drei Organe (Arbeitskonferenz, Verwaltungsrat, Internationales Arbeitsamt), in denen die Mitgliedstaaten durch Repräsentanten sowohl von Regierungen als auch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vertreten sind.

 

Die Mitglieder müssen der ILO regelmäßig über die Umsetzung der ratifizierten Übereinkommen und den Stand der nationalen Gesetzgebung zum Arbeitsschutz und zum Arbeitsrecht Bericht erstatten.

 

Verweise

 

Literatur

  • International Labour Organization (ILO) (Link)
  • International Labour Organization (ILO) - Vertretung in Deutschland
  • International Labour Organization (ILO), Safe Work, Genf (Link)
  • International Labour Organization (ILO): Violence at Work in the European Union

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Polyurethan-Kunststoffe werden im Allgemeinen durch Reaktion aus zwei Komponenten hergestellt: den sehr reaktiven Isocyanaten und den so genannten Polyolen (Polyetherpolyole, Polyesterpolyole). Als weitere Zusätze finden u.a. Katalysatoren, Vernetzer, Füllstoffe, Treibmittel oder auch Lösemittel Verwendung. In den meisten Fällen werden die Isocyanat-Komponente (Härter-Komponente) und die Polyol-Komponente (Harz-Komponente) getrennt angeliefert und direkt vor der Verarbeitung miteinander vermischt.

 

Einmal abgesehen vom Erhitzen bzw. Brandfall, wobei gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe entstehen, sind ausgehärtete Polyurethan-Produkte weitgehend ungefährlich. Dagegen gehen von den bei der Verarbeitung vorliegenden Ausgangsstoffen beträchtliche Gefahren für den Menschen und für die Umwelt aus.

 

Für viele Isocyanate existieren Luftgrenzwerte für die Monomeren, aber nicht für die häufig eingesetzten Oligomeren. Dabei gehen auch von diesen Stoffen Gefahren aus, da sie ebenfalls die reaktiven NCO-Gruppen tragen, die als eigentliche Gefahrenauslöser angesehen werden müssen. Im Vordergrund stehen hier die Gefahren durch noch nicht ausgehärtete monomere Isocyanate; über modifizierte Isocyanate, z. B. Präpolymere, ist wenig bekannt. Eine krebserzeugende Wirkung bestimmter Isocyanate wird vermutet. Isocyanate lösen primär eine Reizwirkung auf Augen, Haut und Schleimhäute aus. Diese Stoffe sind als "giftig" (bzw. "gesundheitsschädlich") beim Einatmen und als "reizend" für Augen, Atmungsorgane und Haut eingestuft. Auch Produkte sind bereits bei sehr geringen Gehalten an Isocyanaten (über 0,5 % an freien Monomeren) als "gesundheitsschädlich" oder teilweise sogar "giftig" (über 2 % an freien Monomeren) zu kennzeichnen.

 

Isocyanate lösen Allergien der Atemwege (Isocyanat-Asthma) und der Haut aus. Sensibilisierte Personen können bereits auf sehr geringe Konzentrationen reagieren und dürfen deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben. Zudem reicht ein einmaliger massiver Hautkontakt aus, um auch eine Atemwegsallergie herbeizuführen. Auf persönliche Hygiene und Schutzmaßnahmen ist daher größter Wert zu legen.

 

Als Atemschutz kommen Gasfilter A oder B in Frage. Schutzhandschuhe aus Butyl- oder Fluorkautschuk sind zu verwenden. Bei möglichen Grenzwertüberschreitungen ist nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 27 "Isocyanate" zu untersuchen. Bei lösemittelhaltigen Produkten sind die Gefahren durch Lösemittel und entsprechende Schutzmaßnahmen ebenfalls zu berücksichtigen (siehe dazu Lösemittel, Aromaten, Kohlenwasserstoffe).

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • TRGS 430 Isocyanate - Exposition und Überwachung
  • Gefahrstoffe; Polyurethan-Herstellung und Verarbeitung/Isocyanate (BGI 524)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 27 Isocyanate (BGG 904 / G 27)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Quelle: universum Verlag

 

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