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Glossar zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Arbeitsicherheit

Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

 
Buchstabe H
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Bei der Planung müssen die Verkehrsverhältnisse der Wasserstraßen und mögliche Gefährdungen - z. B. Verkehrsgefährdungen durch Fahrzeug- und Eisenbahnverkehr, Explosionsgefahren im Silobereich, Gefährdungen beim Kranbetrieb oder beim Be- und Entladen von Schiffen - berücksichtigt werden. Die durchgehende Schifffahrt soll vom Hafenverkehr möglichst nicht behindert werden.

 

Stichhäfen mit einem oder mehreren Hafenbecken sind für hohen Schiffsverkehr geeignet, da der Hafenverkehr unabhängig von der Wasserstraße abgewickelt wird. Von Vorteil sind Hafenbecken, an denen beide Ufer benutzt werden können, die einen Teilausbau und eine spätere Ausweitung sowie den Umschlag gefährlicher Güter gestatten und bei denen die Funktion als Schutzhafen gegeben ist. Molenhäfen bietet einen gewissen Schutz gegen die Beanspruchung der Schiffe und Hafenanlagen durch Wasserbewegungen und den durchgehenden Schiffsverkehr.

 

Jeder Hafen muss eine Wendestelle, getrennt von den Schiffliegestellen, haben. Die Wendestelle soll auf der Seite der Wasserstraße liegen, an der sich auch der Hafen befindet. Für Tankschiffe und andere Schiffe mit gefährlicher Ladung sind besondere Liegeplätze anzulegen. Dies gilt auch für vor oder nach dem Umschlag wartende Tankschiffe.

 

Wasserbauliche Anlagen sind z. B. die Ufer, die Hafeneinfahrt, die Wendestelle, die Koppelstelle, das eigentliche Hafenfahrwasser sowie die Liegeplätze vor Umschlaganlagen und für wartende Schiffe. Zu den Uferanlagen einschließlich ihrer Einrichtungen gehören insbesondere Poller, Haltekreuze, Halteringe, Leitern (insbesondere Steigleitern), Treppen, Geländer, Dalben, Verkehrszeichen, Einleitungs- und Entnahmebauwerke sowie Krananlagen, Stromzuführungen, Brücken und Durchlässe.

 

Aufgaben der Hafenaufsicht:

 

Hafenmeister sind Vollzugsdienstkräfte der Hafenbehörde als Ordnungsbehörde. Ihnen obliegt die Überwachung des Schiffs- und Waggonverkehrs im Hafen sowie die Instandhaltung der Hafenanlagen. Sie sind zur Amtshilfe für Polizeiorgane innerhalb des Hafengebietes verpflichtet. Sie müssen ferner dafür sorgen, dass

  • Wasserfahrzeuge vorschriftsmäßig festmachen (Bug in Richtung Hafenausfahrt, sofern von der Behörde nicht anders angeordnet)
  • die angezeigten Flucht- und Rettungswege freigehalten werden
  • der Sicherheitsabstand von Schiff zu Schiff eingehalten wird
  • das vorgeschriebene Wachpersonal gestellt wird
  • die Prüfliste über alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und Land vollständig ist
  • Genehmigungen für bestimmte Arbeiten, wie Instandsetzungen, Füllen oder Entleeren von Behältern, Umladen von Schiff zu Schiff oder zu gleichzeitigem Laden und Löschen vorliegen.

 

Hafenmeister müssen nach festgelegten Prüffristen alle Hafenteile begehen, die dabei festgestellten Mängel erfassen und für Abhilfe sorgen, damit die für den Verkehr freigegebenen Anlagen verkehrssicher sind.

 

Für einen sicheren Hafenbetrieb sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Richtlinien für die Verkehrssicherung in Binnenhäfen (Hafengewässer)
  • Richtlinien zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Bereich der örtlichen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
  • Hafenverordnungen
  • Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung
  • Hafenpolizeiverordnungen (HPolVO)
  • allgemeine Benutzungsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung
  • entsprechende UVV.

 

Gefahrgutbeförderung, Gefahrgutumschlag:

 

Die Beförderungsmenge von Gefahrgut (insbesondere Mineralölerzeugnisse und Gase) im Bereich der Binnenschifffahrt ist sehr hoch. Die folgend aufgeführten Gefahren sind in der Binnenschifffahrt die gleichen wie auf der Schiene oder Straße:

  • stoffbezogene Gefahr (= Art des zu transportierenden Gutes in fester oder flüssiger Form)
  • transportmittelbezogene Gefahr (= Art des eingesetzten Beförderungsmittels)
  • transportwegbezogene Gefahr
  • umschlagbezogene Gefahr
  • menschliches Versagen.

 

Die gefährlichen Güter sind in Grund- und Unterklassen eingeteilt (Tabelle) (Abbildung). Die Tabelle enthält die Bezeichnung der Klassen nach ADNR ("Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein") und RID ("Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr gefährlicher Güter") bzw. ADR ("Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße"), die Definition der Klassen sowie die Zugehörigkeit zur Nur-Klasse oder Freien Klasse. Die Bezeichnung Nur-Klasse bedeutet, dass nur die aufgeführten Stoffe unter den festgelegten Bedingungen zur Beförderung zugelassen sind. Die Bezeichnung Freie Klasse bedeutet, dass die aufgeführten Stoffe unter den festgelegten Bedingungen zur Beförderung zugelassen sind. Alle anderen Stoffe, die in den Freien Klassen eingestuft werden könnten und nicht in den Vorschriften aufgeführt sind, dürfen ohne besondere Bedingungen befördert werden.

 

Binnenschiffe, die gefährliche flüssige Güter transportieren, werden in Sondervorschriften des ADNR besonders klassifiziert. Es werden fünf Tankschifftypen unterschieden. An den Schiffstyp I werden die höchsten, und an den Schiffstyp V die geringsten Sicherheitsanforderungen gestellt:

  • Typ I-III sind Tankschiffe mit geschlossenem Tanksystem
  • Typ IV-V sind Tankschiffe mit offenem Tanksystem.

 

Das ADNR gibt für jedes zu befördernde Gefahrgut der verschiedenen Klassen die Sicherheitsanforderungen an das einzusetzende Binnenschiff an. Seeschiffe unterliegen ebenfalls dem ADNR, wenn sie Binnenschifffahrtsstraßen befahren. Die ADNR-Vorschriftensammlung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern ist im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen abrufbar.

 

Der Absender des zu befördernden Gefahrgutes hat dem Schiffsführer schriftliche Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten aller Art, die sich während der Beförderung ereignen können, mitzugeben.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt - GGVBinSch)
  • Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Hafenarbeit (BGV C 21)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Bundesverband öffentlicher Binnenhäfen e.V. (Hrsg.): Empfehlungen und Berichte des Technischen Ausschusses Binnenhäfen (ETAB) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Welche Transportmittel im Einzelfall eingesetzt werden, hängt von der Masse des zu transportierenden Gegenstands, der Länge des Transportwegs und der zu überwindenden Höhendifferenz ab. Eine breite Palette von Mitteln für den Handtransport steht zur Auswahl.

 

Die Knippstange, eine Stange aus Rund- oder Vierkantstahl mit einem abgeplatteten und abgewinkelten Ende, funktioniert nach dem Hebelprinzip. Die Stange muss so geführt und gehalten werden, dass ein schnelles und unbeabsichtigtes Bewegen (Schlagen) verhindert wird. Ein sicherer Standplatz, ausreichende Bewegungsfreiheit, genügende Festigkeit der Last und des Drehpunkts verhindern Abrutschen und Schlagen der Knippstange und dadurch mögliche Verletzungen. Die Knippstange wird, wie die Bezeichnung "Wagenrücker" ausdrückt, hauptsächlich zum Bewegen von Güterwagen auf Schienen eingesetzt.

 

Das Kanteisen dient zum Wenden (Kanten) von Profilstählen. Es ist, wie die Knippstange, ein Hebel. Das untere Ende ist als "Packende" C-förmig ausgebildet. Unmittelbar nach Überschreiten des Kipp-Punkts bzw. bei Beginn der selbsttätigen Bewegung muss das C-förmige Maul vom Profil abgezogen werden, um schwere Zerrungen bzw. Schlagverletzungen durch das schlagende Kanteisen zu verhindern. Deshalb:

  • Niemals in der Bewegungsrichtung des Kanteisens stehen
  • Drücken, nicht ziehen.

 

Rollen werden heute vornehmlich als Rundholz, Rundstahlstange oder Rohr verwendet. Sie sind nur für kurze Transportwege sinnvoll, z. B. bei der Aufstellung oder Reparatur von Maschinen. Die Rolle muss vor dem Schwerpunkt der Last liegen, damit diese nicht kippt. Verschiedene Geräte, die dem Rollenprinzip folgen, machen das Verschieben schwerer Lasten leichter und sicherer, z. B. Wälzwagen. Das unangenehme und gefährliche Vorlegen der Rollen entfällt hierbei; außerdem sind Wälzwagen zum Teil sogar lenkbar.

 

Die Stechkarre (Sackkarre) wird zum Transport von größeren Einzelteilen oder Behältern, z. B. Säcken, Kästen, benutzt. Es gibt sie auch in Sonderausführungen, u. a. als Flaschenwagen für Sauerstoff- und Acetylenflaschen sowie mit Spezialfahrgestell, womit die Karre treppengängig wird.

 

Wenn der Schwerpunkt der Last auf einer Stechkarre genau über der Achse liegt, ist die aufzubringende Haltekraft an den Griffen am geringsten. Das "Halten des Schwerpunkts über der Achse" ist umso schwieriger, je höher er liegt. Am besten und sichersten wird die Stechkarre so beladen, dass der Lastschwerpunkt möglichst nahe an den Holmen und möglichst tief liegt. Die Gefahr von Handverletzungen wird bei Stechkarren durch Handschutzbügel vermieden.

 

Beim Beladen der Schiebkarre (Schubkarre), nach DIN 4902 als Kastenkarre bezeichnet, ist zu beachten: Lastschwerpunkt mittig zwischen die Holme bringen und so niedrig wie möglich halten.

 

Roller (Hebelroller) sind Transportgeräte, deren Fahrwerk aus drei oder mehr Rollen besteht und bei denen die Deichsel von der Rollplattform getrennt werden kann. Bei zu großem Lenkeinschlag der Deichsel oder bei unebenen Verkehrswegen (z. B. Schwellen) kann sich der Roller unbeabsichtigt von der Plattform lösen; es kommt zum gefährlichen "Schlagen der Deichsel". Anschläge am Hebelroller und der Deichsel, die Kröpfung der Deichsel, die besondere Anordnung des Griffs für die Ausklinkeinrichtung oder die Hubhöhenbegrenzung auf 30 mm sind geeignete Schutzmaßnahmen. Weiter ist zu beachten, dass durch zu hohes oder außermittiges Beladen Roller leicht ihre Stabilität verlieren und umkippen.

 

Wagen können verschiedene Aufbauten haben, nach denen sie auch bezeichnet werden, z. B. Plattformwagen, Hordenwagen, Kastenwagen, Tischwagen, Muldenwagen, Hubwagen. Das Material der Räder ist abhängig vom Einsatzort (innen, außen, trocken, ölig usw.). Die selbsttätige Haltebremse bremst beim Loslassen des Griffs den Wagen ab und sichert vor dem Wegrollen. Handgeschobene Wagen, die ein Gesamtgewicht (Wagen mit Last) von über 230 kg aufweisen, oder solche, die auf Rampen eingesetzt werden und ein Gesamtgewicht von über 140 kg erreichen, müssen mit einer Betriebsbremse ausgestattet sein.

 

Beim Beladen der Wagen ist darauf zu achten, dass der Lastschwerpunkt immer zwischen den Rädern liegt. Bei Wagen mit Drehschemel-Lenkung ist bei eingeschlagener Lenkung die Kippgefahr besonders groß.

 

Die Wagendeichsel muss in unterster Stellung eine Begrenzung haben und darf nicht bis zum Boden abgesenkt werden können (20 cm zwischen Unterkante Deichsel und Boden). Sonst kann es beim Fallenlassen der Deichsel zu Fußverletzungen kommen. Bei abgestelltem Wagen muss die Deichsel hochgestellt werden, damit sie nicht in die Verkehrsfläche hineinragt und zur Stolperfalle wird. Die Deichsel muss eine Vorrichtung haben, die sie in oberer Stellung festhält und gegen unbeabsichtigtes Herabfallen sichert. Am besten sind selbsttätig wirkende Vorrichtungen.

 

Hubwagen (Abbildung)

sind Geräte, bei denen die Plattform (meist gabelförmig) und die Deichsel fest miteinander verbunden sind. Sie werden bei kurzen Entfernungen oder bei der Materialbereitstellung zum Transportieren von Paletten oder Materialbehältern eingesetzt. Bei Hubwagen ist besonders darauf zu achten, dass sie nur verfahren werden, wenn die Last so tief wie möglich (5 bis 10 cm zwischen Unterkante Last und Boden) steht. Je höher der Schwerpunkt, desto geringer ist die Standsicherheit und desto größer die Gefahr des Umkippens.

 

Wird die Last von Hand (mit Muskelkraft) angehoben, so muss bei Winden die Kurbel, bei hydraulischen Hebern der Handhebel (meist die Deichsel) gegen Zurückschlagen gesichert sein. Die Kurbel wird durch eine Sicherheitssperrklinke, der Handhebel der Hydraulik durch Rückschlagventile gesichert. Ist in das Pumpengehäuse der Hydraulik Luft eingedrungen (fehlt Öl), so kann der Handhebel stark federn. Deshalb sind Sperrklinken regelmäßig auf Verschleiß und Funktionstüchtigkeit sowie der Ölstand der Hydraulik zu prüfen.

 

Im Transportbereich ist es wichtig, auf die Persönlichen Schutzausrüstungen zu achten, z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzhelme.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Flurförderzeuge (BGV D 27) / (GUV-V D27)
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (aufgehoben ab 29. 12. 2009)
  • DIN 4902 Flurförderzeuge; Handfahrzeuge und Anhänger, Laufzeug, Symbole, Benennungen, Erklärungen
  • DIN EN 12312-9 Luftfahrt-Bodengeräte; Besondere Anforderungen; Container-/Paletten-Hubfahrzeuge
  • DIN EN 1757-1 Sicherheit von Flurförderzeugen; Handbetriebene Flurförderzeuge; Stapler
  • DIN EN 1757-2 Sicherheit von Flurförderzeugen; Handbetriebene Flurförderzeuge; Handhubwagen
  • DIN EN 1757-3 Sicherheit von Flurförderzeugen; Handbetriebene und teilweise handbetriebene Flurförderzeuge; Plattformwagen
  • DIN EN 1757-4 Sicherheit von Flurförderzeugen; Mitgänger-Flurförderzeuge; Scheren-Gabelhubwagen
  • DIN EN ISO 3691-5 Flurförderzeuge; Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung; Mitgängerbetriebene Flurförderzeuge
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)
  • Prüfbuch für handbetriebene Flurförderzeuge (z. B. Hebelroller, Hubwagen, Handgabelstapler) (BGG 941)
  • Innerbetrieblicher Transport, hrsg. v. der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung, Wiesbaden 2005
  • Zimmermann, B. u. a.: Sicher mit Geh-Flurförderzeugen und Gabelhubwagen, Resch-Verlag, Gräfeling

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Schutzhandschuhemuss der Unternehmer zur Verfügung stellen, wenn eine Gefährdungsermittlung ergeben hat, dass eine Gefährdung der Hände (Abbildung) besteht und durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht abgewendet werden kann, z. B. in der Nähe von Stoffen, die zu Hautverletzungen führen oder die durch die Haut eindringen können; ferner bei Gefährdung durch Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen. Das Gebotszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" (Abbildung) zeigt die Tragepflicht an. In bestimmten Fällen dürfen allerdings keine Schutzhandschuhe getragen werden: bei Arbeiten an Maschinen mit rotierenden Werkstücken oder Werkzeugen, sofern die Gefahr besteht, dass der Handschutz erfasst wird (z. B. an Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen, Sicken- und Bördelmaschinen, Rundwalzen und Rollenrichtmaschinen).

 

Mechanische Gefährdungen entstehen z. B. durch gratige, spitze oder scharfkantige Werkstoffe, Werkstücke, Werkzeuge sowie bei Transportvorgängen. Folgen sind häufig Schnitt- und Stichverletzungen, Hautabschürfungen, Prellungen, Quetschungen. Quetsch- und Scherstellen an kraftbetriebenen Maschinen und Einrichtungen können zu besonders schweren Verletzungen führen.

 

Chemische Gefährdungen bestehen beim Umgang mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, z. B. Säuren, Laugen, Fetten, Ölen, Lösemitteln. Die Schädigungen hängen von Art, Konzentration und Einwirkungsdauer ab. Sie können Verletzungen, aber auch Hautschäden hervorrufen und zu Berufskrankheiten führen.

 

Thermische Gefährdungen werden meist durch Wärmestrahlung und Wärmeleitung verursacht. Heiße feste oder flüssige Werk- bzw. Arbeitsstoffe können je nach Temperatur oder Menge Verbrühungen oder Verbrennungen verursachen. Gefährdungen mit den gleichen Auswirkungen bestehen auch durch Kältemittel bzw. andere kalte Stoffe.

 

Biologische Gefährdungen können durch Kontamination der Hände mit Mikroorganismen oder Krankheitserregern erfolgen.

 

Elektrische Gefährdungen können an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durch Berühren spannungsführender Teile auftreten.

 

Gefährdungen durch ionisierende Strahlen treten z. B. beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Röntgengeräten auf.

 

Technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Gestaltung des Arbeitsablaufs; Transporthilfsmittel) zum Schutz der Hände haben Vorrang. Hierzu gehören die ergonomisch richtige Gestaltung von Schaltern, Hebeln, Handgriffen sowie die Wahl zweckmäßigen Handwerkzeugs.

 

Die Auswahl der Schutzhandschuhe hat arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu erfolgen. Anforderungen (Abbildung) an die Gebrauchseigenschaften sind:

  • möglichst große Schutzwirkung gegen auftretende Gefährdungen
  • geringe Behinderung beim Arbeiten
  • leichte Reinigungsmöglichkeiten.

 

Bei den Trageeigenschaften geht es um:

  • Komfort
  • Hautverträglichkeit
  • Passform
  • geringstmögliche Einschränkung
  • ansprechende Optik.

 

Je nach Einsatzbereich gibt es Schutzhandschuhe in unterschiedlicher Form und Ausführung. Fausthandschuhe sind für den Grobgriff geeignet. Im Notfall können sie leicht und schnell abgestreift werden. Sie werden meist aus Chrom- oder Narbenleder gefertigt und sind für z. B. Transport-, Anbinde-, Rangier-, Platz- und Reparaturarbeiten und für grobe Arbeiten wie das Halten rauflächiger, scharfer und scharfkantiger Gegenstände geeignet. Dreifingerhandschuhe sind für Arbeiten geeignet, die den "Schlüsselgriff" erforderlich machen. Fünffingerhandschuhe kommen für den Spitz- und Feingriff in Betracht. Sie eignen sich, wenn besondere Anforderungen an Fingerbeweglichkeit und Tastgefühl erfüllt werden müssen. Besteht Quetschgefahr durch nachrollendes oder stürzendes Material, müssen Handschuhe mit eingebauten Fingerstahlkappen benutzt werden.

 

Je nach Schutzanforderung ist der Handschuh aus entsprechendem Werkstoff gefertigt. Leder ist wegen seiner hohen Reiß- und Schnittfestigkeit besonders widerstandsfähig. Zum Anfassen heißer Gegenstände ist es bei einer entsprechenden Ausfütterung geeignet. Zur Wärmereflexion werden beschichtete Lederarten verwendet. Der Vorteil bestimmter Kunststoffe besteht in ihrer Beständigkeit gegen Öle, Fette, Säuren, Laugen und Lösemittel, die jedoch von der Art, Konzentration und Einwirkungszeit des schädigenden Stoffes abhängen und bei der Auswahl des Handschutzes berücksichtigt werden müssen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Permeation (Durchdringung). Gummi, Naturlatex und Naturkautschuk oder Nitril sind in unterschiedlichen Graden flüssigkeits- und luftundurchlässig. Gewebeeinlagen machen sie ausreichend reißfest und widerstandsfähig gegen scharfe und spitze Gegenstände. Sie bieten im Allgemeinen Schutz gegen mechanische Verletzungen und ätzende Stoffe.

 

Textilhandschuhe bestehen üblicherweise aus Geweben oder Gewirken von Baumwolle in verschiedenen Bindungsarten, z. B. Trikot, Köper, Segeltuch, Drill, Strick- oder Schlingenwaren. Spezielle Verarbeitung des Gewebes kann die Entflammbarkeit, Wärmeisolierung oder Festigkeit beeinflussen. Hier haben sich insbesondere Schlingenwaren und Abfütterungen bewährt.

 

Metallringflechthandschuhe, oft aus korrosionsbeständigem Material, bieten einen hohen Schutz in erster Linie gegen Stich- aber auch gegen Schnittverletzungen. Sie werden häufig bei Arbeiten mit scharfen Messern eingesetzt, z. B. in Schlachthöfen, Metzgereien oder Großküchen.

 

Die vorgeschriebene Kennzeichnung des Schutzhandschuhs liefert wichtige Informationen zur Auswahl des geeigneten Handschutzes. Schutzhandschuhe müssen mit Form und Größe, Typenbezeichnung und Namen oder Zeichen des Herstellers oder Lieferers gekennzeichnet sein. Piktogramme (Abbildung) informieren über die Gefahrenklasse bzw. das Anwendungsgebiet. Die CE-Kennzeichnung dokumentiert die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs der Herstellrichtlinien zu Persönlichen Schutzausrüstungen.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Forsten (GUV-V C51) / (VSG 4.3)
  • Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195) / (GUV-R 195)
  • Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern (BGR 200)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • DIN EN 1082 Schutzkleidung - Handschuhe und Armschützer zum Schutz gegen Schnitt- und Stichverletzungen durch Handmesser
  • DIN EN 12477 Schutzhandschuhe für Schweißer
  • DIN EN 374 Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen
  • DIN EN 374-1 Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen - Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen
  • DIN EN 388 Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken
  • DIN EN 407 Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken
  • DIN EN 420 Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren
  • DIN EN 421 Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlen und radioaktive Kontamination
  • DIN EN 455 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch
  • DIN EN 511 Schutzhandschuhe gegen Kälte
  • DIN EN 60903/A11 Handschuhe aus isolierendem Material zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
  • DIN EN 659 Feuerwehrschutzhandschuhe
  • DIN EN ISO 10819 Mechanische Schwingungen und Stöße - Hand-Arm-Schwingungen - Verfahren für die Messung und Bewertung der Schwingungsübertragung von Handschuhen in der Handfläche

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Sicherheit von Handwerkzeugen beginnt bei der Herstellung. DIN-Normen und VDE-Bestimmungen enthalten Angaben zu Form, Werkstoff, Qualität und sind für Hersteller und Einführer von Handwerkzeugen über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Technische Arbeitsmittel) verbindlich. Sie geben auch Hinweise für den sicheren Gebrauch und für die zuverlässige Instandhaltung. Allgemein ist zu beachten:

  • Werkzeuge gesäubert, geordnet und griffbereit aufbewahren. Griffe und Stiele vor allem trocken und frei von Fett und Öl halten.
  • Werkzeuge nie für Zwecke verwenden, für die sie nicht bestimmt sind (z. B. Schraubenschlüssel nicht als Hammer, Schraubendreher nicht als Stemmeisen, Feilen nicht als Kistenöffner).
  • Werkzeuge mit scharfen Schneiden oder Spitzen nicht in den Taschen der Arbeitskleidung tragen. Sie sollen bei Nichtgebrauch mit Schneid- oder Spitzenschutz versehen sein.
  • Werkzeuge nicht hinter laufenden Maschinenteilen ablegen.
  • Werkzeuge dürfen nie im Weg liegen oder herabfallen können; deshalb nicht auf Wegen sowie nicht auf Bühnen, Podesten, Leitern und anderen erhöhten Plätzen achtlos ablegen und liegen lassen.
  • Beim Besteigen von Leitern, Podesten und dergleichen keine Werkzeuge in den Händen mitführen, sondern Werkzeugtaschen verwenden.

 

Vorbeugende Instandhaltung sollte bei Handwerkzeugen die Regel sein. Dies bezieht sich z. B. auf Inaugenscheinnahme, Überprüfung des ordentlichen Sitzes der Handgriffe, Nachschleifen, Kontrolle der Maßhaltigkeit.

 

Allgemeine Gestaltungsmerkmale sowie Hinweise für Gebrauch und Instandhaltung von Hämmern enthalten DIN 1193 und 1041. Die Kennzeichnung umfasst Namen oder Zeichen des Herstellers, Größen- oder Gewichtsangabe und Bezeichnung der Norm.

 

Hammerstiele müssen griffig sein. Die sichere Handhabung darf durch Schwitzen der Hand nicht beeinträchtigt werden. Auf die Stielbefestigung muss auch beim einfachsten Hammer große Sorgfalt verwendet werden. Holzstiele werden z. B. zunächst vorgeschlitzt. In die Schlitze werden Keile eingesetzt, die dem Stiel im Auge des Hammerkopfes kraftschlüssigen Halt geben. Es gibt Spezialkeile mit besonderen Zinken in der Art eines Widerhakens, die eine zuverlässige Befestigung gewährleisten, sowie Ringkeile, die das Holz des Stiels gleichmäßig nach allen Seiten an das Auge des Hammerkopfes (Abbildung) pressen.

 

Bahn und Finne des Hammerkopfes sind besonderem Verschleiß ausgesetzt. Sie sind vom Hersteller mit einer Fase versehen. Diese Fase muss bei Abnutzung wiederhergestellt werden. Hammerstiele werden meist in der Nähe ihrer Befestigungsstelle im Hammerkopf beschädigt. Sind die Beschädigungen bedenklich, ist der Stiel auszutauschen. Hat sich die Stielbefestigung gelockert, muss ein neuer Stiel eingesetzt werden.

 

Meißel, die den DIN-Normen entsprechen, sind mit Namen/Zeichen des Herstellers und der Nennlänge gekennzeichnet. Sie müssen den starken Beanspruchungen gewachsen sein, die an das Schlagende (Kopf) und das Blatt (Spitze) gestellt werden. Die Arbeitsstelle am Meißel - das Blatt - hat eine größere Härte als das Schlagende. Dessen Härte wiederum liegt niedriger als die Härte der Hammerbahn, damit beim Aufeinandertreffen der Werkzeuge keine Splitter abspringen. Infolge der unterschiedlichen Härte von Hammer und Meißel treten Verformungen - der so genannte Bart - am Schlagende des Meißels auf. Von diesem können Splitter mit erheblicher Wucht abspringen. Beim Nachschleifen des Meißels muss nicht nur das Blatt, sondern auch das Schlagende bearbeitet werden.

 

Die Meißelschneide (Abbildung) muss immer scharf und für die jeweils zu bearbeitenden Werkzeuge im richtigen Keilwinkel angeschliffen sein (z. B. 30° für Holz, Blei; 60° für Stahl bis St. 42-2; 80° für Stahl St. 50-2 und höher). Zum Schutz der Hand, die den Meißel führt, werden Meißelhalter (Abbildung) benutzt. Die Teller der Meißelhalter sollten Kanten oder Abflachungen aufweisen, damit das Werkzeug nach dem Ablegen nicht wegrollen und herabfallen kann. Wenn beim Meißeln andere Personen durch Späne und Splitter gefährdert werden können, wird eine Schutzwand (Abbildung) aufgestellt.

 

Körner, Locheisen, Durchschläge, auch Schlagzahlen oder -buchstaben, Prägestempel und ähnliche Werkzeuge werden wie Meißel behandelt.

 

Als Kraftübertragungswerkzeug darf der Schraubendreher (Schraubenzieher) nur zum Andrehen oder Lösen von Schrauben verwendet werden. Wichtig ist die Wahl der passenden Klinge, die fest im Kopf der Schraube sitzen muss.

 

Schraubenschlüssel werden als Maul-, Ring- oder Steckschlüssel ausgeführt. Es muss auf die passende Schlüsselweite geachtet werden, da sonst an Schlüssel oder Schraube Verformungen auftreten, die zum Abrutschen führen können. Der normale Schraubenschlüssel ist für die Kraft der Hand bemessen. Er darf nicht durch weitere Werkzeuge oder Rohre verlängert werden.

 

Ist für eine Schraubenverbindung ein festgelegtes Anzugsdrehmoment einzuhalten, so wird die Verbindung mit einem Drehmomentschlüssel hergestellt. Die erforderliche Vorspannkraft wird dann genau eingehalten.

 

Feilen, Raspeln, Schaber und andere Griffwerkzeuge wie Stechbeitel, Stemmeisen u. Ä. dürfen keine geplatzten, gesplitterten oder geflickten Griffe (Hefte) haben. Diese müssen außerdem fest auf der Angel sitzen und mit Metallzwingen versehen sein. Beim Einschlagen eines neuen Griffs nicht den Griff selbst, sondern die Feile oder Raspel mit der Hand umfassen und die Angel in den Griff stoßen. Lose Hefte schlägt man mit dem Holzhammer fest.

 

Zangen sind im Scharnier bewegliche, zweiteilige Werkzeuge zum Greifen, Halten, Spannen und Trennen. Die erforderlichen Haltekräfte werden mit der Hand übertragen. Die Arbeiten lassen sich nur dann zuverlässig ausführen wenn die Backen oder Kneifkanten der Zangen scharf sind. Die Griffschenkel der Zangen können beim Zugreifen Quetschstellen bilden. Deshalb sollen nur Zangenwerkzeuge verwendet werden, an denen durch Anschläge oder andere Begrenzungen ein Aufeinanderschlagen der Griffschenkel unmöglich ist.

 

Schmiedezangen führen besonders leicht zu Fingerquetschungen: In der Nähe des Drehpunkts können Abstandhalter angebracht werden, die eine zu große Annäherung der Griffschenkel verhindern.

 

Scheren trennen entweder durch den Schergang der beiden bewegten Schenkel oder führen einen Kneifvorgang aus, wie z. B. die Ambossscheren. Je nach Bauart werden Scheren für leichtes Schneidgut wie Papier, Stoff oder schweres Schneidgut wie Pappe, Blech, Holz verwendet. Verschiedene Scheren haben Verschlüsse, mit denen sie in geschlossener Stellung festgestellt werden können. In geschlossener Stellung bilden sie keine Verletzungsgefahr und sind zudem vor Beschädigungen geschützt.

 

Kisten, Kartons und ähnliche Gebinde sind oft mit gespannten Stahlbändern umgeben, die beim Auspacken aufgeschnitten werden müssen. Die unter Spannung stehenden Stahlbänder schnellen häufig in gefährlicher Weise auseinander. Besondere Stahlbandschneider verhindern diese Gefährdungen. Beim Schneiden des Stahlbands werden die beiden Enden zugleich geklemmt und festgehalten. Sie ziehen sich nach dem Schnitt langsam auseinander und entspannen sich.

 

Sägen sollten nicht nur des besseren Schneidens wegen scharf gehalten werden, sondern auch für einen sicheren Anschnitt. Unscharfe und ungleichmäßig geschränkte Sägen brauchen beim Anschnitt eine verhältnismäßig große Führungskraft.

 

Werkzeuge für Fleisch und Wurst sind hauptsächlich Messer und Beile. Messer müssen so beschaffen sein, dass die Hand nicht auf die Messerschneide rutschen kann; sie müssen deshalb einen Schutzgriff haben. Bei Auslösemessern (zum Ausbeinen und Auslösen von Fleischstücken) darf außerdem die Klingenbreite (gemessen im Abstand von 15 mm von der Spitze) nicht weniger als 8 mm betragen. Der Grund: Die bei diesen Arbeiten zu tragende Stechschutzschürze aus einzeln verschweißten Stahldraht-Ringen darf nicht durchstochen werden können.

 

Muss ausnahmsweise an unter Spannung stehenden aktiven Teilen oder in der Nähe von aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, gearbeitet werden, müssen die Werkzeuge den Anforderungen von DIN EN 60900 entsprechen und gekennzeichnet sein. Das Kennzeichen enthält u. a. eine Angabe über die höchstzulässige Spannung, z. B. 1.000 Volt. Diese Werkzeuge sind von anderen Handwerkzeugen getrennt aufzubewahren.

 

Werkzeuge, die an Orten mit Explosionsgefahr eingesetzt werden sollen, müssen so beschaffen sein, dass sie selbst keine zündfähigen Funken geben oder aus Stahl keine Funken herausschlagen können. Man spricht von "funkenarmen" Werkzeugen, z. B. aus Hartgummi, Kunststoff, Bronze, Kupfer oder Kupfer-Beryllium. Es wird empfohlen, bei funkenarmen Handwerkzeugen stets den geringsten Härtegrad zu wählen, der für die Arbeit gerade noch ausreicht.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (BGR A 3)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • DIN 1041 Schlosserhämmer
  • DIN 1042 Vorschlaghämmer, Kreuzschlaghämmer
  • DIN 1193 Hämmer aus Stahl; Technische Lieferbedingungen
  • DIN 68340 Stiele aus Holz für Schlagwerkzeuge; Technische Lieferbedingungen
  • DIN 7255 Schlagwerkzeuge; Technische Lieferbedingungen
  • DIN EN 60900 Arbeiten unter Spannung; Handwerkzeuge zum Gebrauch bis AC 1000 V und DC 1500 V
  • DIN ISO 1711-1 Schraubwerkzeuge; Technische Lieferbedingungen; Handbetätigte Schraubenschlüssel und Steckschlüsseleinsätze
  • DIN ISO 2380 Schraubwerkzeuge; Schraubendreher für Schrauben mit Schlitz (Teile 1 und 2)
  • DIN-Taschenbuch Nr. 41: Schraubwerkzeuge
  • DIN-Taschenbuch Nr. 42: Handwerkzeuge
  • Elektrofachkräfte (BGI 548)
  • Ergonomische Handwerkzeuge (BGI 620)
  • Grundregeln, Heft 1 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2004 (BGI 597-1)
  • Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen (BGI 519)
  • Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen (BGI 533)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Beim Betrieb von Salzhärte- und ähnlichen Anlagen können Gefahren auftreten durch:

  • gefährliche Stoffe
  • hohe Temperaturen der Salzschmelze
  • chemische und physikalische Reaktionen, z. B. Baderuptionen
  • Unverträglichkeit mancher Härtesalze untereinander, mit Wasser und Säuren.

 

Gefährliche Arbeitsstoffe sind z. B. Cyanide. Sie sind äußerst giftig. Kommen Cyansalze und deren Lösungen mit Säuren in Berührung, entwickelt sich hochgiftiger Cyanwasserstoff (Blausäure). Cyanidhaltige Bäder dürfen daher nicht mit Säure versetzt werden.

 

Bariumsalze kommen in den meisten Härtesalzen mit Schmelzpunkten über 430 °C vor, Bariumcarbonat ist in Aufkohlungspulvern enthalten. Anlasssalze mit besonders niedrigem Schmelzpunkt enthalten das giftige Natriumnitrit.

 

Salpeterhaltige Salzgemische dienen der Wärmebehandlung von Stahl und Nichteisenmetallen, z. B. zum Anlassen, Warmbadhärten, Weichglühen von Messing, Lösungsglühen von Leichtmetallen. Sie bilden mit brennbaren Stoffen wie Öl, Ölkohle, Holz, Papier, Magnesium, Kunststoffen, Cyaniden und Eisenschwamm leichtentzündliche bzw. explosionsfähige Gemische. Salpetersalzmischungen enthalten häufig Natriumnitrit. Salpeterbäder müssen mit Einrichtungen zur Temperaturbegrenzung ausgestattet sein, die getrennt von den Temperaturreglern wirken. Eine zusätzliche Sicherheitseinrichtung muss bei Überschreiten einer Temperatur von 560 °C die Heizung abschalten und ein Warnsignal auslösen.

 

Ätznatron ist in Glühsalzen enthalten. Es besitzt den niedrigen Schmelzpunkt von 230 °C. Gefahren können beim Ansetzen der Bäder entstehen, weil verdampfendes Wasser Ätznatronpartikel hochreißen kann. Daher ist eine gute Absaugung erforderlich. Schon geringe Mengen von Natronlauge können tödlich wirken, wenn sie in den Magen gelangen.

 

Isolierpasten zum Schutz gegen Aufkohlungspulver oder -gase können Blei und Kupfer enthalten. Die vom Hersteller genannten Sicherheitsmaßnahmen müssen unbedingt beachtet werden.

 

Nitrose Gase können bei der Warmbadhärtung und Abwasserbehandlung entstehen und zu tödlichen oder chronischen Vergiftungen führen. Auch das Austragen von Nitriden in andere Bereiche durch behandelte Werkstücke ist zu vermeiden.

 

In Wasserabschreckbädern reichern sich Härte- und Glühsalze an. Sie sind je nach Gefährlichkeit der Zubereitung zu kennzeichnen.

 

Ölabschreckbäder können sich entzünden. Daher müssen Löscheinrichtungen griffbereit sein. Durch die heißen Werkstoffoberflächen kann eine Zersetzung der Härteöle eintreten; dabei entsteht u. a. Benzol. Daher müssen diese Bäder mit einer wirksamen Absaugung versehen sein.

 

Beim Aufschmelzen des erstarrten Salzbads besteht die Gefahr von Eruptionen, wenn der untere Badinhalt aufschmilzt und durch den Druckanstieg die obere Salzkruste aufbricht. Maßnahmen gegen Eruptionen, die schon vor dem Erstarren getroffen werden können, sind z. B.:

  • die Reduzierung des Tiegelinhalts unter die Beheizungsgrenze
  • bei von außen beheizten Öfen die Einbringung eines Keils oder Kegels aus Stahl, wobei die Spitze in der Mitte des Behälterbodens aufsetzen und das breite Ende ca. 100 mm aus dem Badspiegel herausragen sollte; die Konizität des Keils oder Kegels sollte mindestens 1 : 10 betragen
  • die Einsetzung einer kurzen Hilfselektrode, die das Bad beim Anfahren zuerst oben aufheizt, so dass die Gase entweichen können.

 

Beim Betrieb von Salzschmelzen können manche Salze untereinander und mit Wasser und Säuren gefährliche Reaktionen auslösen. Gesundheitsschädliche Dämpfe und Rauche müssen sicher abgeleitet und der Entsorgungsanlage zugeführt werden.

 

Härtesalze, die aus den Bädern spritzen, verursachen schwere Brandwunden. Die Öfen müssen daher mit Deckeln oder verschließbaren Hauben versehen sein. Schiebedeckel sollten in Führungen mit Anschlägen laufen, so dass der Deckel nicht unbeabsichtigt entfernt werden kann. Weitere Schutzmaßnahmen sind:

  • Werkstücke, Chargierwerkzeuge, Schöpfkellen und Hilfsmittel sollten nur in Salzschmelzen eingebracht werden, wenn sie weit über 100 °C erwärmt worden sind, z. B. in Vorwärmkammern
  • Chargierwerkzeuge dürfen nicht aus Hohlmaterial gefertigt sein
  • beim Betrieb verschiedenartiger Bäder sind die Werkzeuge zu kennzeichnen (z. B. mit Farbringen), so dass sie deutlich unterschieden werden können
  • geschlossene Hohlkörper dürfen nicht in die Bäder eingebracht werden
  • Rohre und andere offene Hohlkörper müssen außen und innen trocken und sauber sein. Sie sind langsam und senkrecht einzutauchen, damit die Luft entweichen kann.

 

Arbeitsräume und Arbeitsbereiche

dürfen nicht allseits unter Erdgleiche liegen. Sie müssen eine Mindestgrundfläche von 20 m² haben und mindestens 3 m hoch sein.

 

An im Boden eingelassenen zylindrischen Härte- und anderen Wärmebehandlungsöfen, deren Oberkante mit dem Hallenflur abschließt, besteht Absturzgefahr. Die Anlage muss daher so gebaut sein und betrieben werden, dass ein Aufenthalt nahe der offenen Ofenmündung nicht erforderlich ist; d. h. die Bedienungselemente und Messgeräte müssen entsprechend angeordnet sein. Zu den übrigen Arbeits- und Verkehrsbereichen müssen Absperrungen vorhanden sein. Absturzsicherungen sind z. B. Geländer von 1 m Höhe. Im Bereich der Ofenmündungen dürfen keine Stolperstellen sein.

 

Zur hinweisenden Sicherheitstechnik gehört die Kennzeichnung der Gefäße für gefährliche Arbeitsstoffe und Zubereitungen. Eine zusätzliche Unterscheidung der Härtesalze durch Form oder Farbe der Transport- und Lagergefäße ist zu empfehlen.

 

In Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen herrscht Rauchverbot. Außerdem darf hier weder gegessen noch getrunken werden. Hierauf ist deutlich hinzuweisen. Unbefugten ist der Zutritt zu verbieten. Zu dem Verbotszeichen (Abbildung) "Mit Wasser löschen verboten" müssen ggf. noch Hinweiszeichen mit besonderen Löschmaßnahmen angebracht werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Betreibers müssen für jedermann zugänglich ausgehängt werden.

 

Zu den erforderlichen

Persönlichen Schutzausrüstungen

gehören: Kopfschutz, Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe mit Stulpen, Schutzkleidung (chemikalienbeständig, mit Schürze), Schutzstiefel mit rutschfester Sohle, Atemschutz: Filter B, Kennfarbe Grau.

 

Arbeiten der Wärmebehandlung dürfen nur Personen ausführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind. Voraussetzung ist eine detaillierte Unterweisung.

 

In Öfen mit Schutz- und Reaktionsgasen werden die Werkstoffe bei der Wärmebehandlung chemisch nicht verändert; es tritt z. B. keine Oxidation der Oberfläche ein. Bewirkt wird z. B. eine Aufkohlung der Randschicht des Werkstücks. Schutzgase können Wasserstoff und Kohlenmonoxid enthalten, Reaktionsgase außerdem Ammoniak und Kohlenwasserstoffe. Es handelt sich also zum Teil um giftige, reizende und/oder explosionsfähige Arbeitsstoffe.

 

Im Allgemeinen werden diese Anlagen bei Temperaturen über 750 °C gefahren. Kritische Betriebszustände bestehen beim An- und Abfahren derartiger Öfen und bei Betriebstemperaturen unter 750 °C, weil die Zündtemperatur der Gas/Luft-Gemische unterschritten wird und es zur Ansammlung von explosionsfähigen Gemischen kommen kann. Die Bedienungsanleitung des Herstellers und eine kurz gefasste Betriebsanweisung sollen am Ofen angebracht sein.

 

Für das sichere Bereitstellen und Benutzen der Arbeitsmittel beim Härten von Metallen sind die notwendigen Maßnahmen in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern (BGV D 14)
  • Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121)
  • Wärmebehandlung von Stahl und anderen Schwermetallen in Salzbädern (BGR 153)
  • Cyanwasserstoff (Blausäure), Cyanide (BGI 569)
  • Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen (BGI 843)
  • Salpetersäure, Stickstoffoxide, Nitrose Gase (zurückgezogen von der BG Chemie) (BGI 591)
  • Umgang mit Gefahrstoffen (BGI 546)
  • Gefahrstoffinformationssystem der BG Chemie (GisChem) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Durch geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen kann das Schädigungsrisiko für die Haut schon deutlich verringert werden. So lassen sich bereits beim Herstellungs- bzw. Verwendungsprozess durch moderne Technologien (Absaugung, geschlossene Verfahren, Lüftung) sowie durch Verzicht auf stark sensibilisierende oder toxische Stoffe bzw. Ersatz durch ungefährlichere Stoffe die Gefährdungsmöglichkeiten herabsetzen. Wichtig ist auch die hygienische Reinigung von Arbeitsplätzen, Arbeitsgeräten und Arbeitskleidung.

 

Dennoch lässt sich an zahlreichen Arbeitsplätzen der Hautkontakt mit schädigenden Substanzen oder das Arbeiten unter hautschädigenden Bedingungen nicht völlig vermeiden, so dass Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Drei verschiedene Strategien, die z. T. aufeinander aufbauen, sind zu beachten.

 

Protektiver Hautschutz: Bei Einwirkung von hautschädigenden Einflüssen oder Substanzen kann durch Auftragen von bestimmten Hautschutzpräparaten vor Arbeitsaufnahme ein Schutzfilm auf der Haut gebildet werden, der der Entfettung der Haut entgegenwirkt bzw. die Aufnahme des Stoffes verhindert oder zumindest derart verringert, dass schwere Hautschäden vermieden werden. Je nach einwirkender Substanz sind Fettsalben, Wasser-in-Öl- bzw. Öl-in-Wasser-Emulsionen oder in speziellen Situationen sogar Kunstharzfilme angezeigt. Verschiedene Aspekte stehen hierbei jedoch in Konkurrenz. Während das Präparat einerseits mit hoher Haftfähigkeit und langer Schutzwirkung optimal auf die einwirkenden Substanzen abgestimmt werden soll, ist andererseits zu beachten, dass das Produkt wieder leicht zu entfernen sein muss, die physiologischen Hautfunktionen nicht behindern (pH-Wert, Schwitzen) und außerdem das Arbeitsprodukt nicht beeinträchtigen darf.

 

Berufliche Hautreinigung: Arbeitsbedingte Verunreinigungen der Haut sowie protektiv aufgetragene Hautschutzmittel müssen je nach Substanz oder Verschmutzungsgrad durch entsprechend eingreifende Reinigungsmaßnahmen wieder entfernt werden. Leider steht die Intensität der gewünschten Reinigung der Forderung nach größtmöglicher Hautschonung oft entgegen. Grobreinigungsmittel sollen nur dann verwendet werden, wenn auch wirklich grobe Verunreinigungen vorliegen. Oft genügen Handwaschpasten, die neben einer reizlosen Seifengrundlage bzw. einem synthetischen Waschrohstoff besonders feinkörnige Quarzsande, Bimsmehl, Kaolin oder Beimengungen auf Kunststoffbasis enthalten. Bei lösemittelhaltigen Spezialreinigern ist auf die pflegende Nachbehandlung besonderer Wert zu legen, da diese zwar gut für Lack-, Farben- oder Kleberverschmutzungen geeignet sind, jedoch zu einer starken Entfettung der Haut führen. Nach einer Reinigung ohne Wasser muss in jedem Falle ein gründliches Waschen mit Wasser erfolgen, um die zurückbleibenden Reste von Arbeitsstoffen, Schmutz und Reinigungsmitteln vollständig zu entfernen. Um Hauterkrankungen zu vermeiden, sollten keine Gemeinschaftshandtücher benutzt werden. Handtücher zum persönlichen Gebrauch sind häufig zu wechseln. Hygienischer sind Einweghandtücher oder Handtuchrollen aus Wickelautomaten.

 

Konservierende Hautpflege: Der Indikationsbereich konservierender Hautpflege ist sehr breit, da diese im Prinzip keinerlei Einschränkungen unterliegt und neben arbeitsmedizinischen Effekten auch kosmetische Aspekte in sich birgt. Das Hauptziel besteht im Arbeitsbereich darin, die Folgen hautschädigender Einflüsse auszugleichen bzw. gefährdete Haut vor Schäden zu bewahren und damit die Entstehung von chronisch-toxisch-degenerativen Schäden zu verhüten. Hieraus ergeben sich folgende Einsatzbereiche:

  • Anwendung in Arbeitsbereichen mit häufigem Wasserkontakt
  • vorbeugende Pflege trockener Haut
  • ergänzende Hautpflege nach Anwendung von protektivem Hautschutz.

 

Mit der konservierenden Hautpflege soll der Wasser-Lipidmantel der Haut unterstützt bzw. wiederhergestellt werden. Zum Einsatz kommen Wasser-in-Öl- bzw. Öl-in-Wasser-Emulsionen, denen je nach Produkt verschiedene Zusätze (Vitamine, antientzündliche oder hydratisierend wirkende Substanzen) beigefügt sind. Wichtig ist dabei nicht nur die Anwendung während oder nach der Arbeit, sondern auch im arbeitsfreien Intervall, wie z. B. nachts.

 

Der Erfolg der Prävention von Hauterkrankungen hängt u. a. auch davon ab, wie frühzeitig die genannten Hautschutzmaßnahmen ergriffen werden - nämlich vor dem ersten Auftreten von Symptomen - und wie konsequent sie durchgeführt werden. Im Betrieb müssen Hautschutzpläne (Abbildung) ausgehängt werden, aus denen die Beschäftigten ersehen können, mit welchen Produkten sie zu welchem Zeitpunkt ihre Haut behandeln müssen.

 

Ausführliche Informationen zu hautgefährdenden Einwirkungen und besonders gefährdeten Berufsgruppen, zur Auswahl und eindeutigen Kennzeichnung der Präparate für Hautschutz, -reinigung und -pflege sowie zur Aufstellung eines Hautschutzplans einschließlich der Unterweisung der Versicherten sind in der BGR 197 (Berufsgenossenschaftliche Regeln für den Einsatz von Hautschutz) enthalten.

 

Einen Überblick über Stoffe, die Allergieerscheinungen nach Sensibilisierung der Haut auslösen können, und über giftige Stoffe, die die Haut leicht zu durchdringen vermögen (Hautresorption), gibt die Liste der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration gesundheitsschädlicher Stoffe (MAK-Werte-Liste). Solche Stoffe sind in der Liste mit "S" (Sensibilisierung) bzw. mit "H" (Hautresorption) gekennzeichnet.

 

Jede auf betriebliche Einflüsse zurückzuführende Hauterkrankung ist dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen (grüner Vordruck für Berufskrankheiten). Um zu verhindern, dass aus einer zunächst als harmlos angesehenen Hauterkrankung eine langwierige chronische Erkrankung wird, wurde das "Hautarztverfahren" eingeführt. Danach ist der erstbehandelnde Arzt bei Verdacht einer Hauterkrankung verpflichtet, den Erkrankten an einen Facharzt für Hautkrankheiten zu verweisen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Benutzung von Hautschutz (BGR 197)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
  • TRGS 530 Friseurhandwerk
  • TRGS 540 Sensibilisierende Stoffe
  • TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
  • Hautkrankheiten und Hautschutz (GUV-I 8559)
  • Hautschutz (Faltblatt) (GUV-I 8516)
  • Hautschutz in Metallbetrieben (BGI 658)
  • Hautschutz, Heft 10 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2004 (BGI 597-10)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs) (BGG 904 / G 24)
  • Arbeitsschutzausschussbrief (ASA-Brief) 15 "Hautschutz" der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
  • BGIA-Fachinformationen: Hautgefährdung - Online-Informationen
  • Mach mit - Haut fit - Präventionsangebot zum Hautschutz der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (Link)
  • Praxishilfen: Arbeit. Gesundheit. Leben. Informationen und Download-Angebote der Bergbau- und Steinbruchs-Berufsgenossenschaft zu wichtigen Präventions-Themen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Wegen der Breite der Bänder und der Anschmiegsamkeit ist mit Hebebändern ein besonders lastschonender Transport möglich (Abbildung). Außerdem eignen sie sich in besonderem Maß als Anschlagmittel für sperrige Lasten.

 

Die Tragfähigkeit muss an jedem Band mindestens für einen Neigungswinkel bis 60° dauerhaft angegeben sein. Die hierbei auftretende Zugkraft darf höchstens betragen:

  • ein Sechstel der Bruchkraft bei Stahldrahtbändern
  • ein Fünftel der Bruchkraft bei Stahlgelenkkettenbändern
  • ein Siebentel der Reißkraft bei Chemiefaserbändern.

 

Die Beschlagteile der Bänder müssen so bemessen sein, dass die Zugkraft nicht mehr als ein Viertel der Bruchkraft beträgt.

 

Beim Umgang mit Hebebändern muss beachtet werden, dass die ganze Breite des Bandes aufliegt und trägt. Die Tragfähigkeitsangaben der Hersteller sind zu beachten. Es sind nur unbeschädigte Bänder zu verwenden, deren Etikettbeschriftung lesbar ist.

 

Chemiefaserbänder sind durch farbige Etiketten - grün für Polyamid (PA), blau für Polyester (PES) und braun für Polypropylen (PP) - zu kennzeichnen. Außerdem müssen Nenn-Tragfähigkeit in kg, DIN-Nummer, Werkstoff-Kurzzeichen, Firmenzeichen sowie Herstellungsmonat und -jahr angegeben sein. Chemiefaserbänder müssen licht- und wärmestabilisiert sein. Bänder aus Polyethylen sind nicht zulässig.

 

Bleiben neue oder vor jeder Wiederverwendung geprüfte Bänder über längere Transportwege um die Ladeeinheit geschlungen, dürfen sie bis zum 1,6fachen der Ladefähigkeit beansprucht werden, wenn sichergestellt ist, dass durch die Art der Güter und der Lagerung während des Transports keine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit bewirkt wird.

 

Hebebänder und Rundschlingen müssen sachgemäß verwendet werden. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Hebebänder und Rundschlingen dürfen nicht über scharfe Kanten oder raue Oberflächen gezogen werden.
  • Hebebänder und Rundschlingen dürfen nicht geknotet werden.
  • Auf Hebebändern und Rundschlingen dürfen keine Lasten abgestellt werden; es sind z. B. Holzzwischenlagen zu verwenden. Vor jedem Einsatz ist das Hebeband auf offensichtliche äußere Mängel zu untersuchen.
  • Die Last ist gut auszubalancieren und notfalls nach einem Probehub neu anzuschlagen.
  • Bei langen Lasten empfehlen sich Traversen, damit die senkrecht hängenden Bänder gleichmäßig belastet werden.
  • Zum Schnüren mit Schlaufenhebebändern dürfen nur Hebebänder mit verstärkten Endschlaufen benutzt werden.
  • Der Öffnungswinkel der Endschlaufen darf 20° nicht übersteigen.
  • Beim Dauereinsatz von Durchsteckbeschlägen ist die Auflagestelle des Durchsteckbeschlages am Band auf Reibverschleiß zu beobachten.
  • Sollen Chemiefaserbänder in extremen Temperaturbereichen (über 100 °C oder unter -40 °C) oder in Verbindung mit Chemikalien eingesetzt werden, sind beim Hersteller zusätzliche Hinweise zu erfragen.
  • Nach Einsatz in Chemikalienbädern sind Rundschlingen und Hebebänder zu neutralisieren und zu spülen. Nur dadurch lassen sich Chemikalienkonzentrationen im Faserwerkstoff bei mehrmaligem Einsatz vermeiden.

 

Reparaturen an Hebebändern sind nur durch den Hersteller oder durch von ihm beauftragte Personen und nur an nicht tragenden Verbindungen bzw. an Verstärkungen statthaft. Es muss sichergestellt sein, dass die reparierte Stelle der ursprünglichen Tragfähigkeit entspricht.

 

Es ist erforderlich, sich vom Hersteller Kriterien nennen zu lassen, die zur Ablegereife führen. Allgemein gelten folgende Beschädigungen als sicherheitstechnische Beeinträchtigungen:

  • Beschädigung der Webkante oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Zahl, z. B. mehr als 10 % des Querschnitts
  • Stärkere Verformung infolge von Wärmeeinwirkung
  • Schäden an der Vernähung des Bandes
  • Schäden infolge von Einwirkung aggressiver Stoffe
  • Beschädigung der aufvulkanisierten Gummiauflage bei Stahldrahtbändern
  • Beschädigung der Beschlagteile.

 

Prüfungen

sind regelmäßig mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person durchzuführen, darüber hinaus nach Bedarf zwischenzeitlich je nach den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen. Außerdem müssen Prüfungen stattfinden nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, und nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. Die Prüfergebnisse sind in einem Prüfbuch oder einer Kartei (Datei) festzuhalten.

 

Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung sind in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion zu unterziehen (physikalisch-technische Prüfung). Kürzere Prüfabstände sind notwendig, wenn auch nur geringe Beschädigungen der Umhüllung festgestellt werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • DIN 15003 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe
  • DIN EN 1492-1 Textile Anschlagmittel - Sicherheit - Teil 1: Flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke
  • DIN EN 1492-2 Textile Anschlagmittel - Sicherheit - Teil 2: Rundschlingen aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke
  • Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen (Kartensatz in Kunststoffhülle) (BGI 622)
  • Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern (BGI 873)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Hebebühnen dürfen nur Personen bedienen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unterwiesen sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit der Bedienung der Hebebühne beauftragt sein. Für Hubarbeitsbühnen muss ein schriftlicher Auftrag vorliegen.

 

Zu den Anforderungen, die an alle Hebebühnen gestellt werden, gehört die Kennzeichnung. An jeder Hebebühne muss ein Typenschild angebracht sein mit Angaben über Hersteller oder Lieferer, Baujahr, Fabriknummer, Typ (falls Typbezeichnung vorhanden); bei Geräten mit pneumatischem Triebwerk muss ferner der zulässige Betriebsdruck vermerkt sein, ebenso bei Geräten mit hydraulischem Triebwerk, wenn der Druckerzeuger nicht zur Hebebühne gehört.

 

Weitere Angaben, die dauerhaft und gut sichtbar an der Hebebühne angebracht sein müssen, sind die Tragfähigkeit und die zulässige Lastverteilung (sofern die Tragfähigkeit hiervon abhängt); an ortsveränderlichen Bühnen auch das Eigengewicht (außer Hubladebühnen). Der Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel und der Last sowie das Betreten des Lastaufnahmemittels und das Mitfahren müssen verboten werden, wenn die Hebebühne nicht dafür eingerichtet ist.

 

Am Einsatzort der Hebebühne muss eine

Betriebsanleitung

vorhanden sein. Sie informiert u. a. über Verwendungsbereich, Inbetriebnahme, Handhabung, Verhalten während des Betriebs und im Störungsfall, Überwachung der Sicherheitseinrichtungen, Wartung und Prüfung. An Hebebühnen, die für das Mitfahren von Personen oder für den Aufenthalt von Personen auf oder unter dem Lastaufnahmemittel oder unter der Last bestimmt sind, muss eine Kurzfassung der Betriebsanleitung angebracht sein.

 

Die Bauvorschrift verlangt für kraftbetriebene und kraftbewegte Hebebühnen fest eingebaute Einrichtungen, die die Bühne nach Außerbetriebnahme gegen unbefugte Benutzung sichern. Unter Außerbetriebnahme wird dabei jedes Stillsetzen - für eine Arbeitspause oder zum Arbeitsende - verstanden. Die Sicherung erfolgt vor allem durch ein Schaltschloss mit Sicherheitsschlüssel, der nur im ausgeschalteten Zustand abgezogen werden kann. Das Schaltschloss ist z. B. der nach DIN VDE 0113 Abschnitt 5.3.3.1 geforderte abschließbare Hauptschalter. Bei ortsfesten Hebebühnen kann ein abschließbarer Netzanschlussschalter gleichzeitig mehrere Hebebühnen sichern.

 

Die Steuerplätze sollen so gestaltet sein, dass die Bedienungsperson nicht durch die Last oder durch Bewegung der Hebebühne gefährdet wird; außerdem müssen Absturzsicherungen vorhanden sein. Bei kraftbetriebenen Hubarbeitsbühnen muss sich der Steuerstand für die Bewegungen der Arbeitsbühne auf der Bühne selbst befinden. Die Steuerorgane sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen zu sichern (z. B. Tippschaltung).

 

Kraftbewegte Hebebühnen mit Fahrerplatz müssen mit Signaleinrichtungen ausgerüstet sein, so dass die Bedienungsperson ständig über den Betriebszustand der Hebebühne informiert ist. Der Fahrer muss von seinem Platz aus laut tönende Warneinrichtungen betätigen können. Bei Hebebühnen, die zum Verfahren mit besetztem Lastaufnahmemittel bestimmt sind, gehören zu den Signaleinrichtungen auch Sprechanlagen oder fernbetätigte Anzeigegeräte; sie stellen eine Verständigungsmöglichkeit zwischen Personen auf dem Lastaufnahmemittel und dem Fahrer auf dem Fahrerplatz sicher. Handzeichen allein genügen nicht.

 

Ortsveränderliche Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe über Flur, die elektrisch betrieben oder gesteuert und für die Mitfahrt von Personen auf dem Lastaufnahmemittel bestimmt sind, müssen Notabschaltungen haben. Versagt die Steuerung, muss die eingeleitete Bewegung unterbrochen werden können.

 

Hubarbeitsbühnen sind mit einem Notablass auszurüsten. Der Notablass ist eine Einrichtung, mit deren Hilfe die Arbeitsbühne bei Ausfall der Antriebskraft noch in eine Stellung gebracht werden kann, in der eine Person die Bühne sicher verlassen kann. Ist die Arbeitsbühne in jeder Stellung über fest angebrachte Leitern zu erreichen und zu verlassen, ist ein Notablass nicht notwendig.

 

Die Standsicherheit ist bei großen Hubhöhen und besonders bei Hubarbeitsbühnen wichtig. Die konstruktiven Anforderungen sind in DIN 15 120 geregelt. Vorausgesetzt wird eine max. Windgeschwindigkeit von 10 m/s; bei höheren Windgeschwindigkeiten ist die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet. Daher muss an Hubarbeitsbühnen angegeben werden, bei welcher Windgeschwindigkeit der Betrieb einzuschränken bzw. einzustellen ist.

 

Lastaufnahmemittel für Personen müssen bei über 1 m Absturzhöhe mit einem mindestens 1 m hohen Geländer mit Knieleiste und 0,15 m hoher Fußleiste umwehrt sein. Zum Betreten des Lastaufnahmemittels ist meistens eine Geländerseite beweglich gestaltet. Dieser Geländerteil muss in Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageänderung gesichert werden können und er darf nicht nach außen klappbar sein. An Fahrzeug-Hebebühnen kann die Umwehrung von Arbeitsöffnungen im Lastaufnahmemittel entfallen.

 

Nach Änderung der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen von Hebebühnen muss eine

Prüfung

durch eine Befähigte Person (einen Sachverständigen) erfolgen. Außerdem muss jede Hebebühne mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbuch festzuhalten.

 

Verweise

 

Literatur

  • 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
  • DIN EN 1398 Ladebrücken
  • DIN EN 1493 Fahrzeughebebühnen
  • DIN EN 1495 Hebebühnen, Mastgeführte Arbeitsbühnen
  • DIN EN 1570 Sicherheitsanforderungen an Hubtische
  • DIN EN 1808 Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel - Berechnung, Standsicherheit, Bau-Prüfungen
  • DIN EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung - Standsicherheit; Bau; Sicherheitsanforderungen und Prüfung
  • E DIN EN 1494 Fahrbare oder ortsveränderliche Hubgeräte und verwandte Einrichtungen
  • E DIN EN 1756-1 Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen - Teil 1: Hubladebühnen für Güter
  • Fahrzeughebebühnen (BGI 689)
  • Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen (BGI 720)
  • Prüfbuch für Hebebühnen (BGG 945-1)
  • Prüfung von Hebebühnen (BGG 945)
  • Prüfungsbefund über eine regelmäßige/außerordentliche Prüfung/Nachprüfung an Hebebühnen (BGG 945-1a)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Fähigkeit des Menschen zum Handhaben von Lasten wird vorwiegend bestimmt durch

  • die Leistungsfähigkeit des Herz-Kreislauf-Systems (Ausdauer)
  • die Kraftausübung durch die Muskulatur
  • die Funktionsfähigkeit des knöchernen Stützsystems (Skelett).

 

Für die Beanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems ist die Tätigkeit des Herzens (Herzschläge pro Minute) der wichtigste Indikator. Manuelle Tätigkeiten sollten so gestaltet sein, dass dadurch die Herzschlagfrequenz nur um etwa 30-40 Schläge pro Minute gegenüber dem Ruhepuls ansteigt. Daraus ergibt sich für Erwachsene eine Dauerleistungsgrenze, bei der im Allgemeinen keine vorzeitige Ermüdung zu erwarten ist, von etwa 110 Herzschlägen pro Minute.

 

Bei der manuellen Handhabung von schweren Lasten ist der Zustand der Muskulatur von besonderer Bedeutung. Die ausübbaren Kräfte sind von Geschlecht, Alter, Konstitution und Kondition, Körperhaltung usw. abhängig. Die Muskelkraft nimmt mit zunehmendem Alter ab. Frauen können im Vergleich zu Männern durchschnittlich nur etwa 60 % der Muskelkraft aufbringen.

 

Für die Beurteilung von Hebe-, Halte- und Tragetätigkeiten muss auch zwischen dynamischer und statischer Muskelarbeit unterschieden werden. Bei statischer Muskelarbeit, d. h. bei Haltungs- bzw. Haltearbeit, wird durch den konstanten inneren Druck in den angespannten Muskeln die Blutversorgung stark gedrosselt. Dadurch erfolgt eine Minderversorgung der Muskeln mit Nährstoffen. Die Folge sind ein rascher Abbau der Leistungsfähigkeit und eine schnelle Ermüdung. Die statische Haltearbeit stellt deshalb für den Menschen eine besonders ungünstige Form der Arbeitsbelastung dar.

 

Manuelle Handhabung von schweren Lasten und Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung belasten und beanspruchen besonders das knöcherne Stützsystem. Die Belastung der Lendenwirbelsäule ist jedoch nicht nur von der Höhe des Lastgewichtes, sondern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Hierzu gehören vor allem:

  • Rumpfbeugewinkel
  • Verdrehung und seitliche Neigung des Rumpfes
  • Armhaltung (Lastabstand - Schwerpunktabstand vom Rumpf)
  • Hubhöhe (Aufnahme und Absetzhöhe)
  • Geschwindigkeit und Beschleunigung des Hebevorganges (z. B. ruckartig)
  • Ein- bzw. zweihändige Ausführung
  • Häufigkeit der Hebe- und Tragevorgänge
  • Dauer des einzelnen Hebe- bzw. Tragevorganges.

 

Zur Quantifizierung der Belastung und einer daraus folgenden Beanspruchung der Lendenwirbelsäule kann die Druckkraft auf die Bandscheibe und die Wirbelkörper für unterschiedliche Körperhaltungen und Lastgewichte herangezogen werden. Bei unbelasteter aufrechter Körperhaltung ergibt sich eine Druckkraft von etwa 700 Newton (10 N ~1 kp) im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule. Diese Grundbelastung steigt beim Heben einer Last von 250 N vom Boden mit einer Rumpfbeugung von etwa 60° nach vorn auf 4300 N (Abbildung).

 

In der Fachliteratur (Jäger und Luttmann) werden die in der Tabelle aufgeführten Grenzwerte in Newton (N) für die Druckbelastung (Abbildung) im Lendenwirbelbereich genannt:

 

In der beruflichen Praxis bedeuten diese Werte, dass Männer nur in Ausnahmefällen Lasten von mehr als 25 kg von Hand heben und tragen sollten, für Frauen liegt der Grenzwert bei 15 kg. Welche Lasten z. B. von leistungsgeminderten Personen gehoben und transportiert werden können, muss individuell in Zusammenarbeit mit einem Arbeitsmediziner festgelegt werden.

 

Das manuelle Heben und Tragen birgt direkte Unfallgefahren durch Herabfallen von Lasten oder unsachgemäßes Aufnehmen und Absetzen. Gefährdet sind vor allem die Hände und Füße. Bei regelmäßiger übermäßiger Belastung kann es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule kommen. Die Beschwerden können von zeitweise auftretenden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule reichen, die bis in die Beine ausstrahlen, bis hin zu massiven Bewegungseinschränkungen, Nervenfunktionsstörungen und letztlich zu chronischen Veränderungen an den Bandscheiben und Wirbelkörpern mit dauernden Schmerzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Erkrankungen eine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) darstellen. Der BK-Report 2/2003 "Wirbelsäulenerkrankungen (BK-Nrn. 2108 - 2110)" enthält einen Gesamtüberblick und Fallbeispiele.

 

Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems betreffen insbesondere Personen mit Herzstörungen und Bluthochdruck, da sich der mit dem Heben und Tragen verbundene Druckanstieg im Innern des Körpers belastend auf das Herz auswirkt. Chronische Muskulaturerkrankungen durch Heben und Tragen von Lasten sind nicht bekannt. Bei falscher Hebe- und Tragetechnik oder bei zu schweren Lasten können jedoch Muskelrisse, Zerrungen oder Sehnenrisse auftreten.

 

Verbindliche Grenzwerte für das Heben und Tragen von Lasten sind in Deutschland nur in einigen speziellen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und im Mutterschutzgesetz aufgeführt. Danach dürfen werdende Mütter regelmäßig nur Lasten bis 5 kg und gelegentlich bis 10 kg heben oder tragen. Im Jugendarbeitsschutzgesetz wird lediglich darauf hingewiesen, dass Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder ihre Gesundheit schädigen. Als Orientierungswerte für männliche Jugendliche können bei gelegentlichen Hebe- oder Tragevorgängen 20 kg und bei weiblichen Jugendlichen 13 kg angesehen werden. Für häufige Belastungen gelten 13 kg bzw. 9 kg als Richtwert.

 

Der Arbeitskreis "Manuelle Handhabung von Lasten" bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat die in der Tabelle (Abbildung) genannten Orientierungswerte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten von Lasten für eine Ganztagesschicht empfohlen.

 

Die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) gibt folgende Hinweise:

  • Angemessene Unterweisung zur sachgerechten Handhabung von Lasten und über die entstehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung
  • Merkmale der Last, wie Größe, Schwere, Handlichkeit, Schwerpunktslage, äußere und/oder innere Beschaffenheit
  • Geforderter körperlicher Kraftaufwand
  • Merkmale der Arbeitsumgebung, wie nicht ausreichender Raum, unebener Boden, ungeeignete Auf- und Absetzhöhe und Klimabedingungen
  • Erfordernisse der Aufgabe, wie zu häufige oder zu lange Kraftausübung, zu große Entfernungen, unzureichende Erholzeit, vorgegebenes Arbeitstempo.

 

Im Rahmen der Prävention sollten zur Vermeidung von kritischen Belastungen durch Heben und Tragen schwerer Lasten an erster Stelle Maßnahmen der Arbeitsgestaltung gemäß den Kriterien der LastenhandhabV stehen. Weiterhin kann dies durch die Verwendung von Hebe- und Tragehilfen sowie den Einsatz von Hebezeugen, Balancern und Transportfahrzeugen unterstützt werden. Informationen dazu bietet z. B. das Internetangebot "Ergonomie bei Bauarbeiten" der BG der Bauwirtschaft. Es enthält auch Hinweise auf Anbieter bzw. Hersteller.

 

Durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen sollte eine abwechslungsreiche Tätigkeit angestrebt werden, mit der auch die tägliche Belastung verringert werden kann.

 

Persönliche Maßnahmen sind die Stärkung der Muskulatur (Wirbelsäulengymnastik) und das Erlernen der körpergerechten Handhabung von schweren Lasten (Rückenschule). Folgende Verhaltensregeln sollten beachtet werden:

  • Den Körper möglichst nahe und frontal zum Gegenstand und die Füße mindestens hüftbreit auseinander stellen
  • Aufnahme der Last mit angewinkelten Knien und geradem Rücken
  • Lasten nicht ruckartig anheben
  • Eine Verdrehung oder seitliche Neigung der Wirbelsäule vermeiden
  • Lasten in umgekehrter Weise wie beim Anheben gleichmäßig absetzen
  • Niemals eine Last kurz vor dem Aufsetzen plötzlich abfangen
  • Einseitige, unsymmetrische Belastung vermeiden
  • Last möglichst körpernah mit beiden Händen tragen und wenn möglich am Körper abstützen
  • Last möglichst auf den Schultern oder dem Rücken tragen
  • Unhandliche, sperrige und schwere Lasten mit mehreren Personen tragen
  • Einfache Hilfsmittel benutzen, wie z. B. Tragegurte für große, schwere und unhandliche Gegenstände; Trageklemmen und Handmagnete für Blechtafeln; Saugtragegriffe für glatte und ebene Teile; Kanteisen zum Wenden von großen Profilstangen; Rollen oder Walzen zum Verschieben großer und schwerer Gegenstände
  • Prüfen, ob Manipulatoren oder Versetzgeräte eingesetzt werden können
  • Handbetriebene Transportmittel benutzen, wie z. B. Sackkarren zum Transport von schweren Einzelstücken; treppengängige Sackkarren (auch motorbetrieben) zum Transport von schweren Gegenständen über Treppen; Flaschenkarren zum Transport von Gasflaschen; Handwagen und Handhubwagen zum gleichzeitigen Transport mehrerer Teile
  • Prüfen, ob für das Heben und den Transport von Lasten vorhandene Transporteinrichtungen wie Krane, Balancer, Transportfahrzeuge, Gabelstapler usw. eingesetzt werden können.

 

Ein Beispiel zur wirksamen Reduzierung der Belastung durch Heben und Tragen sind die von den Bau-Berufsgenossenschaften empfohlenen Gewichts- und Maßgrenzwerte für Mauersteine, die sich in der Praxis durchgesetzt haben. Danach sind nur noch Einhand-Mauersteine von 6 kg bzw. 7,5 kg mit einer Greifspanne bis 115 mm bzw. 75 mm und Zweihand-Mauersteine bis max. 25 kg von Hand zu vermauern. Mauersteine über 25 kg sollen nicht mehr von Hand, sondern nur maschinell versetzt werden. Ein weiteres Beispiel der ergonomischen Produktgestaltung ist die teilbare Getränkekiste, die eine symmetrische Lastverteilung beim Tragen ermöglicht.

 

Zur Erfüllung der Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes

durch manuelle Lastenhandhabung hat sich auch die Leitmerkmalmethode, die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) erarbeitet wurde, bewährt. Die Leitmerkmalmethode wird für das Heben und Tragen sowie für Schieben und Ziehen angewandt.

 

Der Handtransport von Lasten ist darüber hinaus mit vielfältigen Gefahren verbunden, die auch zu akuten Verletzungen mit unterschiedlichem Schweregrad bis zum tödlichen Unfall führen können. Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sind in der Tabelle (Abbildung) aufgelistet.

 

Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems" (G 46) bietet standardisierte Untersuchungsverfahren für die arbeitsmedizinische Praxis. Dieser Grundsatz behandelt "Heben und Tragen", "Ziehen und Schieben" sowie weitere Belastungsarten bis hin zu repetitiven Tätigkeiten.

 

Für den Arbeitgeber bzw. von ihm beauftragte Fachkräfte steht eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung (BGI 504-46), insbesondere zur Ermittlung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen. Eine Aktualisierung (2008) enthält eine Checkliste "Orientierende Beurteilung der Gefährdung zur Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises bei Belastungen des Muskel- und Skelettsystems".

 

Datenbanken und Arbeitshilfen zum Thema "Heben und Tragen":

  • Ergonomie bei Bauarbeiten der BG Bau (www.ergonomie-bau.de)
  • Informationen des BGIA zu Arbeitswissenschaft/Ergonomie (www.dguv.de/bgia/de/wun/org/orgf4/ref4_3/index.html)
  • CUELA - Computer unterstützte Erfassung und Langzeit-Analyse von Belastungen des Muskel-Skelett-Systems (www.dguv.de/bgia/de/fac/ergonomie/cuela/index.html)
  • Manuelle Lastenhandhabung - Praxisgerechtes Methodeninventar zur Beurteilung und Gestaltung der Arbeitsbedingungen (BAuA) (www.baua.de)
  • Der Rückenkompass - Methoden, Softwarelösungen, Seminarmodule, Beratung (www.rueckenkompass.de)
  • Heben-und-Tragen-Rechner des ASER (www.institut-aser.de/538.htm)

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 29.12.1992. Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 59, 2343-2344 (1992)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LastenhandhabV)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Forsten (GUV-V C51) / (VSG 4.3)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • ISO 11228-1 Ergonomie - Manuelles Handhaben von Lasten - Teil 1: Heben und Tragen
  • Gesunder Rücken - gesunde Gelenke: Noch Fragen? (BGI 7011)
  • Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 "Belastung des Muskel- und Skelettsystems" (BGI 504-46)
  • Heben und Tragen, Heft 14 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2003 (BGI 597-14)
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen (BGG 904 / G 46)
  • BK-Report 2/2003: Wirbelsäulenerkrankungen (BK-Nrn. 2108 - 2110)
  • Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten. Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hrsg.), LV 9, 2001 (Link)
  • Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten. Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hrsg.), LV 29, 2002 (Link)
  • Heben und Tragen ohne Schaden, hrsg. v. der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund 2007
  • Bongwald u.a.: Leitfaden für die Beurteilung von Hebe- und Tragetätigkeiten, hrsg. v. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, 1995
  • Jäger, M./Luttmann, A.: Biomechanisch begründete Richtwerte zur Begrenzung des Überlastungsrisikos der Lendenwirbelsäule beim Handhaben von Lasten unter besonderer Wertung des NIOSH-Kriteriums. In: E. Münzberger (Hrsg.): Verh. Dt. Ges. Arbeitsmed. Umweltmed., S. 125-128 (1996)
  • Berufskrankheiten der Wirbelsäule - Online-Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  • BGIA-Fachinformationen: Ergonomie - Online-Informationen
  • Manuelle Lastenhandhabung - Praxisgerechtes Methodeninventar zur Beurteilung und Gestaltung der Arbeitsbedingungen (BAuA)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Auf kraftbetriebenen Heftgeräten müssen neben den üblichen Kenndaten u. a. die Herstellungs- oder Erzeugnisnummer, bei druckluftbetriebenen Geräten der zulässige Betriebsüberdruck in bar sowie bei elektrischen Geräten die elektrischen Kenndaten angegeben sein.

 

Die Betriebsanleitung muss u. a. eine Schemazeichnung über den Aufbau des Geräts sowie Angaben über Verbindungsmittel, die sichere Handhabung, das Verhalten bei Störungen, die Wartung und Instandsetzung und den sachgemäßen Anschluss an den Energieträger enthalten.

 

Unbeabsichtigtes Auslösen, z. B. durch Herabfallen, Anstoßen, Hängenbleiben, muss sicher verhindert sein. Alle durch das Treibmittel beanspruchten Teile, z. B. Zylinder, Ventil und Griffstück bei druckluftbetriebenen Geräten, müssen den stärksten Beanspruchungen standhalten.

 

Der Anschluss zum Energieträger muss sich leicht trennen lassen. Nach dem Trennen darf keine Antriebsenergie mehr vorhanden sein. Dies wird durch Schnellkupplungen beim Druckluftnetz und durch Steckvorrichtungen beim Anschluss an elektrische Energie erreicht.

 

Wird das Werkstück mit der Hand an das Gegenlager oder an die Austrittsstelle für das Verbindungsmittel angelegt und gedrückt, müssen für den Einsatz von Heftgeräten bestimmte Schutzvorrichtungen, z. B. feste Schutzkörbe oder Schutzbügel, niedrig eingestellter Hub, bewegliche Schutzbügel oder geringer Andruck, vorgesehen sein. Wird ein Heftgerät mit einem von der Geräteseite her eingesetzten Gegenlager verwendet und liegt das Werkstück an der Austrittsstelle für die Verbindungsmittel an, sind keine besonderen Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

Der Unternehmer muss in einer Betriebsanweisung die für den sicheren Umgang erforderlichen Angaben machen. Es dürfen nur die in der Betriebsanleitung bezeichneten Verbindungsmittel verarbeitet werden.

 

Druckluftbetriebene Heftgeräte dürfen nur an Leitungen angeschlossen werden, bei denen das Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdrucks um mehr als 10 % sicher verhindert ist, z. B. durch einen in die Druckleitung eingebauten Druckminderer mit nachgeschaltetem oder eingebautem Sicherheitsventil. Sauerstoff und brennbare Gase dürfen als Energiequelle nicht verwendet werden.

 

Für die Instandhaltung dürfen nur in Werkstoff und Beschaffenheit dem Original entsprechende Ersatzteile verwendet werden. Instandsetzungsarbeiten dürfen nur Hersteller, Beauftragte des Herstellers oder andere Sachkundige bzw. Befähigte Personen vornehmen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Richtlinien für tragbare Heftgeräte (ZH 1/41)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Für Heimarbeiter gelten besondere Schutzvorschriften, da sie ihre Arbeit weitgehend außerhalb des direkten Einwirkungs- und Kontrollbereiches ihrer Auftraggeber ausführen (Heimarbeitsgesetz).

 

Heimarbeiter sind bei der Berufsgenossenschaft ihres Auftraggebers gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Durchführung des Arbeitsschutzes von Heimarbeitern wird aber allein von der Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz) überwacht. Die Aufsichtsperson (Technischer Aufsichtsbeamter) der Berufsgenossenschaft überwacht keine Heimarbeiter.

 

Heimarbeiter müssen vom Arbeitgeber an das Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) gemeldet werden. Der Arbeitgeber muss seine Heimarbeiter in den Arbeitsschutzmaßnahmen unterweisen.

 

Er hat auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz dafür zu sorgen, dass an ihren Arbeitsplätzen keine Gefahren für Leben und Gesundheit entstehen und dass die Heimarbeiter regelmäßig über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unterwiesen werden. Für die technischen Arbeitsmittel und für die Arbeitsstoffe muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen treffen. Der Arbeitsschutz in der Heimarbeit ist ausdrücklich in die Gefahrstoffverordnung einbezogen. Der Arbeitgeber darf Heimarbeiter nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 9 dieser Verordnung durchführen lassen (Schutzstufe 1). Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen sind den Heimarbeitern die geeigneten Schutzmaßnahmen in einer Betriebsanweisung schriftlich mitzuteilen.

 

Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigende Gefahrstoffe dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden. Auch dürfen zur Heimarbeit nur biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen überlassen oder verwendet werden. Für Heimarbeit gelten auch die Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzbestimmungen.

 

Im Zuge des Einsatzes neuer Informations- und Kommunikationstechniken mit vernetzten Computern sind neue Arbeitsformen entwickelt worden, die als Telearbeit

> bezeichnet werden. Telearbeit liegt dann vor, wenn Bildschirmtätigkeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit außerhalb des Betriebs (z. B. zu Hause, während einer Reise, beim Kunden) erfolgen.

 

Wenn Telearbeit im Rahmen des normalen Arbeitsverhältnisses - organisatorisch eingebunden in die betrieblichen Abläufe - geleistet wird, gelten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften. Telearbeit kann aber auch in Form von Heimarbeit organisiert sein. Dann ist das Heimarbeitsgesetz anzuwenden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
  • Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) (CHV 15)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Übertragungswege sind:

  • fäkal-oral (Schmierinfektion, Nahrungsmittel): A, E, F
  • parenteral-sexuell-perinatal (auf dem Blutweg): B, C, G (z. T. auch A).

 

Die Inkubationszeit reicht - je nach Erreger - von 14 Tagen (A) bis zu sechs Monaten (B).

 

Das klinische Bild zeigt je nach Erreger große Unterschiede in Symptomatik und Verlauf:

  • akut: Appetitlosigkeit, Übelkeit, Fieber, Abgeschlagenheit, Gelenkbeschwerden, Druckgefühl im rechten Oberbauch, Gelbsucht, dunkler Urin, heller Stuhl
  • chronisch: Übergang in chronische Leberentzündung, Leberzirrhose und gegebenenfalls Leberkarzinom; asymptomatischer Trägerstatus.

 

Während die Hepatitis A meistens gutartig verläuft, ist bei der Hepatitis B und C häufig mit einem akut-fulminanten bzw. chronisch-infektiösen oder chronisch-aggressiven, u. U. tödlichen Verlauf zu rechnen. Vor allem bei Hepatitis C kommt es in 50 bis 90 % der Fälle zu einem chronischen Verlauf.

 

Nach einer groben Schätzung gehen in den Industrienationen etwa 20 % der akuten und 70 % der chronischen Hepatitis-Fälle sowie 40 % der Leberzirrhosen und 60 % der hepatozellulären Karzinome allein auf das Konto des C Virus. Für Deutschland wird angenommen, dass rund 800.00 Personen mit dem Hepatitis C und etwa 500.000 mit dem Hepatitis B Virus infiziert sind.

 

Das Risiko, sich durch Blutprodukte zu infizieren, ist mittlerweile nahezu auf Null zurückgegangen. Hauptinfektionswege sind heutzutage infizierte Nadeln bei i. v. Drogenkonsum, mangelnde Hygiene bei Piercing, Tätowierung usw. sowie beruflicher Kontakt mit Infizierten.

 

Die Diagnose einer Virushepatitis wird anhand der Serologie gestellt. Je nach Erreger lassen sich im Blut das Virus selbst, Virusteile oder entsprechende Antikörper gegen das Virus oder gegen Virusteile nachweisen. Als Ausdruck der Leberentzündung steigen Leberenzyme und Bilirubin an. Die Therapie-Möglichkeiten sind sowohl bei akuter als auch bei chronischer Infektion eher allgemeiner Art wie körperliche Schonung, gesunde Ernährung, strikte Alkoholkarenz. Bei chronisch-aggressiver Hepatitis B und C lassen sich Besserungen bzw. Heilung durch Gabe von Alpha-Interferon (Interferon alfa-2b oder Peginterferon) in Kombination mit Virostatika wie Ribavirin erzielen. Nach neueren Untersuchungen ist bei der Hepatitis C der frühzeitige Beginn der Behandlung für die Heilungsaussichten von ausschlaggebender Bedeutung.

 

Pro Jahr werden etwa 250 bis 300 Hepatitis-Fälle aus dem Gesundheitswesen (einschließlich sozialer Einrichtungen und öffentlicher Dienst) als Berufskrankheit anerkannt. Nach einer Analyse der Zahlen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege teilt sich die berufsbedingte Hepatitis-Infektionsrate im Verhältnis von 1 : 12 : 22 auf A, B und C auf (Statistik für 2003). Analysiert man die Zahlen der letzten Jahre im Hinblick auf gesundheitliche Folgen der Hepatitis-Infektion (Rentenfälle), so fällt eine krasse Verschiebung auf. Während die Zahl der als entschädigungspflichtig anerkannten Hepatitis-B-Erkrankungen seit etwa fünf Jahren deutlich rückläufig ist, hat die Hepatitis C drastisch zugenommen.

 

Bei einer chronischen Infektion können sich für den Betroffenen erhebliche Probleme sowohl im psychosozialen Bereich (Infektionsgefahr für Familie und Freundeskreis, Risiko bei Kinderwunsch) als auch im beruflichen ergeben (Infektionsgefahr für Patienten). Vor allem bei operativ Tätigen (Chirurg, Zahnarzt) ist dieses Risiko sehr ernst zu nehmen, so dass als Konsequenz die Betroffenen bestimmte Operationen oder Eingriffe nicht mehr ausführen dürfen.

 

Im Gesundheitswesen stellt die Hepatitis die wichtigste berufliche Gefährdung dar, so dass präventive Maßnahmen mit Nachdruck betrieben werden müssen. Im Vordergrund stehen Möglichkeiten der Infektionsvermeidung (Anpassung und Optimierung von Arbeitstechniken und -abläufen, um die Kontaktmöglichkeiten mit infektiösem Material auszuschließen bzw. zu reduzieren; sorgfältiger Umgang mit infizierten Materialien und Instrumenten, Einsatz von speziellen Entsorgungssystemen für gebrauchte Kanülen; Körperschutz durch Handschuhe, Schutzkittel; sofortige Desinfektion bei Kontamination; regelmäßige hygienische Reinigung) sowie eine konsequente aktive Immunisierung aller gefährdeten Personen durch Impfung. Bisher sind Impfstoffe für A und B verfügbar. Falls es ohne bestehenden Impfschutz zu einem Kontakt mit Hepatitis A- oder B-Viren gekommen ist (meistens Nadelstichverletzung), sollte - bei A innerhalb von 14 Tagen, bei B innerhalb von sechs Stunden - eine passive Immunprophylaxe mit Immunglobulinen (bei B mit HBs-Antikörpern angereichert) vorgenommen werden. Parallel dazu sollte eine Impfung erfolgen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
  • Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (auch als TRBA 250) (BGR 250)
  • Europäischer Konsens zu Hepatitis C - Epidemiologie, Diagnose und Therapie. In: Deutsches Ärzteblatt 96, 1999, S. B-2615-2620 (Link)
  • Czeschinski, P.: Die Virushepatitiden - Infektionsgefährdung in Beruf und Umwelt, Deutscher Universitäts-Verlag, Wiesbaden 1998
  • Finking, G./Schochat, T.: Fortschritte bei der Behandlung der akuten und der chronischen Hepatitis C - Implikationen für die arbeitsmedizinische Praxis. In: Arbeitsmedizin - Sozialmedizin - Umweltmedizin 36, 2001, S. 603-605
  • The Hepatitis Information Network (Link)
  • US Department of Health and Human Services, Centers for Disease Control and Prevention (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Der Hersteller darf nur sichere Produkte in Verkehr bringen. Er muss dem Verbraucher beim erstmaligen Inverkehrbringen alle Angaben liefern, die erforderlich sind, um eine von dem Produkt ausgehende Gefahr beurteilen und sich dagegen schützen zu können. Er hat außerdem Angaben zu den Eigenschaften des Produkts zu machen, damit mögliche Gefahren erkannt und durch angemessene Maßnahmen abgewehrt werden. Dies gilt auch für Produkte, die bereits zuvor in den Verkehr gebracht worden sind.

 

Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Produkt in den Verkehr bringen, von dem er weiß oder von dem er auf Grund seiner Tätigkeit und der ihm vorliegenden Informationen wissen muss, dass es nicht sicher ist.

 

Ein Produkt ist sicher, wenn bei bestimmungsgemäßer oder zu erwartender Verwendung unter Einbeziehung der üblichen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer keine erhebliche, mit der Art der Verwendung nicht zu vereinbarende und bei Wahrung der anerkannten Regeln der Technik nicht hinnehmbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht.

 

Die Beurteilung der Sicherheit eines Produkts erstreckt sich insbesondere auf

  • die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau und der Wartung
  • seine Einwirkung auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zusammen zu erwarten ist
  • seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, die Anweisungen für seinen Gebrauch
  • seine Beseitigung sowie die sonstigen Angaben oder Informationen durch den Hersteller
  • besondere Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefährdung ausgesetzt sind als andere, besonders Kinder.

 

Als Hersteller gilt demnach auch, wer Maschinenteile und Sicherheitsbauteile zu einer Maschine zusammenfügt sowie Maschinen zu einer Anlage verkettet.

 

Wer Produkte für den Eigengebrauch herstellt, wird wie ein Hersteller tätig. Auch ein Maschinenbenutzer ist Hersteller, wenn er z. B. eine Maschine umbaut und sie damit wesentlich verändert, oder wenn er eine unvollständige Maschine selbst komplettiert.

 

Zu den von der Maschinenrichtlinie vorgegebenen Verpflichtungen des Herstellers gehören z. B.: EG-Konformitätserklärung, Anbringung der CE-Kennzeichnung, Zusammenstellung der technischen Dokumentation und Erstellung der Betriebsanleitungen.

 

Hersteller im Bereich der Gefahrstoffe ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt. Er darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur in Verkehr bringen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen vor dem Inverkehrbringen einzustufen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG)
  • Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
  • Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
  • Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG)
  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • 1. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 1. GPSGV)
  • 10. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GPSGV)
  • 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV)
  • 12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GPSGV)
  • 13. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung - 13. GPSGV)
  • 14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GPSGV)
  • 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV)
  • 6. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern - 6. GPSGV)
  • 7. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GPSGV)
  • 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV)
  • 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)
  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (EG-Grundrichtlinie; in der jeweils gültigen Fassung)
  • Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (aufgehoben ab 29. 12. 2009)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung können Gesundheitsschäden auftreten, wenn für die zulässigen Werte der Normal-Effektiv-Temperatur (NET), die effektive Bestrahlungsstärke in W/cm² oder der Hitzebelastungsindex (WBET) unter Berücksichtigung des Arbeitsenergieumsatzes (AEU) sowie die danach zulässige Expositionszeit überschritten wird. Dies gilt für

  • dauerexponierte, hitzeadaptierte Beschäftigte
  • kurzzeitig exponierte, hitzeadaptierte Beschäftigte
  • gelegentlich exponierte, nicht hitzeadaptierte Beschäftigte.

 

Gesundheitliche Beeinträchtigung oder Gesundheitsschäden können sowohl Teile des menschlichen Körpers als auch den gesamten Menschen betreffen.

 

Lokale Schäden (Verbrennungen) betreffen Teile der Haut und darunter liegendes Gewebe. Bei direktem Kontakt mit heißen Oberflächen oder bei intensiver Wärmestrahlung, z. B. von der Sonne oder von glühenden Werkstücken, kann es zu einem Temperaturanstieg auf der Haut und im darunter liegenden Gewebe kommen, der eine Schädigung oder Zerstörung der Zellstruktur verursacht. Erstes Anzeichen hierfür ist eine Rötung der Haut (Sonnenbrand).

 

Beeinträchtigungen des Gesamtkörpers können sein:

  • Sonnenstich - eine Hitzestörung, die durch starke Sonneneinstrahlung auf den Kopf, verbunden mit einer lokalen Hitzeeinwirkung auf das Gehirn, ausgelöst werden kann. Krankheitsanzeichen sind Nackensteife, Übelkeit und Erbrechen sowie Beklommenheit bis hin zur Bewusstlosigkeit.
  • Hitzekollaps - eine relativ leichte Gesundheitsstörung des Gesamtkörpers. Er wird verursacht durch eine Kreislaufstörung. Durch die Erweiterung der peripheren Blutgefäße tritt eine zu starke Minderung der Durchblutung im Inneren des Körpers auf. Die Folge hiervon sind Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit und teilweise Ohnmachtszustände.
  • Hitzeerschöpfung - verursacht durch große Flüssigkeitsabgaben beim Schwitzen durch Hitzebelastung in Verbindung mit schwerer körperlicher Arbeit. Dadurch treten eine starke Wasserverarmung und ein starker Salzverlust im Körper auf. Die Folge können Krampfzustände, Kreislaufzusammenbrüche, aber auch Störungen der Mikrozirkulation im Zentralnervensystem sein, die bleibende Organschäden verursachen können.
  • Wärmestau mit Hitzschlag - die gefährlichste Gesundheitsstörung durch Hitzeeinwirkung. Durch Anstieg der Körperkerntemperatur über 40 °C kommt es zu direkter Gewebeschädigung im Innern, wobei besonders das Zentralnervensystem betroffen ist. Etwa 20 % der Hitzschlagfälle führen zum Tode.

 

Zum Schutz der Gesundheit müssen extreme Hitzebelastungen ausgeschlossen oder zeitlich beschränkt werden. Für die Bestimmung von Toleranzzeiten (Abbildung) für Tätigkeiten unter extremer Hitzebelastung existieren mehrere Verfahren, in die die Klimagrößen (Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit oder Effektivtemperatur), der Energieumsatz und teilweise die Schweißmenge eingehen. Ein weit verbreitetes Verfahren ist die Bestimmung des "Wet Bulb-Globe Temperature Index (WBGT)", der aus den drei Temperaturgrößen Trockentemperatur T~t und Feuchttemperatur T~f eines Psychometers und der Globetemperatur T~g wie folgt berechnet wird: WBGT = 0,7 T~f + 0,2 T~g + 0,1 T~t.

 

Zur Bestimmung von Hitzetoleranzzeiten ist es empfehlenswert, sich an mehreren Grenzwert-Bestimmungsverfahren zu orientieren, da es ein allgemein gültiges und anerkanntes Verfahren nicht gibt.

 

Für Bergbaubetriebe existieren für einzelne Bundesländer zum Teil unterschiedliche Grenzwerte für Hitzearbeiten bei Tätigkeiten unter Tage, die in den Bergverordnungen festgelegt sind. Entsprechende Richtwerte werden in der Broschüre "Arbeiten unter Hitzebelastung" und in DIN 33403 aufgeführt.

 

Beschäftigte, die Hitzearbeiten ausführen, müssen arbeitsmedizinisch überwacht werden: durch eine Erstuntersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung und durch Nachuntersuchungen in festgelegten Zeiträumen. Hierfür gilt der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 30 für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Hitzearbeiten".

 

Zu Hitzearbeiten dürfen nur Personen zugelassen werden, die von einem Facharzt für Arbeitsmedizin (bisher "ermächtigtem Arzt") fristgerecht untersucht wurden, und bei denen keine gesundheitlichen Bedenken gegen Hitzearbeiten bestehen. Die Beschäftigten müssen über das richtige Verhalten bei Hitzearbeiten unterwiesen werden. Sie dürfen Hitzearbeiten nicht aufnehmen bzw. müssen sie abbrechen, wenn ihr Befinden einer Aufnahme oder Fortführung der Hitzearbeit entgegensteht. Sie müssen Erholzeiten einhalten und ausreichende Mengen erfrischender Getränke zu sich nehmen. Geeignet sind z. B. Früchte- oder Kräutertees (etwa 0,5 bis 0,7 Liter/Stunde) und Mineralwasser. Ungeeignet sind konzentrierte Fruchtsäfte, schwarzer Kaffee, Milch sowie gekühlte oder alkoholische Getränke.

 

Zur Erleichterung der Arbeit unter Wärmeeinwirkung sind in erster Linie technische Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören bei Gebäuden bauliche Maßnahmen, z. B. Abschirmung der Fenster vor Sonnenstrahlung. Bei Wärmequellen im Arbeitsraum können die wärmestrahlenden Flächen minimiert oder die Wärmequelle abgeschirmt werden, um eine Reduzierung der Belastung durch Wärmestrahlung zu erreichen. An zweiter Stelle stehen organisatorische Maßnahmen wie langsame Gewöhnung an die Hitzearbeit oder Reduzierung der Aufenthaltszeit im Hitzebereich, erforderlichenfalls muskuläre Pausen und Entwärmungspausen. Die letzte Möglichkeit stellen Persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere Hitzeschutzkleidung dar. Diese kann jedoch die Beweglichkeit des Körpers, die Schweißabsonderung (Schweißverdunstung) usw. beeinträchtigen. Eine Übersicht über Anwendung und Wirkung von Schutzkleidung bei Arbeiten unter Hitze enthält die Broschüre "Arbeiten unter Hitzebelastung".

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGV C 14)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • DIN 33403 Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung
  • Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 "Hitzearbeiten" (BGI 504-30)
  • Beurteilung von Hitzearbeit - eine Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen (BGI 7002)
  • Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen (BGI 579)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 30 Hitzearbeiten (BGG 904 / G 30)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Neben den allgemeinen Bestimmungen für Holzbearbeitungsmaschinen gelten für Hobelmaschinen zusätzliche Bestimmungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb. Generell gilt:

  • Nur Hobelmessersätze mit gleichen Abmessungen und gleichem Gewicht einsetzen (Unwuchtgefahr).
  • Gleichmäßigen Messerüberstand mit Lehre einstellen.
  • Hobelmesser vor dem Einbau entfetten.
  • Auf formschlüssige Hobelmesserbefestigung achten, wenn die Messerwellenbreite geringer als der dreifache Durchmesser des Schneidenflugkreises ist.
  • Befestigungsschrauben nur mit zugehörigem Werkzeug in der Reihenfolge von der Mitte nach außen anziehen.
  • Eng anliegende Kleidung tragen.
  • Splitter, Späne und Abfälle nicht mit der Hand aus dem Gefahrbereich entfernen.
  • Gehörschutz benutzen, Lärmbereiche kennzeichnen.

 

Abrichthobelmaschinen (Abbildung)

sind Maschinen mit einer sich drehenden waagerechten Messerwelle, die zwischen Aufgabe- und Abnahmetisch angeordnet ist.

 

Bei der Arbeit mit Abrichthobelmaschinen ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Abrichthobelmaschinen müssen mit runden Messerwellen ausgerüstet sein.
  • Die Hobelmesserwelle muss mit dem Herstellerzeichen und der zulässigen Drehzahl je Minute gekennzeichnet sein.
  • Die Messer (Abbildung) dürfen in radialer Richtung höchstens 1,1 mm über den Körperflugkreis der Welle herausragen.
  • Die Verstellbarkeit der Tische muss so gestaltet sein, dass der max. Abstand von 5 mm zwischen Schneidenflugkreis und Tischlippen nicht überschritten werden kann.
  • Tischlippen dürfen nicht ausgespart sein (Ausnahme: zur Lärmminderung unter Beachtung besonderer Bedingungen).
  • Beim Werkstückvorschub Hände flach auf das Werkstück legen, Finger nicht spreizen. Werkstückkanten nicht umfassen.
  • Einsetzarbeiten nur mit Rückschlagsicherung ausführen.

 

Zum Schutz gegen Berühren des Werkzeugs muss die Maschine mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen die Messerwelle vor und hinter dem Anschlag verdeckt werden kann, z. B. einem Schwingschutz, einer Verdeckung (höhenverstellbar, seitenverschiebbar), einer Klappverdeckung und einer Verdeckung hinter dem Anschlag (wird bei Verstellen des Anschlags zwangsläufig mitgeführt).

 

Für eine sichere Führung des Werkstücks muss die Maschine wie folgt gestaltet bzw. ausgerüstet sein:

  • Für die sichere Auflage des Werkstücks müssen Aufgabe- und Abnahmetisch ausreichend lang sein.
  • Der Anschlag muss ausreichend hoch und lang sein; die Führungsfläche und die oberen Flächen des Anschlags dürfen nicht unterbrochen sein.
  • Die Maschine muss eine Einrichtung zur Befestigung einer verstellbaren Fügeleiste haben oder eine Einrichtung zum Andruck des Werkstücks einschließlich des Messerwellenschutzes.

 

Für besondere Arbeitsgänge müssen auch besondere Schutzvorrichtungen vorhanden sein, z. B. eine Zuführlade zum Abrichten kurzer Werkstücke oder eine Beilage zum Abrichten schmaler Werkstücke.

 

Als Lärmminderungsmaßnahmen haben sich der Einsatz einer Drallmesserwelle, die Zahnung der Tischlippen, die strömungsgünstige Ausführung der Späneleitbleche unter den Tischlippen, die Drehzahlreduzierung und die optimale Ausführung der Messerwellenverdeckung bewährt.

 

Die aufklappbaren Tische an Abrichtdickenhobelmaschinen müssen so beschaffen sein, dass sie, wenn sie hochgestellt sind, nicht unbeabsichtigt zurückfallen können.

 

Dickenhobelmaschinen (Abbildung)

sind Maschinen, bei denen eine sich drehende Messerwelle waagerecht innerhalb des Ständers angeordnet ist. Der Abstand der Messerwelle zu einem gegenüberliegenden Tisch ist verstellbar. Für die Arbeit mit dieser Maschine ist u. a. auf Folgendes zu achten:

  • Die Messerwelle muss mit dem Herstellerzeichen und der zulässigen Drehzahl je Minute gekennzeichnet sein.
  • Die Messerwelle muss bis auf den Schneidbereich verdeckt sein, z. B. durch eine geschlossene Absaughaube oder durch eine bis auf die Späneauswurföffnung geschlossene Schutzhaube über der Messerwelle; die Öffnungsweite ist abhängig vom Abstand der Öffnungen zum Schneidenflugkreis.

 

Der Schutz gegen Berührung der Messerwelle wird im Allgemeinen durch eine geschlossene Bauform erreicht; bei besonderen Arbeitsvorgängen und bei Einstell- und Probearbeiten muss eine Berührung der Messerwelle durch besondere Schutzmaßnahmen vermieden werden.

 

Zum Schutz gegen Rückschlag muss die Dickenhobelmaschine auf der gesamten Breite der Einschuböffnung mit einer Greiferrückschlagsicherung ausgerüstet sein, die z. B. wie folgt ausgerüstet sein muss:

  • Die Greifer müssen eine der Einschubbreite entsprechende Breite aufweisen.
  • Die Greiferschneiden müssen in Ruhestellung mindestens bis 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises reichen und im Auflagebereich scharfkantig sein.
  • Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen und gegen Durchpendeln gesichert sein. Zwischenlagen dürfen nicht dicker als die halbe Greiferbreite sein.
  • Greiferrückschlagsicherungen dürfen durch die Hochstelleinrichtung nicht dauernd außer Wirkung gesetzt werden können.

 

Als Lärmminderungsmaßnahmen kommen in Betracht: der Einsatz einer Drallmesserwelle, die strömungsgünstige Ausführung von Späneleitblechen, Druckbalken und Späneabführung, die Drehzahlreduzierung sowie eine Teil- oder Vollkapselung.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • DIN EN 860 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen: Dickenhobelmaschinen für einseitige Bearbeitung
  • DIN EN 861 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen: Kombinierte Abricht- und Dickenhobelmaschinen
  • Merkblatt Abrichthobelmaschine - Handhabung und sicheres Arbeiten, Holz-Berufsgenossenschaft (Link)
  • Merkblatt Dickenhobelmaschine - Handhabung und sicheres Arbeiten, Holz-Berufsgenossenschaft (Link)
  • Merkheft: Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Zimmerei-Handmaschinen, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • CD-ROM: "holz multimedia", Holz-Berufsgenossenschaft (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Holzbearbeitungsmaschinen und -werkzeuge müssen dem neuesten Stand der Vorschriften entsprechen. Darüber hinaus müssen für den jeweiligen Bearbeitungsvorgang die notwendigen Arbeits- und Schutzvorrichtungen vorhanden sein und zweckentsprechend benutzt werden. Das Schutzziel ist, Gefahren durch die hochtourig bewegten Maschinenteile und Werkzeuge sowie durch Werkstückrückschlag auszuschließen.

 

Bzgl. Bau und Ausrüstung von Holzbearbeitungsmaschinen ist auf folgende Punkte zu achten:

  • Schutz gegen Gefahren durch bewegte Maschinenteile oder Werkstücke
  • Sichere Werkstückführung
  • Ausrüstung mit Einrichtungen zur Drehzahlveränderung
  • Anordnung, Gestaltung und Kennzeichnung der Bedienungselemente
  • Einbau von Notausschalteinrichtungen an unübersichtlichen Maschinen
  • Anordnung von Schaltungen und Steuerungen, die ein selbsttätiges Anlaufen bei Wiederkehr der vorher ausgefallenen Antriebsenergie (elektrischer Strom) verhindern
  • Vorhandensein von Bremseinrichtungen für Maschinenwerkzeuge
  • Einrichtungen zum Schutz vor losen Spänen, Splittern oder Staub (Abbildung) (Abbildung) (Abbildung) bzw. gegen abfliegende Werkzeugteile.

 

Das Schutzalter für das Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen ist auf 18 Jahre festgesetzt. Jugendliche dürfen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" Kapitel 2.23 "Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau" mit dem Betreiben (Bedienen, Rüsten) und Instandhalten (Warten, Instandsetzen) dieser Handmaschinen beschäftigt werden, wenn

 

- sie über 15 Jahre alt sind und

 

- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist sowie

 

- ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

 

Für den Betrieb von Holzbearbeitungsmaschinen gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Maschine muss sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.
  • Werkzeuge und Werkzeugträger müssen so aufgespannt sein, dass sie sich während des Betriebs nicht lösen können.
  • Werkstücke müssen bei der Bearbeitung sicher aufliegen und geführt werden oder fest eingespannt sein. Eine sichere Werkstückführung wird bei langen Werkstücken durch Auflageböcke oder Verlängerungstische erreicht, bei kurzen oder schmalen Werkstücken durch Zufuhrvorrichtungen, Einspannvorrichtungen oder Schiebestöcke, bei runden Werkstücken durch Haltevorrichtungen.
  • Lose Splitter, Späne oder ähnliche Werkstoffteile dürfen aus der Nähe sich bewegender Werkzeuge nicht mit der Hand entfernt werden.
  • Es ist Gehörschutz zu benutzen, Lärmbereiche sind zu kennzeichnen.
  • Bei gleichzeitigem Antrieb mehrerer Werkzeuge an einer Maschine müssen die nicht benutzten Werkzeuge gegen Berührung gesichert sein.
  • Vor dem Verlassen des Bedienungsstands sowie vor dem Beseitigen von Störungen oder bei Wartungs- und Reparaturarbeiten sind die Maschinen auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Einschalten zu sichern.
  • Ersatzteile für die Instandhaltung müssen den Originalteilen entsprechen.

 

Eine der Grundforderungen ist, dass Werkzeuge und Werkzeugträger so beschaffen sein müssen, dass sie den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Deshalb bestehen folgende Forderungen für Bau und Ausrüstung:

  • Auf sich drehenden Werkzeugen müssen die zulässige Drehzahl und das Herstellerzeichen dauerhaft angebracht sein. Die Angabe der Drehzahl ist nicht erforderlich bei Messerwellen in Abricht-, Dicken- und kombinierten Hobel- sowie Handhobelmaschinen, Bohrwerkzeugen und einteiligen Kreissägeblättern, ausgenommen solche in Verbundausführung.
  • Fräswerkzeuge müssen für ihren Einsatz geeignet sein.
  • Kreissägeblätter aus hochlegiertem Schnellarbeitsstahl müssen zusätzlich das Zeichen "HSS" tragen.
  • Für nachschleifbare Hobelmesser muss deutlich erkennbar und dauerhaft der Mindesteinspannbereich angegeben sein.
  • An zusammengesetzten, sich drehenden Werkzeugen sind die Messer, von einigen Ausnahmen abgesehen, formschlüssig zu befestigen.

 

Für den Betrieb sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten, die mit Fräswerkzeugen umgehen, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über die Bedeutung der Kennzeichnung von Fräswerkzeugen und deren bestimmungsgemäße Verwendung unterwiesen werden.
  • Die auf dem Werkzeug angegebene Drehzahl darf nicht überschritten werden.
  • Der für nachschleifbare Hobelmesser angegebene Mindesteinspannbereich muss eingehalten werden.
  • HSS-Kreissägeblätter dürfen nur auf dafür zugelassenen Kreissägemaschinen verwendet werden.
  • Rissige oder formveränderte Kreissägeblätter sind der Benutzung zu entziehen. Es ist nicht zulässig, sie zu löten oder zu schweißen.
  • Für Fräsarbeiten mit Handvorschub des Werkstücks sind nur rückschlagarme Werkzeuge zugelassen (Spandickenbegrenzung, kreisrunde Form, begrenzte Spanlückenweite).
  • Die Verwendung mehrseitig profilierter Messer ist verboten (gilt nicht für Wendeplatten).
  • Befestigungsschrauben und Muttern dürfen nur mit den dazugehörigen Schlüsseln festgezogen werden.
  • Werkzeuge dürfen nur von Sachkundigen bzw. Befähigten Personen instandgesetzt werden.

 

Mit Ausnahme von Bohrmaschinen müssen alle Handmaschinen an geeignete Absaugungen angeschlossen werden bzw. integrierte Absaugungen haben, da bei Holzstäuben eine krebserzeugende Wirkung vermutet wird (Eichen- und Buchenholzstäube sind nach den derzeitigen Regeln krebserzeugend). Stäube exotischer Hölzer können giftig bzw. gesundheitsschädlich sein.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten, ungeschützten Teilen
  • TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen
  • TRGS 553 Holzstaub
  • DIN EN 847 Maschinenwerkzeuge für Holzbearbeitung - Sicherheitstechnische Anforderungen (Teile 1-3)
  • DIN EN 847-1 Maschinen-Werkzeuge für die Holzbearbeitung - Sicherheitstechnische Anforderungen - Teil 1: Fräs- und Hobelwerkzeuge, Kreissägeblätter
  • DIN EN 859 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen: Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub
  • DIN EN 860 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen: Dickenhobelmaschinen für einseitige Bearbeitung
  • DIN EN 861 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen: Kombinierte Abricht- und Dickenhobelmaschinen
  • DIN EN 940 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen: Kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen; Deutsche Fassung EN 940: 1997
  • Arbeiten mit Holz, Heft 15 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2004 (BGI 597-15)
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Möbelindustrie (BGI 726)
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Schreinereien/Tischlereien (BGI 725)
  • BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung - Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung (BGI 790-013)
  • Brand- und Explosionsschutz in Anlagen zum Absaugen und Abscheiden von Holzstaub und -spänen (BGI 730)
  • Fräswerkzeuge für die Holzbearbeitung - Handhabung und sicheres Arbeiten (BGI 732)
  • Gefahrstoffe im Schreiner-/Tischlerhandwerk - Handhabung und sicheres Arbeiten (BGI 733)
  • Geräuschminderung in der Fertigung: Geräuschgeminderte Sägeblätter für Holz, Kunststoff und Aluminium - Marktübersicht, Schalldruckpegel in Labor und Praxis (BGI 5051)
  • Holzschutzmittel - Handhabung und sicheres Arbeiten (BGI 736)
  • Holzstaub - Handhabung und sicheres Arbeiten (BGI 739)
  • Maschinenlehrgänge - Organisation und Anforderungen an Ausbildungswerkstätten (BGI 727)
  • Prüfpflichtige Einrichtungen und Anlagen (BGI 735)
  • Silos für Holzstaub und -späne - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz (BGI 728)
  • Transport und Lagerung von Holzwerkstoff-Platten (BGI 734)
  • Merkheft: Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Zimmerei-Handmaschinen, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • CD-ROM: "holz digital", Holz-Berufsgenossenschaft (Link)
  • CD-ROM: "holz multimedia", Holz-Berufsgenossenschaft (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Für tragende Holzbauteile dürfen nur Holzschutzmittel angewendet werden, die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin ein Prüfzeichen erhalten haben: "DIBt-Holzschutzmittel". Für den vorbeugenden Schutz nichttragender Holzbauteile gegen Verfärbungen, Fäulnisbildung und Schadinsekten sind die Holzschutzmittel mit dem Gütezeichen RAL der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V., Frankfurt, vorgesehen: "RAL-Holzschutzmittel". Beide Holzschutzmittelgruppen werden in wasserlösliche Salze mit anorganischen Wirkstoffen und in ölige (lösemittelhaltige) Holzschutzmittel mit organischen Wirkstoffen eingeteilt.

 

Holzschutzmittel ohne Prüfbescheid oder -zeugnis werden von Fachmännern üblicherweise nicht verwendet. Auch der Endverbraucher sollte diese Produkte nicht erwerben, da sie keiner Prüfung auf Wirksamkeit und auch keiner gesundheitlichen Bewertung unterzogen worden sind.

 

Wasserlösliche Holzschutzmittel:

 

Sie umfassen im Einzelnen:

  • B-Salze (anorganische Borverbindungen)
  • SF-Salze (Silicofluoride)
  • CKB-Salze (Chrom-Kupfer-Bor-Verbindungen)
  • CKF-Salze (Chrom-Kupfer-Fluor-Verbindungen)
  • CFB-Salze (Chrom-Fluor-Bor-Verbindungen)
  • Kupfer-HDO-Verbindungen
  • Sonderpräparate.

 

Chrom(VI)-Verbindungen sind in Form atembarer Stäube und Aerosole als krebserzeugend eingestuft. Neben der Krebsgefahr bestehen beim Umgang mit chromathaltigen Holzschutzmitteln auch akute Gefahren. Auf Grund des meist sehr niedrigen pH-Wertes der Lösungen haben diese Produkte eine ätzende Wirkung, die zu sehr schlecht heilenden Wunden führen kann. Darüber hinaus können Chrom(VI)-Verbindungen Allergien der Haut hervorrufen.

 

Neuere Holzschutzmittel, z. B. auf Kupfer-HDO-Basis, sind noch nicht endgültig beurteilt. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Mittel toxikologisch günstiger zu bewerten sind als die chrom(VI)-haltigen Produkte.

 

Chromathaltige Holzschutzmittel dürfen nicht durch Streichen und Spritzen bzw. in Sprühtunneln aufgetragen werden, um Aerosolbildung zu vermeiden. Beim Verarbeiten ist Augenschutz - bei fluorhaltigen Präparaten mit Kunststoffgläsern - zu tragen. Wenn das Auftreten von Stäuben bzw. Aerosolen nicht ausgeschlossen werden kann, muss Atemschutz mit Partikelfilter P2 benutzt werden. Darüber hinaus sind beim direkten Umgang mit den Mitteln Schutzhandschuhe aus Polychloropren oder Butylkautschuk und ggf. Gummischürzen zu tragen. Unbedeckte Hautpartien sind vor Arbeitsaufnahme mit Wasser abweisenden, fetthaltigen Schutzcremes einzureiben.

 

Ölige Holzschutzmittel:

 

Ölige Holzschutzmittel sind im Einzelnen:

  • Teerölpräparate
  • lösemittelhaltige Präparate

 

bindemittelfreie Präparate (bzw. mit sehr geringem Bindemittelgehalt)

 

bindemittelhaltige, pigmentfreie Präparate

 

farbig pigmentierte Präparate

 

Sonderpräparate, vorzugsweise für stationäre Anlagen

 

Sonderpräparate, ausschließlich für stationäre Druckanlagen

  • steinkohlenteerölhaltige Präparate.

 

Die lösemittelhaltigen Präparate haben einen hohen Anteil an Kohlenwasserstoffen. Ihre Wirksamkeit gegen Pilze und Insekten beruht auf organischen Wirkstoffen. Während man früher meist Pentachlorphenol und Lindan eingesetzt hat, sind diese Stoffe heute wegen ihrer erwiesenen gesundheitsschädigenden Wirkung durch andere organische Wirkstoffe ersetzt worden, die nach Angaben der Hersteller bedeutend weniger gesundheitsgefährlich sind. Im Wesentlichen werden synthetische Pyrethroide (Permethrin, Deltamethrin, Cypermethrin), Azole (Tebuconazol, Propiconazol) und Dichlofluanid eingesetzt.

 

Neben den lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln zählen auch die reinen Steinkohlenteeröldestillate zu den öligen Mitteln. Sie dürfen nur für Hölzer im Außenbereich eingesetzt werden. In Innenräumen sind sie schon wegen des starken Eigengeruchs nicht zu empfehlen. Die Mittel sind in stationären Anlagen einzubringen. Sind die Hölzer kesseldruckimprägniert worden, dann können sie auch dem Erdkontakt oder dem ständigen Kontakt mit Wasser ausgesetzt werden (Anwendungsbeschränkungen durch die Teerölverordnung).

 

Beim Umgang mit öligen Holzschutzmitteln stehen die Gefährdungen durch die Lösemittelgemische im Vordergrund. Symptome nach Einatmen dieser Lösemittel können Kopfschmerzen, Müdigkeit und Benommenheit bis zur Bewusstlosigkeit sein. Die in den Mitteln enthaltenen organischen Wirkstoffe sind in den Produkten meist nur in einer Konzentration von 1-2 % enthalten. Sie können vor allem beim Bekämpfen von Lebendbefall in tragenden Holzkonstruktionen zu einem Innenraumluftproblem werden und hier bei Aufnahme auch nur kleinster Mengen zu Gesundheitsschäden führen.

 

Schwerste Gesundheitsschäden sind aufgetreten, wenn ölige Holzschutzmittel unsachgemäß oder in zu großen Mengen aufgetragen wurden.

 

Der Lösemittelgehalt der Produkte liegt - je nachdem, ob noch andere Inhaltsstoffe wie Bindemittel und Pigmente enthalten sind - zwischen 60 und 90 %.

 

Gesundheitliche Beschwerden sind auch durch Haut- und Augenkontakt möglich, wobei es zu Reizungen kommen kann. Hautkontakt mit steinkohlenteerölhaltigen Präparaten kann Hautkrebs hervorrufen.

 

Grundsätzlich sollte das Imprägnieren mit lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln in stationären Anlagen vorgenommen werden. Auf der Baustelle darf nur eine Nachbehandlung der Hölzer erfolgen. Beim Verarbeiten von lösemittelhaltigen Mitteln - besonders bei bekämpfenden Maßnahmen - ist Atemschutz mit Kombinationsfilter A2/P2 zu benutzen.

 

Muss bei der Arbeit mit Spritzern oder Aerosolen gerechnet werden, ist eine Schutzbrille oder ein Gesichtsschutzschirm zu tragen. Darüber hinaus sind Schutzhandschuhe aus Nitril erforderlich. Auf alle kontaktgefährdeten Hautpartien sollten Öl und Fett abweisende Hautschutzcremes aufgetragen werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192) / (GUV-R 192)
  • Benutzung von Hautschutz (BGR 197)
  • Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195) / (GUV-R 195)
  • TRGS 618 Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für chrom-VI-haltige Holzschutzmittel

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Holzstäube können Ardenokarzinome verursachen, ein Nasenschleimhautkrebs. Das verursachende Prinzip der Krebsentstehung ist bis heute nicht eindeutig bekannt. Diskutiert werden sowohl bestimmte Holzinhaltsstoffe selbst als auch Holzbehandlungsmittel (Beizen, Biozide). Bestimmte Holzstäube können zudem zu Allergien der Atemwege und der Haut führen.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

Für Hartholzstäube existiert ein verbindlicher europäischer Grenzwert von 5 mg/m^3. Aufgrund der TRGS 553 "Holzstaub" besteht in Deutschland sogar ein Grenzwert von 2 mg/m^3.

 

Auftetende Stäube müssen an der Entstehungsstelle sofort abgesaugt werden (Abbildung)

(Abbildung)

(Abbildung). Dies gilt auch für Handmaschinen bzw. Handschleifarbeitsplätze. Nachrüstsätze für Absaugungen müssen staubgeprüft sein. Bei der Holz-Berufsgenossenschaft sind Listen staubgeprüfter Maschinen zu erhalten. Arbeitsplätze und Maschinen sind regelmäßig von Staubablagerungen und Spänen durch Absaugen zu reinigen. Abblasen mit Druckluft und Kehren sind unzulässig. Eine Reinluftrückführung ist gestattet, wenn die zurückgeführte Luft durch geprüfte Filtersysteme gereinigt wurde. Da Stäube zusammen mit einer Zündquelle und Luft Brände und Explosionen auslösen können, ist auf Sauberkeit unbedingt zu achten. Es gilt ein strenges Rauchverbot. Zündquellen müssen beseitigt werden.

 

Besteht trotz aller Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung durch das Einatmen von Holzstäuben, sind als Atemschutz Partikelfilter P2 (weiß) bzw. FFP2 zu verwenden. Hautschutzmaßnahmen helfen, Hautallergien zu verhindern. Störungen an Filteranlagen dürfen nur unter Benutzung von Atemschutz behoben werden. Brände und Explosionen, besonders in Filteranlagen und Silos, sind der Berufsgenossenschaft und den staatlichen Arbeitsschutzbehörden unverzüglich anzuzeigen. Glimmbrände in Staubablagerungen nicht durch scharfen Löschmittelstrahl aufwirbeln - es besteht Staubexplosionsgefahr. Bei Bränden von Silos und Filteranlagen nur mit stationärer Löschanlage löschen. Weitere Einzelheiten enthält die TRGS 553, die als Stand der Technik zu betrachten ist.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132) / (GUV-R 132)
  • TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen
  • TRGS 553 Holzstaub
  • TRGS 560 Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
  • TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
  • TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV
  • VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen
  • Bestimmung von Holzstaub (BGI 505-41)
  • Merkblätter: Silos für Holzstaub und -späne (ortsfeste Sprühwasser-Löschanlagen und Explosionsdruckentlastung)
  • GESTIS-STAUB-EX - Datenbank "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben" (Link)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Versuche haben gezeigt, dass die sicherheitstechnischen Kenngrößen des hybriden Gemischs sich deutlich von denen des beteiligten Staub/Luft-Gemischs und ebenso von denen des reinen Gases bzw. Dampfs in Luft unterscheiden. Es gibt keine allgemein gültige Berechnungsmethode.

 

Die Explosionsheftigkeit eines Brennstoff/Luft-Gemischs kann generell abgeschätzt werden, wenn folgende Faktoren bekannt sind:

  • die Art des Brennstoffs
  • das Behältervolumen und der Befüllungsgrad an explosionsfähigem Gemisch
  • der Turbulenzgrad
  • der im Augenblick der Zündung vorherrschende Druck
  • die Art und die Ausdehnung der Zündquelle.

 

Die notwendigen Rechenwerte können durch Versuche im Labormaßstab ermittelt werden, wobei das Prüfgefäß grundsätzlich von kugelförmiger oder kubischer Gestalt und die Zündquelle im geometrischen Mittelpunkt angeordnet sein muss.

 

Ein hohes Gefährdungspotenzial kann von Staub/Luft-Gemischen ausgehen, die in Gegenwart von Gas/Luft- bzw. Dampf/Luft-Gemischen reagieren, selbst wenn die Gas- bzw. Dampfkonzentrationen unter deren unterer Explosionsgrenze liegen. Dies muss beispielsweise bereits dann berücksichtigt werden, wenn die Lösemittel-Dampf-Konzentration bei 20 % der unteren Explosionsgrenze liegt. Aus den bisher durchgeführten Untersuchungen lässt sich eine Reihe von Punkten ableiten, die beachtet werden müssen, damit das Auftreten hybrider Gemische nicht unterschätzt wird:

  • Die untere Explosionsgrenze (UEG) eines hybriden Gemischs liegt deutlich unterhalb der unteren Explosionsgrenzen der Einzelkomponenten in Luft; das hat zur Folge, dass sowohl eine Staubkonzentration, die hinsichtlich einer reinen Staubexplosion als ausreichend unterhalb der UEG betrachtet wird, als auch eine Gas- bzw. Dampfkonzentration, die hinsichtlich einer Gasexplosion ausreichend unterhalb der UEG liegt, bei Auftreten eines hybriden Gemischs innerhalb der Explosionsgrenzen liegen kann, also nicht mehr als hinreichend sicher anzusehen ist.
  • In hybriden Gemischen sind bei einer vorgegebenen Staubkonzentration unterhalb der UEG zum Erreichen des Explosionsbereichs umso geringere Gas- bzw. Dampfkonzentrationen in der Verbrennungsluft erforderlich, je niedriger deren UEG liegt, d. h. wenn z. B. neben einem brennbaren Staub/Luft-Gemisch ein Lösemitteldampf vorliegt, müssen umso kleinere Dampfkonzentrationen als kritisch angesehen werden (weil sie das hybride Gemisch explosionsfähig machen), je niedriger die UEG des reinen Lösemitteldampfs ist.
  • Auch die Mindestzündenergie nimmt - ähnlich wie die UEG des Staubes - mit steigendem Brenngasgehalt ab und nähert sich dem Wert für die Mindestzündenergie des zugemischten Brenngases. Weniger energiereiche Funken, die normalerweise nicht in der Lage sind, explosionsfähige Staub/Luft-Gemische zu zünden, können also bei Vorhandensein von hybriden Gemischen zu einer Explosion führen.
  • Die Explosionsheftigkeit von Stäuben nimmt beim Zumischen von brennbaren Gasen ebenfalls zu.

 

Verweise

 

Literatur

  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Bartknecht, W./ Zwahlen, G: Explosionsschutz - Grundlagen und Anwendung, Springer Verlag, Berlin 1993
  • Steen, H. (Hrsg.): Handbuch des Explosionsschutzes. Wiley-VCH Verlag GmbH, Weinheim 2000
  • Ex-Dienst online (Link)
  • Internet-Seiten Explosionsschutz der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) (Link)
  • Öffentlich-Technische Sicherheit Gefahrstoffe/Gefahrgüter (TeS) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Schlauchleitungen müssen auf der Armatur deutlich erkennbar folgende Kennzeichen haben:

  • Kennzeichen des Herstellers
  • Herstelldatum
  • höchstzulässiger dynamischer Betriebsdruck.

 

Schläuche müssen in Abständen von höchstens 50 cm mit Angaben über Hersteller, Typ, Nennweite und Herstelldatum versehen sein.

 

Die Funktionsfähigkeit eingebauter Schlauchleitungen wird durch Maßnahmen nach DIN 20 066 sichergestellt (Abbildung). Dies bedeutet, Schlauchleitungen werden so eingebaut, dass

  • ihre natürliche Lage und Bewegung nicht behindert wird
  • sie auf Grund äußerer Einwirkungen nicht auf Zug, Torsion und Stauchung beansprucht werden
  • beim Verlegen der kleinste vom Hersteller vorgegebene Radius nicht unterschritten wird
  • sie gegen Beschädigungen (z. B. mechanisch, thermisch, chemisch) geschützt sind
  • keine Gefährdungen (z. B. durch Herumschlagen, durch Austreten des Mediums) beim Versagen des Schlauches auftreten.

 

Der Betreiber einer Schlauchleitung muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Schlauchleitung ermitteln. Es sind sowohl die spezifischen Gefährdungen zu beurteilen als auch solche, die sich durch Wechselwirkung mit anderen Arbeitsmitteln, mit Arbeitsstoffen sowie durch Umgebungseinflüsse ergeben. Weiter sind Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen und die Prüffristen festzulegen.

 

Schlauchleitungen sollten (einschließlich der Lagerzeit) höchstens sechs Jahre verwendet werden; dies gilt auch, wenn noch keine Mängel zu erkennen sind. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten. Druckschläuche, die in Hebebühnen eingesetzt werden, müssen spätestens nach sechs Jahren ausgetauscht werden. Die Prüfung durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person ist vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich erforderlich. Maßgeblich sind die Angaben in der Betriebsanleitung. Das Prüfungsergebnis sollte aufgezeichnet und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Sicherheitsrelevante Mängel müssen unverzüglich behoben werden. Prüfkriterien sind:

  • mechanische Schäden an der Außenhaut (z. B. Risse, Scheuerstellen)
  • Alterung der Außenhaut (z. B. Risse durch Versprödung)
  • Beschichtung der Oberfläche (z. B. mit Farbe)
  • Deformationen (z. B. Blasen, Ablösungen, Quetsch- und Knickstellen)
  • Lecks im Schlauch oder an den Anschlüssen
  • Zustand der Anschlüsse und Armaturen
  • freie Beweglichkeit der Schläuche in allen Positionen
  • Funktionsfähigkeit der Verdeckungen, Ausreißsicherungen usw.

 

Mängel sind sofort zu beseitigen, ggf. müssen Schlauchleitungen ausgetauscht werden, bevor die Maschine weiter betrieben werden kann. Schlauchleitungen dürfen nicht repariert werden und auch nicht aus gebrauchten Teilen neu zusammengefügt werden!

 

Werden mehrere Schlauchleitungen gleichzeitig ausgetauscht, ist sicherzustellen, dass nur Schlauchleitungen verwendet werden, die für die möglichen Beanspruchungen ausreichend dimensioniert sind, und dass keine Verwechslung der Anschlüsse stattfinden kann.

 

Schläuche und Schlauchleitungen müssen kühl, trocken und staubarm gelagert werden. Sie dürfen keiner direkten Sonnen- oder UV-Einstrahlung ausgesetzt sein. Bei Schläuchen sollte die Lagerzeit vier Jahre, bei Schlauchleitungen zwei Jahre nicht überschreiten.

 

Bei der Auswahl der Hydraulikflüssigkeiten ist darauf zu achten, dass sie den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Dabei sind sowohl technische Randbedingungen als auch besondere Gegebenheiten der Umgebung (z. B. Brandgefahr) zu berücksichtigen. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes dürfen die Flüssigkeiten keine polychlorierten Biphenyle (PCB) und polychlorierten Terphenyle (PCT) enthalten.

 

Thermische Zersetzungsprodukte von Hydraulikflüssigkeiten dürfen nicht eingeatmet werden und nicht mit der Haut in Berührung kommen. Daher müssen Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und benutzt werden.

 

Hydraulikflüssigkeiten sind in der Regel wassergefährdende Stoffe. Bei Lagerung und Abfüllung sind die gesetzlichen Vorschriften, z. B. das Wasserhaushaltsgesetz, und bei der Entsorgung das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu beachten.

 

Die Betriebsanleitungen für hydraulische Systeme nennen Zeitabstände, in denen die Hydraulikflüssigkeit erneuert werden soll. Wenn dieser Zeitabstand überschritten wird, muss die Gebrauchsfähigkeit der Flüssigkeit regelmäßig geprüft werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Hydraulik Schlauchleitungen (BGR 237)
  • Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten (BGR 137)
  • Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
  • Sicherheitsregeln für Hydraulikschlauchleitungen (ZH 1/74)
  • TRBS 1203 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
  • TRBS 1203 Teil 2 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen
  • TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen
  • DIN 20066 Fluidtechnik; Schlauchleitungen; Maße, Anforderungen
  • DIN EN 853 Gummischläuche und -schlauchleitungen; Hydraulikschläuche mit Drahtgeflechteinlage; Spezifikation
  • DIN EN 982 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik
  • Schlauchleitungen; Sicherer Einsatz (BGI 572)
  • Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung (BGI 5100)
  • Hydraulikventile - Wann sind CE-Kennzeichnung und Erklärungen des Ventilherstellers erforderlich?, hrsg. v. Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau, 2005
  • Prüfen und Auswechseln von Hydraulik-Schlauchleitungen, hrsg. v. Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau, 2007
  • Vermeidung äußerer Leckage an Hydrauliksystemen, hrsg. v. Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau, 2007
  • Verwechslungsgefahr von metrischen und zölligen Hydraulikverschraubungen, hrsg. v. Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau, 2007

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Hauptsächlich wird Hydrazin für den Korrosionsschutz von Wasser- und Dampfkreisläufen eingesetzt. Üblicherweise werden hierbei 15%ige wässrige Lösungen in starker Verdünnung als Zusatz verwendet. Solche Lösungen werden unter verschiedenen Handelsnamen vertrieben. Hydrazin findet ebenfalls Verwendung als Flussmittel in Verzinnungsanlagen und als Reduktionsmittel bei der Herstellung von Kupfer- und Nickelniederschlägen auf Metallen und Kunststoffen. Weiterhin ist Hydrazin ein wesentliches Vorprodukt für zahlreiche pharmazeutische Präparate und ein wichtiger Ausgangsstoff für Treibmittel in der Gummi- und Kunststoffindustrie sowie für die Herstellung von Herbiziden, Bakteriziden usw.

 

Gesundheitsgefahren:

Bei Hautkontakt kann es zu Verätzungen, zu Hautentzündungen oder zu allergischen Hautreaktionen (Hautekzem) kommen. Hydrazin wird zudem durch die Haut in den Körper aufgenommen. Es wirkt schleimhautreizend. Eine besondere Gefahr besteht deshalb für die Augen. Krebserzeugend.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

Beim Umgang mit Hydrazin sind geeigneter Augenschutz (z. B. Gestellbrillen mit Seitenschutz, Korbbrillen) und ggf. Gummihandschuhe und Gummistiefel zu tragen. Ferner müssen Atemschutzgeräte verwendet werden, wenn die Gefahr besteht, dass Hydrazin eingeatmet wird.

 

Die Verarbeitung von Hydrazin sollte möglichst im geschlossenen System erfolgen. Bei der Ab- und Umfüllung von Hydrazinlösungen sollten technische Hilfsmittel eingesetzt werden, z. B. Dosiervorrichtungen wie spezielle Hähne und Pumpen. Erforderlichenfalls sind Absaugvorrichtungen zu verwenden.

 

Heizungsanlagen mit hydrazinhaltigem Wasser müssen so entleert werden, dass eine Gefährdung der Beschäftigten ausgeschlossen ist. Das ist z. B. möglich durch Abkühlung auf etwa Raumtemperatur, Entleerung der Anlage mit geeigneten Maßnahmen in Behälter und ordnungsgemäße Entsorgung.

 

Werden Ab- und Umfüllgeräte neu in Betrieb genommen, sollten bevorzugt behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Geräte ausgewählt werden. Herstellernachweise über anerkannte Geräte stellen die Berufsgenossenschaften zur Verfügung.

 

Kennzeichnung :

Gefahrensymbole: T (Giftig), N (Umweltgefährlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 45 Kann Krebs erzeugen
  • R 10 Entzündlich
  • R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
  • R 34 Verursacht Verätzungen
  • R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
  • R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
  • S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
  • S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

 

Weitere Angaben:

 

WGK 3: stark wassergefährdend.

 

Krebserzeugend der Kategorie K2 (Hydrazin): Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.

 

S: Gefahr der Sensibilisierung.

 

H: Gefahr der Hautresorption.

 

Verweise

 

Literatur

  • TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
  • Hydrazin (BGI 567)
  • Anerkennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wässrige Lösungen von Hydrazin (BGG 907)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Den Beschäftigten selbst erwachsen aus den Zielsetzungen der Arbeitshygiene eine ganze Reihe von Mitwirkungspflichten, die sich z. B. auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, den verantwortungsbewussten Umgang mit gefährlichen Stoffen, die konsequente Benutzung von Hilfsmitteln für den Körperschutz und auch auf die Beachtung von Vorschriften zur hygienischen Reinigung (Sauberhaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsgeräte, der Arbeitskleidung und persönliche Hygiene) beziehen.

 

Die Bekämpfung von Schmutz und Krankheitserregern ist im Prinzip für alle Betriebe wichtig, wenn auch in unterschiedlichem Maß. Durch entsprechende Reinigungsmaßnahmen sollen die Übertragung und Entstehung von Krankheiten verhindert werden. Für alle Betriebe gilt, dass besonders hohe Hygieneanforderungen für sanitäre Einrichtungen sowie Küchen und Kantinen einzuhalten sind.

 

Spezielle Anforderungen sind an die Krankenhaushygiene sowohl für die Beschäftigten als auch für die Patienten zu stellen. Besonders gefürchtet sind im Krankenhaus erworbene Infektionen (nosokomiale Infektionen), durch die mehr Menschen getötet werden als durch Unfälle im Straßenverkehr. Mehrere Faktoren spielen dabei eine Rolle: krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Abwehrkräfte, Überwindung von sonst wirksamen Barrieren des menschlichen Körpers gegen das Eindringen von Erregern durch medizinische Maßnahmen wie z. B. das Einlegen von Sonden, Drainagen, operative Eingriffe, Dialyse usw. oder durch medizinische Geräte (Beatmungsgeräte, Endoskope) und schließlich auch die Resistenzentwicklung der Erreger durch Desinfektionsmaßnahmen oder antibiotische Behandlungen. Die jeweiligen Vorschriften zur Desinfektion gelten entsprechend auch für die Erste-Hilfe-Räume im Betrieb und für die arbeitsmedizinischen Einrichtungen (Laborräume, Untersuchungsräume etc.). Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde eine sorgfältige Dokumentation von nosokomialen Infektionen durch den Leiter der Einrichtung sowie bei gehäuftem Auftreten die Meldung an das Gesundheitsamt verbindlich vorgeschrieben.

 

Da besondere gesundheitliche Gefahren aus dem Umgang mit gefährlichen Stoffen erwachsen, sind z. B. in § 22 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) allgemeine Hygienemaßnahmen festgelegt. Danach dürfen z. B. Nahrungs- und Genussmittel nicht mit den Gefahrstoffen in Berührung kommen. Speziell beim Umgang mit giftigen, fruchtschädigenden, erbgutverändernden oder krebserzeugenden Stoffen dürfen keine Nahrungs- oder Genussmittel aufgenommen werden. Beim Umgang mit diesen Stoffen müssen Waschräume und Räume für die getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeits- und Schutzkleidung muss vom Arbeitgeber gereinigt werden.

 

Beim Umgang mit hautaggressiven oder allergisierenden Stoffen sind bestimmte Regeln zum Hautschutz einzuhalten. In den letzten Jahren haben die Meldungen auf Verdacht einer berufsbedingten Hautkrankheit (arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren) sehr stark zugenommen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Ekzeme allergischer oder toxisch-degenerativer Art, die sich vornehmlich an den Händen (94 %) manifestieren. Die am häufigsten betroffenen Berufsgruppen sind Friseure, Metallarbeiter, Heil- und Pflegeberufe sowie Beschäftigte aus dem Nahrungsmittelhandwerk und aus dem Bau-Sektor. Die meisten der Betroffenen können mit Hilfe von entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen an ihrem Arbeitsplatz bleiben. Besser wäre jedoch, wenn derartige Hauterkrankungen frühzeitig verhütet würden.

 

Vor dem Umgang mit hautschädigenden Substanzen müssen Hautschutzmittel aufgetragen werden, die die schädigende Wirkung verhindern bzw. das Auslösen einer Allergie vermeiden. Bei der Auswahl der Hautschutzprodukte muss beachtet werden, ob das Arbeitsprodukt qualitativ beeinträchtigt wird (z. B. stören silikonhaltige Hautschutzmittel Lackierungsvorgänge).

 

Nach Beendigung der Arbeit müssen die Hände gereinigt werden. Hier sind je nach Art und Grad der Verschmutzung unterschiedlich intensive Waschvorgänge notwendig, wobei immer bedacht werden muss: je stärker der Reinigungsvorgang, desto höher ist der Reinigungsgrad, allerdings zu Lasten der physiologischen Hautschutzfunktion. Reinigungsprodukte, die Scheuermittel enthalten, reinigen sehr gut, schädigen jedoch bei häufigem Gebrauch die Haut. Produkte, die Lösemittel enthalten, reinigen hervorragend, sie schädigen jedoch die Haut in einem unvertretbaren Maß.

 

Als dritte Stufe der Hautschutzmaßnahmen ist auch die konservierende Hautpflege nach Arbeitsende zu beachten. Abgestimmt auf die Arbeitsstoffe und -vorgänge sollten im Betrieb entsprechende Hautschutzpläne ausgehängt werden, aus denen die Beschäftigten ersehen können, mit welchen Produkten sie zu welchem Zeitpunkt ihre Haut behandeln müssen. Der Betriebsarzt sollte sich kundig machen, welche Produkte geeignet sind, und die Beschäftigten mit unterstützenden Erläuterungen motivieren, auf die Hautpflege zu achten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
  • Hygiene, Heft 24 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2002 (BGI 597-24)
  • Fragen und Antworten zum Hazard Analysis and Critical Control Point (HACCP)-Konzept, hrsg. v. Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin 2005
  • Gundermann, K.-O./Rüden, H./Sonntag, H.-G.: Lehrbuch der Hygiene, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart 1991
  • WISSEN.kompakt: Lebensmittelhygiene - Online-Informationen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Quelle: universum Verlag

 

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