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Die Fachausschüsse und Fachgruppen haben vor allem folgende Aufgaben:
Den Fachausschüssen und Fachgruppen können angehören: Aufsichtspersonen (Technische Aufsichtsbeamte), sonstige Präventionsfachleute der gewerblichen BG und anderer Unfallversicherungsträger sowie der DGUV, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannte Vertreter, Vertreter der Sozialpartner, Vertreter der Hersteller und Betreiber von Einrichtungen des Fachgebiets und besondere Sachverständige.
Die von den Fachausschüssen und Fachgruppen gegenüber Dritten getroffenen Auslegungen zu Unfallverhütungsvorschriften und die von ihnen durchgeführten Prüfungen werden von den Unfallversicherungsträgern anerkannt.
Viele Hersteller und Lieferer stellen neue Produkte auf Messen und Ausstellungen aus, so dass die Beratungsaufgabe der Fachausschüsse und Fachgruppen dort gezielt wahrgenommen werden kann. Sie besichtigen deshalb Messen und Ausstellungen, auf denen technische Arbeitsmittel und andere Erzeugnisse ausgestellt werden, die überwiegend im gewerblichen oder öffentlichen Bereich eingesetzt werden. Die Fachausschüsse und Fachgruppen bilden für diese Aufgabe Messe-Kommissionen, die die Besichtigungen durchführen. Die Kommissionen beraten die Aussteller über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei den ausgestellten Produkten. Sie stellen dabei fest, ob sie den europäischen harmonisierten Richtlinien oder deutschen Vorschriften (staatliche Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, allgemein anerkannte sicherheitstechnische Regeln) entsprechen. Ergeben sich sicherheitstechnische Beanstandungen, werden die Aussteller über Verbesserungen beraten. Ziel der Besichtigungen ist es zu erreichen, dass nur noch sichere Arbeitsmittel und andere Erzeugnisse angeboten werden.
Die Arbeits- und Sachgebiete der Fachausschüsse und Fachgruppen sowie der anderen Präventionsausschüsse und die Anschriften der federführenden Unfallversicherungsträger sind in dem jährlich erscheinenden Datenjahrbuch "Betriebswacht" aufgeführt.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gemäß des § 5 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) ist der Unternehmer verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese Bestellung muss schriftlich erfolgen. Der Betriebsrat bzw. Personalrat muss dieser Bestellung zustimmen. Bei der schriftlich vorzunehmenden Bestellung muss einerseits die Eingliederung in die betriebliche Hierarchie geregelt werden, andererseits die Festlegung der Einsatzzeiten.
Die Varianten für den Einsatz von im Unternehmen beschäftigten Fachkräften sind je nach Größe des Unternehmens und der Aufgaben unterschiedlich. So werden Strukturen unterschieden mit
Insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben ist der Einsatz einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht immer möglich. In diesen Fällen muss das Unternehmen eine externe sicherheitstechnische Betreuung in Anspruch nehmen. Hier gibt es unterschiedliche Organisationsmodelle und verschiedene Alternativen (Abbildung):
Nach § 5 Abs. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören z. B.
Neben der Ausstattung muss der Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifiziertes Hilfspersonal zur Verfügung stehen. Schließlich hat der Arbeitgeber diesen Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.
An der generellen Verantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz ändert sich durch den Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit nichts. Sie wird dadurch weder aufgehoben noch eingeschränkt.
Der § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bringt als grundlegende Aufgabenstellung für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zum Ausdruck, dass sie den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen haben. Die Unterstützung erstreckt sich auf zwei grundlegende Aufgabenkomplexe:
1. Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme
2. Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagement.
Schwerpunkte für Sicherheit und gesundheitsgerechte Gestaltung von Arbeitssystemen können sein:
technischen Bedingungen (Maschinen, Verfahren, Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Arbeitsstoffe)
organisatorischen Bedingungen (Arbeitsaufgaben, Arbeitsablauf, Arbeitsorganisation, Schicht- und Pausenregelungen)
sozialen Bedingungen (Kooperation, Kommunikation, Information, Arbeitsklima, Führungsstil).
der Planung und Vorbereitung, d. h. bei der Auswahl der Arbeitsmittel (Maschinen, Regale, technische Ausrüstungen usw.) und der Arbeits- und Fertigungsverfahren
der Konzipierung oder Umgestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen
der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsstoffe sowie bei der Unterstützung entsprechender Beschaffungsmaßnahmen
der Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln der unterschiedlichsten Art
der Einführung neuer oder weiterentwickelter Verfahren und Abläufe
der Nutzung der Arbeitsmittel (Einstellen, Programmieren, Betreiben)
der Anwendung der Verfahren
der Ausführung verschiedener Tätigkeiten (wie z. B. Einrichten, Benutzen, Transportieren, Umschlagen, Kontrollieren, Überwachen, Instandhalten, Warten)
der Demontage, Außerbetriebnahme, bei Abbau und Entsorgung.
Schwerpunkte im Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagement sind:
Übertragung der Arbeitsschutzpflichten auf die verschiedenen Funktionsträger entsprechend den betrieblichen Bedingungen
Einordnung des Arbeitsschutzes in die verschiedenen Unternehmensbereiche
Einführung bzw. Weiterentwicklung einer beauftragten Organisation
Organisation kooperativer Arbeitsformen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll systematisch vorgehen, d. h. gemäß den folgenden sieben Handlungsschritten (Abbildung):
Maßgeblicher Ort der Zusammenarbeit ist der
Arbeitsschutzausschuss
. Er setzt sich aus dem Arbeitgeber oder einer ihn vertretenden leitenden Führungskraft, dem Betriebsarzt, zwei Vertretern des Betriebsrates/Personalrates, den Sicherheitsbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Schwerbehinderten-Vertretern zusammen. Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem § 11 des ASiG. Der Arbeitsschutzausschuss hat das Ziel und die Aufgabe der Beratung von Anliegen des Arbeitsschutzes. Er tritt laut Gesetz vierteljährlich zusammen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sind in diesem Gremium zuständig für die fachgerechte Beratung. Zum Arbeitsschutzausschuss können im Bedarfsfall z. B. Beauftragte zu Spezialgebieten des Arbeitsschutzes wie der Strahlenschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte oder der Gefahrstoffbeauftragte hinzugezogen werden. Darüber hinaus kann der Betriebsbeauftragte für Abfall, der Störfallbeauftragte oder der Brandschutzbeauftragte mit einbezogen sein.
Das weit gefächerte Aufgabengebiet des Arbeitsschutzes setzt voraus, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit Generalist ist, der Probleme und mögliche Lösungen aus eigener Erfahrung, aus der Literatur oder aus eigener Fortbildung her kennt. Entsprechend wird von der Fachkraft für Arbeitssicherheit gefordert, dass sie Überblickwissen als breites Grundlagenwissen auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes sowie auf benachbarten Gebieten (wie Umweltschutz, Brandschutz, Katastrophenschutz) vorweisen kann.
Berühren die an die Fachkraft für Arbeitssicherheit gestellten Fragen ein ihr nicht vertrautes Sachgebiet, muss sie sich als Generalist in kurzer Zeit das notwendige "Know-how" verschaffen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss darüber hinaus aber auch Spezialist sein, und zwar für besondere betriebliche Schwerpunkte zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, die sich z. B. ergeben aus speziellen Geräten und Anlagen, verwendeten Arbeitsverfahren, verwendeten Stoffen oder in Bereichen mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial.
Der Unternehmer erwartet von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dass sie mit Sach- und Fachkunde die auftretenden betrieblichen Probleme erkennt, diskutiert und schwerpunktmäßig erfasst. Es werden Ziele und Vorschläge erwartet, die den Unternehmenserfolg positiv beeinflussen.
Nützliche persönliche Eigenschaften bzw. Grundhaltungen, um ihren Aufgaben und ihrer Rolle als Fachkraft für Arbeitssicherheit gerecht zu werden, sind z. B. die Bereitschaft und Fähigkeit, helfen zu wollen, vorausschauend zu handeln, neue Erkenntnisse einzubringen, konstruktiv tätig zu sein, aktive Unterstützung anzubieten, überzeugend zu argumentieren, bei Rückschlägen nicht zu resignieren und kooperativ zu sein.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Ziel der Fachvereinigung Arbeitssicherheit ist, ihren Mitgliedern, aber auch der Öffentlichkeit zu helfen, jederzeit auf dem aktuellen Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu sein. Dazu veranstaltet die Fachvereinigung alle zwei Jahre an wechselnden Orten in Deutschland den Kongress und die Fachmesse "Arbeitsschutz aktuell", die im jährlichen Wechsel mit dem Kongress und der internationalen Fachmesse "Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" (A + A) der Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Basi) stattfinden. Daneben werden regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen auf regionaler Ebene zu den Themen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz organisiert.
Fachvereinigung Arbeitssicherheit e. V., Geschäftsstelle, Albert-Schweitzer-Allee 33, 65203 Wiesbaden.
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Seit 1999 ist auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Kraft. Auf dieser Basis werden für die Bewerber um bzw. die Inhaber bestimmter Fahrerlaubnisklassen in regelmäßigen Abständen Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung sowie eines ausreichenden Sehvermögens Pflicht. Bei diesen Fahrerlaubnisklassen handelt es sich um die in der Gruppe 2 zusammengefassten Klassen C (Lkw), D (Omnibusse) einschließlich ihrer jeweiligen Unterklassen sowie Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (FzF). Ohne die geforderten Untersuchungen verlieren die betreffenden Fahrerlaubnisse, die nunmehr nur noch befristet erteilt werden, automatisch ihre Gültigkeit. Für die in der Gruppe 1 zusammengefassten Fahrerlaubnisse der Klassen A, B, M, L und T reicht hingegen die Bescheinigung über einen bestandenen Sehtest aus; diese Fahrerlaubnisse werden weiterhin unbefristet erteilt.
Für die Fahrerlaubnisse der Klasse D sowie zur Fahrgastbeförderung (FzF) wird darüber hinaus ab dem 50. Lebensjahr (Klasse D) bzw. 60. Lebensjahr (FzF) zusätzlich die Durchführung einer leistungspsychologischen Begutachtung erforderlich, damit die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Verlängerung der jeweiligen Fahrerlaubnis erteilt.
Die Untersuchungen können u. a. vom Betriebsarzt durchgeführt und ggf. auch mit einer Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" kombiniert werden. Rechtlich gesehen stehen beide Untersuchungen jedoch völlig unabhängig voneinander, denn Untersuchungen nach der FeV beziehen sich auf das Verkehrsrecht, während Untersuchungen nach dem G 25 das Sozialrecht zur Grundlage haben.
Das Ergebnis der Untersuchungen nach FeV erhält der Bewerber/Inhaber der Fahrerlaubnis unmittelbar. Die Gebühren für die Untersuchungen nach FeV muss der Bewerber/Inhaber der Fahrerlaubnis selber bezahlen, da er auch der Beauftragende für die Untersuchung ist.
Vor 1999 erteilte Fahrerlaubnisse bleiben grundsätzlich weiterhin gültig. Ausnahmen gelten für die alte Klasse 2, mit der ab dem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE nur noch gefahren werden dürfen, wenn die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt und die Fahrerlaubnis verlängert wurde. Gleiches gilt für Fahrerlaubnisse der alten Klasse 3, soweit Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 12 t bewegt werden sollen.
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Umwege zur Beförderung von eigenen oder fremden Kindern zu Kindergärten, Kindertagesstätten oder Schulen stehen ebenfalls unter Versicherungsschutz, weil Kinder beim Besuch dieser Einrichtungen zum Kreis der versicherten Personen gehören.
Die Mitfahrer müssen nicht im selben Betrieb arbeiten. Es ist außerdem unerheblich, ob die Fahrgemeinschaft regelmäßig oder nur gelegentlich gebildet wird. Auch für Fahrgemeinschaften, die sich zufällig oder spontan bilden, besteht voller Versicherungsschutz. Er wird selbst dann nicht unterbrochen, wenn lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen, weil z. B. ein Teilnehmer der Fahrgemeinschaft später Arbeitsschluss hat. Entscheidend ist allein die Absicht, gemeinsam zur Arbeit bzw. zurück zu fahren.
Der Gesetzgeber hat diesen Versicherungsschutz für Fahrgemeinschaften eingeführt, weil mit ihnen Umweltschutz, Verkehrssicherheit und Energieeinsparung gefördert werden. Aus welchen Gründen die Fahrgemeinschaft dann tatsächlich zustande kommt, ist unerheblich.
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Fahrbare Gerüste haben Belagflächen veränderlicher Länge oder Breite und werden an der Verwendungsstelle zusammengesetzt und wieder auseinander genommen. Bei frei stehenden, symmetrisch aufgebauten fahrbaren Standgerüsten aus Stahlrohren kann auf den Nachweis der Sicherheit gegen Umkippen verzichtet werden, wenn das Verhältnis von Höhe (Aufstandsfläche bis Oberkante Belag) zur kleinsten Aufstandsbreite nicht mehr als 4:1 bei der Verwendung in geschlossenen Bauwerken, sonst nicht mehr als 3:1 beträgt (Abbildung). Bei Aufkommen von Wind mit Geschwindigkeiten von mehr als 12 m/s (Windgeschwindigkeit 6 nach Beaufort-Skala) müssen sie gegen Umkippen gesichert werden.
Fahrbare Arbeitsbühnen (Abbildung)
im Sinne der BG-Regeln "Gerüstbau - Fahrgerüste" sind einfeldige Gerüstkonstruktionen aus vorgefertigten (systemabhängigen) Bauteilen mit einer Standhöhe von 2,5 m bis 12 m (innerhalb von Gebäuden) und 2,5 m bis 8 m (außerhalb von Gebäuden). Der Hersteller der fahrbaren Arbeitsbühne muss eine Aufbau- und Verwendungsanleitung bereitstellen.
Fahrbare Arbeitsbühnen müssen ein Fabrikschild haben, das in höchstens 2,00 m Höhe angebracht sein soll und folgende Angaben bzw. Aufschriften enthalten muss: Hersteller; zulässige Belastung (nach Gerüstgruppen DIN 4420 T 1); "Aufbau- und Verwendungsanleitung beachten"; Vermerke über Einsatzbeschränkungen, z. B. "Verwendung nur in allseits geschlossenen Räumen", wenn die Standsicherheit im Freien nicht nachgewiesen ist. Eine Aufbau- und Verwendungsanleitung muss vom Hersteller mitgeliefert werden.
Bei der Verwendung von Fahrgerüsten ist allgemein zu beachten:
Beim Verfahren von Fahrgerüsten dürfen sich Personen nur auf dem Gerüst aufhalten, wenn sie dadurch nicht gefährdet sind. Vor dem Besteigen muss das Gerüst gegen Verschieben gesichert sein.
Bei der Benutzung dürfen nur solche Horizontalkräfte auf den Belag ausgeübt werden, die die Standsicherheit nicht gefährden. Gegen Anfahren des Gerüsts durch Fahrzeuge sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen, z. B. durch Absperrungen und Warneinrichtungen, die gut erkennbar sein müssen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Zu 1: Die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungen beinhalten eine Vielzahl von Ge- und Verboten, die von Unternehmern und Beschäftigten im Betrieb und bei der Arbeit zu berücksichtigen sind.
Einige dieser Vorschriften sind bußgeldbewehrt. Ihre Übertretung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 209 SGB VII), wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Vorsätzliches Handeln liegt dann vor, wenn jemand die Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften mit Wissen und Wollen begeht. Dem vorsätzlichen Handeln ist es juristisch gleichgestellt, wenn jemand nicht tätig wird - obwohl er die Verpflichtung zum Handeln hat - und er sich dabei des Unrechts seines Handelns oder des Verstoßes gegen Ge- und Verbote bewusst ist.
Von bedingtem Vorsatz spricht man dann, wenn der Handelnde es nur für möglich hält, dass er mit seinem Handeln gegen ein Verbot oder Gebot verstößt oder sonst Unrecht tut, es aber billigend in Kauf nimmt (siehe W. Bereiter-Hahn u. a.).
Während es beim Vorsatz also auf das Wissen und das Wollen sowie das Bewusstsein um den Verstoß ankommt, steht bei der Fahrlässigkeit die Sorgfalt als bestimmendes Merkmal im Mittelpunkt. Von fahrlässigem Handeln spricht man dann, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, zu der man nach den Umständen und nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Wegen der verletzten Sorgfaltspflicht hat man die Folgen seines Handelns nicht vorausgesehen. Bei Anwendung der Sorgfaltspflicht hätte man sie aber voraussehen können (unbewusste Fahrlässigkeit).
Von der unbewussten Fahrlässigkeit lässt sich die bewusste Fahrlässigkeit abgrenzen. Sie liegt dann vor, wenn man den Eintritt der Folgen des gebots- oder verbotswidrigen Verhaltens zwar für möglich gehalten hat, aber darauf vertraute, er werde nicht eintreten.
Wenn ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die bußgeldbewehrten Unfallverhütungsvorschriften bzw. Auflagen von Aufsichtspersonen (Technischen Aufsichtsbeamten) festgestellt ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verstoß zu einem Unfall geführt hat, ob es sich um eine einmalige oder mehrfache Übertretung handelte und ob die Übertretung aus wirtschaftlichen Interessen erfolgte.
Die Berufsgenossenschaften können - müssen aber nicht - ein Bußgeld zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit verhängen. Dieses kann bis zu 10.000 Euro betragen und sowohl gegen Unternehmer als auch gegen Beschäftigte ausgesprochen werden.
Zu 2: Angenommen, ein Unternehmer bzw. Betriebsangehöriger hat schuldhaft den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eines anderen Betriebsangehörigen verursacht. Nach den Grundsätzen des Zivilrechts wäre der Verursacher dann verpflichtet (Haftung), den entstandenen Schaden zu ersetzen (z. B. Zahlung von Schmerzensgeld). Um Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Unternehmer bzw. dem Betriebsangehörigen einerseits und dem Verunglückten andererseits zu vermeiden und dessen materielle Absicherung zu gewährleisten, hat man im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) diese Haftung eingeschränkt: Der Verursacher bleibt vor allem nur dann haftbar, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat (s. Näheres in §§ 104,105 SGB VII). Vorsatz liegt vor, wenn der Unfall bewusst und gewollt herbeigeführt wurde.
Hat der Verursacher hingegen fahrlässig oder grob fahrlässig gehandelt, dann ist er gegenüber dem Geschädigten nicht mehr haftbar. In beiden Fällen geht die Haftung auf den gesetzlichen Unfallversicherungsträger über (z. B. die Berufsgenossenschaften). Dieser leistet die Entschädigung.
Der Unfallversicherungsträger kann sich die Entschädigungsleistungen beim Schädiger aber zurückholen (Rückgriffsrecht oder Regress§ 110 SGB VII).
Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Unternehmer bzw. Mitarbeiter müssen den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bewusst und gewollt, also vorsätzlich, oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Grob fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn die jeweils erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Einzelfalles in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird. Einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen werden nicht angestellt. Der Handelnde bedenkt nicht, was jedem im gegebenen Fall als richtig und notwendig eingeleuchtet hätte. Es liegt eine objektiv krasse und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vor.
Liegt Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vor, dann haftet der Unternehmer bzw. Mitarbeiter gegenüber der Berufsgenossenschaft für alles, was diese infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit aufwenden muss (z. B. Hinterbliebenenrente, Gutachterkosten). Die Berufsgenossenschaften müssen dabei aber prüfen, ob sie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Wahrnehmung ihres Rückgriffsrechts verzichten müssen. Unter Umständen fängt eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung diese Haftung des Betriebes gegenüber der Berufsgenossenschaft ab (allenfalls bei grober Fahrlässigkeit, keinesfalls bei Vorsatz).
Die bisherigen Ausführungen betrafen die zivilrechtliche Haftung aus Anlass eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit. Dabei ging es um die Regulierung von Schadenersatzansprüchen. Von der zivilrechtlichen Haftung streng zu unterscheiden ist die strafrechtliche Verantwortung. Hier geht es um den Strafanspruch des Staates gegen Rechtsbrecher, um die Sühne für begangenes Unrecht, z. B. für Delikte wie fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB).
Eine strafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit einem schuldhaft verursachten Arbeitsunfall kann dann vorliegen, wenn der Unternehmer bzw. Betriebsangehörige den Arbeitsunfall verursacht oder nicht vermieden hat, obwohl er dazu objektiv verpflichtet und subjektiv (auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse und der konkreten Umstände) in der Lage war. Diese strafrechtliche Haftung kann nicht im Rahmen einer Versicherung abgefangen werden.
Zu 3: Grob fahrlässiges Verhalten kann auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gefährden. Kommt es z. B. durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Nichtbeachten der Unfallverhütungsvorschriften zur Arbeitsunfähigkeit, dann ist der Anspruch auf Entgeltzahlung ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung kann selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit etwa dann vorliegen, wenn Persönliche Schutzausrüstungen nicht benutzt wurden, obwohl der Unternehmer sie zur Verfügung stellte und die Mitarbeiter über die Gefahren im Fall der Nichtbenutzung belehrt hat. Wiederholte Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können sogar zur fristlosen Entlassung führen.
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Kein Verkehrsmittel wird so unterschätzt wie das Fahrrad. Die Bundesregierung hat deshalb einen Nationalen Radverkehrsplan aufgelegt, der durch Koordinierung aller Aktivitäten der Kommunen, der Länder und des Bundes neue Wege der Fahrradförderung initiieren soll. Für die Fahrradnutzung im Alltags- und Berufsverkehr gilt, dass sie attraktiver, sicherer und komfortabler werden soll. Unternehmen können den Fahrradeinsatz fördern, indem z. B. fahrradgerechte Zufahrten auf das Werksgelände vorgesehen und hochwertige Abstellanlagen in Arbeitsplatznähe eingerichtet werden (Diebstahl- und Wetterschutz).
Etwa bei jedem achten Wege- oder Dienstwegeunfall ist ein Radfahrer beteiligt. Die häufigsten Unfallursachen sind in der Mehrzahl unverschuldete Stürze sowie Kollisionen mit Hindernissen und anderen Fahrzeugen. Radfahrer werden dabei besonders häufig und schwer am Kopf verletzt. Es wird daher empfohlen, bei Fahrten mit dem Fahrrad immer einen geprüften Schutzhelm zu tragen. Die Betriebe können die Beschäftigten bei der Auswahl des passenden Helmes beraten und günstige Sammelbestellungen durchführen.
Für den innerbetrieblichen Verkehr empfiehlt es sich, die Fahrräder mit speziellen Lastenträgern (Abbildung) auszurüsten; eine gute Lichtanlage ist zudem ein wichtiger Bestandteil der Ausstattung. Beachtet werden sollte beim Transport von Gütern:
Wach- und Sicherungsdienste, die ein Fahrrad einsetzen, dürfen die Führleine von Hunden nicht am Fahrrad befestigen (BGV C 7).
Die Betriebe sollten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung für den innerbetrieblichen Verkehr verbindlich machen, um dort zumindest den gleichen Sicherheitsstandard wie außerhalb der Betriebe zu gewährleisten. Dies kann durch Betriebsanweisungen und Aushänge geschehen.
Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) bietet ein eigenes Programm "Sicherheit für den Radverkehr" an, das angefordert werden kann.
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Zu den häufigsten Unfällen, die sich auf Fahrtreppen und Fahrsteigen ereignen, zählen Stürze. Verletzungsgefahr besteht an ungesicherten Quetsch- und Scherstellen.
Gefahrstellen, die von Teilen der Anlage untereinander oder von Teilen der Anlage mit festen Teilen der Umgebung gebildet werden, müssen vermieden werden oder, falls dies nicht möglich ist, gesichert sein. Einzugstellen gibt es z. B. an den Einlaufstellen der Stufen oder Bänder, zwischen den Stufen und den Seitenverkleidungen (Balustraden), zwischen den Handläufen und den Balustraden.
Um die Sturzgefahr zu verringern, müssen die Balustraden mit Handläufen ausgestattet sein, die hoch genug sind (mind. 90 cm Abstand zwischen Stufen- und Handlaufoberfläche). Die Laufgeschwindigkeit der Handläufe darf nicht schneller oder langsamer sein als die der zugehörigen Stufen oder Bänder. Die Stufen- bzw. Bandoberflächen und die Fußböden an den Zu- und Abgängen müssen trittsicher ausgeführt sein. Trittsicher heißt, sie sind eben und rutschhemmend.
Die Fahrgeschwindigkeit von Fahrtreppen und Fahrsteigen darf nicht zu hoch sein. Regelwerte sind:
An den Zu- und Abgängen müssen Notabschalteinrichtungen vorhanden sein, die gut sichtbar und leicht erreichbar sind. Sie sollen die Bänder im Notfall stillsetzen. An Fahrtreppen mit Förderhöhen über 10 m müssen in Abständen von höchstens 8 m zusätzliche Notabschalteinrichtungen angebracht sein. Für Fahrsteige, die länger als 40 m sind, sind Notabschalteinrichtungen in Abständen von nicht mehr als 25 m vorgeschrieben.
An den Zu- und Abgängen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein. Dieser Stauraum muss mindestens so breit wie die Treppe bzw. der Fahrsteig sein und eine Tiefe von 2,5 m haben. In diesem Bereich dürfen keine Gegenstände abgestellt werden, damit die Benutzer die Anlage ungehindert betreten und verlassen können.
Sperrige und schwere Güter dürfen auf Fahrtreppen und Fahrsteigen nicht befördert werden. Sperrige Güter können sich verklemmen; schwere Güter führen zu Schäden an den Bändern, wenn die zulässige Belastung überschritten wird.
Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen müssen Fahrtreppen und Fahrsteige von einer Befähigten Person geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Mindestens vierteljährlich müssen Befähigte Personen die Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand kontrollieren, aus gegebenem Anlass auch häufiger. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Fahrzeuge sind vor Beginn der Arbeiten, z. B. durch Betätigen der Feststellbremse, gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. Bei Arbeiten am Bremssystem oder bei unwirksamer Feststellbremse müssen Unterlegkeile verwendet werden. Kraftbetätigte Fahrzeugteile, z. B. Ladepritschen, Führerhäuser, sind in angehobener Stellung formschlüssig gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.
Das Betriebsgelände einer Werkstatt ist kein öffentlicher Verkehrsbereich. Deshalb legt der Unternehmer fest, welche Beschäftigten zum Führen von Fahrzeugen berechtigt sind und welche internen Verkehrsregeln gelten. Es dürfen nur Personen beauftragt werden,
Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Werksstraßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Sicherungsposten, Kennzeichnen und Absperren) getroffen sind. Außerdem ist bei diesen Arbeiten Warnkleidung zu tragen.
Hoch gelegene Arbeitsplätze an Fahrzeugen dürfen nur bestiegen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrzeuge oder die zum Besteigen benutzten Einrichtungen (z. B. Arbeitsbühnen, Gerüste oder Podeste) nicht umkippen, wegrollen oder abgleiten können. Bei Arbeiten in angehobenen Fahrzeugen und auf Fahrzeugen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m sind Absturzsicherungen (z. B. Geländer) erforderlich. Lässt sich die Absturzgefahr nicht durch technische Maßnahmen verhindern, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen. Von Leitern aus dürfen nur Arbeiten geringen Umfangs durchgeführt werden.
Bei leerer Startbatterie wird zum Anlassen des Fahrzeugmotors oft eine Spenderbatterie mit einem Starthilfekabel eingesetzt. Dabei müssen Zündfunken vermieden werden, um eine Zündung des Wasserstoffs im Gasraum der Batterie und damit einen Batteriezerknall zu vermeiden. Folgende Punkte sind zu beachten (Abbildung):
Bei der Demontage von Reibbelägen der Bremsen und Kupplungen muss der anfallende Abriebstaub durch eine Staub bindende Nassreinigung beseitigt oder mit Entstaubern oder Industriestaubsaugern abgesaugt werden. Der Abriebstaub darf nicht mit Druckluft ausgeblasen werden.
Arbeiten an Airbag- und pyrotechnisch auslösenden Gurtstraffersystemen dürfen erst durchgeführt werden, wenn zuvor
1. der Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen der zuständigen Behörde angezeigt wird (Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz) und
2. eine beauftragte Person für die Durchführung dieser Arbeiten benannt ist.
Elektrische Prüfungen an Airbag- und Gurtstraffersystemen dürfen nur mit den vom Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten durchgeführt werden. Werden Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zum Zwecke der Verschrottung gezündet, sind besondere Schutzmaßnahmen notwendig.
Bei Arbeiten am Kraftstoffsystem von Otto-Motoren, bei denen es sich nicht ausschließen lässt, dass Kraftstoff austritt, müssen mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden:
Motortesteinrichtungen: Motortester mit Starteinrichtungen für den zu prüfenden Fahrzeugmotor müssen so eingerichtet sein, dass der Start des Fahrzeugmotors nur möglich ist, wenn sich das Fahrzeug dadurch nicht in Bewegung setzt.
Fahrzeuge mit Autogasanlagen: Für den Umgang mit Autogasanlagen ist eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten aufzustellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Die Fahrzeuge auf dem Werkstattgelände sind gut sichtbar mit einem Hinweis auf die Autogasanlage zu versehen. Das Aufspüren von Undichtigkeiten in der Autogasanlage darf nur so erfolgen, dass eventuell ausströmendes Gas nicht gezündet werden kann. Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten sind die Entnahmeventile zu schließen und die Entnahmeleitungen durch Betreiben des Motors zu entleeren. Fahrzeuge mit Autogasanlagen können wie Fahrzeuge, die mit Otto-Kraftstoff betrieben werden, behandelt werden, wenn
Fahrzeuge mit Autogasanlagen, bei denen die Entnahmeventile nicht geschlossen sind, sowie flüssiggasbetriebene Fahrzeuge, deren Entnahmeleitungen nicht geleert wurden, dürfen nur an Plätzen abgestellt und instand gehalten werden, an denen mindestens dreifacher Luftwechsel vorhanden ist. Fahrzeuge mit Flüssiggas dürfen nur auf Plätzen abgestellt werden, die über Erdgleiche liegen; im Umkreis von 3 m von der Schnittstelle des Entnahmeventils des Autogasbehälters dürfen sich keine Bodeneinläufe, Kanäle, Schächte, unbelüftete Arbeitsgruben o. Ä. befinden.
Das Entleeren von Flüssiggasbehältern an Fahrzeugen erfolgt über eine Abblasleitung, die so ausgelegt ist, dass das Gas nicht in Senken, Gruben, Kanäle, Keller oder andere tiefer gelegene oder geschlossene Räume einfließen kann.
Muss an der Autogasanlage selbst gearbeitet werden, ist vor Beginn der Arbeiten dafür zu sorgen, dass im Arbeitsbereich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann und alle Zündquellen beseitigt sind. Eine ausreichende Belüftung der unmittelbaren Umgebung des Fahrzeuges ist sicherzustellen.
Arbeiten mit Zündgefahren an Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind nur dann zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen gegen Erwärmung getroffen sind, die einen Gasaustritt und Drucksteigerungen im Autogasbehälter oder in den Entnahmeleitungen verhindern. Gegebenenfalls sind Autogasbehälter auszubauen und die Entnahmeleitungen zu entleeren.
Nach dem Austausch serienmäßiger Bauteile der Autogasanlage - nach dem vom Hersteller vorgegebenen Verfahren - sind die Montagestellen durch einen Sachkundigen bzw. einer Befähigten Person auf Dichtheit zu prüfen. Nach Instandhaltungsarbeiten größeren Umfangs ist eine Prüfung durch einen Sachverständigen erforderlich. Die Dichtheitsprüfungen sind mit Inertgas durchzuführen.
Rollen-Bremsprüfstände dürfen nur innerhalb ihrer Leistungsgrenzen betrieben werden. Die Bodenöffnungen zwischen den Rollen müssen gegen Hineintreten gesichert sein, solange sich kein Fahrzeug darauf befindet. Die Einbauöffnungen der Rollensätze sowie die Abdeckbleche, die über die Fahrbahnebene hinausragen, müssen gekennzeichnet sein. Unbenutzte Prüfstände sind durch Abschließen des Hauptschalters gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.
Werden Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe verarbeitet, die hochentzündliche, leichtentzündliche oder gesundheitsschädliche Lösemittel enthalten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte müssen zur Verfügung gestellt und benutzt werden. Bei geringen Konzentrationen genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter.
Brand- und Explosionsgefahren: Lassen sich Zündquellen bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren nicht vermeiden, ist sicherzustellen, dass sich die im Kraftstoffsystem befindlichen oder daraus austretenden Kraftstoffdämpfe nicht entzünden können. Lassen sich Zündquellen bei Arbeiten an Behältern und an Leitungen nicht vermeiden, ist sicherzustellen, dass sich darin kein explosionsfähiges Gemisch befindet.
Vor dem Ausbau von Kraftstoffbehältern für Ottokraftstoff ist ihr Inhalt in leitfähige Behälter durch Abpumpen, Absaugen oder über die Kraftstoffleitung zu entleeren. Der freie Flüssigkeitsstrahl ist dabei zu vermeiden. Das Entleeren des Kraftstoffbehälters über Arbeitsgruben, Unterfluranlagen sowie durch Lösen einer Ablassschraube ist nicht zulässig. Beim Wechsel des Motoröls von Otto-Motoren dürfen in der Nähe keine Arbeiten mit offener Flamme durchgeführt werden. Einfüllöffnungen von Altölsammelbehältern sind nach Gebrauch zu verschließen.
In Arbeitsbereichen, in denen mit hochentzündlichen oder leichtentzündlichen Flüssigkeiten gearbeitet wird oder in denen mit brennbaren Gasen oder Dämpfen zu rechnen ist, besteht Rauchverbot. Sie müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" (Abbildung) deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Lüftungsmaßnahmen: Brennbare und gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche müssen aus Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und Laderäumen für Akkumulatoren abgeführt werden. Die Abgase der Motoren können z. B. durch Schläuche oder Rohre der Absaugeinrichtung, die auf den Auspuff aufgesteckt werden, ins Freie geleitet werden.
Gebrauchtes Putzmaterial, das wieder verwendet werden soll, ist mindestens in schwer entflammbaren Behältern zu sammeln. Gebrauchtes Putzmaterial, das nicht mehr verwendet werden soll, ist in nichtbrennbaren Behältern zu sammeln. Die Behälter sind geschlossen zu halten. Sie müssen dauerhaft gekennzeichnet sein.
Altöl muss bis zur sachgerechten Entsorgung in Altöl-Sammelbehältern gesammelt werden. Das Einbringen von hochentzündlichen oder leichtentzündlichen Flüssigkeiten in diese Behälter ist nicht zulässig.
Reinigungsarbeiten dürfen nicht mit hochentzündlichen Flüssigkeiten und nicht mit Flüssigkeiten, die giftig oder gesundheitsschädlich sind, ausgeführt werden. Ausnahmsweise darf mit hochentzündlichen Flüssigkeiten (nicht mit Otto-Kraftstoff) nur gearbeitet werden, wenn
In diesen Fällen hat der Unternehmer die Verwendung der Reinigungsmittel jeweils im Einzelfall anzuordnen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Die verwendeten Flüssigkeitsmengen dürfen nicht mehr als 5 l betragen.
Reinigungsarbeiten mit hochentzündlichen oder leichtentzündlichen Flüssigkeiten dürfen nicht mit Pinseln ausgeführt werden, an denen sich Metallteile befinden.
Reinigungsgefäße und Reinigungseinrichtungen sind so aufzustellen, dass sie nicht
Schienenfahrzeuge im Bereich von Fahrleitungen in Werkstätten: Unter Fahrleitungen dürfen Arbeiten an Fahrzeugen in der Regel nur durchgeführt werden, wenn die Anlage für die Dauer der Arbeiten spannungsfrei geschaltet und gegen das versehentliche und unbeabsichtigte Wiedereinschalten gesichert ist. Sind in der elektrischen Anlage der Fahrzeuge Kondensatoren enthalten, ist eine Entladezeit von mindestens fünf Minuten abzuwarten. Vor Aufnahme der Arbeit ist die Spannungsfreiheit festzustellen.
Für das Bewegen von Schienenfahrzeugen sind Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen zu treffen (z. B. Freihalten und Beobachten des Fahrbereiches, Benutzen von Einrichtungen zum Anhalten von Fahrzeugen). Sofern keine Triebfahrzeuge zur Verfügung stehen, sind für das Bewegen spezielle Einrichtungen oder Fahrzeuge mit dafür ausgerüsteten Anbaugeräten zu benutzen (z. B. Seilzuganlagen, Wagenschieber). Kraftfahrzeuge oder Flurförderzeuge müssen sich beim Ziehen von Schienenfahrzeugen außerhalb des Fahrbereiches der Schienenfahrzeuge befinden, außer die Zugfahrzeuge befinden sich im eingedeckten Gleis, ihr Bremsvermögen reicht aus und das Ziehen erfolgt über eine starre Verbindung (Kuppelstange).
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Die UVV gilt für alle betrieblich genutzten Fahrzeuge, auch wenn sie ausschließlich innerbetrieblich genutzt werden. Alle betrieblich genutzten Fahrzeuge müssen den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge aber auch nach den weitergehenden Bestimmungen dieser UVV beschaffen sein. Diese Bestimmungen betreffen u. a.
Betrieblich genutzte Fahrzeuge müssen mit geeigneter Warnkleidung (Warnweste) mit der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot für wenigstens einen Beschäftigten ausgerüstet sein, es sei denn, die Beschäftigten tragen sowieso Kleidung mit Warnfunktion (z. B. Müllwerker, Feuerwehrleute).
Für landwirtschaftliche Fahrzeuge gilt die UVV "Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge" der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Für den sicheren Fahrbetrieb ist der Fahrzeugführer verantwortlich. Dies gilt innerbetrieblich und im öffentlichen Straßenverkehr. Der Unternehmer darf mit dem selbsttätigen Führen kraftbetriebener Fahrzeuge auch innerbetrieblich nur Personen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich und geistig geeignet sind. Sie müssen außerdem unterwiesen sein und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Bei einem außerbetrieblichen Fahrauftrag ist der Unternehmer bzw. sein Beauftragter dafür verantwortlich, dass der Fahrer eine entsprechende Fahrerlaubnis hat.
Für die Führer von Fahrzeugen werden vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) verschiedene Trainingsprogramme angeboten: Verkehrssicherheitstraining für Pkw-Fahrer, Programme für Lkw-Fahrer und Fahrer von Kleintransportern, Sicherheitsprogramme für Tankwagen- und Omnibusfahrer. Auskünfte erteilt die zuständige Berufsgenossenschaft.
Zur Verantwortung des Fahrers gehört es auch, dass seine Kleidung und sein Schuhwerk eine sichere Fahrweise ermöglichen; Sandaletten, Holzpantinen usw. sind nicht geeignet. Wenn durch die Tätigkeit die Gefahr von Fußverletzungen besteht, müssen Sicherheitsschuhe getragen werden.
Nach § 57 Abs. 1 der UVV "Fahrzeuge" muss der Unternehmer Fahrzeuge vor der ersten Inbetriebnahme und bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person auf betriebssicheren Zustand prüfen lassen. Für Fahrzeuge mit behördlicher Betriebserlaubnis sind in § 29 StVZO regelmäßige
Prüfungen
durch Überwachungsstellen vorgeschrieben (Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung). Diese Prüfungen dienen überwiegend der Verkehrssicherheit (Schutz Dritter im Straßenverkehr).
Die Sachkundigenprüfung kann sich bei gleichzeitig durchgeführten Untersuchungen nach § 29 StVZO auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränken. Innerbetrieblich eingesetzte Fahrzeuge, für die keine Untersuchungen nach StVZO erforderlich sind, müssen sowohl auf arbeits- als auch auf verkehrssicheren Zustand geprüft werden.
Mängel, die die Betriebssicherheit von Fahrzeugen gefährden, müssen sofort gemeldet werden. Das Fahrzeug darf bis zur Beseitigung der Mängel nicht benutzt werden.
Alle Pkw, gleichzustellende Fahrzeuge mit bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 25 km/h und Lkw müssen mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein. Die Anschnallpflicht gilt auch innerbetrieblich.
Rückwärtsfahren ist ein schwieriges Fahrmanöver. Die Verletzungsgefahr von Personen ist erheblich. Es darf daher nur rückwärts gefahren werden, wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet wird. Ggf. muss sich der Fahrer durch eine geeignete Person einweisen lassen.
Beim Kuppeln von Fahrzeugen sind bestimmte Regeln einzuhalten. Fahrzeuge sollten mit selbsttätigen Kupplungseinrichtungen ausgerüstet sein, damit während des Kuppelvorgangs niemand zwischen die Fahrzeuge treten muss. Ein Auflaufenlassen des Anhängers zum Kuppeln ist untersagt. Anhänger sind in jedem Fall, auch auf ebenem Gelände, durch Vorlegen von Unterlegkeilen gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.
Die sorgfältige Sicherung der Ladung sowohl innerhalb des Fahrzeuges als auch auf den offenen Ladeflächen ist unabdingbar. Dabei müssen eine optimale Lastverteilung und die maximalen Ladegewichte ebenso beachtet werden wie die erforderlichen Zurrkräfte an den Sicherungspunkten.
Wenn für Arbeiten an einem Lkw das Fahrerhaus angehoben werden muss, ist darauf zu achten, dass es bis in die Endstellung (in der Regel über den systembedingten Totpunkt außer bei Doppelkabinen) zu kippen ist, damit niemand bei unbemerktem Absenken des Fahrerhauses gefährdet wird.
Beschäftigte, die in Verkehrsbereichen
Fahrzeug-Instandhaltungen durchführen, müssen Warnkleidung tragen.
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Ein normales Farbensehen ist für zahlreiche Berufe (z. B. Piloten, Lokomotivführer, Designer, Polizisten, Kripo-Beamte) erforderlich. Eine Farbenfehlsichtigkeit kann zu Leistungsbeeinträchtigungen oder zu Fehlentscheidungen mit weittragender Bedeutung führen, wenn z. B. farblich gestaltete Informationen auf einem Bildschirm oder farblich gekennzeichnete Bauelemente in der Elektrik und Elektronik nicht richtig wahrgenommen werden.
Leistungsbeeinträchtigungen und Unfallgefahren durch Farbenfehlsichtigkeit können nur durch richtige Farbgestaltung der Systemkomponenten, die vom Menschen mit dem Auge erfasst werden müssen, vermieden werden. Bei der Gestaltung von optischen Informationsmitteln ist zu berücksichtigen, dass bei ungünstiger Farbgestaltung (Beispiel: rote Schrift auf grünem Hintergrund) viele Personen die Informationen nur eingeschränkt oder gar nicht erkennen können. Zur orientierenden Überprüfung des Farbsinnes können bestimmte Farbtafeln (z. B. Ishihara-Tafeln) verwendet werden. Für die Bereiche, die eine absolute Farbtüchtigkeit verlangen, ist bei der Berufswahl bzw. vor Aufnahme einer Tätigkeit oder einer Ausbildung die exakte Feststellung der Farbtüchtigkeit durch einen Augenarzt oder durch einen Optiker unbedingt notwendig.
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Die für die Sicherheitskennzeichnung bestimmten Farben sind in der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" festgelegt. Für jegliche andere Farbgestaltung sollte ein spezieller Farbplan aufgestellt werden. Der Farbplan berücksichtigt alle betrieblichen Erfordernisse und Gegebenheiten: Fertigungsablauf, Raumverhältnisse, Beleuchtung, Werkstoffe, Größe der Arbeitsmittel. Auf Grund der psychischen und psycho-physiologischen Wirkungen von Farben sollte bei der Einrichtung von Arbeitssystemen falls erforderlich auch externe Beratung hinzugezogen werden.
Zur Erleichterung der Orientierung und der visuellen Erfassung des Arbeitsguts soll zwischen diesem und der Arbeitsumgebung ein Farbkontrast bestehen. Bei größeren Flächen ist zu beachten, dass keine zu starken Helligkeitskontraste auftreten und keine leuchtenden Farben (reine Farben) eingesetzt werden sollten.
Monotone Arbeit erfordert anregende Farbelemente, z. B. auf Säulen, Türen, Trennungsflächen. Bei hohen Anforderungen an die Konzentration müssen Ablenkungen und Beunruhigungen vermieden werden, d. h. es sind helle, unauffällige Farben zu verwenden.
Helle Farben wirken leicht, freundlich, aufheiternd. Sie verbreiten mehr Licht und hellen die Räume auf. Dunkle Farben wirken bedrückend und entmutigend.
Bei der Farbgestaltung und Auswahl der Farbenart ist zu berücksichtigen, dass z. B. an Schweißer-Arbeitsplätzen Reflexionen und damit Blendungen vermieden werden müssen. Dies kann durch Verwendung matter, lichtschluckender Farben (keine Lackfarben) erreicht werden.
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Beim Transportieren (Abbildung) von Fässern ereignen sich immer wieder schwere Unfälle. Müssen z. B. Fässer von Hand gerollt werden, ist Handschutz zu tragen. Die Hände liegen auf dem Fassmantel; die Fassränder werden nicht umfasst. Sicherer ist das Handhaben von Fässern mit speziellen Transportwagen oder mit Anbaugeräten für Gabelstapler.
Um beim Ab- oder Umfüllen eventuelle Gefahrstoffe oder wassergefährdende Stoffe gefahrlos handhaben zu können, sollten in diesen Bereichen ausreichend bemessene Auffangwannen bereitstehen. Spundverschlüsse sind mit speziellen Fassschlüsseln zu öffnen. Durch Erwärmung wird die Verdampfung von flüssigen Stoffen begünstigt. Unter Umständen hat sich ein explosionsfähiges Gemisch oder auch Überdruck gebildet. Im Innern von ganz oder teilweise entleerten Fässern besteht kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn der Flammpunkt des Inhaltstoffes über 35 °C (reine Flüssigkeit) oder über 45 °C (Gemisch) liegt und der Inhalt nicht über 30 °C erwärmt wird. Die Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung ist angebracht.
Normale Fässer, Kannen und vergleichbare Gebinde, z. B. Rollreifen- und Rollsickenfässer, sind nicht als Druckbehälter gebaut. Deshalb müssen sie nach Möglichkeit immer ohne Druck entleert werden, z. B. mit Hilfe einer Pumpe, eines Hebers oder einfach durch Kippen.
Die Dichtheit der Fässer kann durch Einfüllen von kaltem Wasser (Auslaufen bei Undichtheit) oder durch Eintauchen des fest verschlossenen Fasses in warmes Wasser (Gasaustritt an undichten Stellen) geprüft werden. Wenn die Fässer in besonderen Fällen mit Wasserdampf oder Stickstoff geprüft werden müssen, darf der Betriebsdruck höchstens 0,5 bar betragen; 0,2 - 0,3 bar Überdruck reichen in der Regel aus. In die Druckleitung müssen ein Sicherheitsventil und ein Manometer eingebaut sein. Es empfiehlt sich, das Fass bei der Druckprüfung zwischen zwei fest verankerten Schutzwänden oder -gittern so zu positionieren, dass ein sich lösender Fassboden aufgefangen werden kann, oder die Fassböden mit einer Vorrichtung festzuspannen. Während des Abdrückens darf sich niemand vor den Fassböden aufhalten.
Lagern und Stapeln
von Fässern muss ein Standplatz gewählt werden, dessen Untergrund eben und fest ist. Die unteren Lagen sind gegen Abrollen zu sichern, z. B. durch Holzkeile oder Fassböcke. (Abbildung) Im Freien ist wegen des Winddrucks darauf zu achten, dass die Fässer nicht zu hoch gestapelt werden. Personen dürfen die Stapel nur besteigen, wenn vorher durch lange Bretter ein sicherer Standplatz geschaffen wird.
Fässer, die brennbare Flüssigkeiten enthalten haben, sowie Fässer mit Resten von Säuren oder Laugen dürfen nur mit dichtem und fest verschlossenem Spund gelagert werden. Außerdem darf keine Feuerstelle in der Nähe sein, denn in Eisenfässern mit Säureresten wird brennbarer Wasserstoff frei, ebenso in verzinkten Fässern oder Aluminiumfässern, wenn sie Laugenreste enthalten. Bei der Lagerung voller Fässer sind eventuell Vorschriften über Höchstmengen bzw. über die Zusammenlagerung bestimmter Stoffe zu beachten.
Das Verfahren zur Reinigung von Fässern richtet sich nach dem früheren Inhalt der Gebinde. Mit Lösemitteln sollte nur in Ausnahmefällen gereinigt werden. Wird mit brennbaren Lösemitteln gereinigt, sind Maßnahmen zum Explosionsschutz notwendig. Waren die Fässer mit wasserlöslichem Inhalt gefüllt, genügt in der Regel gründliches Spülen mit kaltem Wasser. Reste wasserdampfflüchtigen Inhalts lassen sich am besten durch Ausdämpfen entfernen.
Durch technische Maßnahmen, z. B. Absaugen, Lüften, ist sicherzustellen, dass bei Gefahrstoffen die Grenzwerte eingehalten (möglichst weit unterschritten) werden. Kann eine Gefährdung der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden, sind geeignete Persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen. Die Korbbrille sollte bei der Gebindereinigung immer getragen werden.
Für Arbeiten an gebrauchten Fässern ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Leere Gebinde sind so zu kennzeichnen, dass der frühere Inhalt eindeutig identifiziert werden kann.
Zum Ausleuchten von Gebinden dürfen nur elektrische Fassleuchten in explosionsgeschützter Ausführung nach DIN EN 60079-6 mit Kleinspannung (höchstens 50 Volt) verwendet werden. Auch Batterieleuchten müssen explosionsgeschützt sein. Streichhölzer, Kerzen, Feuerzeuge oder anderes offenes Licht dürfen auf keinen Fall verwendet werden.
Bei Feuerarbeiten an Fässern und Behältern ist immer eine Prüfung des früheren Inhalts notwendig. Viele angeblich leere Behälter, Fässer, Apparate, Rohrleitungen oder Kanäle enthalten noch Reste. Wenn diese Reststoffe beim Schweißen oder Schneiden durch die Brennerflamme oder den Lichtbogen erhitzt werden, können sie beim Austritt zu Gesundheitsschäden führen oder mit der eingeschlossenen Luft ein zündfähiges Gemisch bilden, das beim Überschreiten der Zündtemperatur explodiert und den Behälter sprengt. Feuerarbeiten müssen unter Aufsicht eines Sachkundigen bzw. einer Befähigten Person ausgeführt werden, die vor Beginn der Arbeiten die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festlegt.
Vor Aufnahme der Arbeit sind die Fässer
Bei Wasserfüllung:
Beim Schweißen erwärmt sich die Luft im Fass und dehnt sich aus. Der Druckausgleich erfolgt über das Überlaufrohr. Hat das Fass mehrere undichte Stellen und lässt sich deshalb nicht ganz füllen, wird es so weit in einen größeren Behälter mit Wasser getaucht und dort gefüllt, bis unter der Schweißstelle ein ausreichend kleiner Luftraum entstanden ist.
Bei Dampf- oder Inertgasfüllung darf kein Überdruck im Fass entstehen können. Der Durchmesser des zum Einleiten benutzten Schlauches muss entsprechend kleiner als das Spundloch sein. Bei Schweißarbeiten größeren Umfangs wird eine Gasleitung mit Druckregler und Sicherheitsventil verwendet.
Grundsätzlich darf bei Schweißarbeiten niemand vor den Fassböden stehen.
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FI-Schutzschalter (Abbildung) vergleichen den Strom, der in die Anlage hineinfließt, mit dem Strom, der zurückfließt. Solange die Isolierung fehlerfrei ist, sind beide Stromwerte gleich groß. Bei einem Isolationsfehler fließt ein Teil des Stromes als Fehlerstrom ab, entweder über das Gehäuse oder ein anderes Teil oder aber, bei einem Unfall, über eine Person, die ein spannungsführendes Teil berührt. FI-Schutzschalter erkennen schon sehr kleine Fehlerströme (meist 30 mA) und unterbrechen den Stromkreis in weniger als 50 Millisekunden.
Fehlerstromschutzeinrichtungen sind weit verbreitet und für bestimmte Anlagen sogar vorgeschrieben, z. B. auf Baustellen. Sie müssen mit einer Prüfeinrichtung zur Funktionsprüfung versehen sein, die mit dem Buchstaben T gekennzeichnet ist. Fehlerstromschutzeinrichtungen müssen durch den Benutzer bei stationären Anlagen alle sechs Monate, auf Baustellen sogar arbeitstäglich, durch Betätigung der Prüfeinrichtung kontrolliert werden.
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Nach § 17 der UVV "Bauarbeiten" muss an der Baustelle eine schriftliche Montageanweisung vorliegen, die alle sicherheitstechnischen Angaben enthält. Auf die schriftliche Montageanweisung darf nur verzichtet werden, wenn keine sicherheitstechnischen Angaben erforderlich sind. Montageanweisungen mit Übersichtszeichnungen oder Skizzen müssen u. a. Angaben enthalten über Gewichte, Schwerpunkte, Lagern, Anschlagen, Transport und Einbau der Teile, über Hilfskonstruktionen, Tragfähigkeit und Standsicherheit - auch während der Montagezustände - sowie über Arbeitsplätze, Zugänge und Absturzsicherungen.
Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen oder Risse im Hinblick auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu überprüfen. Ihr Transport erfordert besondere Sorgfalt bezüglich der Auswahl und Ausstattung der Fahr- und Hebezeuge sowie deren Betriebs- und Verkehrssicherheit.
Auf der Bau- bzw. Montagestelle sind Verkehrswege und Lagerplätze so herzustellen, dass schwere Fahrzeuge ohne Gefahr bewegt und die einzubauenden Teile sicher gelagert werden können. Für die Lagerung sind je nach Form, Größe, Gewicht und Verwendungsart in der Regel besondere Einrichtungen erforderlich, z. B. so genannte A-Böcke für Schräglagerungen oder Gestelle (Abbildung) (Regale) für stehende senkrechte Lagerung. Um einen verwechslungsfreien Einbau zu gewährleisten, sind die Teile zu kennzeichnen und, falls erforderlich, mit Gewichtsangaben zu versehen. Bei Lagerung übereinander liegender Fertigteile ist die Reihenfolge des Einbaus zu berücksichtigen.
Der Einbau muss mit ausreichend tragfähigen Hebezeugen so erfolgen, dass die Standsicherheit des Bauwerks und seiner Teile jederzeit gewährleistet ist.
Bei Montagearbeiten sind Absturzsicherungen erforderlich, die auf die jeweilige Art der Montage abgestimmt sein müssen. Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, müssen eingebaute Bauteile, die als Zugang zur Arbeitsstelle dienen, mindestens 0,20 m breit sein. Schmalere Bauteile dürfen benutzt werden, wenn besondere Einrichtungen oder diesen gleichwertige Konstruktionsteile ein sicheres Festhalten ermöglichen.
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Das Feuerverzinken von Kleinteilen erfolgt seit einigen Jahren in weitgehend automatisierten und/oder mechanisierten Verfahrensabläufen. Auch Verfahrensparameter wurden verändert. Um z. B. Schrauben, Muttern, Nägel, Stifte, Ketten u. Ä. zu verzinken, ist eine Schmelzbadtemperatur von 470 °C bis über 530 °C erforderlich. Auf Grund der höheren Zinkbadtemperatur, bei der die üblichen Stahlwannen nicht eingesetzt werden können, muss mit keramisch ausgekleideten Verzinkungsbädern gearbeitet werden. Unmittelbar nach dem Feuerverzinken ist ein Zentrifugieren (Schleudern) erforderlich, damit "überflüssiges" Zink von den Teilen abgeschleudert wird. Dadurch werden Passvermögen und Gleichmäßigkeit des Zinküberzuges auf der Oberfläche verbessert.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln sowie eine Betriebsanweisung zu erstellen. So muss z. B. verhindert werden, dass Personen in die Zinkbäder stürzen oder durch Verspritzen von flüssigem Zink und Flussmitteln verletzt werden. Beim Feuerverzinken können außerdem Gase, Dämpfe und Rauche in gesundheitsgefährlicher Konzentration entstehen:
Fluorwasserstoffdämpfe sind sehr giftig. Sie entstehen, wenn mit Beizen gearbeitet wird, die Flusssäure enthalten. Auf die Haut, die Schleimhäute und besonders auf die Augen wirken sie stark ätzend und verursachen schwer heilende Wunden. Ammoniak, das beim Fluxen entsteht, hat ähnliche Wirkungen. Cadmium führt zur Blockierung von Stoffwechselvorgängen der Zellen, zu Lungen- und Nierenschädigungen. Zinkrauche können zum Zinkfieber führen; Symptome sind u. a. Fieberanfälle mit Husten und Schüttelfrost.
Für Zinkoxid-Rauch und Cadmiumoxid-Rauch bestehen Arbeitsplatzgrenzwerte. Durch Schutzmaßnahmen wie Absaugung und Raumlüftung muss gewährleistet sein, dass die Grenzwerte der Schadstoffe mit Sicherheit unterschritten werden. Nach neueren Untersuchungen ergeben zweiseitige Randabsaugungen in Verbindung mit technischer Zwangslüftung des Raumes die geringsten Schadstoffkonzentrationen.
Bei strömungstechnisch günstiger Gestaltung der Absaugeeinrichtungen wird ein Luftvolumenstrom von 3.000 m³/h je m³ Zinkbadoberfläche als ausreichend angesehen. Durch technische Raumlüftung sollen in Beizereien 5fache, in Verzinkereien 5- bis 8fache Luftwechselraten erzielt werden. Eine weitere Verbesserung bringt der Einsatz raucharmer Flussmittel.
Damit niemand in das Zinkbad stürzt, muss der Behälterrand mindestens 1 m über der Standfläche der Beschäftigten liegen, oder es müssen andere Schutzvorkehrungen vorhanden sein. Zu diesen anderen Maßnahmen zählen z. B.:
Solange an den Bädern nicht gearbeitet wird, sind sie abzudecken. Ist dies nicht möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Es ist verboten, Umwehrungen oder Randleisten zu betreten; dieses Verbot muss gut gekennzeichnet sein. Randleisten können gleichzeitig als Kanäle für Randabsaugungen eingerichtet sein.
Maßnahmen gegen Verbrennungen sind:
Die Verwendung Persönlicher Schutzausrüstungen ist immer dann erforderlich, wenn die Beschäftigten sich aus betrieblichen Gründen während des Eintauchvorgangs nicht hinter Schutzwänden aufhalten können.
Die Werkstücke müssen langsam und so in das Bad eingetaucht werden, dass Luft, Gase oder Dämpfe nicht eingeschlossen werden, sondern gefahrlos entweichen können. Gegenstände mit Hohlräumen dürfen nur verzinkt werden, wenn genügend Öffnungen vorhanden sind, durch die Zinkflüssigkeit ausströmen und Luft entweichen kann. Bei Arbeiten ohne Flussmitteldecke muss das Verzinkungsgut trocken sein.
Beim Herausziehen der Werkstücke aus dem Bad ist die Hubgeschwindigkeit der Ausflussgeschwindigkeit des Zinks aus den Hohlräumen anzupassen. Beim Einsatz von Hebezeugen ist die Anpassung auch deshalb notwendig, weil die Hebezeuge sonst überlastet würden.
Anschlagmittel
werden besondere Anforderungen gestellt. Als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien zur Beschickung von Beizbädern, Zinkbädern oder abwechselnd von Beiz- und Zinkbädern dürfen nur geprüfte Rundstahlketten der Güteklasse 2 oder 4 sowie Ketten aus stabilisiertem austenitischem Stahl der Güteklasse 5 eingesetzt werden. Es sind nur Werkstoffe zulässig, die weitgehend beständig gegen Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und interkristalline Korrosion sind. Rundstahlketten der Güteklasse 8 (auch als Sonderlegierung) dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Bei Stahl RSt 35-2 (1.0208) darf der Silizium-Gehalt nicht zwischen 0,03 und 0,12 % liegen und nicht mehr als 0,30 % betragen.
Für jede Rundstahlkette muss ein Prüfzeugnis vorhanden sein, in dem die Herstellung der Ketten nach der BG-Regel (BGR) 150 mit folgendem Vermerk bestätigt wird: "Geeignet zum Einsatz in Feuerverzinkereien". Bei Rundstahlketten aus RSt 35-2 (1.0208) muss der Siliziumgehalt entsprechend BGR 150 bestätigt sein.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten mindestens 14-täglich in gebeiztem Zustand durch eine Befähigte Person geprüft werden: Diese Prüfung umfasst eine Sichtkontrolle auf Korrosionsnarben, Risse, Brüche, Verformungen und andere Beschädigungen sowie eine stichprobenartige Maßkontrolle.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Neben den Freiwilligen Feuerwehren, in denen in der Bundesrepublik Deutschland ca. 1,3 Mio. Angehörige organisiert sind, gibt es Berufsfeuerwehren (ca. 30.000 Angehörige) und Betriebs- bzw. Werkfeuerwehren (ca. 60.000 Angehörige). Freiwillige Feuerwehren bestehen in allen Gemeinden. Ihre Mitglieder versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Berufsfeuerwehren müssen auf Grund der Bestimmungen der Bundesländer in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern eingerichtet werden. Darüber hinaus bestehen auch in diesen Städten Freiwillige Feuerwehren. Betriebs- bzw. Werkfeuerwehren müssen in Unternehmen in Abhängigkeit von der Brandgefahr eingerichtet werden.
Die Aufgaben der Feuerwehren erstrecken sich auf die Rettung von Menschen und Tieren, auf die Brandbekämpfung, die technische Hilfeleistung, den Strahlen- und Umweltschutz, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und den vorbeugenden Brandschutz. Im Rahmen des Katastrophenschutzes übernehmen die Feuerwehren den Brandschutzdienst und die technische Hilfe, sie helfen bei der Bergung von Opfern und versehen den ABC-Dienst sowie den Fernmeldedienst. Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen liegt bei den jeweiligen Landesministerien bzw. -senatoren.
Für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei den Freiwilligen Feuerwehren haben die zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu sorgen. Für die Unfallverhütung bei den Betriebs- bzw. Werkfeuerwehren sind die jeweiligen Berufsgenossenschaften zuständig.
Die Angehörigen der Feuerwehren sind während ihres Dienstes vielfältigen Gefahren ausgesetzt, u.a. Gefahren durch Brände und durch die Einwirkung von Atemgiften und Strahlung, außerdem chemischen und Explosionsgefahren sowie der Gefahr des Einsturzes von Gebäuden und elektrischen Gefahren. Die Risiken werden dadurch erhöht, dass die Feuerwehrangehörigen an unbekannten Einsatzorten, in unwegsamem Gelände, bei schlechter Witterung und bei Dunkelheit tätig werden. Vielfach ist die Sicht durch Rauch behindert.
Um die Sicherheit der Feuerwehrangehörigen zu gewährleisten, müssen sicheres Verhalten und einsatztaktisch richtiges Vorgehen im Feuerwehrdienst ständig geübt werden. Grundlage dafür sind die UVV "Feuerwehren" sowie entsprechende Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Darüber hinaus haben die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand das Modellseminar "Feuerwehr-Sicherheit" entwickelt. Es gibt Anregungen für die Integration des Themas "Unfallverhütung" in die laufende Ausbildung.
Die Sicherheit der Feuerwehrangehörigen hängt davon ab, dass die Ausrüstung und alle Geräte einwandfrei funktionieren. Die Feuerwehrangehörigen müssen im Einsatz, aber auch bei Übungen Persönliche Schutzausrüstungen tragen, die der "Verordnung über das Inverkehrbringen von Persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV" bzw. der UVV "Feuerwehren" entsprechen. Das breite Einsatzspektrum der Feuerwehren in Deutschland mit einer großen Bandbreite möglicher Gefahren erfordert eine universelle Schutzkleidung. Dazu gehören der Feuerwehrschutzanzug (Abbildung), der Feuerwehrhelm mit Nackenschutz oder Helmtuch sowie Feuerwehrschutzhandschuhe und -schuhwerk. Feuerwehrschutzkleidung ist weitgehend europäisch genormt.
Wenn die auftretenden Gefahren es erfordern, müssen zusätzlich Helme mit Gesichtsschutz, Flammschutzhaube, Feuerwehrhaltegurte und Feuerwehrleinen sowie Atemschutzgeräte und Schutzanzüge, z. B. gegen Chemikalien, Hitze oder ionisierende Strahlung getragen werden. Universelle Einsatzkleidung muss u. a. wegen möglicher Arbeiten im Straßenraum Warnwirkung haben.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Allgemein gilt: Je niedriger der Siedepunkt, umso tiefer der Flammpunkt; je stärker die Verdunstung, umso höher die Feuergefährlichkeit. Durch geringe Verunreinigungen oder Zugabe, beispielsweise von Chlorverbindungen, kann der Flammpunkt stark verändert werden. Der Flammpunkt ist eine wichtige Kennzahl für feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe. Bei brennbaren Flüssigkeiten bestimmt der Flammpunkt die Einteilung in Gefahrenklassen bei Transport und Lagerung.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Im Vergleich zu einem Einzelarbeitsplatz stellt die Errichtung eines flexiblen Fertigungssystems weitaus höhere Anforderungen an die Planung. Das Konzept muss z. B. das Zusammenwirken der Fertigungs- und Fördereinrichtungen mit den Personen an den verschiedenen Arbeitsstationen, den Platzbedarf für Material und Abfall, die Ver- und Entsorgung, die Instandhaltung sowie die möglichen Stör-, Schadens- und Notfälle enthalten. Neben den technischen und chemischen Gefährdungen sind physische und psychische Belastungen zu berücksichtigen.
Ein flexibles Fertigungssystem kann in vier Bereiche gegliedert werden:
2. Werkzeugwechsler mit Werkzeugspeicher
3. Rüst- und Einrichtbereich
4. Transportbereich.
Im Arbeitsbereich sind besonders die mechanischen Gefahren durch bewegte Maschinenteile und Werkzeuge, durch wegfliegende Teile (z. B. Späne), die chemischen Gefahren durch Kühlschmierstoff und die physikalischen Gefahren durch Lärm zu berücksichtigen.
Als Schutzmaßnahme bietet sich die Verkleidung als geschlossenes System an. Bei größeren Anlagen ist oft nur die offene Bauweise möglich. Dann sind über die Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen festzulegen. Üblich sind auch hier:
Der Werkzeugwechsler ist vollständig geschlossen, der Zugang erfolgt über einen mit Positionsschaltern gesicherten Zugang. Beim Öffnen wird die Geschwindigkeit automatisch reduziert. Für Servicearbeiten wird für den Tippbetrieb ein Steuergerät mit Funktions- und Zustimmtaste eingesetzt.
Das Be- und Entladen der Paletten erfolgt z. B. in der Rüststation. Der Zugang zur Rüststation kann mit einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung (Lichtschranke) gesichert werden.
Schienengebundene Transportsysteme werden in der Regel eingezäunt und die Zugänge mit Positionsschaltern gesichert.
Die Einführung von flexiblen Fertigungssystemen in einem Fertigungsbetrieb bedingt einen erhöhten Ausbildungsstand und eine entsprechende Qualifikation der Mitarbeiter.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Der Flucht- und Rettungsplan muss standortbezogen und lagerichtig sein. Die Lage von Brandbekämpfungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungen in der Nähe der Fluchtwege ist anzugeben. Der Plan muss licht- und feuchtebeständig sein. Die DIN 4844 Teil 3 enthält darüber hinaus z. B. Vorgaben für die Ausführung der Grundrisse und der darin eingezeichneten Rettungswege. Die Planmitte des Flucht- und Rettungsplans sollte in 1,60 m Höhe angebracht werden. Bestandteile des Flucht- und Rettungsplans sind auch Verhaltensregeln für die Beschäftigten im Brandfall und bei Unfällen. Für den Brandfall sollten folgende Schlagworte vorkommen bzw. behandelt werden:
Die Ausführungen zum Stichwort Unfälle sollten folgende Schlagworte enthalten bzw. behandeln:
Im Flucht- und Rettungsplan sind auch die Sammelstellen zu bezeichnen, an denen sich die Beschäftigten treffen sollen, wenn die Arbeitsplätze geräumt werden müssen. An diesen Sammelstellen muss im Ernstfall festgestellt werden, ob alle Beschäftigten den Gefahrbereich verlassen haben und ob jemand vermisst wird. Die Kennzeichnung der Sammelstellen erfolgt durch das Rettungszeichen "Sammelstelle" (Abbildung).
Die Verhaltensregeln nach dem Flucht- und Rettungsplan (Abbildung) sind im Rahmen der Unterweisung den Beschäftigten bekannt zu machen. Sie sind so einzuüben, dass alle Betriebsangehörigen im Ernstfall ihre Aufgaben und Tätigkeiten kennen und weder Panik noch Fehlhandlungen auftreten.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Die meisten FCKW sind relativ gering toxisch. In die Stratosphäre gelangende FCKW können durch die kurzwellige solare UV-Strahlung zerlegt werden und Chlorradikale freisetzen, die mit dem Ozon der Ozonschicht reagieren und diese damit ausdünnen (Ozonloch). Als Folge kann die kurzwellige UV-Strahlung bis zur Erdoberfläche gelangen, wodurch sich u.a. die Gefahr von Hautkrebs erhöht. Es existieren weitreichende Verwendungsbeschränkungen für FCKW.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gesundheitsgefahren:
Hauptaufnahmewege sind der Atemtrakt und die Haut. Fluorwasserstoff ist eine sehr giftige Flüssigkeit mit stark ätzender Wirkung auf Haut und Schleimhäute. Am Auge bewirken schon feinste Aerosoltröpfchen eine erhebliche Schädigung der Binde- und Hornhaut. Es besteht höchste Erblindungsgefahr. Fluorwasserstoff zerstört das Hautgewebe, schädigt das Skelett, die Zähne sowie die Lungenfunktion. Erste Symptome sind brennendes und stechendes Gefühl in den Augen, in Nase, Mund und Rachen, Husten, Heiserkeit, Ausfluss von Nasensekret. Es kommt zu Blutungen der Bronchialschleimhaut. Diese Symptome treten meist ohne Latenzzeit auf. Danach kann es, vor allem bei höheren Konzentrationen bzw. längerer Expositionszeit, zu Schock, Kehlkopfkrampf, entzündlicher Verengung der Bronchien, erschwerter Atmung und toxischem Lungenödem kommen.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung:
Gefahrensymbol: T+ (Sehr giftig), C (Ätzend).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Weitere Angaben:
WGK 2: wassergefährdend.
Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 0,83 mg/m^3 bzw. 1 ml/m^3.
Biologischer Grenzwert (TRGS 903): 7 mg/g (Harn) am Expositionsende bzw. Schichtende bzw. 4 mg/g (Harn) vor nachfolgender Schicht.
H: Gefahr der Hautresorption.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Wichtigstes Kriterium ist die Standsicherheit des Gerätes und die Vermeidung von Kippgefahren. Unfallgefahren können bei allen Hebe- und Transportarbeiten sowohl für den Fahrer als auch für andere Personen auftreten. Hinzu kommt die Gefahr von Kollisionen. Bei starkem Fußgängerverkehr auf den Verkehrswegen von Flurförderzeugen muss deshalb das Warnzeichen "Warnung vor Flurförderzeugen" (Abbildung) angebracht sein. Das Zeichen soll insbesondere an unübersichtlichen Kreuzungen, Einfahrten und Durchgängen eingesetzt werden. Die Verkehrswege für Flurförderzeuge müssen ausreichend breit und sicher gestaltet werden. Sie dürfen auch nicht vorübergehend eingeengt werden. Darüber hinaus sollte geprüft werden, inwieweit der innerbetriebliche Personenverkehr gezielter gelenkt und an unübersichtlichen Stellen vermieden werden kann.
Bestimmte Bereiche müssen unter Umständen für Flurförderzeuge gesperrt werden. Das kann erforderlich sein, wenn Personen durch den Fahrzeugbetrieb besonders gefährdet werden (Fußgängerwege) oder die Tragfähigkeit des Bodens oder eines Aufzuges nicht ausreicht. Diese Bereiche sind durch das Verbotszeichen "Für Flurförderzeuge verboten" (Abbildung)zu kennzeichnen.
Handgeführte Flurförderzeuge (Mitgängerfahrzeuge) müssen von den Beschäftigten so geführt werden, dass ihre Füße nicht unter die Räder gelangen. Es ist daher darauf zu achten, dass die Fahrzeuge Abweiser vor den Rädern haben.
Fahrerlose Flurförderzeuge müssen besondere Schutzvorrichtungen haben, damit auf dem Fahrweg keine Personen gefährdet werden: akustische und optische Warneinrichtung, Auffahrsicherung. Außerdem muss ihre Fahrbahn deutlich gekennzeichnet sein. Ihre Geschwindigkeit soll 6 km/h nicht überschreiten.
Bei Arbeiten mit Flurförderzeugen sind Sicherheitsschuhe zu tragen.
Alle Flurförderzeuge müssen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person geprüft werden.
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Die Zusammensetzung der handelsüblichen Flüssiggase ist in DIN 51622 festgelegt. Hiernach liegt ein normgerechtes Flüssiggas vor, wenn es:
Flüssiggas ist unter normalen atmosphärischen Bedingungen gasförmig, lässt sich aber bei Raumtemperatur und bei relativ niedrigen Drücken verflüssigen. Flüssigerdgase zählen nicht zu den Flüssiggasen, weil sie erst bei zusätzlicher Kühlung flüssig werden.
Das als Brenngas verwendete Flüssiggas besteht vorwiegend aus Propan mit geringem Butananteil. Es wird in flüssigem Zustand unter Druck in stationären Behältern gespeichert und in ortsbeweglichen Behältern (Flaschen, Fässern, Eisenbahn-Kesselwagen, Straßen-Tankfahrzeugen) oder auch auf Spezialschiffen befördert. Flüssiggas verdampft und wird erst zu Gas, wenn es von dem Innendruck des Behälters - seinem Dampfdruck - entlastet wird. Der Dampfdruck ist der Druck, der sich temperaturabhängig in der Gasphase über der Flüssigkeit einstellt. Bei unveränderter Temperatur bleibt der Druck so lange konstant, bis die Flüssigkeit verdampft ist. Deshalb kann der zulässige Füllgrad nicht über eine Druckmessung, sondern nur durch einen Füllstandsanzeiger an den Tanks oder eine Wägung bei Flüssiggasflaschen erfolgen.
Bei Entnahme von Flüssiggas aus der Gasphase sinkt der Druck im Behälter und es erfolgt eine Verdampfung aus der Flüssigkeit, die Wärme benötigt. Erfolgt keine ausreichende Wärmezufuhr von außen (Entnahme aus Gasflasche bei kühler Witterung), kühlt die Flüssigphase (erkennbar am Vereisen der Flasche) ab. Dementsprechend sinkt der Dampfdruck. Theoretisch kann kein Gas mehr entnommen werden, wenn der Dampfdruck auf den Außendruck abgesunken ist (Propan bei ca. -42 °C, Butan bei ca. 0 °C Flüssigphasentemperatur). Praktisch ist dies schon früher der Fall, weil der Druckregler einen gewissen Überdruck benötigt, um einwandfrei arbeiten zu können.
Gefährdungen können sich vor allem auf Grund folgender Eigenschaften ergeben:
Die Sicherheitsvorschriften für Flüssiggas sind in unterschiedlichen Regelwerken niedergelegt. Ortsfeste Lagerbehälter sind Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung. Bau und Ausrüstung neuer Behälter müssen den Beschaffenheitsanforderungen der Druckgeräte-Richtlinie entsprechen. Beim Inverkehrbringen muss die Konformität erklärt und damit die Anwendung eines von der Druckgeräte-Richtlinie vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahrens bestätigt werden. Hinsichtlich des Betriebs unterliegen Lagerbehälter der Betriebssicherheitsverordnung, da sie zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen.
Werden die Technischen Regeln zur Betriebsicherheitsverordnung (TRBS) beachtet, gelten die Forderungen der Verordnung als eingehalten. Bis entsprechende Technische Regeln vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitet und veröffentlicht sind, gelten die Betriebsvorschriften der Technischen Regelwerke zur Druckbehälterverordnung weiter. Für ortsfeste Behälter zum Lagern oder Aufbewahren von Flüssiggas sind das insbesondere die Sonderregelungen der TRB 801 Nr. 25 (Anforderungen für Prüfungen nach den §§ 14 - 16 BetrSichV; siehe Anhang 5 Nr. 11 der BetrSichV) und der Anlage "Flüssiggaslagerbehälteranlagen" sowie die allgemeinen Regeln der TRB 610 für die Aufstellung von Druckbehältern. Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 0,5 bar sind Flüssiggasrohrleitungen mit einer Nennweite (DN) > 25 ebenfalls überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV. Es sind noch - soweit zutreffend - die Betriebsvorschriften der Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) maßgebend.
Soweit Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss auch eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden und ein Explosionsschutzdokument erstellt werden.
Transportbehälter (Gasflaschen) sind ortsbewegliche Druckgeräte, für die bzgl. des Inverkehrbringens, der Betriebsbedingungen und der wiederkehrenden Prüfungen Anforderungen der Verordnung für ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) bzw. des Verkehrsrechts (ADR/RID) gelten. Nur wenn diese erfüllt sind, ist nach BetrSichV der innerbetriebliche Einsatz erlaubt. Für sie gelten derzeit noch die Betriebsvorschriften der Technischen Regeln Druckgase (TRG). So legt z. B. die TRG 280 fest: Räume oder Orte, in denen Flüssiggasbehälter aufgestellt bzw. untergebracht sind, gelten als explosionsgefährdete Bereiche. Hier dürfen keine Zündquellen und brennbaren Materialien vorhanden sein. Außerdem dürfen sich in den Bereichen keine Kelleröffnungen oder -zugänge, Licht- oder Luftschächte, Gruben, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss und ähnliche Vertiefungen befinden, in die ausströmendes Flüssiggas hineinfließen kann.
Bei Anwendung der Reihen TRB und TRG ist zu beachten, dass die für die Aufstellung der Anlagen wichtigen Begriffe "Sicherheitsabstand" und "Schutzabstand" (Flüssiggasanlagen) in den technischen Regeln unterschiedlich definiert und verwendet werden (Abbildung).
Wird Flüssiggas als Treibgas für Fahrzeuge (z. B. Gabelstapler) eingesetzt, erfolgt die Entnahme aus der Flüssigphase des Behälters (Treibgasflasche oder Treibgastank). Schwere Unfälle sind zurückzuführen auf Verwechslungen von Treibgas- mit Brenngasflaschen, falsche Bedienung und undichte Verbindung beim Betanken oder Kälteverbrennungen beim Betanken. Treibgasflaschen (Abbildung) sind im Gegensatz zu Brenngasflaschen mit einem 270°-Kragen zum Schutz des Ventils ausgestattet. Das Entnahmeventil ist mit einem gebogenen Tauchrohr zur Liegendentnahme versehen. Am Tauchrohr im Inneren der Flasche befindet sich ein Rohrbruchventil. Wegen der Entnahme aus der Flüssigphase wird die Flasche bestimmungsgemäß ohne Druckregler betrieben.
Beim Flaschenwechsel ist zu beachten:
Hinweise für Flüssiggastankstellen enthält die TRG 404.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Flüssiggasanlagen sind so zu errichten, dass sie gegen mechanische Beschädigungen gesichert sind. Außerdem müssen sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt sein. Ebenso wie Flüssiggasläger dürfen sie nicht öffentlich zugänglich sein. Dies kann z. B. durch verschließbare Schutzhauben oder Flaschenschränke, bauliche Maßnahmen oder ständige Beaufsichtigung erfolgen (Abbildung). Grundsätzlich sollen Flüssiggasanlagen über Erdgleiche aufgestellt werden, andernfalls gelten besondere Bestimmungen. Aufstellungsräume müssen so be- und entlüftet sein, dass keine explosionsgefährliche Atmosphäre, kein gesundheitsgefährliches Abgas/Luft-Gemisch oder Sauerstoffmangel auftreten kann. Unter Umständen ist eine künstliche Lüftung erforderlich.
Ortsfeste Lagerbehälter sind Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung: Bau und Ausrüstung neuer Behälter müssen den Beschaffenheitsanforderungen der Druckgeräte-Richtlinie entsprechen. Sie dürfen nur nach Anwendung eines von der Druckgeräte-Richtlinie vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahrens mit Konformitätserklärung in Verkehr gebracht werden. Hinsichtlich des Betriebs unterliegen Lagerbehälter der Betriebssicherheitsverordnung, da sie zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen.
Werden die Technischen Regeln zur Betriebsicherheitsverordnung (TRBS) beachtet, gelten die Forderungen der Verordnung als eingehalten. Bis entsprechende Technische Regeln vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitet und veröffentlicht sind, gelten die Betriebsvorschriften der Technischen Regelwerke zur Druckbehälterverordnung weiter. Dabei ist zu beachten, dass wichtige Begriffe für die Aufstellung der Anlagen wie "Sicherheitsabstand" und "Schutzabstand" in den verschiedenen Reihen der technischen Regeln unterschiedlich definiert und verwendet werden (Abbildung).
Für ortsfeste Behälter sind die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) relevant, insbesondere die Sonderregelungen der TRB 801 Nr. 25 (Anforderungen für Prüfungen nach den §§ 14 - 16 BetrSichV; siehe Anhang 5 Nr. 11 der BetrSichV) und der Anlage "Flüssiggaslagerbehälteranlagen" sowie die allgemeinen Regeln der TRB 610 für die Aufstellung von Druckbehältern.
Sofern die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, müssen um mögliche Gasaustrittsstellen in Räumen oder Orten, in denen Flüssiggasbehälter aufgestellt bzw. untergebracht sind, explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und in einem Aufstellungsplan (Ex-Zonen-Plan) dargestellt werden.
Zwischen Flüssiggasbehältern und betriebsfremden Anlagen, Wohngebäuden und Verkehrswegen ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten, um diese vor den Auswirkungen eines Gasaustritts bei Betriebsstörungen, vor einer Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre und vor Druck- und Hitzewellen zu schützen. Schutzabstände zwischen Lagerbehältern und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen sollen den Lagerbehälter seinerseits vor Erwärmung infolge Brandbelastung oder vor mechanischer Beschädigung schützen.
Ortsfeste Flüssiggasbehälter und flüssigphaseführende Rohrleitungen müssen als besondere Druckgeräte nach Anhang 5 Nr. 13 der BetrSichV alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung unterzogen werden
Im Zuge der Inbetriebnahme müssen Flüssiggaslagerbehälteranlagen luftfrei gemacht werden. Beim Spülen werden die Explosionsgrenzen durchfahren und es kann ein Gas/Luft-Gemisch entstehen, das zu einer Gefährdung führen kann. Geeignete Spülverfahren sind für Anlagen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen in der BGI 763 beschrieben.
Transportbehälter (Gasflaschen) sind ortsbewegliche Druckgeräte, für die bzgl. des Inverkehrbringens, der Betriebsbedingungen und der wiederkehrenden Prüfungen Anforderungen der Verordnung für ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) bzw. des Verkehrsrechts (ADR/RID) gelten. Nur wenn diese erfüllt sind, ist nach BetrSichV der innerbetriebliche Einsatz erlaubt. Für sie gelten derzeit noch die Betriebsvorschriften der Technischen Regeln Druckgase (TRG).
Räume oder Orte, in denen Flüssiggasflaschen aufgestellt bzw. untergebracht sind, gelten nach TRG 280 als explosionsgefährdete Bereiche. Hier dürfen keine Zündquellen und brennbaren Materialien vorhanden sein. Außerdem dürfen sich in den Bereichen keine Kelleröffnungen oder -zugänge, Licht- oder Luftschächte, Gruben, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss und ähnliche Vertiefungen befinden, in die ausströmendes Flüssiggas hineinfließen kann.
Durch den Sicherheitsabstand sollen gefährliche Einwirkungen verhindert werden, insbesondere eine Erwärmung der Behälter. Unter diesem Gesichtspunkt sind z. B. die Abstände zu Lägern mit brennbaren Stoffen wie Holz und Verpackungsmaterial sowie zu oberirdischen Behältern für brennbare Flüssigkeiten zu betrachten. Im Schutzbereich (Abbildung) muss mit dem Auftreten von Gas oder Gas/Luft-Gemischen gerechnet werden, z. B. beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder infolge von Undichtigkeiten an Anschlüssen und Armaturen oder auch als Folge menschlicher Fehlhandlungen.
Flaschen müssen beim Entleeren aufrecht aufgestellt und gegen Umfallen gesichert sein. Durch ausreichenden Abstand zu Wärmequellen, ggf. durch Strahlungsschutz, muss eine Erwärmung der Flaschen über 40 °C verhindert werden. Es dürfen maximal acht Flaschen gleichzeitig angeschlossen werden. Sollte eine größere Entnahmemenge erforderlich sein, muss ein ortsfester Flüssiggasbehälter im Freien oder an einem besonderen Aufstellungsort verwendet werden.
In Gebrauch befindliche Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt unter 1 Liter können unter Erdgleiche verwendet werden. In Treppenräumen, engen Höfen, Durchgängen und Durchfahrten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung dürfen Druckgasbehälter nur aufgestellt werden, wenn es zur Ausführung vorübergehender Arbeiten notwendig ist. In diesen Fällen sind besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, z. B. Druckregler mit integrierter Dichtheitsprüfeinrichtung und Schlauchbruchsicherung, Absperrungen, Sicherung des Flucht- und Rettungsweges oder Lüftungsmaßnahmen.
Verbrauchseinrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn die gasbeaufschlagten Teile bei der vorgesehenen Betriebsweise dicht bleiben. Die Bezeichnung "dicht" bedeutet Dichtheit bei den höchsten Betriebs- und Prüfdrücken. Sie schließt unvermeidbare Leckraten, z. B. durch Diffusionsvorgänge, mit ein, wenn hierdurch an keiner Stelle Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahren bestehen.
Kann bei Verbrauchseinrichtungen und Leitungsnetz der Austritt von unverbranntem Gas und die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, muss bei der Aufstellung darauf geachtet werden, dass in einem ausreichend bemessenen Bereich um die möglichen Gasaustrittsstellen keine Zündquellen vorhanden sind. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann z. B. durch Undichtheiten an Stopfbuchsenpackungen an Armaturen sowie beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen entstehen. Deshalb sollten Versorgungsanlagen und Verbrauchseinrichtungen möglichst durch fest verlegte Rohrleitungen miteinander verbunden sein. Diese müssen so verlegt werden, dass sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigungen geschützt sind.
Für Flüssiggas sind geeignete Rohrleitungen und ggf. korrosionsgeschützte Leitungen erforderlich. Rohrverbindungen können konstruktiv so ausgeführt werden, dass sie auf Dauer dicht sind. Möglich sind unlösbare Verbindungen (z. B. geschweißt, hartgelötet) und lösbare Verbindungen (Flansche mit Schweißlippendichtungen, mit Nut und Feder, mit Vor- und Rücksprung, Schneidringverschraubungen bei nahtlosem Präzisionsstahlrohr).
Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 0,5 bar sind Flüssiggasrohrleitungen mit einer Nennweite (DN) > 25 ebenfalls überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV. Derzeit sind für sie noch - soweit zutreffend - die Betriebsvorschriften der Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) anzuwenden.
Rohrleitungen müssen vor dem erstmaligen Anschluss ausgeblasen werden. Wird nicht Luft oder ein reaktionsarmes Gas verwendet, sondern bereits Flüssiggas, ist sicherzustellen, dass das austretende Gas gefahrlos ins Freie abgeleitet wird. Außerdem ist zu beachten, dass bei abgesperrten Rohrleitungen oder Rohrleitungsabschnitten kein Gas in flüssigem Zustand eingeschlossen werden kann. Soweit Schlauchleitungen verwendet werden müssen, muss die Beständigkeit gegen Flüssiggas gewährleistet sein (Kennzeichnung: Herstellzeichen und -datum, Norm-/Registriernummer, Druckklasse, Kurzzeichen für Flüssiggas).
Muss in erhöhtem Maß mit Beschädigung gerechnet werden (z. B. auf Baustellen, in Bereichen mit chemischer oder thermischer Beanspruchung), müssen z. B. Schlauchbruchsicherungen bzw. Spezialdoppelschläuche mit Leckgassicherungen eingesetzt werden. Die Gaszufuhr zu den Verbrauchseinrichtungen muss leicht zu unterbrechen sein, um ein unkontrolliertes Austreten von Gas bei Außerbetriebnahme und Betriebsruhe zu verhindern. Hierzu kann eine Absperreinrichtung vorgesehen werden. Sie wird am Ende von festverlegten Leitungen vor den Verbrauchseinrichtungen eingebaut. Alle Anlageteile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, z. B. Absperrvorrichtungen, Druckregelgeräte und Schläuche, sind spätestens nach acht Jahren auszuwechseln oder instand zu setzen.
Verbrauchseinrichtungen müssen den zu erwartenden chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen genügen, so dass sie beim Betrieb niemanden gefährden. Das Inverkehrbringen ist durch die 7. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung) geregelt. Sie dürfen erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn ihnen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist und sie mit der EG-Kennzeichnung versehen sind. Es muss eine Baumusterprüfung durch eine anerkannte Stelle erfolgt sein.
Soweit Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden und ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Weitere Anforderungen für den Betrieb von Flüssiggasanlagen sind in der BGV D 34 "Verwendung von Flüssiggas" sowie den entsprechenden Kapiteln der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" zu finden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Flüssigkeitsstrahler werden eingesetzt zum:
Gefahren entstehen z. B. durch den Rückstoß, die Schneidwirkung des Flüssigkeitsstrahls, bei Arbeiten im Bereich elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Gesundheitsgefahren können sich aus den Eigenschaften der Flüssigkeit (Temperatur, ätzende Wirkung) ergeben.
Flüssigkeitsstrahler müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung (Sicherheitsventil, Überströmventil) ausgerüstet sein. Geräte zur Oberflächenbeschichtung müssen zusätzlich eine Einrichtung zur Druckentlastung haben, mit deren Hilfe die Spritzeinrichtung sowie druckseitige Rohr- und Schlauchleitungen drucklos gemacht werden können. Ist der Flüssigkeitsstrahler mit einem Erhitzer ausgerüstet, ist außerdem eine Einrichtung notwendig, die ein Überschreiten der zulässigen Betriebstemperatur verhindert (z. B. Temperaturwächter, Strömungswächter). Regeleinrichtungen dürfen nicht gleichzeitig als Sicherheitseinrichtungen dienen.
Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen sollten den von Hand geführten vorgezogen werden. Handspritzeinrichtungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden. Die Person, die mit dem Strahler arbeitet, muss einen sicheren Stand haben; Leitern und lose Bohlen geben keinen Halt. Die Rückstoßkraft darf in der Längsachse der Spritzeinrichtung 250 N nicht überschreiten. Übersteigt die Rückstoßkraft 150 N, muss die Spritzeinrichtung mit einer Körperstütze ausgerüstet sein, durch die die Stoßkraft ganz oder teilweise übertragen wird. Außerdem darf sich die maximale Rückstoßkraft nicht schlagartig aufbauen. Spritzeinrichtungen genügen diesen Anforderungen, wenn sie mit einer Doppelhandsicherung (Zweihandbetätigung) ausgerüstet sind. Der Betrieb ist in diesem Fall nur möglich, wenn beide Betätigungseinrichtungen gleichzeitig bedient werden.
Von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen müssen außerdem gewährleisten, dass keine Flüssigkeit mehr austritt, sobald die Betätigungseinrichtung losgelassen wird. Gleichzeitig muss automatisch die Zufuhr weiterer Flüssigkeit zur Spritzeinrichtung gestoppt oder der Druckerzeuger abgeschaltet werden.
Die Schalteinrichtung muss so gesichert sein, dass sie nicht unbeabsichtigt ausgelöst werden kann. In geschlossener Stellung soll sie verriegelt werden; in der Einschaltstellung darf sie nicht festgesetzt werden. Eine Verriegelung ist dann nicht notwendig, wenn beim Loslassen der Schalteinrichtung der Druckerzeuger abgeschaltet wird.
Ist aus betriebstechnischen Gründen eine Handbetätigung des Strahlers nicht möglich, kann die Spritzeinrichtung auch mit einem Fußschalterausgerüstet sein. Betriebstechnische Gründe können z. B. beim Reinigen langer Rohrleitungen vorliegen. Fußschalter müssen eine selbsttätige Rückstellung haben und durch eine Abdeckung - ggf. mit Verriegelung - gesichert sein. Erhöhte Rückstoßkräfte können beim Einsatz von Fußschaltern eine Gefahr sein. Bei mehr als 150 N sollte die Lanze daher z. B. in einer Halterung geführt werden, oder aber es ist eine zweite Schalteinrichtung vorhanden, die im Gefahrfall von einer anderen Person betätigt werden kann.
Werden zur Rohrreinigung Schläuche und Lanzen eingesetzt, hat der Betreiber am Schlauch oder an der Lanze eine Markierung anzubringen, die den Austritt der Düse aus dem Rohr rechtzeitig erkennen lässt.
Schlauchleitungen müssen mit dem Montagedatum (Jahr und Quartal) und dem zulässigen Betriebsüberdruck gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht eingeklemmt oder über scharfe Kanten geführt werden, die sie beschädigen könnten. Schläuche für zulässige Betriebsüberdrücke von mehr als 10 bar dürfen außer vom Hersteller oder Lieferer nur von einer Befähigten Person bzw. einem Sachkundigen eingebunden werden. Diese Person wird vom Unternehmer bestimmt. Voraussetzung ist, dass im Betrieb die erforderlichen Montage- und Prüfeinrichtungen vorhanden sind. Auf der Armatur der Schlauchleitung muss ein deutlich erkennbares und dauerhaftes Kennzeichen angebracht werden, das den Einbinder erkennen lässt.
Flüssigkeitsstrahler müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach sicherheitsrelevanten Reparaturen, nach Betriebsunterbrechungen von mehr als sechs Monaten, mindestens aber einmal pro Jahr von einem Sachkundigen geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind schriftlich festzuhalten und als Nachweis am Verwendungsort aufzubewahren.
Für den Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern müssen, wie für die Arbeitsstoffe, allgemein zugängliche und verständliche
Betriebsanweisungen
vorliegen. In die Betriebsanweisung, die anhand der Betriebsanleitung des Herstellers erstellt wird, gehören z. B. Angaben über:
Mit den Geräten dürfen nur Personen arbeiten, die mit ihnen vertraut sind und über die möglichen Gefahren unterwiesen wurden. Inhalt und Zeitpunkt der
Unterweisung
sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Jugendliche unterliegen Beschäftigungsbeschränkungen.
Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten Hautschutz und Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen; diese müssen benutzt werden, wenn bei der Arbeit Gesundheitsschädigungen eintreten können. Zu den Persönlichen Schutzausrüstungen gehören z. B. griffsichere Schutzhandschuhe und gleitsichere Stiefel, beim Einsatz von Reinigungsgeräten in der Regel wasserdichte Spritzschutzhosen und -jacken sowie Gesichtsschutz.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Die größten Gefahrstellen an Förderschnecken sind die Einfüll-, Ablauf- und Schauöffnungen, die mit der laufenden Schnecke Quetsch- und Scherstellen bilden.
Generell gilt: Förderschnecken müssen fest und eingriffsicher abgedeckt sein. Ist die Abdeckung nicht mit dem Schneckenantrieb verbunden, muss sie verschraubt werden. Abnehmbare Abdeckplatten bzw. Verschlussdeckel von Öffnungen müssen mechanisch oder elektrisch mit dem Antrieb verriegelt werden, so dass eine offene Schnecke nicht in Gang gesetzt werden kann. Ist eine Abdeckung in voller Schneckenlänge nicht machbar, müssen zumindest im Arbeitsbereich und im Verkehrsbereich die Seitenwände so hoch sein, dass ein Zugriff zu den Auflaufstellen unmöglich ist.
Räum- und Verteilerschnecken müssen nur so weit abgedeckt sein, wie es der Arbeitsvorgang zulässt. In diesen Arbeits- und Verkehrsbereichen sind die Gefahrstellen zusätzlich mit Abweiseinrichtungen zu versehen.
An Nahrungsmittelmaschinen mit frei liegenden Förderschnecken muss ein Deckel den Eingriff in Trichter oder Tröge verhindern. Alternativen sind eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion oder eine Quetschschutzleiste und eine Schutztasche. Auch Höhe und Ausladung des Trichters oder Troges können einen Zugriff unmöglich machen. Bei Doppelschnecken muss der Abstand der Schneckengänge untereinander mindestens 25 mm betragen; außerdem ist eine Schutztasche erforderlich.
Öffnungen (Einfüll-, Ablauf- und Schauöffnungen) müssen so gestaltet oder gesichert sein, dass niemand von der laufenden Schnecke erfasst werden kann. Schutz bieten z. B. ausreichend lange Rohrstutzen oder Trichter sowie durchgreifsichere Gitter oder Schutzstäbe.
Geschlossene Förderschnecken für Stoffe, deren Staub explosionsfähig ist, müssen mit Explosionssicherungen ausgestattet sein. Dazu gehören z. B. Explosionsklappen mit genügend weiten, ins Freie führenden Rohren. Es sollte geprüft werden, ob eine Erdung der leitenden Teile notwendig ist, um elektrostatische Aufladungen zu vermeiden. Es dürfen keine Zündquellen (z. B. Reibungsfunken) in der Nähe sein.
Störungen an Förderschnecken dürfen nur beseitigt werden, wenn die Förderanlage stillsteht. Zur Sicherheit sollte z. B. der Antriebsschalter abgeschlossen werden, damit die Schnecke nicht irrtümlich in Gang gesetzt werden kann. Außerdem ist ein Warnzeichen anzubringen.
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Es gibt viele Möglichkeiten, in der Sicherheitsarbeit außerberufliche Themen und Inhalte aufzugreifen. Sie reichen vom Verteilen von Informationen bis zu umfangreichen Projekten. Der Kreativität sind hier keine Grenzen gesetzt.
Schriftliche Informationen, z. B. in der Betriebszeitung, können Themen wie gesunde Ernährung und den Umgang mit Nikotin und Alkohol aufgreifen oder Tipps für Auslandsreisen oder zum Kauf von sicherem Spielzeug geben. Informationsmaterial bekommt man u. a. von den Automobilclubs, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, den Berufsgenossenschaften, der Deutschen Verkehrswacht, dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR), dem Deutschen Kuratorium für Sicherheit in Heim und Freizeit e. V., den Krankenkassen oder den Verbraucherberatungen.
Auch auf Betriebsversammlungen und bei Besprechungen lassen sich sicherheitsrelevante Themen aufgreifen. Für Familienangehörige können auf Betriebsfeiern und Veranstaltungen sicherheitsbezogene Aktivitäten angeboten werden, z. B. ein Radfahrturnier, ein Zweirad- oder Pkw-Sicherheitstraining für Jugendliche sowie Diskussions- oder Quizveranstaltungen.
In vielen Betrieben gibt es bereits Sport-, Hobby- und Gesundheitsgruppen, die sich regelmäßig treffen. Solche Angebote können die Gesundheit der Mitarbeiter fördern. Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz stellt ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung von Gesundheitsstörungen dar, deren Ursachen auch arbeitsbedingt sein können. Die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ist nach dem Sozialgesetzbuch eine gemeinsame Verpflichtung von Unfallversicherungsträgern und Krankenkassen. Sie müssen bei dieser Aufgabe eng kooperieren.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gesundheitsgefahren:
Der Stoff wird sowohl durch Einatmen als auch durch die Haut in den Körper aufgenommen. Formaldehyd hat eine krebsverdächtige Wirkung; außerdem ätzende Wirkung auf die Haut, Augen und Atemwege. Hautallergien sowie Nieren-, Leber- und Lungenschäden sind möglich.
Wichtige Schutzmaßnahmen :
Kennzeichnung:
Gefahrensymbol: T (Giftig).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Weitere Angaben:
WGK 2: wassergefährdend.
Krebserzeugend der Kategorie K3: Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.
H: Gefahr der Hautresorption.
S: Gefahr der Sensibilisierung.
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Zu den gefährlichen Forstarbeiten zählen insbesondere:
Eine gründliche Ausbildung ist wegen der mit Forstarbeiten verbundenen Unfallgefahr unerlässlich. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Personal bei der Aufarbeitung von Wind- und Schneebruch. Der Arbeitseinsatz ist sorgfältig zu planen, da das vielfach unter Spannung stehende Holz von umgeworfenen oder aufeinander liegenden Bäumen besondere Gefahren birgt, die nur von Fachleuten einzuschätzen sind. Wegen der Unfallgefahren dürfen dabei auf keinen Fall Arbeitskräfte ohne Fachkenntnisse und ohne Verwendung Persönlicher Schutzausrüstung eingesetzt werden, dies gilt auch für die Lohnunternehmen.
Für die Besitzer von Kleinprivatwald bieten die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften besondere sicherheitstechnische Schulungen an, um auch diesem Personenkreis Kenntnisse über mögliche Gefahren zu vermitteln. Zum Teil erfolgt die Schulung in so genannten "Mobilen Waldbesitzerschulen", um den Teilnehmern lange Anfahrtswege und eine längere Abwesenheit vom landwirtschaftlichen Unternehmen oder Arbeitsplatz zu ersparen. Die Schulung erfolgt mit für den Einsatzzweck konzipierten speziellen Schulungsfahrzeugen vor Ort im Wald. Sie dauert in der Regel ein bis zwei Tage. Bei der praktischen und theoretischen Unterweisung werden Schwerpunktthemen behandelt.
Für in der Forstarbeit ständig beschäftigte Arbeitnehmer ist eine ärztliche Einstellungsuntersuchung erforderlich. Außerdem sind die Beschäftigungsbeschränkungen der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Als Gesundheitsgefahren bei der Arbeit mit Maschinen im Forst sind insbesondere die Lärmschwerhörigkeit und die vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen an den Händen, die sog. Weißfingerkrankheit, zu berücksichtigen. Beide Erkrankungen sind auf den Umgang mit Kettensägemaschinen und Freischneidern zurückzuführen. Lärmschwerhörigkeit lässt sich durch den Einsatz von Gehörschutzmitteln, die Weißfingerkrankheit durch vibrationsarme Handgriffe und andere konstruktive Maßnahmen vermeiden. DIN EN ISO 11681 "Forstmaschinen-Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung für tragbare Kettensägen" enthält entsprechende Festlegungen. Die Prüfzeichen (Abbildung) FPA (Forsttechnischer Prüfausschuss) und DLG (Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft) weisen auf die Einhaltung der Forderungen hin.
Bei der Forstarbeit ist eine vollständige Persönliche Schutzausrüstung unerlässlich. Der Schutzhelm soll mit Gehör-, Genick- und Gesichtsschutz versehen sein. Die Arbeitsjacke soll zur besseren Erkennbarkeit Signalfarbpartien im Schulterbereich haben. Als Handschutz wird für die meisten Arbeiten ein Universal-Lederhandschuh aus kräftigem Vollnarbenleder mit Textilrücken und Pulsschutz empfohlen. In die Arbeitshosen müssen Schnittschutzeinlagen (Abbildung) eingenäht sein. Auch das Sicherheitsschuhwerk muss mit Schnittschutzeinlagen versehen sein.
Wichtig ist bei Forstarbeiten auch die Arbeitsorganisation. Die Alleinarbeit einer Person mit der Motorsäge oder der Seilwinde sowie das Besteigen von Bäumen sind ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person nicht zulässig. Die andere Person soll in der Lage sein, in Notfällen Erste Hilfe zu leisten. In bäuerlichen Betrieben ist Alleinarbeit ausnahmsweise erlaubt, wenn die ständige Verbindung auf Grund betrieblicher oder technischer Gegebenheiten nicht möglich ist. In diesen Fällen sind aber andere geeignete sicherheitstechnische Vorkehrungen zu treffen. Zu diesen Vorkehrungen gehören:
Fällarbeiten dürfen nur bei Tageslicht und nicht bei Sichtbehinderung und starkem Wind vorgenommen werden. In der Nähe von Straßen und Wanderwegen, Gebäuden, Freileitungen und Eisenbahnlinien sind weitergehende Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zum Schutz Dritter erforderlich, z. B. Absicherung oder Absperrung. Im Einzelfall sind vor Beginn der Arbeiten Absprachen mit den entsprechenden Behörden bzw. Betrieben zu treffen.
Neben den Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit mit Maschinen sind die Gesundheitsgefährdungen, die sich aus der Arbeit in der Natur ergeben, zu berücksichtigen. Viren, Bakterien, Würmer und Insekten können bei Beschäftigten in der Forstarbeit Krankheiten auslösen. Gegen diese Gefährdungen müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Die Frühsommerhirnhautentzündung (Früh-Sommer-Meningo-Enzephalitis, FSME) ist eine durch Zeckenbiss übertragene Viruserkrankung des zentralen Nervensystems des Menschen. Überträger sind verschiedene Zeckenarten. Endemiegebiete sind in der Bundesrepublik überwiegend südlich der Mainlinie und in Thüringen südlich des Rennsteigs vorhanden. Mit einem FSME-Hyperimmunglobin ist es bis einschließlich zum 4. Tag nach dem Zeckenbiss möglich, eine passive Immunisierung zu erzielen, um den Ausbruch der Krankheit zu verhindern. Eine aktive Immunisierung ist durch einen FSME-Impfstoff möglich.
Die Borreliose (Lyme-Krankheit) wird ebenfalls durch Zeckenbiss übertragen. Erreger ist die Bakterienart Borrelia Burgdorferi. Als Überträger kommen eventuell auch andere Insekten in Frage. Borreliosen kommen in ganz Mitteleuropa vor. Im Frühstadium kommt es zu grippalen Allgemeinbeschwerden. Nach einem halben bis einem Jahr führt die Erkrankung zu Gelenkentzündungen und unter Umständen zu einer chronischen Hauterkrankung. Eine Immunisierung ist zurzeit noch nicht möglich. Die Behandlung erfolgt mit Antibiotika. Es ist keine bleibende Immunität gegeben. Reinfektionen sind möglich. Zum Schutz vor Zeckenbissen sollte bei jedem Aufenthalt im Wald möglichst eine vollständige Bekleidung getragen werden.
Die Tollwut ist eine von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheit. Erreger ist das Rabies-Virus. Die häufigste Ansteckung erfolgt durch den Biss erkrankter Tiere. Eine Ansteckung durch Belecken und Kratzen ist ebenfalls möglich. Die Krankheit verläuft ohne Behandlung tödlich. Bei Verdacht auf eine Infektion ist eine passive Immunisierung erforderlich. Eine aktive Immunisierung ist ebenfalls möglich und für Forstarbeiter in stark tollwutgefährdeten Bereichen zweckmäßig.
Die Echinokokkose wird durch Fuchsbandwurmeier übertragen. Die Aufnahme der Bandwurmeier durch den Menschen ist nicht ganz geklärt. Auch über Infektionswege und die Häufigkeit besteht noch keine Klarheit. Bei der Echinokokkose kommt es zur Zystenbildung in Leber und Lunge. Verbreitungsgebiete des Fuchsbandwurmes sind die Schwäbische Alb und Südthüringen. Therapeutische Maßnahmen sind möglich.
Insektenstiche können bei allergischer Reaktion auch zu Atemnot, Kreislaufbeschwerden und sogar zu Herzversagen führen. Bei bekannter allergischer Reaktion kann es unter Umständen nach Rücksprache mit einem Arzt erforderlich sein, ständig Gegenmittel mitzuführen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Bei handgesteuerten Fräsmaschinen wird die Achsbewegung durch Betätigung eines Handrads gesteuert. Die kraftbetriebene Bewegung einer einzelnen Achse kann auch durch mechanische, elektrische oder andere Einrichtungen gesteuert werden. Es gibt aber keine Möglichkeit für programmierte Mehrachsbewegungen. Automatische Fräsmaschinen haben dagegen die Möglichkeit, programmierte Mehrachsbewegungen auszuführen.
Gefährdungen an Fräsmaschinen entstehen häufig, wie auch an Drehmaschinen, durch Wegschleudern von Werkstücken, Werkstückteilen, Werkzeugteilen oder Spänen. Deshalb muss die Befestigung von Werkzeugen und Werkstücken auf dem Maschinentisch formschlüssig unter Aufbringung ausreichender Spannkräfte erfolgen.
In Spanflugrichtung am Maschinentisch angebrachte Fangbleche bieten einen wirksamen Schutz gegen wegfliegende Späne. Bei ausreichender Stabilität fangen sie auch weggeschleuderte Werkstücke und andere Teile. Darüber hinaus kann zur Sicherung benachbarter Arbeitsplätze die Aufstellung von ortsveränderlichen Stellwänden zweckmäßig sein.
Fräsmaschinen müssen gegen unbeabsichtigtes Einrücken gesichert sein. Ein-Aus-Schalter müssen vom Standplatz des Bedieners aus leicht erreichbar und zu betätigen sein. Die Hauptschalter müssen in Aus-Stellung abschließbar sowie mit einem Not-Halt-Schalter versehen sein.
Um zu verhindern, dass Personen in den Flugkreis hervorstehender und scharfkantiger Schneiden von Fräswerkzeugen und Messerköpfen geraten, sind Fräswerkzeuge mit Schutzeinrichtungen zu versehen, die nur den zum Fräsen benutzten Teil des Werkzeugs freigeben. Dieser Fräserschutz ist meist durch den Betreiber selbst zu beschaffen oder herzustellen und anzubringen. Entsprechende Befestigungsmöglichkeiten müssen jedoch an der Maschine vorhanden sein. Als besonders wirksam haben sich verstellbare Fräserschutzeinrichtungen erwiesen. Ungeschützt umlaufende Spindelenden sowie offen laufende Gelenkkupplungen für die Maschinentischverstellung müssen durch Verkleidungen oder Verdeckungen gesichert sein.
Speichenräder und Handkurbeln an schnell umlaufenden Wellen und Fräsmaschinen sind so zu gestalten, dass Unfälle durch Erfasstwerden ausgeschlossen sind. Zum Beseitigen von Spänen müssen geeignete Hilfsmittel bereitgestellt und benutzt werden, z. B. Spänehaken mit Handschutzschild und Heftgriff.
Vor dem 1. Januar 1995 gebaute Maschinen müssen mindestens dem Anhang I der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen. Maschinen, die nach diesem Zeitpunkt gebaut bzw. in Verkehr gebracht wurden, müssen darüber hinaus dem Anhang I der Maschinenrichtlinie in Verbindung mit EN-Normen entsprechen. Weitere staatliche Vorschriften und Berufsgenossenschaftliche Regeln sind zu beachten, z. B. die Betriebssicherheitsverordnung und die BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln".
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer zum Betreiben von Fräsmaschinen eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dabei sind die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Mitarbeiter von Fremdfirmen sowie ggf. deren Subunternehmen stellen in jedem Unternehmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz eine besondere Aufgabe dar. Den betriebsfremden Mitarbeitern fehlen in der Regel Ortskenntnisse und betriebsspezifische Erfahrungen. Sie sind nicht mit den betrieblichen Besonderheiten, Gefährdungen und Handlungsweisen vertraut. Der Arbeitsschutz muss sich deshalb rechtzeitig um die fremden Mitarbeiter kümmern, damit weder sie noch die eigenen Mitarbeiter gefährdet werden. Dies sollte in ähnlicher Weise erfolgen wie bei eigenen betrieblichen Neulingen.
Grundsätzlich obliegt jedem Unternehmen nach § 823 BGB die Verkehrssicherungspflicht in seinem Betrieb sowie auf seinem Werksgelände, insbesondere im Hinblick auf betriebsfremde Personen. Der Unternehmer muss geeignete Maßnahmen zur Verkehrs- und Anlagensicherheit durchführen, auf nicht vermeidbare Gefahren hinweisen sowie Regelungen zum sicherheitsgerechten Einsatz von Fremdfirmen treffen.
Die Aufgaben des Auftraggebers ergeben sich aus § 8 des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenverordnung. § 8 ArbSchG fordert für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber:
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Noch vor Auftragsvergabe sollte das beauftragende Unternehmen potenzielle Fremdfirmen über die besonderen Arbeitsschutzanforderungen vor Ort sowie seine Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz informieren. Für diese Bedingungen sollte jedes Unternehmen ein Merkblatt oder eine Anweisung erstellen. Erforderlich sind außerdem klare Regelungen und Absprachen mit der beauftragten Fremdfirma hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie eine Information der Fremdfirma bzw. deren Mitarbeiter über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren, betriebliche Regelungen, Sicherheitsvorschriften und spezielle Anweisungen.
Diese Information bzw. Unterweisung können nur die Vorgesetzten des beauftragenden Unternehmens geben, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Die betrieblichen Vorgesetzten des Auftraggebers sollten aber keine Verantwortung für den Arbeitsschutz der Fremdfirmenmitarbeiter übernehmen. Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für die Tätigkeiten der Fremdfirma, die tätigkeitsspezifische Unterweisung der Fremdfirmenmitarbeiter sowie die Aufsicht über deren Arbeiten obliegt weiterhin der Fremdfirma. Die Vorgesetzten des Betriebs, in dem sie arbeiten, müssen nur bei Verstößen und Mängeln eingreifen, von denen sie Kenntnis haben oder die offensichtlich sind. Und sie müssen eingreifen, wenn durch die Fremdfirma eigene Mitarbeiter in Gefahr geraten oder geraten können.
Die Pflichten im Arbeitsschutz und Sicherheitsanforderungen an die Tätigkeiten der Fremdfirmenmitarbeiter ergeben sich aus den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, die für die Fremdfirma gelten. Die Unternehmerpflichten hat der Leiter der Fremdfirma zu übernehmen.
Da es insbesondere beim Einsatz von Fremdfirmen immer wieder zu gegenseitigen Gefährdungen kommen kann, muss der Betrieb, in dem Fremdfirmen tätig werden, erforderlichenfalls einen Koordinator bestellen. Der Koordinator sollte vorzugsweise ein Angehöriger des eigenen Betriebs sein, da nur er die örtlichen Gefahren genau kennt. Er soll die Arbeiten der eigenen und der fremden Mitarbeiter aufeinander abstimmen. Hierfür hat er Weisungsbefugnis. Seine Weisungen richtet er an den Leiter der Fremdfirma. Jede Fremdfirma muss sich vor Beginn der Arbeiten erkundigen, wer der Koordinator ist, und sie muss sich bei gemeinsamen Arbeiten mit anderen Fremdfirmen abstimmen.
Da die Sicherheitsphilosophie, das heißt das Arbeitsschutzverständnis, der Stellenwert von Sicherheit und Gesundheitsschutz usw. und die Arbeitsschutzorganisation der Fremdfirmen sowie das Sicherheitsbewusstsein deren Mitarbeiter den Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzstandard des Auftraggebers und damit auch dessen Qualitätsstandard stark beeinflussen, fordern immer mehr Auftraggeber von ihren Fremdfirmen ein nachweislich praktiziertes Arbeitsschutzmanagements, z. B. in Form eines SCC-Zertifikates.
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Neben der Eigenschaft "fruchtschädigend" kennen das EU-Recht und die Gefahrstoffverordnung die Eigenschaften "fruchtbarkeitsgefährdend" und "erbgutverändernd" (mutagen). Für Tätigkeiten mit fruchtbarkeitsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 sind nach der Gefahrstoffverordnung die gleichen Schutzmaßnahmen wie für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 und 2 zu treffen. Die Gefahrstoffverordnung gebraucht als Oberbegriff für "fruchtschädigend" und "fruchtbarkeitsgefährdend" den Begriff "fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)".
Während die Gefahrstoffverordnung bei fruchtschädigenden Gefahrstoffen eine qualitative Unterteilung von Stoffen und Zubereitungen in die drei Kategorien fruchtschädigend R~E 1 bis R~E 3 aus der Richtlinie 67/548/EWG übernimmt, berücksichtigt die DFG quantitative Aspekte und orientiert sich bei der Bewertung an bestehenden MAK-Werten.
Sie unterteilt die fruchtschädigenden Stoffe in vier Gruppen:
Gruppe A: Eine fruchtschädigende Wirkung ist beim Menschen sicher nachgewiesen und auch bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes (Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert) zu erwarten.
Gruppe B: Mit einer fruchtschädigenden Wirkung muss nach den vorliegenden Informationen auch bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes gerechnet werden.
Gruppe C: Eine fruchtschädigende Wirkung braucht bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu werden.
Gruppe D: Für die Beurteilung der fruchtschädigenden Wirkung liegen entweder keine Daten vor oder die vorliegenden Daten reichen für eine Einstufung in eine der Gruppen A, B oder C nicht aus.
Unter den vielen Stoffen, die einen MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) haben, gibt es nur wenige, die nachweislich oder auch vermutlich zu Fruchtschädigungen geführt haben. Der bekannteste Arbeitsstoff, der zwar keine Missbildung, aber andere Schädigungen bei Kindern exponierter Mütter hervorgerufen hat, ist Blei. Die gefährliche Konzentration dieses Arbeitsstoffes ist nicht mit ausreichender Genauigkeit bekannt. Trotz der geringen Zahl der Stoffe, bei denen eine fruchtschädigende Wirkung sicher nachgewiesen oder vermutet wird, kommt der strengen Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen eine besondere Bedeutung zu.
Mitarbeiterinnen im gebärfähigen Alter sollten über den Umgang mit fruchtschädigenden Stoffen besonders unterwiesen werden. In den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft, d. h. in der Phase, in der die Organe angelegt werden, reagiert der Embryo besonders empfindlich auf äußere Stoffeinflüsse. Deshalb müssen Schutzmaßnahmen sofort nach Feststellung der Schwangerschaft getroffen werden. Nach Mutterschutzrichtlinienverordnung dürfen werdende Mütter nicht mit fruchtschädigenden Stoffen beschäftigt werden, es sei denn, sie sind beim bestimmungsgemäßen Umgang den Stoffen nicht ausgesetzt.
Beim Umgang mit fruchtschädigenden Stoffen sind Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz sowie Hygienemaßnahmen einzuhalten:
Fruchtschädigende Wirkungen gehen auch von einigen Infektionserregern z. B. dem Röteln-Virus aus.
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Füllanlagen zählen unter folgenden Voraussetzungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen:
Die bisher für Füllanlagen zutreffenden technischen Regeln gelten übergangsweise bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fort.
Die Betriebsanforderungen der Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung, insbesondere der TRB 851 (Errichten von Füllanlagen) und der TRB 852 (Betreiben von Füllanlagen) sowie der Technischen Regeln Druckgase - TRG, insbesondere der TRG der Reihe 400, sind demnach bis zu ihrer Neufassung weiterhin gültig.
Zu den Füllanlagen gehören auch deren Betriebsstätten, z. B. Räume und Abstellflächen im Freien,
Schutzabstände sind Abstände zwischen Füllanlagen, Teilen von Füllanlagen und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen. Zweck der Schutzabstände ist es, die Füllanlage und auf der Aufstellfläche unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellte oder angeschlossene Druckgasbehälter vor einem Schadensereignis (z. B. Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanische Beschädigung) zu schützen. Die Schutzabstände sind nach den gültigen technischen Regeln (z. B. TRG 280, TRG 401, TRB 610, TRB 801 Nr. 25 Anlage, TRB 851) zu bemessen.
Als Brandlast gilt ein brennbarer Stoff in der Umgebung der Füllanlage, der im Brandfall eine potenzielle Gefährdung für die Füllanlage bzw. den unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder angeschlossenen Druckgasbehälter darstellt. Brennbare Stoffe in geschlossenen Behältern stellen keine Brandlast dar.
Bereiche mit möglicher Gefährdung sind die Bereiche, in denen gefährliche Gaskonzentrationen auf Grund betriebsbedingter Gasaustritte von brennbaren, giftigen oder sehr giftigen Druckgasen wegen der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen werden können. Für brennbare Druckgase entsprechen die Bereiche mit möglicher Gefährdung den explosionsgefährdeten Bereichen. Diese Bereiche sind zu kennzeichnen und Zündquellen darin zu vermeiden.
Betriebsbedingte Gasaustritte sind z. B. Abgasleitungen, Entspannungs-, Druckentlastungsleitungen, Ent- und Belüftungsleitungen, Kupplungen oder Füllanschlüsse, Probenahmeöffnungen, Wellendurchführungen mit Gleitring- oder Labyrinth-Dichtungen.
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Die Werkstoffe der Fußböden richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Verwendet werden z. B. Asphalt, Beton, Eisenplatten, Holz, Kunststoffe, Steinfliesen, Klinker, Pflaster, Steinholz und Zementestrich. Die Ausführung muss der Eigenart der Betriebsstätte angepasst sein, z. B. genügend widerstandsfähig, fugendicht, säure-, laugen- oder ölfest, flüssigkeitsundurchlässig, funkensicher, abriebfest oder elektrostatisch leitfähig.
Höhenunterschiede, z. B. Türschwellen und Stufen, sollen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" als ständig vorhandene Gefahrstelle durch gelb-schwarze Streifen gekennzeichnet sein. Geringe Höhenunterschiede sollten möglichst durch eine geneigte Ebene ausgeglichen werden. Vertiefungen, z. B. Abflussöffnungen, Rinnen oder Kanäle, müssen bündig und trittsicher abgedeckt sein. Luken und andere Öffnungen müssen ausreichend gegen Hineinstürzen von Personen gesichert werden.
In Lagerräumen über anderen Räumen ist darauf zu achten, dass die zulässige Belastung pro m² Fußbodenfläche angeschlagen ist und nicht überschritten wird. Dies gilt auch für Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen. Für mechanische Werkstätten und im Aufstellbereich von Maschinen, die Vibrationsdämpfung erfordern, ist als Fußbodenwerkstoff z. B. Hartholzpflaster in Asphalt zweckmäßig.
In Nassbetrieben muss der Fußboden Gefälle zu den Abläufen haben; Abflussrinnen sollen an den Wänden entlanggeführt sein, Sinkkästen in Raumecken liegen. Die Gleitsicherheit wird durch Noppen- oder gekörnte Fliesen bei nassen Böden verbessert. In Umkleideräumenist der Fußboden mit Kehlsockeln abzuschließen. Vorlagen und Nischen sollen vermieden sein. Der Fußbodenbelag muss wasserfest und auch in feuchtem Zustand rutschhemmend sein. In Dusch- und Baderäumen dürfen zur Vermeidung von Fußpilzerkrankungen keine Holzroste verwendet werden; wegen der Gleitsicherheit sind profilierte Fliesen und porenfreie Kunststoffroste zu bevorzugen. Die Bodenbeläge für Barfußbereiche in Schwimmbadanlagen sind entsprechend der Rutschhemmung in drei Bewertungsgruppen eingeteilt, die von den Herstellern in den Produktbezeichnungen angegeben werden.
Beim elektrostatischen Versprühen brennbarer flüssiger Beschichtungsstoffe oder brennbarer Beschichtungspulver müssen die Fußböden, ausgenommen deren Beschichtung, im Umkreis von 5 m um Beschichtungsplätze oder um Öffnungen von Sprühständen und Sprühkabinen unbrennbar sein und sich leicht reinigen lassen. Fußböden müssen in diesen Arbeitsbereichen elektrostatisch leitfähig (antistatisch) sein. Jeder dauerhaft oder zeitweilig auf dem Fußboden vorhandene Schutzbelag oder Schutzüberzug (Beschichtung) darf den Erdableitwiderstand nicht über den Grenzwert 1 MOhm erhöhen.
In explosionsgefährdeten Räumenoder Bereichen muss der Bodenbelag elektrostatisch leitfähig sein (Ableitwiderstand nicht höher als 10^8 Ohm). Dies ist z. B. durch Verwendung von Beton, Steinholz, leitfähigem Gummi oder leitfähigem Kunststoff möglich. Beim Verlegen des Belags aus Gummi oder Kunststoff ist darauf zu achten, dass auch der verwendete Kleber leitfähig ist.
Treppen
und anderen Stufen kann die Gleitsicherheit durch spezielle Aufklebefolien verbessert werden.
Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahren:
Rutschunfälle können außerdem z. B. durch ungünstige, kurvenreiche Verkehrswegführung, nicht angepasste Gehgeschwindigkeit, Art des getragenen Schuhwerks sowie Material und Zustand von Absätzen und Sohlen beeinflusst werden. Neben der Grundvoraussetzung für sicheres Gehen, der Verlegung rutschhemmender Bodenbeläge, muss auch Einfluss auf die vorgenannten Faktoren genommen werden, um Rutschunfälle zu vermeiden. Bei der Auswahl der Bodenbeläge sollte auch die Art des späteren Reinigungsverfahrens berücksichtigt werden.
Auf den Boden gelangende Flüssigkeit in fließfähiger Menge muss abgeführt werden. Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens gegen Ablauföffnungen erreicht werden. Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher sowie bodengleich abgedeckt sein. Die Rinnen sollten nach Möglichkeit farblich vom übrigen Fußboden abgesetzt sein.
Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl an den Stellen vorgesehen werden, wo der Wasseranfall zu erwarten ist. In Küchen beispielsweise sollten sie unter den Auslauföffnungen der Kochkessel angeordnet sein. Falls dies bautechnisch nicht möglich ist, sind Ablaufrinnen so zu führen, dass die Benetzung des Arbeits- und Verkehrsbereiches vermieden wird. Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen sollten auch die Reinigungsbedingungen berücksichtigt werden.
Bei der Planung neuer Betriebsräume oder bei Umbau, Änderung oder Renovierung stellt sich die Frage der Auswahl geeigneter Bodenbeläge. Bei der Auswahl muss nicht nur geprüft werden, ob der vorgesehene Bodenbelag für den Verwendungsbereich ausreichende Rutschhemmung besitzt. Man sollte sich darüber hinaus vergewissern, ob die mechanische Festigkeit des Bodenbelags, die Beständigkeit gegen chemische und physikalische Einwirkungen sowie die Haftung des Bodenbelages auf dem Untergrund den zu erwartenden Belastungen standhalten. In bestimmten Arbeitsbereichen muss der Bodenbelag dem Raddruck von Flurförderzeugen standhalten oder ein rüttelfreies Befahren mit Transportgeräten ermöglichen.
Erfahrungsgemäß treten an Übergangsstellen zwischen verschiedenen Arbeitsbereichen mit Bodenbelägen unterschiedlicher Rutschhemmung Sturzunfälle auf, weil sich die Reibungsverhältnisse zwischen Schuh und Fußboden plötzlich ändern. In benachbarten Arbeitsbereichen sollten deshalb Bodenbeläge mit möglichst gleicher bzw. nur geringfügig unterschiedlicher Rutschhemmung verlegt werden.
Reinigung von Fußböden:
Bodenbeläge mit Verdrängungsraum haben den Vorteil, dass sich gleitfördernde Stoffe unterhalb der Gehebene in den Hohlräumen (Verdrängungsraum) absetzen können. Dadurch bleibt die rutschhemmende Eigenschaft des Bodens bei Anfall gleitfördernder Stoffe länger erhalten als bei einem Bodenbelag ohne Verdrängungsraum. Die Zeitabstände zwischen Bodenreinigungen zur Erhaltung einer sicheren Begehbarkeit können deshalb erfahrungsgemäß bei Bodenbelägen mit Verdrängungsraum länger sein als bei Bodenbelägen ohne Verdrängungsraum. Der zeitliche oder maschinelle Aufwand für die Reinigung kann jedoch bei Bodenbelägen mit Verdrängungsraum größer sein.
Fußböden müssen leicht zu reinigen sein. Darunter ist zu verstehen, dass der Fußboden durch Einsatz von bewährten Reinigungsverfahren, vom Wischtuch bis zur Bodenreinigungsmaschine und zum Flüssigkeitsstrahler, auch hygienisch einwandfrei gereinigt werden kann. Neben dem geeigneten Bodenbelag erleichtern Hohlkehlen an Übergängen zwischen Fußboden, Maschinenpodesten und Wand sowie die Vermeidung "toter Ecken" im Raum die Reinigung.
Im Allgemeinen erfordern Bodenbeläge mit hoher Rutschhemmung auch einen höheren Reinigungsaufwand. Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel müssen auf den Bodenbelag abgestimmt sein. Für die Reinigung von Fußböden mit stark profilierter oder rauer Oberfläche haben sich Reinigungsmaschinen mit rotierenden Bürsten (Scheuermaschinen, Scheuersaugmaschinen) und Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreinigungsgeräte) bewährt. Die Rutschhemmung der Bodenbeläge kann durch Reinigungs- und Pflegemittel gemindert werden.
Insgesamt empfiehlt es sich, für die Reinigung unterschiedlicher Bodenbeläge einen Reinigungsplan oder eine Betriebsanweisung zu erstellen. Der Reinigungsplan beantwortet die Fragen:
Hinweise zur Auswahl geeigneter Bodenbeläge und zur Gestaltung sicherer Fußböden bei erhöhter Rutschgefahr enthält die Berufsgenossenschaftliche Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr".
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Fußschutz gehört zu den Persönlichen Schutzausrüstungen. Er muss vom Unternehmer zur Verfügung gestellt und vom Versicherten benutzt werden, wenn eine Gefährdungsermittlung
ergeben hat, dass die Gefährdung der Füße z. B. durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder heiße oder ätzende Flüssigkeiten besteht. Das Gebotszeichen "Fußschutz benutzen" (Abbildung) weist die Beschäftigten auf die Tragepflicht hin.
Die Europäischen Normen unterscheiden für den gewerblichen Einsatz:
Die Ausstattung des Fußschutzes ist in DIN EN 344 bis 347 geregelt. Auf Grund der Herstellungsart werden die Schuhe in Klassen (Abbildung) (I und II) und für alle drei Schuharten (S, P, O) je nach schützenden Merkmalen in fünf Kategorien eingeteilt (Abbildung).
Anhand der Kennzeichnung können die geeigneten Schuhe ausgewählt werden:
Spezielle Arbeitsbereiche bedingen besondere Schutzmerkmale. So genannte "antistatische Schuhe" sollen z. B. benutzt werden, wenn elektrostatische Aufladungen durch Ableitung der Ladung verhindert werden müssen. Dies wird im Allgemeinen von den Schutzschuhen erfüllt. Elektrisch leitfähige Schuhe sollen benutzt werden, wenn eine elektrostatische Aufladung in möglichst kurzer Zeit vermindert werden muss, z. B. beim Umgang mit Explosivstoffen. Es gibt darüber hinaus weitere Sonderschuharten, z. B. für Arbeiten mit handgeführten Kettensägen oder bei Strahlarbeiten, für die Feuerwehr sowie für lose Einlagen oder orthopädische Schuhe.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Quelle: universum Verlag