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Glossar zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Arbeitsicherheit

Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

 
Buchstabe E
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In der Sicherheitsarbeit Tätige sind häufig mit der Frage nach der Wirksamkeit der von ihnen ergriffenen Maßnahmen konfrontiert (Wirksamkeitsüberprüfung bzw. Evaluation). Die Grundfrage in diesem Zusammenhang lautet: "Welche Sicherheitsmaßnahme, mit welchem Aufwand, durch wen und auf welche Weise durchgeführt, hat in welchem Betrieb, mit welchen spezifischen Problemen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen für wie lange und mit welchen gleichzeitigen (auch unerwünschten) Nebenwirkungen bei welchen Mitarbeitern welche Wirkungen?" Diese Fragestellung verdeutlicht die Komplexität der Zusammenhänge, die mit der Beurteilung der Effizienz verbunden sind.

 

Das Problem beginnt bereits bei den Wirksamkeitskriterien. Die Entwicklung der Unfallzahlen oder die Anzahl unfallfreier Arbeitsstunden ist nur bedingt als Kriterium geeignet (Unfall, Unfallforschung). Veränderungen in den Unfallzahlen eines Betriebs können von anderen (unbekannten) Größen und Rahmenbedingungen abhängen, deren Auswirkungen nur schwer zu kontrollieren sind (z. B. Veränderungen des Betriebsklimas oder der betrieblichen Auslastung, der wirtschaftlichen Situation in der Gesellschaft). Daher darf eine Stagnation oder ein Ansteigen der Unfallhäufigkeit nicht ohne weiteres als Indiz für fehlende Wirkung angesehen werden.

 

Wenn es um Verhaltensbeeinflussung geht, werden häufig so genannte Zwischenkriterien formuliert (z. B. Zunahme von Wissen, Veränderungen von Einstellungen). Dabei wird unterstellt, dass Wissens- und Einstellungsänderungen mit einer mehr oder weniger großen Wahrscheinlichkeit zu den erwünschten Verhaltensänderungen führen, die ihrerseits in einer ursächlichen Beziehung zur Unfallhäufigkeit und/oder -schwere stehen. Hier besteht allerdings eine mehrfache Unsicherheit: Wissenszunahme muss keineswegs immer zu Einstellungsänderungen führen und Letztere müssen nicht unbedingt Verhaltensänderungen nach sich ziehen.

 

Bei jedem Beeinflussungsversuch (z. B. Sicherheitstage im Betrieb) können nicht nur die beabsichtigten, "offiziellen" Maßnahmen, sondern auch so genannte informelle Prozesse wirksam sein (z. B. die Leitung wendet den Mitarbeitern Aufmerksamkeit zu). Daher ist nicht immer klar, welche Prozesse und Einflussgrößen einen beobachteten Effekt verursacht haben. Allein die Tatsache, dass "etwas geschieht", kann ausreichen.

 

Oft ist auch die Frage nicht zu beantworten, ob ein Rückgang der Unfallzahlen Folge einer unmittelbaren Unfallverhütungsstrategie ist oder eher auf indirekte Weise durch Förderung anderer Werte und Größen zustande kam (z. B. positive Einstellung zur Arbeit, zum Betrieb). Sicherheit kann durch Prozesse gefördert werden, die primär gar nicht unter Sicherheitsaspekten eingeleitet wurden (z. B. Qualitätsmanagement). Manchmal liegt darin vielleicht der erfolgversprechendere Weg.

 

Eine (verhaltensbeeinflussende) Maßnahme kann unterschiedliche Effekte haben, je nach Mitarbeitergruppe, an die sie sich richtet, und je nach Kontext, in dem sie steht. Zu den Kontextbedingungen zählt z. B. der Stellenwert, den Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Firmenphilosophie und im Denken der Führungskräfte einnehmen. Ist er gering, dann mag eine bestimmte Maßnahme im Erleben von Mitarbeitern eine Alibiaktion mit geringer Glaubwürdigkeit darstellen, die tatsächlich "nichts bringt". Dieselbe Maßnahme kann sich aber bei günstigen Voraussetzungen als durchaus sinnvoll und erfolgreich erweisen.

 

Bei der Beeinflussung menschlichen Verhaltens sind lineare Beziehungen selten. Ein Mehr auf der Maßnahmeseite führt keineswegs immer zu einer entsprechenden Steigerung auf der Ergebnisseite. In vielen Situationen ist sogar mit einem abnehmenden Wert auf der Ertragsseite zu rechnen (abnehmender Grenznutzen).

 

Für die Praktiker vor Ort ist es oft unmöglich, Wirkungen von Sicherheitsaktivitäten exakt zu quantifizieren. Wenn sich ein Effekt empirisch nicht nachweisen lässt, ist das nicht notwendigerweise ein Beleg für die Unwirksamkeit. Die Unmöglichkeit des Nachweises kann in methodischen Schwierigkeiten der Evaluation begründet liegen. Oft lassen sich derartige Schwierigkeiten aber reduzieren, wenn die Wirksamkeitsstudien frühzeitig und sorgfältig geplant werden.

 

Abschließend sei hervorgehoben, dass es in der Prävention in starkem Maße auf eine evaluationsorientierte geistige Grundhaltung ankommt, will man nicht ausschließlich "in gutem Glauben" handeln. Viele Studien zeigen, dass präventive Maßnahmen, zu denen auch Programme zur Gesundheitsförderung zählen, wirkungsvoll sind.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesundheit und Produktivität im Unternehmen, hrsg. v. BKK Bundesverband/Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Universum Verlag, Wiesbaden 1999 (Link)
  • IGA-Report 3 "Gesundheitlicher und ökonomischer Nutzen betrieblicher Gesundheitsförderung und Prävention: Zusammenstellung der wissenschaftlichen Evidenz", hrsg. v. der Initiative Gesundheit und Arbeit, 2003
  • Bindzius, F.: Gesund am Arbeitsplatz: Wohlbefinden und Leistung steigern, Kosten reduzieren. In: Die BG 4,1994, S. 282-285
  • Damberg, W.: Unternehmensgewinn Arbeitsschutz. Integration von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in die Unternehmensstrategie, Universum Verlag, Wiesbaden 1997 (Link)
  • Krüger, W. u.a.: Indikatoren zur gesamtwirtschaftlichen Effizienzmessung des Arbeitsschutzes, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Wirtschaftsverlag NW, Dortmund 1993
  • Krüger, W./Meis, S.: Probleme und Möglichkeiten der Effizienzkontrolle betrieblicher Arbeitsschutzaktivitäten, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 3. Aufl., Wirtschaftsverlag NW, Dortmund 1994
  • Schubert, K./Littinski, R./Ludborzs, B.: Sicherheits-Audits. Effizienzsteigerung im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Universum Verlag, Wiesbaden 1997 (Link)
  • Strothotte, G./Ziegenfuß, B. G.: Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben, Universum Verlag, Wiesbaden 1997 (Link)
  • Waldeck, D.: Effizienz von Vorschriften und Regeln im Arbeitsschutz. In: Die BG 2/ 2000, S. 66-68
  • Initiative Gesundheit und Arbeit (IGA) (Link)
  • Prävention-online. Der unabhängige Marktplatz für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Qualität (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Für Betriebe, die maximal 10 beschäftigte Arbeitnehmer und die Regelbetreuung gewählt haben, ist die Betreuung ohne feste Einsatzzeiten geregelt. Dies gilt auch für Betriebe, die in Abhängigkeit von den Festsetzungen ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers bis zu einer Betriebsgröße von maximal 50 Beschäftigten das Modell der alternativen Betreuung gewählt haben (Abbildung).

 

Bei der Berechnung der Einsatzzeit wird in der Regel vom Begriff des Vollarbeiters ausgegangen. Die Zahl der Vollarbeiter wird anhand der geleisteten Arbeitsstunden nach einheitlichem Maßstab errechnet. Die Gesamtzahl der von den Beschäftigten eines Betriebs in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden wird durch die Zahl der tarifvertraglich festgelegten Arbeitsstunden je Arbeitnehmer im Jahr geteilt. Das Ergebnis ist die Vollarbeiterzahl für den Betrieb. Diese unter Berücksichtigung von Teil- und Schichtarbeit getroffene Festlegung erstreckt sich nicht auf Kurzarbeit. Arbeitnehmer mit Kurzarbeit werden wie Vollzeitkräfte gewertet.

 

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können Angestellte des Unternehmens sein. Falls sie freiberuflich tätig sind oder einem überbetrieblichen Dienst angehören, ist darauf zu achten, dass z. B. ihre Wegzeiten nicht als Einsatzzeiten gerechnet werden.

 

Für eine voll beschäftigte Fachkraft oder einen voll beschäftigten Betriebsarzt kann zurzeit eine Jahreseinsatzzeit zwischen 1.640 und 1.800 Stunden zu Grunde gelegt werden. Diese Angaben sind als Richtwerte anzusehen. Eine Überschreitung der genannten Größenordnung von bis zu 20 % hat keine Einschränkung der Qualität zur Folge. Maßgebend ist im Einzelfall die tatsächlich erbrachte Einsatzzeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie kann aus den unterschiedlichsten Gründen nach beiden Seiten vom Richtwert abweichen. Solche Abweichungen können sich z. B. daraus ergeben, dass zwischen den einzelnen Betriebsteilen eines Unternehmens lange Wegstrecken liegen, relativ große Zeitanteile für die Weiter- und Fortbildung in Anspruch genommen werden oder Fachkräfte und Betriebsärzte Überstunden leisten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
  • UVV Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 2)
  • UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A6/7)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Neben den üblichen Kenndaten müssen an druckluftbetriebenen Geräten der zulässige Betriebsüberdruck und an elektrisch betriebenen Geräten die elektrischen Daten angegeben sein. Geräte mit Auslösesicherung (Freischusssicherung) müssen darüber hinaus mit einem auf der Spitze stehenden gleichseitigen Dreieck gekennzeichnet sein.

 

Die Betriebsanleitung muss neben den allgemeinen Angaben auch Angaben über die zu verwendenden Befestigungsmittel, die Verbindungsmittel oder -körper, die sichere Handhabung, das Verhalten bei Störungen und die Instandhaltung sowie eine Schemazeichnung des Aufbaus des Geräts enthalten.

 

Auslöser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Eintreibvorgang nicht unbeabsichtigt ausgelöst werden kann. Eintreibgeräte, bei denen mit einer erhöhten Verletzungsgefahr durch das Befestigungs- oder Verbindungsmittel zu rechnen ist (Befestigungs- oder Verbindungsmittel von mehr als 130 mm Eintreiblänge), müssen mit einer vom Auslöser unabhängig wirkenden Auslösesicherung (Freischusssicherung) ausgerüstet sein, die verhindert, dass vor dem Andrücken der Gerätemündung an die Eintreibstelle Befestigungsmittel das Gerät verlassen können.

 

Eintreibgeräte, die mit den Auslösesystemen "Kontaktauslösung" oder "Dauerauslösung" ausgestattet und mit der dargestellten Plakette gekennzeichnet sind, dürfen auf Baustellen mit wechselnden Arbeitsplätzen, sofern der Arbeitsplatzwechsel über Treppen, Leitern und leiterähnliche Konstruktionen erfolgt, insbesondere bei Arbeiten auf Schrägdächern und auf Gerüsten, nicht eingesetzt werden. Dies gilt jedoch nur für Geräte, die nach dem 1. Aprill 2001 hergestellt wurden.

 

Ältere Eintreibgeräte sollten für den Baustelleneinsatz auf das Auslösesystem "Einzelauslösung mit Sicherungsfolge" bzw. "Einzelauslösung mit Auslösesicherung" umgerüstet werden. Von Herstellerseite werden Umrüstsätze angeboten.

 

Der Anschluss an den Energieträger muss leicht getrennt werden können, bei Druckluft z. B. durch Schnellkupplung, bei elektrischem Antrieb durch entsprechende Steckvorrichtungen. Nach dem Trennen darf keine Antriebsenergie mehr vorhanden sein.

 

In den Druckluftleitungen müssen sich Druckminderer mit nachgeschaltetem Sicherheitsventil befinden, die bewirken, dass der zulässige Betriebsüberdruck um nicht mehr als 10 % überschritten wird. Sauerstoff und brennbare Gase dürfen nicht als Energiequelle verwendet werden.

 

Es dürfen nur der Betriebsanleitung entsprechende Befestigungsmittel, Verbindungsmittel oder ähnliche Körper verwendet werden.

 

Arbeiten zur Instandhaltung und Wartung dürfen nur unter Verwendung von Ersatzteilen, die in Werkstoff und Beschaffenheit den Originalteilen entsprechen, durch vom Hersteller Beauftragte oder durch einen anderen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person durchgeführt werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Richtlinien für tragbare Heftgeräte (ZH 1/41)
  • DIN EN 50144-2-16 Sicherheit handgeführter motorbetriebener Elektrowerkzeuge - Teil 2-16: Besondere Anforderungen an Eintreibgeräte
  • DIN EN 792-13 Berichtigung 1 Berichtigungen zu DIN EN 792-13: 2001-04
  • DIN EN 792-13 Handgehaltene nicht-elektrisch betriebene Maschinen - Sicherheitsanforderungen - Teil 13: Eintreibgeräte

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrer von Kraftfahrzeugen bei Rückwärtsfahrten Einweiser einsetzen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sonst nicht auszuschließen ist. Da die StVO meist auch Grundlage für die Verkehrsregelung auf Baustellen und in Betrieben ist, ergibt sich auch für Fahrer von Erdbaumaschinen und Lkw die Pflicht, für den Einsatz von Einweisern zu sorgen. Einweiser werden darüber hinaus in einer Reihe von Unfallverhütungsvorschriften gefordert.

 

Sie müssen in der Lage sein, Verkehrsvorgänge zu beurteilen und dem Fahrer die erforderlichen, verabredeten Zeichen zu geben. Dabei sollten ausschließlich die allgemeinen, vertikalen und horizontalen Handsignale nach der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" verwendet werden (Abbildung)

(Abbildung)

(Abbildung).

 

Als Einweiser dürfen nur geeignete, zuverlässige Mitarbeiter eingesetzt werden, die über ihre Aufgaben besonders zu unterrichten sind. Die Signale zur Verständigung müssen zwischen Fahrer bzw. Maschinenführer und dem Einweiser vereinbart werden. Die Einweiser müssen sich in dessen Blickfeld aufhalten und erkennbar sein, d. h. deutlich sichtbare Warnkleidung tragen. Sie dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und Hindernissen in dessen Bewegungsrichtung aufhalten. Während des Einweisens dürfen sie keine anderen Tätigkeiten ausüben.

 

Einweiser sind auch bei eingeschränkter Sicht auf den Arbeitsbereich von Maschinen oder Einrichtungen erforderlich.

 

Wenn der Geräteführer von Bauaufzügen, Winden-, Hub- und Zuggeräten das Arbeitsfeld vom Steuerstand aus nicht ausreichend überblicken kann, ist ebenfalls ein Einweiser einzusetzen, der das Arbeitsfeld überblicken und sich in geeigneter Weise mit dem Geräteführer jederzeit verständigen kann.

 

Auch beim Kranbetrieb muss ein Einweiser eingesetzt werden, wenn der Kranführer nicht bei allen Kranbewegungen die Last oder bei Leerfahrt das Lastaufnahmemittel beobachten kann. Er darf dann den Kran nur auf Zeichen eines Einweisers bedienen.

 

Bei Hafenarbeiten werden "Signalmänner" als Einweiser eingesetzt.

 

Verweise

 

Literatur

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Fahrzeuge (BGV D 29) / (GUV-V D29)
  • UVV Hafenarbeit (BGV C 21)
  • UVV Krane (BGV D 6) / (GUV-V D6)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • UVV Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D 8) / (GUV-V D8)
  • Deponien (BGR 127) / (GUV-R 127)
  • Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157)
  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159) / (GUV-R 159)
  • Sicherer Betrieb von Mineralöl-Tankfahrzeugen (BGR 164)
  • Sicherheitsregeln für Rohrleitungsbauarbeiten (BGR 236)
  • Umgang mit Betonpumpen und Verteilermasten (BGR 182)
  • Sicherheitsregeln für Betonspritzmaschinen (Spritzbetonarbeiten) (ZH 1/592)
  • DIN 33409 Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum Einweisen
  • Anschläger (BGI 556)
  • Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb (BGI 741)
  • Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (BGI 560)
  • Fahrzeug-Instandhaltung (BGI 550)
  • Gabelstaplerfahrer (BGI 545)
  • Kranführer (BGI 555)
  • Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)
  • Turm- und Schornsteinbauarbeiten (BGI 525)
  • Unterweisen (BGI 704)
  • Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand (BGG 925)
  • Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern (BGG 921)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Wegen der besonderen Verantwortung des Auftragnehmers und des Auftraggebers für betriebsfremdes Personal, z. B. aus Bau- und Montagefirmen, Kundendiensten, Prüf- und Wartungsdiensten, Transport- oder Reinigungsunternehmen, muss gerade hier eine sorgfältige Einweisung stattfinden.

 

Für betriebsfremdes Personal erhöhen sich die Unfallgefahren u. a. durch wechselnde Arbeitsbedingungen, unbekannte Umgebungen, nicht bekannte Betriebsgefahren, Verständigungsprobleme und mangelnde Koordination.

 

Hauptverantwortlich für die Arbeitssicherheit bleibt stets der Arbeitgeber der Beschäftigten, d. h. beim Einsatz von Arbeitnehmern in Fremdbetrieben der Auftragnehmer. Aber auch der Unternehmer des Fremdbetriebes (Auftraggeber) ist in die Verantwortung für die Arbeitssicherheit betriebsfremder Arbeitnehmer eingebunden.

 

Vor dem Einsatz von Fremdfirmenpersonal muss von den verantwortlichen Aufsichtführenden der einsetzenden Abteilung des Auftraggebers eine Sicherheitsunterweisung für Aufsichtführende und Personal der Fremdfirma durchgeführt werden. Im Rahmen der Sicherungspflicht des Auftraggebers sind Mitarbeiter der Fremdfirmen von der auftragserteilenden Abteilung vor Ort genau einzuweisen. Hierzu gehört auch der Hinweis, in welchen Bereichen und für welche Arbeiten besondere Genehmigungen erforderlich sind.

 

Bereits bei der Auftragserteilung ist die zuständige betriebliche Kontaktperson oder die betriebliche Stelle des Auftraggebers zu benennen, an die sich der Aufsichtführende oder die Beschäftigten des Fremdbetriebs beim Betreten des Fremdbetriebs zunächst zu wenden haben. Weiter hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter durch den Auftraggeber sachkundig vor Ort eingewiesen werden und sich die Arbeit bzw. den Arbeitsbereich freigeben lassen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Grundsätzlich ist es zulässig, dass Personen allein arbeiten. Das Hauptproblem bei Einzelarbeitsplätzen ist die Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Unfällen oder akuten Erkrankungen. Es wird umso größer, je höher die Gefährdung ist, und zwar unabhängig davon, ob diese von der Tätigkeit selbst oder von der Umgebung herrührt. Daher ist vorab eine Risikobeurteilung durchzuführen. In den einschlägigen Regelwerken ist darüber hinaus festgelegt, dass bei bestimmten Arbeiten:

  • eine besondere Überwachung sicherzustellen ist, wenn sie von einer Person allein ausgeführt werden, oder
  • die Ausführung von einer Person allein ausdrücklich untersagt ist.

 

Kann eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt werden, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen (§ 8 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention"). Die Auswahl von Schutzmaßnahmen für Einzelarbeitsplätze richtet sich dabei nach der Art der Einzelarbeit und dem Gefährdungsgrad. Grundsätzlich muss bei der Besetzung von Einzelarbeitsplätzen darauf geachtet werden, dass der Betreffende fachlich, körperlich und geistig hierfür geeignet ist. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung ist ggf. ein Arbeitsmediziner (z. B. der Betriebsarzt) hinzuzuziehen.

 

Wenn Einzelarbeitsplätze zulässig sind, hat der Unternehmer oder Vorgesetzte darüber zu entscheiden, ob diese Arbeiten von einer Person allein durchgeführt werden können. Gleichzeitig hat er zu ermitteln, ob bei gefährlichen Arbeiten eine besondere Überwachung der allein arbeitenden Person erforderlich ist. Zu den gefährlichen Arbeiten gehören u. a.:

  • Schweißen in engen Räumen
  • Befahren von engen Räumen
  • Befahren von Silos und Bunkern
  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern
  • Arbeiten in Gleisbereichen
  • Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern
  • Erprobung von technischen Großanlagen
  • Sprengarbeiten
  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen.

 

Unabhängig davon können z. B. auch Arbeiten mit Absturzgefahr, Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeiten an nicht freigeschalteten elektrischen Anlagen sowie Arbeiten in der Nähe Spannung führender Teile gefährliche Arbeiten im Sinne der Vorschrift sein.

 

Auf Baustellen sind Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden.

 

Ist eine besondere Überwachungeiner allein arbeitenden Person sicherzustellen, so kann dies - je nach den Bedingungen des Einzelfalls - geschehen durch:

  • Kontrollgänge anderer Personen in festgelegten Abständen
  • telefonische Verbindung mit zeitlich vereinbarten Kontrollanrufen
  • Betätigen eines Druckschalters in bestimmten Zeitabständen durch die allein arbeitende Person (Totmannschalter)
  • Einsatz von Personensuchgeräten
  • Einsatz von Sprechfunkgeräten
  • Fernsehüberwachung.

 

Die genannten Maßnahmen sind allerdings überwiegend willensabhängig und daher nur beschränkt einsetzbar.

 

Es gibt automatische willensunabhängige Systeme (Personen-Notsignalanlagen), bei denen ein Sensor (Fühler) am Körper des Mitarbeiters oder im Arbeitsraum auf ein vom Normalzustand abweichendes körperliches Verhalten (Lage, Bewegung) oder das Ausbleiben vereinbarter Quittierungen innerhalb definierter Zeitintervalle reagiert. Ohne Einflussnahme des Betroffenen wird automatisch in einer Zentrale Alarm ausgelöst, so dass von dort unverzüglich Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Systeme lassen auch eine willensabhängige Alarmauslösung zu. Die maximal zulässige Zeit für das Einleiten von Hilfsmaßnahmen nach Auslösung des Personen-Alarms beträgt 15 Minuten. Diese Obergrenze darf jedoch nicht immer in Anspruch genommen werden, sondern ist entsprechend dem Ergebnis der Risikobeurteilung festzulegen.

 

Der Unternehmer muss Personen-Notsignalanlagen in regelmäßigen Abständen warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass sie nicht unwirksam gemacht werden.

 

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz gibt Aufschluss darüber, ob vorhandene Einzelarbeitsplätze beseitigt werden können oder durch andere Maßnahmen gesichert werden müssen. Dabei kann wie folgt vorgegangen werden:

  • Feststellung von Art und Anzahl gefährlicher Einzelarbeitsplätze
  • Unterscheidung der Einzelarbeitsplätze nach Art der Gefährdung (Tätigkeit, Umgebung)
  • Unterscheidung nach ortsfesten und ortsungebundenen sowie zeitweise und ständig eingerichteten Einzelarbeitsplätzen.

 

Vorrangiges Ziel ist die Beseitigung von Einzelarbeitsplätzen, indem eine zweite Person hinzugezogen wird. Wenn dies nicht möglich ist, kommen folgende Maßnahmen in Frage:

  • Festlegung der Einzelarbeitsplätze, die mit einfachen Mitteln hinreichend gesichert werden können (z. B. Telefonkontakt, Kontrollgänge)
  • Festlegung der Einzelarbeitsplätze, die mit einem automatischen willensunabhängigen Alarmsystem zu sichern sind
  • Entscheidung für ein bestimmtes System, das den Anforderungen des Einzelarbeitsplatzes gerecht wird
  • Anpassung des ausgewählten Systems an betriebliche Notwendigkeiten (z. B. Ausschaltung technischer Probleme, wie Funkschatten, begrenzte Reichweite usw.)
  • Aufstellung eines Maßnahmenkataloges, um im Störfall die Lokalisierung und schnelle Bergung eines Verletzten zu gewährleisten (Wege-, Zeit- und Alarmplan).

 

Die Bereitschaft zur Annahme und dauernden Benutzung von Personen-Sicherungssystemen durch die Betroffenen kann durch wiederholte Unterweisungen gefördert werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (BGV C 20)
  • UVV Forsten (GUV-V C51) / (VSG 4.3)
  • UVV Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (BGR 139)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • DIN V VDE V 0825-1 Überwachungsanlagen - Drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen für gefährliche Alleinarbeiten - Teil 1: Geräte- und Prüfanforderungen
  • Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen (BGI 667)
  • Personen-Notsignal-Anlagen unter Nutzung öffentlich zugänglicher Netze (BGI 5032)
  • Prüfpflichten - Schutzalter - Alleinarbeit (BGI 697)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Mit der Umwandlung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn wurde die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DB AG) Betreiber der bundeseigenen "Bahnanlagen". Hierunter werden nicht nur Gleisanlagen, sondern alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn verstanden, die zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- und Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen.

 

Für das Verhalten der Arbeitskräfte im Gleisbereich gelten besondere branchenspezifische Vorschriften und Regeln. Diese sind bei allen Tätigkeiten im Gleisbereich, bei der Erstellung, Instandhaltung, Reinigung, Beseitigung und Besichtigung von Bahnanlagen und anderen Anlagen sowie bei Lerngängen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Störungen an Bahnanlagen und von Unfallfolgen, anzuwenden.

 

Die größte Gefahr für die Beschäftigten ist als Folge der hohen Zuggeschwindigkeiten bei Gleisbauarbeiten zu sehen. Schienenfahrzeuge sind spurgebunden, was ein Ausweichen vor einem Hindernis unmöglich macht. Sie haben wesentlich längere Bremswege als andere Landverkehrsmittel. Somit ist das zuverlässige Anhalten des Zugs im Gefahrfall vor einer Arbeitsstelle im Gleisbereich nicht möglich.

 

Die Sicherungsaufsichtskraft (Sakra) - verantwortlich für die Sicherungsaufsicht vor Ort - organisiert und kontrolliert die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen. Wird die Sicherung von einem Sicherungsunternehmen ausgeführt, werden die Vertragsleistungen überwacht.

 

Für das Arbeiten im Gleisbereich ist als unmittelbare Sicherheitstechnik das Sperren von Gleisen und Weichen vorzusehen. Das Arbeitsgleis muss dann in der Regel nicht verlassen werden. Ist die Sperrung des Arbeitsgleises nicht möglich, muss die Fahrt am Beginn der Annäherungsstrecke durch Ankündigungsanlagen oder von Sicherungsposten (Sipo) erkannt werden. Erreicht die Fahrt den Beginn der Annäherungsstrecke, gibt der Posten in der Regel ein akustisches Rottenwarnsignal gemäß der Eisenbahn-Signalordnung. Erforderlichenfalls werden weitere Posten eingesetzt, da Sicht- und Hörverbindung zur Weitergabe der Rottenwarnsignale bestehen muss. Ankündigungsanlagen werden durch Schienenkontakte am Beginn der Annäherungsstrecke ausgelöst. Sie geben optische oder akustische Rottenwarnsignale ab.

 

Erreicht ein Zug die Arbeitsstelle, müssen die Arbeitskräfte den Gleisbereich verlassen haben. Die Gleisbereiche werden von Gleismitte aus gemessen und sind z. B. abhängig von der zulässigen Geschwindigkeit.

 

Die Länge einer Annäherungsstrecke bestimmt sich aus der zulässigen Geschwindigkeit und eventuell der reduzierten Geschwindigkeit im Bereich der Arbeitsstelle und der Sicherheitsfrist. Die Sicherheitsfrist ist die Summe aus der Räumzeit und einem Sicherheitszuschlag. Unter der Räumzeit versteht man die Zeit, die benötigt wird, um den Gefahrenbereich des Gleises ohne Hast zu verlassen. Die Räumzeit darf höchstens 30 Sekunden betragen. Der Sicherheitszuschlag beträgt in der Regel 15 Sekunden. Tabellen in den Regeln (z. B. GUV-R 2150) erleichtern das Bestimmen der Annäherungsstrecken.

 

An den Gleisbereich schließt sich als Standort für die Arbeitskräfte der Sicherheitsraum (Abbildung) an. Er beträgt auf der gleisfreien Seite mindestens 0,5 m und zwischen zwei Gefahrenbereichen, also zwischen zwei Gleisen, mindestens 0,8 m. Für das Ablegen von Werkzeugen, Geräten und Bauteilen gelten die Maße eines vereinfachten Lichtraumprofiles.

 

Beschäftigte müssen vor Fahrten auf Nachbargleisen gesichert werden, z. B. durch eine feste Absperrung oder durch Warnung. Dies kann durch Ankündigungsanlagen oder durch Sipo geschehen. Bis zu drei Beschäftigte können sich, soweit die Art der Arbeit dies zulässt, selbst sichern. Sie müssen hierbei die Möglichkeit haben, neben ihrer Tätigkeit die Fahrten rechtzeitig zu erkennen.

 

Besondere Regelungen sind bei Arbeiten in Tunneln, bei Schneeräumarbeiten, bei Oberbauschweißarbeiten und bei Arbeiten auf Strecken mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h erforderlich.

 

Nach den geltenden Rechtsnormen muss der Bahnbetreiber bzw. die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle eine Sicherungsanweisung erstellen. Diese regelt insbesondere

  • die Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen
  • die Koordinierung
  • die Eignungsanforderungen und Unterweisung von Beschäftigten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Eisenbahn-Signalordnung
  • UVV Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D 33) / (GUV-V D33)
  • GUV-Regel Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen (GUV-R 2150)
  • Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen (GUV-I 8603)
  • Führen von Triebfahrzeugen (GUV-I 8602)
  • Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten (GUV-I 8601)
  • Reinigen von Eisenbahnfahrzeugen zur Personenbeförderung (BGI 5034)
  • EUK-Dialog, Mitteilungsblatt der EUK, Eisenbahn-Fachverlag, 55013 Mainz (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Für die Errichtung, Änderung und Instandsetzung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind spezielle Fachkenntnisse erforderlich. Diese Arbeiten dürfen daher nur von Elektrofachkräften oder unter ihrer Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Die dabei zu beachtenden Schutzmaßnahmen werden in den elektrotechnischen Regeln beschrieben. Solche Regeln sind in den DIN VDE-Bestimmungen enthalten, auf die die Unfallversicherungsträger in ihren Mitteilungsblättern verweisen. Eine Liste dieser Bestimmungen ist als Anhang 3 den Durchführungsanweisungen zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" beigefügt.

 

Für den gefahrlosen Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist insbesondere wichtig, dass zwei Schutzmaßnahmen erfolgt sind und wirksam erhalten bleiben:

  • Die aktiven, normalerweise unter Spannung stehenden Teile müssen gegen direkte Berührung geschützt sein (Schutz im normalen Betrieb).
  • Alle Betriebsmittel müssen auch einen Schutz bei indirektem Berühren aufweisen, der im Falle eines Fehlers den Benutzer vor gefährlichen Berührungsspannungen bewahrt (Schutz im Fehlerfall).

 

Der Schutz gegen direktes Berühren wird durch konstruktive Maßnahmen und die Auslegung der elektrischen Einrichtungen erreicht. Hierzu werden die aktiven Teile z. B. isoliert, in unerreichbarer Lage angebracht oder durch fest montierte Einrichtungen abgeschirmt. Dieser Schutz darf nicht durch Umbauten, Beschädigungen oder zusätzliche Einbauten unwirksam gemacht werden.

 

Der Schutz bei indirektem Berühren soll gewährleisten, dass auch dann keine Gefahr besteht, wenn z. B. Gehäuse, andere berührbare Teile oder der Standort des Benutzers durch einen Fehler innerhalb des Geräts oder der Zuleitung unter Spannung geraten. Als Schutzmaßnahmen kommen in Betracht:

  • Schutz durch Kleinspannung
  • Schutzisolierung
  • Schutztrennung und
  • automatische Abschaltung der Stromversorgung.

 

Auch dieser Schutz darf niemals beeinträchtigt oder unwirksam gemacht werden.

 

Für elektrische Betriebsmittel gibt es folgende Schutzklassen:

  • Schutzklasse I: Mit Schutzleiteranschluss (Zeichen: (Abbildung) ).
  • Schutzklasse II: Schutzisoliert (Zeichen: (Abbildung) ), sie dürfen keinen Schutzleiter haben.
  • Schutzklasse III: Nur zum Betrieb mit Schutzkleinspannung (Zeichen: (Abbildung) ), d. h. Nennspannung bis 50 V, Anschluss über besondere Steckerart.

 

Damit die Schutzmaßnahmen wirksam erhalten bleiben, müssen regelmäßig

Prüfungen

durchgeführt werden. Hierbei soll der ordnungsgemäße Zustand festgestellt werden. Dies umfasst neben einer Prüfung der Schutzmaßnahmen auch die Kontrolle, ob alle für den sicheren Betrieb ursprünglich vorgegebenen mechanischen und elektrischen Eigenschaften noch vorhanden sind.

 

Elektrische Anlagen und Betriebsmitteln sind in der Regel Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Für die einzelnen Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Prüfart, Prüfumfang und ggf. Prüffristen durch den Arbeitgeber entsprechend der jeweiligen Beanspruchung festzulegen.

 

Erforderliche Sicht- und Funktionsprüfungen können von unterwiesenen Benutzern z. B. arbeitstäglich oder vor Aufnahme der Tätigkeiten durchgeführt werden.

 

Prüfungen müssen zusätzlich von einer Befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Sicherheit der Arbeitsmittel von Montagebedingungen, durch mögliche Beeinträchtigung nach Instandsetzungsarbeiten oder von äußeren Einflüssen nach §10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) abhängen. Die TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen konkretisiert diese Erfordernisse in Abschnitt 3.3.2.

 

Aufgrund der Ergebnisse durchgeführter Prüfungen kann eine Änderung der Prüffristen im Sinne einer Verlängerung oder Verkürzung erforderlich sein. Hier gibt die TRBS 1201 in Abschnitt 3.5 Festlegung der Prüffrist verschiedene Beispiele für die Durchführung von Prüfungen in Abhängigkeit von der betrieblichen Situation.

 

Für den sicheren Umgang mit elektrischer Energie bestehen zahlreiche Grundsätze und Regeln, die in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), den zugehörigen Durchführungsanweisungen und den elektrotechnischen Regeln enthalten sind oder sich als ungeschriebene Regeln der Technik bewährt haben. Elektrotechnische Laien sollten sich zehn grundlegende Sicherheitsregeln (Abbildung) einprägen, um sich vor elektrischer Energie, die bei fast allen handwerklichen und industriellen Tätigkeiten benötigt wird, zu schützen.

 

Bei ordnungsgemäßer Bedienung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung dürfen weder unmittelbare Gefährdungen (z. B. Berührungsspannungen) noch mittelbare Gefährdungen (z. B. durch Strahlungen und Lärm) entstehen. Defekte elektrische Betriebsmittel und Anlagen dürfen nicht mehr benutzt werden.

 

Für Arbeiten an elektrischen Anlagen ist der spannungsfreie Zustand herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen. Erst nach Durchführung der fünf Sicherheitsregeln darf die Arbeit freigegeben werden: Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, erden und kurzschließen, benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken (Abbildung). Die Arbeiten sind mit dem Verbotszeichen "Nicht schalten" (Abbildung) anzuzeigen. Ausnahmen gelten für Arbeiten unter Spannung.

 

Elektrowerkzeuge dürfen in der Umgebung von leitfähigen Stoffen, z. B. in Kesseln, Metallrohrleitungen etc., insbesondere bei begrenzter Bewegungsfreiheit, nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden. Der Trenntransformator muss außerhalb des Kessels, der Rohrleitungen usw. aufgestellt werden.

 

Handschleif- und -schneidarbeiten mit Wassergebrauch dürfen grundsätzlich nur bei Anwendung von Schutzkleinspannung oder Schutztrennung durchgeführt werden.

 

Elektrische Betriebsmittel müssen den zu erwartenden Beanspruchungen am Einsatzort genügen. Bei der Auswahl ist auf die entsprechende elektrische Schutzart zu achten (z. B. wasserdicht, staubgeschützt). Die Betriebsmittel sind mit entsprechenden Symbolen und Kennziffern gekennzeichnet (Abbildung).

 

Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen müssen von besonderen Speisepunkten aus versorgt werden. Üblich sind Baustromverteiler, Kleinstbaustromverteiler und Schutzverteiler. Wandsteckdosen in ortsfesten Anlagen gelten nicht als solche besonderen Speisepunkte, so dass keine elektrischen Betriebsmittel für Baustellen an sie angeschlossen werden dürfen. Ausnahmen gelten nur für Handleuchten, Elektrowerkzeuge und andere Handgeräte, die einzeln betrieben werden, sowie schutzisolierte kleine Maschinen.

 

Als ortsveränderliche elektrische Leitungen dürfen auf Baustellen nur Leitungen verwendet werden, die dem rauen Baubetrieb entsprechen, d. h. eine ausreichende mechanische Festigkeit und Isolation aufweisen. Haushaltsübliche Leitungen aus PVC sind hierzu nicht geeignet.

 

Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt, unterliegen sie den besonderen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Sie müssen entsprechend dem Explosionsschutzdokument, das gemäß Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen ist, ausgewählt werden. Es kann eine EG-Baumusterprüfbescheinigung erforderlich sein oder eine Herstellererklärung ausreichen. Dies ist davon abhängig, welcher Zone der explosionsgefährdete Bereich zugeordnet ist.

 

Falsch projektierte und betriebene elektrische Anlagen können Brände mit erheblichen Personen- und Sachschäden auslösen. Ein umfassender Brandschutz erfordert nicht nur gute Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen, sondern auch ein fundiertes Wissen um die Vorgänge innerhalb der elektrischen Anlage und um den Einfluss möglicher Faktoren auf sie. Vorschriften und Normen sowie Richtlinien der Versorger und Versicherer enthalten viele Hinweise. Um solche Brandgefahren zu vermeiden oder zumindest zu vermindern, sollten beim Betrieb der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel die folgenden Regeln auch von elektrotechnischen Laien beachtet werden:

 

Vor Benutzung einwandfreien Zustand durch Besichtigung feststellen

  • Sind Abdeckungen geschlossen?
  • Sind Leitungen und Stecker unversehrt?
  • Sitzen die Schalter fest?
  • Gibt es Schmorstellen an Geräten oder Steckdosen?
  • Defekte Teile nicht benutzen und zur Reparatur bringen.

 

Elektrische Geräte richtig einsetzen

  • Bedienungsanleitung beachten
  • Geräte bestimmungsgemäß verwenden

 

Elektrische Geräte sicher betreiben

  • Lüftungsöffnungen nicht verdecken
  • Betriebsmittel regelmäßig reinigen
  • Betriebsmittel nach Gebrauch ausschalten

 

Leitungen richtig verwenden

  • An Leitungen nichts anhängen
  • Kabeltrommeln abrollen
  • Mehrfachsteckdosenleisten nicht hintereinander schalten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen
  • TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen
  • Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen (BGI 608)
  • Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen (BGI 600)
  • Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594)
  • Elektrofachkräfte (BGI 548)
  • Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (BGI 891)
  • Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen (BGI 766)
  • Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen (BGI 758)
  • Kommentar zur UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (GUV-I 8590)
  • Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (GUV-I 8524)
  • Sicherer Betrieb von Niederspannungs-Innenraumschaltungen ISA 2000 (BGI 755)
  • Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen (BGI 519)
  • Umgang mit elektrischem Gerät, Heft 2 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2003 (BGI 597-2)
  • Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (BGI 5090)
  • Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisung zur BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGG 944)
  • Bestätigung nach § 5 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) (BGG 960)
  • Checkliste für den Kauf von Elektrogeräten, hrsg. v. der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW, Düsseldorf 2007
  • Hartung, P.: Prüfpflichtige Arbeitsmittel, 4. Aufl., Universum Verlag, Wiesbaden 2005

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Elektrische Freileitungen sind im Allgemeinen nicht isoliert. Der Schutz gegen direkte Berührung der Spannung führenden Teile ist normalerweise dadurch gewährleistet, dass die Leitungen einen ausreichenden Abstand zu Arbeitsbereichen und Verkehrsbereichen haben (Abbildung)

(Abbildung).

 

Bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen kann dieser Abstand nicht immer eingehalten werden. In diesem Fall müssen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Jede Berührung einer Leitung mit Spannung bis zu 1.000 V ist lebensgefährlich. Bei Leitungen mit Spannungen über 1.000 V besteht bereits Lebensgefahr, wenn man bestimmte Gefahrenzonen in der Nähe der Leitung erreicht. Bei Hochspannung wird die normalerweise isolierende Luft bei zu geringem Abstand durch einen elektrischen Funken überbrückt und leitfähig; das Erreichen dieser Gefahrenzone hat die gleiche Wirkung wie die direkte Berührung der Leitung.

 

Besondere Schutzmaßnahmen in der Nähe von Freileitungen gelten sowohl für elektrotechnische als auch für nicht elektrotechnische Arbeiten, z. B. Bauarbeiten, Transporte, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten. Bei derartigen Arbeiten ist in jedem Fall Verbindung mit dem zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufzunehmen.

 

Für elektrische Freileitungen werden in der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" drei Schutzmaßnahmen genannt:

  • Die Leitungen müssen für die Dauer der Arbeiten in der Nähe durch das zuständige Versorgungsunternehmen spannungsfrei gemacht werden oder
  • die Leitungen müssen durch Elektrofachkräfte für die Dauer der Arbeit durch Abdecken oder Abschranken geschützt werden oder
  • die Arbeiten dürfen nur außerhalb gewisser Schutzabstände durchgeführt werden.

 

Diese Sicherheitsmaßnahmen sind nicht als gleichwertig anzusehen. Die Freischaltung birgt das geringste Risiko. Bei Abschrankungen oder Schutz durch Abstand ist das Risiko höher. Müssen bei der Arbeit Schutzabstände eingehalten werden, ist es erforderlich, die Beschäftigten zu kontrollieren. Es sollte daher stets geprüft werden, ob nicht eine höherwertige Schutzmaßnahme realisierbar ist.

 

Die Schutzabstände müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden. Die in der Tabelle genannten Schutzabstände (Abbildung) gelten z. B. für Hoch- und Tiefbauarbeiten, Gerüstarbeiten, Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen oder Fördergeräten und bei der Annäherung von sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln. Für elektrische Anlagen im Bergbau, für Fahrleitungen der elektrischen Bahnen, für Schleif- und Fahrleitungen im Tagebau und in Steinbrüchen gelten andere Werte, die in den DIN VDE-Bestimmungen zu finden sind.

 

Kommt es dennoch zu einem Stromübertritt (Abbildung), z. B. beim Einsatz von Mobilkranen oder Erdbaumaschinen, so muss der Maschinenführer versuchen, sein Gerät aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Gelingt es ihm nicht, gelten folgende Verhaltensregeln: Der Fahrer darf den Führerstand nicht verlassen, Außenstehende müssen vor dem Nähertreten gewarnt werden und es muss veranlasst werden, dass die Spannung abgeschaltet wird .

 

In jedem Fall erfordern Arbeiten, bei denen bestimmte Abstände zu den Freileitungen eingehalten werden müssen, eine gründliche Einweisung. Der Arbeitsablauf muss beobachtet und kontrolliert werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen (BGV D 32) / (GUV-V D32)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • UVV Forsten (GUV-V C51) / (VSG 4.3)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen (BGR 148)
  • Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen (BGI 757)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Neben dem Schutz vor bewegten Teilen ist besonders der Schutz vor dem elektrischen Strom wichtig. Die Werkzeuge müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein sowie den elektrischen und mechanischen Beanspruchungen und Einflüssen am Verwendungsort standhalten (Abbildung).

 

Die unter normalen Betriebsbedingungen unter Spannung stehenden (aktiven) Teile befinden sich sowohl im Antriebs- als auch im Anschlussteil der Elektrowerkzeuge. Sie müssen so konstruiert sein, dass Personen diese aktiven Teile weder mittel- noch unmittelbar berühren können.

 

Mechanische Beschädigung (mangelhafte Instandhaltung), thermische, chemische oder alterungsbedingte Einflüsse können dazu führen, dass leitende, aber nicht betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile, Fehlerspannung annehmen. Kann größere als die maximal zulässige Berührungsspannung von 50 V Wechselspannung bzw. 120 V Gleichspannung im Fehlerfall auftreten, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen.

 

Schutz bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) wird bei Elektrohandwerkzeugen durch drei Schutzklassen realisiert.

  • Elektrowerkzeuge der Schutzklasse I sind Geräte mit Schutzleiter (PE-Anschluss, Kennzeichen (Abbildung) ) für die Anwendung in Netzen mit Überstrom- und/oder Fehlerstromschutzeinrichtungen. Dabei ist strikt darauf zu achten, dass die PE-Verbindung zwischen Gerät und Netzanschluss durchgehend hergestellt ist.
  • Elektrowerkzeuge der Schutzklasse II (Kennzeichen (Abbildung) ) sind Geräte mit Schutzisolierung und einer zusätzlichen Isolierung zur Betriebsisolation. Da sie keinen Schutzleiter haben, ist die Anschlussleitung mit einem Konturenstecker ohne Schutzleiterkontakt versehen, der aber in Steckdosen mit Schutzkontakt passt.
  • Elektrowerkzeuge der Schutzklasse III sind Geräte für den Anschluss an Spannungen bis 50 V (Schutzkleinspannung, Kennzeichen (Abbildung) ), die durch Schutztransformatoren, Umformer und Ähnliches erzeugt werden. Wichtig ist, dass zwischen der Kleinspannungsseite und höheren Spannungen keine galvanische Verbindung besteht. Die Anschlussleitungen haben einen Spezialstecker, der nicht in Steckvorrichtungen von Stromkreisen mit anderen Schutzmaßnahmen oder mit höheren Spannungen passt. Ein Schutzleiter darf weder am Stecker noch am Betriebsmittel angeschlossen werden.

 

Elektrowerkzeuge werden nicht nur nach den Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, sondern auch entsprechend DIN EN 60529 nach Schutzarten (Abbildung) (IP-Code) eingeteilt (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel). Unter der Schutzart (dem Schutzgrad) versteht man die Art und Weise, wie die Maschine gegen das Eindringen von Wasser und Gegenständen (auch Finger und Werkzeuge) geschützt ist.

 

Schalteinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Elektrowerkzeuge vom Benutzer ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können. Ein Schalter, der durch Drücken eines Arretierknopfs ausgelöst werden kann, ist zulässig. Schalter in der beweglichen Zuleitung (Schnurschalter) sind nicht zulässig.

 

Elektrowerkzeuge, die auf

Baustellen

oder Montagestellen verwendet werden, müssen mindestens tropfwassergeschützt sein. Der Schutz bei indirektem Berühren ist durch Schutzisolierung, Fehlerstromschutzschaltung, durch Schutzkleinspannung oder durch Schutztrennung (Trenntransformator, Kennzeichen

(Abbildung)

) sicherzustellen.

 

Als bewegliche Anschlussleitungen sind mindestens mittlere Gummischlauchleitungen der Typen H05RN-F bzw. H07RN-F oder gleichwertige Leitungsarten zu verwenden. Elektrowerkzeuge dürfen nur von besonderen Speisepunkten aus, z. B. Baustromverteilern, versorgt werden (Ausnahme: schutzisolierte Geräte).

 

Bei erhöhter elektrischer Gefährdung - z. B. in engen Räumen bzw. bei begrenzter Bewegungsfreiheit mit leitfähiger Umgebung, in nassen oder heißen Räumen - dürfen Elektrowerkzeuge nur unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden:

  • Bei Wechselspannung muss Schutzkleinspannung oder Schutztrennung angewendet werden. Schutztransformatoren und Motorgeneratoren zum Erzeugen der Schutzkleinspannung sowie Trenntransformatoren und Trennumformer zum Herstellen der Schutztrennung müssen in der Regel außerhalb des entsprechenden Arbeitsraums aufgestellt sein.
  • An einem Trenntransformator darf nur ein Verbrauchsmittel mit höchstens 16 A Nennstrom angeschlossen werden.
  • Das Gehäuse des zu schützenden Verbrauchsmittels (bei Schutzklasse I) ist mit der leitfähigen Umgebung durch einen besonderen Potenzialausgleichsleiter zu verbinden. Dieser Leiter darf nicht der Schutzleiter des Verbrauchsmittels sein, sondern muss außerhalb der Zuleitung sichtbar verlegt sein.
  • Ortsveränderliche Trenntransformatoren müssen schutzisoliert sein.
  • Bewegliche Leitungen müssen mindestens dem Typ H07RN-F entsprechen oder gleichwertig sein.
  • Kupplungssteckvorrichtungen müssen ein Isolierstoffgehäuse haben. In Verlängerungsleitungen sind Schalter nicht zulässig.

 

Für alle handgeführten oder handgehaltenen Kraftwerkzeuge muss der Lieferer die Vibrationskennwerte (Vibrationen) angeben. Der Unternehmer (Käufer) ist verpflichtet, Arbeitsmittel mit möglichst geringen Vibrationsrisiken auszuwählen und die Arbeitnehmer im vibrationsarmen Gebrauch zu unterweisen.

 

Handmaschinen für die Holzbearbeitung sind entweder mit einer integrierten Absaugeinrichtung (Staub- und Spänefangbeutel) zu betreiben oder an eine externe Absaugeinrichtung anzuschließen. Die Auswahl des Staubsaugers richtet sich nach der Gefährlichkeit der Stäube bzw. dem erforderlichen Abscheidegrad des Filters.

 

Alle Elektrohandgeräte müssen regelmäßig geprüft werden.

 

Für einige Elektrowerkzeuge gibt es weitere Anforderungen:

  • Bohrmaschinen (Abbildung) müssen zusätzliche Angaben tragen: größter Durchmesser des Bohrers in mm sowie Symbol für leichte Beanspruchung (Abbildung) für Bohrer-Durchmesser bis 8 mm. Bohrfutterschlüssel müssen beim Loslassen leicht aus dem Bohrfutter herausfallen. Sie dürfen am Werkzeug nicht mit Ketten, Schnüren oder sonst wie befestigt sein; Klammern zum Halten des unbenutzten Schlüssels sind zulässig.
  • Schlagbohrmaschinen benötigen die zusätzliche Angabe des größten zulässigen Bohrer-Durchmessers zum Bohren in Stahl.
  • Schrauber, die nur für Metallschrauben bestimmt sind, müssen mit dem Symbol (Abbildung) gekennzeichnet sein.
  • Bei Blechscheren muss die größte zulässige Blechdicke, bei Gewindeschneidern der größte Gewindedurchmesser angegeben sein.
  • Kreissägen (Abbildung) (Kreissägemaschinen) und Kreismesser müssen einen Schalter haben, der beim Loslassen seines Betätigungsglieds den Motor abschaltet (Totmannschalter). Nur eine zusätzliche Arretiervorrichtung ist zulässig. Die Drehrichtung muss auf den Säge- und Messerscheiben durch einen erhabenen oder versenkten Pfeil angezeigt sein. Die bewegliche Schutzhaube muss das Sägeblatt bis auf einen Öffnungswinkel von 10° verdecken. Der Spaltkeil darf nicht dünner als der Sägeblattgrundkörper und nicht dicker als die Schnittfugenbreite sein. Sein Abstand zum Sägeblatt ist so gering wie möglich (max. 5 mm) einzustellen. Die höchste Sägezahnspitze überragt den Spaltkeil um ca. 2 mm (max. 5 mm). Vor Arbeitsbeginn wird der Schlauch der Absaugeinrichtung angeschlossen.
  • Bei Handhobelmaschinen (Abbildung) (Hobelmaschinen) müssen die Nennleerlaufdrehzahl der Messerwelle in Umdrehungen pro Minute und die Drehrichtung angezeigt sein. Es sind nur runde Messerwellen mit einem Schneidenüberstand von maximal 1,1 mm zulässig, die formschlüssig befestigt sind. Der Späneauswurf muss gegen Berühren des Messers gesichert sein.
  • Stichsägen (Abbildung) müssen zusätzlich die Angabe der maximalen Schnitttiefe für Holz tragen.
  • Bei elektrischen Handscheren (Scheren) sollen Fingerabweiser, soweit sie sich einsetzen lassen, vor den beweglichen Messern schützen.

 

Die meisten netzbetriebenen elektrischen Handmaschinen sind auch mit Akkumulatoren als Antrieb erhältlich. Bei diesen Geräten besteht die Gefahr weniger durch das Berühren spannungsführender Teile als durch Kurzschluss zwischen den Anschlusskontakten des Akku. Die Verbindung der Kontakte kann z. B. durch Draht oder Schrauben erfolgen, die zusammen mit dem Akku aufbewahrt oder transportiert werden. Der Kurzschlussstrom kann im Leiter hohe Temperaturen oder auch einen Lichtbogen erzeugen. Beides kann zu Verbrennungen oder zum Brand führen. Wird das Akku-Gehäuse beschädigt, kann Elektrolyt austreten und z. B. bei Handkontakt die Haut verätzen. Akkus müssen deshalb schonend behandelt und möglichst im Maschinenkoffer aufbewahrt und transportiert werden.

 

Eine weitere Gefahr besteht bei Bohrgeräten. Bei den kleinen Maschinen wird häufig das erzeugbare Drehmoment unterschätzt, das beim Ansprechen der Blockiereinrichtung auf die Hand bzw. das Handgelenk übertragen wird.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (BGR A 3)
  • Behälter, Silos und enge Räume. Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (BGR 117-1)
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (aufgehoben ab 29. 12. 2009)
  • DIN EN 50102 Schutzarten durch Gehäuse für elektrische Betriebsmittel (Ausrüstung) gegen äußere mechanische Beanspruchungen (IK-Code)
  • DIN EN 50260-2-7 Sicherheit für handgeführte akkubetriebene Elektrowerkzeuge und Akkublöcke; Besondere Anforderungen für Spritzpistolen
  • DIN EN 60034 Drehende elektrische Maschinen
  • DIN EN 60309-1 Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen; Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 60309-2 Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen; Anforderungen und Hauptmaße für die Austauschbarkeit von Stift- und Buchsensteckvorrichtungen
  • DIN EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse (IP Code)
  • DIN EN 60745-1 Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge; Sicherheit; Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 61029-1 Sicherheit transportabler motorbetriebener Elektrowerkzeuge; Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 61477 Arbeiten unter Spannung; Mindestanforderungen für die Nutzung von Werkzeugen, Geräten und Ausrüstungen
  • DIN VDE 0701-1 Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte; Allgemeine Anforderungen
  • Arbeiten in engen Räumen (BGI 534)
  • Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen (BGI 608)
  • Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen (BGI 600)
  • Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594)
  • Elektrofachkräfte (BGI 548)
  • Handmaschinen - Handhabung und sicheres Arbeiten (BGI 731)
  • Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (GUV-I 8524)
  • Umgang mit elektrischem Gerät, Heft 2 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2003 (BGI 597-2)
  • Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (BGI 5090)
  • Checkliste für den Kauf von Elektrogeräten, hrsg. v. der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW, Düsseldorf 2007
  • Gefährdungsbeurteilung "Vibrationen" bei handgeführten und -gehaltenen Arbeitsmaschinen: Hinweise zur Nutzung von Herstellerangaben aus Bedienungsanleitungen, hrsg. v. Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau, 2005
  • Hartung, P.: Prüfpflichtige Arbeitsmittel, 4. Aufl., Universum Verlag, Wiesbaden 2005
  • Henning, W.,/Rosenberg, W.: VDE-Prüfung nach BGV A3 und BetrSichV, VDE-Schriftenreihe Normen verständlich, Band 43, VDE Verlag GmbH, Berlin 2006

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Unfallgefahren bestehen sowohl für den Fahrer (z. B. Herabfallen, Einquetschen) als auch für Personen in der Nähe (z. B. Verletzungungen durch herabfallende Lasten, Anfahren).

 

Zum Schutz des Fahrers muss der Fahrerstand durch Stoßbügel um die Standfläche und - je nach Bauart - durch Seiten- oder Vorderschutz gesichert sein. Der Stoßbügel muss sowohl mit dem Karrengestell als auch mit dem Seiten- oder Vorderschutz fest verbunden sein und bis zur Außenkante oder Plattform reichen.

 

Der Seiten- oder Vorderschutz soll, über der Fahrerstandfläche gemessen, wenigstens 90 cm hoch sein. Der Seitenschutz sollte den Schaltschrank um 25 cm überragen und gleichzeitig den Haltebügel für den Beifahrer bilden; der Vorderschutz sollte so hoch und mindestens so breit wie der Schaltschrank sein.

 

Die Standfläche des Fahrerstands muss rutschhemmend sein. Ist sie gleichzeitig als Lenk-Tritthebel ausgebildet, muss ihr Rand mit einer Schutzleiste oder einem Schutzwulst als Abrutschschutz umgeben sein.

 

Der Fahrantrieb muss sich selbsttätig ausschalten, sobald der Fahrer den Fahrerstand verlässt. Gleichzeitig müssen sich die Bremsen zwangsläufig feststellen. Beim Wiederbetreten des Fahrerstands darf sich der Fahrantrieb nicht selbsttätig einschalten.

 

Der Karren darf sich auch dann nicht in Gang setzen, wenn der Fahrer den Fahrerstand bei eingerücktem Fahrschalter verlassen hat und beim Wiederbetreten die Bremsen löst. Das In-Gang-Setzen darf erst möglich sein, nachdem der Fahrschalter in Nullstellung gebracht worden ist. Jedes versehentliche In-Gang-Setzen wird dadurch ausgeschlossen.

 

Das Inbetriebsetzen des Karrens darf nur mit einem besonderen abziehbaren Schaltschlüssel möglich sein. Den Schlüssel muss der Fahrer beim Verlassen des Karrens stets an sich nehmen, damit kein Unbefugter den Karren fahren kann. Der Abzug des Schlüssels soll nur bei abgeschalteter Batterie (Fahrschalter in Nullstellung) möglich sein.

 

Als Fahrer dürfen nur geeignete, mindestens 18 Jahre alte Personen eingesetzt werden, die besonders ausgebildet worden sind und ihre Fähigkeit im Fahren nachgewiesen haben; ratsam ist die Aushändigung eines Fahrerausweises.

 

Als Beifahrer dürfen nur von der Betriebsleitung bestimmte Personen tätig sein. Elektrokarren, auf denen Beifahrer zugelassen sind, müssen Festhaltebügel oder Beifahrersitze haben. Freies Stehen auf der Ladefläche ist nicht erlaubt. Es darf auch niemand am Plattformrand sitzen und die Beine herunterhängen lassen.

 

In Räumen oder Bereichen mit Explosionsgefahr dürfen nur Elektrokarren in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden.

 

Elektrokarren müssen nach Bedarf geprüft werden, jedoch jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person. Die Ergebnisse sind in ein Prüfbuch einzutragen.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Flurförderzeuge (BGV D 27) / (GUV-V D27)
  • Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand (BGG 925)
  • Sonderdruck "Batterieladeanlagen für Flurförderzeuge", hrsg. v. der Sparte Großhandel und Lagerei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Störstrahlungen können unangenehme, bedrohliche oder sogar katastrophale Folgen verursachen (z. B. Ausfall von Computern, Fehlfunktion von Steuerungen oder medizinischen Geräten).

 

Das "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" fordert daher:

  • Die Erzeugung elektromagnetischer Störungen durch ein Gerät muss so weit begrenzt werden, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von anderen Geräten möglich ist.
  • Geräte sind mit einer angemessenen Festigkeit gegen von außen kommende Störungen auszustatten, so dass ihr eigener bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.

 

Insbesondere folgende Geräte dürfen nicht durch Störstrahlung beeinträchtigt werden:

  • Sender und Empfänger für Ton- und Fernsehrundfunk
  • mobile Funk- und Funktelefongeräte
  • medizinische Geräte
  • informationstechnische Geräte
  • Unterrichtsgeräte
  • Haushaltsgeräte
  • Leuchten.

 

Jedes Gerät mit elektrischen Bauteilen kann Störungen in seiner Umwelt verursachen. Sie werden durch die Ausbreitung der elektromagnetischen Felder ausgelöst, die beim Betrieb eines Gerätes mit elektrischen Bauteilen entstehen. Diese Felder können unterschiedlich stark sein. Bei Geräten, die ausschließlich elektromechanische Bauteile enthalten und mit technischen Wechselströmen (50 Hz) betrieben werden, sind diese Felder sehr schwach. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass die elektromagnetische Verträglichkeit gegeben ist. Bei Geräten, die elektronische Bauteile enthalten (z. B. Phasenanschnittsteuerungen zur Drehzahl- oder Leistungsregelung, Geräte der Funktechnik und Unterhaltungselektronik, Computer), aber auch z. B. bei Induktionshärteanlagen, die mit starken Feldern arbeiten, besteht der Verdacht, dass sie Störstrahlungen aussenden können.

 

Der Hersteller solcher Geräte und Anlagen muss beim Bau die einschlägigen Normen berücksichtigen und dies in den Begleitpapieren bestätigen (Konformitätserklärung). Wichtig ist vor allem eine gute Abschirmung der Leitungen und Bauteile sowie eine gute Verbindung der Abschirmung zur Gehäusemasse. Die Stromversorgung wird über Störschutzfilter zugeführt, die eine Rückwirkung in das Versorgungsnetz verhindern.

 

Grenzwerte für die elektromagnetische Störstrahlung von Geräten enthält die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 1. Januar 1997.

 

Der Begriff "Elektromagnetische Verträglichkeit" bezieht sich nur auf die Wirkung von technischen Geräten auf technische Geräte. Die biologische Wirkung elektromagnetischer Felder, z. B. auf Menschen, wird durch das Gesetz nicht behandelt.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
  • 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImschV)
  • Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (achtzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • EMF-Portal - Informationsplattform zu Elektrosmog und Gesundheit (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Neben den technisch erzeugten elektromagnetischen Feldern gibt es solche Felder natürlichen Ursprungs. Das natürliche luftelektrische Feld wird durch atmosphärische Vorgänge (Ionosphäre, Wolkenbildung) ausgelöst und erfährt z. B. bei Gewittern starke Veränderungen. Das natürliche magnetische Feld der Erde wirkt ständig auf den Menschen ein (in Deutschland ca. 40 A/m). Örtliche Veränderungen sind durch geologische Bedingungen, z. B. Erzlagerstätten, möglich. Auch Gebrauchsgegenstände aus eisenhaltigen Materialien (z. B. Kraftfahrzeuge) verändern dieses Magnetfeld. Eine Gesundheitsstörung durch diese natürlichen Felder kann ausgeschlossen werden, da die Menschen schon immer ihrer Wirkung ausgesetzt waren.

 

Die Stärke der technisch erzeugten Felder liegt sowohl im Bereich der Öffentlichkeit als auch überwiegend im beruflichen Umfeld in ähnlicher Größenordnung wie die der natürlichen Felder, so dass aus dem oben genannten Grund eine Gesundheitsstörung durch technische Felder ebenso unwahrscheinlich scheint.

 

Generell lassen sich elektromagnetische Felder in der technischen Welt nicht verhindern. Zum Schutz der Beschäftigten vor schädlichen Einwirkungen elektromagnetischer Felder haben die Berufsgenossenschaften die UVV "Elektromagnetische Felder" erlassen. Ihr Ziel ist es sicherzustellen, dass es nicht zu Unfällen, Erkrankungen oder Gefährdungen durch Felder am Arbeitsplatz kommen kann. Danach muss der Unternehmer die auftretenden Felder ermitteln und deren Werte mit den zulässigen Werten vergleichen sowie Bereiche, in denen gefährliche Felder auftreten können, kennzeichnen und den Zugang zu ihnen beschränken. Nach den bisherigen Feststellungen liegen die Felder der üblichen Elektrowerkzeuge, Geräte der Bürokommunikation, Elektroanlagen in Gebäuden sowie Motoren und Antriebe mit geringen Anschlussleistungen weit unterhalb der zulässigen Werte und erfordern keine Maßnahmen nach der UVV.

 

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) bietet im Internet die Expositionsdatenbank "EMF-Data 2000" nach BGV B 11 zum Download an. Dabei handelt es sich um eine einfach zu bedienende Software, mit der ein sachkundiger Unternehmer Geräte und Anlagen in seinem Betreib mit den in der Datenbank gespeicherten Geräten und Anlagen vergleichen kann. Weiterhin kann man sich vor einer Neuanschaffung über zu erwartende Expositionen informieren.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Elektromagnetische Felder (BGV B 11) / (GUV-V B11)
  • Elektromagnetische Felder (BGR B 11) / (GUV-R B11)
  • Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (achtzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • DIN VDE 0848-1 Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern; Definitionen, Mess- und Berechnungsverfahren
  • DIN VDE 0848-3-1 Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern - Teil 3-1: Schutz von Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz
  • Elektrosmog: Quellen - Wirkung - Vorsorge, hrsg. v. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2006
  • Funkanwendungen im Alltag - Handys, WLAN, Bluetooth und andere
  • EMF-Portal - Informationsplattform zu Elektrosmog und Gesundheit (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Berühren sich zwei zuvor ungeladene Stoffe, so kommt es im Bereich ihrer gemeinsamen Grenzflächen in der Regel zu einem elektrostatischen Ladungsübertritt. Dieser Ladungsübertritt kann nach der Trennung auf beiden Stoffen zu einem Ladungsüberschuss gleicher Größe, aber entgegengesetzten Vorzeichens führen. Solche Aufladungsvorgänge treten auch beim Teilen eines Stoffes (Zerkleinern, Versprühen, Zerstäuben) auf, oder wenn Stoffe an Wänden entlang strömen (Flüssigkeiten, Staub).

 

Die Aufladungsvorgänge hängen u. a. von der Leitfähigkeit und Trenngeschwindigkeit der beteiligten Stoffe ab; bereits während der Ladungstrennung kann je nach Leitfähigkeit und Trenngeschwindigkeit ein Ladungsausgleich stattfinden.

 

Ist mindestens einer der Stoffe aufladbar, können gefährliche Aufladungen auftreten, z. B. beim Abheben aufladbarer Platten von einer leitfähigen oder nichtleitfähigen Unterlage, beim Reiben solcher Platten oder beim Strömen aufladbarer Flüssigkeiten durch leitfähige oder nichtleitfähige Rohre. Sind dagegen beide Stoffe hinsichtlich der Aufladbarkeit leitfähig, ist der Ladungsüberschuss vernachlässigbar klein.

 

Auf isolierten leitfähigen Gegenständen können gefährliche Aufladungen durch Influenz entstehen, d. h. durch die Beeinflussung eines elektrisch ungeladenen Körpers durch Annäherung eines geladenen. Bei strömenden Gasen werden deren Verunreinigungen (fest oder flüssig) oder die durch die Kondensation gebildeten festen oder flüssigen Anteile aufgeladen. Die Gase selbst laden sich nicht auf.

 

Aufladungen werden dann gefährlich, wenn sie zu zündfähigen Entladungen führen können, die in der Lage sind, Explosionen von Gasen und Stäuben zu verursachen.

 

Zündfähige Entladungen können auftreten zwischen:

  • einem isolierten oder geerdeten leitfähigen Gegenstand und einem aufgeladenen isolierten leitfähigen Gegenstand
  • zwischen einem isolierten oder geerdeten leitfähigen Gegenstand und einem aufgeladenen nichtleitfähigen Stoff.

 

Es gibt drei Arten von zündfähigen Entladungen: die Funkenentladung, die Büschelentladung und die Entladung in Form von Gleitstielbüscheln. Sie hängen von der Gestalt und den Eigenschaften der Gegenstände und von der Stärke der Aufladung ab. Die drei Arten lassen sich nicht immer scharf voneinander trennen.

 

Funkenentladungen entstehen bei der Annäherung von direkt oder durch Influenz aufgeladenen leitfähigen Gegenständen - vornehmlich aus Metall - an geerdete oder isolierte leitfähige Gegenstände.

 

Büschelentladungen treten vor allem bei der Entladung von aufladbaren nichtleitfähigen Stoffen auf. Als Elektroden kommen z. B. Rohrleitungen, Krümmer und Schrauben in Betracht. Eine Büschelentladung kann explosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-Gemische entzünden, wenn sie z. B. an einer leitfähigen Kugel oder ähnlich geformten leitfähigen Gegenständen mit einem Krümmungsradius von ca. 1 cm oder mehr auftritt. Dagegen sind Büschelentladungen, die an Spitzen entstehen, im Allgemeinen nicht zündfähig.

 

Bei Gleitstielbüschelentladungen bilden sich hell leuchtende Entladungskanäle auf der Oberfläche des nichtleitfähigen Gegenstandes. Die Entladungen sind an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • die Aufladung eines aufladbaren Stoffes geringer Schichtdicke (kleiner als 8 mm) auf einer Unterlage hinreichenden Leitvermögens und
  • eine Flächenladungsdichte von mindestens etwa 2,5 x 10^-4 C/m².

 

Sie können z. B. auftreten bei Antriebsriemen für große Leistungen, bei aufladbaren Folien zwischen gestapelten Metallplatten, beim Abwickeln aufladbarer Folien und beim pneumatischen Fördern von Staub durch isolierend ausgekleidete Metallrohre. Die Zündfähigkeit der Gleitstielbüschel ist im Gegensatz zur Büschelentladung so groß, dass mit einer Entzündung brennbarer Stoffe im gesamten Explosionsbereich zu rechnen ist. Dies gilt auch für Staub/Luft-Gemische.

 

Wichtigste Schutzmaßnahme zur Verhütung elektrostatischer Aufladungen ist die Erdung. Elektrostatisch geerdet sind Gegenstände aus leitfähigen Stoffen, deren Ableitwiderstand gegen Erde nicht größer als 10^6 Ohm ist.

 

Auch die Aufladung von Personen kann durch Bewegung oder Influenz geschehen. Kleidungsstücke mit nicht ausreichender Leitfähigkeit begünstigen die Aufladung. Bei Berührung aufgeladener Gegenstände kann eine Aufladung auch durch Ladungsübertragung erfolgen.

 

Voraussetzung für eine Aufladung ist in jedem Fall ein isolierter Standort, z. B. Schuhsohlen aus nichtleitfähigen Materialien oder Fußböden mit nichtleitfähigem Belag. Die Aufladung von Personen kann so hoch sein, dass bei Annäherung an einen leitfähigen Gegenstand eine Funkenentladung erfolgt und explosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-Gemische oder explosionsgefährliche Stoffe entzündet werden. Die Entladung selbst ist für die Person nicht gesundheitsschädlich, sie kann aber zu Schreckreaktionen führen.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132) / (GUV-R 132)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die schädliche Wirkung (Abbildung) einer Durchströmung hängt von der Stromstärke, vom Weg des Stromes im Körper, von der Einwirkungsdauer und von der Stromart (Gleichstrom, Wechselstrom unterschiedlicher Frequenz) ab. Wirkungen einer Durchströmung können, je nach Stromstärke, sein:

  • Muskelverkrampfungen. Sie können dazu führen, dass die Person elektrisch durchströmte Teile nicht mehr loslassen kann.
  • Unregelmäßigkeit oder Stillstand der Herztätigkeit
  • Atemstillstand
  • Bewusstlosigkeit
  • Herzkammerflimmern. Das Herzkammerflimmern ist besonders gefährlich, weil es auch nach Ende der Durchströmung u. U. nicht zum Stillstand gebracht werden kann.

 

Lichtbögen mit Temperaturen bis zu 4.000 °C entstehen bei stromstarken Kurzschlüssen. Sie führen zu Verbrennungen der Haut und zum Verblitzen der Augen durch UV-Strahlung.

 

Sekundärwirkungen von Elektrounfällen sind Schreckreaktionen und unkontrollierte Bewegungen, die zu Sturzunfällen führen können.

 

Die Erste Hilfe bei Elektrounfällen muss möglichst schnell einsetzen (Abbildung). Zuerst muss der Stromkreis unterbrochen werden, um die Durchströmung zu beenden. Gelingt dies nicht, muss der Verunglückte mit isolierenden Hilfsmitteln vom Stromkreis getrennt werden. Der Helfer darf sich dabei nicht selbst in Gefahr bringen. Bei Hochspannungsanlagen können auch schon in der Nähe eines Leiters ohne Berührung elektrische Überschläge erfolgen. Lebensgefahr besteht dort auch, wenn der Stromleiter durch Leiterbruch oder leitende Verbindung mit der Erde in Berührung gekommen ist. In der Nähe dieser Erdberührungsstelle entsteht ein Spannungstrichter (Abbildung) mit gefährlicher Schrittspannung, weshalb dort möglichst lange isolierende Hilfsmittel (Stangen) eingesetzt werden müssen.

 

Bei Atem- und Kreislaufstillstand muss mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung begonnen werden. Der Ersthelfer muss hierfür besonders ausgebildet sein. Liegt kein Atem- und Kreislaufstillstand vor, ist der Verunglückte in die stabile Seitenlage zu bringen. Verletzungen oder Verbrennungen sind zu versorgen. Ein Schock des Verletzten kann durch Schocklagerung vermindert werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen
  • Umgang mit elektrischem Gerät, Heft 2 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2003 (BGI 597-2)
  • Unfallbeispiele für Elektro- und andere Unfälle - Online-Informationen der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik (BGETF)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Emissionsschutz ist ein wesentliches Element des Arbeitsschutzes insbesondere beim Umgang mit Gefahrstoffen. Können schädliche Emissionen nicht unterbunden werden, kommt es zu einer Immissionsbelastung (Einwirkung), die - soweit sie über den Arbeitsplatz hinausgeht und auf die Allgemeinheit einwirkt - generell im Immissionsschutzrecht geregelt ist.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. bis 38. BImSchV)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Den Beschäftigten dürfen aus der Wahrnehmung des Entfernungsrechts keine Nachteile entstehen. Für die Zeit einer zulässigen Entfernung von der Arbeit bleibt der Entgeltanspruch bestehen. Beim Anhalten der unmittelbaren erheblichen Gefahr darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Begründung des Arbeitgebers muss sich an der Größe der Gefahr, der sich die Beschäftigten bei Wiederaufnahme der Tätigkeit aussetzen, und dem Zweck der Tätigkeit orientieren.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Direkt vor der Verarbeitung wird die Harzkomponente mit dem Härter versetzt und intensiv verrührt. Nach dem Vermischen ist eine zügige Verarbeitung notwendig, da bei der beginnenden Reaktion u. a. große Wärmemengen freigesetzt werden. Sowohl in der Harz- als auch in der Härterkomponente können zudem Lösemittel (z. B. Kohlenwasserstoffe), Weichmacher, Reaktivverdünner, Füllstoffe oder Pigmente enthalten sein.

 

Heutige Epoxidharze enthalten nur noch geringste Mengen des krebserzeugenden Epichlorhydrin. Von der überwiegenden Anzahl der Epoxidharze - besonders der stark alkalischen Härter - geht eine reizende bis ätzende Wirkung auf die Haut aus. Darüber hinaus besitzen sie eine allergieauslösende Wirkung auf die Haut. Enthalten die Produkte Lösemittel, sind die durch diese Stoffe möglichen Gesundheitsgefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen ebenfalls zu berücksichtigen. Siehe dazu Kohlenwasserstoffe,

Lösemittel,

Aromaten.

 

Literatur

  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192) / (GUV-R 192)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Tätigkeiten mit Epoxidharzen (BGR 227)
  • Merkblatt: Polyester- und Epoxid-Harze (ZH 1/301)
  • Praxisleitfaden für den Umgang mit Epoxidharzen, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Bau und Ausrüstung von Erdbaumaschinen werden in EG-Richtlinien bzw. harmonisierten Euro-Normen geregelt. Für den Maschinenaltbestand enthält die zurückgezogene UVV "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" Bestimmungen für den Betrieb und die Instandhaltung von Erdbaumaschinen sowie für Seilbagger und Rohrverleger, Bagger im Hebezeugeinsatz und für Hydraulikbagger und Lader mit Arbeitsplattformen.

 

In diesen Bestimmungen wird u. a. gefordert, dass der Maschinenführer vor jeder Arbeitsschicht die Erdbaumaschinen zu überprüfen, festgestellte Mängel zu melden und dafür zu sorgen hat, dass der Betrieb bis zur Behebung der Mängel eingestellt wird. Erdbaumaschinen sind außerdem nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person zu prüfen. Wiederholungsprüfungen sind je nach Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen, jedoch mindestens einmal jährlich, notwendig.

 

Beim Einsatz von Erdbaumaschinen sind folgende Punkte zu beachten:

  • Erdbaumaschinen dürfen nur der Betriebsanleitung des Herstellers gemäß betrieben werden.
  • Mit der Bedienung und Wartung dürfen nur über 18 Jahre alte, geeignete und unterwiesene Personen beauftragt werden.
  • An beiden Seiten der Maschine ist der deutlich lesbare Hinweis "Der Aufenthalt im Gefahrenbereich ist verboten" anzubringen.
  • Fahrer- und Bedienungsplätze müssen nach ergonomischen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkten so angeordnet und beschaffen sein, dass der Maschinenführer ausreichende Sicht über den Fahr- und Arbeitsbereich hat.
  • An Erdbaumaschinen, bei denen die Arbeitseinrichtung über den Fahrerplatz geführt werden kann oder die in Bereichen eingesetzt werden sollen, in denen Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht, muss der Fahrerplatz z. B. durch ein widerstandsfähiges Schutzdach gesichert sein.
  • Erdbaumaschinen müssen mit geeigneten Abschlepp-, Beleuchtungs- und Warneinrichtungen sowie bei einer möglichen Fahrgeschwindigkeit von über 25 km/h zusätzlich mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.
  • Für zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene Erdbaumaschinen gilt darüber hinaus die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
  • Mit Erdbaumaschinen dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, wenn sich Personen im Fahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) (Abbildung) aufhalten.
  • Die Beförderung von Personen ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen, nicht aber mit der Arbeitseinrichtung erlaubt.
  • Bei Arbeiten in der Nähe von Erdleitungen und elektrischen Freileitungen sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  • Der Einsatz von Erdbaumaschinen hat so zu erfolgen, dass Unfälle durch Umstürzen, Abrollen oder Abrutschen vermieden werden.
  • Von Böschungsrändern und anderen Absturzkanten ist ein den Bodenverhältnissen entsprechender Abstand einzuhalten.
  • Kann der Maschinenführer den Fahr- und Arbeitsbereich nicht übersehen, muss er von einer zuverlässigen Person eingewiesen werden.
  • Der rückwärtige Gefahrbereich kann auch mit Sensoren überwacht werden.
  • Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen so abzustützen, dass sie sich nicht unbeabsichtigt bewegen können.

 

Beim Hebezeugeinsatz von Baggern ist es unvermeidbar, dass sich Beschäftigte im Gefahrbereich des Baggers aufhalten müssen, z. B. um Lasten anzuschlagen oder abzunehmen. Deshalb sind für Bagger, die im Hebezeugeinsatz betrieben werden, besondere Anforderungen an Bau und Ausrüstung zu stellen. Hydraulikbagger z. B. müssen mit Überlastwarneinrichtungen und Rückschlagventilen ausgerüstet sein. Für den Betrieb von Baggern im Hebezeugbetrieb sind außerdem folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Lasten dürfen nicht über Personen hinweggeführt werden.
  • Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie nicht verrutschen oder herausfallen können.
  • Begleitpersonen beim Führen der Last und Anschläger dürfen sich nur im Sichtbereich des Maschinenführers aufhalten.
  • Der Maschinenführer hat Lasten möglichst nahe dem Boden zu führen und ihr Pendeln zu vermeiden.
  • Der Seilbagger darf mit angeschlagener Last nur verfahren werden, wenn der Fahrweg eingeebnet ist.

 

Ist der Bagger statt mit Abschalteinrichtungen lediglich mit Warneinrichtungen ausgerüstet, gilt ergänzend, dass zum Anschlagen von Lasten Anschläger nur nach Zustimmung des Maschinenführers und nur von der Seite an den Ausleger herantreten dürfen. Der Maschinenführer darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Gerät und die Arbeitseinrichtung nicht bewegt werden.

 

Verweise

 

Literatur

  • 4. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Schutzaufbauten-Verordnung - 4. GPSGV, überführt in die 9. GPSGV)
  • 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • Bauarbeiten unter Tage (BGR 160)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157)
  • Kontaminierte Bereiche (BGR 128)
  • DIN EN 474 Erdbaumaschinen
  • Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus (BGI 581)
  • Fahrzeug-Instandhaltung (BGI 550)
  • Hochbauarbeiten (BGI 530)
  • Sicherheitshinweise für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern (BGI 872)
  • Turm- und Schornsteinbauarbeiten (BGI 778)
  • Merkheft: Tiefbauarbeiten, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Betriebskontrollbuch für Erdbaumaschinen, Verlag Dr. Ingo Resch, Gräfelfing (Link)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Für die ergonomische Beurteilung von Arbeitsplätzen bzw. Arbeitssystemen wurden Anfang der 1970er Jahre von Rohmert/Kirchner Bewertungsebenen entwickelt und in Westdeutschland von der Praxis und den Sozialpartnern weitgehend akzeptiert. Auch in der damaligen DDR wurden von Arbeitswissenschaftlern um Hacker, Dresden, ähnliche Bewertungsebenen entwickelt. Die in der Ergonomie wie generell in der Arbeitswissenschaft verankerte Bewertungshierarchie in der ursprünglichen Form umfasst vier Stufen:

 

1. Ausführbarkeit: Ist die Arbeit mit den dafür vorgesehenen Personen ausführbar? Eine Arbeit ist ausführbar, wenn ein Mensch unter Berücksichtigung seiner biologischen Gegebenheiten die Tätigkeit verrichten kann (z. B. Reichweite der Arme, Höhe der ausübbaren Kräfte). Teildisziplinen vorwiegend: Anthropometrie, Psychophysik

 

2. Erträglichkeit: Ist die Arbeit auf Dauer für die dafür vorgesehenen Personen erträglich? Eine Arbeit gilt als erträglich, wenn sie ohne Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit regelmäßig, das heißt über die ganze Arbeitsschicht und über ein gesamtes Berufsleben, ausgeübt werden kann. Teildisziplinen vorwiegend: Arbeitsphysiologie, Arbeitsmedizin

 

3. Zumutbarkeit: Sind die Arbeit und die zu erwartenden Arbeitsbedingungen zumutbar? Teildisziplin vorwiegend: Soziologie

 

4. Zufriedenheit: Werden die für die Arbeit vorgesehenen Personen mit der Arbeit und den Arbeitsbedingungen zufrieden sein? Teildisziplinen vorwiegend: Individual-, Sozialpsychologie.

 

In den 1980/1990er Jahren hat sich der Blickwinkel in z. T. mühsamen Prozessen geweitet und frühere Kontroversen zwischen Ingenieur-/Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften sind in den Hintergrund getreten. Ergebnis ist ein erweitertes Bewertungsraster, das die vier bereits etablierten Ebenen breiter definiert und ergänzt um Sozialverträglichkeit und Persönlichkeitsförderlichkeit. Im Bereich der Normung sind diese Kriterien u. a. in die Software-Ergonomie aufgenommen worden (DIN EN ISO 9241).

 

Grundaufgaben einer ergonomischen Arbeits-/Arbeitssystemgestaltung sind:

  • Anpassung der Arbeitsaufgabe und der Arbeitsbedingungen an den Menschen (= Arbeits-/Arbeitssystemgestaltung)
  • Anpassung des Menschen an die Arbeitsaufgaben und die Arbeitsbedingungen (= z. B. Ausbildung, Einarbeitung, Rehabilitation).

 

Ergonomische Arbeitsgestaltung soll Humanität und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen berücksichtigen. Wesentliche ergonomische Gestaltungsbereiche lassen sich wie folgt gliedern, wobei jeweils auch mögliche psychosoziale Belastungsfaktoren zu berücksichtigen sind:

 

Gestaltung des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von:

  • Körperabmessungen und Geschlecht
  • Körperhaltung
  • Körperkräften
  • Wirkraum des Hand-Arm- und Bein-Fuß-Systems
  • Gesichts- und Blickfeld (Abbildung).

 

Gestaltung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen:

  • Auswahl und Formgebung von Hand- bzw. Fußbedien- und Stellteilen
  • Auswahl und Ausführung von Anzeigen, Sichtgeräten und Signaleinrichtungen
  • Auswahl und Einsatz von Arbeitshilfen und Werkzeugen
  • Auswahl und Einsatz geeigneter Arbeitstische und -stühle (Abbildung).

 

Gestaltung der Arbeitsumgebung:

  • Lärm: Minderung der Entstehung und Ausbreitung von Schallwellen
  • Mechanische Schwingungen (Vibrationen): Minderung der Entstehung und Übertragung auf den menschlichen Körper
  • Klima: Abstimmung von Lufttemperatur, -feuchtigkeit, -geschwindigkeit und Wärmestrahlung unter Beachtung von Kleidung und Tätigkeit
  • Beleuchtung: Abstimmung von Licht- und Beleuchtungsstärke, Leuchtdichte, Reflexion und Farbgestaltung
  • Gefahrstoffe: Minimierung von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen, die gesundheitsschädigende oder -beeinträchtigende Wirkung haben können
  • Strahlung: z. B. optische Strahlung und elektromagnetische Felder.

 

Gestaltung der Arbeitszeit:

  • Festlegung der täglichen Arbeitszeit
  • Festlegung der Ruhe- und Erholungspausen (Pausenregime)
  • Auswahl des Schichtsystems
  • Einführung von flexiblen Arbeitszeitsystemen (Gleitzeit usw.).

 

Gestaltung der Arbeitsstrukturierung:

  • Erweiterung der Arbeitsinhalte (Eigenverantwortung), Job-Rotation
  • Arbeitsverteilung und Organisationsformen (Einzelarbeitsplatz, Gruppenarbeit, Telearbeit).

 

Bei der Entwicklung von neuen oder der Veränderung von alten Arbeitssystemen muss die Ergonomie integraler Bestandteil der Gesamtplanung sein. Sonst besteht die Gefahr, dass bei neu eingerichteten Arbeitssystemen bereits aus ergonomischer Notwendigkeit Korrekturen vorgenommen werden müssen (Reparatur-Ergonomie), die in der Regel mit hohen Kosten und Zeitaufwand verbunden sind.

 

Zur Überprüfung der ergonomischen Anforderungen an Arbeitsplätze haben sich in der betrieblichen Praxis ergonomische Prüflisten bewährt, die z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Arbeitsmediziner oder dem Arbeitsplaner gestatten, einen Arbeitsplatz hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung zu untersuchen, zu beurteilen und ggf. Änderungsmaßnahmen vorzuschlagen.

 

Zunehmend werden auch softwaregestützte Instrumente der Arbeitsgestaltung eingesetzt, die von 3D-Simulationen für Gestaltungsalternativen von Arbeitsplätzen bis hin zu ersten Formen der Virtual Reality zur Arbeitssystemgestaltung reichen.

 

Anbieter von umfangreichen Softwarepaketen für die ergonomische Arbeitsgestaltung haben Expertensysteme entwickelt, die u. a. in der Automobilindustrie eingesetzt werden. Zum Funktionsumfang gehören:

  • 3D-Modellierung des Menschen
  • anthropometrische Variablen
  • Wirbelsäulen- und Handmodelle
  • Gelenke mit gekoppelten Bewegungsräumen
  • Anpassung an Bevölkerungsgruppen
  • Körperhaltungsanalysen
  • Belastungs- und Komfortanalysen
  • Arbeitssequenzmodule, Bekleidungs-, Animationsmodule
  • Kollisionsdetektoren
  • Sichtfelder.

 

Durch eine ergonomisch optimale Gestaltung von Arbeitssystemen, die z. B. vorzeitiger Ermüdung und Konzentrationseinbußen sowie körperlicher Fehlbeanspruchung entgegenwirkt, lässt sich im Allgemeinen auch eine Reduzierung der Unfallgefährdung und des Risikos von arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten erreichen.

 

Die Anwendung gesicherter ergonomischer und/oder arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitssystemen ist in einer Vielzahl von Regelwerken (Gesetze, Verordnungen, UVV) festgeschrieben. Neben den nationalen Regelwerken finden sich zunehmend in den von der Europäischen Union erlassenen Richtlinien Regelungen zur Berücksichtigung von ergonomischen Erkenntnissen bei der Gestaltung von Maschinen und Arbeitsplätzen. Diese Richtlinien werden von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt und schaffen dadurch europaweite Mindeststandards.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie
  • TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren
  • DIN 33402 Körpermaße des Menschen (Teile 1-3)
  • DIN 33403 Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung
  • DIN 33411 Körperkräfte des Menschen (Teile 1-5)
  • DIN 66234-6 Bildschirmarbeitsplätze; Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • DIN 66234-7 Bildschirmarbeitsplätze; Ergonomische Gestaltung des Arbeitsraumes; Beleuchtung und Anordnung
  • DIN EN 13861 Sicherheit von Maschinen - Leitfaden für die Anwendung von Ergonomie-Normen bei der Gestaltung von Maschinen
  • DIN EN 547 Sicherheit von Maschinen; Körpermaße des Menschen (Teile 1-3)
  • DIN EN 894 Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen (Teile 1-4)
  • DIN EN ISO 10075-1 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung - Teil 1: Allgemeines und Grundbegriffe
  • DIN EN ISO 10075-2 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung - Teil 2: Gestaltungsgrundsätze
  • DIN EN ISO 12100-1 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
  • DIN EN ISO 12100-2 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Technische Leitsätze
  • DIN EN ISO 6385:2004 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen
  • DIN EN ISO 9241 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten
  • Arbeitssystem Büro - Hilfen für das systematische Planen und Einrichten von Büros (BGI 774)
  • Ergonomische Maschinengestaltung - Checkliste und Auswertungsbogen (BGI 5048-1)
  • Ergonomische Maschinengestaltung - Informationen zur Checkliste (BGI 5048-2)
  • Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)
  • Richtig sitzen in der Schule (GUV-SI 8011)
  • Signale des Körpers - Ergonomie, Heft 16 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2001 (BGI 597-16)
  • Arbeitsgestaltung in Produktion und Verwaltung, hrsg. v. Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (IfaA), Taschenbuch für den Praktiker, Wirtschaftsverlag Bachem, Köln 1989 (Link)
  • Debitz, U./Gruber, H./Richter, G.: Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz - Teil 2: Erkennen, Beurteilen und Verhüten von Fehlbeanspruchungen, Verlag Technik & Information e.K., Bochum 2001
  • Hettinger, T./Wobbe, G. (Hrsg.): Kompendium der Arbeitswissenschaft - Optimierungsmöglichkeiten zur Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation. Kiehl, Ludwigshafen 1993
  • Landau, K./Luczak, H./Laurig, W. (Hrsg.): Software-Werkzeuge zur ergonomischen Arbeitsgestaltung. IfAO Verlag/ REFA-Fachbuchreihe Arbeitsgestaltung, Darmstadt 1997
  • Lange, W./Windel, A. unter Mitarbeit von Kirchner, J.-H./Lazarus, H./Schnauber, H.: Kleine ergonomische Datensammlung. BAuA, 12. überarbeitete Auflage, Verlag TÜV Rheinland, Köln 2008
  • Laurig, W.: Grundzüge der Ergonomie - Erkenntnisse und Prinzipien. 4. Auflage, REFA-Fachbuchreihe Arbeitsgestaltung. Beuth, Berlin/Köln 1992
  • Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Springer, Berlin/Heidelberg 1993
  • Nachreiner, F./Mesenholl, E./Mehl, K.: Arbeitsgestaltung. Fernuniversität-Gesamthochschule Hagen, 1993
  • Richter, P./Hacker, W.: Belastung und Beanspruchung. Streß, Ermüdung und Burnout im Arbeitsleben. Asanger, Heidelberg 1998 (Link)
  • Rüschenschmidt/Reidt/Rentel: Ergonomie im Arbeitsschutz. Ein Mittel zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Verlag Technik & Information e.k., Bochum 2000
  • Schmidtke, H. u. a.: Ergonomische Prüfung von technischen Komponenten, Umweltfaktoren und Arbeitsaufgaben, Daten und Methoden, Carl Hanser Verlag, München
  • Schmidtke, H.: Ergonomie, Carl Hanser Verlag, München
  • Wenchel, K.: Psychische Belastungen am Arbeitsplatz, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2001
  • Wieland, K.: Arbeitsgestaltung für behinderte und leistungsgeminderte Mitarbeiter. AS Spezial Band 2. Haufe, Freiburg 1995
  • BGIA-Fachinformationen: Ergonomie - Online-Informationen
  • BG-PRÜFZERT - Datenbank geprüfter und zertifizierter Produkte und Hersteller (Link)
  • Ergonomie bei Bauarbeiten (Link)
  • Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau; Sachgebiet Betriebslärmbekämpfung - Online-Informationen
  • Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau; Sachgebiet Vibration - Online-Informationen
  • Gesellschaft für Arbeitswissenschaft (GFA) (Link)
  • NoRA Normen-Recherche Arbeitsschutz (Link)
  • Sozialnetz Hessen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

In diesen Fällen sind auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung technische, organisatorische und personenbezogene Ersatzmaßnahmen zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

 

Mit diesen Aufgaben sind nur solche Personen zu betrauen, die neben der Fachkunde (z. B. Elektrofachkraft und unterwiesene Person) auch Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit zeigen und die vorgegebenen Maßnahmen gefahrenbezogen durchführen können.

 

Die Gefahrbereiche sind zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren; gegebenenfalls sind besondere Flucht- und Rettungswege sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen vorzusehen. Die Erprobungsarbeiten müssen in einem schriftlichen Arbeitsablaufplan festgelegt und von einer verantwortlichen Person überwacht und koordiniert werden. Es sind besondere Verantwortliche für die Erprobung zu benennen, wenn Umfang und Gefährdung der Erprobung dies erfordern. Im Gefahrbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten.

 

Provisorien bei der Erprobung sind so weit wie möglich zu vermeiden. Vor der Erprobung sind alle erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig zu machen und zu prüfen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (BGR A 3)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Arbeitsstättenregel (ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
  • TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten, ungeschützten Teilen
  • TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen
  • TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen
  • TRBS 2111 Teil 4 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel
  • TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGI 816)
  • Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen, hrsg. v. Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssystme, Stahlbau, 2006
  • Henning, W.,/Rosenberg, W.: VDE-Prüfung nach BGV A3 und BetrSichV, VDE-Schriftenreihe Normen verständlich, Band 43, VDE Verlag GmbH, Berlin 2006

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Unternehmer bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - außer der Schutzstufe 1 (geringe Gefährdung) - zur Ersatzstoffprüfung. Er muss ermitteln, ob die Gefahrstoffe durch Stoffe/Produkte ersetzt werden können, die nicht oder weniger gefährlich sind. Ist der Einsatz dieser Stoffe/Produkte zumutbar und für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, muss er sie verwenden. Ähnliches gilt für Ersatzverfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko. Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 440 "Ermitteln und Bewerten der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung" soll dem Unternehmer helfen, den komplexen Ermittlungspflichten nach der Gefahrstoffverordnung, also vor allem der Suche nach Ersatzstoffen, nachzukommen. An die Unternehmen werden zunächst viele Anforderungen gestellt, aber auch Lösungswege aufgezeigt. So sind Rechenmodelle beschrieben, die eine vergleichende Abschätzung der Risiken beim Umgang mit den unterschiedlichsten Gefahrstoffen erlauben sollen.

 

Im Einzelnen hat der Unternehmer folgende Ermittlungsschritte durchzuführen:

  • Beschaffen der Informationen über alle im Betrieb eingesetzten Arbeitsstoffe, oft verbunden mit Anfragen bei den Herstellern
  • Ermitteln der Gefahrstoffe und der Stoffe mit unbekannten bzw. unzureichend bekannten Gefahrstoffeigenschaften, am besten anhand einer Liste aller verwendeten Arbeitsstoffe
  • Prüfen des Einsatzes von Ersatzverfahren und Ersatzstoffen, wobei im Einzelfall auch höhere Kosten zumutbar sind
  • Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses
  • Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung der Beurteilung der Exposition.

 

Die Erfüllung dieser Pflichten ist von den meisten Unternehmen allein nicht zu leisten. Deshalb empfiehlt die TRGS ausdrücklich Branchenregelungen wie z. B. GISCODES/Produkt-Codes.

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • TRGS 440 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Entsprechend den betrieblichen Verhältnisse ist durch Meldeeinrichtungen (in der Regel Fernsprecher) und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Rettungskette (Abbildung)

ausgelöst und ärztliche Hilfe an den Einsatzort geholt werden kann. Es ist zweckmäßig, einen Alarmplan aufzustellen und die Notrufnummer des Rettungsdienstes an jedem Fernsprechapparat anzugeben. Der Notruf sollte folgende Fragen beantworten: Wo geschah es? Was geschah? Wie viele Verletzte? Welche Art von Verletzungen? Rückfragen sind abzuwarten!

 

Ersthelfer sind in der Ersten Hilfe ausgebildete Personen; je nach Anzahl der Beschäftigten muss eine Mindestzahl von Ersthelfern zur Verfügung stehen:

  • bei 2 bis zu 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer
  • bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Beschäftigten, bei sonstigen Betrieben 10 %.

 

Die Grundausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden dauernden Erste-Hilfe-Lehrgang und umfasst u. a. die Herz-Lungen-Wiederbelebung. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Ausbildung und eine ggf. erforderliche Zusatzausbildung erfolgen bei Stellen, die von der Berufsgenossenschaft ermächtigt wurden, z. B. beim Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, dem Deutschen Roten Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Johanniter-Unfallhilfe, dem Malteser-Hilfsdienst. Alle für die Erste-Hilfe-Ausbildung im Betrieb ermächtigten Stellen werden in einer Liste erfasst. Die tagesaktuelle Liste ist über die Internetseite des Fachausschusses "Erste Hilfe" einzusehen. Für die Ermächtigung weiterer Stellen gelten die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für die Ermächtigung als Stelle zur Ausbildung in Erster Hilfe". Ermächtigungsanträge sind an die Qualitätssicherungsstelle des berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses Erste Hilfe zu richten.

 

Eine Zusatzausbildung ist z. B. notwendig in Betrieben mit gefährlichen Arbeitsstoffen, die besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erforderlich machen. Die Ersthelfer müssen in angemessenen Zeiträumen fortgebildet werden, spätestens jedoch alle zwei Jahre; bei Zusatzausbildungen jährlich, wenn nicht der Betriebsarzt mit den Ersthelfern wiederholt Übungen abhält. Die Fortbildung umfasst vier Doppelstunden.

 

In Betrieben mit mehr als 250 Beschäftigten müssen Betriebssanitäter für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung stehen, sofern Art, Schwere und Zahl der Arbeitsunfälle ihren Einsatz erfordern. Sind mehr als 1.500 Beschäftige in einem Betrieb oder mehr als 100 Beschäftigte auf einer Baustelle tätig, ist grundsätzlich ein Betriebssanitäter erforderlich, von dem nur im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung der Baustelle an den öffentlichen Rettungsdienst abgesehen werden kann. Betriebssanitäter ist eine Person, die eine Grundausbildung und einen Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst absolviert hat. Wenn sie bereits über eine sanitätsdienstliche Berufsausbildung verfügt, ist zusätzlich die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst verpflichtend.

 

Erste-Hilfe-Räume (ehem. Sanitätsräume) sind Räume, in denen Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Mindestens ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung (z. B. Sanitätscontainer oder -raumzelle) muss vorhanden sein:

  • bei 1.000 Beschäftigten
  • bei 1.000 oder weniger, aber mehr als 100 Beschäftigten, wenn mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist
  • bei mehr als 50 Beschäftigten auf einer Baustelle.

 

Die Räume, Einrichtungen und Zugänge müssen als solche gekennzeichnet und mit einer Krankentrage gut zu erreichen sein. Sie müssen mit den erforderlichen Einrichtungen für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung ausgestattet sein.

 

Zum Erste-Hilfe-Material zählen insbesondere Verbandsmaterialien. Diese müssen in ausreichender Menge bereitliegen und jederzeit leicht zugänglich sein, gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und hohe Temperaturen) geschützt und rechtzeitig ergänzt und erneuert werden. Die Materialien können in so genannten Betriebsverbandkästen (Abbildung) oder anderen Behältnissen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Betriebsverbandkästen ist genormt (DIN 13157 bzw. DIN 13169). Jedes betriebseigene Kraftfahrzeug muss einen Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13 164) mitführen.

 

Je nach Art des Betriebs müssen Geräte/Einrichtungen zur Rettung aus Gefahr vorhanden sein:

  • Rettungsgeräte, Geräte zur Rettung Verunglückter an schwer zugänglichen Stellen, Geräte zur Wiederbelebung (z. B. Rettungsgurte, Atemschutzgeräte für die Helfer, Beatmungsgeräte für den Verunglückten)
  • Löschdecken oder auch Notduschen in Arbeitsstätten, wo Kleiderbrände vorkommen können.

 

Rettungstransportmittel sind insbesondere Krankentragen. Schleifkörbe, Rettungstücher, Transportkarren und dergleichen kommen für den Transport Verletzter aus engen Räumen oder anderen schwer zugänglichen Orten in Betracht. Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen vorhanden sein, sofern dies die Art des Betriebes erfordert.

 

Die Aufbewahrungsstellen für Erste-Hilfe-Material müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit den Rettungszeichen (Abbildung) für Erste-Hilfe-Einrichtungen gekennzeichnet sein.

 

Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen müssen enthalten: Zeit, Ort und Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie Name des Verletzten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben. Die Aufzeichnungen können z. B. in einem Verbandbuch, Verbandblock, in einer Kartei oder per EDV gespeichert und müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

 

Wenn Art und Umfang der Verletzung oder des Gesundheitsschadens eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen, ist der Betroffene unverzüglich einem Arzt vorzustellen:

  • dem Durchgangsarzt, wenn auf Grund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden muss
  • dem für das Verletzungsartenverfahren zugelassenen Krankenhaus bei schweren Verletzungen
  • dem nächsten erreichbaren Arzt für das entsprechende Fachgebiet, wenn offensichtlich eine Augen- oder eine Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung vorliegt.

 

Alle Beschäftigten eines Unternehmens müssen darüber informiert sein, was in einem Notfall zu tun ist. Die Unterrichtung der Beschäftigten erfolgt durch

  • die Unterweisung über das Verhalten bei Arbeitsunfällen, die in angemessenen Zeitabständen (mindestens einmal jährlich) zu wiederholen ist
  • den berufsgenossenschaftlichen Aushang "Erste Hilfe" an zentralen Stellen. Dieser enthält u. a. Angaben über Rettungsleitstellen (Notruf), Ersthelfer, Betriebssanitäter, Aufbewahrungsort für Erste-Hilfe-Material, Erste-Hilfe-Raum, zuständige Ärzte und Krankenhäuser.

 

Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, alle Verletzungen und Gesundheitsschäden infolge eines Arbeitsunfalls sofort der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden. Die Meldepflicht liegtbei dem Betriebsangehörigen, der zuerst von dem Arbeitsunfall erfährt.

 

Wer Erste Hilfe leistet und unabsichtlich Fehler macht, muss keine strafrechtlichen Konsequenzen fürchten. Beschäftigte stehen zusätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung des Betriebes. Der Versicherungsschutz gilt auch bei Hilfeleistungen außerhalb des Betriebes. Pannenhelfer sind z. B. automatisch beim örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert. Strafrechtlich verfolgt wird hingegen der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Arbeitsstättenregel (ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 38/2 Sanitätsräume
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 39/1, 3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  • DIN 13155 Erste-Hilfe-Material; Sanitätskoffer
  • DIN 13157 Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C
  • DIN 13164 Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten B
  • DIN 13169 Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E
  • Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten) (BGI 690)
  • Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen (Meldeblock) (BGI 511-3)
  • Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen (Verbandbuch) (BGI 511-1)
  • Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung (BGI 668) / (GUV-I 668)
  • Erste Hilfe im Betrieb (BGI 509)
  • Erste Hilfe, Heft 12 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. d. Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Universum Verlag, Wiesbaden 2007 (BGI 597-12)
  • Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe (GUV-I 8504)
  • Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung (GUV-I 8512)
  • Wer zuerst eintrifft... Erste Hilfe - Schritt für Schritt (BGI 503-1)
  • Zwischenfall, Notfall, Katastrophe - Security-Leitfaden für die Sicherheits- und Notfallorganisation - mit CD-ROM (BGI 5097)
  • Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst (BGG 949)
  • Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe (BGG 948)
  • BGZ-Fachausschuss Erste Hilfe BGZ-Fachausschuss Erste Hilfe (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesundheitsgefahren:

Die Hauptaufnahme erfolgt über die Atemwege. Die Absorption durch die Haut ist minimal. Ethylether wirkt in erster Linie narkotisch. Inhalation sowie orale Aufnahme in hohen Konzentrationen können zum Tod durch Atemlähmung führen. Haut und Schleimhäute werden gereizt. Häufiger Hautkontakt kann zu Dermatitis durch Entfettung führen.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Dämpfe absaugen
  • Mit Luft und anderen Oxidationsmitteln können sich Peroxide bilden, die bei Erwärmung (Destillation) heftig explodieren. Vor Luft-/Sauerstoffzutritt schützen
  • Explosionsschutz beachten
  • Rauch- und Schweißverbot im Arbeitsraum
  • Als Atemschutz Gasfilter AX (braun), bei Grenzwertüberschreitungen in Verbindung mit anderen organischen Stoffen nur umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte verwenden
  • Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk tragen (nur bei kurzzeitigem Kontakt).

 

Kennzeichnung :

Gefahrensymbol: F+ (Hochentzündlich), Xn (Gesundheitsschädlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 12 Hochentzündlich
  • R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
  • R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
  • R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen
  • R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
  • S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
  • S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
  • S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
  • S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

 

Weitere Angaben:

Flüssigkeit mit einem Flammpunkt < 21 °C, die sich (oder brennbare, flüssige Bestandteile) bei 15 °C nicht in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser löst (vormals Kategorie A I der VfB).

 

WGK 1: schwach wassergefährdend.

 

Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 1200 mg/m³ bzw. 400 ml/m³.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Organische Peroxide (BGV B 4)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Ethylenoxid hat große Bedeutung als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie und als Entkeimungs-, Sterilisations- und Entwesungsmittel. Als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie wird es z. B. eingesetzt bei der Herstellung von Ethylenglykolen, Polyethylenglykolen, Ethylenglykolether, Ethylenchlorhydrin und oberflächenaktiven Stoffen auf der Basis von Ethoxilaten. Ethylenoxid tötet Sporen und vegetative Zellen; es wird daher zur Sterilisation verwendet (z. B. von medizinischen Instrumenten) und zur Entkeimung eingesetzt (z. B. bei Gewürzen, Tee, Trockengemüse, Futtermitteln und Quellmitteln).

 

Gesundheitsgefahren :

Die Hauptaufnahmewege für Ethylenoxid (EO) verlaufen über den Atemtrakt und die Haut. Ethylenoxid ist sowohl krebserzeugend als auch erbgutverändernd und giftig. Es reizt Haut und Schleimhäute. Hauptsymptome bei inhalativer Aufnahme sind Kopfschmerzen, Schwindel, anhaltendes periodisches Erbrechen, starke Erregung und Bewusstlosigkeit. Zusätzlich können Atembeschwerden und Herzrhythmusstörungen auftreten.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Da Dämpfe/Gase schwerer als Luft sind, auch für entsprechende Lüftung im Bodenbereich zu sorgen.
  • Abgesaugte Luft darf nicht in die Arbeitsbereiche zurückgeführt werden
  • Waschgelegenheit am Arbeitsplatz vorsehen. Augendusche vorsehen
  • Arbeiten mit dem Stoff in Laboratorien nur in Abzügen ausführen
  • Einrichtungen zum Erkennen und Melden von Gasgefahren müssen vorhanden sein
  • Türen in gasdichten Trennwänden müssen selbstschließend oder sicherheitstechnisch verriegelt sein
  • Schächte und Kanäle müssen gegen das Eindringen des Gases geschützt sein
  • Keine Vorratsflaschen im Arbeitsraum lagern
  • Behälter so aufstellen, dass austretendes Gas wirksam bekämpft werden kann
  • Ventile nicht mit Gewalt öffnen. Bei Flaschenwechsel stets Ventile von gefüllten und leeren Flaschen auf Dichtigkeit prüfen
  • Ab- und Umfüllen in Lagerräumen ist verboten
  • Die Entnahme von Ethylenoxid aus Vorratsbehältern hat grundsätzlich aus der flüssigen Phase durch Pumpen oder Druckerhöhung mit einem Inertgas zu erfolgen. Druckerhöhung durch Erwärmung ist unzulässig
  • Als Atemschutz bei Niedrigsiedern wie Ethylenoxid AX-Filter (braun) tragen. Bei Vorhandensein weiterer organischer Gase/Dämpfe in der Atemluft dürfen nur umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden
  • Schutzhandschuhe aus Butylkautschuk tragen.

 

Kennzeichnung :

Gefahrensymbole: F+ (Hochentzündlich), T (Giftig).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 45 Kann Krebs erzeugen
  • R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
  • R 12 Hochentzündlich
  • R 23 Giftig beim Einatmen
  • R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).

 

Weitere Angaben:

WGK 2: wassergefährdend.

 

H: Gefahr der Hautresorption.

 

Krebserzeugend der Kategorie K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.

 

Erbgutverändernd der Kategorie M2: Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132) / (GUV-R 132)
  • Ethylenoxid - 1,2-Epoxyethan - Dimethylenoxid - Oxiran (BGI 882)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Für die Verbreitung der Informationen hat die Agentur ein umfangreiches Internet-Netzwerk aufgebaut. Dadurch steht jedem Interessierten, der über einen Internetzugang verfügt, dieses Angebot zur Verfügung. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, die EU selbst sowie andere europäische und außereuropäische Staaten und internationale Organisationen stellen jeweils ein Informationsangebot in eigener Regie bereit. Das Netzwerk der Agentur basiert auf einer einheitlichen Struktur, die das Angebot sehr einfach und übersichtlich nutzbar macht.

 

Der deutsche Teil des Netzwerks bietet umfangreiche Informationen in folgenden Kategorien: Neues, Themen, Praktische Lösungen, Schwerpunktgruppen, Recht, Forschung, Statistik, Organisationen, Aus- und Fortbildung, Publikationen, Diskussion, Über unser Netz.

 

Über einfache Auswahlfelder gelangt man schnell zu den Informationsangeboten der anderen Netzwerkpartner.

 

Verweise

 

Literatur

  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot der europäischen Agentur) (Link)
  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot Deutschlands) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

In Deutschland veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Listen, welche harmonisierten Normen zu welcher Richtlinie neu erarbeitet wurden.

 

Europäische Normen, die nicht unter einem Mandat erarbeitet wurden und somit nicht den Status einer harmonisierten Norm erreichen können, lösen keine Konformitätsvermutung aus. Für die Beurteilung, ob auch Produkte, die nicht in den harmonisierten Bereich fallen, die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht gefährden, hat das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ebenfalls das "Vermutungsprinzip" eingeführt. Wird ein Produkt unter Berücksichtigung von Normen oder anderen technischen Spezifikationen hergestellt, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.

 

Grundsätzlich gilt, dass die internationale Normung Vorrang vor der europäischen, die europäische Normung Vorrang vor der nationalen Normung hat. Die nationalen Mitglieder der europäischen Normungsorganisationen sind verpflichtet, alle verabschiedeten Europäischen Normen (EN) in ihr nationales Regelwerk zu übernehmen. Eventuell entgegenstehende nationale Normen müssen zurückgezogen werden. In Deutschland werden Europäische Normen vom DIN als DIN-Normen übernommen. Sie tragen dann die Bezeichnung DIN EN XXX, wobei XXX meist die europäische Zählnummer bedeutet, z. B. DIN EN 1050.

 

Durch ein europäisches Informationsverfahren ist gesichert, dass keine neuen Handelshemmnisse durch abweichende nationale Normen in den Mitgliedstaaten entstehen können. Bei diesem Verfahren sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten von allen nationalen Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen Mitteilung zu machen. Die nationalen Entwürfe dürfen während einer Stillhaltefrist nicht beschlossen werden, um der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Zeit für Reaktionen zu geben.

 

Die europäische Normung erfolgt auf freiwilliger Basis. Da viele Europäische Normen jedoch zur Ausfüllung von EG-Richtlinien benötigt werden, liegt eine enge Zusammenarbeit zwischen CEN/CENELEC und der Europäischen Kommission im gegenseitigen Interesse. Zahlreiche Mandate sind bereits bearbeitet worden, z. B. zur Ausfüllung der Richtlinien über Maschinen oder Persönliche Schutzausrüstungen. Neue Mandate werden von CEN oder CENELEC mit hoher Priorität behandelt.

 

Bei Konformität von Produkten mit den zutreffenden harmonisierten Normen wird davon ausgegangen, dass diese Produkte die entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinien erfüllen. Diese Konformität wird durch die CE-Kennzeichnung (Abbildung) sichtbar gemacht. Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt, muss er ein in der anwendbaren Richtlinie vorgesehenes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, das die Voraussetzung für die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist. Die staatlichen Behörden müssen dann davon ausgehen, dass mit der CE-Kennzeichnung versehene Produkte alle Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien erfüllen. Daher dürfen sie das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Produkte nicht untersagen, einschränken oder behindern.

 

Die Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen in Richtlinien durch Europäische Normen ist nur bei den Binnenmarktrichtlinien vorgesehen, in denen es um Produktanforderungen geht und die damit dem Abbau von Handelshemmnissen dienen. Im Bereich der Arbeitsschutzrichtlinien, die sich auf den betrieblichen Arbeitsschutz beziehen, ist vereinbart, von deutscher Seite keine Europäischen Normen zu initiieren. Die Mitgliedstaaten sollen nicht durch Festlegungen in Normen daran gehindert werden, weitergehende Maßnahmen als die in den Richtlinien genannten Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen. Dennoch werden auch in diesem Bereich Normen, die der besseren Verständigung dienen (Begriffe, Definitionen, Zeichen) oder objektive Messverfahren und Methoden beschreiben, als sinnvoll und hilfreich angesehen.

 

Die schnellen Entwicklungen moderner Technologien und die Verlagerung der Wirtschaft auf internationale Märkte verlangen eine erhöhte Effizienz der Normung. Eine Antwort der Normungsinstitutionen auf diese Entwicklungen ist die Schaffung neuer Normungsprodukte mit beschleunigter Bearbeitungszeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Produkte nur begrenzt einsetzbar sind, da bestimmte Normungsgrundsätze, wie die öffentliche Umfrage, eingeschränkt werden. Dennoch bieten sie die Chance, den jeweils aktuellen Stand der Technik auch für sich technisch schnell entwickelnde Wirtschaftszweige abzubilden. Voraussetzung für die Akzeptanz neuer Produkte ist, dass auch sie nach transparenten, festgelegten Prozeduren erarbeitet werden und in das Gesamtregelwerk eingepasst werden können. Bisher gibt es drei normative Produkte (Norm, Technische Spezifikation und Workshop-Agreement) und zwei informative (Technical Report und Guide).

 

Die Normen-Informationsdatenbank PERINORM gibt Auskunft zu den wichtigsten nationalen und internationalen Normen und technischen Regelwerken in Europa.

 

Verweise

 

Literatur

  • Grundlagen der Normungsarbeit des DIN, DIN-Normenheft 10. Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth, Berlin 2001 (Link)
  • Johannknecht, A./ Warlich, H.-J.: Maschinen in Europa. Die Maschinenrichtlinie und ihre Anwendung, 3., überarbeitete Auflage, Universum Verlag, Wiesbaden 1998 (Link)
  • Schulz, K.-P.: Stichwörter zur Europäischen Normung. Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth-Pocket, Berlin 2002
  • PERINORM - Normen-Informationsdatenbank, Beuth Verlag, Berlin (monatliche Aktualisierung) (Link)
  • CEN European Committee for Standardization (Link)
  • DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (Link)
  • Europäische Kommission - Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland (Link)
  • Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) (Link)
  • Liste der Binnenmarktrichtlinien mit den sich darauf beziehenden Harmonisierten Normen
  • NoRA Normen-Recherche Arbeitsschutz (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Europäische Richtlinien, die Auswirkungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben, haben ihre Rechtsgrundlage im EG-Vertrag. Sie werden daher auch nach Gründung der Europäischen Union weiterhin EG-Richtlinien genannt. EG-Richtlinien haben ihre Rechtsgrundlage in zwei Artikeln des EG-Vertrages, die eine unterschiedliche Zielsetzung haben:

 

Grundlage Art. 95 EG-Vertrag

  • Inhalte: Beschaffenheitsanforderungen für Bau und Ausrüstung
  • Regelungsniveau: Grundlegende Sicherheitsanforderungen
  • Umsetzung in den Mitgliedstaaten: Abweichende nationale Vorschriften müssen außer Kraft gesetzt werden.

 

Grundlage Art. 137 EG-Vertrag

  • Inhalte: Betriebsanforderungen für Aufstellung, Betrieb, Wartung, Prüfungen
  • Regelungsniveau: Mindestanforderungen
  • Umsetzung in den Mitgliedstaaten: Anforderungen können national erweitert werden.

 

1. Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages sind Produktsicherheitsrichtlinien und enthalten Beschaffenheitsanforderungen an handelbare Erzeugnisse mit dem Ziel, zur Förderung des Binnenmarktes Handelshemmnisse abzubauen. Die auf ihrer Grundlage beruhenden nationalen Bestimmungen richten sich daher an den Hersteller der Erzeugnisse. Wichtige Richtlinien nach Artikel 95 betreffen z. B.:

 

2. Richtlinien nach Artikel 137 des EG-Vertrages sind sozialpolitische Richtlinien. Sie enthalten Mindestvorschriften über die Gestaltung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsmittel sowie Betriebsregelungen mit dem Ziel, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern. Die auf ihrer Grundlage beruhenden nationalen Bestimmungen richten sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wichtige Richtlinien nach Artikel 137 sind bisher z. B.:

 

In Deutschland werden die europäischen Richtlinien z. B. durch das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Chemikaliengesetz und das Gentechnikgesetz mit den zahlreichen zugehörigen Verordnungen umgesetzt.

 

Verweise

 

Literatur

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie Anhänge I-VII zur Maschinenrichtlinie (CHV 3)
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  • Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
  • Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
  • Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AüG)
  • Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZRG)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 2002/44/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (neunzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)
  • Richtlinie 57/92/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (EG-Grundrichtlinie; in der jeweils gültigen Fassung)
  • Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)
  • Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie
  • Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten - Arbeitsstättenrichtlinie (erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit - Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen
  • Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Schmolke, H.: Brandschutz in elektrischen Anlagen, Hüthig & Pflaumbaum, München, Heidelberg, Berlin 2001
  • EUR-Lex - das Portal zum Recht der Europäischen Union (Link)
  • Europäische Kommission - Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Auch soziale Interessen, die den Zielen des Arbeitsschutzes näher stehen, sind im EG-Vertrag geregelt: "Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen ... folgende Ziele: ... die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen ..." (Artikel 136 EG-Vertrag). Auch für diese Ziele verfügt die Gemeinschaft über rechtliche Instrumente: "Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: ...

  • Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer
  • Arbeitsbedingungen
  • Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ...

 

Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind" (Artikel 137 EG-Vertrag).

 

Die Europäische Union ist somit nicht nur bemüht, technische Handelshemmnisse zu beseitigen und den freien Warenverkehr zu fördern - mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Arbeitsschutz -, sondern hat auch Maßnahmen ergriffen, die direkt der Verbesserung der Arbeitsumwelt sowie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen. Die angestrebte Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen soll mit Hilfe von Betriebsanforderungen, die die Aufstellung, das Betreiben, die Wartung und die Prüfungen von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen betreffen, realisiert werden. Damit werden europäische Mindestanforderungen nicht nur an die Beschaffenheit, sondern auch an die Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen erhoben.

 

Von den Vorhaben aus diesem Regelungsbereich hat die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) die größte Bedeutung. Damit sind europaweit Mindeststandards für den Arbeitsschutz geschaffen worden. Diese Richtlinie sowie eine Reihe von Einzelrichtlinien, z. B. über die Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen, die Verwendung von Arbeitsmitteln, die Sicherheit auf Baustellen, die Handhabung von Lasten, die Arbeit an Bildschirmgeräten usw., sind durch das Arbeitsschutzgesetz und durch zugehörige Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt worden.

 

Sicherstellung der Beschaffenheitsanforderungen:

 

Für Produkte, wie Maschinen, Sicherheitsbauteile, Druckbehälter, Persönliche Schutzausrüstungen, müssen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten EG-Konformitätserklärungen ausgestellt werden; in bestimmten Fällen muss vorher eine EG-Baumusterprüfung von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden. Bei einzelnen Produkten kann für die Entwicklung oder die Produktion ein Qualitätsmanagementsystem vorgeschrieben sein.

 

Dementsprechend legt die Richtlinie Persönliche Schutzausrüstungen fest, dass der Hersteller, bevor er ein Modell in Verkehr bringt, dieses einer EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle unterziehen muss, sofern der Benutzer nicht bei bestimmten Persönlichen Schutzausrüstungen gegen geringe Gefahren selbst die Wirksamkeit beurteilen kann. Außerdem sieht diese Richtlinie bestimmte Qualitätssicherungssysteme vor, die während der Fertigung angewandt werden müssen. Die Produkte sind mit der CE-Kennzeichnung (Abbildung)

zu versehen. Mit der EG-Konformitätserklärung (Abbildung)

und der CE-Kennzeichnung zeigt der Hersteller die Übereinstimmung mit dem Baumuster, das einer EG-Baumusterprüfung erfolgreich unterzogen wurde, oder mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie an.

 

Bei gefährlichen Maschinen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie kann eine EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle zwingend erforderlich werden, wenn nicht nach harmonisierten Europäischen Normen gebaut wurde. Wurden die harmonisierten Europäischen Normen bei Maschinen nach Anhang IV eingehalten, sind drei Alternativen freigestellt: Der Hersteller muss

  • die Unterlagen gemäß Anhang VI zusammenstellen und sie einer zugelassenen Stelle übermitteln, die den Empfang dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt, oder
  • die Unterlagen gemäß Anhang VI der zugelassenen Stelle vorlegen, die lediglich überprüft, ob die Normen korrekt angewendet wurden, und eine Bescheinigung darüber erstellt, dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechen, oder
  • das Modell der Maschine nach der in Anhang VI genannten EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle prüfen lassen.

 

Die harmonisierten Normen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Verzeichnissen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Technische Arbeitsmittel) bekannt gemacht.

 

Ist eine EG-Baumusterprüfung entsprechend der Maschinenrichtlinie erforderlich, so muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter den Antrag und die technische Dokumentation bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle einreichen und ein Baumuster zur Verfügung stellen. Nach erfolgreicher Prüfung und Zertifizierung durch die Stelle kann der Hersteller für jede weitere Maschine, die dem geprüften Baumuster entspricht, die EG-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung an der Maschine anbringen. Sicherheitsbauteile dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

 

Sicherstellung der Betriebsanforderungen:

 

Die Betriebe haben hier u. a. Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung, zur Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel, die den Beschaffenheitsanforderungen entsprechen, zur Sicherstellung einer sachgemäßen Benutzung dieser Arbeitsmittel durch Beschäftigte, zur Einrichtung der Arbeitsstätten, zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten und zur Prüfung der Arbeitsmittel. In Deutschland sind diese Anforderungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes vorrangig in der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung festgehalten worden.

 

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitplatz:

 

Die Europäische Agentur ist eine Einrichtung der Europäischen Union, die gegründet wurde, um dem gewachsenen Informationsbedarf im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit innerhalb der Europäischen Union gerecht zu werden. Ihre Aufgabengebiete sind die

  • Sammlung von Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (einschließlich Forschung)
  • Förderung und Unterstützung des Informations- und Erfahrungsaustausches innerhalb Europas
  • sowie die Verbreitung der Informationen, z. B. durch nationale und internationale Netzwerke.

 

Das Informationsnetzwerk der Agentur besteht aus einem "Focal Point" je EU-Mitgliedstaat. Focal Point für Deutschland ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Innerhalb des deutschen Netzwerks verteilt und sammelt es Informationen, koordiniert Arbeitsschutzaktivitäten auf nationaler Ebene, organisiert Informationsprojekte u.a.m. Darüber hinaus verwalten die Focal Points die nationalen Websites der Agentur und veranstalten jährlich die Europäische Woche für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

 

Das europäische Netzwerk "Euroshnet" dient dagegen dem direkten Erfahrungsaustausch der Experten, die mit Fragen der Normung, Prüfung, Zertifizierung und Forschung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Europa befasst sind.

 

Verweise

 

Literatur

  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie Anhänge I-VII zur Maschinenrichtlinie (CHV 3)
  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV)
  • 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Kröger, U. (Hrsg.): EG-Recht zu Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Produktsicherheit, Loseblatt-Ausgabe/CD-ROM, WEKA Fachverlag für technische Führungskräfte, Augsburg
  • Reudenbach, R.: Sichere Maschinen in Europa, Teil 1: Europäische und nationale Rechtsgrundlagen - Kurzinformationen für Hersteller und Benutzer (Bochum 2007); Teil 2: Herstellung und Benutzung richtlinienkonformer Maschinen - Ratgeber für die Praxis (Bochum 2007); Teil 3: Risikobeurteilung und Sicherheitskonzept - Anleitung für die praktische Durchführung (Bochum 2007), Verlag Technik & Information e.K., Bochum
  • CD-ROM: Elektronisches Fachwörterbuch Arbeitsschutz Englisch/Deutsch, H. Dembeck, Universum Verlag, Wiesbaden 2003 (Link)
  • EUR-Lex - das Portal zum Recht der Europäischen Union (Link)
  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot der europäischen Agentur) (Link)
  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot Deutschlands) (Link)
  • Europäische Kommission - Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland (Link)
  • Europäisches Netzwerk Euroshnet (Link)
  • Schriftenreihe "BGZ-Informationen Internationales" (BGZ InfoInt)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

ENETOSH umfasst vier Expertengruppen

  • Kindergarten/Schule
  • berufliche Erstausbildung
  • Hochschulausbildung
  • berufliche Weiterbildung.

 

Die Expertengruppen sind dezentral organisiert und werden jeweils von einem Mitglied des Netzwerks koordiniert. Darüber hinaus sind in mehreren Mitgliedstaaten nationale Netzwerke von ENETOSH aktiv. ENETOSH unterscheidet zwischen den Mitgliedern im Netzwerk und assoziierten Partnern, die auch außerhalb von Europa angesiedelt sein können.

 

Auf der ENETOSH-Plattform im Internet finden sich neben allgemeinen Informationen Beispiele einer erfolgreichen Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Aus- und Weiterbildung sowie eine so genannte "Toolbox" mit nützlichen Materialien für Unterricht und Lehre. Ein "Who is Who" mit Experten aus den Bereichen Arbeitsschutz und Ausbildung rundet das Leistungsspektrum der Plattform ab.

 

Verweise

 

Literatur

  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot Deutschlands) (Link)
  • Europäisches Netzwerk Aus- und Weiterbildung in Sicherheit und Gesundheitsschutz (ENETOSH) (Link)
  • Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS), Tätigkeitsfeld Ausbildung (deutsch) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Binnenmarkt: Der freie Warenverkehr ist ein Eckpfeiler des Binnenmarkts. Zur Erreichung dieses Ziels wurden Mechanismen eingerichtet, deren Anliegen die Abwendung neuer Handelshemmnisse, die gegenseitige Anerkennung und die technische Harmonisierung ist. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass ein von Handelshemmnissen befreiter Binnenmarkt von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss und keinesfalls den in den Mitgliedstaaten erreichten Stand des Arbeitsschutzes verringern darf. Die wichtigste gesetzgeberische Grundlage für den Binnenmarkt findet sich in Art. 95 EG-Vertrag: Hiernach darf die EG "Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben" treffen. Bei Entscheidungen ist die Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedstaaten ausreichend. Auf diesem Artikel beruhen die für den Arbeitsschutz wichtigen Richtlinien zur Harmonisierung der Anforderungen an Produkte wie Maschinen (Maschinenrichtlinie: Neufassung 2006/42/EG), Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) etc. Die auf der Basis des Art. 95 erlassenen Richtlinien sollen zudem keine technischen Details, sondern nur Schutzziele enthalten, die vorzugsweise durch harmonisierte

europäische Normen

konkretisiert werden. Gegenüber den Marktüberwachungsbehörden erklärt der Inverkehrbringer durch die

CE-Kennzeichnung

, dass die Anforderungen der Richtlinie an die Produkte eingehalten werden.

 

Sozialpolitik: In Art. 137 EG-Vertrag sind die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft beim Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt (sofern sie sich nicht auf die Harmonisierung von Produktanforderungen beziehen). Für die Verabschiedung von Richtlinien, die sich auf Art. 137 stützen, ist Einstimmigkeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes hat die EG 1989 die "Richtlinie über Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" (89/391/EWG) beschlossen. Diese so genannte Rahmenrichtlinie wird ausgefüllt durch Einzelrichtlinien, z. B. die siebte Einzelrichtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG).

 

Europäische Regelungen können in beiden Bereichen nur durch die Europäische Kommission vorgeschlagen werden (Initiativrecht). Beraten und verabschiedet werden die Gesetzesentwürfe im Rat (Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene) und dem Europäischen Parlament. Ohne die Zustimmung des Parlaments können in diesen Bereichen keine europäischen Gesetze erlassen werden.

 

Die Mitgliedstaaten müssen EG-Richtlinien in ihr innerstaatliches Recht umsetzen. Bei Binnenmarktrichtlinien nach Art. 95 EG-Vertrag dürfen dabei weder strengere noch großzügigere Regelungen getroffen werden, um keine erneuten Handelshemmnisse aufzubauen. Richtlinien nach Art. 137 enthalten dagegen Mindestanforderungen: Mitgliedstaaten dürfen bei Regelungen auf dieser Grundlage innerhalb ihrer Länder auch strengere Schutzmaßnahmen verlangen, sofern sie mit dem Vertrag vereinbar sind, d. h. wenn sich hieraus nicht indirekt neue Handelshemmnisse ergeben. Neben EG-Richtlinien spielen zunehmend EG-Verordnungen eine Rolle. EG-Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht, eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • EUR-Lex - das Portal zum Recht der Europäischen Union (Link)
  • Europäische Kommission - Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland (Link)
  • Europäische Verträge (Link)
  • Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union / Zusammenfassungen der Gesetzgebung (Binnenmarkt)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Obwohl die Häufigkeit der Arbeitsunfälle in der Europäischen Union ständig zurückgeht, sterben immer noch jedes Jahr fast 5.100 Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall. Insgesamt gibt es immer noch 4 Millionen Unfälle pro Jahr. Auch ist in bestimmten Mitgliedstaaten und in bestimmten Sektoren wieder ein Anstieg der Unfallzahlen zu verzeichnen. Hinzu kommen überproportional hohe Unfallzahlen in Kleinbetrieben und Mittelbetrieben sowie in Mikrounternehmen. Der demographische Wandel (Altersstruktur, Migration, Frauenbeschäftigung), neue Beschäftigungsformen sowie neu auftretende Risiken (chemische, biologische, physikalische und psychosoziale Risiken) stellen zudem neue Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Auf diese Herausforderungen antwortet die EU-Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit mit der Zielsetzung, die Zahl der Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle im Zeitraum 2007-2012 um 25 % zu senken. Weltweit sind geschätzte 270 Millionen Arbeitsunfälle pro Jahr zu beklagen.

 

Im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen muss zwischen den Anforderungen an Produkte und den Anforderungen an sichere und gesunde Arbeitsplätze unterschieden werden. Die Produktsicherheit ist maßgeblich bestimmt durch die technische Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt (Art. 94/95 des EG-Vertrages). Demgegenüber gelten für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Mindestvorschriften, die auf nationaler Ebene konkretisiert werden (Art. 137 des EG-Vertrages). So wird in Deutschland die Europäische Richtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 89/391 (Rahmenrichtlinie) sowie ihre Einzelrichtlinien durch das Arbeitsschutzgesetz umgesetzt. Darüber hinaus können auf der Grundlage des SGB VII Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden. Der "Gemeinsame Deutsche Standpunkt (GDS)" bringt zum Ausdruck, dass das europäische Rechtssystem im sozialpolitischen Bereich keine vollständige Harmonisierung vorsieht. Dennoch stellt der allgemeine Trend zur europäischen und internationalen Normung immer wieder Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz.

 

Unter dem Aspekt der globalen Ökonomie sind insbesondere die Internationalen Standards der Internationalen Arbeitsorganisation von Bedeutung. Mehr als 35 Verfahrensregeln der ILO bieten Hilfestellung für deren Umsetzung.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie
  • Schwerpunktthema: Internationales. In: Die BG 12/2005, S. 736 ff.
  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot der europäischen Agentur) (Link)
  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot Deutschlands) (Link)
  • Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012; KOM(2007) 62 endgültig
  • International Labour Organization (ILO) - Vertretung in Deutschland
  • Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) (deutsch) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Angesichts begrenzter Ressourcen ist der Nachweis, dass Präventionsmaßnahmen wirksam umgesetzt werden, wichtig. Evaluation ist dabei ein Instrument zur Qualitätssicherung. In der Prävention werden beispielsweise sowohl einzelne Informationsmaterialien als auch komplexe Kampagnen evaluiert, um zu prüfen, ob deren Ziele erreicht wurden. Weiterhin wird untersucht, wie Vorschriften und Richtlinien umgesetzt werden. Aktuelles Beispiel sind die Fassungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der Folgen für Sicherheit und Gesundheit bewertet werden. Im Feld der Qualifizierung ermittelt man die Qualität von Schulungen und den erfolgten Bildungstransfer.

 

Es lassen sich interne und externe Evaluation unterscheiden. Interne Evaluation und Selbstevaluation liegt vor, wenn die Bewertung von Personen vorgenommen wird, die auch selbst an der Gestaltung der Maßnahme beteiligt sind oder aus der gleichen Einrichtung kommen. Von externer Evaluation (Fremdevaluation) wird gesprochen, wenn Experten mit der Beschreibung und Bewertung beauftragt sind, die nicht zur Firma oder Einrichtung gehören. Externe Evaluatoren haben oft mehr Erfahrung aus dem Vergleich mit anderen. Sie sind weniger beeinflussbar und bringen neue Sichtweisen ein, aber sie können auch leichter wichtige Aspekte übersehen.

 

Ergebnisse von Evaluationen dienen der Reflexion, sollen sowohl Entscheidungen unterstützen als auch als Grundlage zur Optimierung bieten. Entscheidungsunterstützende Evaluationen sollten Informationen zu möglichst vielen relevanten Aspekten erheben und die Merkmalsausprägungen auch quantitativ ausdrücken (z. B. Ratings), damit sie später ausgewählt, gewichtet und integriert werden können. Evaluationen als Optimierungsgrundlage dienen der Gestaltung und Verbesserung von Maßnahmen. Oft wird eine Kombination dieser beiden Modelle angestrebt, um Präventionsmaßnahmen zu evaluieren.

 

Neben den grundlegenden Entscheidungen über die Art der Evaluation sind eine Reihe von Schwierigkeiten bzw. Probleme der Evaluation zu berücksichtigen und gegebenenfalls auszuräumen. Schwierigkeiten der Evaluation hängen von der Komplexität der Maßnahme ab. Am einfachsten evaluieren lassen sich Interventionen, die sowohl kurz und diskret sind als auch ganz offensichtliche Ziele verfolgen, z. B. das Anbringen eines Geländers zur Senkung der Unfallzahl an einer Treppe. Am schwierigsten zu evaluieren sind Maßnahmen, die lange dauern, unspezifisch sind, im Einzelfall sehr variabel ausgestaltet werden können und breite Auswirkungen haben. Das ist bei Präventionsmaßnahmen oft der Fall.

 

Verweise

 

Literatur

  • DeGEval - Gesellschaft für Evaluation e.V. (Hrsg.): Standards für Evaluation
  • Bortz, F./ Döring, N.: Forschungsmethoden und Evaluation, Springer Verlag, Berlin 1995
  • Kromrey, H.: Empirische Sozialforschung, Leske + Budrich, Opladen 2002
  • Westermann, R: Merkmale und Varianten von Evaluationen: Überblick und Klassifikation. In: Zeitschrift für Psychologie 210 1 (2002), S. 4-26.
  • DeGEval - Gesellschaft für Evaluation e.V. (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Grundlage für die Beurteilung möglicher Explosionsgefahren und die Durchführung erforderlicher Schutzmaßnahmen sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), Reihe 2150 ff. "Brand- und Explosionsgefährdung" (zurzeit in Arbeit; Stand: 2008), die BGR 104 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" oder die DIN EN 1127-1 "Explosionsfähige Atmosphären, Explosionsschutz-Grundlagen, Methodik". Der Regelteil der BGR 104 wird schrittweise in die neue Reihe TRBS 2150 ff. überführt.

 

Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z. B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen. Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von - 20 °C bis + 60 °C. Unter atmosphärischen Bedingungen werden die sicherheitstechnischen Kenngrößen bestimmt. Liegen andere Bedingungen vor, z. B. erhöhter Sauerstoffgehalt oder erhöhter Druck, müssen die Kenngrößen gesondert ermittelt werden.

 

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h. in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, z. B. im Innern von Apparaturen, in engen Räumen, Gruben und Kanälen.

 

Zur Beurteilung von Explosionsgefahren (Abbildung) müssen folgende Fragen geklärt werden:

 

1. Kann im Bereich der zu beurteilenden Anlage oder im Innern von Apparaturen explosionsfähige Atmosphäre auftreten?

 

Zur Beantwortung werden u. a. folgende Stoffeigenschaften benötigt: bei allen Stoffen die Explosionsgrenzen; bei Flüssigkeiten der Flammpunkt und der Sattdampfdruck bei der Verarbeitungstemperatur; bei Stäuben die Korngrößenverteilung und die Dichte. Außerdem ist der Verarbeitungszustand der gehandhabten Stoffe zu berücksichtigen, ob z. B. eine Flüssigkeit mit einem hohen Flammpunkt über ihren Flammpunkt erwärmt wird. Wird die erste Frage positiv beantwortet, lautet die zweite:

 

2. In welcher Menge kann explosionsfähige Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse vorhanden sein oder entstehen und wo kann sie auftreten?

 

Zusätzlich zu den genannten Stoffdaten ist bei Gasen und Dämpfen das Dichteverhältnis bezogen auf Luft zu berücksichtigen. Die Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten sind alle schwerer als Luft. Bei Gasen gibt es Ausnahmen: z. B. Acetylen, Ammoniak, Cyanwasserstoff, Ethylen, Kohlenmonoxid, Methan und Wasserstoff. Bei den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen sind u. a. zu berücksichtigen: die Lüftungsverhältnisse, bei Flüssigkeiten die Größe der Verdunstungsflächen, bei Stäuben die Ablagerungen, bevorzugt auf waagrechten oder schwach geneigten Flächen. Wird auch die zweite Frage positiv beantwortet, lautet die dritte:

 

3. Sind die zu erwartenden Mengen explosionsfähiger Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefahrdrohend?

 

Zur Beantwortung dieser Frage ist eine Entzündung der eventuell auftretenden explosionsfähigen Atmosphäre anzunehmen. Um die Auswirkung einer Explosion abzuschätzen, sind bei allen Stoffen der maximale Explosionsdruck und die Druckanstiegsgeschwindigkeit zu Grunde zu legen.

 

Bereits 10 Liter explosionsfähige Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße als gefahrdrohend angesehen werden. Als Faustformel gilt, dass in Räumen kleiner als 100 m³ bereits eine Wolke von einem Zehntausendstel des Raumvolumens als gefahrdrohend anzusehen ist. Auch kleinere Mengen können gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen befinden oder mit Splitterwirkung zu rechnen ist.

 

Bei brennbaren Stäuben muss unbedingt auch die Staubablagerung berücksichtigt werden. Ist der Staub gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche abgelagert, reicht eine Schichtdicke von weniger als 1 mm aus, um beim Aufwirbeln einen Raum normaler Höhe mit explosionsfähigem Staub/Luft-Gemisch vollständig auszufüllen.

 

Besteht Explosionsgefahr, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Diesewerden eingeteilt in:

  • Maßnahmen, die eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken
  • Maßnahmen, die eine Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern
  • Maßnahmen, die die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

 

Maßnahmen, die die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken, sind:

  • Ersatz des brennbaren Stoffs durch einen unbrennbaren (z. B. Ersatz brennbarer Reinigungs- und Lösemittel durch wässrige Lösungen, Ersatz brennbarer pulverförmiger Füllstoffe durch unbrennbare Füllstoffe)
  • Konzentrationsbegrenzung und Inertisierung für das Innere von Apparaturen; Lüftungsmaßnahmen (natürlich oder technisch)
  • Verfahrenstechnische Maßnahmen, Dichtheit der Armaturen
  • Lüftungsmaßnahmen und Überwachung der Konzentration für die Umgebung von Apparaturen.

 

Lassen sich diese Schutzmaßnahmen nicht oder nur teilweise durchführen, sind die verbleibenden Bereiche nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in Explosionsschutz-Zonen einzuteilen.

 

Können keine primären Schutzmaßnahmen erfolgen und auch Zündquellen nicht vollständig vermieden werden, sind konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Dazu zählen explosionsfeste Bauweise, Druckentlastung, Explosionsunterdrückung und explosionstechnische Entkopplung.

 

In den Zonen müssen Geräte und Schutzsysteme, die nach dem 30. Juni 2003 neu eingesetzt wurden, der "11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung" (11. GPSGV) entsprechen (ATEX). Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Geräte und Schutzsysteme), die vor dem Stichtag verwendet oder im Unternehmen bereitgestellt wurden, müssen die Mindestvorschriften des Anhangs 4 Abschnitt A der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.

 

Grundlegende Anforderungen zur Beurteilung von Brand- und Explosionsgefahren und zu Schutzmaßnahmen sind in der Gefahrstoffverordnung in § 12 sowie im Anhang III Nr. 1 niedergelegt. Sobald in einem Bereich "Ex-Zonen" festgelegt werden müssen, gilt die Betriebssicherheitsverordnung. Im Rahmen der Unternehmerpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden.

 

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG enthalten, sind überwachungsbedürftige Anlagen, für die die besonderen Vorschriften des dritten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung gelten.

 

Verweise

 

Literatur

  • 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Güllelagerung, Gruben, Kanäle und Brunnen (VSG 2.8)
  • UVV Lagerstätten (VSG 2.2)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung
  • TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • TRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines
  • DIN EN 1127-1 Explosionsfähige Atmosphären, Explosionsschutz - Grundlagen und Methodik
  • Explosionsschutz - Häufig gestellte Fragen und Antworten (BGI 5027)
  • BGIA-Handbuch, ergänzbare Sammlung der sicherheitstechnischen Informations- und Arbeitsblätter für die betriebliche Praxis, hrsg. v. BGIA - Institut für Arbeitsschutz, Erich Schmidt Verlag, Berlin, Bielefeld, München 1999 (Link)
  • Sicherheitstechnische Kenngrößen (Band 1) - Brennbare Flüssigkeiten und Gase, E. Brandes, W. Möller, Wirtschaftsverlag NW (Link)
  • Sicherheitstechnische Kenngrößen (Band 2) - Explosionsbereiche von Gasgemischen, M. Molnarne u.a., Wirtschaftsverlag NW (Link)
  • Bartknecht, W./ Zwahlen, G: Explosionsschutz - Grundlagen und Anwendung, Springer Verlag, Berlin 1993
  • Dyrba, B: Praxishandbuch Zoneneinteilung, Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, München 2007
  • Steen, H. (Hrsg.): Handbuch des Explosionsschutzes. Wiley-VCH Verlag GmbH, Weinheim 2000
  • Arbeitsschutzausschussbrief (ASA-Brief) 10 "Explosionsschutz" der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
  • CHEMSAFE Datenbank für bewertete sicherheitstechnische Kenngrößen von brennbaren Gasen, Flüssigkeiten und Stäuben (Link)
  • Ex-Dienst online (Link)
  • Geprüfte Gaswarngeräte - Online-Informationen der BG Chemie
  • GESTIS-STAUB-EX - Datenbank "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben" (Link)
  • Internet-Seiten Explosionsschutz der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) (Link)
  • Öffentlich-Technische Sicherheit Gefahrstoffe/Gefahrgüter (TeS) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

  • Zone 0 ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist (häufig ist als "zeitlich überwiegend" zu interpretieren).
  • Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
  • Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

 

Für medizinisch genutzte Räume standen bis zum Juni 2003 an Stelle der Zonen 0, 1 und 2 die Zonen G und M. Seit diesem Zeitpunkt müssen bei Neubetrachtungen auch diese Bereiche in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt werden.

 

An die Stelle der früher in Deutschland üblichen beiden Zonen im Staubexplosionsschutz (Zone 10: langzeitig oder häufig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Stäube; Zone 11: gelegentlich durch Aufwirbeln kurzzeitig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) sind bei den Stäuben ebenfalls drei Zonen getreten:

  • Zone 20 ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
  • Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
  • Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

 

Entsprechend der Zoneneinteilung muss die Auswahl der Arbeitsmittel erfolgen. Neue Geräte und Schutzsysteme müssen den Gerätekategorien der "11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung" (11. GPSGV) entsprechen (ATEX). Arbeitsmittel, die vor dem 30. Juni 2003 verwendet oder im Unternehmen bereitgestellt wurden, müssen die Mindestvorschriften des Anhangs 4 Abschnitt A der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.

 

Verweise

 

Literatur

  • 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung
  • TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • TRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines
  • DIN EN 1127-1 Explosionsfähige Atmosphären, Explosionsschutz - Grundlagen und Methodik
  • Dyrba, B: Praxishandbuch Zoneneinteilung, Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, München 2007
  • Internet-Seiten Explosionsschutz der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Bei der Erstellung des Explosionsschutzdokuments kann auf vorhandene Gefährdungsbeurteilungen und andere Dokumente zurückgegriffen werden. Es kann Teil einer allgemeinen Sicherheitsdokumentation sein und auch in elektronischer Form geführt werden.

 

Beispielhaft werden in den Explosionsschutz-Regeln (Abschnitt E 6) als Gliederungspunkte genannt:

 

1. Angabe über den Betriebsteil/Arbeitsbereich

 

2. Verantwortlicher, Erstellungsdatum, Anhänge

 

3. Bauliche und geografische Gegebenheiten

 

4. Verfahrensbeschreibung, wesentliche Verfahrensparameter

 

5. Stoffdaten (wesentliche sicherheitstechnische Kenndaten)

 

6. Gefährdungsbeurteilung

 

7. Explosionsschutzmaßnahmen (technische, organisatorische; Zoneneinteilung).

 

Auch für Arbeitsmittel, die vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung eingesetzt wurden, muss die Explosionsgefährdungsbeurteilung durchgeführt und ein Explosionsschutzdokument vorhanden sein.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung
  • TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • TRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines
  • Explosionsschutz - Häufig gestellte Fragen und Antworten (BGI 5027)
  • Broschüre: Praxishilfen zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes (IVSS, Sektion Maschinen- und Systemsicherheit) (Link)
  • Sicherheitstechnische Kenngrößen (Band 1) - Brennbare Flüssigkeiten und Gase, E. Brandes, W. Möller, Wirtschaftsverlag NW (Link)
  • Sicherheitstechnische Kenngrößen (Band 2) - Explosionsbereiche von Gasgemischen, M. Molnarne u.a., Wirtschaftsverlag NW (Link)
  • Dyrba, B: Praxishandbuch Zoneneinteilung, Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, München 2007
  • CHEMSAFE Datenbank für bewertete sicherheitstechnische Kenngrößen von brennbaren Gasen, Flüssigkeiten und Stäuben (Link)
  • GESTIS-STAUB-EX - Datenbank "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben" (Link)
  • Internet-Seiten Explosionsschutz der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Quelle: universum Verlag

 

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