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In der Sicherheitsarbeit Tätige sind häufig mit der Frage nach der Wirksamkeit der von ihnen ergriffenen Maßnahmen konfrontiert (Wirksamkeitsüberprüfung bzw. Evaluation). Die Grundfrage in diesem Zusammenhang lautet: "Welche Sicherheitsmaßnahme, mit welchem Aufwand, durch wen und auf welche Weise durchgeführt, hat in welchem Betrieb, mit welchen spezifischen Problemen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen für wie lange und mit welchen gleichzeitigen (auch unerwünschten) Nebenwirkungen bei welchen Mitarbeitern welche Wirkungen?" Diese Fragestellung verdeutlicht die Komplexität der Zusammenhänge, die mit der Beurteilung der Effizienz verbunden sind.
Das Problem beginnt bereits bei den Wirksamkeitskriterien. Die Entwicklung der Unfallzahlen oder die Anzahl unfallfreier Arbeitsstunden ist nur bedingt als Kriterium geeignet (Unfall, Unfallforschung). Veränderungen in den Unfallzahlen eines Betriebs können von anderen (unbekannten) Größen und Rahmenbedingungen abhängen, deren Auswirkungen nur schwer zu kontrollieren sind (z. B. Veränderungen des Betriebsklimas oder der betrieblichen Auslastung, der wirtschaftlichen Situation in der Gesellschaft). Daher darf eine Stagnation oder ein Ansteigen der Unfallhäufigkeit nicht ohne weiteres als Indiz für fehlende Wirkung angesehen werden.
Wenn es um Verhaltensbeeinflussung geht, werden häufig so genannte Zwischenkriterien formuliert (z. B. Zunahme von Wissen, Veränderungen von Einstellungen). Dabei wird unterstellt, dass Wissens- und Einstellungsänderungen mit einer mehr oder weniger großen Wahrscheinlichkeit zu den erwünschten Verhaltensänderungen führen, die ihrerseits in einer ursächlichen Beziehung zur Unfallhäufigkeit und/oder -schwere stehen. Hier besteht allerdings eine mehrfache Unsicherheit: Wissenszunahme muss keineswegs immer zu Einstellungsänderungen führen und Letztere müssen nicht unbedingt Verhaltensänderungen nach sich ziehen.
Bei jedem Beeinflussungsversuch (z. B. Sicherheitstage im Betrieb) können nicht nur die beabsichtigten, "offiziellen" Maßnahmen, sondern auch so genannte informelle Prozesse wirksam sein (z. B. die Leitung wendet den Mitarbeitern Aufmerksamkeit zu). Daher ist nicht immer klar, welche Prozesse und Einflussgrößen einen beobachteten Effekt verursacht haben. Allein die Tatsache, dass "etwas geschieht", kann ausreichen.
Oft ist auch die Frage nicht zu beantworten, ob ein Rückgang der Unfallzahlen Folge einer unmittelbaren Unfallverhütungsstrategie ist oder eher auf indirekte Weise durch Förderung anderer Werte und Größen zustande kam (z. B. positive Einstellung zur Arbeit, zum Betrieb). Sicherheit kann durch Prozesse gefördert werden, die primär gar nicht unter Sicherheitsaspekten eingeleitet wurden (z. B. Qualitätsmanagement). Manchmal liegt darin vielleicht der erfolgversprechendere Weg.
Eine (verhaltensbeeinflussende) Maßnahme kann unterschiedliche Effekte haben, je nach Mitarbeitergruppe, an die sie sich richtet, und je nach Kontext, in dem sie steht. Zu den Kontextbedingungen zählt z. B. der Stellenwert, den Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Firmenphilosophie und im Denken der Führungskräfte einnehmen. Ist er gering, dann mag eine bestimmte Maßnahme im Erleben von Mitarbeitern eine Alibiaktion mit geringer Glaubwürdigkeit darstellen, die tatsächlich "nichts bringt". Dieselbe Maßnahme kann sich aber bei günstigen Voraussetzungen als durchaus sinnvoll und erfolgreich erweisen.
Bei der Beeinflussung menschlichen Verhaltens sind lineare Beziehungen selten. Ein Mehr auf der Maßnahmeseite führt keineswegs immer zu einer entsprechenden Steigerung auf der Ergebnisseite. In vielen Situationen ist sogar mit einem abnehmenden Wert auf der Ertragsseite zu rechnen (abnehmender Grenznutzen).
Für die Praktiker vor Ort ist es oft unmöglich, Wirkungen von Sicherheitsaktivitäten exakt zu quantifizieren. Wenn sich ein Effekt empirisch nicht nachweisen lässt, ist das nicht notwendigerweise ein Beleg für die Unwirksamkeit. Die Unmöglichkeit des Nachweises kann in methodischen Schwierigkeiten der Evaluation begründet liegen. Oft lassen sich derartige Schwierigkeiten aber reduzieren, wenn die Wirksamkeitsstudien frühzeitig und sorgfältig geplant werden.
Abschließend sei hervorgehoben, dass es in der Prävention in starkem Maße auf eine evaluationsorientierte geistige Grundhaltung ankommt, will man nicht ausschließlich "in gutem Glauben" handeln. Viele Studien zeigen, dass präventive Maßnahmen, zu denen auch Programme zur Gesundheitsförderung zählen, wirkungsvoll sind.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Für Betriebe, die maximal 10 beschäftigte Arbeitnehmer und die Regelbetreuung gewählt haben, ist die Betreuung ohne feste Einsatzzeiten geregelt. Dies gilt auch für Betriebe, die in Abhängigkeit von den Festsetzungen ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers bis zu einer Betriebsgröße von maximal 50 Beschäftigten das Modell der alternativen Betreuung gewählt haben (Abbildung).
Bei der Berechnung der Einsatzzeit wird in der Regel vom Begriff des Vollarbeiters ausgegangen. Die Zahl der Vollarbeiter wird anhand der geleisteten Arbeitsstunden nach einheitlichem Maßstab errechnet. Die Gesamtzahl der von den Beschäftigten eines Betriebs in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden wird durch die Zahl der tarifvertraglich festgelegten Arbeitsstunden je Arbeitnehmer im Jahr geteilt. Das Ergebnis ist die Vollarbeiterzahl für den Betrieb. Diese unter Berücksichtigung von Teil- und Schichtarbeit getroffene Festlegung erstreckt sich nicht auf Kurzarbeit. Arbeitnehmer mit Kurzarbeit werden wie Vollzeitkräfte gewertet.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können Angestellte des Unternehmens sein. Falls sie freiberuflich tätig sind oder einem überbetrieblichen Dienst angehören, ist darauf zu achten, dass z. B. ihre Wegzeiten nicht als Einsatzzeiten gerechnet werden.
Für eine voll beschäftigte Fachkraft oder einen voll beschäftigten Betriebsarzt kann zurzeit eine Jahreseinsatzzeit zwischen 1.640 und 1.800 Stunden zu Grunde gelegt werden. Diese Angaben sind als Richtwerte anzusehen. Eine Überschreitung der genannten Größenordnung von bis zu 20 % hat keine Einschränkung der Qualität zur Folge. Maßgebend ist im Einzelfall die tatsächlich erbrachte Einsatzzeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie kann aus den unterschiedlichsten Gründen nach beiden Seiten vom Richtwert abweichen. Solche Abweichungen können sich z. B. daraus ergeben, dass zwischen den einzelnen Betriebsteilen eines Unternehmens lange Wegstrecken liegen, relativ große Zeitanteile für die Weiter- und Fortbildung in Anspruch genommen werden oder Fachkräfte und Betriebsärzte Überstunden leisten.
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Neben den üblichen Kenndaten müssen an druckluftbetriebenen Geräten der zulässige Betriebsüberdruck und an elektrisch betriebenen Geräten die elektrischen Daten angegeben sein. Geräte mit Auslösesicherung (Freischusssicherung) müssen darüber hinaus mit einem auf der Spitze stehenden gleichseitigen Dreieck gekennzeichnet sein.
Die Betriebsanleitung muss neben den allgemeinen Angaben auch Angaben über die zu verwendenden Befestigungsmittel, die Verbindungsmittel oder -körper, die sichere Handhabung, das Verhalten bei Störungen und die Instandhaltung sowie eine Schemazeichnung des Aufbaus des Geräts enthalten.
Auslöser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Eintreibvorgang nicht unbeabsichtigt ausgelöst werden kann. Eintreibgeräte, bei denen mit einer erhöhten Verletzungsgefahr durch das Befestigungs- oder Verbindungsmittel zu rechnen ist (Befestigungs- oder Verbindungsmittel von mehr als 130 mm Eintreiblänge), müssen mit einer vom Auslöser unabhängig wirkenden Auslösesicherung (Freischusssicherung) ausgerüstet sein, die verhindert, dass vor dem Andrücken der Gerätemündung an die Eintreibstelle Befestigungsmittel das Gerät verlassen können.
Eintreibgeräte, die mit den Auslösesystemen "Kontaktauslösung" oder "Dauerauslösung" ausgestattet und mit der dargestellten Plakette gekennzeichnet sind, dürfen auf Baustellen mit wechselnden Arbeitsplätzen, sofern der Arbeitsplatzwechsel über Treppen, Leitern und leiterähnliche Konstruktionen erfolgt, insbesondere bei Arbeiten auf Schrägdächern und auf Gerüsten, nicht eingesetzt werden. Dies gilt jedoch nur für Geräte, die nach dem 1. Aprill 2001 hergestellt wurden.
Ältere Eintreibgeräte sollten für den Baustelleneinsatz auf das Auslösesystem "Einzelauslösung mit Sicherungsfolge" bzw. "Einzelauslösung mit Auslösesicherung" umgerüstet werden. Von Herstellerseite werden Umrüstsätze angeboten.
Der Anschluss an den Energieträger muss leicht getrennt werden können, bei Druckluft z. B. durch Schnellkupplung, bei elektrischem Antrieb durch entsprechende Steckvorrichtungen. Nach dem Trennen darf keine Antriebsenergie mehr vorhanden sein.
In den Druckluftleitungen müssen sich Druckminderer mit nachgeschaltetem Sicherheitsventil befinden, die bewirken, dass der zulässige Betriebsüberdruck um nicht mehr als 10 % überschritten wird. Sauerstoff und brennbare Gase dürfen nicht als Energiequelle verwendet werden.
Es dürfen nur der Betriebsanleitung entsprechende Befestigungsmittel, Verbindungsmittel oder ähnliche Körper verwendet werden.
Arbeiten zur Instandhaltung und Wartung dürfen nur unter Verwendung von Ersatzteilen, die in Werkstoff und Beschaffenheit den Originalteilen entsprechen, durch vom Hersteller Beauftragte oder durch einen anderen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person durchgeführt werden.
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Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrer von Kraftfahrzeugen bei Rückwärtsfahrten Einweiser einsetzen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sonst nicht auszuschließen ist. Da die StVO meist auch Grundlage für die Verkehrsregelung auf Baustellen und in Betrieben ist, ergibt sich auch für Fahrer von Erdbaumaschinen und Lkw die Pflicht, für den Einsatz von Einweisern zu sorgen. Einweiser werden darüber hinaus in einer Reihe von Unfallverhütungsvorschriften gefordert.
Sie müssen in der Lage sein, Verkehrsvorgänge zu beurteilen und dem Fahrer die erforderlichen, verabredeten Zeichen zu geben. Dabei sollten ausschließlich die allgemeinen, vertikalen und horizontalen Handsignale nach der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" verwendet werden (Abbildung)
(Abbildung).
Als Einweiser dürfen nur geeignete, zuverlässige Mitarbeiter eingesetzt werden, die über ihre Aufgaben besonders zu unterrichten sind. Die Signale zur Verständigung müssen zwischen Fahrer bzw. Maschinenführer und dem Einweiser vereinbart werden. Die Einweiser müssen sich in dessen Blickfeld aufhalten und erkennbar sein, d. h. deutlich sichtbare Warnkleidung tragen. Sie dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und Hindernissen in dessen Bewegungsrichtung aufhalten. Während des Einweisens dürfen sie keine anderen Tätigkeiten ausüben.
Einweiser sind auch bei eingeschränkter Sicht auf den Arbeitsbereich von Maschinen oder Einrichtungen erforderlich.
Wenn der Geräteführer von Bauaufzügen, Winden-, Hub- und Zuggeräten das Arbeitsfeld vom Steuerstand aus nicht ausreichend überblicken kann, ist ebenfalls ein Einweiser einzusetzen, der das Arbeitsfeld überblicken und sich in geeigneter Weise mit dem Geräteführer jederzeit verständigen kann.
Auch beim Kranbetrieb muss ein Einweiser eingesetzt werden, wenn der Kranführer nicht bei allen Kranbewegungen die Last oder bei Leerfahrt das Lastaufnahmemittel beobachten kann. Er darf dann den Kran nur auf Zeichen eines Einweisers bedienen.
Bei Hafenarbeiten werden "Signalmänner" als Einweiser eingesetzt.
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Wegen der besonderen Verantwortung des Auftragnehmers und des Auftraggebers für betriebsfremdes Personal, z. B. aus Bau- und Montagefirmen, Kundendiensten, Prüf- und Wartungsdiensten, Transport- oder Reinigungsunternehmen, muss gerade hier eine sorgfältige Einweisung stattfinden.
Für betriebsfremdes Personal erhöhen sich die Unfallgefahren u. a. durch wechselnde Arbeitsbedingungen, unbekannte Umgebungen, nicht bekannte Betriebsgefahren, Verständigungsprobleme und mangelnde Koordination.
Hauptverantwortlich für die Arbeitssicherheit bleibt stets der Arbeitgeber der Beschäftigten, d. h. beim Einsatz von Arbeitnehmern in Fremdbetrieben der Auftragnehmer. Aber auch der Unternehmer des Fremdbetriebes (Auftraggeber) ist in die Verantwortung für die Arbeitssicherheit betriebsfremder Arbeitnehmer eingebunden.
Vor dem Einsatz von Fremdfirmenpersonal muss von den verantwortlichen Aufsichtführenden der einsetzenden Abteilung des Auftraggebers eine Sicherheitsunterweisung für Aufsichtführende und Personal der Fremdfirma durchgeführt werden. Im Rahmen der Sicherungspflicht des Auftraggebers sind Mitarbeiter der Fremdfirmen von der auftragserteilenden Abteilung vor Ort genau einzuweisen. Hierzu gehört auch der Hinweis, in welchen Bereichen und für welche Arbeiten besondere Genehmigungen erforderlich sind.
Bereits bei der Auftragserteilung ist die zuständige betriebliche Kontaktperson oder die betriebliche Stelle des Auftraggebers zu benennen, an die sich der Aufsichtführende oder die Beschäftigten des Fremdbetriebs beim Betreten des Fremdbetriebs zunächst zu wenden haben. Weiter hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter durch den Auftraggeber sachkundig vor Ort eingewiesen werden und sich die Arbeit bzw. den Arbeitsbereich freigeben lassen.
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Grundsätzlich ist es zulässig, dass Personen allein arbeiten. Das Hauptproblem bei Einzelarbeitsplätzen ist die Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Unfällen oder akuten Erkrankungen. Es wird umso größer, je höher die Gefährdung ist, und zwar unabhängig davon, ob diese von der Tätigkeit selbst oder von der Umgebung herrührt. Daher ist vorab eine Risikobeurteilung durchzuführen. In den einschlägigen Regelwerken ist darüber hinaus festgelegt, dass bei bestimmten Arbeiten:
Kann eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt werden, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen (§ 8 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention"). Die Auswahl von Schutzmaßnahmen für Einzelarbeitsplätze richtet sich dabei nach der Art der Einzelarbeit und dem Gefährdungsgrad. Grundsätzlich muss bei der Besetzung von Einzelarbeitsplätzen darauf geachtet werden, dass der Betreffende fachlich, körperlich und geistig hierfür geeignet ist. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung ist ggf. ein Arbeitsmediziner (z. B. der Betriebsarzt) hinzuzuziehen.
Wenn Einzelarbeitsplätze zulässig sind, hat der Unternehmer oder Vorgesetzte darüber zu entscheiden, ob diese Arbeiten von einer Person allein durchgeführt werden können. Gleichzeitig hat er zu ermitteln, ob bei gefährlichen Arbeiten eine besondere Überwachung der allein arbeitenden Person erforderlich ist. Zu den gefährlichen Arbeiten gehören u. a.:
Unabhängig davon können z. B. auch Arbeiten mit Absturzgefahr, Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeiten an nicht freigeschalteten elektrischen Anlagen sowie Arbeiten in der Nähe Spannung führender Teile gefährliche Arbeiten im Sinne der Vorschrift sein.
Auf Baustellen sind Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden.
Ist eine besondere Überwachungeiner allein arbeitenden Person sicherzustellen, so kann dies - je nach den Bedingungen des Einzelfalls - geschehen durch:
Die genannten Maßnahmen sind allerdings überwiegend willensabhängig und daher nur beschränkt einsetzbar.
Es gibt automatische willensunabhängige Systeme (Personen-Notsignalanlagen), bei denen ein Sensor (Fühler) am Körper des Mitarbeiters oder im Arbeitsraum auf ein vom Normalzustand abweichendes körperliches Verhalten (Lage, Bewegung) oder das Ausbleiben vereinbarter Quittierungen innerhalb definierter Zeitintervalle reagiert. Ohne Einflussnahme des Betroffenen wird automatisch in einer Zentrale Alarm ausgelöst, so dass von dort unverzüglich Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Systeme lassen auch eine willensabhängige Alarmauslösung zu. Die maximal zulässige Zeit für das Einleiten von Hilfsmaßnahmen nach Auslösung des Personen-Alarms beträgt 15 Minuten. Diese Obergrenze darf jedoch nicht immer in Anspruch genommen werden, sondern ist entsprechend dem Ergebnis der Risikobeurteilung festzulegen.
Der Unternehmer muss Personen-Notsignalanlagen in regelmäßigen Abständen warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass sie nicht unwirksam gemacht werden.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz gibt Aufschluss darüber, ob vorhandene Einzelarbeitsplätze beseitigt werden können oder durch andere Maßnahmen gesichert werden müssen. Dabei kann wie folgt vorgegangen werden:
Vorrangiges Ziel ist die Beseitigung von Einzelarbeitsplätzen, indem eine zweite Person hinzugezogen wird. Wenn dies nicht möglich ist, kommen folgende Maßnahmen in Frage:
Die Bereitschaft zur Annahme und dauernden Benutzung von Personen-Sicherungssystemen durch die Betroffenen kann durch wiederholte Unterweisungen gefördert werden.
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Mit der Umwandlung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn wurde die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DB AG) Betreiber der bundeseigenen "Bahnanlagen". Hierunter werden nicht nur Gleisanlagen, sondern alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn verstanden, die zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- und Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen.
Für das Verhalten der Arbeitskräfte im Gleisbereich gelten besondere branchenspezifische Vorschriften und Regeln. Diese sind bei allen Tätigkeiten im Gleisbereich, bei der Erstellung, Instandhaltung, Reinigung, Beseitigung und Besichtigung von Bahnanlagen und anderen Anlagen sowie bei Lerngängen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Störungen an Bahnanlagen und von Unfallfolgen, anzuwenden.
Die größte Gefahr für die Beschäftigten ist als Folge der hohen Zuggeschwindigkeiten bei Gleisbauarbeiten zu sehen. Schienenfahrzeuge sind spurgebunden, was ein Ausweichen vor einem Hindernis unmöglich macht. Sie haben wesentlich längere Bremswege als andere Landverkehrsmittel. Somit ist das zuverlässige Anhalten des Zugs im Gefahrfall vor einer Arbeitsstelle im Gleisbereich nicht möglich.
Die Sicherungsaufsichtskraft (Sakra) - verantwortlich für die Sicherungsaufsicht vor Ort - organisiert und kontrolliert die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen. Wird die Sicherung von einem Sicherungsunternehmen ausgeführt, werden die Vertragsleistungen überwacht.
Für das Arbeiten im Gleisbereich ist als unmittelbare Sicherheitstechnik das Sperren von Gleisen und Weichen vorzusehen. Das Arbeitsgleis muss dann in der Regel nicht verlassen werden. Ist die Sperrung des Arbeitsgleises nicht möglich, muss die Fahrt am Beginn der Annäherungsstrecke durch Ankündigungsanlagen oder von Sicherungsposten (Sipo) erkannt werden. Erreicht die Fahrt den Beginn der Annäherungsstrecke, gibt der Posten in der Regel ein akustisches Rottenwarnsignal gemäß der Eisenbahn-Signalordnung. Erforderlichenfalls werden weitere Posten eingesetzt, da Sicht- und Hörverbindung zur Weitergabe der Rottenwarnsignale bestehen muss. Ankündigungsanlagen werden durch Schienenkontakte am Beginn der Annäherungsstrecke ausgelöst. Sie geben optische oder akustische Rottenwarnsignale ab.
Erreicht ein Zug die Arbeitsstelle, müssen die Arbeitskräfte den Gleisbereich verlassen haben. Die Gleisbereiche werden von Gleismitte aus gemessen und sind z. B. abhängig von der zulässigen Geschwindigkeit.
Die Länge einer Annäherungsstrecke bestimmt sich aus der zulässigen Geschwindigkeit und eventuell der reduzierten Geschwindigkeit im Bereich der Arbeitsstelle und der Sicherheitsfrist. Die Sicherheitsfrist ist die Summe aus der Räumzeit und einem Sicherheitszuschlag. Unter der Räumzeit versteht man die Zeit, die benötigt wird, um den Gefahrenbereich des Gleises ohne Hast zu verlassen. Die Räumzeit darf höchstens 30 Sekunden betragen. Der Sicherheitszuschlag beträgt in der Regel 15 Sekunden. Tabellen in den Regeln (z. B. GUV-R 2150) erleichtern das Bestimmen der Annäherungsstrecken.
An den Gleisbereich schließt sich als Standort für die Arbeitskräfte der Sicherheitsraum (Abbildung) an. Er beträgt auf der gleisfreien Seite mindestens 0,5 m und zwischen zwei Gefahrenbereichen, also zwischen zwei Gleisen, mindestens 0,8 m. Für das Ablegen von Werkzeugen, Geräten und Bauteilen gelten die Maße eines vereinfachten Lichtraumprofiles.
Beschäftigte müssen vor Fahrten auf Nachbargleisen gesichert werden, z. B. durch eine feste Absperrung oder durch Warnung. Dies kann durch Ankündigungsanlagen oder durch Sipo geschehen. Bis zu drei Beschäftigte können sich, soweit die Art der Arbeit dies zulässt, selbst sichern. Sie müssen hierbei die Möglichkeit haben, neben ihrer Tätigkeit die Fahrten rechtzeitig zu erkennen.
Besondere Regelungen sind bei Arbeiten in Tunneln, bei Schneeräumarbeiten, bei Oberbauschweißarbeiten und bei Arbeiten auf Strecken mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h erforderlich.
Nach den geltenden Rechtsnormen muss der Bahnbetreiber bzw. die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle eine Sicherungsanweisung erstellen. Diese regelt insbesondere
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Für die Errichtung, Änderung und Instandsetzung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind spezielle Fachkenntnisse erforderlich. Diese Arbeiten dürfen daher nur von Elektrofachkräften oder unter ihrer Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Die dabei zu beachtenden Schutzmaßnahmen werden in den elektrotechnischen Regeln beschrieben. Solche Regeln sind in den DIN VDE-Bestimmungen enthalten, auf die die Unfallversicherungsträger in ihren Mitteilungsblättern verweisen. Eine Liste dieser Bestimmungen ist als Anhang 3 den Durchführungsanweisungen zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" beigefügt.
Für den gefahrlosen Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist insbesondere wichtig, dass zwei Schutzmaßnahmen erfolgt sind und wirksam erhalten bleiben:
Der Schutz gegen direktes Berühren wird durch konstruktive Maßnahmen und die Auslegung der elektrischen Einrichtungen erreicht. Hierzu werden die aktiven Teile z. B. isoliert, in unerreichbarer Lage angebracht oder durch fest montierte Einrichtungen abgeschirmt. Dieser Schutz darf nicht durch Umbauten, Beschädigungen oder zusätzliche Einbauten unwirksam gemacht werden.
Der Schutz bei indirektem Berühren soll gewährleisten, dass auch dann keine Gefahr besteht, wenn z. B. Gehäuse, andere berührbare Teile oder der Standort des Benutzers durch einen Fehler innerhalb des Geräts oder der Zuleitung unter Spannung geraten. Als Schutzmaßnahmen kommen in Betracht:
Auch dieser Schutz darf niemals beeinträchtigt oder unwirksam gemacht werden.
Für elektrische Betriebsmittel gibt es folgende Schutzklassen:
Damit die Schutzmaßnahmen wirksam erhalten bleiben, müssen regelmäßig
Prüfungen
durchgeführt werden. Hierbei soll der ordnungsgemäße Zustand festgestellt werden. Dies umfasst neben einer Prüfung der Schutzmaßnahmen auch die Kontrolle, ob alle für den sicheren Betrieb ursprünglich vorgegebenen mechanischen und elektrischen Eigenschaften noch vorhanden sind.
Elektrische Anlagen und Betriebsmitteln sind in der Regel Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Für die einzelnen Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Prüfart, Prüfumfang und ggf. Prüffristen durch den Arbeitgeber entsprechend der jeweiligen Beanspruchung festzulegen.
Erforderliche Sicht- und Funktionsprüfungen können von unterwiesenen Benutzern z. B. arbeitstäglich oder vor Aufnahme der Tätigkeiten durchgeführt werden.
Prüfungen müssen zusätzlich von einer Befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Sicherheit der Arbeitsmittel von Montagebedingungen, durch mögliche Beeinträchtigung nach Instandsetzungsarbeiten oder von äußeren Einflüssen nach §10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) abhängen. Die TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen konkretisiert diese Erfordernisse in Abschnitt 3.3.2.
Aufgrund der Ergebnisse durchgeführter Prüfungen kann eine Änderung der Prüffristen im Sinne einer Verlängerung oder Verkürzung erforderlich sein. Hier gibt die TRBS 1201 in Abschnitt 3.5 Festlegung der Prüffrist verschiedene Beispiele für die Durchführung von Prüfungen in Abhängigkeit von der betrieblichen Situation.
Für den sicheren Umgang mit elektrischer Energie bestehen zahlreiche Grundsätze und Regeln, die in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), den zugehörigen Durchführungsanweisungen und den elektrotechnischen Regeln enthalten sind oder sich als ungeschriebene Regeln der Technik bewährt haben. Elektrotechnische Laien sollten sich zehn grundlegende Sicherheitsregeln (Abbildung) einprägen, um sich vor elektrischer Energie, die bei fast allen handwerklichen und industriellen Tätigkeiten benötigt wird, zu schützen.
Bei ordnungsgemäßer Bedienung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung dürfen weder unmittelbare Gefährdungen (z. B. Berührungsspannungen) noch mittelbare Gefährdungen (z. B. durch Strahlungen und Lärm) entstehen. Defekte elektrische Betriebsmittel und Anlagen dürfen nicht mehr benutzt werden.
Für Arbeiten an elektrischen Anlagen ist der spannungsfreie Zustand herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen. Erst nach Durchführung der fünf Sicherheitsregeln darf die Arbeit freigegeben werden: Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, erden und kurzschließen, benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken (Abbildung). Die Arbeiten sind mit dem Verbotszeichen "Nicht schalten" (Abbildung) anzuzeigen. Ausnahmen gelten für Arbeiten unter Spannung.
Elektrowerkzeuge dürfen in der Umgebung von leitfähigen Stoffen, z. B. in Kesseln, Metallrohrleitungen etc., insbesondere bei begrenzter Bewegungsfreiheit, nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden. Der Trenntransformator muss außerhalb des Kessels, der Rohrleitungen usw. aufgestellt werden.
Handschleif- und -schneidarbeiten mit Wassergebrauch dürfen grundsätzlich nur bei Anwendung von Schutzkleinspannung oder Schutztrennung durchgeführt werden.
Elektrische Betriebsmittel müssen den zu erwartenden Beanspruchungen am Einsatzort genügen. Bei der Auswahl ist auf die entsprechende elektrische Schutzart zu achten (z. B. wasserdicht, staubgeschützt). Die Betriebsmittel sind mit entsprechenden Symbolen und Kennziffern gekennzeichnet (Abbildung).
Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen müssen von besonderen Speisepunkten aus versorgt werden. Üblich sind Baustromverteiler, Kleinstbaustromverteiler und Schutzverteiler. Wandsteckdosen in ortsfesten Anlagen gelten nicht als solche besonderen Speisepunkte, so dass keine elektrischen Betriebsmittel für Baustellen an sie angeschlossen werden dürfen. Ausnahmen gelten nur für Handleuchten, Elektrowerkzeuge und andere Handgeräte, die einzeln betrieben werden, sowie schutzisolierte kleine Maschinen.
Als ortsveränderliche elektrische Leitungen dürfen auf Baustellen nur Leitungen verwendet werden, die dem rauen Baubetrieb entsprechen, d. h. eine ausreichende mechanische Festigkeit und Isolation aufweisen. Haushaltsübliche Leitungen aus PVC sind hierzu nicht geeignet.
Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt, unterliegen sie den besonderen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Sie müssen entsprechend dem Explosionsschutzdokument, das gemäß Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen ist, ausgewählt werden. Es kann eine EG-Baumusterprüfbescheinigung erforderlich sein oder eine Herstellererklärung ausreichen. Dies ist davon abhängig, welcher Zone der explosionsgefährdete Bereich zugeordnet ist.
Falsch projektierte und betriebene elektrische Anlagen können Brände mit erheblichen Personen- und Sachschäden auslösen. Ein umfassender Brandschutz erfordert nicht nur gute Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen, sondern auch ein fundiertes Wissen um die Vorgänge innerhalb der elektrischen Anlage und um den Einfluss möglicher Faktoren auf sie. Vorschriften und Normen sowie Richtlinien der Versorger und Versicherer enthalten viele Hinweise. Um solche Brandgefahren zu vermeiden oder zumindest zu vermindern, sollten beim Betrieb der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel die folgenden Regeln auch von elektrotechnischen Laien beachtet werden:
Vor Benutzung einwandfreien Zustand durch Besichtigung feststellen
Elektrische Geräte richtig einsetzen
Elektrische Geräte sicher betreiben
Leitungen richtig verwenden
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Elektrische Freileitungen sind im Allgemeinen nicht isoliert. Der Schutz gegen direkte Berührung der Spannung führenden Teile ist normalerweise dadurch gewährleistet, dass die Leitungen einen ausreichenden Abstand zu Arbeitsbereichen und Verkehrsbereichen haben (Abbildung)
(Abbildung).
Bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen kann dieser Abstand nicht immer eingehalten werden. In diesem Fall müssen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Jede Berührung einer Leitung mit Spannung bis zu 1.000 V ist lebensgefährlich. Bei Leitungen mit Spannungen über 1.000 V besteht bereits Lebensgefahr, wenn man bestimmte Gefahrenzonen in der Nähe der Leitung erreicht. Bei Hochspannung wird die normalerweise isolierende Luft bei zu geringem Abstand durch einen elektrischen Funken überbrückt und leitfähig; das Erreichen dieser Gefahrenzone hat die gleiche Wirkung wie die direkte Berührung der Leitung.
Besondere Schutzmaßnahmen in der Nähe von Freileitungen gelten sowohl für elektrotechnische als auch für nicht elektrotechnische Arbeiten, z. B. Bauarbeiten, Transporte, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten. Bei derartigen Arbeiten ist in jedem Fall Verbindung mit dem zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufzunehmen.
Für elektrische Freileitungen werden in der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" drei Schutzmaßnahmen genannt:
Diese Sicherheitsmaßnahmen sind nicht als gleichwertig anzusehen. Die Freischaltung birgt das geringste Risiko. Bei Abschrankungen oder Schutz durch Abstand ist das Risiko höher. Müssen bei der Arbeit Schutzabstände eingehalten werden, ist es erforderlich, die Beschäftigten zu kontrollieren. Es sollte daher stets geprüft werden, ob nicht eine höherwertige Schutzmaßnahme realisierbar ist.
Die Schutzabstände müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden. Die in der Tabelle genannten Schutzabstände (Abbildung) gelten z. B. für Hoch- und Tiefbauarbeiten, Gerüstarbeiten, Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen oder Fördergeräten und bei der Annäherung von sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln. Für elektrische Anlagen im Bergbau, für Fahrleitungen der elektrischen Bahnen, für Schleif- und Fahrleitungen im Tagebau und in Steinbrüchen gelten andere Werte, die in den DIN VDE-Bestimmungen zu finden sind.
Kommt es dennoch zu einem Stromübertritt (Abbildung), z. B. beim Einsatz von Mobilkranen oder Erdbaumaschinen, so muss der Maschinenführer versuchen, sein Gerät aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Gelingt es ihm nicht, gelten folgende Verhaltensregeln: Der Fahrer darf den Führerstand nicht verlassen, Außenstehende müssen vor dem Nähertreten gewarnt werden und es muss veranlasst werden, dass die Spannung abgeschaltet wird .
In jedem Fall erfordern Arbeiten, bei denen bestimmte Abstände zu den Freileitungen eingehalten werden müssen, eine gründliche Einweisung. Der Arbeitsablauf muss beobachtet und kontrolliert werden.
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Neben dem Schutz vor bewegten Teilen ist besonders der Schutz vor dem elektrischen Strom wichtig. Die Werkzeuge müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein sowie den elektrischen und mechanischen Beanspruchungen und Einflüssen am Verwendungsort standhalten (Abbildung).
Die unter normalen Betriebsbedingungen unter Spannung stehenden (aktiven) Teile befinden sich sowohl im Antriebs- als auch im Anschlussteil der Elektrowerkzeuge. Sie müssen so konstruiert sein, dass Personen diese aktiven Teile weder mittel- noch unmittelbar berühren können.
Mechanische Beschädigung (mangelhafte Instandhaltung), thermische, chemische oder alterungsbedingte Einflüsse können dazu führen, dass leitende, aber nicht betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile, Fehlerspannung annehmen. Kann größere als die maximal zulässige Berührungsspannung von 50 V Wechselspannung bzw. 120 V Gleichspannung im Fehlerfall auftreten, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Schutz bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) wird bei Elektrohandwerkzeugen durch drei Schutzklassen realisiert.
Elektrowerkzeuge werden nicht nur nach den Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, sondern auch entsprechend DIN EN 60529 nach Schutzarten (Abbildung) (IP-Code) eingeteilt (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel). Unter der Schutzart (dem Schutzgrad) versteht man die Art und Weise, wie die Maschine gegen das Eindringen von Wasser und Gegenständen (auch Finger und Werkzeuge) geschützt ist.
Schalteinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Elektrowerkzeuge vom Benutzer ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können. Ein Schalter, der durch Drücken eines Arretierknopfs ausgelöst werden kann, ist zulässig. Schalter in der beweglichen Zuleitung (Schnurschalter) sind nicht zulässig.
Baustellen
oder Montagestellen verwendet werden, müssen mindestens tropfwassergeschützt sein. Der Schutz bei indirektem Berühren ist durch Schutzisolierung, Fehlerstromschutzschaltung, durch Schutzkleinspannung oder durch Schutztrennung (Trenntransformator, Kennzeichen
) sicherzustellen.
Als bewegliche Anschlussleitungen sind mindestens mittlere Gummischlauchleitungen der Typen H05RN-F bzw. H07RN-F oder gleichwertige Leitungsarten zu verwenden. Elektrowerkzeuge dürfen nur von besonderen Speisepunkten aus, z. B. Baustromverteilern, versorgt werden (Ausnahme: schutzisolierte Geräte).
Bei erhöhter elektrischer Gefährdung - z. B. in engen Räumen bzw. bei begrenzter Bewegungsfreiheit mit leitfähiger Umgebung, in nassen oder heißen Räumen - dürfen Elektrowerkzeuge nur unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden:
Für alle handgeführten oder handgehaltenen Kraftwerkzeuge muss der Lieferer die Vibrationskennwerte (Vibrationen) angeben. Der Unternehmer (Käufer) ist verpflichtet, Arbeitsmittel mit möglichst geringen Vibrationsrisiken auszuwählen und die Arbeitnehmer im vibrationsarmen Gebrauch zu unterweisen.
Handmaschinen für die Holzbearbeitung sind entweder mit einer integrierten Absaugeinrichtung (Staub- und Spänefangbeutel) zu betreiben oder an eine externe Absaugeinrichtung anzuschließen. Die Auswahl des Staubsaugers richtet sich nach der Gefährlichkeit der Stäube bzw. dem erforderlichen Abscheidegrad des Filters.
Alle Elektrohandgeräte müssen regelmäßig geprüft werden.
Für einige Elektrowerkzeuge gibt es weitere Anforderungen:
Die meisten netzbetriebenen elektrischen Handmaschinen sind auch mit Akkumulatoren als Antrieb erhältlich. Bei diesen Geräten besteht die Gefahr weniger durch das Berühren spannungsführender Teile als durch Kurzschluss zwischen den Anschlusskontakten des Akku. Die Verbindung der Kontakte kann z. B. durch Draht oder Schrauben erfolgen, die zusammen mit dem Akku aufbewahrt oder transportiert werden. Der Kurzschlussstrom kann im Leiter hohe Temperaturen oder auch einen Lichtbogen erzeugen. Beides kann zu Verbrennungen oder zum Brand führen. Wird das Akku-Gehäuse beschädigt, kann Elektrolyt austreten und z. B. bei Handkontakt die Haut verätzen. Akkus müssen deshalb schonend behandelt und möglichst im Maschinenkoffer aufbewahrt und transportiert werden.
Eine weitere Gefahr besteht bei Bohrgeräten. Bei den kleinen Maschinen wird häufig das erzeugbare Drehmoment unterschätzt, das beim Ansprechen der Blockiereinrichtung auf die Hand bzw. das Handgelenk übertragen wird.
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Unfallgefahren bestehen sowohl für den Fahrer (z. B. Herabfallen, Einquetschen) als auch für Personen in der Nähe (z. B. Verletzungungen durch herabfallende Lasten, Anfahren).
Zum Schutz des Fahrers muss der Fahrerstand durch Stoßbügel um die Standfläche und - je nach Bauart - durch Seiten- oder Vorderschutz gesichert sein. Der Stoßbügel muss sowohl mit dem Karrengestell als auch mit dem Seiten- oder Vorderschutz fest verbunden sein und bis zur Außenkante oder Plattform reichen.
Der Seiten- oder Vorderschutz soll, über der Fahrerstandfläche gemessen, wenigstens 90 cm hoch sein. Der Seitenschutz sollte den Schaltschrank um 25 cm überragen und gleichzeitig den Haltebügel für den Beifahrer bilden; der Vorderschutz sollte so hoch und mindestens so breit wie der Schaltschrank sein.
Die Standfläche des Fahrerstands muss rutschhemmend sein. Ist sie gleichzeitig als Lenk-Tritthebel ausgebildet, muss ihr Rand mit einer Schutzleiste oder einem Schutzwulst als Abrutschschutz umgeben sein.
Der Fahrantrieb muss sich selbsttätig ausschalten, sobald der Fahrer den Fahrerstand verlässt. Gleichzeitig müssen sich die Bremsen zwangsläufig feststellen. Beim Wiederbetreten des Fahrerstands darf sich der Fahrantrieb nicht selbsttätig einschalten.
Der Karren darf sich auch dann nicht in Gang setzen, wenn der Fahrer den Fahrerstand bei eingerücktem Fahrschalter verlassen hat und beim Wiederbetreten die Bremsen löst. Das In-Gang-Setzen darf erst möglich sein, nachdem der Fahrschalter in Nullstellung gebracht worden ist. Jedes versehentliche In-Gang-Setzen wird dadurch ausgeschlossen.
Das Inbetriebsetzen des Karrens darf nur mit einem besonderen abziehbaren Schaltschlüssel möglich sein. Den Schlüssel muss der Fahrer beim Verlassen des Karrens stets an sich nehmen, damit kein Unbefugter den Karren fahren kann. Der Abzug des Schlüssels soll nur bei abgeschalteter Batterie (Fahrschalter in Nullstellung) möglich sein.
Als Fahrer dürfen nur geeignete, mindestens 18 Jahre alte Personen eingesetzt werden, die besonders ausgebildet worden sind und ihre Fähigkeit im Fahren nachgewiesen haben; ratsam ist die Aushändigung eines Fahrerausweises.
Als Beifahrer dürfen nur von der Betriebsleitung bestimmte Personen tätig sein. Elektrokarren, auf denen Beifahrer zugelassen sind, müssen Festhaltebügel oder Beifahrersitze haben. Freies Stehen auf der Ladefläche ist nicht erlaubt. Es darf auch niemand am Plattformrand sitzen und die Beine herunterhängen lassen.
In Räumen oder Bereichen mit Explosionsgefahr dürfen nur Elektrokarren in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden.
Elektrokarren müssen nach Bedarf geprüft werden, jedoch jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person. Die Ergebnisse sind in ein Prüfbuch einzutragen.
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Störstrahlungen können unangenehme, bedrohliche oder sogar katastrophale Folgen verursachen (z. B. Ausfall von Computern, Fehlfunktion von Steuerungen oder medizinischen Geräten).
Das "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" fordert daher:
Insbesondere folgende Geräte dürfen nicht durch Störstrahlung beeinträchtigt werden:
Jedes Gerät mit elektrischen Bauteilen kann Störungen in seiner Umwelt verursachen. Sie werden durch die Ausbreitung der elektromagnetischen Felder ausgelöst, die beim Betrieb eines Gerätes mit elektrischen Bauteilen entstehen. Diese Felder können unterschiedlich stark sein. Bei Geräten, die ausschließlich elektromechanische Bauteile enthalten und mit technischen Wechselströmen (50 Hz) betrieben werden, sind diese Felder sehr schwach. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass die elektromagnetische Verträglichkeit gegeben ist. Bei Geräten, die elektronische Bauteile enthalten (z. B. Phasenanschnittsteuerungen zur Drehzahl- oder Leistungsregelung, Geräte der Funktechnik und Unterhaltungselektronik, Computer), aber auch z. B. bei Induktionshärteanlagen, die mit starken Feldern arbeiten, besteht der Verdacht, dass sie Störstrahlungen aussenden können.
Der Hersteller solcher Geräte und Anlagen muss beim Bau die einschlägigen Normen berücksichtigen und dies in den Begleitpapieren bestätigen (Konformitätserklärung). Wichtig ist vor allem eine gute Abschirmung der Leitungen und Bauteile sowie eine gute Verbindung der Abschirmung zur Gehäusemasse. Die Stromversorgung wird über Störschutzfilter zugeführt, die eine Rückwirkung in das Versorgungsnetz verhindern.
Grenzwerte für die elektromagnetische Störstrahlung von Geräten enthält die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 1. Januar 1997.
Der Begriff "Elektromagnetische Verträglichkeit" bezieht sich nur auf die Wirkung von technischen Geräten auf technische Geräte. Die biologische Wirkung elektromagnetischer Felder, z. B. auf Menschen, wird durch das Gesetz nicht behandelt.
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Neben den technisch erzeugten elektromagnetischen Feldern gibt es solche Felder natürlichen Ursprungs. Das natürliche luftelektrische Feld wird durch atmosphärische Vorgänge (Ionosphäre, Wolkenbildung) ausgelöst und erfährt z. B. bei Gewittern starke Veränderungen. Das natürliche magnetische Feld der Erde wirkt ständig auf den Menschen ein (in Deutschland ca. 40 A/m). Örtliche Veränderungen sind durch geologische Bedingungen, z. B. Erzlagerstätten, möglich. Auch Gebrauchsgegenstände aus eisenhaltigen Materialien (z. B. Kraftfahrzeuge) verändern dieses Magnetfeld. Eine Gesundheitsstörung durch diese natürlichen Felder kann ausgeschlossen werden, da die Menschen schon immer ihrer Wirkung ausgesetzt waren.
Die Stärke der technisch erzeugten Felder liegt sowohl im Bereich der Öffentlichkeit als auch überwiegend im beruflichen Umfeld in ähnlicher Größenordnung wie die der natürlichen Felder, so dass aus dem oben genannten Grund eine Gesundheitsstörung durch technische Felder ebenso unwahrscheinlich scheint.
Generell lassen sich elektromagnetische Felder in der technischen Welt nicht verhindern. Zum Schutz der Beschäftigten vor schädlichen Einwirkungen elektromagnetischer Felder haben die Berufsgenossenschaften die UVV "Elektromagnetische Felder" erlassen. Ihr Ziel ist es sicherzustellen, dass es nicht zu Unfällen, Erkrankungen oder Gefährdungen durch Felder am Arbeitsplatz kommen kann. Danach muss der Unternehmer die auftretenden Felder ermitteln und deren Werte mit den zulässigen Werten vergleichen sowie Bereiche, in denen gefährliche Felder auftreten können, kennzeichnen und den Zugang zu ihnen beschränken. Nach den bisherigen Feststellungen liegen die Felder der üblichen Elektrowerkzeuge, Geräte der Bürokommunikation, Elektroanlagen in Gebäuden sowie Motoren und Antriebe mit geringen Anschlussleistungen weit unterhalb der zulässigen Werte und erfordern keine Maßnahmen nach der UVV.
Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) bietet im Internet die Expositionsdatenbank "EMF-Data 2000" nach BGV B 11 zum Download an. Dabei handelt es sich um eine einfach zu bedienende Software, mit der ein sachkundiger Unternehmer Geräte und Anlagen in seinem Betreib mit den in der Datenbank gespeicherten Geräten und Anlagen vergleichen kann. Weiterhin kann man sich vor einer Neuanschaffung über zu erwartende Expositionen informieren.
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Berühren sich zwei zuvor ungeladene Stoffe, so kommt es im Bereich ihrer gemeinsamen Grenzflächen in der Regel zu einem elektrostatischen Ladungsübertritt. Dieser Ladungsübertritt kann nach der Trennung auf beiden Stoffen zu einem Ladungsüberschuss gleicher Größe, aber entgegengesetzten Vorzeichens führen. Solche Aufladungsvorgänge treten auch beim Teilen eines Stoffes (Zerkleinern, Versprühen, Zerstäuben) auf, oder wenn Stoffe an Wänden entlang strömen (Flüssigkeiten, Staub).
Die Aufladungsvorgänge hängen u. a. von der Leitfähigkeit und Trenngeschwindigkeit der beteiligten Stoffe ab; bereits während der Ladungstrennung kann je nach Leitfähigkeit und Trenngeschwindigkeit ein Ladungsausgleich stattfinden.
Ist mindestens einer der Stoffe aufladbar, können gefährliche Aufladungen auftreten, z. B. beim Abheben aufladbarer Platten von einer leitfähigen oder nichtleitfähigen Unterlage, beim Reiben solcher Platten oder beim Strömen aufladbarer Flüssigkeiten durch leitfähige oder nichtleitfähige Rohre. Sind dagegen beide Stoffe hinsichtlich der Aufladbarkeit leitfähig, ist der Ladungsüberschuss vernachlässigbar klein.
Auf isolierten leitfähigen Gegenständen können gefährliche Aufladungen durch Influenz entstehen, d. h. durch die Beeinflussung eines elektrisch ungeladenen Körpers durch Annäherung eines geladenen. Bei strömenden Gasen werden deren Verunreinigungen (fest oder flüssig) oder die durch die Kondensation gebildeten festen oder flüssigen Anteile aufgeladen. Die Gase selbst laden sich nicht auf.
Aufladungen werden dann gefährlich, wenn sie zu zündfähigen Entladungen führen können, die in der Lage sind, Explosionen von Gasen und Stäuben zu verursachen.
Zündfähige Entladungen können auftreten zwischen:
Es gibt drei Arten von zündfähigen Entladungen: die Funkenentladung, die Büschelentladung und die Entladung in Form von Gleitstielbüscheln. Sie hängen von der Gestalt und den Eigenschaften der Gegenstände und von der Stärke der Aufladung ab. Die drei Arten lassen sich nicht immer scharf voneinander trennen.
Funkenentladungen entstehen bei der Annäherung von direkt oder durch Influenz aufgeladenen leitfähigen Gegenständen - vornehmlich aus Metall - an geerdete oder isolierte leitfähige Gegenstände.
Büschelentladungen treten vor allem bei der Entladung von aufladbaren nichtleitfähigen Stoffen auf. Als Elektroden kommen z. B. Rohrleitungen, Krümmer und Schrauben in Betracht. Eine Büschelentladung kann explosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-Gemische entzünden, wenn sie z. B. an einer leitfähigen Kugel oder ähnlich geformten leitfähigen Gegenständen mit einem Krümmungsradius von ca. 1 cm oder mehr auftritt. Dagegen sind Büschelentladungen, die an Spitzen entstehen, im Allgemeinen nicht zündfähig.
Bei Gleitstielbüschelentladungen bilden sich hell leuchtende Entladungskanäle auf der Oberfläche des nichtleitfähigen Gegenstandes. Die Entladungen sind an folgende Voraussetzungen gebunden:
Sie können z. B. auftreten bei Antriebsriemen für große Leistungen, bei aufladbaren Folien zwischen gestapelten Metallplatten, beim Abwickeln aufladbarer Folien und beim pneumatischen Fördern von Staub durch isolierend ausgekleidete Metallrohre. Die Zündfähigkeit der Gleitstielbüschel ist im Gegensatz zur Büschelentladung so groß, dass mit einer Entzündung brennbarer Stoffe im gesamten Explosionsbereich zu rechnen ist. Dies gilt auch für Staub/Luft-Gemische.
Wichtigste Schutzmaßnahme zur Verhütung elektrostatischer Aufladungen ist die Erdung. Elektrostatisch geerdet sind Gegenstände aus leitfähigen Stoffen, deren Ableitwiderstand gegen Erde nicht größer als 10^6 Ohm ist.
Auch die Aufladung von Personen kann durch Bewegung oder Influenz geschehen. Kleidungsstücke mit nicht ausreichender Leitfähigkeit begünstigen die Aufladung. Bei Berührung aufgeladener Gegenstände kann eine Aufladung auch durch Ladungsübertragung erfolgen.
Voraussetzung für eine Aufladung ist in jedem Fall ein isolierter Standort, z. B. Schuhsohlen aus nichtleitfähigen Materialien oder Fußböden mit nichtleitfähigem Belag. Die Aufladung von Personen kann so hoch sein, dass bei Annäherung an einen leitfähigen Gegenstand eine Funkenentladung erfolgt und explosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-Gemische oder explosionsgefährliche Stoffe entzündet werden. Die Entladung selbst ist für die Person nicht gesundheitsschädlich, sie kann aber zu Schreckreaktionen führen.
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Die schädliche Wirkung (Abbildung) einer Durchströmung hängt von der Stromstärke, vom Weg des Stromes im Körper, von der Einwirkungsdauer und von der Stromart (Gleichstrom, Wechselstrom unterschiedlicher Frequenz) ab. Wirkungen einer Durchströmung können, je nach Stromstärke, sein:
Lichtbögen mit Temperaturen bis zu 4.000 °C entstehen bei stromstarken Kurzschlüssen. Sie führen zu Verbrennungen der Haut und zum Verblitzen der Augen durch UV-Strahlung.
Sekundärwirkungen von Elektrounfällen sind Schreckreaktionen und unkontrollierte Bewegungen, die zu Sturzunfällen führen können.
Die Erste Hilfe bei Elektrounfällen muss möglichst schnell einsetzen (Abbildung). Zuerst muss der Stromkreis unterbrochen werden, um die Durchströmung zu beenden. Gelingt dies nicht, muss der Verunglückte mit isolierenden Hilfsmitteln vom Stromkreis getrennt werden. Der Helfer darf sich dabei nicht selbst in Gefahr bringen. Bei Hochspannungsanlagen können auch schon in der Nähe eines Leiters ohne Berührung elektrische Überschläge erfolgen. Lebensgefahr besteht dort auch, wenn der Stromleiter durch Leiterbruch oder leitende Verbindung mit der Erde in Berührung gekommen ist. In der Nähe dieser Erdberührungsstelle entsteht ein Spannungstrichter (Abbildung) mit gefährlicher Schrittspannung, weshalb dort möglichst lange isolierende Hilfsmittel (Stangen) eingesetzt werden müssen.
Bei Atem- und Kreislaufstillstand muss mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung begonnen werden. Der Ersthelfer muss hierfür besonders ausgebildet sein. Liegt kein Atem- und Kreislaufstillstand vor, ist der Verunglückte in die stabile Seitenlage zu bringen. Verletzungen oder Verbrennungen sind zu versorgen. Ein Schock des Verletzten kann durch Schocklagerung vermindert werden.
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Emissionsschutz ist ein wesentliches Element des Arbeitsschutzes insbesondere beim Umgang mit Gefahrstoffen. Können schädliche Emissionen nicht unterbunden werden, kommt es zu einer Immissionsbelastung (Einwirkung), die - soweit sie über den Arbeitsplatz hinausgeht und auf die Allgemeinheit einwirkt - generell im Immissionsschutzrecht geregelt ist.
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Den Beschäftigten dürfen aus der Wahrnehmung des Entfernungsrechts keine Nachteile entstehen. Für die Zeit einer zulässigen Entfernung von der Arbeit bleibt der Entgeltanspruch bestehen. Beim Anhalten der unmittelbaren erheblichen Gefahr darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Begründung des Arbeitgebers muss sich an der Größe der Gefahr, der sich die Beschäftigten bei Wiederaufnahme der Tätigkeit aussetzen, und dem Zweck der Tätigkeit orientieren.
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Direkt vor der Verarbeitung wird die Harzkomponente mit dem Härter versetzt und intensiv verrührt. Nach dem Vermischen ist eine zügige Verarbeitung notwendig, da bei der beginnenden Reaktion u. a. große Wärmemengen freigesetzt werden. Sowohl in der Harz- als auch in der Härterkomponente können zudem Lösemittel (z. B. Kohlenwasserstoffe), Weichmacher, Reaktivverdünner, Füllstoffe oder Pigmente enthalten sein.
Heutige Epoxidharze enthalten nur noch geringste Mengen des krebserzeugenden Epichlorhydrin. Von der überwiegenden Anzahl der Epoxidharze - besonders der stark alkalischen Härter - geht eine reizende bis ätzende Wirkung auf die Haut aus. Darüber hinaus besitzen sie eine allergieauslösende Wirkung auf die Haut. Enthalten die Produkte Lösemittel, sind die durch diese Stoffe möglichen Gesundheitsgefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen ebenfalls zu berücksichtigen. Siehe dazu Kohlenwasserstoffe,
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Bau und Ausrüstung von Erdbaumaschinen werden in EG-Richtlinien bzw. harmonisierten Euro-Normen geregelt. Für den Maschinenaltbestand enthält die zurückgezogene UVV "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" Bestimmungen für den Betrieb und die Instandhaltung von Erdbaumaschinen sowie für Seilbagger und Rohrverleger, Bagger im Hebezeugeinsatz und für Hydraulikbagger und Lader mit Arbeitsplattformen.
In diesen Bestimmungen wird u. a. gefordert, dass der Maschinenführer vor jeder Arbeitsschicht die Erdbaumaschinen zu überprüfen, festgestellte Mängel zu melden und dafür zu sorgen hat, dass der Betrieb bis zur Behebung der Mängel eingestellt wird. Erdbaumaschinen sind außerdem nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person zu prüfen. Wiederholungsprüfungen sind je nach Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen, jedoch mindestens einmal jährlich, notwendig.
Beim Einsatz von Erdbaumaschinen sind folgende Punkte zu beachten:
Beim Hebezeugeinsatz von Baggern ist es unvermeidbar, dass sich Beschäftigte im Gefahrbereich des Baggers aufhalten müssen, z. B. um Lasten anzuschlagen oder abzunehmen. Deshalb sind für Bagger, die im Hebezeugeinsatz betrieben werden, besondere Anforderungen an Bau und Ausrüstung zu stellen. Hydraulikbagger z. B. müssen mit Überlastwarneinrichtungen und Rückschlagventilen ausgerüstet sein. Für den Betrieb von Baggern im Hebezeugbetrieb sind außerdem folgende Bestimmungen zu beachten:
Ist der Bagger statt mit Abschalteinrichtungen lediglich mit Warneinrichtungen ausgerüstet, gilt ergänzend, dass zum Anschlagen von Lasten Anschläger nur nach Zustimmung des Maschinenführers und nur von der Seite an den Ausleger herantreten dürfen. Der Maschinenführer darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Gerät und die Arbeitseinrichtung nicht bewegt werden.
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Für die ergonomische Beurteilung von Arbeitsplätzen bzw. Arbeitssystemen wurden Anfang der 1970er Jahre von Rohmert/Kirchner Bewertungsebenen entwickelt und in Westdeutschland von der Praxis und den Sozialpartnern weitgehend akzeptiert. Auch in der damaligen DDR wurden von Arbeitswissenschaftlern um Hacker, Dresden, ähnliche Bewertungsebenen entwickelt. Die in der Ergonomie wie generell in der Arbeitswissenschaft verankerte Bewertungshierarchie in der ursprünglichen Form umfasst vier Stufen:
1. Ausführbarkeit: Ist die Arbeit mit den dafür vorgesehenen Personen ausführbar? Eine Arbeit ist ausführbar, wenn ein Mensch unter Berücksichtigung seiner biologischen Gegebenheiten die Tätigkeit verrichten kann (z. B. Reichweite der Arme, Höhe der ausübbaren Kräfte). Teildisziplinen vorwiegend: Anthropometrie, Psychophysik
2. Erträglichkeit: Ist die Arbeit auf Dauer für die dafür vorgesehenen Personen erträglich? Eine Arbeit gilt als erträglich, wenn sie ohne Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit regelmäßig, das heißt über die ganze Arbeitsschicht und über ein gesamtes Berufsleben, ausgeübt werden kann. Teildisziplinen vorwiegend: Arbeitsphysiologie, Arbeitsmedizin
3. Zumutbarkeit: Sind die Arbeit und die zu erwartenden Arbeitsbedingungen zumutbar? Teildisziplin vorwiegend: Soziologie
4. Zufriedenheit: Werden die für die Arbeit vorgesehenen Personen mit der Arbeit und den Arbeitsbedingungen zufrieden sein? Teildisziplinen vorwiegend: Individual-, Sozialpsychologie.
In den 1980/1990er Jahren hat sich der Blickwinkel in z. T. mühsamen Prozessen geweitet und frühere Kontroversen zwischen Ingenieur-/Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften sind in den Hintergrund getreten. Ergebnis ist ein erweitertes Bewertungsraster, das die vier bereits etablierten Ebenen breiter definiert und ergänzt um Sozialverträglichkeit und Persönlichkeitsförderlichkeit. Im Bereich der Normung sind diese Kriterien u. a. in die Software-Ergonomie aufgenommen worden (DIN EN ISO 9241).
Grundaufgaben einer ergonomischen Arbeits-/Arbeitssystemgestaltung sind:
Ergonomische Arbeitsgestaltung soll Humanität und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen berücksichtigen. Wesentliche ergonomische Gestaltungsbereiche lassen sich wie folgt gliedern, wobei jeweils auch mögliche psychosoziale Belastungsfaktoren zu berücksichtigen sind:
Gestaltung des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von:
Gestaltung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen:
Gestaltung der Arbeitsumgebung:
Gestaltung der Arbeitszeit:
Gestaltung der Arbeitsstrukturierung:
Bei der Entwicklung von neuen oder der Veränderung von alten Arbeitssystemen muss die Ergonomie integraler Bestandteil der Gesamtplanung sein. Sonst besteht die Gefahr, dass bei neu eingerichteten Arbeitssystemen bereits aus ergonomischer Notwendigkeit Korrekturen vorgenommen werden müssen (Reparatur-Ergonomie), die in der Regel mit hohen Kosten und Zeitaufwand verbunden sind.
Zur Überprüfung der ergonomischen Anforderungen an Arbeitsplätze haben sich in der betrieblichen Praxis ergonomische Prüflisten bewährt, die z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Arbeitsmediziner oder dem Arbeitsplaner gestatten, einen Arbeitsplatz hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung zu untersuchen, zu beurteilen und ggf. Änderungsmaßnahmen vorzuschlagen.
Zunehmend werden auch softwaregestützte Instrumente der Arbeitsgestaltung eingesetzt, die von 3D-Simulationen für Gestaltungsalternativen von Arbeitsplätzen bis hin zu ersten Formen der Virtual Reality zur Arbeitssystemgestaltung reichen.
Anbieter von umfangreichen Softwarepaketen für die ergonomische Arbeitsgestaltung haben Expertensysteme entwickelt, die u. a. in der Automobilindustrie eingesetzt werden. Zum Funktionsumfang gehören:
Durch eine ergonomisch optimale Gestaltung von Arbeitssystemen, die z. B. vorzeitiger Ermüdung und Konzentrationseinbußen sowie körperlicher Fehlbeanspruchung entgegenwirkt, lässt sich im Allgemeinen auch eine Reduzierung der Unfallgefährdung und des Risikos von arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten erreichen.
Die Anwendung gesicherter ergonomischer und/oder arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitssystemen ist in einer Vielzahl von Regelwerken (Gesetze, Verordnungen, UVV) festgeschrieben. Neben den nationalen Regelwerken finden sich zunehmend in den von der Europäischen Union erlassenen Richtlinien Regelungen zur Berücksichtigung von ergonomischen Erkenntnissen bei der Gestaltung von Maschinen und Arbeitsplätzen. Diese Richtlinien werden von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt und schaffen dadurch europaweite Mindeststandards.
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In diesen Fällen sind auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung technische, organisatorische und personenbezogene Ersatzmaßnahmen zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Mit diesen Aufgaben sind nur solche Personen zu betrauen, die neben der Fachkunde (z. B. Elektrofachkraft und unterwiesene Person) auch Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit zeigen und die vorgegebenen Maßnahmen gefahrenbezogen durchführen können.
Die Gefahrbereiche sind zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren; gegebenenfalls sind besondere Flucht- und Rettungswege sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen vorzusehen. Die Erprobungsarbeiten müssen in einem schriftlichen Arbeitsablaufplan festgelegt und von einer verantwortlichen Person überwacht und koordiniert werden. Es sind besondere Verantwortliche für die Erprobung zu benennen, wenn Umfang und Gefährdung der Erprobung dies erfordern. Im Gefahrbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten.
Provisorien bei der Erprobung sind so weit wie möglich zu vermeiden. Vor der Erprobung sind alle erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig zu machen und zu prüfen.
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Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Unternehmer bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - außer der Schutzstufe 1 (geringe Gefährdung) - zur Ersatzstoffprüfung. Er muss ermitteln, ob die Gefahrstoffe durch Stoffe/Produkte ersetzt werden können, die nicht oder weniger gefährlich sind. Ist der Einsatz dieser Stoffe/Produkte zumutbar und für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, muss er sie verwenden. Ähnliches gilt für Ersatzverfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko. Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 440 "Ermitteln und Bewerten der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung" soll dem Unternehmer helfen, den komplexen Ermittlungspflichten nach der Gefahrstoffverordnung, also vor allem der Suche nach Ersatzstoffen, nachzukommen. An die Unternehmen werden zunächst viele Anforderungen gestellt, aber auch Lösungswege aufgezeigt. So sind Rechenmodelle beschrieben, die eine vergleichende Abschätzung der Risiken beim Umgang mit den unterschiedlichsten Gefahrstoffen erlauben sollen.
Im Einzelnen hat der Unternehmer folgende Ermittlungsschritte durchzuführen:
Die Erfüllung dieser Pflichten ist von den meisten Unternehmen allein nicht zu leisten. Deshalb empfiehlt die TRGS ausdrücklich Branchenregelungen wie z. B. GISCODES/Produkt-Codes.
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Entsprechend den betrieblichen Verhältnisse ist durch Meldeeinrichtungen (in der Regel Fernsprecher) und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Rettungskette (Abbildung)
ausgelöst und ärztliche Hilfe an den Einsatzort geholt werden kann. Es ist zweckmäßig, einen Alarmplan aufzustellen und die Notrufnummer des Rettungsdienstes an jedem Fernsprechapparat anzugeben. Der Notruf sollte folgende Fragen beantworten: Wo geschah es? Was geschah? Wie viele Verletzte? Welche Art von Verletzungen? Rückfragen sind abzuwarten!
Ersthelfer sind in der Ersten Hilfe ausgebildete Personen; je nach Anzahl der Beschäftigten muss eine Mindestzahl von Ersthelfern zur Verfügung stehen:
Die Grundausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden dauernden Erste-Hilfe-Lehrgang und umfasst u. a. die Herz-Lungen-Wiederbelebung. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Ausbildung und eine ggf. erforderliche Zusatzausbildung erfolgen bei Stellen, die von der Berufsgenossenschaft ermächtigt wurden, z. B. beim Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, dem Deutschen Roten Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Johanniter-Unfallhilfe, dem Malteser-Hilfsdienst. Alle für die Erste-Hilfe-Ausbildung im Betrieb ermächtigten Stellen werden in einer Liste erfasst. Die tagesaktuelle Liste ist über die Internetseite des Fachausschusses "Erste Hilfe" einzusehen. Für die Ermächtigung weiterer Stellen gelten die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für die Ermächtigung als Stelle zur Ausbildung in Erster Hilfe". Ermächtigungsanträge sind an die Qualitätssicherungsstelle des berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses Erste Hilfe zu richten.
Eine Zusatzausbildung ist z. B. notwendig in Betrieben mit gefährlichen Arbeitsstoffen, die besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erforderlich machen. Die Ersthelfer müssen in angemessenen Zeiträumen fortgebildet werden, spätestens jedoch alle zwei Jahre; bei Zusatzausbildungen jährlich, wenn nicht der Betriebsarzt mit den Ersthelfern wiederholt Übungen abhält. Die Fortbildung umfasst vier Doppelstunden.
In Betrieben mit mehr als 250 Beschäftigten müssen Betriebssanitäter für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung stehen, sofern Art, Schwere und Zahl der Arbeitsunfälle ihren Einsatz erfordern. Sind mehr als 1.500 Beschäftige in einem Betrieb oder mehr als 100 Beschäftigte auf einer Baustelle tätig, ist grundsätzlich ein Betriebssanitäter erforderlich, von dem nur im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung der Baustelle an den öffentlichen Rettungsdienst abgesehen werden kann. Betriebssanitäter ist eine Person, die eine Grundausbildung und einen Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst absolviert hat. Wenn sie bereits über eine sanitätsdienstliche Berufsausbildung verfügt, ist zusätzlich die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst verpflichtend.
Erste-Hilfe-Räume (ehem. Sanitätsräume) sind Räume, in denen Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Mindestens ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung (z. B. Sanitätscontainer oder -raumzelle) muss vorhanden sein:
Die Räume, Einrichtungen und Zugänge müssen als solche gekennzeichnet und mit einer Krankentrage gut zu erreichen sein. Sie müssen mit den erforderlichen Einrichtungen für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung ausgestattet sein.
Zum Erste-Hilfe-Material zählen insbesondere Verbandsmaterialien. Diese müssen in ausreichender Menge bereitliegen und jederzeit leicht zugänglich sein, gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und hohe Temperaturen) geschützt und rechtzeitig ergänzt und erneuert werden. Die Materialien können in so genannten Betriebsverbandkästen (Abbildung) oder anderen Behältnissen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Betriebsverbandkästen ist genormt (DIN 13157 bzw. DIN 13169). Jedes betriebseigene Kraftfahrzeug muss einen Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13 164) mitführen.
Je nach Art des Betriebs müssen Geräte/Einrichtungen zur Rettung aus Gefahr vorhanden sein:
Rettungstransportmittel sind insbesondere Krankentragen. Schleifkörbe, Rettungstücher, Transportkarren und dergleichen kommen für den Transport Verletzter aus engen Räumen oder anderen schwer zugänglichen Orten in Betracht. Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen vorhanden sein, sofern dies die Art des Betriebes erfordert.
Die Aufbewahrungsstellen für Erste-Hilfe-Material müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit den Rettungszeichen (Abbildung) für Erste-Hilfe-Einrichtungen gekennzeichnet sein.
Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen müssen enthalten: Zeit, Ort und Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie Name des Verletzten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben. Die Aufzeichnungen können z. B. in einem Verbandbuch, Verbandblock, in einer Kartei oder per EDV gespeichert und müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Wenn Art und Umfang der Verletzung oder des Gesundheitsschadens eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen, ist der Betroffene unverzüglich einem Arzt vorzustellen:
Alle Beschäftigten eines Unternehmens müssen darüber informiert sein, was in einem Notfall zu tun ist. Die Unterrichtung der Beschäftigten erfolgt durch
Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, alle Verletzungen und Gesundheitsschäden infolge eines Arbeitsunfalls sofort der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden. Die Meldepflicht liegtbei dem Betriebsangehörigen, der zuerst von dem Arbeitsunfall erfährt.
Wer Erste Hilfe leistet und unabsichtlich Fehler macht, muss keine strafrechtlichen Konsequenzen fürchten. Beschäftigte stehen zusätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung des Betriebes. Der Versicherungsschutz gilt auch bei Hilfeleistungen außerhalb des Betriebes. Pannenhelfer sind z. B. automatisch beim örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert. Strafrechtlich verfolgt wird hingegen der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gesundheitsgefahren:
Die Hauptaufnahme erfolgt über die Atemwege. Die Absorption durch die Haut ist minimal. Ethylether wirkt in erster Linie narkotisch. Inhalation sowie orale Aufnahme in hohen Konzentrationen können zum Tod durch Atemlähmung führen. Haut und Schleimhäute werden gereizt. Häufiger Hautkontakt kann zu Dermatitis durch Entfettung führen.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung :
Gefahrensymbol: F+ (Hochentzündlich), Xn (Gesundheitsschädlich).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Weitere Angaben:
Flüssigkeit mit einem Flammpunkt < 21 °C, die sich (oder brennbare, flüssige Bestandteile) bei 15 °C nicht in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser löst (vormals Kategorie A I der VfB).
WGK 1: schwach wassergefährdend.
Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 1200 mg/m³ bzw. 400 ml/m³.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Ethylenoxid hat große Bedeutung als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie und als Entkeimungs-, Sterilisations- und Entwesungsmittel. Als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie wird es z. B. eingesetzt bei der Herstellung von Ethylenglykolen, Polyethylenglykolen, Ethylenglykolether, Ethylenchlorhydrin und oberflächenaktiven Stoffen auf der Basis von Ethoxilaten. Ethylenoxid tötet Sporen und vegetative Zellen; es wird daher zur Sterilisation verwendet (z. B. von medizinischen Instrumenten) und zur Entkeimung eingesetzt (z. B. bei Gewürzen, Tee, Trockengemüse, Futtermitteln und Quellmitteln).
Gesundheitsgefahren :
Die Hauptaufnahmewege für Ethylenoxid (EO) verlaufen über den Atemtrakt und die Haut. Ethylenoxid ist sowohl krebserzeugend als auch erbgutverändernd und giftig. Es reizt Haut und Schleimhäute. Hauptsymptome bei inhalativer Aufnahme sind Kopfschmerzen, Schwindel, anhaltendes periodisches Erbrechen, starke Erregung und Bewusstlosigkeit. Zusätzlich können Atembeschwerden und Herzrhythmusstörungen auftreten.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung :
Gefahrensymbole: F+ (Hochentzündlich), T (Giftig).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Weitere Angaben:
WGK 2: wassergefährdend.
H: Gefahr der Hautresorption.
Krebserzeugend der Kategorie K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Erbgutverändernd der Kategorie M2: Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Für die Verbreitung der Informationen hat die Agentur ein umfangreiches Internet-Netzwerk aufgebaut. Dadurch steht jedem Interessierten, der über einen Internetzugang verfügt, dieses Angebot zur Verfügung. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, die EU selbst sowie andere europäische und außereuropäische Staaten und internationale Organisationen stellen jeweils ein Informationsangebot in eigener Regie bereit. Das Netzwerk der Agentur basiert auf einer einheitlichen Struktur, die das Angebot sehr einfach und übersichtlich nutzbar macht.
Der deutsche Teil des Netzwerks bietet umfangreiche Informationen in folgenden Kategorien: Neues, Themen, Praktische Lösungen, Schwerpunktgruppen, Recht, Forschung, Statistik, Organisationen, Aus- und Fortbildung, Publikationen, Diskussion, Über unser Netz.
Über einfache Auswahlfelder gelangt man schnell zu den Informationsangeboten der anderen Netzwerkpartner.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
In Deutschland veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Listen, welche harmonisierten Normen zu welcher Richtlinie neu erarbeitet wurden.
Europäische Normen, die nicht unter einem Mandat erarbeitet wurden und somit nicht den Status einer harmonisierten Norm erreichen können, lösen keine Konformitätsvermutung aus. Für die Beurteilung, ob auch Produkte, die nicht in den harmonisierten Bereich fallen, die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht gefährden, hat das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ebenfalls das "Vermutungsprinzip" eingeführt. Wird ein Produkt unter Berücksichtigung von Normen oder anderen technischen Spezifikationen hergestellt, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.
Grundsätzlich gilt, dass die internationale Normung Vorrang vor der europäischen, die europäische Normung Vorrang vor der nationalen Normung hat. Die nationalen Mitglieder der europäischen Normungsorganisationen sind verpflichtet, alle verabschiedeten Europäischen Normen (EN) in ihr nationales Regelwerk zu übernehmen. Eventuell entgegenstehende nationale Normen müssen zurückgezogen werden. In Deutschland werden Europäische Normen vom DIN als DIN-Normen übernommen. Sie tragen dann die Bezeichnung DIN EN XXX, wobei XXX meist die europäische Zählnummer bedeutet, z. B. DIN EN 1050.
Durch ein europäisches Informationsverfahren ist gesichert, dass keine neuen Handelshemmnisse durch abweichende nationale Normen in den Mitgliedstaaten entstehen können. Bei diesem Verfahren sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten von allen nationalen Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen Mitteilung zu machen. Die nationalen Entwürfe dürfen während einer Stillhaltefrist nicht beschlossen werden, um der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Zeit für Reaktionen zu geben.
Die europäische Normung erfolgt auf freiwilliger Basis. Da viele Europäische Normen jedoch zur Ausfüllung von EG-Richtlinien benötigt werden, liegt eine enge Zusammenarbeit zwischen CEN/CENELEC und der Europäischen Kommission im gegenseitigen Interesse. Zahlreiche Mandate sind bereits bearbeitet worden, z. B. zur Ausfüllung der Richtlinien über Maschinen oder Persönliche Schutzausrüstungen. Neue Mandate werden von CEN oder CENELEC mit hoher Priorität behandelt.
Bei Konformität von Produkten mit den zutreffenden harmonisierten Normen wird davon ausgegangen, dass diese Produkte die entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinien erfüllen. Diese Konformität wird durch die CE-Kennzeichnung (Abbildung) sichtbar gemacht. Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt, muss er ein in der anwendbaren Richtlinie vorgesehenes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, das die Voraussetzung für die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist. Die staatlichen Behörden müssen dann davon ausgehen, dass mit der CE-Kennzeichnung versehene Produkte alle Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien erfüllen. Daher dürfen sie das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Produkte nicht untersagen, einschränken oder behindern.
Die Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen in Richtlinien durch Europäische Normen ist nur bei den Binnenmarktrichtlinien vorgesehen, in denen es um Produktanforderungen geht und die damit dem Abbau von Handelshemmnissen dienen. Im Bereich der Arbeitsschutzrichtlinien, die sich auf den betrieblichen Arbeitsschutz beziehen, ist vereinbart, von deutscher Seite keine Europäischen Normen zu initiieren. Die Mitgliedstaaten sollen nicht durch Festlegungen in Normen daran gehindert werden, weitergehende Maßnahmen als die in den Richtlinien genannten Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen. Dennoch werden auch in diesem Bereich Normen, die der besseren Verständigung dienen (Begriffe, Definitionen, Zeichen) oder objektive Messverfahren und Methoden beschreiben, als sinnvoll und hilfreich angesehen.
Die schnellen Entwicklungen moderner Technologien und die Verlagerung der Wirtschaft auf internationale Märkte verlangen eine erhöhte Effizienz der Normung. Eine Antwort der Normungsinstitutionen auf diese Entwicklungen ist die Schaffung neuer Normungsprodukte mit beschleunigter Bearbeitungszeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Produkte nur begrenzt einsetzbar sind, da bestimmte Normungsgrundsätze, wie die öffentliche Umfrage, eingeschränkt werden. Dennoch bieten sie die Chance, den jeweils aktuellen Stand der Technik auch für sich technisch schnell entwickelnde Wirtschaftszweige abzubilden. Voraussetzung für die Akzeptanz neuer Produkte ist, dass auch sie nach transparenten, festgelegten Prozeduren erarbeitet werden und in das Gesamtregelwerk eingepasst werden können. Bisher gibt es drei normative Produkte (Norm, Technische Spezifikation und Workshop-Agreement) und zwei informative (Technical Report und Guide).
Die Normen-Informationsdatenbank PERINORM gibt Auskunft zu den wichtigsten nationalen und internationalen Normen und technischen Regelwerken in Europa.
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Europäische Richtlinien, die Auswirkungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben, haben ihre Rechtsgrundlage im EG-Vertrag. Sie werden daher auch nach Gründung der Europäischen Union weiterhin EG-Richtlinien genannt. EG-Richtlinien haben ihre Rechtsgrundlage in zwei Artikeln des EG-Vertrages, die eine unterschiedliche Zielsetzung haben:
Grundlage Art. 95 EG-Vertrag
Grundlage Art. 137 EG-Vertrag
1. Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages sind Produktsicherheitsrichtlinien und enthalten Beschaffenheitsanforderungen an handelbare Erzeugnisse mit dem Ziel, zur Förderung des Binnenmarktes Handelshemmnisse abzubauen. Die auf ihrer Grundlage beruhenden nationalen Bestimmungen richten sich daher an den Hersteller der Erzeugnisse. Wichtige Richtlinien nach Artikel 95 betreffen z. B.:
2. Richtlinien nach Artikel 137 des EG-Vertrages sind sozialpolitische Richtlinien. Sie enthalten Mindestvorschriften über die Gestaltung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsmittel sowie Betriebsregelungen mit dem Ziel, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern. Die auf ihrer Grundlage beruhenden nationalen Bestimmungen richten sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wichtige Richtlinien nach Artikel 137 sind bisher z. B.:
In Deutschland werden die europäischen Richtlinien z. B. durch das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Chemikaliengesetz und das Gentechnikgesetz mit den zahlreichen zugehörigen Verordnungen umgesetzt.
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Auch soziale Interessen, die den Zielen des Arbeitsschutzes näher stehen, sind im EG-Vertrag geregelt: "Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen ... folgende Ziele: ... die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen ..." (Artikel 136 EG-Vertrag). Auch für diese Ziele verfügt die Gemeinschaft über rechtliche Instrumente: "Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: ...
Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind" (Artikel 137 EG-Vertrag).
Die Europäische Union ist somit nicht nur bemüht, technische Handelshemmnisse zu beseitigen und den freien Warenverkehr zu fördern - mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Arbeitsschutz -, sondern hat auch Maßnahmen ergriffen, die direkt der Verbesserung der Arbeitsumwelt sowie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen. Die angestrebte Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen soll mit Hilfe von Betriebsanforderungen, die die Aufstellung, das Betreiben, die Wartung und die Prüfungen von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen betreffen, realisiert werden. Damit werden europäische Mindestanforderungen nicht nur an die Beschaffenheit, sondern auch an die Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen erhoben.
Von den Vorhaben aus diesem Regelungsbereich hat die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) die größte Bedeutung. Damit sind europaweit Mindeststandards für den Arbeitsschutz geschaffen worden. Diese Richtlinie sowie eine Reihe von Einzelrichtlinien, z. B. über die Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen, die Verwendung von Arbeitsmitteln, die Sicherheit auf Baustellen, die Handhabung von Lasten, die Arbeit an Bildschirmgeräten usw., sind durch das Arbeitsschutzgesetz und durch zugehörige Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt worden.
Sicherstellung der Beschaffenheitsanforderungen:
Für Produkte, wie Maschinen, Sicherheitsbauteile, Druckbehälter, Persönliche Schutzausrüstungen, müssen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten EG-Konformitätserklärungen ausgestellt werden; in bestimmten Fällen muss vorher eine EG-Baumusterprüfung von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden. Bei einzelnen Produkten kann für die Entwicklung oder die Produktion ein Qualitätsmanagementsystem vorgeschrieben sein.
Dementsprechend legt die Richtlinie Persönliche Schutzausrüstungen fest, dass der Hersteller, bevor er ein Modell in Verkehr bringt, dieses einer EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle unterziehen muss, sofern der Benutzer nicht bei bestimmten Persönlichen Schutzausrüstungen gegen geringe Gefahren selbst die Wirksamkeit beurteilen kann. Außerdem sieht diese Richtlinie bestimmte Qualitätssicherungssysteme vor, die während der Fertigung angewandt werden müssen. Die Produkte sind mit der CE-Kennzeichnung (Abbildung)
zu versehen. Mit der EG-Konformitätserklärung (Abbildung)
und der CE-Kennzeichnung zeigt der Hersteller die Übereinstimmung mit dem Baumuster, das einer EG-Baumusterprüfung erfolgreich unterzogen wurde, oder mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie an.
Bei gefährlichen Maschinen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie kann eine EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle zwingend erforderlich werden, wenn nicht nach harmonisierten Europäischen Normen gebaut wurde. Wurden die harmonisierten Europäischen Normen bei Maschinen nach Anhang IV eingehalten, sind drei Alternativen freigestellt: Der Hersteller muss
Die harmonisierten Normen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Verzeichnissen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Technische Arbeitsmittel) bekannt gemacht.
Ist eine EG-Baumusterprüfung entsprechend der Maschinenrichtlinie erforderlich, so muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter den Antrag und die technische Dokumentation bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle einreichen und ein Baumuster zur Verfügung stellen. Nach erfolgreicher Prüfung und Zertifizierung durch die Stelle kann der Hersteller für jede weitere Maschine, die dem geprüften Baumuster entspricht, die EG-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung an der Maschine anbringen. Sicherheitsbauteile dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
Sicherstellung der Betriebsanforderungen:
Die Betriebe haben hier u. a. Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung, zur Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel, die den Beschaffenheitsanforderungen entsprechen, zur Sicherstellung einer sachgemäßen Benutzung dieser Arbeitsmittel durch Beschäftigte, zur Einrichtung der Arbeitsstätten, zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten und zur Prüfung der Arbeitsmittel. In Deutschland sind diese Anforderungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes vorrangig in der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung festgehalten worden.
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitplatz:
Die Europäische Agentur ist eine Einrichtung der Europäischen Union, die gegründet wurde, um dem gewachsenen Informationsbedarf im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit innerhalb der Europäischen Union gerecht zu werden. Ihre Aufgabengebiete sind die
Das Informationsnetzwerk der Agentur besteht aus einem "Focal Point" je EU-Mitgliedstaat. Focal Point für Deutschland ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Innerhalb des deutschen Netzwerks verteilt und sammelt es Informationen, koordiniert Arbeitsschutzaktivitäten auf nationaler Ebene, organisiert Informationsprojekte u.a.m. Darüber hinaus verwalten die Focal Points die nationalen Websites der Agentur und veranstalten jährlich die Europäische Woche für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
Das europäische Netzwerk "Euroshnet" dient dagegen dem direkten Erfahrungsaustausch der Experten, die mit Fragen der Normung, Prüfung, Zertifizierung und Forschung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Europa befasst sind.
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ENETOSH umfasst vier Expertengruppen
Die Expertengruppen sind dezentral organisiert und werden jeweils von einem Mitglied des Netzwerks koordiniert. Darüber hinaus sind in mehreren Mitgliedstaaten nationale Netzwerke von ENETOSH aktiv. ENETOSH unterscheidet zwischen den Mitgliedern im Netzwerk und assoziierten Partnern, die auch außerhalb von Europa angesiedelt sein können.
Auf der ENETOSH-Plattform im Internet finden sich neben allgemeinen Informationen Beispiele einer erfolgreichen Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Aus- und Weiterbildung sowie eine so genannte "Toolbox" mit nützlichen Materialien für Unterricht und Lehre. Ein "Who is Who" mit Experten aus den Bereichen Arbeitsschutz und Ausbildung rundet das Leistungsspektrum der Plattform ab.
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Binnenmarkt: Der freie Warenverkehr ist ein Eckpfeiler des Binnenmarkts. Zur Erreichung dieses Ziels wurden Mechanismen eingerichtet, deren Anliegen die Abwendung neuer Handelshemmnisse, die gegenseitige Anerkennung und die technische Harmonisierung ist. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass ein von Handelshemmnissen befreiter Binnenmarkt von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss und keinesfalls den in den Mitgliedstaaten erreichten Stand des Arbeitsschutzes verringern darf. Die wichtigste gesetzgeberische Grundlage für den Binnenmarkt findet sich in Art. 95 EG-Vertrag: Hiernach darf die EG "Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben" treffen. Bei Entscheidungen ist die Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedstaaten ausreichend. Auf diesem Artikel beruhen die für den Arbeitsschutz wichtigen Richtlinien zur Harmonisierung der Anforderungen an Produkte wie Maschinen (Maschinenrichtlinie: Neufassung 2006/42/EG), Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) etc. Die auf der Basis des Art. 95 erlassenen Richtlinien sollen zudem keine technischen Details, sondern nur Schutzziele enthalten, die vorzugsweise durch harmonisierte
europäische Normen
konkretisiert werden. Gegenüber den Marktüberwachungsbehörden erklärt der Inverkehrbringer durch die
CE-Kennzeichnung
, dass die Anforderungen der Richtlinie an die Produkte eingehalten werden.
Sozialpolitik: In Art. 137 EG-Vertrag sind die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft beim Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt (sofern sie sich nicht auf die Harmonisierung von Produktanforderungen beziehen). Für die Verabschiedung von Richtlinien, die sich auf Art. 137 stützen, ist Einstimmigkeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes hat die EG 1989 die "Richtlinie über Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" (89/391/EWG) beschlossen. Diese so genannte Rahmenrichtlinie wird ausgefüllt durch Einzelrichtlinien, z. B. die siebte Einzelrichtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG).
Europäische Regelungen können in beiden Bereichen nur durch die Europäische Kommission vorgeschlagen werden (Initiativrecht). Beraten und verabschiedet werden die Gesetzesentwürfe im Rat (Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene) und dem Europäischen Parlament. Ohne die Zustimmung des Parlaments können in diesen Bereichen keine europäischen Gesetze erlassen werden.
Die Mitgliedstaaten müssen EG-Richtlinien in ihr innerstaatliches Recht umsetzen. Bei Binnenmarktrichtlinien nach Art. 95 EG-Vertrag dürfen dabei weder strengere noch großzügigere Regelungen getroffen werden, um keine erneuten Handelshemmnisse aufzubauen. Richtlinien nach Art. 137 enthalten dagegen Mindestanforderungen: Mitgliedstaaten dürfen bei Regelungen auf dieser Grundlage innerhalb ihrer Länder auch strengere Schutzmaßnahmen verlangen, sofern sie mit dem Vertrag vereinbar sind, d. h. wenn sich hieraus nicht indirekt neue Handelshemmnisse ergeben. Neben EG-Richtlinien spielen zunehmend EG-Verordnungen eine Rolle. EG-Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht, eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.
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Obwohl die Häufigkeit der Arbeitsunfälle in der Europäischen Union ständig zurückgeht, sterben immer noch jedes Jahr fast 5.100 Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall. Insgesamt gibt es immer noch 4 Millionen Unfälle pro Jahr. Auch ist in bestimmten Mitgliedstaaten und in bestimmten Sektoren wieder ein Anstieg der Unfallzahlen zu verzeichnen. Hinzu kommen überproportional hohe Unfallzahlen in Kleinbetrieben und Mittelbetrieben sowie in Mikrounternehmen. Der demographische Wandel (Altersstruktur, Migration, Frauenbeschäftigung), neue Beschäftigungsformen sowie neu auftretende Risiken (chemische, biologische, physikalische und psychosoziale Risiken) stellen zudem neue Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Auf diese Herausforderungen antwortet die EU-Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit mit der Zielsetzung, die Zahl der Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle im Zeitraum 2007-2012 um 25 % zu senken. Weltweit sind geschätzte 270 Millionen Arbeitsunfälle pro Jahr zu beklagen.
Im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen muss zwischen den Anforderungen an Produkte und den Anforderungen an sichere und gesunde Arbeitsplätze unterschieden werden. Die Produktsicherheit ist maßgeblich bestimmt durch die technische Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt (Art. 94/95 des EG-Vertrages). Demgegenüber gelten für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Mindestvorschriften, die auf nationaler Ebene konkretisiert werden (Art. 137 des EG-Vertrages). So wird in Deutschland die Europäische Richtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 89/391 (Rahmenrichtlinie) sowie ihre Einzelrichtlinien durch das Arbeitsschutzgesetz umgesetzt. Darüber hinaus können auf der Grundlage des SGB VII Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden. Der "Gemeinsame Deutsche Standpunkt (GDS)" bringt zum Ausdruck, dass das europäische Rechtssystem im sozialpolitischen Bereich keine vollständige Harmonisierung vorsieht. Dennoch stellt der allgemeine Trend zur europäischen und internationalen Normung immer wieder Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz.
Unter dem Aspekt der globalen Ökonomie sind insbesondere die Internationalen Standards der Internationalen Arbeitsorganisation von Bedeutung. Mehr als 35 Verfahrensregeln der ILO bieten Hilfestellung für deren Umsetzung.
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Angesichts begrenzter Ressourcen ist der Nachweis, dass Präventionsmaßnahmen wirksam umgesetzt werden, wichtig. Evaluation ist dabei ein Instrument zur Qualitätssicherung. In der Prävention werden beispielsweise sowohl einzelne Informationsmaterialien als auch komplexe Kampagnen evaluiert, um zu prüfen, ob deren Ziele erreicht wurden. Weiterhin wird untersucht, wie Vorschriften und Richtlinien umgesetzt werden. Aktuelles Beispiel sind die Fassungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der Folgen für Sicherheit und Gesundheit bewertet werden. Im Feld der Qualifizierung ermittelt man die Qualität von Schulungen und den erfolgten Bildungstransfer.
Es lassen sich interne und externe Evaluation unterscheiden. Interne Evaluation und Selbstevaluation liegt vor, wenn die Bewertung von Personen vorgenommen wird, die auch selbst an der Gestaltung der Maßnahme beteiligt sind oder aus der gleichen Einrichtung kommen. Von externer Evaluation (Fremdevaluation) wird gesprochen, wenn Experten mit der Beschreibung und Bewertung beauftragt sind, die nicht zur Firma oder Einrichtung gehören. Externe Evaluatoren haben oft mehr Erfahrung aus dem Vergleich mit anderen. Sie sind weniger beeinflussbar und bringen neue Sichtweisen ein, aber sie können auch leichter wichtige Aspekte übersehen.
Ergebnisse von Evaluationen dienen der Reflexion, sollen sowohl Entscheidungen unterstützen als auch als Grundlage zur Optimierung bieten. Entscheidungsunterstützende Evaluationen sollten Informationen zu möglichst vielen relevanten Aspekten erheben und die Merkmalsausprägungen auch quantitativ ausdrücken (z. B. Ratings), damit sie später ausgewählt, gewichtet und integriert werden können. Evaluationen als Optimierungsgrundlage dienen der Gestaltung und Verbesserung von Maßnahmen. Oft wird eine Kombination dieser beiden Modelle angestrebt, um Präventionsmaßnahmen zu evaluieren.
Neben den grundlegenden Entscheidungen über die Art der Evaluation sind eine Reihe von Schwierigkeiten bzw. Probleme der Evaluation zu berücksichtigen und gegebenenfalls auszuräumen. Schwierigkeiten der Evaluation hängen von der Komplexität der Maßnahme ab. Am einfachsten evaluieren lassen sich Interventionen, die sowohl kurz und diskret sind als auch ganz offensichtliche Ziele verfolgen, z. B. das Anbringen eines Geländers zur Senkung der Unfallzahl an einer Treppe. Am schwierigsten zu evaluieren sind Maßnahmen, die lange dauern, unspezifisch sind, im Einzelfall sehr variabel ausgestaltet werden können und breite Auswirkungen haben. Das ist bei Präventionsmaßnahmen oft der Fall.
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Grundlage für die Beurteilung möglicher Explosionsgefahren und die Durchführung erforderlicher Schutzmaßnahmen sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), Reihe 2150 ff. "Brand- und Explosionsgefährdung" (zurzeit in Arbeit; Stand: 2008), die BGR 104 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" oder die DIN EN 1127-1 "Explosionsfähige Atmosphären, Explosionsschutz-Grundlagen, Methodik". Der Regelteil der BGR 104 wird schrittweise in die neue Reihe TRBS 2150 ff. überführt.
Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z. B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen. Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von - 20 °C bis + 60 °C. Unter atmosphärischen Bedingungen werden die sicherheitstechnischen Kenngrößen bestimmt. Liegen andere Bedingungen vor, z. B. erhöhter Sauerstoffgehalt oder erhöhter Druck, müssen die Kenngrößen gesondert ermittelt werden.
Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h. in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, z. B. im Innern von Apparaturen, in engen Räumen, Gruben und Kanälen.
Zur Beurteilung von Explosionsgefahren (Abbildung) müssen folgende Fragen geklärt werden:
1. Kann im Bereich der zu beurteilenden Anlage oder im Innern von Apparaturen explosionsfähige Atmosphäre auftreten?
Zur Beantwortung werden u. a. folgende Stoffeigenschaften benötigt: bei allen Stoffen die Explosionsgrenzen; bei Flüssigkeiten der Flammpunkt und der Sattdampfdruck bei der Verarbeitungstemperatur; bei Stäuben die Korngrößenverteilung und die Dichte. Außerdem ist der Verarbeitungszustand der gehandhabten Stoffe zu berücksichtigen, ob z. B. eine Flüssigkeit mit einem hohen Flammpunkt über ihren Flammpunkt erwärmt wird. Wird die erste Frage positiv beantwortet, lautet die zweite:
2. In welcher Menge kann explosionsfähige Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse vorhanden sein oder entstehen und wo kann sie auftreten?
Zusätzlich zu den genannten Stoffdaten ist bei Gasen und Dämpfen das Dichteverhältnis bezogen auf Luft zu berücksichtigen. Die Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten sind alle schwerer als Luft. Bei Gasen gibt es Ausnahmen: z. B. Acetylen, Ammoniak, Cyanwasserstoff, Ethylen, Kohlenmonoxid, Methan und Wasserstoff. Bei den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen sind u. a. zu berücksichtigen: die Lüftungsverhältnisse, bei Flüssigkeiten die Größe der Verdunstungsflächen, bei Stäuben die Ablagerungen, bevorzugt auf waagrechten oder schwach geneigten Flächen. Wird auch die zweite Frage positiv beantwortet, lautet die dritte:
3. Sind die zu erwartenden Mengen explosionsfähiger Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefahrdrohend?
Zur Beantwortung dieser Frage ist eine Entzündung der eventuell auftretenden explosionsfähigen Atmosphäre anzunehmen. Um die Auswirkung einer Explosion abzuschätzen, sind bei allen Stoffen der maximale Explosionsdruck und die Druckanstiegsgeschwindigkeit zu Grunde zu legen.
Bereits 10 Liter explosionsfähige Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße als gefahrdrohend angesehen werden. Als Faustformel gilt, dass in Räumen kleiner als 100 m³ bereits eine Wolke von einem Zehntausendstel des Raumvolumens als gefahrdrohend anzusehen ist. Auch kleinere Mengen können gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen befinden oder mit Splitterwirkung zu rechnen ist.
Bei brennbaren Stäuben muss unbedingt auch die Staubablagerung berücksichtigt werden. Ist der Staub gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche abgelagert, reicht eine Schichtdicke von weniger als 1 mm aus, um beim Aufwirbeln einen Raum normaler Höhe mit explosionsfähigem Staub/Luft-Gemisch vollständig auszufüllen.
Besteht Explosionsgefahr, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Diesewerden eingeteilt in:
Maßnahmen, die die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken, sind:
Lassen sich diese Schutzmaßnahmen nicht oder nur teilweise durchführen, sind die verbleibenden Bereiche nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in Explosionsschutz-Zonen einzuteilen.
Können keine primären Schutzmaßnahmen erfolgen und auch Zündquellen nicht vollständig vermieden werden, sind konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Dazu zählen explosionsfeste Bauweise, Druckentlastung, Explosionsunterdrückung und explosionstechnische Entkopplung.
In den Zonen müssen Geräte und Schutzsysteme, die nach dem 30. Juni 2003 neu eingesetzt wurden, der "11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung" (11. GPSGV) entsprechen (ATEX). Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Geräte und Schutzsysteme), die vor dem Stichtag verwendet oder im Unternehmen bereitgestellt wurden, müssen die Mindestvorschriften des Anhangs 4 Abschnitt A der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.
Grundlegende Anforderungen zur Beurteilung von Brand- und Explosionsgefahren und zu Schutzmaßnahmen sind in der Gefahrstoffverordnung in § 12 sowie im Anhang III Nr. 1 niedergelegt. Sobald in einem Bereich "Ex-Zonen" festgelegt werden müssen, gilt die Betriebssicherheitsverordnung. Im Rahmen der Unternehmerpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG enthalten, sind überwachungsbedürftige Anlagen, für die die besonderen Vorschriften des dritten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung gelten.
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Für medizinisch genutzte Räume standen bis zum Juni 2003 an Stelle der Zonen 0, 1 und 2 die Zonen G und M. Seit diesem Zeitpunkt müssen bei Neubetrachtungen auch diese Bereiche in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt werden.
An die Stelle der früher in Deutschland üblichen beiden Zonen im Staubexplosionsschutz (Zone 10: langzeitig oder häufig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Stäube; Zone 11: gelegentlich durch Aufwirbeln kurzzeitig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) sind bei den Stäuben ebenfalls drei Zonen getreten:
Entsprechend der Zoneneinteilung muss die Auswahl der Arbeitsmittel erfolgen. Neue Geräte und Schutzsysteme müssen den Gerätekategorien der "11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung" (11. GPSGV) entsprechen (ATEX). Arbeitsmittel, die vor dem 30. Juni 2003 verwendet oder im Unternehmen bereitgestellt wurden, müssen die Mindestvorschriften des Anhangs 4 Abschnitt A der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.
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Bei der Erstellung des Explosionsschutzdokuments kann auf vorhandene Gefährdungsbeurteilungen und andere Dokumente zurückgegriffen werden. Es kann Teil einer allgemeinen Sicherheitsdokumentation sein und auch in elektronischer Form geführt werden.
Beispielhaft werden in den Explosionsschutz-Regeln (Abschnitt E 6) als Gliederungspunkte genannt:
1. Angabe über den Betriebsteil/Arbeitsbereich
2. Verantwortlicher, Erstellungsdatum, Anhänge
3. Bauliche und geografische Gegebenheiten
4. Verfahrensbeschreibung, wesentliche Verfahrensparameter
5. Stoffdaten (wesentliche sicherheitstechnische Kenndaten)
6. Gefährdungsbeurteilung
7. Explosionsschutzmaßnahmen (technische, organisatorische; Zoneneinteilung).
Auch für Arbeitsmittel, die vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung eingesetzt wurden, muss die Explosionsgefährdungsbeurteilung durchgeführt und ein Explosionsschutzdokument vorhanden sein.
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Quelle: universum Verlag