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Glossar zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Arbeitsicherheit

Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

 
Buchstabe C
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Verwendet wird Cadmium zur Herstellung galvanischer Überzüge sowie als Bestandteil spezieller Akkumulatoren (Nickel-Cadmium-Batterien) und Gleichrichtern; außerdem zum Löten von Aluminium (Blei-Cadmium-Zinn-Lote) und zur Herstellung von Normalelementen (Cd-Quecksilber-Amalgam). Nach Anhang IV der Gefahrstoffverordnung gelten für Cadmium und seine Verbindungen Herstellungs- und Verwendungsverbote.

 

Gesundheitsgefahren:

Cadmium und seine Verbindungen werden in erster Linie als Partikel über die Lunge aufgenommen. Krebserzeugende Wirkung. Metallgeschmack im Mund. Reizende Wirkung auf die Atemwege und den Verdauungstrakt, Kurzatmigkeit, Reizhusten, allgemeines Schwächegefühl, Kopfschmerzen (besonders in der Stirngegend), toxisches Lungenödem, Atemnot. Lungen- und Nierenschäden möglich.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Stäube/Partikel absaugen
  • Auf größte Sauberkeit am Arbeitsplatz achten
  • Gefäße nicht offen stehen lassen
  • Bei offenem Hantieren Kontakt und Staubentwicklung unbedingt vermeiden
  • Rauchverbot im Arbeitsbereich
  • Persönliche Hygiene streng einhalten
  • Als Atemschutz Partikelfilter P2 (weiß) verwenden
  • Schutzhandschuhe aus Nitril oder Butylkautschuk tragen.

 

Kennzeichnung:

(verschiedene Cadmiumverbindungen) Gefahrensymbol: T+ (Sehr Giftig), N (Umweltgefährlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 45 Kann Krebs erzeugen
  • R 26 Auch sehr giftig beim Einatmen
  • R 48/23/25 Auch giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
  • R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
  • R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
  • R 68 Irreversibler Schaden möglich
  • R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
  • S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
  • S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

 

Weitere Angaben:

WGK 3: stark wassergefährdend.

 

Krebserzeugend der Kategorie K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.

 

Erbgutverändernd der Kategorie M3: Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zur Besorgnis Anlass geben.

 

Fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) der Kategorie R~E3: Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zur Besorgnis Anlass geben.

 

Fortpflanzungsgefährdend der Kategorie R~F3: Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Bestimmung von Cadmiumchlorid (BGI 505-14)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 32 Cadmium oder seine Verbindungen (BGG 904 / G 32)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesundheitsgefahren:

Calciumcarbid hat eine Reizwirkung auf Augen und Atemwege. Hautausschlag und Verätzungen sind möglich. Bei Einwirkung von Feuchtigkeit entsteht Acetylengas mit betäubender Wirkung.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

Notwendig ist eine gute Raumlüftung. Calciumcarbid muss vor Wasser und Feuchtigkeit geschützt werden. Es darf nur in trockenen, wasserdicht verschlossenen Behältern aufbewahrt werden. Auf den Behältern müssen das Nettogewicht und die Körnung des Carbids angegeben sein. Außerdem müssen sie die Aufschrift "Vor Nässe schützen!" und "Nicht werfen!" tragen.

 

Zum Öffnen der Behälter dürfen keine funkenreißenden Werkzeuge verwendet werden. Geöffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden wasserundurchlässigen Deckeln wieder zu verschließen.

 

Mengen über 5.000 kg dürfen nur in Räumen, die ausschließlich zur Lagerung von Calciumcarbid bestimmt sind, oder im Freien unter einem Schutzdach gelagert werden. Eine Zusammenlagerung mit brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen oder Säuren ist nicht zulässig. Lager im Freien müssen von benachbarten Gebäuden mindestens 3 m Abstand haben und vor dem Zutritt Unbefugter geschützt sein. Außerdem muss das Lager von einer mindestens 5 m breiten Schutzzone umgeben sein, die frei von Zündquellen ist.

 

Für Lagermengen über 5.000 kg besteht Anzeigepflicht bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde.

 

Schon Spuren von Feuchtigkeit in der Raumluft entwickeln brennbare Gase. Bei offenem Hantieren Staubentwicklung unbedingt vermeiden. Nicht feucht reinigen. Persönliche Hygiene streng einhalten. Als Atemschutz Partikelfilter P2 (weiß) verwenden und Chemikalienschutzhandschuhe tragen. Keine Einweghandschuhe verwenden. Völlig ungeeignet sind Stoff- oder Lederhandschuhe.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: F (Leichtentzündlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
  • S 8 Behälter trocken halten
  • S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden").

 

Weitere Angaben: :

WGK 1: schwach wassergefährdend.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • TRAC 301 Calciumcarbidlager
  • TRAC 302 Kalkschlammgruben
  • Merkblatt über die Lagerung von Carbid, Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren (DVS) (Link)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)
  • Technische Regeln für Acetylenanlagen (Acet) und Calciumcarbidlager (TRAC) im Internet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Verweise

 

Literatur

  • Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien
  • CE-coach - Internet-Plattform für Fragen der CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen (Link)
  • Generaldirektion Unternehmen der Europäischen Kommission
  • Informations- und Lernvideos zur CE-Kennzeichnung im Internet (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Im Rahmen des europäischen Binnenmarktes kommt den europäischen Normen von CEN, CENELEC eine besondere Rolle zu. Das DIN ist verpflichtet, die europäischen Normen unverändert in das deutsche Normenwerk zu übernehmen.

 

Verweise

 

Literatur

  • PERINORM - Normen-Informationsdatenbank, Beuth Verlag, Berlin (monatliche Aktualisierung) (Link)
  • CEN European Committee for Standardization (Link)
  • CENELEC European Committee for Electrotechnical Standardization (Link)
  • DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren resultieren primär aus Ängsten, die mit Veränderungsprozessen einhergehen und die sich seelisch und körperlich niederschlagen. Typisch sind auf der psychischen Ebene Konzentrationsstörungen, Selbstzweifel, Verunsicherung und Pessimismus. Auf der körperlichen Ebene zeigen sich z. B. Schlafstörungen, Anspannung, Kopfschmerzen, Herz-Kreislauf-Probleme, Alkoholkonsum, Verdauungsstörungen oder Nervosität.

 

Sobald eine Veränderung angekündigt wird, fragt der Mensch sich "Ist das für mich bedrohlich?" Falls ja, fragt er sich "Kann ich das bewältigen?". Die Antwort auf diese Frage hängt von vielen Faktoren ab, z. B. von Erfahrungen in der Vergangenheit, Selbstwertgefühl, körperlicher Verfassung oder zwischenmenschlicher Unterstützung durch Familie oder Kollegen. Falls der Mensch zu dem Schluss kommt, dass eine Situation für ihn nicht zu bewältigen ist, hat er - als Relikt aus der Urzeit - drei Reaktionsmöglichkeiten: Flucht, Totstellen oder Angriff. Diese Möglichkeiten stehen dem Menschen in modernen Unternehmen nicht zur Verfügung, aber die emotionalen Entsprechungen der drei Reaktionsarten sind nach wie vor aktuell: Angst, Leugnen und Wut. Sie beschreiben zugleich die erste Phase der so genannten Change-Kurve, nämlich die Schockphase (Phase 1). Diese wird abgelöst von der Abschiedsphase (Phase 2): Hier kommt es häufig zum Rückzug und manchmal zu einer depressiven Episode. Wichtig ist in dieser Phase das Gefühl der Trauer. Erst wenn diese Phase durchschritten ist, ist der Mensch reif für Phase 3, nämlich für die Neuorganisation. Das bedeutet Akzeptanz der Situation, neue Energie, Pläne schmieden. Wie lange jemand zur Bewältigung der einzelnen Phasen braucht, ist von Mensch zu Mensch unterschiedlich. Der Prozess lässt sich nicht um Phase 2 abkürzen, wenn der Betroffene einmal in Phase 1 geraten ist (Abbildung).

 

Um gesundheitlich nachteilige Folgewirkungen von Veränderungsprozessen zu verhindern, muss von allen Seiten im Unternehmen versucht werden, das Erleben von Unsicherheit bei den Beschäftigten zu reduzieren. Die frühzeitige Einbindung von Mitarbeitern in Entscheidungen ist die beste Maßnahme zur Prävention. Menschen reagieren auf Veränderungen häufig verunsichert mit Skepsis bis hin zum Widerstand. Das ist eine natürliche Reaktion, die jeder Verantwortliche einplanen muss, der von anderen eine Verhaltensveränderung verlangt. Einbindung gibt Sicherheit, baut damit Ängste ab und erhöht die Motivation der Beschäftigten, die Veränderungen mitzutragen.

 

Wo eine Einbindung der Mitarbeiter nicht möglich ist, sollte umfassende und möglichst persönliche (nicht schriftliche) Information an ihre Stelle treten. Anderenfalls entstehen schnell Gerüchte. Diese füllen Informationslücken und sind daher ein ernstzunehmender Hinweis auf Kommunikationsbedarf.

 

Die Anpassung an eine Veränderung, z. B. an das Übernehmen neuer Aufgaben, geht grundsätzlich mit einem Leistungseinbruch einher, der so stark sein kann, dass sogar Routinetätigkeiten nicht mehr in der gewohnten Qualität verrichtet werden können ("veränderungsbedingte Verblödung"). Die Zeit dafür muss von Seiten der Führungskräfte eingeplant werden. Andernfalls reagieren die Beschäftigten mit Verunsicherung und Anspannung. Ihr Stressniveau erhöht sich, und damit auch die Fehlerhäufigkeit und Unfallgefahr. Wichtig ist auch, den Mitarbeitern das Gefühl zu geben, dass Fehler erlaubt sind. Gerade in Zeiten von Veränderungen brauchen Menschen Bestätigung und Anerkennung von außen, auch für kleine Schritte, um ihr Selbstvertrauen zu stabilisieren und sich die neuen Aufgaben zuzutrauen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Berner, W.: Die Umsetzungsberatung (Link)
  • Doppler, K./Fuhrmann, H./Lebbe-Waschke, B.: Unternehmenswandel gegen Widerstände. Change Management mit den Menschen, Campus Verlag, Frankfurt am Main 2002
  • Doppler, K.: Change Management - Den Unternehmenswandel gestalten, Campus Verlag, Frankfurt am Main 2005
  • Doppler, K.: Der Change Manager. Sich selbst und andere verändern und trotzdem bleiben, wer man ist, Campus Verlag, Frankfurt am Main 2003
  • Johnson, S.: Die Mäuse-Strategie für Manager. Veränderungen erfolgreich begegnen, Hugendubel Verlag, München 2003
  • Matyssek, A. K.: Gesund Führen in Zeiten von Veränderungen - Praxisbericht über eine Veranstaltungsreihe. In: Packebusch/Weber/Laumen (Hrsg.): Psychologie der Arbeitssicherheit und Gesundheit, 13. Workshop, Asanger Verlag, Kröning 2005

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Vor der Auswahl der Schutzhandschuhe ist die Gefährdung arbeitsplatzbezogen zu analysieren. Den Handschuh, der gegen alle Gefahrstoffe schützt, gibt es nicht. Jeder Handschuh wird nach einer bestimmten Zeit gegenüber fast jedem Stoff und erst recht jedem Produkt - in der Regel ein Gemisch aus mehreren Stoffen - durchlässig.

 

Bei der Frage nach geeigneten Chemikalienschutzhandschuhen sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Ein Handschuhmaterial muss neben ausreichenden mechanischen Eigenschaften (Reißfestigkeit und -dehnung, Durchstichwiderstand) sicheren Schutz vor aggressiven Produkten und gesundheitsschädlichen Lösemitteln bieten. Entscheidend sind dabei Aussagen zur Quellbeständigkeit eines Materials, zur Penetration, das heißt zum Durchdringen einer Substanz durch kleine Poren, Risse, Nähte oder Löcher (durch Luft- und Wassertests einfach sichtbar zu machen) und zur Permeation. Unter Permeation wird der Vorgang verstanden, bei dem eine Chemikalie durch das Material diffundiert und auf der Innenseite des Handschuhs wieder austritt. Die charakteristische Größe zur Beschreibung der Permeation ist die Durchbruchs- oder Permeationszeit. Sie beschreibt die Zeitspanne zwischen dem ersten Kontakt mit der Chemikalie auf der Außenseite des Handschuhs und dem Austreten der ersten Moleküle auf der Innenseite.

 

Handschuhe können noch sehr beständig aussehen, aber längst von der Chemikalie durchdrungen sein. Die Durchbruchzeiten von vielen Lösemitteln sind oft sehr kurz. So werden die sechs gängigsten Handschuhmaterialien von Toluol schon nach 6 bis 20 Minuten, von Methylacetat nach 12 bis 30 Minuten durchdrungen. Bei Lösemittelgemischen sind die Durchbruchzeiten oft noch kürzer. Häufig lässt sich für diese Gemische überhaupt kein geeignetes Handschuhmaterial angeben.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage der Wiederverwendbarkeit des Handschuhs. Es muss geprüft werden, ob ein am Vortag verwendeter Handschuh auch am nächsten Tag noch benutzt werden kann. Heutige Daten zu Chemikalienschutzhandschuhen machen lediglich Aussagen zur Verwendung der Handschuhe über einen Zeitraum von höchstens 8 Stunden, also in der Regel einem Arbeitstag.

 

Zur richtigen Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen sind grundsätzlich Quellung, Penetration, Permeation und Wiederverwendbarkeit zu prüfen. Einzelheiten bezüglich Anforderungen und Bestimmungsmethoden für Penetration und Permeation enthält die DIN EN 374.

 

Chemikalienschutzhandschuhe dürfen wie alle Persönlichen Schutzausrüstungen seit Mitte 1995 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung aufweisen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195) / (GUV-R 195)
  • Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  • Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
  • DIN EN 374 Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen
  • DIN EN 420 Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren
  • Forschungsbericht Chemikalienschutzhandschuhe - Online-Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Chlor ist eines der wichtigsten Grundprodukte der chemischen Industrie. Der größte Teil der Produktion wird zur Herstellung von Vinylchlorid und PVC sowie anderer Chlorverbindungen (Chloroform, Methylenchlorid, Tetrachlormethan, Chloropren usw.) eingesetzt. Chlor dient ferner zur Herstellung vieler anorganischer Produkte (Phosgen, Phosphor- und Schwefelchloride, Aluminiumchlorid). Weiterhin werden Chlor und aktives Chlor enthaltende Verbindungen zum Bleichen von Papier und Cellulose sowie zur Desinfizierung von Trinkwasser und Freibädern verwendet.

 

Gesundheitsgefahren:

Der Hauptaufnahmeweg erfolgt über den Atemtrakt. Chlor wird aber durch die Haut resorbiert. Die Durchlässigkeit der Haut wird durch Erwärmung, Belichtung und Bestrahlung wesentlich erhöht.

 

Chlor führt zur starken Reizung der Atemwege, der Augen und der Haut. Es können Entzündungen und Trübungen der Hornhaut auftreten. Bereits durch gechlortes Badewasser ist eine Reizung der Bindehaut möglich. Nach Latenzzeit sind Lungenschäden möglich ("Chlorakne"). Chlor reizt erheblich die Atmungsorgane. Vergiftungen führen zunächst zu heftigem, schmerzhaftem, keuchhustenartigem Husten, der stundenlang anhalten kann. Es kommt zu entzündlichen Prozessen und zur Zerstörung des Lungengewebes, zu Blutungen und Katarrhe an den Magen- und Dünndarmschleimhäuten, Gewebezersetzungen (Nekrosen) in der Luftröhre, chronischer Bronchitis.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Einatmen des Gases vermeiden
  • Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
  • Persönliche Hygiene streng einhalten
  • Beim Umgang mit diesem Gefahrstoff stets ausreichenden Augenschutz (z. B. Korbbrille) tragen
  • Als Atemschutz Gasfilter B (grau) verwenden
  • Schutzhandschuhe aus Polychloropren oder Fluorkautschuk tragen.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: T (Giftig), N (Umweltgefährlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 23 Giftig beim Einatmen
  • R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
  • R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
  • S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
  • S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

 

Weitere Angaben:

WGK 2: wassergefährdend.

 

Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 1,5 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Chlorung von Wasser (BGV D 5) / (GUV-V D5)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen
  • Merkblatt: Chlor (BGI 596)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)
  • Technische Regeln für Druckbehälter (TRB) im Internet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)
  • Technische Regeln für Druckgase (TRG) im Internet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

CKW werden in der chemischen Industrie in großem Umfang hergestellt und vor allem als Zwischenprodukte bei der Herstellung zahlreicher Erzeugnisse verwendet, z. B. Vinylchlorid; darüber hinaus werden sie als Lösemittel, z. B. Dichlormethan, Trichlorethylen, Chloroform, Tetrachlorkohlenstoff, Äthylchlorid, Chlorbenzol in Kaltreinigern und Abbeizern eingesetzt. CKW dienen auch zur Metallentfettung und zum Reinigen von Textilien. Alle diese Verbindungen wirken mehr oder weniger toxisch.

 

Eine Reihe von besonders toxischen (aromat. und alicycl.) CKW wurden als Schädlingsbekämpfungsmittel bekannt, u. a. Chlordan, DDT, Dieldrin, Hexachlorcyclohexan, Methoxychlor, Toxaphen. Ihre Anwendung wurde in den westlichen Industrieländern in den letzten Jahren stark eingeschränkt, da diese Substanzen biochemisch nur sehr langsam abgebaut werden und sich daher z. T. in der belebten und unbelebten Natur anreichern und in die Nahrungskette gelangen. Weitere wichtige CKW sind die als Unkrautvernichtungsmittel verwendeten Chlorphenoxyessigsäuren und ähnliche Verbindungen.

 

Bezüglich weiterer Angaben zu Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe beispielhaft Trichlorethen, Dichlormethan (Methylchlorid), Kohlenwasserstoffe.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Benutzung von Hautschutz (BGR 197)
  • Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln (BGR 180) / (GUV-R 180)
  • TRGS 612 Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für dichlormethanhaltige Abbeizmittel
  • Chlorkohlenwasserstoffe (BGI 767) / (GUV-I 767)
  • Kaltreiniger (BGI 880) / (GUV-I 1/425)
  • Lösemittel (BGI 621)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 14 Trichlorethylen (BGG 904 / G 14)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Chlorungsanlagen kommen vorwiegend in Bädern bzw. in Wasserwerken zur Aufbereitung von Bade- und Trinkwasser zur Anwendung.

 

Der Umgang mit den hierbei verwendeten Chemikalien kann, insbesondere bei unsachgemäßer Anwendung, Gesundheitsschäden bei Beschäftigten und Badbesuchern hervorrufen.

 

Chlorgasräume müssen mit einer wirksamen Wassersprühanlage zum Niederschlagen von austretendem Chlorgas ausgerüstet sein. Chlorungsanlagen müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein, dürfen nur unter Beachtung einer Betriebsanweisung und nur von unterwiesenen Personen betrieben werden. Darüber hinaus muss in bestimmten Fällen, z. B. in der Nähe von Liegewiesen oder Schulpausenhöfen, ein Chlorgaswarngerät mit optischer und akustischer Anzeige installiert sein.

 

Von den Unfallversicherungsträgern wurden sicherheitstechnische Anforderungen an die Gestaltung, den Betrieb und die Prüfung von Chlorungsanlagen festgelegt. Die geforderten Schutzmaßnahmen zielen vorrangig darauf ab, ein Freiwerden von giftigem Chlorgas zu verhindern. An Chlorungsanlagen, in denen Chlorgas verwendet wird, werden in Bädern besonders strenge Maßstäbe angelegt, da immer wieder schwere Unfälle durch technische Defekte eintreten.

 

Zum Umfüllen von Chemikalien müssen geeignete Vorrichtungen verwendet werden. Chlorungsanlagen sind regelmäßig zu prüfen. Behälter für Chlor und Chemikalien sind ihrem Inhaltsstoff entsprechend zu kennzeichnen. Je nach den verwendeten Chemikalien sind Chlorungsanlagen entsprechend zu kennzeichnen (Abbildung).

 

Die Beschäftigten müssen Persönliche Schutzausrüstung tragen, z. B. Atemschutzgeräte

(Abbildung) beim Wechsel von Chlorbehältern.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Chlorung von Wasser (BGV D 5) / (GUV-V D5)
  • DIN 19643 Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesundheitsgefahren:

Der Hauptaufnahmeweg für Cobalt in Form von Rauch oder atembaren Stäuben erfolgt über den Atemtrakt. Cobalt ist krebsverdächtig, hat eine Reizwirkung auf Augen und Atemwege und kann zu Allergien führen. Oft besteht eine "gekreuzte Sensibilität" gegen Nickel oder Chrom. Auftreten können Lungenentzündung (Pneumonie), toxisches Lungenödem oder Metalldampffieber. Cobalt verursacht außerdem eine sich langsam entwickelnde, fortschreitende Lungengerüsterkrankung (Fibrose). Nach beruflicher Exposition gegenüber unlöslichen Cobaltverbindungen (metallische Stäube, Oxide und Hydroxide) kann es zu Erkrankungen des Herzmuskels und Blutschädigungen kommen.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Stäube/Partikel absaugen
  • Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
  • Bei offenem Hantieren jeglichen Kontakt und Staubentwicklung vermeiden
  • Persönliche Hygiene streng einhalten
  • Als Atemschutz Partikelfilter P2 (weiß) verwenden
  • Schutzhandschuhe aus Polychloropren, Nitrilkautschuk, Butylkautschuk oder Polyvinylchlorid tragen.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: Xn (Gesundheitsschädlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
  • R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
  • S 22 Staub nicht einatmen
  • S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
  • S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
  • S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

 

Weitere Angaben:

S: Gefahr der Sensibilisierung.

 

Krebserzeugend der Kategorie K3: Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Das zentrale Argument für Corporate Social Responsibility (CSR) ist neben ethischen und ökologischen Erwägungen der so genannte "business case", das heißt die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens durch eine sozial und ökologisch nachhaltige unternehmenspolitische Ausrichtung. Deshalb befassen sich Unternehmen, die sich nicht nur an kurzfristigen Erfolgen orientieren, mit diesen Ansprüchen und werden ihnen, wo sie unternehmerisch sinnvoll/vertretbar sind, gerecht.

 

Eng verknüpft mit dem Konzept der "Corporate Social Responsibility" (dt.: Unternehmerische Sozialverantwortung) ist der Ansatz der "unternehmerischen Nachhaltigkeit", wobei CSR soziale Aspekte stärker betont.

 

Verweise

 

Literatur

  • Haas, B./Oetinger, R./Ritter, A./Thul M. J. (Hrsg.): Nachhaltige Unternehmensführung: Excellence durch Verknüpfung wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Forderungen. Hanser, München 2007 (Link)
  • Zink, K. J.: Stakeholderorientierung und Corporate Social Responsibility im internationalen Kontext. In: Döring, U./Kussmaul, H. (Hrsg.): Spezialisierung und Internationalisierung - Entwicklungstendenzen der deutschen Betriebswirtschaftslehre. Vahlen, München 2004, S. 136-153 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesundheitsgefahren:

Unter gewerblichen Bedingungen erfolgt der Hauptaufnahmeweg für anorganische Cyanide (in Form von Stäuben oder Aerosolen) über den Atemtrakt und die Haut. Sie haben eine reizende Wirkung auf die Schleimhäute und verursachen Hauterkrankungen wie Juckreiz, Ausschlag. Im Vordergrund der toxischen Wirkungen stehen die Neurotoxizität und die Schädigung des Herz-Kreislauf-Systems. Als Folge treten Schwäche, Kopfschmerzen, Verwirrtheit, gelegentlich Übelkeit und Erbrechen auf. Höhere Konzentrationen (akute Vergiftung) bewirken zusätzlich Angstgefühl, beschleunigte Atmung, Krämpfe, Bewusstlosigkeit; sie sind unter Umständen tödlich.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

Es ist eine sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorzusehen. Stäube müssen abgesaugt werden. Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit dem Gefahrstoff nicht in Berührung kommen. Die Berührung mit Haut, Augen und Kleidung ist unbedingt zu vermeiden, ebenso wie das Einatmen von Dämpfen/Stäuben.

 

Cyanide und deren Lösungen dürfen nicht mit Säuren zusammenkommen, um die Bildung von Cyanwasserstoff zu vermeiden. Auf größte Sauberkeit am Arbeitsplatz ist unbedingt zu achten, die persönliche Hygiene streng einzuhalten. Geeignete Korbbrillen sind bei allen Arbeiten zu tragen, bei denen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, z. B. beim Abfüllen und Beseitigen von Störungen.

 

Beim Umgang mit festen Cyaniden: staubdichte Schutzkleidung tragen. Als Atemschutz Kombinationsfilter B - P2 (grau-weiß) verwenden. Schutzhandschuhe aus Polychloropren, Nitril oder Butylkautschuk tragen.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: T+ (Sehr giftig), N (Umweltgefährlich).

 

Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze):

  • R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
  • R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
  • R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S (1/2) Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
  • S 7 Behälter dicht geschlossen halten
  • S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel ... abwaschen (vom Hersteller anzugeben)
  • S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
  • S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
  • S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

 

Weitere Angaben:

WGK 3: stark wassergefährdend.

 

H: Gefahr der Hautresorption.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Cyanwasserstoff (Blausäure), Cyanide (BGI 569)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesundheitsgefahren:

Unter gewerblichen Bedingungen verlaufen die Hauptaufnahmewege für Cyanwasserstoff über den Atemtrakt und die Haut. Äußere Anzeichen einer HCN-Vergiftung sind rosige Hautfarbe und ein mitunter schwer erkennbarer Bittermandelgeruch der Ausatemluft. Cyanwasserstoff hat eine reizende Wirkung auf Augen und Atemwege. Das Zentralnervensystem ist hinsichtlich einer HCN-Vergiftung das empfindlichste Organ. Symptome sind Benommenheit, Schwindelgefühl, Beschleunigung der Atemfrequenz, Übelkeit, Erbrechen, Angstgefühl. Schwere Vergiftungen führen schnell zu Koma, Krämpfen, starren weiten Pupillen; sie sind tödlich.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • In Betriebsbereichen, in denen Cyanwasserstoff auftreten kann, automatische Alarmgeräte installieren
  • Keine Vorratsflaschen im Arbeitsraum lagern
  • Ventile nicht mit Gewalt öffnen
  • Kontakt mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
  • Persönliche Hygiene streng einhalten
  • Rauch- und Schweißverbot beachten!
  • Bei Einsatz von Blausäure in gasförmigem/flüssigem Zustand unbedingt ausreichenden Augenschutz (Korbbrille) tragen
  • Als Atemschutz Gasfilter B (grau) verwenden
  • Schutzhandschuhe aus Polychloropren, Nitril oder Butylkautschuk tragen.

 

Die Durchführung von Begasungen mit Cyanwasserstoff ist in der TRGS 512 "Begasungen" geregelt.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: T+ (Sehr giftig), F+ (Hochentzündlich), N (Umweltgefährlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 12 Hochentzündlich
  • R 26 Sehr giftig beim Einatmen
  • R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
  • S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
  • S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
  • S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
  • S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
  • S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
  • S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

 

Weitere Angaben:

WGK 3: stark wassergefährdend (für flüssige Blausäure).

 

H: Gefahr der Hautresorption.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Behälter, Silos und enge Räume. Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (BGR 117-1)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Laboratorien (BGR 120) / (GUV-R 120)
  • TRGS 512 Begasungen
  • TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern
  • Cyanwasserstoff (Blausäure), Cyanide (BGI 569)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)
  • Technische Regeln für Druckbehälter (TRB) im Internet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)
  • Technische Regeln für Druckgase (TRG) im Internet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Quelle: universum Verlag

 

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