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Glossar zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Arbeitsicherheit

Das kostenlose Glossar rund um den Erfolgsfaktor Arbeitsschutz. Finden Sie über 400 Begriffserklärungen und mehr als 1200 Schlagwörter zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebsarzt, Brandschutz, Gefährdungsberurteilung, Betriebsanweisung, Gesundheitsförderung und vieles mehr.

 
Buchstabe B
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Der BSC-Ansatz hebt vor allem hervor, dass nicht nur finanzielle, harte Zielkennzahlen angesteuert werden, sondern ausgewogen auch weiche Größen wie Kundenzufriedenheit, Stammkundentreue, Mitarbeiterzufriedenheit sowie die Förderung des Humankapitals. Dazu gehören Wissen, Können und die Gesundheit aller Mitarbeiter.

 

Messkriterien, die die Kennzahlen der vier Kategorien abdecken, liefern eine abgerundete Balanced Scorecard. Sie spiegelt die Unternehmensleistungen aussagekräftiger wider, als traditionelle finanzielle Indikatoren. Die Balanced Scorecard unterstützt das Management, sich nicht nur auf den kurzfristigen finanziellen Erfolg (Gewinn), sondern auch auf die mittel- und langfristige Vision des Unternehmens zu konzentrieren. Sie fördert damit die Nachhaltigkeit der Unternehmensführung.

 

Verweise

 

Literatur

  • Friedag, H./Schmidt, W.: Balanced Scorecard - Mehr als ein Kennzahlensystem, Freiburg 2000
  • Kaplan, R./Norton, D.: Die strategiefokussierte Organisation - Führen mit der Balanced Scorecard, Stuttgart 2001

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Neben den allgemeinen Bestimmungen für Holzbearbeitungsmaschinen gelten für Bandsägemaschinen (Abbildung) bzgl. Holz und ähnlichen Werkstoffen zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb.

 

Gefahren gehen von der Bandsägemaschine vor allem durch eventuelles Reißen des Bandsägeblattes aus. Bei der Arbeit an diesen Maschinen ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Das Sägeblatt muss bis auf die größtmögliche Schnitthöhe mit einer Verkleidung versehen sein, durch die auch ein Herausschlagen gerissener Sägeblätter vermieden werden muss.
  • Die Verdeckung des Sägeblatts innerhalb der größtmöglichen Schnitthöhe muss über die Zahnung und die äußere Seite hinausreichen und höhenverstellbar sein; die Verdeckung (Winkelbrett) muss so angebracht sein, dass beim Verstellen der Sägeblattführung die Schutzeinrichtung mitgeführt wird.
  • Es dürfen keine rissigen, sondern nur gleichmäßig geschränkte und scharfe Sägeblätter verwendet werden. Bei Bandsägeblättern, die stumpf sind oder Schärf- und Schränkfehler haben, besteht Rissgefahr.
  • Die Sägeblattdicke muss in Abhängigkeit vom Rollendurchmesser ausgewählt werden (ca. 1/1000).
  • Schmale Sägeblätter dürfen nur zum Bogenschneiden benutzt werden.
  • Splitter, Späne und Abfälle dürfen nicht mit der Hand aus dem Gefahrbereich entfernt werden.
  • Beim Arbeiten an der Maschine muss eng anliegende Kleidung getragen und Gehörschutz benutzt werden. Außerdem müssen die Lärmbereiche gekennzeichnet werden.
  • Auch bei kurzen Unterbrechungen sollte die Maschine abgeschaltet werden.
  • Beim Werkstückvorschub muss man die Hände flach auf das Werkstück legen. Die Finger dürfen nicht gespreizt werden.
  • Werkstücke dürfen nicht zurückgezogen werden, weil hierdurch das Sägeblatt von den Rollen ablaufen kann.
  • Werkstücke müssen so vorgeschoben werden, dass sich die Schnittfuge nicht schließt.

 

Für bestimmte Arbeitsvorgänge sind besondere Schutzeinrichtungen zu verwenden:

  • Keilstützen als Sicherung gegen Verdrehen beim Ablängen von Rundholz
  • Anlagewinkel zur sicheren Führung des Werkstücks beim Hochkantschneiden
  • Vorrichtungen zum kreisförmigen Schneiden von Werkstücken
  • Zuführvorrichtungen zum Schneiden von Keilen (Keilschneidelade, Schiebestock)
  • Vorrichtungen zum Schneiden von Kehlleisten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Geräuschminderung in der Fertigung: Geräuschgeminderte Sägeblätter für Holz, Kunststoff und Aluminium - Marktübersicht, Schalldruckpegel in Labor und Praxis (BGI 5051)
  • Merkblatt: Tischbandsägemaschine - Handhabung und sicheres Arbeiten, Holz-Berufsgenossenschaft (Link)
  • Merkheft: Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • CD-ROM: "holz multimedia", Holz-Berufsgenossenschaft (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Menschen mit Behinderungen soll es ermöglicht werden, alle Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu nutzen.

 

Barrierefreiheit ist das Kernstück des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Im ersten Paragraphen des Sozialgesetzbuches IX ist das Ziel der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben der Gesellschaft definiert. Das erfordert, dass Barrieren beseitigt werden, die dieser Teilhabe im Wege stehen.

 

Barrierefreiheit umfasst neben der Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Menschen auch die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die barrierefreie Kommunikation für hörgeschädigte Menschen etwa mittels Gebärdensprachdolmetscher oder über barrierefreie elektronische Medien.

 

Eine barrierefreie Gestaltung der Umwelt soll darüber hinaus allen Menschen zugute kommen, indem von ergonomisch sinnvollen Grundsätzen ausgegangen wird. So sind Treppen und schmale Türen nicht nur für Rollstuhlfahrer unüberwindbar, sondern auch für Kinderwagen. Das Bauordnungsrecht der Länder enthält inzwischen Vorschriften für die barrierefreie Gestaltung.

 

Am 17.Juli 2002 wurde eine Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) erlassen. Sie legt fest, dass ab dem 1.Januar 2006 alle Angebote an Informationstechnik der Behörden der Bundesverwaltung, z.B. auch Internetauftritte, auch für behinderte Menschen zugänglich sein müssen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV)
  • Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung - KHV)
  • Web Accessibility Initiative (WAI) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die gemeinsamen Bestimmungen der UVV "Bauarbeiten" gelten für alle üblichen Arbeiten des Bauhaupt- und Baunebengewerbes. Diese Arbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Um gegenseitige Gefährdungen mehrerer gleichzeitig arbeitender Personen auszuschließen, ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt (Koordinator). Auch mehrere gleichzeitig arbeitende Unternehmen müssen ihre Arbeit koordinieren.

 

Stahlbau- sowie Beton- und Fertigteil-Montagearbeiten, deren Umfang zehn Arbeitsschichten übersteigt, sind vor ihrem Beginn der Berufsgenossenschaft anzuzeigen (gilt nicht für alle Berufsgenossenschaften).

 

Für die Sicherung von Gefahrbereichen dürfen als Warn- oder Sicherungsposten bzw. als Einweiser für Fahrzeuge nur Personen eingesetzt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als zuverlässig gelten.

 

Die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen, Bauteilen, Hilfskonstruktionen, Gerüsten, Laufstegen sowie Baugruben und Gräben müssen während der einzelnen Bauzustände gewährleistet sein. Arbeitsplätze müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein. Hierzu zählen Wege und Flächen außer- und innerhalb des Bauwerks sowie Treppen, Leitern, Laufbrücken und Laufstege.

 

Bauteile, die beim Begehen brechen oder vom Auflager abrutschen können, dürfen nur betreten werden, wenn Maßnahmen gegen diese Gefahr getroffen worden sind. Überall dort, wo die Gefahr des Abstürzens von Personen besteht, müssen Absturzsicherungen vorhanden sein.

 

Bauarbeiten dürfen an übereinander liegenden Stellen nur dann gleichzeitig ausgeführt werden, wenn die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende Gegenstände geschützt sind, z. B. durch Schutzgerüste oder Schutzdächer. Gefahrbereiche dürfen nicht betreten werden; sie sind abzusperren und zu kennzeichnen oder durch Warnposten zu sichern. Gegenstände dürfen nur abgeworfen werden, wenn der Gefahrbereich sicher abgesperrt ist oder durch Warnposten überwacht wird bzw. geschlossene Rutschen verwendet werden.

 

Die Benutzung von Verkehrswegen auf einer Baustelle ist durch Ausschilderungen oder betriebsinterne Anweisungen zu regeln. An Stellen, an denen Gefahren durch Kraftfahrzeuge entstehen können, z. B. beim Rückwärtsfahren, müssen Einweiser eingesetzt werden. Gegenüber dem öffentlichen Verkehr sind Baustellen z. B. durch Absperrung, Sicherungsposten und Signaleinrichtungen abzusichern.

 

Vor Beginn der Arbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, z. B. elektrische Freileitungen, Erdleitungen, Versorgungsleitungen für Gas oder Wasser, Wasserkanäle, Schächte, maschinelle Anlagen, Krananlagen und Förderanlagen. Sind solche Anlagen vorhanden, so sind in Absprache mit dem Eigentümer oder Betreiber, z. B. dem Energie-Versorgungsunternehmen (EVU) oder der Gemeinde, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. Trifft man bei Bauarbeiten unvermutet auf solche Anlagen, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen.

 

Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und Durchpressungen enthält die UVV "Bauarbeiten" zusätzliche Bestimmungen, z. B. über Beaufsichtigung, Sicherung von Verkehrswegen, Personenbeförderung, Verständigung, Beleuchtung, Belüftung, Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen, Zugänge zu den Arbeitsplätzen, Befahren, Arbeitsbühnen, Förderung in Schächten, Gasaustritte und Flucht- und Rettungspläne. Nicht standsichere Gebirge sind durch Einbauten, z. B. Verbau, Stahlbögen, Felsanker, Spritzbetonschalen oder Injektionen bzw. Vereisungen zu sichern. Für Arbeitsplätze in Tunnels, Stollen und Durchpressungen sind gewisse Mindestmaße vorgeschrieben. Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage gelten als feuchte und nasse Räume im Sinne der DIN VDE-Bestimmungen.

 

Auch für Arbeiten in Bohrungen gelten zusätzliche Bestimmungen für Beaufsichtigung, Verständigung, Beleuchtung, Belüftung, Sicherung des Bohrlochrandes, Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen, Beförderung von Lasten und über Mindestgrößen des Arbeitsraums.

 

In nicht standfestem Gebirge müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege in der Bohrung durch Verrohrung, Verbau, Injektionen oder Vereisungen gesichert werden. Leitergänge müssen bei Einfahrtiefen von mehr als 20 m in Abständen von 5,0 m Ruhebühnen oder Ruhesitze haben. Der Einbau von hängenden Arbeitsbühnen muss vor der Inbetriebnahme dem Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Auch die Arbeitsplätze in Bohrungen gelten als feuchte und nasse Räume.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Bauwirtschaft (BGV A 10)
  • UVV Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen (BGV D 32) / (GUV-V D32)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Eigenbauarbeiten (LBG 2.7)
  • Arbeiten im Spezialtiefbau (BGR 161)
  • Bauarbeiten unter Tage (BGR 160)
  • Dacharbeiten (BGR 203)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Kontaminierte Bereiche (BGR 128)
  • Rohrleitungsbauarbeiten (BGR 236)
  • Zimmer- und Holzbauarbeiten (BGR 214)
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
  • DIN 4124 Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
  • DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege; Planung und Ausführung
  • Arbeiten am Bau, Heft 20 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2001 (BGI 597-20)
  • Dacharbeiten (BGI 656)
  • Gebäudereinigungsarbeiten (BGI 659) / (GUV-I 659)
  • Hochbauarbeiten (BGI 530)
  • Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren (BGI 528)
  • Sicher arbeiten im Tunnelbau - Leitfaden für Tunnelbauer (BGI 5014)
  • Merkheft: Tiefbauarbeiten, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Merkheft: Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Steiger, Ch.: Arbeitssicherheit auf Baustellen - Arbeitsplätze, Verkehrswege und Gerüste, Expert-Verlag, Renningen-Malmsheim 1994
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Medien und Praxishilfen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Bauaufzüge (außer handbetriebene) müssen mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein: Hersteller oder Lieferer, Baujahr, Typ, Fabrik- oder Gerätenummer, Tragfähigkeit (zulässige Nutzlast in kg), erforderlicher Seildurchmesser, größte Förderhöhe und erforderlicher Ballast in kg. Bei Bauaufzügen mit geneigter Fahrbahn muss die Tragfähigkeit für die verschiedenen Neigungswinkel angegeben sein.

 

Außerdem muss an Bauaufzügen mit geführten Lastaufnahmemitteln, bei denen das Triebwerk getrennt aufgestellt ist, das Eigengewicht des Lastaufnahmemittels und die erforderliche Zugkraft der Winde angegeben sein. Bei Einzelanfertigungen von Rahmenstützen- und Seilrollenaufzügen genügen die Angaben über Tragfähigkeit und Ballastgewicht.

 

Bauaufzüge sind entsprechend der Montageanleitung des Herstellers standsicher aufzustellen. Bei der Aufstellung von Aufzügen mit ungeführtem Lastaufnahmemittel muss durch das Aufbringen von gesicherten Gegengewichten oder durch die Verankerung an festen Bauteilen bzw. Gerüsten mindestens der dreifache Standsicherheitswert erreicht werden. Fensterstützen oder geschosshohe Stützen von Schwenkarmaufzügen sind form- oder kraftschlüssig so einzubauen, dass ein Herausreißen des Bauaufzugs verhindert wird.

 

Bei größeren Förderhöhen in Bauaufzügen mit geführtem Lastaufnahmemittel sind zug- und druckfeste Verankerungen des Mastes notwendig. Bei Bauaufzügen mit geneigter Fahrbahn (Schrägbauaufzüge) muss aus der Montageanweisung ersichtlich sein, bei welchem Neigungswinkel und welcher Seitenlänge die Fahrschienen abzustützen sind.

 

Verfahrbare Bauaufzüge müssen so eingerichtet sein, dass ihre Fahrwerke während des Betriebs, z. B. durch das Anbringen von Stützspindeln, entlastet werden können.

 

Triebwerke (Winden) sind so aufzustellen, dass sie sich während des Betriebs nicht verschieben können.

 

Die Tragmittel für kraftbetriebene Aufzüge, in der Regel Stahldrahtseile, müssen aus einem Stück bestehen und für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen bemessen sein. Für die Befestigung des Lastaufnahmemittels bzw. des Sicherheitshakens sind als Seilendsicherung z. B. Seilschlösser, Spleiße oder Pressklemmen zu verwenden. Seilklemmen sind nicht zugelassen. Bei Bauaufzügen mit ungeführten Lastaufnahmemitteln dürfen als Tragmittel nur Seile eingebaut werden, die mindestens drehungsarm sind.

 

Bauaufzüge sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige zu überprüfen oder einer Bauartprüfung zu unterziehen. Bei Seilrollenaufzügen und Rahmenstützenaufzügen mit Auslegern bis zu einer Tragfähigkeit von 200 kg genügt die Prüfung durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person. Wiederkehrende Prüfungen durch Sachkundige bzw. Befähigte Personen sind entsprechend den Einsatzbedingungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

 

Mit dem Bedienen und Warten von kraftbetriebenen Bauaufzügen dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit der Bedienung und Wartung vertraut und vom Unternehmer dazu bestimmt sind. Jugendliche über 16 Jahre dürfen kraftbetriebene Bauaufzüge nur bedienen, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und nur unter Aufsicht eines Fachkundigen geschieht.

 

Die Bedienungsperson hat täglich vor Inbetriebnahme den Bauaufzug auf auffällige Mängel hin zu überprüfen und festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden zu melden. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden (z. B. Versagen der Bremsen, Bruch einer Litze), hat er den Betrieb sofort einzustellen.

 

Kann die Bedienungsperson die Last bzw. das Lastaufnahmemittel während der Fahrt nicht einwandfrei beobachten, müssen andere Vorkehrungen für sicheres Anfahren der Ladestellen getroffen werden, z. B. Einsatz eines Einweisers oder Ausrüstung mit Betriebshalteeinrichtungen.

 

Der Zugang zur unteren Ladestelle ist z. B. durch ein Schutzdach zu sichern, wenn eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände besteht, d. h. wenn die Ladestelle bei Bauaufzügen mit geneigter Fahrbahn weniger als 3,00 m von der Anlehnstelle entfernt liegt. Außerdem muss der Gefahrbereich mit Ausnahme des Zugangs zu den Lastaufnahmemitteln abgesperrt werden.

 

Die oberen Ladestellen müssen ab 2,00 m Absturzhöhe (bei Dacharbeiten erst ab 3,00 m) gegen Absturz von Personen gesichert sein.

 

Für einen sicheren Betrieb von Bauaufzügen ist ergänzend zu den bereits genannten Maßnahmen bzw. Vorschriften Folgendes zu beachten:

  • Lastaufnahmemittel dürfen nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinaus belastet werden
  • Lasten sind auf dem Lastaufnahmemittel so aufzubringen bzw. zu befestigen, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verschieben oder abstürzen können
  • Alle Lasten sind mit geeigneten Lastaufnahmemitteln bzw. Anschlagmitteln zu befördern
  • Lastaufnahmemittel dürfen nicht vor Beendigung des Ladevorgangs bewegt werden
  • Schrägziehen von ungeführten Lastaufnahmemitteln ist verboten
  • Personen dürfen mit Bauaufzügen nicht befördert werden.

 

Schwenkarmaufzüge (Abbildung) sind Aufzüge ohne Führung des Lastaufnahmemittels. Der Schwenkarm ist an einer Haltesäule befestigt. Diese muss bei Fensterstützen als Haltesäulen Einrichtungen zur formschlüssigen Einspannung, bei kraftschlüssigem Einbau Möglichkeiten für Dübelkonstruktionen an Fuß- und Kopfplatten oder geschosshohe Zweitstützen mit Verbindungslaschen besitzen.

 

Bei geschosshohen Stützen als Haltesäulen müssen Dübelkonstruktionen an Kopf- und Fußplatten oder Kopfplatten vorhanden sein, die an mindestens drei Punkten einen umschriebenen Kreis berühren, dessen Mittelpunkt in der Säulenachse liegt und dessen Durchmesser mindestens 1/6 der größtmöglichen Säulenhöhe beträgt.

 

Das Triebwerk (die Winde) ist fest mit der Aufzugskonstruktion zu verbinden. Schwenkarme müssen durch Feststelleinrichtungen in der ausgeschwenkten Stellung arretiert werden können.

 

Verweise

 

Literatur

  • 12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GPSGV)
  • UVV Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D 8) / (GUV-V D8)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

In § 28 der UVV "Bauarbeiten" wird gefordert, Baugruben und Gräben so abzuböschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden. Diese Forderungen gelten als erfüllt, wenn nach DIN 4124 abgeböscht oder verbaut wird. In der Norm werden für die Anlage von Baugruben und Gräben Mindestanforderungen aufgezeigt, bei deren Beachtung eine sichere Bauausführung gewährleistet ist. Abweichungen von der Norm sind möglich, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Art und Weise nachgewiesen und erreicht wird. Die DIN gilt auch für das Herstellen von Bodenaufschlüssen und archäologische Grabungen sowie Ausschachtungen aller Art (z. B. Startschächte, Bergeschächte, Gräber).

 

Allgemein gilt: Die beim Aushub freigelegten Erd- bzw. Felswände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, welche die Standsicherheit der Baugruben- bzw. Grabenwände beeinträchtigen. Außerdem ist zu beachten, dass Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit von benachbarten Gebäuden, Leitungen, anderen baulichen Anlagen oder Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.

 

Baugruben und Gräben dürfen erst betreten werden, wenn die Standsicherheit der Wände sichergestellt ist.

 

Erd- und Felswände dürfen beim Aushub nicht unterhöhlt werden.

 

Beim Aushub freigelegte Findlinge, Bauwerksreste, Bordsteine, Pflastersteine und dergleichen, die abstürzen oder abrutschen können, sind sofort zu beseitigen.

 

Im Bereich benachbarter baulicher Anlagen ist der Aushub unter Beachtung von DIN 4123 oder vergleichbarer Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen (siehe Gründungen, Unterfangungen).

 

In Bereichen, in denen entweder der Rand einer Baugrube bzw. eines Grabens oder die Baugrube bzw. der Graben selbst betreten werden muss, sind mindestens 0,60 m breite, möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial und Gegenständen freizuhalten. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.

 

Wird zur Verringerung der Höhe eines Baugruben- oder Grabenverbaus ein geböschter Voraushub (Abbildung) hergestellt, dann muss zwischen Verbau und Böschungsfuß ein mindestens 0,60 m breiter waagerechter Streifen angeordnet werden, sofern dort Beschäftigte tätig werden.

 

Stirnwände von Gräben in mindestens steifem bindigem Boden dürfen bis zu einer Tiefe von 1,75 m senkrecht abgeschachtet werden. In allen anderen Fällen - auch in Bauzuständen - sind die Stirnwände entweder durch Böschung oder Verbau zu sichern, sofern dort Beschäftigte tätig werden.

 

Baugruben und Gräben bis höchstens 1,25 m Tiefe dürfen ohne Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, wenn die anschließende Geländeoberfläche

  • bei nicht bindigen und weichen bindigen Böden nicht stärker als 1 : 10
  • bei mindestens steifen bindigen Böden nicht stärker als 1 : 2

 

geneigt ist.

 

Dies gilt nur dann, wenn Straßenfahrzeuge, Baumaschinen und Baugeräte die vorgeschriebenen Abstände zur Böschungskante einhalten, keine schädlichen Einflüsse nach 4.2.6 der DIN 4124 vorliegen und die in 4.2.7 der Norm angegebenen Einschränkungen nicht zutreffen.

 

Geböschte Baugruben und Gräben (Abbildung): Als geböscht gelten alle Baugruben- und Grabenwände, die weder ganz noch teilweise verbaut sind. Ohne rechnerischen Nachweis müssen folgende Böschungswinkel vorgesehen und dürfen nicht überschritten werden:

  • bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden 45°
  • bei steifen bindigen Böden 60°
  • bei Fels 80°.

 

Die Standsicherheit von Böschungen ist u. a. rechnerisch nachzuweisen, wenn die angegebenen Böschungswinkel überschritten werden. Dabei müssen im Regelfall

 

1. Straßenfahrzeuge sowie Baumaschinen oder Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht einen Abstand von mindestens 1,00 m zwischen der Außenkante der Aufstandsfläche und der Böschungskante einhalten

 

2. schwerere Straßenfahrzeuge als nach 1. sowie Baumaschinen oder Baugeräte über 12 t bis 40 t Gesamtgewicht einen Abstand von mindestens 2,00 m zwischen der Außenkante der Aufstandsfläche und der Böschungskante einhalten.

 

Davon abweichend gelten für Baumaschinen oder Baugeräte von mehr als 12 t bis 18 t Gesamtgewicht bei Baugruben und Gräben bis 1,75 m Tiefe besondere Regelungen.

 

In mindestens steifen bindigen Böden sowie bei Fels dürfen Baugruben und Gräben bis zu einer Tiefe von 1,75 m ausgehoben werden, wenn der mehr als 1,25 m über der Sohle liegende Bereich der Wand unter dem Winkel b £ 45° geböscht wird und die Geländeoberfläche nicht steiler als 1 : 10 ansteigt. Andere Begrenzungen der Wand sind ebenfalls zulässig, z. B. ein teilweiser Verbau (Abbildung) (siehe DIN 4124).

 

Die Vereinfachungen der Norm gelten beim Vorliegen der im Folgenden beispielhaft aufgeführten Einflüsse n i c h t:

  • Störungen des Bodengefüges, wie Klüfte oder Verwerfungen
  • zur Einschnittsohle hin einfallende Schichtung oder Schieferung
  • nicht oder nur wenig verdichtete Verfüllungen oder Aufschüttungen
  • erhebliche Anteile an Seeton, Beckenschluff, organischen Bestandteilen und ähnlichen festigkeitsmindernden Bodenarten im Fall eines weichen bindigen Bodens
  • Grundwasserabsenkung durch offene Wasserhaltung
  • Zufluss von Schichtenwasser
  • nicht entwässerte Fließsandböden
  • der Verlust der Kapillarkohäsion eines nicht bindigen Bodens durch Austrocknen
  • fehlender lastfreier Schutzstreifen bei Baugruben und Gräben mit mehr als 0,80 m Tiefe
  • starke Erschütterungen aus Verkehr, Rammarbeiten, Verdichtungsarbeiten oder Sprengungen.

 

Ein Nachweis der Standsicherheit ist nach DIN 4084 oder durch Sachverständigengutachten zu erbringen, wenn u. a.

  • eine Böschung mehr als 5,00 m hoch ist
  • bei senkrechten Wänden in Gräben bis 1,75 m Tiefe die dort genannten Bedingungen nicht erfüllt sind
  • die oben genannten Böschungswinkel überschritten werden, wobei jedoch ein Böschungswinkel von mehr als 80° bei nicht bindigen oder bindigen Böden bzw. von mehr als 90° bei Fels in keinem Fall zulässig ist
  • einer der oben genannten Einflüsse vorliegt und die zulässige Wandhöhe bzw. der Böschungswinkel nicht nach vorliegenden Erfahrungen zuverlässig festgelegt werden kann
  • vorhandene Gebäude, Leitungen, andere bauliche Anlagen oder Verkehrsflächen gefährdet werden können
  • unmittelbar neben dem Schutzstreifen von 0,60 m eine stärker als 1 : 2 geneigte Erdaufschüttung bzw. Stapellasten von mehr als 10 kN/m^2 zu erwarten sind (dies gilt nicht, wenn bei einer bis 1 : 1 geneigten Erdaufschüttung die Tiefe der Baugrube bzw. des Grabens zusammen mit der Höhe der Erdaufschüttung das Maß von 5,00 m nicht übersteigt)
  • die für Straßenfahrzeuge, Baumaschinen und -geräte genannten Abstände nicht eingehalten werden.

 

Bei Gefährdung der Oberfläche einer Böschung durch Tagwasser, Trockenheit, Frost oder Ähnliches sind entweder die freigelegten Flächen gegen derartige Einflüsse zu sichern oder die angegebenen maximalen Böschungswinkel zu verringern.

 

Böschungen müssen regelmäßig überprüft und ggf. abgeräumt werden, besonders nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starken Regen- oder Schneefällen, nach dem Lösen größerer Erd- oder Felsmassen, bei einsetzendem Tauwetter und nach Sprengungen.

 

Die genannten Forderungen gelten nicht für Gräben, die nicht betreten werden und bei deren Anlage Personen, Gebäude, Leitungen oder andere bauliche Anlagen bzw. Verkehrsflächen, Fahrzeuge, Baumaschinen oder Baugeräte nicht gefährdet werden.

 

Der Verbau von Baugruben (Abbildung) muss von der Oberkante der Grube bis zur Sohle ohne Lücken ausgeführt werden und ausreichend versteift bzw. verankert sein; er muss den Baugrubenrand um mindestens 5 cm überragen.

 

Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten können z. B. die folgenden Verbauarten nach DIN 4124 angewandt werden: Spundwände, Trägerbohlwände, Schlitzwände, Pfahlwände oder Bodenverfestigungen durch Düsenstrahlverfahren, Injektionen oder Vereisungen, mit dem anstehenden Boden fest verbundene Oberflächensicherungen aus Spritzbeton. Auch Unterfangungen nach DIN 4123 kommen in Frage.

 

Die Verkleidung der Wände muss auf ihrer ganzen Fläche von Geländeoberfläche bis Baugruben- bzw. Grabensohle dicht am Boden anliegen. Durch Fugen und Stöße darf kein Boden durchtreten können. Hohlräume hinter der Verkleidung sind sofort kraftschlüssig zu verfüllen. Ausnahmen:

  • Bei mindestens steifem bindigem Boden darf der Verbau in vorübergehenden Bauzuständen 0,50 m oberhalb der Aushubsohle enden, sofern keine besonderen Einflüsse vorhanden sind und kein Erddruck aus Bauwerkslasten aufzunehmen ist
  • Weitergehende Ausnahmen, bei Fels auch für längerfristige Bauzustände, sind zulässig, wenn dafür ein Standsicherheitsnachweis erbracht worden ist und soweit erforderlich zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorgesehen werden.

 

Gurte und Brusthölzer, Steifen und Streben, Keile, Anker, Spannschlösser und Bolzen sind sicher einzubauen (siehe DIN 4124).

 

In jedem Bauzustand bis zum Erreichen der endgültigen Baugruben- bzw. Grabensohle und in allen Rückbauzuständen muss die Standsicherheit des Verbaus sichergestellt sein. Der Verbau darf nur zurückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen oder andere Baumaßnahmen nicht mehr benötigt wird. Er ist beim Verfüllen unverändert zu belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann.

 

Alle Teile des Verbaus müssen regelmäßig geprüft, nötigenfalls instand gesetzt und verstärkt werden. Vor Wiederaufnahme der Arbeiten nach längeren Arbeitsunterbrechungen oder starken Regenfällen, bei wesentlichen Veränderungen der Belastung, einsetzendem Tauwetter und nach Sprengungen muss der Verbau geprüft werden.

 

Arbeitsräume, die für Arbeiten in Baugruben vorgesehen sind, müssen mindestens 0,50 m breit sein. Regeln für Einschränkungen des Arbeitsraumes sind zu beachten!

 

Gräben für Leitungen und Kanäle müssen festgelegte lichte Mindestbreiten (Abbildung) aufweisen.

 

Seit Oktober 1997 gelten ausschließlich für Gräben für Abwasserleitungen und -kanäle nach DIN EN 1610 bestimmte Mindestbreiten für den Arbeitsraum. Die neuen Regeln sind nicht anzuwenden

  • wenn der Graben niemals betreten wird
  • wenn der Raum zwischen Rohrleitung und Grabenwand niemals betreten wird
  • an Engstellen und in unvermeidbaren Situationen.

 

Der waagerechte Verbau ist nur in Böden zulässig, die ausreichend standfest sind. Mit dem Einbau ist spätestens zu beginnen, wenn 1,25 m Aushubtiefe erreicht sind; er kann ohne besonderen Standsicherheitsnachweis bis zu einer Grabentiefe von 5,00 m eingesetzt werden.

 

Die höchstzulässige Vorausschachtung darf je nach Bodenbeschaffenheit eine bzw. zwei Bohlenbreiten nicht überschreiten. Der Grabenverbau muss von der Grabenkante bis zur Sohle beiderseits dicht sein und mindestens 5 cm über den Grabenrand hinausragen. Die Abmessungen und Einzelheiten für den waagerechten Normverbau sind aus DIN 4124 ersichtlich.

 

Der senkrechte Verbau kann in Bodenarten angewendet werden, die ein mit dem Aushub fortschreitendes Nachtreiben der Bohlen gestatten oder in denen vor dem Aushub ein Abrammen von Kanaldielen oder Spundbohlen möglich ist. Der senkrechte Normverbau kann bis zu einer Grabentiefe von 5,00 m angewendet werden.

 

Der senkrechte Verbau mit Kanaldielen kann in allen rammbaren Bodenarten bis zur Erreichung großer Grabentiefen ausgeführt werden, wobei der Verbau ein- oder mehrstufig gerammt wird. Die Ausführung des senkrechten Normverbaus ist ebenfalls aus der DIN 4124 ersichtlich.

 

Neben dem senkrechten Normverbau kann den örtlichen Verhältnissen entsprechend Verbau mit Holzbohlen oder Kanaldielen oder gestaffelter Verbau angewendet werden. Für alle Verbauarten, die nicht dem waagerechten oder senkrechten Normverbau entsprechen, ist ein Standsicherheitsnachweis zu führen.

 

Stählerne Kanalstreben, Streben und Spindelköpfe müssen den "Grundsätzen für den Bau und die Prüfung der Arbeitssicherheit in der Länge verstellbarer Aussteifungsmittel für den Leitungsgrabenbau" (zu beziehen vom Fachausschuss "Tiefbau" bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) entsprechen.

 

Maschinell ausgehobene Leitungsgräben von mehr als 1,25 m Tiefe, deren Wände nicht abgeböscht sind, dürfen erst betreten werden, nachdem ein Verbau mit Hilfe eines berufsgenossenschaftlich anerkannten Verbaugeräts oder Verbauverfahrens entsprechend der Betriebsanleitung eingebracht worden ist. Diese Geräte oder Verfahren müssen von der Prüfstelle des Fachausschusses "Tiefbau" in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft und als geeignet beurteilt worden sein.

 

Bei einer Grabenbreite von mehr als 0,80 m sind Übergänge (Laufbrücken, Laufstege) erforderlich.

 

Baugruben und Gräben, die mehr als 1,25 m tief sind, müssen über geeignete Zugänge (Abbildung) (Rampen, Treppen, Leitern) betreten und verlassen werden können.

 

Beim Aufstellen von Hebezeugen, bzw. bei Belastungen durch Fahrzeuge an Böschungsrändern und Verbaumaßnahmen, sind bestimmte Sicherheitsabstände einzuhalten.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Eigenbauarbeiten (LBG 2.7)
  • Arbeiten im Spezialtiefbau (BGR 161)
  • Sicherheitsregeln für Rohrleitungsbauarbeiten (BGR 236)
  • DIN 1054 Baugrund; Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau
  • DIN 1055-2 (Normentwurf) Einwirkungen auf Tragwerke - T 2: Bodenkenngrößen
  • DIN 1055-2 Lastannahmen für Bauten; Bodenkenngrößen, Wichte, Reibungswinkel, Kohäsion, Wandreibungswinkel
  • DIN 4022-1 Baugrund und Grundwasser; Benennen und Beschreiben von Boden und Fels; Schichtenverzeichnis für Bohrungen ohne durchgehende Gewinnung von gekernten Proben im Boden und im Fels
  • DIN 4084 (Normentwurf) Baugrund; Geländebruchberechnungen
  • DIN 4084 Baugrund; Gelände- und Böschungsbruchberechnungen
  • DIN 4093 Baugrund; Einpressen in den Untergrund; Planung, Ausführung, Prüfung
  • DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude
  • DIN 4124 Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
  • DIN EN 12063 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Spundwandkonstruktionen
  • DIN EN 12715 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Injektionen
  • DIN EN 12716 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Düsenstrahlverfahren (Hochdruckinjektion, Hochdruckbodenvermörtelung, Jetting)
  • DIN EN 13331-1 Grabenverbaugeräte - Teil 1: Produktfestlegungen
  • DIN EN 13331-2 Grabenverbaugeräte - Teil 2: Nachweis durch Berechnung oder Prüfung
  • DIN EN 14731 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Baugrundverbesserung durch Tiefenrüttelverfahren
  • DIN EN 1536 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Bohrpfähle
  • DIN EN 1538 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Schlitzwände
  • DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
  • DIN EN 1997-1 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik - Teil 1: Allgemeine Regeln
  • Grabenloses Bauen (BGI 780)
  • Hochbauarbeiten (BGI 530)
  • Merkheft: Tiefbauarbeiten, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Empfehlungen des Arbeitsausschusses "Ufereinfassungen" der Hafenbautechnischen Gesellschaft e. V. und der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e. V. (EAU) (Link)
  • Empfehlungen des Arbeitskreises "Baugruben" der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e.V. (EAB) (Link)
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Baugruppen können von einfachen Baugruppen wie einem Schnellkochtopf bis zu komplexen Baugruppen wie einem Wasserrohrkessel reichen. Ist eine solche Baugruppe vom Hersteller dafür bestimmt, als Baugruppe - und nicht in Form der Einzelgeräte - auf den Markt gebracht und in Betrieb genommen zu werden, muss sie der Druckgeräte-Richtlinie entsprechen, wenn mindestens eines der Einzelgeräte unter die Druckgeräterichtlinie fällt. Diese Richtlinie gilt dagegen nicht für den Zusammenbau von Druckgeräten, der auf dem Gelände des Anwenders, beispielsweise in Industrieanlagen, unter seiner Verantwortung erfolgt.

 

Beim Zusammenbau von Bauteilen oder Geräten vor Ort sind also zwei Fälle zu unterscheiden:

 

1) Zusammenbau von Bauteilen zu einem Druckgerät: Der Zusammenbau von Bauteilen zur Herstellung eines fertigen Druckgeräts unterliegt den Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie. Der Hersteller - auch wenn er selbst der Betreiber ist und das Druckgerät auf der Baustelle zusammenbaut - ist dafür verantwortlich, dass das erstellte Druckgerät der Richtlinie entspricht. Hierunter fallen z. B. auch Rohrleitungen, die aus einzelnen Rohrleitungsteilen wie Flanschen, Rohren etc. zum fertigen Druckgerät (montagefertige Rohrleitung) auf der Baustelle zusammengebaut werden.

 

2) Zusammenbau von einzelnen Druckgeräten zu einer Baugruppe:Dieser Zusammenbau fällt nicht unter die Druckgeräte-Richtlinie, wenn die Anlage unter der Verantwortung des Betreibers aus einzelnen - für sich fertigen - Druckgeräten zusammengebaut wird. Sie unterliegt jedoch weiterhin den nationalen Vorschriften.

 

Die technischen Anforderungen und Anforderungen an das Konformitätsbewertungsverfahren im Zuge des Herstellungsprozesses von Druckgeräten und von Baugruppen nach Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 97/23/EG) orientieren sich an dem Gefahrenpotenzial der Druckgeräte. Dazu werden diese anhand festgelegter Kriterien beurteilt und in Kategorien eingestuft.

 

Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, denen ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach DGRL genügen muss, werden im Anhang I der DGRL beschrieben. Druckgeräte und Baugruppen aus solchen Druckgeräten, die unter definierten Höchstwerten der Einstufungskriterien bleiben (Art. 3 Abs. 1 der DGRL), müssen nicht zwingend die Anforderungen des Anhanges I der DGRL erfüllen und keinem Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL unterzogen werden. Sie müssen lediglich in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurspraxis (GIP) ausgelegt und hergestellt werden.

 

Baugruppen, die mindestens ein Druckgerät enthalten, das die Anforderungen des Anhangs I der DGRL erfüllen muss, müssen auch als Baugruppe die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen. Eine Abweichung hiervon besteht nur für Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren Druckinhaltsprodukt PS • V größer als 50 bar • Liter ist.

 

Baugruppen mit mindestens einem Druckgerät, das die Anforderungen des Anhanges I der DGRL erfüllen muss, sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:

  • die Bewertung jedes einzelnen der Druckgeräte, die Anhang I erfüllen müssen und aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgeräte
  • die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe. Diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden
  • die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen. Diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • 14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GPSGV)
  • Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
  • Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
  • Druckgeräte Online (Link)
  • Druckgeräte-Richtlinie (DGRL): Überblick - Online-Informationen der Europäischen Kommission (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Zu den vielfältigen Aufgaben der kommunalen Bauhöfe gehören der Winterdienst, die Erledigung kleinerer Ausbesserungsarbeiten am Straßennetz, die Wartung und Instandhaltung der Verkehrsbeschilderung einschließlich der Lichtsignalanlagen, die Pflege der öffentlichen Grünflächen, die Reinigung von Straßen, Plätzen und öffentlichen Einrichtungen, Unterhaltungsarbeiten an öffentlichen Gebäuden sowie die Vorbereitung von Stadtfesten.

 

Staatliche Bauhöfe sind hauptsächlich für die Bereiche Straßenunterhaltungsdienst und Wasserwirtschaft zuständig. Straßen- und Autobahnmeistereien haben die Aufgabe, auf Bundes- und Staatsstraßen sowie auf Bundesautobahnen die Grünflächen an den Straßenrändern zu pflegen und den Winterdienst zu erledigen. Hinzu kommt die Instandhaltung der "Straßenausstattung" (z. B. Schutzplanken, Leitpfosten, Verkehrszeichen, Schilderbrücken, Lichtsignalanlagen usw.). Üblich sind Einheiten mit etwa 30 Beschäftigten.

 

Kommunale Bauhöfe werden in unterschiedlichen Rechtsformen, z.B. als Regiebetrieb oder Eigenbetrieb, geführt. Da ihre Aufgaben und die Zahl der Beschäftigten von der Größe, regionalen Lage und Infrastruktur der betreffenden Kommune abhängen, sind sie unterschiedlich organisiert. Kleinere Gemeinden haben meist Bauhöfe mit bis zu zehn Beschäftigten. Die großen Bauhöfe der Landkreise und großen Städte beschäftigen oft mehr als 300 Personen und verfügen über modern ausgestattete Werkstätten.

 

Flussmeisterstellen sind mit der Unterhaltung von Bundeswasserstraßen oder Gewässern 1. und 2. Ordnung betraut. In bestimmten Regionen kommen noch der Wildbachverbau, der Lawinenstützverbau, die Unterhaltung von Hafenanlagen und die Pflege der Wattenbereiche hinzu.

 

Hauptgefahren für die Beschäftigten in Bauhöfen sind Gefahren im Straßenverkehr und an Gewässern, durch hoch gelegene Arbeitsplätze, beim Einstieg in Schächte und Kanäle, Lärmbelastung, Heben und Tragen schwerer Lasten und deren Transport sowie Verletzungsgefahren durch Splitter und Funken beim Umgang mit Trennschleifmaschinen und Schweißgeräten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Fahrzeuge (BGV D 29) / (GUV-V D29)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (BGR 126) / (GUV-R 126)
  • Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz im Bauhof, Teile I und II (GUV-I 8752/8753)
  • Arbeitshilfe zur Erstellung einer örtlichen Betriebsanweisung für Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas, Bundesfachverband öffentlicher Bäder e.V., Essen (Link)
  • Technische Lieferbedingungen und Richtlinien für Geräte des Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes (TLG) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Schon bei der Planung und Ausschreibung eines Bauwerks sind die Gesichtspunkte der Sicherheit beim Bauablauf zu berücksichtigen und Überlegungen im Hinblick auf eine spätere gefahrlose Bauunterhaltung und -reinigung anzustellen.

 

Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der Baustellenverordnung verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung (Abbildung) verpflichtet.

 

Nach der Verordnung ergeben sich folgende Pflichten für den Bauherrn:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bereits bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens
  • Ankündigung des Vorhabens (Abbildung) bei der Behörde bei größeren Baustellen (Vorankündigung)
  • Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
  • Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGE-Plan) bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten
  • Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.

 

Im Leistungsverzeichnis, das mit dem SIGE-Plan kombiniert werden kann, sollten neben der Baustelleneinrichtung auch die wichtigsten Maßnahmen für die Sicherheit am Arbeitsplatz gesondert erfasst werden.

 

Die Arbeitsvorbereitung erfordert unter Hinzuziehung aller Beteiligten die Klärung zahlreicher Fragen für den reibungslosen Ablauf der Bauausführung:

  • Welche Maßnahmen sind auf Grund der Baustellenverordnung zu ergreifen?
  • Hat der Auftraggeber eine Baustellenordnung (evtl. mit der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt abgestimmt) erlassen, die Auftragsbestandteil ist?
  • Welche Auflagen der Bau- bzw. anderer Behörden sind zu beachten?
  • Welche besonderen Maßnahmen werden nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlich?
  • Welche Auflagen, z. B. der Deutschen Bahn AG, des Wasser- und Schifffahrtsamts oder der Flugsicherung, sind zu erfüllen?
  • Verlangt die örtliche Situation der Baustelle besondere vorbereitende Maßnahmen, z. B. Sicherung von Nachbargebäuden oder Straßen?
  • Befinden sich im Bereich der Baustelle Kanäle oder Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Telefon)?
  • Ist die Erstellung einer Montageanweisung nach der UVV "Bauarbeiten" erforderlich?

 

In den Bauzeitenplänen ist die Zeit für Unfallverhütungsmaßnahmen zu berücksichtigen, z. B. für die Sicherung der Arbeitsplätze und Verkehrswege, und um sicherheitstechnische Maßnahmen auf die jeweiligen Fertigungsmethoden (konventionelles Bauen, Montagearbeiten) abzustellen. Auch die Festlegung bestimmter Zeittakte zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen durch Neben- und Übereinanderarbeiten gehört zur Terminplanung.

 

Bei der Planung der Baustelleneinrichtung (Abbildung) ist u. a. zu berücksichtigen:

  • Die Baustelle muss gegenüber dem öffentlichen Verkehr nach den einschlägigen Bestimmungen abgesichert werden.
  • Die erforderlichen Böschungsbreiten der Baugrubenwände sind in die Ermittlung der zur Verfügung stehenden Flächen einzubeziehen.
  • Tagesunterkünfte und Bauleitungsbüros sind möglichst außerhalb der Verkehrs- und Transportbereiche der Baustelle aufzustellen.
  • Die erforderlichen Verkehrswege und Arbeitsplätze sind vorzusehen.
  • Absturzsicherungen sind rechtzeitig einzuplanen.
  • Lagerplätze, Verkehrsbereiche und Transportbereiche sind so anzulegen, dass der Materialtransport möglichst gefahrlos durchgeführt werden kann.
  • Es sind Einrichtungen zur Trennung und Beseitigung von Abfällen vorzusehen.
  • Bei der Festlegung der Standorte für Krane und Maschinen sind die Bodenverhältnisse und andere die Standsicherheit beeinflussende Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  • Beim Einsatz mehrerer Krane, deren Einsatz (Schwenk)-Bereiche sich überschneiden können, sind besondere Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  • Gefahrbereiche und Sicherheitsabstände sind kenntlich zu machen.
  • Für Gebäudeeingänge und stationäre Arbeitsplätze sind in Gefahrbereichen Schutzdächer vorzusehen.
  • Die elektrische Anlage für die Baustelle ist von einer Elektrofachkraft zu planen.
  • Soweit notwendig, sind Flucht-und Rettungswege anzulegen und zu kennzeichnen.
  • Auf Baustellen mit mehr als fünfzig Beschäftigten ist ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorzusehen.
  • Die Anordnung von Hinweis-, Gebots-, Warn- und Verbotszeichen (Sicherheitskennzeichnung) ist im Plan festzulegen.

 

Während der Bauzeit sind die in der Arbeitsvorbereitung festgelegten Abläufe und Maßnahmen laufend zu überwachen und ggf. der jeweiligen Zeit- oder Bausituation entsprechend neu festzulegen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
  • Bauordnung der Länder (LBO)
  • Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Bauwirtschaft (BGV A 10)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • UVV Eigenbauarbeiten (LBG 2.7)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Arbeitsstättenregel (ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 45/1-6 Tagesunterkünfte auf Baustellen
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 47/1-3, 5 Waschräume für Baustellen
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 48/1, 2 Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen: Geeigneter Koordinator (RAB 30)
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGe-Plan (RAB 31)
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen: Unterlage für spätere Arbeiten (RAB 32)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
  • Arbeiten am Bau, Heft 20 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Universum Verlag, Wiesbaden 2001 (BGI 597-20)
  • Hochbauarbeiten (BGI 530)
  • Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren (BGI 528)
  • Sicher arbeiten im Tunnelbau - Leitfaden für Tunnelbauer (BGI 5014)
  • Broschüre und CD-ROM: Sicherheit am Bau - Ausschreibungstexte, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Broschüre: Abbruch und Asbest, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Broschüre: Baustellenordnung, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Broschüre: Dächer, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Broschüre: Gut gerüstet, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Broschüre: Planen, Ausschreiben und Leiten, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Steiger, Ch.: Arbeitssicherheit auf Baustellen - Arbeitsplätze, Verkehrswege und Gerüste, Expert-Verlag, Renningen-Malmsheim 1994
  • CD-ROM: "BG-INFO - Die CD-ROM der BG BAU", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • AMS BAU - Online-Informationen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zum Arbeitsschutzmanagement im Baugewerbe (Link)
  • Arbeitsschutzausschussbrief (ASA-Brief) 13 "Innerbetriebliche Baustellen" der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
  • Ergonomie bei Bauarbeiten (Link)
  • Informationen zur SIGE-Koordination auf Baustellen (Link)
  • Institut für Baubetrieb (Link)
  • Medien und Praxishilfen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Hauptgefahr geht von den umlaufenden Bechern und den Auflaufstellen der Zugorgane (Ketten, Seile, Gurte) aus.

 

Beschickungs- und Austragsöffnungen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass niemand an die Gefahrstellen gelangen kann: z. B. Rohrstutzen, Aufgabe- und Ablauftrichter in genügender Länge, die ein Heranreichen an die bewegten Teile nicht ermöglichen, oder vor den Öffnungen fest angebrachte durchgreifsichere Gitter oder Schutzstäbe. Die Reichweiten, Öffnungsweiten und Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 müssen berücksichtigt sein.

 

Becherwerke im aufsteigenden Strang müssen so beschaffen sein, dass ein ungewollter Rücklauf verhindert wird, z. B. bei stromlosem Antrieb durch das einseitig wirkende Gewicht des Fördergutes oder durch Bruch der Zugorgane. Sicherung besteht z. B. durch nicht auslegbare Rücklaufsperren, selbsthemmende Getriebe oder Bremsmotoren. Bremsen allein genügen nicht, wenn bei gelöster Sperre Förderbetrieb möglich ist.

 

Bei Ausfall des Antriebs muss der abwärts geneigte Strang durch eine selbsttätig wirkende Bremse gehalten werden, wenn nicht die Eigenwiderstände des Becherwerkes ohne Antrieb ein Weiterlaufen durch die Last verhindern.

 

Beseitigen von Störungen (z. B. Verstopfungen) und Instandsetzungsarbeiten sind nur bei Stillstand des Becherwerkes zulässig und nachdem zuvor der Antrieb gegen irrtümliches oder unbefugtes In-Gang-Setzen gesichert worden ist, z. B. durch das Abschließen des Schalters, mit dem die elektrische Einrichtung des Becherwerkes allpolig spannungslos gemacht werden kann, und durch Anbringen des Verbotszeichens (Abbildung) "Nicht schalten" gemäß der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz". Werden staubförmige, brennbare Güter gefördert, ist mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen. Dabei kann es zum Transport von Glimmnestern kommen, Lager können heiß laufen, die Seitenwände können sich durch Schieflaufen des Gurts, Anschlagen verkanteter Becher oder durch Transport von Fremdkörpern erhitzen.

 

Aus diesem Grund sollen ausreichende Abstände zwischen festen und beweglichen Teilen vorgesehen werden. Auch Temperaturdetektoren sowie Schlupf- und Schieflaufkontrollen können eine wirksame Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahme (Explosionsschutz) sein.

 

Im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen offene Becherwerke so umwehrt sein, dass Personen durch umlaufende Becher nicht verletzt bzw. Körperteile von bewegten Teilen der Becherstränge nicht erfasst werden können. Die Gefahrstellen dürfen durch Hinauf- und Hinüberreichen über die Umwehrung nicht erreicht werden können (ausreichender Abstand nach oben und nach den Seiten). Auch dürfen Personen durch herabfallendes oder betriebsmäßig abgeworfenes Ladegut nicht verletzt werden. In solchen Fällen sind die Rücklaufseiten oberhalb von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen so zu verkleiden, dass aus den Bechern herausfallendes Gut in die Aufgabegrube zurückfällt; bei Pendelbecherwerken ist dies durch Unterfangungen zu erreichen.

 

Besteht die Gefahr, dass an Übergabestellen Material herausfällt, müssen ausreichend hohe seitliche Verkleidungen oder eine geschlossene Ausführung vorhanden sein.

 

Auflaufstellen von Seilen, Ketten oder Gurten müssen verkleidet bzw. verdeckt sein; der Schutz darf nicht ohne weiteres abgenommen werden können. Laufbahnen im Verkehrsbereich müssen umwehrt und im Handbereich verkleidet bzw. abgedeckt sein.

 

Aufgabestellen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass niemand von den Bechern und den Zugorganen erfasst werden kann.

 

Bei geschlossenen Becherwerken müssen Öffnungen, die nicht der Zuführung oder Abgabe des Fördergutes dienen, z. B. Schaulöcher oder Öffnungen für Einbau bzw. Reparaturen, so beschaffen oder durch Verschlüsse so gesichert sein, dass niemand in die Gefahrstellen hineingreifen kann. Sicherungen sind z. B.:

  • fest angebrachte durchgreifsichere Gitter oder Schutzstäbe
  • nur mit Werkzeug oder Schlüssel zu öffnende Deckel
  • mit dem Antrieb verriegelte Schutzdeckel.

 

Entleerungsöffnungen im Becherwerksfuß müssen so angebracht oder eingerichtet sein, dass das Fördergut beim Entleeren nach unten herausfällt und ein gefahrloses Ausräumen bei Verstopfungen gewährleistet ist (z. B. Schieber in der Grundplatte oder schräg liegender Schieber unmittelbar über der Grundplatte).

 

Werden brennbare staubförmige Güter transportiert, ist das Innere der geschlossenen Becherwerke als explosionsgefährdeter Bereich (Zone 1) anzusehen. Aus diesem Grund müssen Explosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

 

Durch den Unternehmer ist eine Gefährdungsbeurteilung für das Betreiben von Becherwerken durchzuführen.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • DIN 15201-1 Stetigförderer; Benennungen
  • DIN 15201-2 Stetigförderer; Zubehörgeräte; Benennungen; Bildbeispiele
  • DIN EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
  • VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen
  • VDI 2324 Senkrecht-Becherwerke
  • Maschinen der Zerspanung (BGI 5003)
  • Stetigförderer (BGI 710)
  • Gefährdungs- und Belastungskatalog Nr. 02: Metallbe- und -verarbeitung, Verlag Technik & Information e.K., Bochum 2008 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Dieser neue Begriff aus der Betriebssicherheitsverordnung beschreibt den Personenkreis, der auf Grund seiner beruflichen und fachlichen Erfahrung mit der Prüfung von Arbeitsmitteln - wozu generell auch Anlagen gehören - beauftragt werden kann. Die Prüfzuständigkeit der Befähigten Person beschränkt sich allerdings nicht nur auf die Prüfung von Arbeitsmitteln. Befähigte Personen können auch überwachungsbedürftige Anlagen prüfen, sofern diese Anlagen hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials als niedrig eingestuft werden.

 

Die Prüfzuständigkeit der Befähigten Personen zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und für wiederkehrende Prüfungen ist in den §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt. Bezüglich weiterer Details dieser in den §§ 14 und 15 der BetrSichV aufgeführten Abgrenzung der Prüfzuständigkeiten von Befähigten Personen und zugelassenen Überwachungsstellen sei auf die Artikel Druckbehälter, Dampf- und Heißwassererzeuger und Rohrleitungen verwiesen.

 

Bei den Prüfungen vor Inbetriebnahme überwachungsbedürftiger Anlagen - erstmalig oder nach einer wesentlichen Veränderung - können bestimmte Anlagenteile durch eine Befähigte Person geprüft werden. Dazu zählen z. B.:

  • Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen)
  • Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG - Druckgeräte-Richtlinie (DGRL), die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie unterhalb bestimmter Grenzen liegen (nach der Festlegung im § 14 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200 bar • Liter beträgt.

 

Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die von Befähigten Personen geprüft werden können, so können auch die Prüfungen der Gesamtanlage durch eine Befähigte Person erfolgen.

 

Ist eine überwachungsbedürftige Anlage, die Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entspricht, und nachdem sie hierüber eine Prüfbescheinigung erteilt oder die überwachungsbedürftige Anlage mit einem Prüfzeichen versehen hat.

 

Diese Prüfungen dürfen auch von Befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instand gesetzten überwachungsbedürftigen Anlagen (in Ex-Bereichen) von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

 

Auch wiederkehrende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen und deren Anlagenteilen können in bestimmten Fällen durch Befähigte Personen durchgeführt werden. Die genauen Festlegungen bezüglich der Prüfzuständigkeit enthält § 15 der Betriebssicherheitsverordnung.

 

Qualifikation - allgemeine Anforderungen an alle Befähigte Personen:

 

Die im § 2 Abs. 7 der BetrSichV allgemein formulierten Anforderungen an die Fachkenntnisse der Befähigten Personen werden durch die Ausführungen der TRBS 1203 "Befähigte Personen" weiter konkretisiert. Dies betrifft die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung und Anforderungen an die Weisungsfreiheit Befähigter Personen.

 

Die TRBS 1203 beschreibt in einem Basisteil allgemeine Anforderungen, die alle Befähigten Personen erfüllen müssen. Dies bedeutet für

  • die Berufsausbildung: Es muss eine Berufsausbildung abgeschlossen worden sein, die es ermöglicht, die beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen
  • die Berufserfahrung: Es wird vorausgesetzt, dass die Befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z. B. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder die arbeitstägliche Beobachtung
  • die zeitnahe berufliche Tätigkeit: Diese muss im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes liegen und auch eine angemessene Weiterbildung beinhalten. Die Befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt haben. Sie muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und des zu betrachtenden Gefahrenfeldes verfügen.

 

Weiterhin gilt allgemein, dass die Befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt und deswegen nicht benachteiligt werden darf.

 

An die Qualifikation und Ausbildung von Befähigten Personen, die bei bestimmten Gefährdungen bzw. der Prüfung von Arbeitsmitteln, mit deren Einsatz besondere Gefährdungen verbunden sein können, werden weitergehende zusätzlich zu erfüllende Anforderungen gestellt. Dies betrifft insbesondere auch die Befähigten Personen, die für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen eingesetzt werden. Beispiele finden sich in dem Bereich der Anlagen für hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche Flüssigkeiten (ehemals brennbare Flüssigkeiten), der Druckbehälter und Rohrleitungen für gefährliche Flüssigkeiten und im Explosionsschutz.

 

Dem trägt auch die TRBS 1203 Rechnung durch die dem Basisteil folgenden Teile. Diese enthalten die bei bestimmten Gefährdungen oder Arbeitsmitteln zusätzlich zu beachtenden Anforderungen. Derzeit sind drei weitere Teile angefügt:

  • TRBS 1203, Teil 1 Befähigte Personen - besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
  • TRBS 1203, Teil 2 Befähigte Personen - besondere Anforderungen - Druckgefährdungen
  • TRBS 1203, Teil 3 Befähigte Personen - besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen.

 

Literatur

  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • 14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
  • Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit im Internet (Link)
  • TRBS 1203 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
  • TRBS 1203 Teil 2 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen
  • TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen
  • Druckgeräte Online (Link)
  • Druckgeräte-Richtlinie (DGRL): Überblick - Online-Informationen der Europäischen Kommission (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Speziell zu beachten sind die besonderen Vorschriften nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung. Für derartige Begasungen dürfen nur folgende Stoffe eingesetzt werden:

  • Cyanwasserstoff (Hydrogencyanid, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff oder leichtflüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen dienen
  • Ethylenoxid (Oxiran) nur in vollautomatischen Begasungskammern
  • Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe
  • Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen
  • Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)
  • Brommethan (Methylbromid) nur mit Ausnahmegenehmigung, z. B. für den Export in Staaten, die dies zwingend vorschreiben.

 

Eine Begasung darf auch erfolgen:

  • mit einem nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zugelassenen oder registrierten bzw. mit einem "alten" Biozid-Produkt
  • mit einem nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für Begasungen zugelassenen Pflanzenschutzmittel
  • mit einem Begasungsmittel, das als Desinfektionsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Robert-Koch-Institut (RKI)
  • oder als Schädlingsbekämpfungsmittel vom BVL zugelassen ist.

 

Wer Begasungen durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Voraussetzung für die Erlaubnis ist Zuverlässigkeit und eine ausreichende Anzahl von Befähigungsscheininhabern. Die Erlaubnis kann befristet und auch unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden. Diese Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Für portionsweise verpackte Zubereitungen, die bei der Anwendung jeweils nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, gelten Erleichterungen.

 

Die TRGS 512 gibt ausführliche Hinweise zur geforderten Gefährdungsbeurteilung. Da für eine Begasung mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln die Anforderungen der Schutzstufe 3 gelten, ist vorrangig eine Substitutionsprüfung vorzunehmen. Während der Begasung ist für ausreichenden Personenschutz zu sorgen. Die Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen müssen sowohl die unmittelbar und mittelbar betroffenen Beschäftigten, als auch unbeteiligte andere Personen berücksichtigen.

 

Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Dieser muss einen für die Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Voraussetzung dafür ist ein Mindestalter von 18 Jahren, die erforderliche Zuverlässigkeit, ein ärztliches Eignungszeugnis, der Nachweis der Sachkunde und ausreichender Erfahrung. Der Befähigungsschein erlischt nach zwei Jahren bei mangelnder Praxis bzw. nach sechs Jahren, falls kein neues ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Für die Verlängerung ist außerdem die Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungslehrgang nachzuweisen. Mitarbeitern, die bei Begasungen eingesetzt werden, sind spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, und zwar über ggf. erforderliche Untersuchungen zur Atemschutztauglichkeit hinaus.

 

Begasungen außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage oder eines medizinischen Bereichs müssen mit dem Vorlauf von einer Woche (für Schiffe 24 Stunden) bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden. Die Behörde soll in begründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen zulassen, z. B. wenn wegen drohenden Verderbs die umgehende Begasung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln erforderlich ist.

 

Während der wesentlichen Arbeitsschritte muss mindestens der Begasungsleiter sowie eine weitere nachgewiesenermaßen sachkundige Person anwesend sein. Nach Einbringung der Begasungsmittel bis zur Freigabe der Räume muss der Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar, d. h. innerhalb von 15 Minuten telefonisch erreichbar sein und innerhalb von zwei Stunden am Begasungsort eintreffen können. An der Begasungsstelle sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die Erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchsfähig bereitzuhalten. Warntafeln mit vorgeschriebener Kennzeichnung sind anzubringen. Werden Räume begast (medizinische Bereiche sind ausgenommen), sind die Benutzer angrenzender Räume, Gebäude und Grundstücke mindestens 24 Stunden vor Beginn schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. Die Abdichtung ist zu überprüfen. Der Zugang zu Räumen, in die Begasungsmittel eindringen kann, muss durch Auswechseln oder Anbringen zusätzlicher Schlösser und Sicherungen verhindert werden. Muss dort während der Begasung gearbeitet werden, muss die Konzentration des Begasungsmittels kontinuierlich gemessen werden. Dabei darf kein Einzelmesswert den Luftgrenzwert überschreiten. Die Freigabe nach der Begasung darf erst erfolgen, wenn nachweislich keine Gefährdung mehr durch das Begasungsmittel besteht.

 

Über jede Begasung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Art und Menge des eingesetzten Mittels, Ort, beteiligte Personen, Beginn und Ende der Begasung sowie den Freigabezeitpunkt dokumentiert.

 

Begasungen in Anlagen sind nur zulässig, wenn die Anlagen

  • gasdicht sind
  • für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können
  • in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (außer bei vollautomatischen Gassterilisatoren in der Sterilgutversorgung).

 

Begasungsanlagen, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden. Begasungs- und Sterilisationsanlagen sind, soweit der Rauminhalt 1 m³ oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Gase oder Zubereitungen eingesetzt werden, nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig . Für Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in vollautomatischen Gassterilisatoren von weniger als 1 m³ Inhalt genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) für die räumlich zusammenhängend betriebenen Sterilisatoren (Befähigungsschein-Inhaber).

 

Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen, sofern nicht bei einem Gas-Sterilisator eine automatische Dichtheitsprüfung erfolgt. Über die durchgeführte Begasung ist Buch zu führen.

 

Ergänzende Regelungen für den Einsatz von Brommethan, Cyanwasserstoff, Phosphorwasserstoff und Sulfuryldifluorid und weitere Vorgaben z. B. bei Transportbehältern, über Inhalte der Lehrgänge sowie Arzneimittel und Hilfsmittel für die Erste Hilfe bei Begasungen sind in der TRGS 512 bzw. in den Anlagen der TRGS 512, TRGS 513 und TRGS 522 niedergelegt.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozidgesetz)
  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
  • Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Gefahrstoffe (VSG 4.5)
  • TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen
  • TRGS 512 Begasungen
  • TRGS 513 Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
  • TRGS 522 Raumdesinfektion mit Formaldehyd
  • TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
  • Cyanwasserstoff (Blausäure), Cyanide (BGI 569)
  • Ethylenoxid - 1,2-Epoxyethan - Dimethylenoxid - Oxiran (BGI 882)
  • Formaldehyd und Paraformaldehyd (von der BG Chemie zurückgezogen) (BGI 614)
  • Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) (Link)
  • Chemikaliengesetz/Biozidverfahren - Online-Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  • Gefahrstoffinformationssystem der BG Chemie (GisChem) (Link)
  • Robert Koch Institut (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Sie gehört laut § 102 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX zu den Aufgaben des Integrationsamts und wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt.

 

Die Begleitende Hilfe soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen

  • nicht in ihrer sozialen Stellung absinken
  • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können
  • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten.

 

Sie umfasst auch die - nach den Umständen des Einzelfalls - notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann dabei Integrationsfachdienste beteiligen. Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden.

 

Zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen gehören persönliche Hilfen. Dazu zählen die Beratung und die Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, bei Arbeitsplatzproblemen, bei Umsetzungen, bei Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber, bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur psychosozialen Betreuung.

 

Als finanzielle Leistungen an schwerbehinderte Menschen können insbesondere Leistungen für technische Arbeitshilfen, Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, Wohnungshilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Hilfen in besonderen Lebenslagen und Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz vom Integrationsamt erbracht werden.

 

Zu den Leistungen an Arbeitgeber im Rahmen der Begleitenden Hilfe gehören die Beratung bei der Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes für den schwerbehinderten Menschen, bei der behindertengerechten Ausstattung eines Arbeitsplatzes, bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen und bei der Beseitigung von psychosozialen Problemen einschließlich der Information über Lösungsmöglichkeiten.

 

Finanzielle Leistungen an Arbeitgeber sind insbesondere Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Gestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener im Alter bis zu 25 Jahren, die schwerbehinderten Menschen für die Dauer der Berufsausbildung gleichgestellt sind, Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und Leistungen für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind.

 

Zudem können vom Integrationsamt auch finanzielle Leistungen an Träger von Integrationsfachdiensten erbracht werden.

 

Das betriebliche Integrationsteam, in der Regel bestehend aus Schwerbehindertenvertretung, Beauftragten des Arbeitsgebers, Betriebs- oder Personalrat werden unterstützt durch Bildungs- und Informationsangebote, Beratungen im Einzelfall, Beratung bei der Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung, Beratung bei der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, Mithilfe zur Lösung von Konflikten.

 

Das Integrationsamt dient als Ansprechpartner für die schwerbehinderten Menschen, die Arbeitgeber und das Integrationsteam. Da bei der Begleitenden Hilfe häufig schwierige behinderungsspezifische, technische und organisatorische Probleme zu lösen sind, haben die Integrationsämter besondere Fachdienste eingerichtet.

 

Die Leistungen persönlicher und finanzieller Art stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung der Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Die Zuständigkeit für finanzielle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann beim Integrationsamt oder bei einem Rehabilitationsträger liegen.

 

Mit Inkrafttreten des novellierten SGB IX zum 1.Mai 2004 wurde dem Integrationsamt wieder die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen vorläufig zu erbringen, wenn die unverzügliche Erbringung der Leistung erforderlich ist (§ 102 Abs. 6).

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • ABC Behinderung & Beruf, Handbuch für die betriebliche Praxis, 3. überarbeitete Ausgabe, hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Wiesbaden 2008 (Link)
  • Bundesagentur für Arbeit (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Begünstigende Bedingungen werden erst durch ihr Wirksamwerden offensichtlich (z. B. Störungen, Ausfälle, momentane individuelle physische oder psychische Leistungseinschränkungen). Erst danach können begünstigende Bedingungen analysiert und in nachfolgenden Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt werden. Begünstigende (nicht voraussehbare) Bedingungen werden damit zu Gefahr bringenden (voraussehbaren) Bedingungen. Dieser Prozess wird maßgeblich beeinflusst vom vorhandenen Wissen, von Erfahrungen und vom Engagement der Beteiligten.

 

Verweise

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

In Behältern und engen Räumen können vielfältige Gefahrenquellen (Abbildung) be- oder entstehen, z. B. durch gefährliche Stoffe (auch heiße), Sauerstoffmangel, biologische Stoffe bzw. Vorgänge, elektrischen Strom oder ionisierende Strahlen. Stoffliche Gefahrenquellen können durch Arbeitsstoffe oder Rückstände gegeben sein, aber auch von Arbeitsverfahren wie Schweißen, (Abbildung) Schleifen, Reinigen mit Flüssigkeiten oder Feststoffen ausgehen. Außerdem können mechanische Gefahrenquellen vorhanden sein, z. B. durch bewegliche Einbauten wie Misch-, Zerkleinerungs-, Förder- oder Lüftungseinrichtungen. Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen sind gefährliche Arbeiten nach § 8 der BGV A 1 "Grundsätze der Prävention".

 

Für

Schweißarbeiten

gilt als enger Raum ein Raum ohne natürlichen Luftabzug und mit einem Luftvolumen von weniger als 100 m³ oder einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) unter 2 Meter.

 

Müssen Behälter oder enge Räume befahren werden oder muss in ihnen gearbeitet werden, sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Dazu ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, für die der Gefährdungskatalog in der BGR 117-1 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" als Vorlage herangezogen werden kann. Wenn die Beschäftigten biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, muss ihnen ggf. eine geeignete Impfung angeboten werden.

 

Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine zuverlässige Person, die mit den Gefahren und den durchzuführenden Schutzmaßnahmen vertraut und weisungsbefugt ist, zu bestellen. Die Schutzmaßnahmen müssen vorher in einer Befahrerlaubnis schriftlich festgelegt werden (Abbildung)

(Abbildung). Diese ist nach längeren Arbeitsunterbrechungen neu auszustellen bzw. zu verlängern. Für Tätigkeiten, die unter gleichartigen Bedingungen regelmäßig durchgeführt werden, können die Regelungen für das Befahren in einer Betriebsanweisung festgelegt werden, wenn gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Musterbetriebsanweisungen enthalten die Anhänge 2, 3 und 4 der BGR 117-1.

 

Mit den Arbeiten im Behälter darf erst dann begonnen werden, wenn die im Erlaubnisschein bzw. in der Betriebsanweisung festgelegten Schutzmaßnahmen ausgeführt worden sind, die Beschäftigten über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhalten im Gefahrfall unterwiesen sind und sie die festgelegten Rettungsmaßnahmen trainiert haben. Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten die Schutzmaßnahmen eingehalten werden und die Beschäftigten die vorgeschriebene Schutzausrüstung tragen. Er muss kurzfristig erreichbar sein.

 

Arbeiten in Behältern und engen Räumen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das Ein- und Aussteigen sowie das Retten der Beschäftigten sichergestellt ist. Bei Räumen sollte mindestens eine Zugangsöffnung vorhanden sein, die wenigstens 0,20 m² groß ist, wobei keine der Abmessungen 0,4 m unterschreiten darf. Zugangsöffnungen zu Behältern sind im Regelfall ausreichend, wenn eine Nennweite von 600 mm nicht unterschritten wird oder bei einer Nennweite von mindestens 500 mm die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 mm beträgt. Anschlagspunkte der Schutzausrüstung gegen Absturz bzw. zur Rettung müssen mindestens 1,5 m über der Zugangsöffnung liegen. Bei Zugang von oben bietet das Ablassen am Auffanggurt mittels Rettungswinde Vorteile gegenüber dem Benutzen einer Leiter, weil die Absturzsicherung sofort wirksam ist und der Zugangsquerschnitt bei erforderlichen Rettungsmaßnahmen nicht durch die Leiter eingeengt wird. Allerdings muss beachtet werden, dass die Dauer des Hubvorgangs nach oben 5 Minuten nicht übersteigen darf. Bei größerer Einfahrtiefe oder bei Arbeiten mit Hilfe von Positionierverfahren müssen hochziehbare Personenaufnahmemittel benutzt werden. Besteht die Gefahr des Versinkens in Schüttgut, müssen die Arbeiten entweder von einer festen Arbeitsbühne aus ausgeführt werden oder es muss eine Siloeinfahreinrichtung benutzt werden, da Gurte und Höhensicherungsgeräte nicht für die auftretenden Kräfte ausgelegt sind und eingesunkene Personen damit nicht befreit werden können. Die Zugangsöffnungen müssen freigehalten bzw. unverzüglich zur Rettung freigemacht werden können. Rettungseinrichtungen müssen jederzeit ausreichend zur Verfügung stehen.

 

Vor Beginn der Arbeiten ist festzustellen, welche Stoffe oder Zubereitungen in dem Behälter waren oder entstehen können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. Liegt die Sauerstoffkonzentration unter 20,9 %, muss die Ursache dafür ermittelt und beurteilt werden, ob eine Gefährdung durch Fremdgase vorliegt. Das ist der Fall, wenn deren Arbeitsplatzgrenzwerte oder Kurzzeitwerte überschritten sind.

 

In den meisten Fällen ist dazu eine Freimessung durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person erforderlich. Kann nicht festgestellt werden, um welchen Stoff es sich gehandelt hat, sind besondere Schutzmaßnahmen festzulegen. Besonders in Kanalisationsanlagen oder bei der Verschrottung alter Behälter und bei Schweiß- und Schleifarbeiten kann das nötig sein. Behälter oder enge Räume sind vor Beginn der Arbeiten zu entleeren und von Rückständen durch Ablassen oder Abpumpen des Füllguts zu befreien. Rückstände können auch durch Ausdämpfen beseitigt werden.

 

Ein Entleeren ist nicht erforderlich, wenn das Füllgut keine Gefahrenquelle darstellt. Sofern in enge Räume oder Behälter über RohrleitungenStoffe in gefährlichen Konzentrationen gelangen können, müssen die Leitungen wirksam unterbrochen werden. Dies kann z. B. durch Herausnahme von Zwischenstücken oder durch Trennen der Flanschverbindungen und Blindflanschen der Öffnungen geschehen. Möglich ist auch die Unterbrechung der Leitung durch zwei hintereinander liegende Absperreinrichtungen, wenn zwischen diesen eine geeignete Verbindung mit der Außenluft hergestellt ist und die Betätigungsorgane gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen gesichert sind. Es können auch dicht abschließende Steckscheiben verwendet werden, wenn ihre Abmessungen den auftretenden Drücken, Temperaturen und stofflichen Beanspruchungen angepasst sind.

 

Explosionsgefahren müssen vor Beginn der Arbeiten beseitigt werden. Ist das aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich (das heißt, es ist mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, bzw. sie kann sich bilden oder nach Beseitigung durch Nachvergasung erneut entstehen), muss eine Entzündung verhindert werden. Der Umfang der Schutzmaßnahmen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Explosionsgefahr. Dabei ist auch auf die Wechselwirkung des Arbeitsbereichs mit der Umgebung zu achten. In Folge der dann notwendigen Zoneneinteilung ist neben der Gefährdungsbeurteilung eine entsprechende Dokumentation im Explosionsschutzdokument vorzunehmen. Grundsätzlich dürfen in Zone 0 oder Zone 20 keine Arbeiten ausgeführt werden. Sofern explosionsfähige Atmosphäre vorliegt, müssen die Ventilatoren der Absaugung explosionsgeschützt ausgeführt sein. Dabei ist auch für die Abluft festzulegen, um welche Explosionsschutzzone es sich handelt. Schweiß- und Schleifarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn keine Explosionsgefahr besteht.

 

Vor Beginn und während der Arbeiten ist durch lüftungstechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass weder Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsschädlicher Konzentration noch Sauerstoffmangel oder explosionsfähige Atmosphäre innerhalb des engen Raumes oder Behälters auftreten können. Die ausreichende Luftzufuhr kann durch natürliche oder technische Lüftung erfolgen. Zur Belüftung muss Frischluft, keinesfalls jedoch Sauerstoff oder sauerstoffangereicherte Luft (erhöhte Brandgefahr), eingesetzt werden. Die Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen. Ist eine Belüftung nicht möglich, so müssen die Arbeiten mit von der Umgebungsluft unabhängig wirkenden Atemschutzgeräten ausgeführt werden.

 

Befinden sich bewegliche Teile oder Einbauten in dem engen Raum oder Behälter, so sind diese vor Beginn der Arbeiten still zu setzen und gegen In-Gang-Setzen und Bewegungen zu sichern. Bei Elektroantrieben kann dies z. B. durch Abklemmen der Zuleitungen, abschließbare Schalter mit Trenneigenschaften oder Entfernen der Sicherungen und Ersatz durch Blindeinsätze erfolgen. Bei Hydraulik- und Pneumatikantrieben müssen die Energieleitungen abgetrennt werden. Auch ein Auslösen gefährlicher Bewegungen auf Grund von gespeicherten Energien muss verhindert werden. Strahlenquellen müssen entfernt, abgeschirmt oder abgeschaltet und gegen Einschalten gesichert werden. Sind Heiz-, Kühleinrichtungen bzw. Kälteanlagen vorhanden, darf erst gearbeitet werden, wenn keine Gefährdung durch zu hohe bzw. zu tiefe Temperatur mehr besteht.

 

Druckgasflaschen (ausgenommen Pulverlöscher und Druckgasbehälter für Atemschutzgeräte) dürfen nur mitgenommen werden, wenn durch lange Zuleitungen (> 100 m) erhöhte Gefahren auftreten könnten. Dann müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Bei Verwendung von Elektrogeräten sind Schutzmaßnahmen gegen erhöhte elektrische Gefährdung zu treffen.

 

Während der Arbeiten in engen Räumen und Behältern müssen die Beschäftigten mit einer zuverlässigen Person, die sich außerhalb befindet, in Kontakt stehen. Kontakt kann eine Sichtverbindung sein oder über eine Sprechverbindung hergestellt werden. Dieser Sicherungsposten muss jederzeit in der Lage sein, Hilfe herbeizuholen, ohne seinen Posten zu verlassen. Bei engen Räumen und Behältern kann auf einen Sicherungsposten verzichtet werden, wenn keine Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen bestehen. Ferner ist Voraussetzung, dass die Beschäftigten den engen Raum ohne fremde Hilfe verlassen und jederzeit Hilfe anfordern können. Dies kann z. B. gegeben sein beim Neubau von Behältern, offenen Gärgefäßen von Brauereien oder Ausmauerungsarbeiten.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Abwassertechnische Anlagen (BGV C 5) / (GUV-V C5)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Güllelagerung, Gruben, Kanäle und Brunnen (VSG 2.8)
  • UVV Lagerstätten (VSG 2.2)
  • Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (BGR 126) / (GUV-R 126)
  • Behälter, Silos und enge Räume. Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (BGR 117-1)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (BGR 199) / (GUV-R 199)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198) / (GUV-R 198)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159) / (GUV-R 159)
  • Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume (BGR 177)
  • Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132) / (GUV-R 132)
  • TRGS 507 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
  • Arbeiten in engen Räumen (BGI 534)
  • Befahren von Behältern - Merkblatt-Set (BGI 866)
  • Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594)
  • Eisenbahnkesselwagen für Flüssigkeiten - Befüllen und Entleeren (BGI 592)
  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGI 748)
  • Reinigen von Behältern (BGI 874)
  • Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen (BGI 5028)
  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot Deutschlands) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die zulässige Höchstbelastung beträgt 1 kN. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche der Leitern und nicht höher als auf der dritten Sprosse von oben aufliegen.

 

Die Bohlen müssen beispielsweise bei einer Belagbreite von 28 cm und 2,75 m Stützweite 50 mm, bei 2,50 m Stützweite 45 mm und bei 2,25 m Stützweite 40 mm stark sein. Außerdem ist zu beachten, dass der Belag mindestens 10 cm über die Auflagesprossen der nach außen gekehrten Leiterschenkel hinausragen muss.

 

Wegen der geringen Standsicherheit der Leitern und der damit verbundenen Umsturzgefahr wird empfohlen, statt der Behelfsgerüste andere Gerüstarten, z. B. Klein- oder Bockgerüste, zu verwenden.

 

Verweise

 

Literatur

  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • Elektrofachkräfte (BGI 548)
  • Hochbauarbeiten (BGI 530)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Es ist unmittelbar einleuchtend, dass Beinaheunfälle Indikatoren für das bestehende Sicherheitsniveau sind. Daher sollten sie unbedingt mit herangezogen werden, wenn das Sicherheitsniveau beurteilt oder die Wirksamkeit von Maßnahmen überprüft werden soll. Es ist nicht empfehlenswert, sich dabei allein auf die Unfallzahlen zu stützen. Denn Unfälle sind vergleichsweise selten und daher als Sicherheitsindices relativ unzuverlässig.

 

Erhebung und Analyse von Beinaheunfällen können wichtige Hinweise auf Schwachstellen und Sicherheitsverbesserungen liefern. Dies geschieht z. B. in der Luftfahrt; Near-misses (die Unterschreitung von Mindestabständen zwischen Flugzeugen) werden erfasst. Es gibt auch Berichtssysteme, in denen Piloten vertraulich kritische Situationen und deren genauere Umstände melden können. In einer Studie zur Müdigkeit bei Lkw-Fahrern wurde kürzlich ein Reporting-System vorgeschlagen, das Fahrern ermöglicht, Vorfälle während einer Tour zu berichten, die mit Müdigkeit in Zusammenhang stehen (ten Thoren und Gundel 2004). Auch im medizinischen Bereich - etwa in einem Krankenhaus - kann die systematische Erhebung und Auswertung von "Beinaheunfällen" helfen, organisatorische Abläufe zu verbessern und Behandlungsfehler unwahrscheinlicher zu machen.

 

Beinaheunfälle und die sie fördernden Bedingungen systematisch in die betriebliche Sicherheitsarbeit einzubeziehen, setzt allerdings mehreres voraus: Zuerst einmal ein komplexeres Verständnis der Unfallentstehung. Einfache, monokausale Unfallentstehungstheorien, in denen das Opfer zum "Täter" gemacht wird und es letztlich nur um das Auffinden eines Schuldigen geht, sind keine tragfähige Basis. Zweite Voraussetzung ist, dass Beinaheunfälle als solche wahrgenommen werden. Dies ist aber oft nicht der Fall (Musahl 1997). Da sie zu keiner Verletzung führen, werden sie häufig nicht als gefährliche Situation erkannt. Dies hat aber weitreichende Konsequenzen: Das sicherheitswidrige Verhalten, das zum Beinaheunfall geführt hat, wird gelernt, weil es in den Augen des Handelnden erfolgreich war (Motto: Schaut her, es klappt doch!).

 

Aufgabe betrieblicher Sicherheitsarbeit ist es daher, Beinaheunfälle zu definieren und die Fähigkeit und Bereitschaft der Belegschaft zu erhöhen, sie als solche zu erkennen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass in betrieblichen Sicherheitsaktionen Mitarbeiter aufgefordert werden, Gefahrenstellen (z. B. Stolperstellen) und sicherheitswidrige Handlungen zu identifizieren. Sicherheitswettbewerbe und Prämiensysteme sollten nicht ausschließlich Unfallfreiheit im Blick haben. Sie sollten breiter angelegt und anstrengungsorientiert sein. Dies bedeutet, nicht nur Unfallfreiheit zu belohnen, sondern auch die Meldung erkannter und bisher unerkannter Beinaheunfälle, das Auffinden bislang unbeachteter Gefahrenquellen oder gesundheitsschädlicher Zustände sowie die Meldung von Verbesserungsvorschlägen. Nach vorliegenden Erfahrungsberichten (z. B. Craney u. a. 2005) lässt sich die Sicherheitsarbeit dadurch wesentlich verbessern.

 

Literatur

  • Craney, S., Hinrichs, S., Schwennen, C., Musahl, H. P.: Durchführung und Ergebnisse eines anstrengungsorientierten Sicherheitswettbewerbs. In: L. Packebusch, B. Weber & S. Laumen. Psychologie der Arbeitssicherheit und Gesundheit, Prävention und Nachhaltigkeit (S. 245-248). Asanger, Heidelberg 2005
  • Musahl, H.-P.: Gefahrenkognition. Theoretische Annäherungen, empirische Befunde und Anwendungsbezüge zur subjektiven Gefahrenkenntnis. Asanger, Heidelberg 1997
  • ten Thoren, C. und Gundel, A.: Betriebliches Alertnessmanagement. In TÜ Bd. 45 (2004) Nr. 7/8

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gefährdungen durch Beizmittel sind beim Ansetzen und Betrieb der Bäder durch Hautkontakt, Spritzer und Dämpfe gegeben. Beim Ansetzen der Bäder ist immer Säure in Wasser zu geben, nie umgekehrt, weil der Vorgang mit einer starken Temperaturerhöhung verbunden ist. Eine Kennzeichnung der Bäder ist erforderlich. Das Ausströmen von Säuredämpfen muss verhindert sein.

 

Ob hierzu eine Randabsaugung erforderlich ist, hängt im Allgemeinen vom benutzten Beizmittel ab:

  • Bei Salpeter- und Flusssäure bilden sich an der Badoberfläche gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe, die eine Absaugung zwingend erforderlich machen
  • Bei kalten Salzsäurebeizen ist die Wirkung einer Randabsaugung auf die Chlorwasserstoff-Konzentration in der Atemluft kaum von Bedeutung.

 

Gelegentlich werden Badoberflächen mit Schwimmkörpern abgedeckt. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist vom Anwendungsfall abhängig.

 

Bei Verwendung cyanidhaltiger Lösungen ist darauf zu achten, dass ggf. die Abläufe für säurehaltige Beizen getrennt geführt werden und die Einlauftrichter weit voneinander angeordnet und gut gekennzeichnet sind. Bei Verwechslung besteht Gefahr durch Bildung von Blausäuredämpfen. Entsprechendes gilt für das Ableiten der Abluft aus säure- und cyanidhaltigen Bädern. Für den Betrieb sind Betriebsanweisungen zu erstellen, die auch regeln, durch welche Persönliche Schutzausrüstungen den verbleibenden Gefährdungen begegnet wird.

 

Bei der Lagerung ist u. a. darauf zu achten,

  • dass giftige und sehr giftige Stoffe unter Verschluss gehalten werden
  • dass Salpetersäure nicht mit oxidierbaren Stoffen in Berührung kommen kann (Bildung nitroser Gase, mit organischen Stoffen besteht Brand-/Explosionsgefahr).

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Gefahrstoffe (VSG 4.5)
  • Cyanwasserstoff (Blausäure), Cyanide (BGI 569)
  • Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganische Fluoride (BGI 576)
  • Galvaniseure (BGI 552)
  • Reizende Stoffe - Ätzende Stoffe (BGI 595)
  • Salpetersäure, Stickstoffoxide, Nitrose Gase (zurückgezogen von der BG Chemie) (BGI 591)
  • Deutsche Gesellschaft für Galvano- und Oberflächentechnik (Link)
  • Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Informationsangebot Deutschlands) (Link)
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Gesamtbelastung bei beruflichen Tätigkeiten besteht aus einzelnen Teilbelastungen. Je nach Kombinationen von Intensität, Art und Dauer der Teilbelastungen können sich linear oder exponentiell verstärkende, abschwächende oder auch neutrale Wechselwirkungen ergeben. Die Reaktionen auf Belastungen - also die Beanspruchungen - können bei jedem/r Beschäftigten anders sein, so dass bei gleicher Belastung die tatsächliche Beanspruchung des/der Einzelnen durchaus unterschiedlich beurteilt werden muss.

 

In zahlreichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie in dem zugehörigen technischen und arbeitsmedizinischen Regelwerk sind Mindestanforderungen sowie Grenz- und Richtwerte für die unterschiedlichen Belastungen enthalten. Es gehört zur Verantwortung des Unternehmers und seiner Führungskräfte, sich über die geforderten Ziele und die dafür notwendigen Maßnahmen zu informieren.

 

Erster Schritt eines Präventionsprogramms zur Verminderung von arbeitsbedingten Fehl-Beanspruchungen (Über- oder Unterforderungen) ist immer die Ermittlung der zu Grunde liegenden Belastungen. Die Ermittlung und Bewertung von Belastungen erfolgt durch Untersuchung und Beurteilung aller Belastungsfaktoren. Dies ist die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) durch den Unternehmer und seine Führungskräfte sowie ggf. durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Arbeitsmediziner/Betriebsärzte und Betriebspsychologen. Ihnen stehen dafür sämtliche Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, zahlreiche weitere Arbeitshilfen (z. B. BG-Regeln, weitere Technische Regelwerke und Kataloge / Handlungshilfen / Checklisten) sowie das gesamte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und betriebspsychologische Fachwissen zur Verfügung. Die Gewerbeaufsichtsämter/Unfallversicherungsträger und andere Berater unterstützen die Betriebe durch Beratungsleistungen und durch die Bereitstellung von Checklisten oder Gefährdungskatalogen.

 

Bei der Ermittlung von Belastungsschwerpunkten sollten die Beschäftigten immer einbezogen werden. Die Ermittlung und Bewertung der individuellen Beanspruchung infolge von Belastungen wird vorwiegend auf der Basis sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und -psychologischen Fachwissens erfolgen. Ziel der betrieblichen Prävention muss es sein, Belastungen der Beschäftigten so weit zu optimieren, dass es erst gar nicht zu kritischen Beanspruchungen kommt.

 

Zu den häufigsten Belastungen bei industrieller/handwerklicher Arbeit gehören

  • schweres Heben und Tragen von Lasten, manuelle Lastenhandhabung, repetitive Tätigkeiten
  • körperliche Zwangshaltungen (z. B. dauerndes Stehen oder Sitzen, Arbeiten über Kopf)
  • Lärm
  • Gase, Dämpfe, Stäube, Verschmutzung durch Fette, Öle
  • Kälte, Hitze, Nässe, Zugluft, Klimaanlagen
  • Arbeitsorganisation (z. B. Nacht- und Schichtarbeit, Überstunden, Akkord)
  • psycho-soziale Risikofaktoren sowie psychische Fehlbelastungen und Stress.

 

Die Rangfolge der Belastungen und ihrer Kombinationen ist, je nach Betriebsbereich oder Gewerbezweig, unterschiedlich. So geben Beschäftigte mit Büroarbeit vorrangig Zwangshaltungen an Schreibtisch und Bildschirm sowie das damit verbundene dauernde Sitzen als belastend an, während bei gewerblichen Mitarbeitern oft der Arbeitslärm und/oder wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten an der Spitze stehen. In allen Bereichen hat die Bedeutung psycho-sozialer Risikofaktoren sowie psychischer Fehlbelastungen und Stress zugenommen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • DIN EN ISO 6385:2004 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen
  • Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Zur Belastungserprobung gehören auch Analysen zu Einsatzmöglichkeiten und Einschränkungen bei den Tätigkeiten am Arbeitsplatz, zur psychischen Belastbarkeit und zu den intellektuellen Fähigkeiten des arbeitsunfähigen beziehungsweise behinderten Menschen.

 

Mit der Maßnahme wird zum Abschluss einer medizinischen Rehabilitation eine Beziehung hergestellt zwischen der Arbeitsbelastung (Arbeitsanforderungen) und der Fähigkeit des einzelnen Menschen, diese körperlich und geistig-seelisch zu bewältigen. In den meisten Fällen stellt sie eine Vorstufe zu einer beruflichen Rehabilitation dar und kann insbesondere auch Hinweise zur Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz liefern.

 

Sie kann dazu dienen, arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer schwerer Erkrankung im Rahmen eines ärztlich überwachten Stufenplans schrittweise an die volle Arbeitsleistung heranzuführen.

 

Leistungsverpflichtet sind die Unfallversicherungsträger (nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 Sozialgesetzbuch VII) beziehungsweise Rentenversicherungsträger (nach § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI), nachrangig die Krankenkassen (nach § 42 Sozialgesetzbuch V).

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Gesetzliche Krankenversicherung
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI): Gesetzliche Rentenversicherung
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • ABC Behinderung & Beruf, Handbuch für die betriebliche Praxis, 3. überarbeitete Ausgabe, hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Wiesbaden 2008 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Leuchten sind so auszuwählen und anzuordnen, dass überall im Betrieb mindestens eine Leuchtstärke von 15 lx vorliegt. Verkehrswege für Personen müssen in Gebäuden eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 50 lx aufweisen. Wenn auf den Verkehrswegen auch Fahrzeuge fahren, sowie auf Treppen und Verladerampen muss die Nennbeleuchtungsstärke mindestens 100 lx betragen.

 

An ständig besetzten Arbeitsplätzen ist eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 200 lx vorzusehen. Die tatsächlich erforderliche Beleuchtungsstärke richtet sich nach der Art der Sehaufgabe und kann sehr unterschiedlich sein. Zu beachten ist unter Umständen auch, dass ältere Menschen für die gleiche Sehleistung (Abbildung) mehr Licht benötigen als junge.

 

Bei der Bemessung und Anordnung der Leuchten ist zu berücksichtigen, dass die Nennbeleuchtungsstärke ein Mittelwert ist in Bezug auf:

  • die Abnahme der Helligkeit durch Alterung und Verschmutzung
  • die Helligkeitsverteilung im Raum.

 

Die Leuchten dürfen die Farben im Raum, insbesondere die Sicherheitsfarben, nicht verfälschen. Außerdem darf keine Blendung entstehen. An Bildschirmarbeitsplätzen muss darauf geachtet werden, dass durch die Beleuchtung keine Spiegelungen (Reflexionen) auf dem Bildschirm auftreten.

 

Anhand der Leistung der Beleuchtungskörper bzw. Lampen ist eine grobe Abschätzung der Beleuchtungsstärke möglich. Bei Leuchtstofflampen kann in etwa abgeschätzt werden, wie viel Watt pro m² Grundfläche eines Raums installiert werden müssen, um die erforderliche Beleuchtungsstärke (Abbildung) zu erhalten.

 

Bei Ausleuchtung durch andere Lampenarten (Abbildung) ist der ermittelte Wert mit einem Faktor zu multiplizieren, bei Glühlampen beispielsweise mit dem Faktor 4.

 

Die Beleuchtungsstärke wird mit einem Beleuchtungsstärkemessgerät gemessen (Luxmeter/Lichtmesser). Die Messung erfolgt während der Tätigkeit des Beschäftigten. Bei Verkehrswegen wird in 0,20 m Höhe über dem Fußboden an mehreren Stellen längs des Weges gemessen.

 

Die Farbwiedergabe der Beleuchtung ist so zu wählen, dass Signal- und Sicherheitsfarben sowie Farbcodierungen als solche sicher erkannt werden können.

 

Die Beleuchtung darf aber nicht nur aus rein technischer Sicht und hinsichtlich ihrer Beleuchtungsstärke betrachtet werden. Auch beschränkt sich die Wirkung der Beleuchtung auf den Menschen nicht nur auf den Sehvorgang und das Erkennen seiner Umwelt. Es gibt weitere körperliche und psychische Wirkungen der Beleuchtung, die sich auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit (Abbildung) des Menschen auswirken können. Eine gute fachliche Beratung bei der Installation und Änderung von betrieblichen Beleuchtungsanlagen ist daher zu empfehlen.

 

Lichtschalter müssen nahe an den Eingängen der Räume angebracht sein; sie sollen leicht erreichbar und selbst leuchtend sein, wenn keine allgemeine Orientierungsbeleuchtung vorhanden ist. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Lichtschalter sind auch entlang der Verkehrswege notwendig.

 

Die elektrische Treppenbeleuchtung muss sich in jedem Stockwerk einschalten lassen, wenn die Treppe während der Betriebszeit nicht ständig beleuchtet ist. Die Lichtschalter müssen in unmittelbarer Nähe der Treppenzugänge angebracht und auch bei Dunkelheit erkennbar sein.

 

Gefährliche Stellen, z. B. Öffnungen, Vertiefungen, Gruben, müssen gut und ständig beleuchtet bleiben; besonders dort, wo die Arbeitsweise keine ausreichende Sicherung gegen das Hineinstürzen von Personen zulässt. In feuchten Räumen und an Stellen, an denen Leuchten beschädigt werden können (z. B. durch Verkehr, die Handhabung sperriger Gegenstände wie Stangen, bei sehr niedrig angebrachten Leuchten), müssen die Leuchten Schutzgläser oder Schutzkörbe haben.

 

An Orten und Räumen mit Explosionsgefahr dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten und Schalter verwendet werden.

 

Mit Halogen-Beleuchtungsanlagen lassen sich wirkungsvolle Beleuchtungseffekte und wirtschaftliche Vorteile durch erhöhte Lebensdauer und Lichtausbeute verbinden. Die geringe Abmessung der in diesen Leuchten verwendeten Reflektorlampen mit ihrem gebündeltem Lichtstrahl kann allerdings zu starker Blendung führen. Außerdem erfordert die Wärmeentwicklung dieser Leuchten, insbesondere wenn sie eingebaut sind, besondere Maßnahmen, weil mit Temperaturen von bis zu 500 °C gerechnet werden muss.

 

Auch der Einsatz von LED-Leuchten (Leuchten mit Licht emittierenden Dioden) nimmt immer mehr zu. Diese Leuchten können bei hoher Intensität und direkter Anstrahlung zu starker Blendung führen. Ihre Strahlung sollte deshalb nicht in die Augen ungeschützter Personen gerichtet werden.

 

Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
  • UVV Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen (VSG 2.1)
  • Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 1: Handlungshilfen für den Unternehmer (BGR 131-1)
  • Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung (BGR 131-2)
  • Optische Sicherheitsleitsysteme (BGR 216)
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 7/1 Sichtverbindung nach außen
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 7/3 Künstliche Beleuchtung
  • DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen
  • DIN 5035 Beleuchtung mit künstlichem Licht
  • DIN EN 12464 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten
  • VDI 6011 Optimierung von Tageslichtnutzung und künstlicher Beleuchtung
  • Beleuchtung im Büro (BGI 856)
  • Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung (BGI 5006)
  • Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)
  • Treppen (BGI 561) / (GUV-I 561)
  • Ausbildung von Sachkundigen für die Prüfung der künstlichen Beleuchtung an Arbeitsplätzen (BGG 917)
  • Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten. Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hrsg.), LV 41, 2005 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Benzine werden in erster Linie als Motorkraftstoff (Normal- und Superbenzin) eingesetzt. Sie sind als Lösemittel aber auch in vielen Anstrichstoffen,

Holzschutzmitteln,

Epoxidharzen,

Abbeizmitteln usw. enthalten, wobei Benzol lediglich als technische Verunreinigung in diesen Produkten enthalten ist. Auf Grund seiner fettlösenden Eigenschaften nutzt man Benzine außerdem in der Chemisch-Reinigung, als Fleckentfernungsmittel, zur Entfettung von Lederwaren oder Metallen und als Lösemittel bei der Extraktion von Fetten, Harzen, Pflanzenölen, Phosphor, Schwefel usw., bei der Kautschuk- und Paraffinfabrikation oder als Terpentinölersatz. Hergestellt werden die Benzine auf unterschiedlichste Art, wobei die Destillation oder das Kracken von Erdöl sowie die Benzingewinnung aus Kohle oder Erdgas die wichtigsten Verfahren sind.

 

In Abhängigkeit des Gehalts an Butan (hochentzündlich) und Benzol (krebserzeugend ab 0,1 %) werden Benzine in der Regel eingestuft als: Hochentzündlich, Krebserzeugend und Umweltgefährlich. Kennzeichnung: F+, T, N.

 

R-Sätze: R 12 Hochentzündlich / R 45 Kann Krebs erzeugen / R 38 Reizt die Haut / R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

 

Bezüglich weiterer Angaben zur Gesundheitsgefährdung, zu Grenzwerten und zu Schutzmaßnahmen siehe Kohlenwasserstoffe,

Aromaten,

Lösemittel,

Explosionsschutz.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195) / (GUV-R 195)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Lösemittel (BGI 621)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Nach Anhang IV der Gefahrstoffverordnung gelten für Benzol Herstellungs- und Verwendungsverbote.

 

Gesundheitsgefahren:

Benzol wird sowohl durch Inhalation als auch durch die Haut aufgenommen. Krebserzeugende und erbgutverändernde Wirkung. Es besitzt zentraldepressorische Wirkungen und reizt die Haut und Schleimhäute. Hohe Konzentrationen erzeugen Schwindel, Schweißausbrüche, Herzflattern, Erbrechen, Krämpfe, lichtstarre Pupillen und Lähmungen sowie Leber-, Nieren- und Knochenmarkschäden.

Wichtige Schutzmaßnahmen

:

  • Sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen
  • Dämpfe absaugen
  • Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
  • Das Dampf-Luft-Gemisch ist explosionsfähig. Ex-Schutz beachten
  • Rauch- und Schweißverbot im Arbeitsraum
  • Persönliche Hygiene streng einhalten
  • Korbbrillen sind bei allen Arbeiten zu tragen, bei denen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, z. B. beim Abfüllen und Beseitigen von Störungen
  • Als Atemschutz Gasfilter A (braun) verwenden
  • Schutzhandschuhe aus Fluorkautschuk tragen.

 

Kennzeichnung :

Gefahrensymbol: T (Giftig), F (Leichtentzündlich).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 45 Kann Krebs erzeugen
  • R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
  • R 11 Leichtentzündlich
  • R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
  • R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
  • R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).

 

Weitere Angaben:

Flüssigkeit mit einem Flammpunkt < 21 °C, die sich (oder brennbare, flüssige Bestandteile) bei 15 °C nicht in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser löst (vormals Kategorie A I der VbF).

 

WGK 3: stark wassergefährdend.

 

Verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert der Europäischen Gemeinschaft: 3,25 mg/m^3 bzw. 1 ml/m^3.

 

Krebserzeugend der Kategorie K1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.

 

Erbgutverändernd der Kategorie M2: Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.

 

H: Gefahr der Hautresorption.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Benutzung von Hautschutz (BGR 197)
  • Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189) / (GUV-R 189)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Bestimmung von Benzol (BGI 505-4)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 8 Benzol (BGG 904 / G 8)
  • Merkblatt: Benzol (ZH 1/135)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Beratenden Ingenieure bilden einen der Fachdienste der Integrationsämter. Ihre wesentlichen Aufgaben sind:

  • Ermittlung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen in Betrieben und Dienststellen
  • Anpassung von Arbeitsplätzen und Arbeitsumfeld an die Behinderung des Mitarbeiters durch Vorschläge zu technischen/organisatorischen Maßnahmen
  • Mitwirkung bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die eingestellt werden oder die innerbetrieblich umgesetzt werden müssen
  • Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der behinderungsgerechten baulichen Gestaltung ihrer Wohnungen (Wohnungshilfen) und der behinderungsgerechten Ausstattung ihrer Kraftfahrzeuge (Kraftfahrzeughilfe)
  • Durchführung von Seminaren und Bildungsangeboten für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte, Beauftragte des Arbeitgebers und andere mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in den Betrieben und Dienststellen befasste Mitarbeiter
  • fachtechnische Hilfestellungen bei der Schaffung, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen der Arbeits- und Berufsförderung behinderter Menschen, wie zum Beispiel Werkstätten für behinderte Menschen.

 

Die Beratenden Ingenieure wirken an den Entscheidungen der Integrationsämter über die finanziellen Leistungen zur Teilhabe mit. In Kündigungsschutzfragen nehmen sie gutachterlich Stellung zu Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, soweit dabei vor allem Fragen der Ergonomie, der Arbeitsplatzeignung, -gestaltung und -schaffung zu klären und Maßnahmevorschläge zu erarbeiten sind.

 

Sie arbeiten eng mit dem betrieblichen Integrationsteam, Arbeitsmedizinern, Psychologen, Arbeitsmittelgestaltern sowie den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten in den Betrieben und Dienststellen zusammen. Ihre Tätigkeit erfordert neben dem ingenieurspezifischen Wissen Kenntnisse der Ergonomie, der Arbeitsmedizin, der Arbeitspsychologie, ferner Kenntnisse der Arbeitssicherheit und der Betriebswirtschaft.

 

Die Beratenden Ingenieure arbeiten nach einem Handbuch zur Qualitätssicherung in Anlehnung an die DIN EN ISO 9001:2000.

 

Ein technischer Fachdienst besteht auch bei den Agenturen für Arbeit. Die dazugehörigen Beratenden Ingenieure unterstützen die Reha-Teams der Agenturen für Arbeit unter anderem bei der Beratung, der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung von schwerbehinderten Menschen und Rehabilitanden sowie bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Gleichstellung von behinderten mit schwerbehinderten Menschen.

 

Verweise

 

Literatur

  • ABC Behinderung & Beruf, Handbuch für die betriebliche Praxis, 3. überarbeitete Ausgabe, hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Wiesbaden 2008 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Bergaufsicht fällt in den Regelungsbereich der Bundesländer und ist dreistufig aufgebaut: Oberste Bergbehörde ist das jeweils für Wirtschaft bzw. Umwelt zuständige Ministerium, Landesmittelbehörde ist das Oberbergamt des Landes oder eine entsprechende Abteilung einer Bezirksregierung mit Richtlinienkompetenz und Dienstaufsicht über die unterstellten Bergämter, als untere Bergbehörde fungiert das Bergamt, das die konkrete Aufsicht über die jeweiligen Bergwerksbetriebe ausübt.

 

Die Aufsichtsbeamten der Bergämter haben das Recht, die Betriebe jederzeit auch unangemeldet zu besichtigen. Dabei können sie alle erforderlichen Anordnungen zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften treffen. Sie überwachen insbesondere die Einhaltung der von der Bergbehörde genehmigten Betriebspläne. Dabei umfasst die Zuständigkeit der Bergbehörde alle Bereiche, die ansonsten der Gewerbeaufsicht bzw. den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz vorbehalten sind. Den Bergämtern werden alle Unfälle in den Betrieben sofort gemeldet und sie führt in ihrem Zuständigkeitsbereich ausschließlich die Untersuchung von Arbeitsunfällen durch.

 

Literatur

  • Bundesberggesetz (BBergG)
  • Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch VII. Alle Unternehmen sind Mitglied einer Berufsgenossenschaft. Versichert ist jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis steht. Auch Unternehmer und Freiberufler können sich bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. In einigen Branchen sind sie durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert.

 

Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen werden ausschließlich von den Unternehmern aufgebracht. Berufsgenossenschaften erzielen keine Gewinne. Die Berufsgenossenschaften erheben ihren Beitrag im Umlageverfahren zur nachträglichen Bedarfsdeckung, das heißt sie legen ihre Aufwendungen nach Schluss des Geschäftsjahres auf die ihnen zugehörigen Unternehmen um. Vorschüsse auf den Beitrag können erhoben werden. Die von den Unternehmern zu zahlenden Beiträge werden nach der gezahlten Lohn-/Gehaltssumme im verflossenen Jahr und nach der Einstufung des Unternehmens in den Gefahrtarif (Gefahr- bzw. Belastungsziffern) berechnet, wobei es je nach den Unfallzahlen des Unternehmens individuelle Zuschläge oder Nachlässe geben kann. Die versicherten Arbeitnehmer zahlen keinen Beitrag.

 

Bei den landwirtschaftlichen BG werden die Beiträge nach dem Arbeitsbedarf, dem Einheitswert oder einem anderen von der Satzung bestimmten Maßstab berechnet.

 

Die Aufgaben der Berufsgenossenschaft sind:

 

Die BG haben die gesetzliche Verpflichtung, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen (Prävention). Sie erfüllen diese Aufgaben durch:

 

Bei den Leistungen zur Rehabilitation unterscheidet man zwischen der Heilbehandlung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und der Berufshilfe (Leistungen zur berufsfördernden Rehabilitation). Die Berufshilfe hat das Ziel, den Verletzten oder Erkrankten unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit beruflich wieder einzugliedern.

 

Bezüglich der Entschädigung durch Geldleistungen seitens der Unfallversicherungsträger wird unterschieden zwischen:

  • Leistungen an Verletzte/Erkrankte (Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Übergangsgeld während der Berufshilfe; Verletztenrente) und
  • Leistungen an Hinterbliebene (z. B. Sterbegeld; Witwen- oder Witwerrente; Waisenrente; Elternrente).

 

Bis zum 1. Juni 2007 nahm der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) die gemeinsamen Interessen der gewerblichen BG wahr. Seit dem 1. Juni 2007 werden die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand von einem gemeinsamen Spitzenverband vertreten. Dieser trägt den Namen Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Die entsprechende Einrichtung ist für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB)

 

Die Anschriften aller Unfallversicherungsträger sind in dem jährlich erscheinenden Datenjahrbuch "Betriebswacht" enthalten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • "Wir sind für Sie da!" Die Gesetzliche Unfallversicherung der öffentlichen Hand (GUV-I 8550)
  • Die gesetzliche Unfallversicherung (BGI 506) / (GUV-I 506)
  • Alles aus einer Hand. Prävention - Rehabilitation - Unfallversicherung, hrsg. v. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin 2006
  • Betriebswacht - Datenjahrbuch der gewerblichen Berufsgenossenschaften, hrsg. v. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Universum Verlag, Wiesbaden (Link)
  • ARBEIT UND GESUNDHEIT. Zeitschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Link)
  • BGIA - Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Link)
  • BG-Netzwerk Prävention (Link)
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Link)
  • Internetportal der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Link)
  • Next-Line. Die jungen Seiten der Berufsgenossenschaften (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Berufshilfe ist eine Sachleistung. Das Ziel der Berufshilfe ist es, der verletzten oder erkrankten Person möglichst auf Dauer einen ihrer Neigung und ihren Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern. Sie umfasst insbesondere Hilfen zur Erhaltung des alten oder zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen. Sie gewährt Unterstützung bei der Berufsfindung und Arbeitserprobung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung und beinhaltet Maßnahmen der Fortbildung oder Umschulung. Die Unfallversicherungsträger setzen, um diese Leistungen möglichst wirkungsvoll erbringen zu können, eigene Berufshelfer ein, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt persönlichen Kontakt zum Verletzten aufnehmen. Die Berufshelfer betreuen im Rahmen eines organisierten Besuchsdienstes die durch einen Arbeitsunfall verletzten oder durch eine Berufskrankheit erkrankten Personen bereits während der ärztlichen Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation).

 

Während der Berufshilfe erhält der Betroffene Übergangsgeld, sofern er arbeitsunfähig ist oder wegen der Teilnahme an einer Berufshilfemaßnahme nicht arbeiten kann. Das Übergangsgeld soll ihn und seine Familie wirtschaftlich absichern.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • Broschüre: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Kinder in Tageseinrichtungen (GUV-SI 8029)
  • Die gesetzliche Unfallversicherung (BGI 506) / (GUV-I 506)
  • Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für ehrenamtliche Richter, Schöffen und für Zeugen (GUV-I 8505)
  • Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Hilfeleistende (GUV-I 8510)
  • Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler (GUV-SI 8030)
  • Internetportal der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Krankheiten, die als Berufskrankheiten nicht bezeichnet sind, können wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bundesregierung stützt sich bei Entscheidungen in diesen Fragen auf einen Sachverständigenbeirat.

 

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Personen eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Haben Unternehmer Anhaltspunkte, dass bei Personen, die in ihrem Unternehmen beschäftigt sind, eine Berufskrankheit vorliegt, so müssen sie dies spätestens drei Tage nach Kenntnisnahme den oben genannten Stellen ebenfalls anzeigen.

 

Die Anzeigen sind mit den entsprechend der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung vorgegebenen Formularen zu erstatten. Diese Formulare sind bei den Unfallversicherungsträgern inzwischen auch als elektronische Dateien erhältlich.

 

Daneben können Beschäftigte selbst formlos den vorgenannten Stellen den Verdacht mitteilen, dass bei ihnen eine Berufskrankheit besteht.

 

In einem Feststellungsverfahren ermittelt dann der zuständige Unfallversicherungsträger, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.

 

So muss im konkreten Einzelfall bewiesen sein, dass die Erkrankung eine vom Gesetzgeber als Berufskrankheit bezeichnete ist oder nach den neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die genannten Voraussetzungen erfüllt. Daneben müssen die besonderen Einwirkungen in entsprechender Höhe und Dauer vorgelegen haben.

 

Eine Anerkennung als Berufskrankheit kann erfolgen, wenn der Zusammenhang zwischen der besonderen Einwirkung und der Erkrankung hinreichend wahrscheinlich ist. Auf Grundlage eines oder mehrerer arbeitsmedizinischer Gutachten entscheiden bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Rentenausschüsse, zusammengesetzt aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, über die Anerkennung oder Ablehnung.

 

Bei Vorliegen einer Berufskrankheit haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Heilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln durchzuführen und im gegebenen Fall die Entschädigung in Form von Verletzten- oder Hinterbliebenenrente zu übernehmen.

 

Besteht bei Personen die konkrete Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit, so haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.

 

Als Maßnahmen können in Betracht kommen:

  • technische und organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz der betroffenen Person
  • Persönliche Schutzmaßnahmen
  • vorbeugende Heilbehandlung.

 

Wenn die Maßnahmen nicht ausreichen, kann der Unfallversicherungsträger die Person auffordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. Ist dies der Fall, werden auf Kosten des Unfallversicherungsträgers Maßnahmen der Berufshilfe durchgeführt, die von Hilfen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes bis hin zur beruflichen Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung reichen können.

 

Entstehen der betroffenen Person durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ein Minderverdienst oder sonstige wirtschaftliche Nachteile, so wird dies durch Übergangsleistungen des Unfallversicherungsträgers ausgeglichen.

 

Die wirksamste Maßnahme zur Verhütung von Berufskrankheiten ist die Beseitigung und Minimierung der entsprechenden Einwirkungen am Arbeitsplatz. Verantwortlich dafür sind der Arbeitgeber und die für die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb verantwortlichen Personen. Sie können durch außerbetriebliche Partner unterstützt werden. Betriebsärzte haben besonders im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Schlüsselfunktion bei der Prävention von Berufskrankheiten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
  • Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung - UVAV)
  • UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)
  • Mehrtens, G./Perlebach, E.: Die Berufskrankheitenverordnung, ergänzbare Sammlung der Vorschriften, Merkblätter und Materialien. Handkommentar aus rechtlicher und medizinischer Sicht, Erich Schmidt Verlag, Berlin, Bielefeld, München 2008
  • Mehrtens, G./Valentin, H./Schönberger, A.: Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 6. Aufl., Erich Schmidt Verlag, Berlin, Bielefeld, München 1998
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge - Online-Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  • Berufskrankheiten der Wirbelsäule - Online-Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  • Merkblätter und wissenschaftliche Begründungen zu den Berufskrankheiten der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BAuA)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Nach dem bis 31. Dezember 2000 maßgebenden Recht war derjenige berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) gegenüber einer Vergleichsperson auf weniger als die Hälfte gesunken war. Es bestand dann die Möglichkeit, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten. Die alte Begriffsbestimmung ist für diese Rentenart auch in Zukunft noch von Bedeutung. Ferner ist sie für Versicherte maßgebend, die vor 1951 geboren sind und sich über die Berufsunfähigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erwerben können.

 

Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, können bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten (§ 240 Sozialgesetzbuch VI).

 

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kann nur noch bei einem Rentenbeginn vor 2001 bestehen. Neben dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit (entsprechend dem Recht bis 31. Dezember 2000) mussten in den letzten fünf Jahren vor der Berufsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein. Entsprechende Regelungen gelten für Renten wegen Erwerbsfähigkeit.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI): Gesetzliche Rentenversicherung
  • ABC Behinderung & Beruf, Handbuch für die betriebliche Praxis, 3. überarbeitete Ausgabe, hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Wiesbaden 2008 (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

BWS können bei vielen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln eingesetzt werden; dazu gehören z. B. spanende und umformende Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung (Drehmaschinen, Pressen), Maschinen für die Be- und Verarbeitung von Kunststoffen, Papier, Leder, Textilien, Fleisch, Tabak, Holz und keramischen Werkstoffen, Schweiß- und Schneidemaschinen (Schweißen und Schneiden), Spritzgießmaschinen, Gießereimaschinen, Krane, Stetigförderer, Stapelautomaten, Verpackungsmaschinen, Geräte in Regalanlagen, Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Betonsteinen und -elementen, Setzmaschinen der Ziegelindustrie.

 

Gefahrstellen, die durch BWS gesichert werden können, sind z. B. Quetsch- und Scherstellen zwischen sich bewegenden Teilen (z. B. sich schließendes Werkzeug), Einzugstellen (z. B. zwischen Walzen, Rollen) sowie Schnittstellen an Band- oder Kreismessern. Gefahrbereiche, die ebenfalls durch BWS gesichert werden können, sind begehbare Bereiche, in denen Personen an Gefahrstellen von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln gelangen können.

 

BWS dürfen nur an solchen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln verwendet werden,

  • deren Steuerung und Antrieb so beschaffen sind, dass die von der Schutzeinrichtung ausgehenden Schaltbefehle funktionssicher verarbeitet werden; je nach Art der Maschine erfolgt z. B. die Unterbrechung der Werkzeugschließbewegung, die Umkehr der Bewegung oder das Auseinanderfahren von Walzen
  • die so beschaffen sind, dass eine gefährliche Bewegung nicht einsetzen kann, solange sich Körperteile im Schutzfeld befinden
  • bei denen beim Eindringen in das Schutzfeld der Steuerbefehl die gefährliche Bewegung zu jeder Zeit unterbrechen kann
  • bei denen nach dem Einschalten des Antriebs die jeweils erste gefährliche Bewegung nur durch Betätigen eines Befehlsgeräts möglich ist
  • deren Steuerung nach dem Ansprechen der BWS erst nach Freigabe des Schutzfeldes und nach Betätigen eines besonderen Befehlsgeräts die gefährliche Bewegung wieder einleiten kann (Wiederanlaufsperre); das Befehlsgerät (z. B. Druckknopf) muss dabei so angeordnet sein, dass von der Auslösestelle aus die Gefahrstelle bzw. der Gefahrbereich gut eingesehen werden kann
  • deren Steuerung eine Überprüfung der BWS auslösen kann
  • an denen der Sicherheitsabstand und der Grenzwert für den Nachlauf angegeben sind (bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes und des Grenzwertes unter Berücksichtigung von Greif- bzw. Annäherungsgeschwindigkeit sind Verletzungen nicht zu erwarten); hierbei sind die Betriebsverhältnisse, z. B. das Bremsverhalten des Arbeitsmittels nach längerer Einsatzzeit, zu berücksichtigen.

 

Die Auswahl z. B. einer optoelektronischen Schutzeinrichtung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Schutzbereich festlegen
  • Schutzaufgabe bestimmen (Was ist zu erkennen bzw. zu schützen?):

 

Finger, Hand usw.

 

Person beim Eintritt in den Gefahrbereich

 

Person oder Gegenstand im Gefahrbereich

  • Wahl der erforderlichen Sicherheitskategorie für Steuerung und Schutzeinrichtung
  • Ermitteln des Sicherheitsabstandes.

 

Der Schutzbereich berücksichtigt die Zugangs- und Aufenthaltsmöglichkeiten im Gefahrbereich und auch mögliches Umgehen der Schutzeinrichtung. Die Wahl der Sicherheitskategorie nimmt der Konstrukteur in Form einer Risikobewertung bezüglich der vorhandenen Gefährdung und des möglichen Schadensausmaßes unter Berücksichtigung folgender Parameter vor:

  • Schwere einer möglichen Verletzung
  • Häufigkeit und Dauer des Aufenthalts im Gefahrbereich (Exposition)
  • Wahrscheinlichkeit, dass es zur Gefährdung kommt
  • Möglichkeit, die Schädigung zu vermeiden oder zu begrenzen (z. B. durch Wahrnehmung, Reaktion).

 

Eine optoelektronische Schutzeinrichtung, also ein Lichtvorhang oder eine Lichtschranke, muss so installiert werden, dass beim Eindringen in das Schutzfeld die gefährliche Bewegung zum Stillstand gekommen ist, bevor z. B. die Hand den Gefahrbereich erreicht hat (Abbildung). Der Mindestabstand der AOPD zum Gefahrbereich berechnet sich, sofern nicht in z. B. einer maschinenspezifischen Regel (C-Norm) konkrete Vorgaben gemacht sind, wie folgt: S = (K x T) + C. Dabei ist

  • S der Mindestabstand in Millimetern, gemessen vom Gefahrbereich zum Erkennungspunkt, zur -linie, -ebene oder zum Schutzfeld
  • K ein Parameter in Millimetern je Sekunde, abgeleitet von Daten über Annäherungsgeschwindigkeiten des Körpers bzw. von Körperteilen
  • T der Nachlauf des gesamten Systems in Sekunden
  • C ein zusätzlicher Abstand in Millimetern, der das Eindringen in den Gefahrbereich vor Auslösen der Schutzeinrichtung zu Grunde legt.

 

Für den Einbau von BWS müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Schutzfeld und Gefahrstelle: Beim Eindringen in das Schutzfeld darf die Gefahrstelle nicht erreicht werden können, bevor die gefährliche Bewegung unterbrochen oder beendet ist. Der Sicherheitsabstand errechnet sich aus dem Produkt von Greifgeschwindigkeit und Nachlaufzeit.
  • Unter-, Über- und Umgreifen des Schutzfeldes muss verhindert sein: Die Gefahrstelle darf nur durch das Schutzfeld hindurch erreicht werden können.
  • Sicherung gegen Aufenthalt zwischen Schutzfeld und Gefahrstelle: Beim Eindringen in diesen Bereich muss die BWS wirksam werden.
  • Sicherung des Zugangs zum Gefahrbereich: Diese Schutzeinrichtung muss in einer Höhe zwischen 0,3 m und 1,1 m über Flur angebracht sein; empfohlene Anordnung:

 

einstrahlige BWS: 0,75 m

 

zweistrahlige BWS: 0,4 und 0,9 m

 

dreistrahlige BWS: 0,3, 0,7 und 1,1 m

 

vierstrahlige BWS: 0,3, 0,6, 0,9 und 1,2 m.

 

Einstrahlige BWS, die nach dem Reflexionsprinzip wirken, sind hierfür nicht geeignet, weil sie auf einfache Weise umgangen werden können. Eine mehrfache Umlenkung des Strahls ist hingegen zulässig.

 

Optoelektronische Schutzeinrichtungen (AOPD) verhindern zwar, dass Personen durch das Eindringen oder Eingreifen in den Gefahrbereich von Maschinen oder Anlagen geschädigt werden, sie können aber auch den Fertigungsprozess behindern oder gefährlicher machen. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei einem automatisierten Fertigungssystem das Werkstück auf der Fördereinrichtung automatisch durch die Öffnung der Anlage, die durch einen Lichtvorhang gesichert ist, ein- oder ausfährt. Während des Aus- oder Einfahrens des Werkstücks muss die BWS prozessbedingt ausgeschaltet sein; unmittelbar nach der Durchfahrt muss wieder eingeschaltet werden. Um die Zeit ohne Schutzwirkung so kurz wie möglich zu halten, muss der Vorgang automatisch durch die Maschine gesteuert werden. Als Signalgeber werden sowohl elektromechanische Schalter als auch optoelektronische Sensoren eingesetzt.

 

Dieses während einer zeitlich begrenzten Betriebsphase bestimmungsgemäße Aufheben einer Sicherheits- oder Schutzfunktion (kurzzeitiges Überbrücken) wird als Muting bezeichnet. Während des Mutings sind zwei Sicherheitsaspekte von Bedeutung:

 

1. Das Eindringen von Personen in den gesicherten Bereich muss verhindert sein.

 

2. Die Steuerung der Maschine muss die BWS zuverlässig wieder einschalten.

 

Außerdem ist zu beachten, dass das Muting nicht ausschließlich über Software und nicht nur durch einen einzigen Signalgeber gesteuert werden darf. Signalgeber dürfen nicht auf einfache Weise manipuliert werden können und müssen überwacht sein. Der Überbrückungszustand der BWS muss optisch angezeigt werden.

 

Mit der BWS kann eine Maschine sowohl im Ein- als auch im Zweitaktbetrieb gesteuert werden. Dies ist vorteilhaft, wenn Werkstücke zyklisch von Hand oder mit Hilfsmittel, z. B. in das Maschinenwerkzeug, eingelegt bzw. entnommen werden können. Bei dieser Arbeitsweise wird nach ein- oder zweimaligem Eingreifen in das Schutzfeld und anschließender Freigabe der Maschinenzyklus (z. B. Hub) automatisch eingeleitet. Es ist darauf zu achten, dass man die Schutzeinrichtung weder hintertreten noch über- oder untergreifen kann und auch die anderen Seiten gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Eindringen in den Gefahrbereich gesichert sind. Außerdem muss die Auflösung der BWS auf die Arbeitsweise abgestimmt sein.

 

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind Sicherheitsbauteile im Sinne des Anhangs IV der Maschinenrichtlinie.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (aufgehoben ab 29. 12. 2009)
  • Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (ZH 1/597)
  • Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/281)
  • DIN EN 12417 Sicherheit von Werkzeugmaschinen; Bearbeitungszentren
  • DIN EN 12478 Sicherheit von Werkzeugmaschinen - Große numerisch gesteuerte Drehmaschinen und Drehzentren
  • DIN EN 201 Kunststoff- und Gummimaschinen; Spritzgießmaschinen; Sicherheitsanforderungen
  • DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
  • DIN EN 528 Regalbediengeräte; Sicherheit
  • DIN EN 614-1 Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Gestaltungsgrundsätze; Begriffe und allgemeine Leitsätze
  • DIN EN 61496-1 Sicherheit von Maschinen; Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen; Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
  • DIN EN 61496-3 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen; Besondere Anforderungen an aktive optoelektronische diffuse Reflektion nutzende Schutzeinrichtungen
  • DIN EN 953 Sicherheit von Maschinen; Trennende Schutzeinrichtungen; Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
  • DIN EN 999 Sicherheit von Maschinen; Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen
  • DIN EN ISO 10218-1 Industrieroboter; Sicherheitsanforderungen; Roboter
  • DIN EN ISO 12100-1 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
  • DIN EN ISO 12100-2 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Technische Leitsätze
  • DIN EN ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze
  • DIN EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
  • DIN EN ISO 14121-1 Sicherheit von Maschinen; Risikobeurteilung: Leitsätze
  • DIN IEC 61496-2 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen; Besondere Anforderungen an Einrichtungen, welche nach dem aktiven optoelektronischen Prinzip arbeiten
  • Auswahl und Anbringung elektromechanischer Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen (BGI 575)
  • Schutzeinrichtungen (BGI 703)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Gesundheitsgefahren:

Beryllium und seine Verbindungen (Berylliumoxid, -hydroxid, -chlorid u. dgl.) sind giftig, vor allem dann, wenn sie als Stäube oder Dämpfe über die Atemwege einwirken können. Sie zählen zu den krebserzeugenden Stoffen. Neben allgemeiner Giftwirkung entstehen Reizungen der Luftwege und der Lungen mit quälendem Husten, Atemnot und starken Schmerzen. Giftwirkungen zeigen sich zuweilen erst Jahre nach der ersten Exposition. Zudem entstehen schlecht heilende Hauterkrankungen.

 

Wichtige Schutzmaßnahmen:

Beryllium sollte nach Möglicheit in geschlossenen Apparaturen verarbeitet werden. Ist dies nicht möglich, ist eine Objektabsaugung vorzusehen.

 

Die Berührung der Haut und Augen mit Beryllium ist zu vermeiden. Besteht trotzdem die Gefahr, müssen geeignete Persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden. Als Atemschutzfilter sind Partikelfilter P2 oder P3 bzw. FFP2 oder FFP3 zu tragen.

 

Kennzeichnung:

Gefahrensymbol: T+ (Sehr giftig).

 

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):

  • R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
  • R 25 Auch giftig beim Verschlucken
  • R 26 Auch sehr giftig beim Einatmen
  • R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
  • R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
  • R 48/23 Auch giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.

 

Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

  • S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).

 

Weitere Angaben:

WGK 3: stark wassergefährdend.

 

S: Gefahr der Sensibilisierung.

 

Krebserzeugend der Kategorie K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • Bestimmung von Beryllium (BGI 505-13)
  • CMR-Gesamtliste (BAuA): Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906
  • GESTIS-Stoffdatenbank (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Das Mutterschutzgesetz gibt Müttern vor und nach der Entbindung einen besonderen Schutz. So enthält es ein generelles Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor sowie in den ersten acht - ggf. zwölf - Wochen nach der Entbindung. Diese Schutzfrist ist, auch bei vorzeitiger Entbindung, auf insgesamt mindestens 14 Wochen festgeschrieben.

 

Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen oder bestimmten gefährlichen Arbeiten beauftragt werden. Ihre Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit in besonderer Weise geschützt wird. Es müssen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen vorhanden sein. Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein, falls die Arbeit ständig im Sitzen ausgeführt wird. Ferner gibt es Beschränkungen der Arbeitszeit, der Akkord- und Nachtarbeit und einen Anspruch auf Erziehungsurlaub.

 

Auch dürfen werdende Mütter z. B. nicht beschäftigt werden

  • mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden
  • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet
  • mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen
  • mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb
  • nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln
  • mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

 

Ähnliche Beschränkungen gelten für stillende Mütter.

 

Das

Jugendarbeitsschutzgesetz

bestimmt, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Vollzeitschulpflichtige grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Jugendliche ab 14 Jahre dürfen nur leichte und für sie geeignete Arbeiten ausüben, z. B. Dienstleistungen in privaten Haushalten, wie Nachhilfeunterricht, Botengänge, Betreuung von Kleinkindern. Erlaubt sind auch gelegentliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei bestimmten kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und im Rahmen des Betriebspraktikums während der Schulzeit. Für die Arbeit von Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr legt das Gesetz zahlreiche Beschränkungen bezüglich Arbeitszeit, Akkordzeit, Arbeiten unter Tage und gefährlicher Arbeiten fest.

 

Jugendliche dürfen z. B. keine Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen sowie Triebwerke bedienen und warten; sie dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen der Drahtindustrie, an bestimmten Druck- und Holzbearbeitungsmaschinen, an bestimmten Pressen, in Walzwerken, in Stahlwerken, in Gasanlagen, in Spielhallen und Spielkasinos, in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung und in Laserbereichen beschäftigt werden. Sie dürfen außerdem nicht mit Explosivstoffen und anderen gefährlichen Stoffen umgehen. Meistens werden solche Arbeiten für Jugendliche über 16 Jahre nur erlaubt, wenn es die Berufsausbildung erfordert und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sichergestellt ist. Das Mindestalter für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie beim Einsatz als Sicherungsposten bei Arbeiten im Bereich von Gleisen, für die die Deutsche Bahn zuständig ist, ist sogar auf 21 Jahre hinaufgesetzt.

 

Besondere Beschäftigungsbeschränkungen gibt es auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Jugendliche dürfen sich nicht in Kontrollbereichen, in denen radioaktive Stoffe oder Röntgeneinrichtungen vorhanden sind, aufhalten. Ähnliche Beschränkungen gelten für werdende Mütter laut § 56 der Strahlenschutzverordnung und § 22 der Röntgenverordnung.

 

Ferienjobs sind für Schüler, die mindestens 15 Jahre alt sind, für die Dauer von vier Wochen pro Jahr erlaubt. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei 8 Stunden nicht überschreiten. Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ist verboten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
  • Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
  • Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
  • Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV)
  • Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (BGV C 3)
  • UVV Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift (BGV B 5)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Laserstrahlung (BGV B 2) / (GUV-V B2)
  • UVV Stahlwerke (BGV C 17)
  • UVV Forsten (GUV-V C51) / (VSG 4.3)
  • UVV Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen (VSG 4.2)
  • UVV Gefahrstoffe (VSG 4.5)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Prüfpflichten - Schutzalter - Alleinarbeit (BGI 697)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Ausübung des außerbetrieblichen Beschwerderechts ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es müssen konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten.

 

Die Beschäftigten müssen sich darüber hinaus zunächst an den Arbeitgeber wenden, bevor sie die zuständigen Behörden einschalten. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) orientiert sich in dieser Hinsicht an der arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Beschäftigten, bevor sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden, zuerst beim Arbeitgeber um Abhilfe nachsuchen müssen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Für diese Arbeitnehmer sind zum Teil besondere Maßnahmen oder Regelungen in eigenen Gesetzen festgehalten, z. B. im Mutterschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz.

 

Jeder Arbeitnehmer kann aber aufgrund seiner Tätigkeit zu einer Gruppe besonders gefährdeter Arbeitnehmer gehören, wenn er diese in besonderen Gefahren- oder Risikobereichen ausübt. Beispielsweise sind Personen besonders gefährdet, die mit speziellen Stoffen wie Asbest umgehen müssen oder die bei der Arbeit hohen Lärmpegeln ausgesetzt sind. Auch für diese Personen gelten verbindliche Regelungen, die maximale Stoffkonzentrationen, maximale Lärmpegel oder die Länge der Arbeitszeit festlegen, für die die betreffenden Personen der besonderen Gefährdung maximal ausgesetzt sein dürfen.

 

Stärker in den Blickpunkt rücken in der letzten Zeit die älteren Arbeitnehmer, eine Gruppe, für die es bisher keine einheitliche Definition gibt. Oft wird hierunter die Gruppe der Menschen ab 45 Jahren verstanden, andere definieren sie über die abnehmende Leistungsfähigkeit oder die höheren Risiken, denen sie auf Grund nachlassender physischer Belastbarkeit ausgesetzt sind (Defizitmodell). Man weiß jedoch, dass das höhere Alter nicht nur zum Nachlassen bestimmter Fähigkeiten führt, sondern dass es auch wachsende oder neue Kompetenzen bei Älteren gibt (Kompetenzmodell). Beide Seiten, Defizite und Kompetenzen, entwickeln sich individuell sehr unterschiedlich und hängen weniger vom kalendarischen Alter ab.

 

Für die Arbeitnehmergruppe der Älteren gibt es keine gesetzlichen Regelungen zu ihrem speziellen Schutz. Strategien im Arbeitsschutz gehen eher in die Richtung, präventiv bereits bei den Jüngeren anzusetzen und deren Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Lernwilligkeit bis ins höhere Alter hin zu erhalten.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
  • Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
  • Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Betonpumpen, Verteilermasten, Rohre und Schläuche müssen mit den in den Regeln angegebenen Daten gekennzeichnet sein. Hydraulische Triebwerke müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung haben und gegen unbeabsichtigtes Betätigen der Bedienungseinrichtung gesichert sein. Am Einsatzort muss eine Betriebsanleitung vorhanden sein.

 

Betonpumpen müssen so eingerichtet sein, dass sich bei geöffnetem Schiebergehäuse die Schieber nicht unbeabsichtigt bewegen können. Bei Pumpen, die im Aufgabebehälter ein Rührwerk haben, muss der Behälter mit einer Gitterabdeckung versehen sein. Das Rührwerk muss bei geöffneter Abdeckung zwangsläufig stillgesetzt werden. Klappbare Gitterabdeckungen bzw. hochklappbare Aufgabebehälter müssen in gehobener Stellung arretiert werden können.

 

Verteilermaste müssen einem Festigkeits- und Standsicherheitsnachweis entsprechend gebaut sein. Abstützeinrichtungen der Masten dürfen nicht unbeabsichtigt eingefahren oder geschwenkt werden können. Die sichere Ableitung der Stützkräfte in tragfähigen Untergrund muss gewährleistet sein. Deshalb müssen an den Abstützeinrichtungen die maximalen Eckstützdrücke angegeben sein. Verteilermaste dürfen nicht als Hebezeug verwendet werden.

 

Der Sicherheitsabstand zu Baugrubenböschungen und Grabenkanten ist einzuhalten.

 

Die Verbindungen der Förderleitungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt öffnen können. An der Verbindung zwischen Förderleitung und Endschlauch muss eine zusätzliche Sicherung ein unbeabsichtigtes Ablösen des Endschlauches verhindern. Für eine pneumatische Reinigung der Leitung ist am Leitungsende ein Fangkorb anzubringen. Leitungsverbindungen dürfen nur geöffnet werden, nachdem das Fördersystem drucklos gemacht worden ist.

 

Beim Anpumpen oder bei erneutem Anpumpen, z. B. nach Verstopfern, muss der Endverteilerschlauch frei pendelnd hängen. Im Gefahrbereich des Endverteilerschlauches (Abbildung) darf sich niemand aufhalten.

 

Über Verteilermasten geführte Förderleitungen dürfen nicht über die in der Betriebsanleitung angegebene Länge hinaus verlängert werden. Die Tragfähigkeit des Mastes muss beachtet werden. Förderleitungen, die nicht geführt werden, sind sicher zu befestigen. Für die sichere Ableitung der Kräfte ist zu sorgen.

 

Am Bedienungsstand muss ein Auszug der Richtlinien angebracht sein. Auf die Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen ist hinzuweisen.

 

Der Unternehmer muss Maschinenführer für Autobetonpumpen schriftlich beauftragen. Das Aufstellen sowie der Auf- und Abbau von Betonpumpen und Verteilermasten muss nach der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen.

 

Wiederkehrende Prüfungen durch Sachkundige bzw. Befähigte Personen sind nach wesentlichen Änderungen, bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durchzuführen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Umgang mit Betonpumpen und Verteilermasten (BGR 182)
  • DIN 24117 Bau- und Baustoffmaschinen - Verteilermaste für Betonpumpen - Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit
  • DIN EN 12001 Förder-, Spritz- und Verteilmaschinen für Beton und Mörtel - Sicherheitsanforderungen
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Auto-Betonpumpen (BGI 713)
  • Infokarte: "Merkblatt für den Einsatz von Betonpumpen", Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)
  • Broschüre: Betonpumpen - aber sicher!, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Medien und Praxishilfen (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Ziele

 

§ 84 SGB IX trägt die amtliche Überschrift "Prävention". Diese Zielrichtung wird auch deutlich, wenn man die gesetzlich definierten Ziele betrachtet, die das BEM verfolgt: Der betroffene Mitarbeiter soll seine Arbeitsunfähigkeit überwinden; erneuter Arbeitsunfähigkeit soll vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden.

 

Voraussetzungen

 

Das BEM kommt zur Anwendung, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Es ist unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestanden hat oder ob sich diese sechs Wochen durch Summierung mehrerer kürzerer AU-Zeiten ergeben. Im Gesetz ist auch nicht gefordert, dass die Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Erkrankung verursacht sein muss.

 

Während der Arbeitgeber verpflichtet ist, das BEM vorzuhalten, gibt es auf Arbeitnehmerseite keine korrespondierende Mitwirkungspflicht. Vielmehr basiert die Durchführung eines BEMs auf der freiwilligen Mitwirkung des Beschäftigten; seine Zustimmung und Beteiligung sind unabdingbare Voraussetzung.

 

Vorgehen

 

Bezüglich der Umsetzung bleibt das Gesetz sehr allgemein. Zentraler Begriff ist die "Klärung der Möglichkeiten", wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Diese Klärung hat der Arbeitgeber mit der betrieblichen Interessenvertretung vorzunehmen, in der Regel also mit dem Betriebsrat oder mit dem Personalrat.

 

Wie diese "Klärung" zu erreichen ist, ist nicht näher vorgeschrieben. Dem Begriff "Klärung" kann man entnehmen, dass die Beteiligten - Arbeitgeber, betroffener Mitarbeiter, Betriebsrat - das konsensorientierte Gespräch suchen müssen und dass somit im BEM kein Platz für einseitige Weisungen ist. Ferner lassen sich aus dem Begriff "Eingliederungsmanagement" einige Eckpunkte ableiten, die für ein Management charakteristisch sind: Dazu gehört eine generelle Regelung, die ein strukturiertes Vorgehen vorsieht. Ziele müssen bestimmt und formuliert werden, und es ist festzulegen, wie Entscheidungen getroffen werden. Schließlich muss die Umsetzung der Entscheidungen kontrolliert und eine angemessene Dokumentation gewährleistet werden.

 

"Soweit erforderlich" ist der Werks- oder Betriebsarzt hinzuzuziehen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.

 

Die Zurückhaltung des Gesetzgebers bei der Umsetzung des BEM sollte als Chance verstanden werden, individuelle, für die betrieblichen Gegebenheiten passgenaue Lösungen zu entwickeln.

 

Durchsetzbarkeit

 

Obwohl das BEM für den Arbeitgeber verpflichtend ist und der Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen auch die Schwerbehindertenvertretung, von ihm die Klärung verlangen können, sieht das Gesetz keine Sanktionen beim Untätigbleiben des Arbeitgebers vor. Tatsächlich kann der Nutzen von Sanktionen bezweifelt werden, da sachgerechte Ergebnisse vor allem dann zu erwarten sind, wenn das BEM von den Hauptbeteiligten zielorientiert durchgeführt wird und nicht nur pro forma, um dem gesetzlichen Zwang zu genügen.

 

Ein finanzieller Anreiz für Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, ist in § 84 Abs. 3 SGB IX enthalten: Hiernach können die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter solche Arbeitgeber durch Prämien oder einen Bonus fördern.

 

Ausblick

 

Die gesetzliche Verpflichtung, ein BEM vorzuhalten, hat neben Zustimmung auch Kritik erfahren. Auf Arbeitgeberseite wurden vor allem Überregulierung und bürokratischer Aufwand moniert. Auf Gewerkschaftsseite wurden Befürchtungen laut, dass durch das BEM Druck auf Beschäftigte ausgeübt werden könne, medizinisch erforderliche Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verkürzen.

 

Bei der Bewertung der Regelung sollte man berücksichtigen, dass das Gesetz lediglich einige Eckpunkte benennt, den Beteiligten bei der konkreten Umsetzung aber weitestgehend freie Hand lässt. Verglichen mit anderen Ansätzen, die der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen, wie dem Disability Management, stellen die gesetzlichen Anforderungen an das BEM eine Minimallösung dar. Ein engagierter Arbeitgeber wird schon aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen und auf Grund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht nach Lösungen suchen, wie ein Mitarbeiter mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen wieder in den Betrieb integriert werden kann. Für den Beschäftigten bietet ein BEM die Chance, auf freiwilliger Basis aktiv seinen Eingliederungsprozess mitzugestalten.

 

Die gesetzliche Regelung mag im Betrieb den Anstoß dazu geben, sich auch unabhängig von Einzelfällen mit Fragen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten zu befassen; und dazu motivieren, gemeinsam praxisnahe Lösungen zu entwickeln.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • Feldes, W.: Rehabilitation vor Entlassung. In: Soziale Sicherheit - Zeitschrift für Arbeit und Soziales 2004 (Heft 8-9), S. 270 - 278
  • Mehrhoff, F./Schönle, P. W. (Hrsg.): Betriebliches Eingliederungsmanagement: Leistungsfähigkeit von Mitarbeitern sichern, Gentner Verlag, Stuttgart 2005
  • von Steinau-Steinrück, R./Hagemeister, V.: Das neue betriebliche Eingliederungsmanagement. In: NJW-Spezial 2005 (Heft 3), S. 129-130
  • Wortmann, M.: Schneller gesund, schneller im Job. In: Handelsblatt vom 13. Oktober 2004 (Nr. 199), S. 18
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetze zum Arbeitsrecht (Online-Angebote)
  • Initiative Gesundheit und Arbeit (IGA) (Link)
  • Materialsammlung "Betriebliches Eingliederungsmanagement" der Initiative Gesundheit und Arbeit

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. § 75 Abs. 2 Nr. 11 BPersVG dazu dienen, die Rahmenregelungen des staatlichen und autonomen Arbeitsschutzrechts auf betrieblicher Ebene auszufüllen und zu konkretisieren. Besonders verbreitet sind Vereinbarungen über die Gestaltung von Bildschirmarbeit auf Grundlage der BildscharbV. Die meisten Regelungen des geltenden Arbeitsschutzrechts (insbesondere ArbSchG, ASiG, DruckluftV, LasthandhabV, PSA-BV, MuSchRiV, BioStoffV, BetrSichV, ArbStättV 2004, GefStoffV 2005 sowie UVV) sind mitbestimmungsfähig und können somit in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung betrieblich konkretisiert werden.

 

Vereinbarungen über Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG beziehen sich vorwiegend auf Dauer, Verteilung und Lage der Arbeitszeit, ausgehend vom gesetzlichen (Arbeitszeitgesetz - ArbZG) und tarifvertraglichen Niveau. Zunehmend sind aber auch Vereinbarungen über neue Arbeitszeitformen anzutreffen (z. B. Vertrauensarbeitszeit), die durch die Mitbestimmungsrechte flankiert werden können.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZRG)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Nach der Maschinenrichtlinie muss eine Betriebsanleitung folgende Mindestangaben enthalten:

  • Angaben zur Maschine (z. B. Hersteller, Typ, Baujahr, Drehzahl, Explosionsschutz, Wartungshinweise)
  • Bestimmungsgemäße Verwendung (Hinweise zur sachwidrigen Verwendung)
  • Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen werden können
  • Angaben, die im Arbeitsablauf eine gefahrlose Durchführung ermöglichen von

 

Inbetriebnahme

 

Verwendung

 

Handhabung (Gewicht, falls regelmäßig transportiert wird)

 

Installation

 

Montage und Demontage

 

Rüsten

 

Instandhaltung und Störungsbeseitigung

  • Erforderlichenfalls Einarbeitungshinweise
  • Erforderlichenfalls Hinweise zu Werkzeugen, die eingesetzt werden können.

 

Die EG-Maschinenrichtlinie verpflichtet den Hersteller, sowohl die Geräuschemissionswerte für den vorgesehenen Betriebszustand als auch Informationen zum Messverfahren anzugeben.

 

Die Betriebsanleitung muss auch auf unzulässige und sachwidrige Verwendung sowie auf vorhandene Restrisiken hinweisen und mitteilen, wie man sich gegen diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung schützen kann.

 

Die Betriebssicherheitsverordnung gibt dem Betreiber vor, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden dürfen, für die sie nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.

 

Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Maschine muss die Betriebsanleitung in einer der Gemeinschaftssprachen und in der Sprache des Verwenderlandes vorliegen.

 

In allen Fällen, in denen dem Unternehmer keine oder unvollständige Unterlagen vorliegen, setzt seine Ermittlungspflicht ein, z. B. wenn

  • es sich um Sonderanfertigungen oder nicht verwendungsfertige technische Erzeugnisse und Einrichtungen handelt
  • von der vom Hersteller vorgesehenen bestimmungsgemäßen Verwendung abgewichen werden soll
  • Ungewissheiten über die Gefährdung beim Umgang mit gefährlichen Stoffen bestehen.

 

Der Hersteller oder Einführer ist verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die von Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen mitzuteilen.

 

Die vom Hersteller mitgelieferten Informationen müssen im gewerblichen Bereich vom Betreiber des Arbeitsmittels bzw. vom Verwender der Arbeitsstoffe in Betriebsanweisungen umgesetzt werden.

 

Betriebs- bzw. Gebrauchsanleitungen sind vom Betreiber daraufhin zu prüfen, ob diese Unterlagen

  • betriebsbezogen ergänzt
  • auf den Arbeitsplatz zugeschnitten
  • für die Mitarbeiter verständlich gemacht
  • durch zusätzliche Angaben erweitert
  • durch bildliche Darstellungen verdeutlicht
  • für ausländische Mitarbeiter übersetzt
  • durch zusätzliche Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge - auch für Störfälle - ergänzt

 

werden müssen.

 

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Betriebsanleitungen an den einzelnen Arbeitsplätzen vorhanden sein müssen und wo ihr Inhalt in eine Betriebsanweisung umzusetzen ist.

 

Wenn Betriebsanleitungen ihren Zweck erfüllen sollen, müssen sie in der Regel folgende Angaben enthalten:

  • Angaben über das Erzeugnis:

 

Angaben, die eine Benutzerinformation einem bestimmten Erzeugnis zuordnen: Hersteller oder Lieferer, Benennung, Type, Erzeugnis- oder Seriennummer

 

Hinweis auf Konformitätsbescheinigungen, Prüfzeichen u. Ä.

 

Hinweise auf Urheber- und Schutzrechte

 

Anschrift und notwendige Angaben für Anfragen und Bestellungen

 

Angaben über Leistung und Einsatzmöglichkeiten: Leistungsangaben, Belastbarkeit, Einsatz- oder Arbeitsbereiche, zusätzliche Einrichtungen

 

Beschreibung und Übersichten von Erzeugnis und Zubehör: Funktion, Betätigungs-, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen, Abmessungen, Gewichte, Schwerpunkte, Schaltpläne, besondere Eigenschaften (z. B. Explosionsschutz, Beständigkeit gegen Korrosion, Temperatur, Feuer), Emissionen (z. B. Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Gase, Stäube, Dämpfe).

  • Angaben zum Einsatzort:

 

Platzbedarf für Betrieb und Instandhaltung

 

Zulässige Umgebungseinflüsse (z. B. Temperatur, Luftdruck, Feuchtigkeit, Vibration, statische Elektrizität, Beleuchtung)

 

Untergrund, Fundament, Wand

 

Energiebedarf, Art, Menge, Qualität

 

Versorgungsanschlüsse für Betrieb und Instandhaltung (z. B. für Elektrizität, Druckluft, Drucköl, Gas, Wasser, Dampf, Treibstoff, Schmierstoff, Kühlmittel)

 

Betriebsstoffe: Füllmengen und Verbrauchswerte

 

Abführen von Produkten und Abfällen (z. B. Späne, Staub, Schlamm, Kühl- und Schmierstoffe, Abwasser, Gas)

 

Hinweise auf Maßnahmen zur Sicherheitstechnik, die vom Verwender (Betreiber) vorgesehen werden müssen (z. B. Schutzeinrichtungen, Sicherheitsabstände, Sicherheitskennzeichnung).

  • Angaben über Transport, Lagerung, Aufstellung, Anbringung und Abbau:

 

Transportieren und Lagern

 

Auspacken, Reinigen, Zusammenbauen oder Hinweis auf betriebsfertige Anlieferung

 

Aufstellen, Anbringen, Befestigen, Anordnen

 

Herstellen der Anschlüsse, Hinweis auf sachgemäße Installation

 

Abbauen, Verpacken und Verladen

 

Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen für Transport, Lagerung, Aufstellung, Anbringung, Abbau.

  • Angaben für die Nutzung:

 

Beschreibung der Wirkung der Betätigungseinrichtungen (Stellteile) und der Überwachungseinrichtungen

 

Anleitung für die erste Inbetriebnahme

 

Hinweise auf geeignete Betriebs- und Hilfsstoffe

 

Anleitung für das Rüsten (Einstellen)

 

Anleitung für das Betätigen (Maßnahmen vor dem In-Gang-Setzen), In-Gang-Setzen/Einschalten, Stillsetzen, Stillsetzen im Notfall (Not-Halt)

 

Anleitung für das sichere Betreiben, Gefahrenhinweise

 

Hinweise auf besondere Sicherheitsmaßnahmen bei bestimmten Betriebsweisen (z. B. auf das Benutzen von Persönlicher Schutzausrüstung)

 

Gegebenenfalls Hinweise auf Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung zusätzlicher Einrichtungen

 

Hinweise auf erfahrungsgemäß vorkommende, aber unzulässige Betriebsweisen

 

Anleitung zur Fehlersuche und zum Beheben von Störungen im Arbeitsablauf/bei der Nutzung.

  • Angaben zur Instandhaltung:

 

Anleitung zur Pflege

 

Anleitung zur Wartung

 

Anleitung zur Inspektion

 

Anleitung zur Instandsetzung

 

Hinweise auf Instandhaltungsarbeiten, die besondere Fachkenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen

 

Hinweise auf Sicherheitsmaßnahmen bei der Instandhaltung, die vom Verwender (Betreiber) getroffen werden müssen

 

Hinweise auf Ersatzteile und Verschleißteile, notwendige Angaben bei Bestellungen.

  • Angaben zum Kundendienst.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (aufgehoben ab 29. 12. 2009)
  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
  • TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 13306 Begriffe der Instandhaltung
  • DIN EN 62079 Erstellen von Anleitungen; Gliederung, Inhalt und Darstellung
  • DIN EN ISO 12100-1 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
  • DIN EN ISO 12100-2 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Technische Leitsätze
  • DIN EN ISO 14121-1 Sicherheit von Maschinen; Risikobeurteilung: Leitsätze
  • VDI 2890 Planmäßige Instandhaltung; Anleitung zur Erstellung von Wartungs- und Inspektionsplänen
  • Neuerungen der EG Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Herstellerangaben zu Lärm- und Vibrationsemissionen von Maschinen, hrsg. v. Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau, 2007

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers zur Gewährleistung der Sicherheit. Nach § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass den Beschäftigten, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Für Gefahrstoffe muss nach § 14 Gefahrstoffverordnung eine Betriebsanweisung (Abbildung) erstellt werden.

 

Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben den in einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (BGV) geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in seinen mitgelieferten Betriebsanleitungen zu berücksichtigen.

 

Mit dem Wegfall der technischen Unfallverhütungsvorschriften als verbindliches Regelwerk hat der Unternehmer nun eigenverantwortlich zu prüfen, wo schriftliche Regelungen für die Beschäftigten notwendig sind. Für die Entscheidung, ob Betriebsanweisungen notwendig sind, kann die Risikobewertung der Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln hilfreich sein.

 

Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr spezifischen Unfallverhütungsvorschriften, sicherheitstechnischen Regelwerken und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften verlangt vom Unternehmer die Erstellung von Arbeits- und Betriebsanweisungen. Dies führt in der betrieblichen Praxis dazu, dass für eine Tätigkeit bzw. einen Arbeitsplatz nicht selten mehrere Arbeits- und Betriebsanweisungen für die verschiedenen Anforderungen (Anlage/Maschine/Werkzeug, GefStoffV, Umweltschutz, Qualität) erstellt werden. Für jedes Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob Anforderungen an Arbeits- und Betriebsanweisungen nicht integriert in einer Anweisung realisiert werden können. Dabei gilt das Prinzip: Eine Anweisung für eine Tätigkeit.

 

Unternehmer, die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhütungsvorschrift eine Betriebsanweisung nicht erstellen, handeln ordnungswidrig.

 

Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis - also für den Anwender - überschaubar bleibt. Wenn möglich, sollte eine DIN A4-Seite ausreichen. Nach der Gefahrstoffverordnung ist die Sprache der Beschäftigten zu verwenden. Wenn ausländische Mitarbeiter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, ist die Betriebsanweisung in deren Muttersprache abzufassen. Betriebsanweisungen sind im Betrieb in geeigneter Weise - wenn möglich durch Auslegen oder Aushängen am Arbeitsplatz - bekannt zu machen. Sie sollen in Form und Sprache so gestaltet werden, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können.

 

Verantwortung für die Korrektheit der Anweisungen trägt der Unternehmer bzw. die von ihm beauftragte Führungskraft, in der Regel der Betriebsleiter.

 

Zwei Arten von Betriebsanweisungen sind zu unterscheiden:

 

Nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Unternehmer Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Gefährliche Stoffe) in Betriebsanweisungen schriftlich zu regeln. Inhaltliche Gestaltung und Aufbau sind ebenfalls im § 14 der GefStoffV geregelt. Danach sind Anweisungen zu erlassen mit:

 

1. Informationen über am Arbeitsplatz auftretende Gefahrstoffe, z. B. Bezeichnung, Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit

 

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören insbesondere

 

a) Hygienevorschriften

 

b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind

 

c) Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung.

 

Alle Hinweise zu Umweltschutzanforderungen sind aus dem Gefahrstoffrecht (GefStoffV) herausgenommen worden, so auch die Informationen in Betriebsanweisungen zur "Sachgerechten Entsorgung". Inhalte können aus EG-Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe entnommen werden. Aus ihnen lassen sich die Inhalte einer Betriebsanweisung bestimmen. Sie sind durch betriebs- und arbeitsplatzbezogene Informationen zu ergänzen.

 

Sicherheitstechnische Betriebsanweisungen, die Tätigkeiten regeln, können von Mitarbeitern selbst bzw. unter ihrer Beteiligung nach folgendem Schema hergestellt werden:

  • den Arbeitsablauf, die Arbeitsschritte beschreiben
  • zu jedem Arbeitsschritt ermitteln, was passieren könnte
  • zu jeder potenziellen Gefährdung die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festlegen.

 

Erfahrungsgemäß ist die Herstellung von Betriebsanweisungen nach diesem Verfahren geeignet,

  • Akzeptanz bei den Mitarbeitern zu erzielen
  • versteckte Sicherheitsschwachstellen zu ermitteln
  • Mitarbeitern gefährliche Gewohnheitstätigkeiten ins Bewusstsein zu bringen
  • Neulinge einzuweisen.

 

Die Form einer Betriebsanweisung (Abbildung) kann als vollintegrierte Arbeits- und Betriebsanweisung für Anforderungen des Qualitätsmanagements, des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit verwendet werden. Sie ist - arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen - auch eine hervorragende Form der Gefährdungsbeurteilung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter bei der Erarbeitung mitwirken können. Diese Forderung zur Mitarbeiterbeteiligung ist Bestandteil der institutionellen Arbeitsmanagementsysteme.

 

Als Grundlage für die Erstellung einer Betriebsanweisung dienen:

  • bei Gefahrstoffen die nach der GefStoffV vorgeschriebenen Kennzeichnungen sowie Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge für den Umgang
  • bei sonstigen chemischen Stoffen und Zubereitungen, die nicht unter den Geltungsbereich der GefStoffV fallen, Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt nach DIN 52 900, das vom Hersteller oder Lieferanten anzufordern ist
  • für verwendungsfertige technische Erzeugnisse und Einrichtungen die Angaben des Herstellers in Benutzerinformationen, insbesondere Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen.

 

Die sicherheitstechnischen Inhalte von Betriebsanweisungen werden bestimmt durch die Anforderungen aus den Regelwerken für Maschinen, Einrichtungen, Geräte, Stoffe. Die Betriebsanweisung muss alle Angaben enthalten, um einen gefahrlosen Betrieb von Maschinen, Anlagen, Einrichtungen oder Stoffen sicherzustellen. Soweit Gefährdungen Dritter möglich sind, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen genannt sein, nicht zuletzt auch Hinweise auf Verhalten bei Unfällen, Störfällen und auf Maßnahmen zur Ersten Hilfe.

 

Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz.

 

Zu regeln sind grundsätzlich nur solche Tätigkeiten und Arbeitsabläufe, die gefährlich bzw. sicherheitsrelevant (gefahrgeneigte Tätigkeiten) sind, oder wo Vorschriften eine Regelung erfordern. Eine Überreglementierung führt erfahrungsgemäß zur Entmündigung der Mitarbeiter und zum grundsätzlichen inneren Widerstand gegen die Vorschriften. Die Überorganisation durch Regelungen wird von Mitarbeitern häufig als Absicherungstechnik der Führungskräfte interpretiert, sich gegen Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Vorschriften zu schützen.

 

Die Praxis in vielen Unternehmen, besonders gefährliche Arbeiten durch so genannte Erlaubnisscheine (Abbildung) (z. B. Arbeits-, Feuer-, Schweiß- und Befahrerlaubnisscheine (Abbildung)) in jedem einzelnen Fall schriftlich auf der Basis fixierter Sicherheitsanforderungen zu regeln, hat sich bewährt und nachweislich zu einer Erhöhung des Sicherheitsstandards geführt.

 

Mit der Betriebssicherheitsverordnung entsteht für die Unternehmen die Notwendigkeit, sicherheitstechnische Betriebsanweisungen um anlagen-, betriebs- und arbeitsmittelbezogene Hinweise zu ergänzen. Diese müssen zukünftig mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

 

EDV-Programme zur Herstellung von Betriebsanweisungen nehmen dem Benutzer die Gestaltung der Betriebsanweisung ab. Es ist nur noch der Inhalt in ein vorbereitetes Formular zu übertragen. Auch eine Textverarbeitung kann ausreichen, zu einem vernünftigen Layout der Betriebsanweisungen zu gelangen. Sicherheitszeichen und Grafiken lassen sich problemlos in die Texte integrieren.

 

Sicherheitsvorschriften:

  • Planung sicherer Anlagen und Verfahren
  • sicheres Betreiben von Anlagen
  • sichere Betriebsmittel
  • gefährliche Arbeitsstoffe
  • Verkehr und Transport
  • Brandschutz und Explosionsschutz
  • Unfall- und Schadensereignisse
  • Sicherheitsschulung (Schulung)
  • Arbeitserlaubnisverfahren
  • Leitern und Gerüste, Arbeiten in Höhe.

 

Solche Sicherheitsvorschriften sind vorteilhaft, da darin festgelegte Sicherheitsanforderungen allgemeine Gültigkeit im Unternehmen besitzen und nicht mehr in jede Einzelbetriebsanweisung aufgenommen werden müssen. Sie führen auch zu einer besseren Durchschaubarkeit der geltenden Sicherheitsregeln im Unternehmen.

 

Sicherheitsvorschriften sollten in einem einheitlichen Layout erstellt und in gleicher Weise strukturiert sein. Bewährt hat sich das folgende Schema:

 

1. Ziel der Vorschrift

 

2. Definition, Geltungsbereich

 

3. Verantwortlichkeiten

 

4. Durchführung, Beschreibung

 

5. Anhang, weitere Informationen, Checklisten etc.

 

Sicherheitsvorschriften solcher Art entsprechen weitgehend den Vorgaben des Qualitätsmanagements, sie sind Verfahrensanweisungen im Arbeitsschutz.

 

Durch die Reduzierung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, ausgelöst auch durch die Betriebssicherheitsverordnung, entsteht für Unternehmen und Institutionen die Notwendigkeit, eine auf Grund der Gefährdungsbeurteilungen angemessene Entscheidung über Betriebsanweisungen zu treffen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
  • DIN 32541 Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten
  • Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen (BGI 566)
  • Sicherheit durch Betriebsanweisungen (BGI 578)
  • Empfehlung für eine firmeninterne Verfahrensweise für die Erstellung sachlich richtiger Sicherheitsdatenblätter, hrsg. v. Verband der chemischen Industrie (VCI), Frankfurt am Main 2005
  • Leitfaden Sicherheitsdatenblatt mit Hinweisen zur Einstufung und Kennzeichnung - mit aktuellen Ergänzungen gem. REACH-Verordnung, hrsg. v. Verband der chemischen Industrie (VCI), Frankfurt am Main 2007
  • CD-ROM: BESIMA-plus - Betriebsanweisungen sicher managen, Version 4.0, H. Sichert/P. Kempf, Universum Verlag, Wiesbaden 2005 (Link)
  • Beratungsunternehmen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (Liste zum Download), hrsg. v. der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund 2006
  • GisChem-Interaktiv - Betriebsanweisungen online erstellen (Link)
  • Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter (ISI) (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Bei der Auswahl eines Betriebsarztes oder eines arbeitsmedizinischen Dienstes sollte auf die erforderliche Qualität des Angebots geachtet werden. Die "Gesellschaft zur Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung (GQB)" prüft Ärzte und Dienste bezüglich ihres Betreuungsangebots und verleiht nach erfolgreicher Prüfung das Gütesiegel der GQB. Wenn dieses Gütesiegel vorgewiesen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Anbieter die gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen für eine qualifizierte Dienstleistung erfüllt und alle personellen, fachlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben vorhanden sind.

 

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt vom Unternehmer, dass er einen oder mehrere Betriebsärzte bestellt, soweit die Betriebsgefahren, die Betriebsgröße und Betriebsorganisation dies erfordern. In welcher Zahl Betriebsärzte bestellt werden müssen, ergibt sich aus der UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Sie enthält auch die Tabellen mit den erforderlichen Einsatzzeiten, die von den einzelnen Berufsgenossenschaften festgelegt werden. Für Betriebe, die maximal 10 beschäftigte Arbeitnehmer haben, ist die Betreuung ohne feste Einsatzzeiten geregelt. Unter bestimmten Bedingungen, die in der UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A 2) festgelegt sind, kann der Unternehmer auch eine bedarfsorientierte alternative Betreuung (Unternehmermodell) wählen (Abbildung).

 

Betriebsärzte beraten den Unternehmer u. a.:

 

Sie sollen ferner Vorsorgeuntersuchungen durchführen und die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beobachten.

 

Der Betriebsarzt muss über das betriebliche Gefährdungspotenzial informiert sein. Es ist zweckmäßig, wenn er auch Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen wie Rettungsdienste und Katastrophenschutzdiensten aufnimmt, um im Vorfeld von möglichen Schadensereignissen Wege einer sinnvollen Zusammenarbeit zu erkunden.

 

Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Er ist verpflichtet, ihnen Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Hinweise, wie diese Forderungen erfüllt werden können, geben die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze.

 

Die Betriebsärzte sollen eng mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat/Personalrat zusammenarbeiten (Abbildung); dazu gehören insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen. Sie nehmen auch an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil.

 

Die Betriebsärzte unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Dies gilt auch gegenüber dem Unternehmer. Sie müssen daher Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen usw. unter Verschluss halten und dürfen unbefugt keine Informationen über die untersuchten Arbeitnehmer weitergeben. Hierzu gehören auch alle Untersuchungsbefunde, die bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erhoben werden. Nur das Ergebnis der Untersuchung, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet, nicht geeignet oder unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen bedingt geeignet ist, darf dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist erforderlich, weil der Arbeitgeber nur so eine Entscheidung über die Weiterarbeit oder einen Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers treffen kann. Für die Weitergabe aller anderen, darüber hinausgehenden Informationen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.

 

Berufsgenossenschaften und Betriebsärzte arbeiten bei der Ermittlung von Berufskrankheiten zusammen, weil die Betriebsärzte auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz und insbesondere ihrer Kenntnisse der betrieblichen Situation den Berufsgenossenschaften wertvolle Hinweise bei der Bearbeitung der Berufskrankheitenfälle geben können. Auf diese Weise kann das Verfahren beschleunigt werden, damit den Betroffenen frühzeitiger Leistungen gewährt werden können. Der Betriebsarzt kann auch vielfach helfen, durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes und individuelle Beratung die Arbeitsumstände so zu verbessern, dass der Betroffene an seinem Arbeitsplatz bleiben kann.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
  • UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)
  • UVV Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 2)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A6/7)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (BGG 963)
  • Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb (BGG 962)
  • AMD TÜV Rheinland Arbeitsmedizinische Dienste GmbH (Link)
  • Arbeitsschutzausschussbrief (ASA-Brief) 6 "Betriebsärzte" der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
  • B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (Link)
  • Bundesverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte (Link)
  • IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Forderung, Betriebsbeauftragte für Umweltschutzfragen (Umweltbeauftragte) zu bestellen, ist in mehreren Gesetzen und Verordnungen enthalten. So gibt es Betriebsbeauftragte im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Störfallverordnung, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

 

Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, müssen unter bestimmten Umständen einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) bestellen. Die Pflicht zur Bestellung hängt ab von den Emissionen der Anlage oder technischen Problemen bei der Emissionsbegrenzung. Immissionsschutzbeauftragte müssen auch berufen werden, wenn die Erzeugnisse bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder Erschütterung hervorrufen können.

 

Der Immissionsschutzbeauftragte hat die Aufgabe, den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten zu beraten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist u. a. verpflichtet, die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, zu fördern. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten und Auflagen erfüllt werden (soweit dies nicht Aufgabe eines Störfallbeauftragten nach § 58b BImSchG ist). Dies geschieht durch regelmäßige Kontrollen der Betriebsstätte, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung.

 

Die Immissionsschutzbeauftragten sind schriftlich zu bestellen. Vor ihrer Bestellung ist der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten.

 

Betreiber besonderer genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage erforderlich ist; aus der Art und Größe der Anlage ergeben sich die Gefahren, die bei einer Störung des Betriebs für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft auftreten können. Der Störfallbeauftragte soll für die Verhinderung von Störfällen bzw. für eine Begrenzung des Schadensrisikos sorgen.

 

Auch Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die normalerweise keinen Störfallbeauftragten bestellen müssen, können im Einzelfall von der zuständigen Behörde dazu verpflichtet werden, wenn sich die Notwendigkeit ergibt.

 

Benutzer von Gewässern - hierzu zählen auch Indirekteinleiter -, die an einem Tag mehr als 750 m³ Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen; die zuständige Behörde kann die Bestellung auch in anderen Fällen anordnen.

 

Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften und Auflagen zu überwachen: durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen auf Funktionsfähigkeit, ordnungsgemäßen Betrieb und Wartung sowie durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften. Die Kontroll- und Messergebnisse muss der Beauftragte aufzeichnen. Er hat dem Benutzer Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen. Er soll außerdem auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren hinwirken, also auch auf die Entwicklung und Einführung innerbetrieblicher Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls.

 

Der Gewässerschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen; er muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Der Benutzer von Gewässern hat den Gewässerschutzbeauftragten zu unterstützen und ihm - soweit es erforderlich ist - Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

Betreiber ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen müssen einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen. Rechtsgrundlage sind das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall. Die Verpflichtung gilt u. a. auch für Betreiber folgender Anlagen:

  • Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium
  • Anlagen, in denen anorganische Säuren, Laugen, Salze, organische Lösemittel, Farb- und Anstrichmittel, Kältemittel, polychlorierte Biphenyle und Terphenyle, Pharmazeutika, Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel hergestellt werden
  • Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Nassabscheidern ausgerüstet sind; zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl; zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen; zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen
  • Krankenhäuser oder Kliniken.

 

Betriebsbeauftragte für Abfall müssen Sachkunde besitzen und zuverlässig sein. Sie sind schriftlich zu bestellen. Zu ihren Pflichten gehört es, die Abfallwege von der Entstehung oder Anlieferung des Abfalls bis zur Entsorgung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen. Dazu zählen regelmäßige Kontrollen sowie Mitteilungen über Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung.

 

Die Beauftragten haben ferner die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen des Abfalls aufzuklären und sie über Schutzvorrichtungen und -maßnahmen zu informieren. Sie sollen u. a. auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Abfallreduzierung und zur schadlosen Verwertung der im Betrieb entstehenden Rohstoffe hinwirken. Dem Betreiber der Anlage ist jährlich Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zu erstatten.

 

Gefahrgutbeauftragte haben insbesondere darauf hinzuwirken, dass geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger ergriffen werden. Sie haben außerdem die Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung zu überwachen und darüber Aufzeichnungen zu führen sowie dem Unternehmer Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen und ihn hinsichtlich der Gefahrgutbeförderung zu beraten.

 

Alle Umweltbeauftragten sind schriftlich zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) anzuzeigen. Eine behördliche Zustimmung ist aber nicht erforderlich. Voraussetzung für die Bestellung ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde der Umweltbeauftragten.

 

Zum Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und zum Störfallbeauftragten darf nur ernannt werden, wer die entsprechende Fachkunde besitzt. Dies setzt den Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Als geeignete fachtheoretische Voraussetzung kommt generell eine Ausbildung auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik in Betracht. Auch Mischformen dieser Fachgebiete untereinander oder mit anderen Disziplinen sind zulässig. Weitere Voraussetzung ist die Teilnahme an einem oder mehreren behördlich anerkannten Lehrgängen.

 

Neben dieser theoretischen Ausbildung ist auch Betriebserfahrung erforderlich. Die praktische Ausbildungszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Hierbei sollen Kenntnisse über die Anlage erworben werden, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über vergleichbare Anlagen.

 

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers als Voraussetzung der Fachkunde für Störfallbeauftragte auch eine technische Fachschulausbildung oder für Immissionsschutzbeauftragte die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem die Anlage hinsichtlich ihrer Anlagen- und Verfahrenstechnik oder ihres Betriebs zuzuordnen ist, anerkennen. Hinzukommen müssen in diesem Fall Betriebserfahrungen, die während einer mindestens vierjährigen praktischen Tätigkeit erworben worden sind.

 

Die anderen Umweltbeauftragten (Gewässerschutz, Abfall) können die erforderliche Sachkunde durch praktische Tätigkeiten und Teilnahme an geeigneten Lehrgängen erwerben. Nähere Auskünfte gibt die zuständige Behörde.

 

Gefahrgutbeauftragte müssen einen gültigen Schulungsnachweis besitzen. Der Schulungsnachweis muss sich auf alle zu dem Aufgabenbereich gehörenden Verkehrsträger beziehen. Er wird von einer Industrie- und Handelskammer (IHK) erteilt. Voraussetzung ist die Teilnahme an einem Grundlehrgang bei einem anerkannten Lehrgangsträger und eine bei der IHK mit Erfolg abgelegte Prüfung. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn eine schriftliche Prüfung bei der IHK abgelegt und bestanden wird oder der Inhaber einer Schulungsbescheinigung an einer Fortbildungsschulung teilgenommen hat. Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung überschritten, muss erneut eine Grundschulung mit Prüfung abgelegt werden.

 

Werden in einem Unternehmen mehrere Beauftragte für Umweltschutz bestellt, so muss der Betreiber einen koordinierenden Ausschuss für Umweltschutz bilden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
  • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
  • 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 12. BImSchV - (Störfall-Verordnung)
  • 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
  • Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
  • Gefahrgutbeauftragte (BGI 824)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Mit Betriebsbegehungen (Abbildung) soll festgestellt werden, wie weit der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz verwirklicht ist. Betriebsbegehungen vermitteln darüber hinaus den Führungskräften und allen Beschäftigten die Bedeutung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes innerhalb des Betriebs.

 

Bei der Betriebsbegehung wird geprüft, ob die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und -regeln und darüber hinaus der Stand der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes eingehalten werden. Dabei werden alle Gefährdungs- und Belastungsfaktoren berücksichtigt, die an den Arbeitsplätzen auftreten können:

  • mechanische Gefährdungen
  • elektrische Gefährdungen
  • chemische Gefährdungen
  • biologische Gefährdungen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • thermische Gefährdungen (Hitze und Kälte)
  • physikalische Gefährdungen, z. B. durch Lärm, Vibration, Strahlung, Druck
  • Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen, z. B. durch Klima, Beleuchtung, Raumgestaltung, Möblierung, einschließlich Mehrfachbelastungen
  • physische Belastungen, Arbeitsschwere
  • Belastungen aus Wahrnehmung und Handhabung
  • psychomentale Belastungen, z. B. durch Tätigkeitsinhalt, Arbeitsablauf oder spezielle Arbeitsbedingungen
  • Gefährdungen durch Mängel in der Organisation, Information, Kooperation und Qualifikation.

 

Detaillierte Pläne, was im Einzelnen zu prüfen ist, müssen innerhalb des Betriebs entsprechend den konkret vorliegenden Gefährdungen aufgestellt werden. Wichtig ist, bei der Betriebsbegehung planmäßig und zielgerichtet vorzugehen und sich nicht auf das zufällige Entdecken von Unfallgefahren zu verlassen. Für ein zielgerechtes Vorgehen bei der Überprüfung von Maschinen, Geräten und baulichen Einrichtungen auf Arbeitssicherheit empfehlen sich vorbereitete Checklisten, die eine gründliche Kontrolle möglich machen. Die Berufsgenossenschaften stellen hierfür Arbeitshilfen zur Verfügung, z. B. branchenspezifische Checklisten, Gefährdungskataloge, Belastungskataloge und Arbeitsblätter.

 

Neben den allgemeinen Begehungen, die alle Gefährdungen erfassen sollen, können auch Schwerpunktaktionen für bestimmte Teilbereiche des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durchgeführt werden, bezogen z. B. auf bestimmte Arbeitsbereiche, Tätigkeiten, Gefährdungen oder Personengruppen. So ist z. B. regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von 2 Jahren, eine spezielle Betriebsbegehung zur Kontrolle der Brandschutzmaßnahmen durchzuführen. Dabei sollen alle zum Betrieb gehörenden Gebäude und Gebäudeteile, alle Anlagen und Einrichtungen besichtigt werden. Ziel ist, Schwachstellen zu entdecken und Ansammlungen brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe außerhalb der dafür bestimmten Lager und Behältnisse aufzufinden.

 

Teilnehmer der Betriebsbegehung sind im Allgemeinen die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, eine Führungskraft aus der zu begehenden Abteilung und ein Vertreter des Betriebs- bzw. Personalrats. Die Beteiligung des Betriebsleiters ist von großem Vorteil, auch für die Motivation aller Betriebsangehörigen. Ebenso sind die örtlich zuständigen Sicherheitsbeauftragten hinzuzuziehen.

 

Betriebsbegehungen werden in der Regel nicht spontan durchgeführt, sondern angekündigt, damit sich alle Beteiligten vorbereiten können. Vielfach werden dann im Vorfeld schon Mängel in Eigeninitiative beseitigt.

 

Mängel, die bei der Begehung auffallen, müssen protokolliert werden. Gleichzeitig ist anzugeben, wer die Mängel in welcher Frist zu beseitigen hat. Die Führung des Mängelprotokolls ist Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder, wenn der Betrieb keine Fachkraft hat, des Betriebsleiters. Er soll die Mängelberichte auch an die jeweiligen Führungskräfte, auszugsweise auf deren Zuständigkeitsbereich bezogen, weitergeben. Die Berichte erhalten dadurch den erforderlichen Nachdruck. Rückmeldungen über beseitigte Mängel sind ebenfalls an die Betriebsleitung zu richten.

 

Die Betriebsbegehung ist ein Instrument der vom Arbeitsschutzgesetz (§ 5) geforderten Gefährdungsbeurteilung. Das Mängelprotokoll wird damit zum Bestandteil der geforderten Dokumentation über die Gefährdungsbeurteilung und deren Ergebnisse.

 

Betriebsbegehungen, die nur auf das Aufspüren und Beseitigen von Arbeitsschutzmängeln gerichtet sind, reichen nicht aus. Die Gefährdungen sollen bereits vor Beginn von Arbeiten ermittelt und beurteilt werden, um anschließend geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Betriebsbegehungen sollen bei dieser Aufgabe helfen, mögliche Gefährdungen rechtzeitig aufzudecken. Außerdem stellen sie die erforderlichen Nachkontrollen sicher, bei denen festgestellt wird, ob die festgelegten Schutzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden und ob sich neue Gefährdungen ergeben haben, die neue Maßnahmen erforderlich machen.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (BGI 560)
  • Brandenburg, U./Kollmeier, H./Kuhn, K./Marschall, B./Oehlke, P.: Prävention und Gesundheitsförderung im Betrieb, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Wirtschaftsverlag NW, 2. Aufl., Dortmund 1990
  • Kohstall, Th./Lerch, D.-E.: Checklisten Arbeitsschutz, Universum Verlag, 4., überarbeitete Auflage, Wiesbaden 2005 (Link)
  • Schubert, K./Littinski, R./Ludborzs, B.: Sicherheits-Audits. Effizienzsteigerung im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Universum Verlag, Wiesbaden 1997 (Link)
  • Stürk, P.: Wegweiser Arbeitsschutzgesetz. Kurzinformation für die Praxis, 4. Aufl., Erich Schmidt Verlag, Bielefeld 2004

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Unter dem Begriff der Arbeitszufriedenheit steht in der wissenschaftlichen Literatur eine Vielzahl von Erkenntnissen zur Verfügung, die zur Optimierung von Arbeitssystemen sinnvoll eingesetzt werden können. Die wichtigste Darstellung zur Bedeutung der Arbeitszufriedenheit wird im so genannten "arbeitswissenschaftlichen Modell" (Hacker, 1986) geleistet. Danach ist eine Arbeit so zu gestalten, dass sie

  • ausführbar (ohne Unfälle und Gesundheitsschäden) ist
  • erträglich ist
  • zumutbar ist
  • zur Arbeitszufriedenheit führt.

 

Die vier Elemente sind als Rangreihe zu verstehen. Erst wenn das Arbeitssystem die ersten drei Kriterien erfüllt, werden Aktivitäten sinnvoll und wirksam, die unmittelbar die Arbeitszufriedenheit bzw. das Betriebsklima fördern sollen. Folgende Faktoren beeinflussen die Arbeitszufriedenheit und das Betriebsklima wesentlich:

  • Grad der Arbeitsstrukturierung durch schriftliche Regelungen, Vorschriften, Ablaufprozeduren, Kontrollinstrumente
  • hierarchische Struktur und Durchlässigkeit, Ausprägung der Führungs- und Linienvorgesetztenfunktionen, Rangordnung, Führungsstil
  • Selbstständigkeit, Selbstverantwortung und Autonomie der Beschäftigten bei der Wahrnehmung ihrer Arbeitsaufgaben
  • Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen; gegenseitige Unterstützung, Hilfe und Vertrauen sowie menschliche Wärme
  • Kooperation der Beschäftigten, Qualität der Arbeit in Gruppen, Einstellung zur Zusammenarbeit, Teamarbeit
  • Engagement, Motivation und Leistungswille der Beschäftigten für das Unternehmen bzw. dessen Ziele; Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen
  • Fähigkeit zur Innovation, Entwicklungs- und Änderungsbereitschaft
  • individuelle Vorteile durch Leistung wie Prämien, Incentives, Karrieremöglichkeiten, Anerkennung.

 

Als wesentlicher Beitrag zur Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten gilt der Grad der Selbstbestimmung und der Mitwirkung an der Arbeitsgestaltung und Arbeitsausführung. Gruppen- und Teamarbeitskonzepte sind besonders geeignete Methoden der Förderung der Arbeitszufriedenheit. Besonders negativ auf die Arbeitszufriedenheit und damit auf das Betriebsklima wirkt Angst, z. B. die Angst um den Arbeitsplatz.

 

Betriebe können auf Grund der Ergebnisse von Erhebungen zum Organisationsklima angeregt werden, zu überprüfen, ob und in welcher Weise sich Schwachstellen beseitigen lassen und der Standard anzuheben ist. Gründe für die Untersuchung des Betriebsklimas sind beispielsweise:

  • hohe Krankenstandsquoten, hohe Fehlzeiten
  • starke Personalfluktuation
  • "innere Kündigung" bei vielen Beschäftigten
  • häufige negative Ereignisse (Unfälle, Störungen, hoher Ausschuss)
  • Umstrukturierungen im Unternehmen (vorher, während, nachher).

 

Als Voraussetzungen für ein sicherheitsförderliches Betriebsklima gelten:

  • Bekanntheitsgrad der Sicherheitsphilosophie eines Unternehmens
  • Grad der Beteiligung der Beschäftigten am Sicherheitskonzept
  • Qualität der eingesetzten Methoden und Konzepte
  • der Führungsstil im Arbeitsschutz (Information, Beteiligung, Vorbildfunktion, Glaubwürdigkeit, Befolgungsgrad der Sicherheitsregeln)
  • die Motivationsstrategien zur Förderung der Sicherheit
  • das Bewusstsein der Beschäftigten für Werte wie körperliche Unversehrtheit, Gesundheit.

 

Das Ziel aller Messungen des Betriebs- bzw. Organisationsklimas ist, Mängel, Schwachstellen und Probleme aufzuspüren, aus denen sich Maßnahmen zu einer (erhofften) Steigerung der Arbeitsleistungen ableiten lassen.

 

Das Instrument zur Messung bzw. Ermittlung des Betriebsklimas ist in der Regel der Fragebogen, der anonym oder offen ausgefüllt wird. Viele Wissenschaftler bezweifeln allerdings den Nutzen von Fragebogen zur Erfassung des Betriebsklimas, da die subjektiven Antworten der Befragten kaum systematisch mit den objektiven Organisationsmerkmalen und -strukturen in Zusammenhang gebracht werden können.

 

Aus den Ergebnissen von Befragungen lassen sich erfahrungsgemäß nur selten konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas ableiten. Bemerkenswert sind bei solchen Erhebungen meist Einzelergebnisse (z. B. mangelnde Kommunikationsfähigkeit der Vorgesetzen, fehlende Vorbildfunktion und Glaubwürdigkeit, schlechte Qualität des Kantinenessens).

 

Unternehmen mit einer hohen Sicherheitskultur und einem sicherheitsförderlichen Betriebsklima zeichnen sich neben geringen Unfallzahlen durch geringe Fehlzeiten und ein hohes Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein der Mitarbeiter und der Führungskräfte aus.

 

Einer wissenschaftlichen Untersuchung (Hacker, 1986) lässt sich entnehmen, dass Betriebsleiter, die von Mitarbeitern als jederzeit ansprechbar charakterisiert werden, hochsignifikant weniger Unfälle und Fehltage in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verzeichnen haben als die Betriebsleiter, die als nur selten oder nie ansprechbar beurteilt werden.

 

Viele Unternehmen haben in den letzten Jahren erheblich Personal abgebaut. Als Folge bestimmt oft Angst um den Arbeitsplatz das Betriebsklima. Auch geht in diesem Prozess zunehmend das Zugehörigkeitsgefühl der Beschäftigten zum Unternehmen verloren. Einzelne Unternehmen fördern deshalb bei den Mitarbeitern ein "Job-Verständnis". Dies meint, dass sich Mitarbeiter nicht als Teil des Unternehmens zu verstehen haben, sondern einen Job ausüben, solange dieser vorhanden ist. Dies entspricht einem Verständnis von Arbeitsverhältnissen, wie es aus den USA und anderen Ländern bekannt ist. Die langfristigen Folgen für die Motivation und Zuverlässigkeit der Beschäftigten werden ein wichtiges Thema bei der Diskussion um das Betriebsklima in Unternehmen bilden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Graf Hoyos, C./Wenninger, G. (Hrsg.): Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Organisationen, Verlag für Angewandte Psychologie, Göttingen 1995
  • Hacker, W.: Spezielle Arbeits- und Ingenieurpsychologie in Einzeldarstellungen - Ergänzungsband 1, VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1986
  • Kleinbeck, U./Rutenfranz, J. (Hrsg.): Arbeitspsychologie. Enzyklopädie der Psychologie, Hogrefe Verlag, Göttingen 1987 (Link)
  • Neuberger, O. (Hrsg.): Arbeit, Enke Verlag, Stuttgart 1985
  • Neuberger, O./Kompa, A.: Wir, die Firma - der Kult um die Unternehmenskultur, Beltz Verlag, Weinheim 1987
  • Renggli, F.: Wege zu sicherem Verhalten, Universum Verlag, Wiesbaden 1994 (Link)
  • Schauer, R.: Mobbing. Kostspielige Kränkungen am Arbeitsplatz, Universum Verlag, Wiesbaden 1998 (Link)
  • Sprenger, R. K.: Das Prinzip Selbstverantwortung, Campus Verlag, Frankfurt am Main 1995
  • Sprenger, R. K.: Mythos Motivation, Campus Verlag, Frankfurt am Main 1994

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Arbeitssicherheit im Betrieb zu überwachen, ist eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats - immerhin steht der Arbeitsschutz an erster Stelle bei dem in § 80 Abs. 1 BetrVG festgelegten Aufgabenkatalog. Als "Geschäftsführung der Belegschaft" hat er dafür zu sorgen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Im Sinne eines "Co-Managements" hat er den Arbeitgeber zu unterstützen. Außerdem beantragt er beim Arbeitgeber Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Mit dem Arbeitsschutzgesetz von 1996 eröffneten sich neue Handlungswege. Die Gesundheitsförderung ist ein neues Aufgabenfeld für Betriebsräte: Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Unternehmen, Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten zu erhalten und arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Im Sinne der rechtzeitigen Prävention muss in den Betrieben der Arbeits- und Gesundheitsschutz durch die Gesundheitsförderung ergänzt werden.

 

In bestimmten Angelegenheiten hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht. Dies gilt in ganz besonderem Maße bei Fragen der Arbeitssicherheit und damit in Zusammenhang stehenden Gebieten, z. B. bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer, bei Regelungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen.

 

Die Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG war bislang manchmal schwierig. Neuere Rechtsprechung, auch auf Basis der §§ 5 und 12 des Arbeitsschutzgesetzes, unterstreicht, dass die Mitbestimmung auch bei mittelbaren und unmittelbaren Maßnahmen des Gesundheitsschutzes gegeben ist.

 

Insbesondere kann jetzt auch bei der Planung von neuen technischen Anlagen in die Planung und Gestaltung des Arbeitsschutzes eingegriffen werden (siehe auch § 111 BetrVG). Die Mitwirkung bei Gefährdungs-/Belastungsbeurteilungen ist ein wesentliches Instrument. Der Betriebsrat sollte in das Arbeitsschutzmanagement eingebunden sein.

 

Der Betriebsrat hat Beamte der Gewerbeaufsicht und Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Bei allen Unfalluntersuchungen und bei Betriebsbesichtigungen ist der Betriebsrat hinzuzuziehen; er nimmt auch an den Besprechungen und Beratungen im Arbeitsschutzausschuss teil.

 

Besonders wichtig ist die enge Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt, deren Bestellung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt.

 

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Betriebsrat und Beschäftigten einerseits sowie die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und der Betriebsversammlung als Organe der Belegschaft andererseits. Das Gesetz legt insbesondere fest, in welchen Fragen und in welcher Form die Arbeitnehmer und der Betriebsrat im Betrieb bzw. Unternehmen mitbestimmen oder mitwirken sollen. Folgende Passagen sind hierfür maßgebend bzw. haben Bezug zur Arbeitssicherheit:

 

"Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren." (§ 81 Abs. 1)

 

"Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

 

1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,

 

2. von technischen Anlagen,

 

3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder

 

4. der Arbeitsplätze

 

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen." (§ 90)

 

Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (§ 91)

 

Durch Betriebsvereinbarung können zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen geregelt werden. Der Arbeitgeber und die vorgenannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat zu allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Fragen und Besichtigungen sowie zu Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der genannten Stellen mitzuteilen.

 

An den Besprechungen des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG) nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil. Der Betriebsrat erhält die Niederschrift über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist. Unfallanzeigen müssen dem Betriebsrat vorgelegt und von ihm mit unterzeichnet werden.

 

Die Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 1. August 2001 hat die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats erweitert. So gehört die Thematik Frauen und Beruf nun zur Arbeit des Betriebsrats (Sozialer Arbeitsschutz). Da neue Arbeitsverfahren die regelmäßige Fortbildung der Beschäftigten erfordern, sind die Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung der Beschäftigten erweitert worden. Er hat auch darauf zu achten, dass durch Qualifizierungsmaßnahmen die notwendige Sicherheits- und Gesundheitsschutzkompetenz erworben wird (siehe dazu auch §5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG). Dem oben genannten Aufgabenkatalog in § 80 Abs 1 BetrVG wurde auch der betriebliche Umweltschutz hinzugefügt. Zwar besteht hier im Unterschied zum Arbeits- und Gesundheitsschutz kein Mitbestimmungsrecht, aber Technischer Arbeitsschutz und betrieblicher Umweltschutz stehen häufig in enger Wechselwirkung, als Beispiel seien Lärm- und Schadstoffemissionen genannt. Insofern ist der Betriebsrat für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ein wichtiger Partner.

 

Verweise

 

Literatur

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Personalvertretungsgesetz
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Zusammenwirken der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften mit den Betriebsvertretungen vom 28. November 1977 (Bundesanzeiger Nr. 225).
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
  • Grundsätze der Prävention (BGR A 1) / (GUV-R A1)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetze zum Arbeitsrecht (Online-Angebote)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Ergänzt wird die Betriebssicherheitsverordnung durch die Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) und in einer weiteren Stufe durch qualitätsgesicherte Handlungshilfen, z. B. durch Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI). Die Technischen Regeln zur Betriebssicherheit sind im Internet bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verfügbar.

 

Die BetrSichV gliedert sich in vier Abschnitte (Abbildung):

  • 1. Abschnitt: allgemeine Vorschriften
  • 2. Abschnitt: gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
  • 3. Abschnitt: besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • 4. Abschnitt:gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften und Anhänge 1 bis 5.

 

1. Abschnitt:

 

Die BetrSichV findet grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit Anwendung (Abbildung). Ebenso umfasst der Anwendungsbereich bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen, Aufzugsanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.

 

Was unter einer "Änderung" bzw. einer "wesentlichen Veränderung" überwachungsbedürftiger Anlagen zu verstehen ist, erläutert § 2 "Begriffsbestimmungen" der BetrSichV. Grundlage ist das Sicherheitsniveau der Anlage. Auch der Begriff des Arbeitsmittels ist hervorzuheben. Er ist eng verknüpft mit dem Begriff der Bereitstellung und der Benutzung.

 

2. Abschnitt:

 

Dieser Abschnitt richtet sich an den Arbeitgeber. Kern ist die in § 3 BetrSichV geforderte Gefährdungsbeurteilung (Abbildung) gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz. Sie beschreibt die ganzheitliche Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen. Der Stand der Technik muss hierbei berücksichtigt werden (siehe TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung").

 

Der Arbeitgeber muss nach §§ 5 und 6 der BetrSichV explosionsgefährdete Bereiche einteilen (siehe Anhang 3) und in einem Explosionsschutzdokument schriftlich dokumentieren. Dazu sind das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre, deren Zündungswahrscheinlichkeit und die Auswirkungen einer möglichen Explosion zu beurteilen.

 

Die Anforderungen an die Bereitstellung und das Benutzen von Arbeitsmitteln sind an den Begriff der "Vermutungswirkung" geknüpft. Genügt ein Arbeitsmittel den Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), so werden die Anforderungen der BetrSichV als erfüllt angesehen. Zunächst ist es richtig, die Regelungen der jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften sowie den darin angegebenen Stand der Technik zu befolgen.

 

Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln verweisen auf die im europäischen Gemeinschaftsrecht niedergelegten Vorschriften, die durch deutsche Verordnungen umgesetzt werden. Das bedeutet für den Betreiber, dass ein Arbeitsmittel auf dem Stand der Technik gehalten werden muss, auf dem es war, als es erstmals in der europäischen Gemeinschaft richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurde. Altmaschinen, die vor 1993 nach den Regeln der Unfallverhütungsvorschriften gebaut und in Verkehr gebracht wurden, müssen diesen genügen, mindestens jedoch dem Anhang 1 der BetrSichV (siehe z. B. TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen").

 

Die Prüfung von Arbeitsmitteln nach § 10 BetrSichV hängt eng mit dem Begriff Befähigte Person zusammen. Es wird unterschieden in:

  • Prüfungen von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt
  • Prüfungen von Arbeitsmitteln, die schädigenden Einflüssen unterliegen, z. B. Materialveränderung durch Hitze oder Materialermüdung durch Dauerbelastung
  • Wiederholungsprüfungen.

 

Prüffristen für Arbeitsmittel ermittelt der Arbeitgeber anhand der technischen Regeln und der Gefährdungsbeurteilung. Ziel dieser Ermittlung soll sein, Schäden an Arbeitsmitteln rechtzeitig zu erkennen und zu beheben und somit die Einhaltung eines sicheren Betriebs zu gewährleisten. Hilfestellungen dazu finden sich in der Reihe TRBS 1110 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" sowie in der Reihe TRBS 1200 "Prüfungen".

 

Die Funktion der Befähigten Person beschränkt sich ausschließlich auf Prüfungen von Arbeitsmitteln nach § 10 BetrSichV und setzt die entsprechende Fachkenntnis voraus. Es ergibt sich ein Zusammenwirken der (prüfenden) Befähigten Person und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die ihrerseits prüft, ob das Sicherheitskonzept eines Arbeitsmittels in die Gesamtkonzeption des Arbeitsschutzes im Unternehmen passt. Hinweise zur Auswahl Befähigter Personen enthalten die Unfallverhütungsvorschriften, die Berufsgenossenschaftlichen Informationen sowie die Vorschriften des so genannten Maschinenaltbestandes, die in der BGR 500 zusammengefasst sind.

 

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln unter besonderer Gefährdung muss der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, dass nur beauftragte Beschäftigte diese Arbeitsmittel benutzen können. Dazu zählen z. B. Kräne, Pressen, Kreissägen, Flurförderzeuge, Aufzüge oder Dampfkessel. Die Unterweisung informiert die Beschäftigten über die aus der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefahren. Als Grundlage der Unterweisung dient eine Betriebsanweisung. Spezielle Unterweisungen sind für beauftragte Beschäftigte gefordert, z. B. für Gerüstbau, Zugangs- und Positionierverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen oder Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen.

 

3. Abschnitt:

  • Veranlassung von Prüfungen vor Inbetriebnahme und von wiederkehrenden Prüfungen (Abbildung)
  • Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach dem Stand der Technik
  • Reaktion auf Notrufe aus einem Aufzug in angemessener Zeit
  • Stilllegung von ÜA beim Auftreten von schweren Mängeln
  • Übermittlung einer Unfall- und Schadensanzeige an die zuständige Behörde bei Vorkommnissen, die ihre Ursache in der ÜA haben.

 

Für den Betrieb einer ÜA ist ein Erlaubnisverfahren mit Gutachten erforderlich bei:

  • Dampfkesselanlagen der Kategorie IV
  • Füllanlagen für Druckgase > 10 kg/h
  • Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 a-c für hochentzündliche und leichtentzündliche Stoffe
  • Änderungen der Bauart oder wesentlichen Änderungen der Betriebsweise (Stand der Technik beachten) sowie
  • Flugfeldbetankungsanlagen.

 

Für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ist kein Gutachten erforderlich. Der Antrag muss an die zuständige Behörde gesendet werden. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen drei Monaten die Montage und Installation untersagt hat.

 

Für die Prüfung von ÜA sind in der BetrSichV maximale Prüffristen festgelegt. Geprüft wird von zugelassenen Überwachungsstellen (auch Prüfstellen von Unternehmen nach § 21 Abs. 3) (Abbildung)und bei Anlagen gemäß § 14 Abs. 3 BetrSichV von Befähigten Personen (bisher z. B. Sachkundige Druckbehälter) (Abbildung).

 

Auch im Bereich der ÜA werden zurzeit neue TRBS erarbeitet (Reihe 3000 "Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten"). Nach Ablauf der Übergangsfristen werden Prüfungen von ÜA nicht mehr von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt, sondern von durch die Bundesländer zugelassenen, akkreditierten und benannten Überwachungsstellen.

 

Die neuen Regelungen bei druckbehafteten ÜA betreffen:

  • Änderung des Anwendungsbereiches auf p > 0,5 bar
  • Gruppeneinteilung bei Fluiden
  • Druck-/Volumengrenzen, die aus der Druckgeräte-Richtlinie übernommen sind
  • Entfall der nationalen Bauartzulassung
  • Änderung der Bezeichnungen "Kesselwärter" in "Beauftragter Beschäftigter" und "Sachkundiger" in "Befähigte Person".

 

Bestellspezifikationen für Druckanlagen müssen damit auch die beabsichtigte Prüffrist beinhalten.

 

Bei den Regelungen zu Aufzugsanlagen entfallen die Anzeige an den Sachverständigen sowie die Bauteilprüfung und die Zwischenprüfung von Bauaufzügen und Fassadenbefahranlagen.

 

VbF-Anlagen: Der Betrieb von Lageranlagen mit > 10.000 Liter, Füllstellen mit einer Durchlaufmenge von > 1.000 Liter/h, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen sowie Entleerstellen mit Durchlaufmenge > 1.000 Liter/h wird in drei Klassen eingeteilt:

  • entzündliche Flüssigkeiten
  • leicht entzündliche Flüssigkeiten
  • hochentzündliche Flüssigkeiten.

 

Betrieblicher Explosionsschutz: Alle Gefahren, die sich aus dem Betrieb von Anlagen nach der 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ergeben (Montage, Installation, Betrieb) werden in der BetrSichV geregelt. Betrieblicher Explosionsschutz erstreckt sich auch auf den nicht-elektrischen Bereich. Prüfungen der Explosionssicherheit sind nach Anhang 4 Nr. 3.8 bei neuen Arbeitsplätzen durchzuführen und in der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfkonzepte im Explosionsschutz" (zurzeit in Arbeit; Stand: 2007) weiter spezifiziert. Für alle Betriebe, in denen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, muss ein Explosionsschutzdokument nach Anhang 4 der BetrSichV erstellt sein.

 

4. Abschnitt:

 

Anhang 1 beschreibt die Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2. Dort heißt es:

 

"Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel zu treffen, wenn

  • a) der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder
  • b) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist."

 

Außerdem ist Abschnitt 3 in Anhang 1 "Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel" besonders zu beachten.

 

Anhang 2 legt Mindestvorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmitteln fest und stellt eine Konkretisierung von § 3 Arbeitsschutzgesetz dar. Besondere Anforderungen werden aufgestellt für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nicht selbstfahrender Arbeitsmittel, von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten und von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, hier besonders mit Blick auf Baustellen.

 

Anhang 3 beschreibt die Unterteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre. Hierbei wird unterteilt in explosionsfähige Luft-Gemische mit brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln (Zonen 0 bis 2) und in gefährliche explosionsfähige Atmosphären in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub (Zonen 20 bis 22).

 

Anhang 4 beschreibt Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, und Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Genannt werden organisatorische Maßnahmen wie die Unterweisung der Beschäftigten und Explosionsschutzmaßnahmen. Maßgeblich sind hier die Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung und die Angaben im Explosionsschutzdokument.

 

Das technische Regelwerk zu außer Kraft gesetzten Verordnungen bleibt so lange erhalten, bis es durch die auf die BetrSichV gestützten technischen Regeln ersetzt worden ist. Erarbeitet werden die technischen Regeln vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und seinen Unterausschüssen. Im ABS sind Mitglieder vertreten:

  • der öffentlichen und privaten Arbeitgeber
  • der Gewerkschaften
  • der Länderbehörden
  • der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • der zugelassenen Stellen
  • der Hochschulen und der Wissenschaft.

 

Ergänzt werden die technische Regeln durch fach- und branchenspezifische Handlungshilfen, z. B. der Berufsgenossenschaften. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zu anderen technischen Regeln, z. B. aus dem Gefahrstoffbereich. Während die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkrete Maßnahmen nennen, bleiben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit eher allgemein. Grund dafür ist die Vielzahl möglicher branchenspezifischer Maßnahmen. Die Anwendung dieser beispielhaft genannten Maßnahmen löst die Vermutungswirkung aus. Erläuterungen zu den beispielhaft genannten Maßnahmen geben eine praktische Hilfe, ohne jedoch vermutungswirkend zu sein.

 

Verweise

 

Literatur

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)
  • 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
  • TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen
  • Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung. Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hrsg.), LV 35, 2006 (Link)
  • Aich, U./Damberg, W./Preuße, C.: Die Betriebssicherheitsverordnung - Handlungsinstrument des Arbeitsschutzausschusses, Universum Verlag, Wiesbaden 2004
  • Nowaczyk, R./Roßmaier, W./Stoof, H.-J./Dlugi, A.: Die neue Betriebssicherheitsverordnung - Ein Praxisleitfaden, Universum Verlag, Wiesbaden 2003 (Link)
  • von Locquenghien, D./Ostermann, H.-J./Klindt, T.: Betriebssicherheitsverordnung. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln/Bonn/Limburg 2002
  • CD-ROM: Umsetzungshilfe zur Betriebssicherheitsverordnung, hrsg. v. der Bezirksregierung Düsseldorf, 4. Auflage 2006
  • Aktualisierung der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35). Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hrsg.), 2008
  • Arbeitsschutzausschussbrief (ASA-Brief) 3 "Betriebssicherheitsverordnung" der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
  • Begriffsglossar zu den Regelwerken der BetrSichV und der GefStoffV (BAuA), Ausgabe August 2007
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Link)
  • Druckgeräte Online (Link)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) im Internet (BAuA)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Veranstaltungen des Betriebssports sind deshalb nur unter folgenden Voraussetzungen durch die Unfallversicherungsträger versichert:

  • Die sportliche Betätigung dient dem Ausgleich für die Belastung durch die Arbeitstätigkeit.
  • Die sportlichen Übungen finden regelmäßig statt.
  • An den Sportveranstaltungen nehmen im Wesentlichen nur Betriebsangehörige bzw. nur Mitarbeiter mehrerer Unternehmen teil.
  • Übungszeit und Übungsdauer stehen in einem Zusammenhang mit dem Ausgleichszweck.
  • Die Übungen finden im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation statt.

 

Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Zweck des Betriebssports, nämlich einen Ausgleich für die Arbeitsbelastung zu schaffen, vom Wettkampfcharakter verdrängt wird. Deshalb ist die Teilnahme von Betriebssportgemeinschaften am allgemeinen Wettkampfbetrieb auch nicht versichert. Ebenfalls nicht versichert sind Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden.

 

Verweise

 

Literatur

  • Sportvereine; Präventive Gestaltung des Vereinsbetriebes - Sicher und Gesund zum Erfolg (BGI 895)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Arbeitsstätten-Regeln (ASR): Carl Heymanns Verlag GmbH, Bestellungen: Wolters Kluwer Deutschland, Kundenservice, E-Mail: info@wolterskluwer.de

 

Arbeit und Gesundheit - Das Fachmagazin für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit: Universum Verlag GmbH, 65175 Wiesbaden, www.universum.de

 

Arbeit und Gesundheit BASICS (Reihe): Universum Verlag GmbH, 65175 Wiesbaden, www.universum.de

 

ASU - Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin: Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG, Forststraße 131, 70193 Stuttgart, www.gentnerverlag.de

 

Bausteine - Informationen der Bau-Berufsgenossenschaft für die Sicherheit am Bau: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Hauptverwaltung Berlin, Hildegardstraße 29-30, 10715 Berlin, www.bau-bg.de

 

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG, Forststraße 131, 70193 Stuttgart, www.gentnerverlag.de

 

Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk (BGG, BGI, BGR, BGV, ZH 1): Zuständige gewerbliche Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Bestellungen: Wolters Kluwer Deutschland, Kundenservice, E-Mail: info@wolterskluwer.de oder im Internet unter www.dguv.de

 

Betriebswacht - Datenjahrbuch der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Universum Verlag GmbH, 65175 Wiesbaden, www.universum.de

 

BG-INFO - Die CD-ROM der Bau-Berufsgenossenschaft: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Hauptverwaltung Berlin, Hildegardstraße 29-30, 10715 Berlin, www.bau-bg.de oder BC Verlags-und Mediengesellschaft mbH, Kaiser-Friedrich-Ring 53, 65185 Wiesbaden, www.bc-verlag.de

 

Bundesanzeiger: Vertrieb des Bundesanzeigers, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, www.bundesanzeiger.de

 

Bundesgesetzblatt: Vertrieb des Bundesanzeigers, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, www.bundesanzeiger.de

 

die BG - Fachzeitschrift für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Unfallversicherung: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Postfach 30 42 40, 10724 Berlin, www.erich-schmidt-verlag.de

 

DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.din.de

 

EG-Richtlinien: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, www.bundesanzeiger.de

 

Ergo-Med: Dr. Curt Haefner Verlag GmbH, Postfach 10 60 60, 69050 Heidelberg, www.haefner-verlag.de

 

Europäisches Recht: im Internet unter europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm

 

Explosionsschutz-Regeln (EX-RL): Carl Heymanns Verlag GmbH, Bestellungen: Wolters Kluwer Deutschland, Kundenservice, E-Mail: info@wolterskluwer.de

 

Filme zum Download bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:

www.dguv.de/inhalt/medien/dguv_filme/index.jsp

 

faktor arbeitsschutz - Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Fach- und Führungskräfte: Universum Verlag GmbH, 65175 Wiesbaden, www.universum.de

 

Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft - Air Quality Control: Springer-VDI-Verlag GmbH & Co KG, Postfach 10 10 22, 40001 Düsseldorf, www.technikwissen.de

 

Gesetze: im Fachbuchhandel oder im Internet, z. B. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, www.bmas.bund.de (kostenfreies Angebot) oder bei Umwelt online, www.umwelt-online.de (kostenpflichtiges Angebot)

 

Gute Arbeit - Zeitschrift für Gesundheitsschutz und Arbeitsgestaltung: AiB Verlag GmbH, Heddernheimer Landstraße 144, 60439 Frankfurt, www.gutearbeit-online.de

 

KAN Brief - Vierteljahresheft zur aktuellen Entwicklung in der europäischen und internationalen Normung: Geschäftsstelle "Kommission Arbeitsschutz und Normung", Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin, www.kan.de

 

kinder, kinder - sicher/gesund - Die Zeitschrift für Erzieherinnen und Erzieher: Universum Verlag GmbH, 65175 Wiesbaden, www.universum.de

 

LASI-LV: Publikationen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), lasi.osha.de

 

LBG-/VSG-Schriften: Zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft oder Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Weißensteinstraße 70-72, 34131 Kassel www.lsv.de

 

Merkblätter (M) und Richtlinien (R) des Deutschen Verbandes für Schweißen und verwandte Verfahren e. V. (DVS): DVS Verlag GmbH, Postfach 10 19 65, 40010 Düsseldorf, www.dvs-verlag.de

 

Merkblätter der BG Chemie: Jedermann-Verlag, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de oder Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg, www.bgchemie.de

 

Merkblätter, Merkhefte: Zuständiger Unfallversicherungsträger oder im Internet unter www.dguv.de

 

PERINORM - Normen-Informationsdatenbank: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de

 

pluspunkt - Sicherheit und Gesundheit in der Schule (Zeitschrift): Universum Verlag GmbH, 65175 Wiesbaden, www.universum.de

 

Sicherheitsbeauftragter - Unabhängige Fachzeitschrift zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der gewerblichen Wirtschaft und im öffentlichen Dienst: Dr. Curt Haefner Verlag GmbH, Postfach 10 60 60, 69050 Heidelberg, www.haefner-Verlag.de

 

Sicherheitsingenieur - Unabhängige Fachzeitschrift zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit: Dr. Curt Haefner Verlag GmbH, Postfach 10 60 60, 69050 Heidelberg, www.haefner-verlag.de

 

sicher ist sicher - Arbeitsschutz aktuell: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Postfach 304240, 10724 Berlin, www.erich-schmidt-verlag.de

 

Technische Regeln: Carl Heymanns Verlag GmbH, Bestellungen: Wolters Kluwer Deutschland, Kundenservice, E-Mail: info@wolterskluwer.de

 

Ü - Technische Überwachung: Springer-VDI-Verlag GmbH & Co KG, Postfach 10 10 22, 40001 Düsseldorf, www.technikwissen.de

 

Unfallverhütungsvorschriften: Zuständiger Unfallversicherungsträger; für gewerbliche Berufsgenossenschaften auch Carl Heymanns Verlag GmbH, Bestellungen: Wolters Kluwer Deutschland, Kundenservice, E-Mail: info@wolterskluver.de oder im Internet unter www.dguv.de

 

VDI-Richtlinien: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de

 

VDMA-Einheitsblätter: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de

 

Verkehrssicherheit (Publikationen): Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR), Beueler Bahnhofsplatz 16, 53222 Bonn, www.dvr.de

 

Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV): Carl Heymanns Verlag GmbH, Bestellungen: Wolters Kluwer Deutschland, Kundenservice, E-Mail: info@wolterskluwer.de

 

Verordnungen: im Fachbuchhandel oder im Internet, z. B. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, www.bmas.bund.de (kostenfreies Angebot) oder bei Umwelt online, www.umwelt-online.de (kostenpflichtiges Angebot)

 

Vorschriften der Europäischen Kommission: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Unter den Linden 78, 10117 Berlin, www.eu-kommission.de

 

Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie: Dr. Curt Haefner Verlag GmbH, Postfach 10 60 60, 69050 Heidelberg, www.haefner-verlag.de

 

Verweise

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten, z. B. aus:

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften
  • BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
  • technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisierten Normen
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

 

Sie dienen einerseits dazu, bestimmte staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder BG-Vorschriften zu konkretisieren oder zu erläutern. Andererseits können sie im Einzelnen auch Lösungen enthalten, die der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit dienen.

 

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

 

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BG-Grundsätze) sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.

 

Alle genannten Schriften sind im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk enthalten. Soweit diese Schriften nicht kostenlos vom zuständigen Unfallversicherungsträger zur Verfügung gestellt werden, können sie beim Carl Heymanns Verlag bestellt werden. Eine Übersicht über die aktuell lieferbaren Unfallverhütungsvorschriften und Regeln enthält das Verzeichnis "Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" (BGVR-Verzeichnis). Das Verzeichnis "Berufsgenossenschaftliche Informationen und Grundsätze" (BGI-Verzeichnis) enthält Hinweise auf aktuelle BG-Informationen, BG-Grundsätze und sonstige Arbeitsschutzvorschriften. Beide Verzeichnisse werden vom Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln kostenlos abgegeben und stehen auch im Internet unter der Adresse www.arbeitssicherheit.de Download zur Verfügung.

 

Zusätzlich zu diesen Schriften gibt es für spezifische Sachverhalte Arbeitshilfen, Empfehlungen, Handlungsanleitungen und ähnliche Schriften einzelner Berufsgenossenschaften und anderer Unfallversicherungsträger.

 

Die Verabschiedung der Betriebssicherheitsverordnung hat für das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk tief greifende Veränderungen bedeutet. So sind in die neue Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" vom 1. Januar 2004 neben anderen einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auch die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung integriert worden. Im Gegenzug konnten zum gleichen Zeitraum 46 Unfallverhütungsvorschriften und zahlreiche BG-Regeln, Richtlinien und Sicherheitsregeln, die im Wesentlichen Maschinen betreffen, außer Kraft gesetzt werden.

 

Eine Zusammenstellung von verfügbaren Online-Datenbanken findet sich auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Rubrik: Medien/Datenbanken). Die Datenbank "BG-Vorschriften und Regeln" enthält frei zugänglich die Texte aller BG-Vorschriften und der meisten BG-Regeln, -Informationen und -Grundsätze. Dort stehen unter "Maschinenaltbestand" auch die zurückgezogenen Vorschriften, BG-Regeln, Richtlinien und Sicherheitsregeln, die unabhängig von ihrer Außerkraftsetzung infolge der Betriebssicherheitsverordnung weiterhin zur Beurteilung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen herangezogen werden müssen, zur Online-Recherche zur Verfügung. Die Praxisseiten der gewerblichen Berufsgenossenschaften stellen darüber hinaus viele branchenspezifische Informationen und Instrumente zum Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für Unternehmer und Beschäftigte bereit.

 

Verweise

 

Literatur

  • BGIA-Handbuch, ergänzbare Sammlung der sicherheitstechnischen Informations- und Arbeitsblätter für die betriebliche Praxis, hrsg. v. BGIA - Institut für Arbeitsschutz, Erich Schmidt Verlag, Berlin, Bielefeld, München 1999 (Link)
  • CD-ROM: BGVR-Gesamtausgabe. Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk, Carl Heymanns Verlag, Köln (Link)
  • Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) (Link)
  • BG-Netzwerk Prävention (Link)
  • Carl Heymanns Verlag (Link)
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Link)
  • Internetportal der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Link)

 

Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de

Die Bezeichnung "Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" (BG-Vorschriften; BGV) hängt mit der Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerks von 1999 zusammen, mit der dessen Überschaubarkeit und Transparenz verbessert werden soll. Weitere Ziele der Neuordnung sind eine Straffung und Rechtsbereinigung der Vorschriften sowie die Sicherstellung von Qualität und Aktualität.

 

Die BG-Vorschriften sind in zwei Blöcke eingeteilt. Der Block "Arbeitsumfeld" enthält arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Vorschriften, die nach neuen Gestaltungsgrundsätzen entwickelt werden. Sie sind in vier fachlich differenzierte Kategorien A, B, C und D eingeteilt. Die Nummern dieser Vorschriften folgen dem Schema BGV A ff. bzw. BGV B ff. usw.

  • Kategorie A enthält allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die betriebliche Arbeitsschutzorganisation.
  • Kategorie B enthält Vorschriften für Einwirkungen.
  • Kategorie C umfasst Vorschriften für Betriebsarten und Tätigkeiten und
  • Kategorie D Vorschriften für Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren.

 

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