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Sehr häufig werden Abbeizmittel z. B. bei Renovierungsarbeiten sowie im Behälter- und Apparatebau verwendet. Allerdings können nur verseifbare Anstriche, z. B. Alkydharzlacke oder Ölfarben, abgelaugt werden. Als Beizmittel zum Reinigen von Metalloberflächen werden auch Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Fluss-, Phosphor- oder Ameisensäure verwendet.
Bei Tätigkeiten mit Abbeizmitteln sind vergleichbare Schutzmaßnahmen zu beachten wie bei Arbeiten mit Säuren und Laugen bzw. Lösemitteln. Eine Ausnahme bilden allerdings die dichlormethanhaltigen Abbeizmittel. Hier sind erheblich umfangreichere Maßnahmen zu ergreifen. Als persönliche Schutzmaßnahmen eignen sich Handschuhe aus Fluorkautschuk und als Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung ausschließlich umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte. Arbeitsplatzmessungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zeigen, dass beim Abbeizen mit dichlormethanhaltigen Produkten die Arbeitsplatzgrenzwerte von Dichlormethan grundsätzlich überschritten sind.
Darüber hinaus existieren aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Einschränkungen bzw. Verbote u. a. bei der Verwendung dichlormethanhaltiger Abbeizmittel.
Bei zu entfernenden Anstrichen bzw. Beschichtungen sollte die Auswahl der Entschichtungstechniken in dieser Reihenfolge erfolgen:
Die 2006 vom Ausschuss für Gefahrstoffe verabschiedete TRGS 612 zum Ersatz dichlormethanhaltiger Abbeizmittel lässt den Einsatz von Dichlormethan nur noch in wenigen begründeten Ausnahmefällen zu. Sie verlangt u. a., zunächst mehrere Probeflächen mit dichlormethanfreien Abbeizern anzulegen, um zu dokumentieren, dass die Altbeschichtungen tatsächlich nicht abgelöst werden. Erst danach darf - als ultima ratio - auf dichlormethanhaltige Produkte unter Einhaltung sehr aufwändiger Schutzmaßnahmen zurückgegriffen werden.
Auf EU-Ebene wird darüber hinaus eine Beschränkungsrichtlinie vorbereitet, in der Tätigkeiten mit dichlormethanhaltigen Abbeizern in Innenräumen verboten werden sollen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Für Abbrucharbeiten ist in der Regel eine bauaufsichtliche Genehmigung einzuholen. An der Baustelle muss eine schriftliche Abbruchanweisung (Abbildung) vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind. Abbrucharbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen (Aufsichtführende) beaufsichtigt werden, die ausreichende Kenntnisse für die arbeitssichere Durchführung besitzen.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind die abzubrechenden und die daran angrenzenden Bauteile auf ihren baulichen Zustand zu untersuchen. Dies gilt insbesondere für Standsicherheit, konstruktive Gegebenheiten, statische Verhältnisse sowie Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe. Entsprechend dem Ergebnis dieser Untersuchung ist von dem Leiter der Abbrucharbeiten deren Ablauf in der Abbruchanweisung festzulegen. Die Standsicherheit aller Bauteile muss während der Abbrucharbeiten jederzeit gewährleistet sein.
Man unterscheidet u. a. folgende Abbruchmethoden:
Bauliche Anlagen oder Teile davon dürfen nicht durch Unterhöhlen oder Einschlitzen umgelegt werden. Hier gilt allerdings die Ausnahme, dass beim Umlegen von Schornsteinen das Einschlitzen unter besonderen Bedingungen mit der Genehmigung des Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft, Gemeindeunfallversicherungsverband) zulässig ist.
Abbruch durch Einreißen darf nur ausgeführt werden, wenn
Mit Baggern oder Ladern dürfen Abbrucharbeiten nur ausgeführt werden, wenn
Für das Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist eine behördliche Genehmigung einzuholen. Die Sprengarbeiten dürfen nur von Sprengberechtigten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein für Bauwerkssprengungen besitzen.
Beim Abtragen von Hand stehen der Arbeitsplatz und die Absturzsicherung (Abbildung)der Beschäftigten im Vordergrund.
Unter Demontieren ist das Auseinandernehmen von Konstruktionsteilen einer baulichen Anlage, z. B. einer Industriehalle, zu verstehen. Demontage geschieht in der Regel in der umgekehrten Reihenfolge der Montage durch Lösen der Verbindungen oder Abtrennen durch Sägen oder Brennen. Bei dieser Abbruchmethode ist, wie beim Abtragen von Hand, vor allem auf die statischen Gegebenheiten, auf den Arbeitsplatz und die Absturzsicherung der Beschäftigten zu achten.
Beim thermischen Trennen wird zwischen dem Brennbohren mit Sauerstofflanzen (Kernlanzen oder Pulverlanzen) sowie dem Metallpulver-Schmelzschneiden unterschieden. In beiden Fällen wird durch die erzeugten hohen Temperaturen Beton, Gestein, Stahl und anderes Material zum Schmelzen gebracht.
Gefahren bei dieser Methode sind Brände, Brandverletzungen und Gesundheitsschäden durch Strahlungen, Gase und Stäube. Daher sind neben technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen auch geeignete persönliche Schutzmaßnahmen (Abbildung)zu treffen.
Die beim thermischen Trennen frei werdenden Teile müssen gegen Umfallen oder Wegrutschen gesichert werden.
Der Abbruch durch Bohren und Sägen erfolgt mit Hilfe von diamantbestückten Werkzeugen. Beim Bohren werden die abzubrechenden Teile so perforiert, beim Sägen so geteilt, dass sie mit den zur Verfügung stehenden Transportmitteln sicher entfernt werden können. Die verwendeten Werkzeuge müssen technisch einwandfrei sein und sicher geführt werden.
Die getrennten Teile müssen gegen Umkippen und Wegrutschen gesichert werden.
Bei Abbrucharbeiten gelten die Bereiche, in die Abbruchstoffe oder Bauwerksteile abstürzen oder abgeworfen werden können bzw. in denen bei Einreißarbeiten das Zugseil wegschleudern kann, als Gefahrbereiche. Ebenso gilt auch der jeweilige Sicherheitsabstand zuzüglich 4,0 m nach allen Seiten um das Abbruchgerät als Gefahrbereich. Diese Bereiche müssen z. B. durch Absperrung (Abbildung) und Warn- bzw. Verbotszeichen (Abbildung) oder durch Warnposten, die erforderlichenfalls mit Signalgeräten ausgerüstet sind, so abgesichert werden, dass unbefugtes Betreten verhindert wird.
Entsteht während des Abbruches durch Beeinträchtigung der Standsicherheit von Gebäudeteilen Gefahr für die Beschäftigten, hat der Aufsichtführende die Arbeiten zu unterbrechen. Sie dürfen nur nach Weisung der die Arbeit leitenden Person wieder aufgenommen werden.
Enthalten die zum Abbruch oder Abwracken bestimmten Bauwerks- und Geräteteile Asbest, Mineralwolle (KMF) oder andere Gefahrstoffe, so sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Zum Schutz der Beschäftigten und der Umgebung lässt sich der entstehende Staub durch Benetzen mit Wasser (Abbildung) niederschlagen. In sensiblen Bereichen kann eine Einhausung abzubrechender Bauteile z. B. durch das Verhängen von Gerüsten mit Planen erforderlich werden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Dabei ist auf Folgendes zu achten:
Wenn Abdeckungen vorübergehend entfernt werden müssen, sind die Öffnungen oder Vertiefungen besonders zu sichern, z. B. durch auffällige allseitige Absperrungen in ausreichendem Abstand oder durch Umwehrungen.
Abdeckungen müssen nach Erfordernis auf einwandfreie Beschaffenheit überprüft werden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Während im althergebrachten Sinne das Beseitigen von Abfällen stets im Vordergrund stand, ergibt sich aus einem modernen Umweltverständnis im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz folgende Reihenfolge:
1. Vermeiden
2. Verwerten (auch energetische Verwertung)
3. Beseitigen von Abfällen.
Spezielle Anforderungen in der Kreislaufwirtschaft, z. B. getrennte Sammelsysteme, Hinweis- und Kennzeichnungspflichten, Überprüfungsverfahren usw. werden in Verordnungen nach § 7 KrW-/AbfG geregelt.
Abfälle, die nicht verwertet werden, sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, z. B.
Hieraus ist u. a. erkennbar, dass beim Umgang mit Abfällen auch die Arbeitsschutzvorschriften zu beachten sind, z. B. die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung.
Für die Entsorgung sind nach Landesrecht öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zuständig. Zudem können Abfallerzeuger aus gewerblichen sowie sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen Verbände bilden, die mit der Erfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten beauftragt werden.
Bereits bei der Produktherstellung sieht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Verantwortlichkeiten vor: Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Rücknahme- und Rückgabepflichten per Verordnung zu regeln (siehe z. B. Batterieverordnung, Altölverordnung).
Die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle unterliegt einer grundsätzlichen Nachweispflicht. Gefährliche Abfälle sind im Europäischen Abfallverzeichnis mit einem Stern * gekennzeichnet (bislang 405 Schlüsselnummern).
Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht für die oben genannten Entsorgungsträger sowie das Einsammeln oder Befördern von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind.
Auch kann die zuständige Behörde von Amts wegen oder auf Antrag das Einsammeln oder Befördern geringfügiger Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen von der Genehmigungspflicht freistellen.
Soweit eine Genehmigungspflicht besteht, müssen Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden weißen Warntafeln (Abbildung) versehen werden, die in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" tragen.
In bestimmten Industriezweigen sind in den Unternehmen Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen, die den Betreiber und die Betriebsangehörigen beraten und die Erfüllung der abfallrechtlichen Vorgaben kontrollieren. Sie haben z. B.
Die Zuordnung der Abfälle zu Schlüsselnummern ist inzwischen in der Europäischen Union harmonisiert. Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gilt das Abfallverbringungsgesetz.
Oft bergen gerade Abfälle besondere Gefährdungen für die Beschäftigten, z. B. weil gefährliche Inhaltsstoffe bzw. Eigenschaften nicht bekannt sind. Die folgenden Hinweise helfen bereits bei der Entstehung des Abfalls, spätere Gefährdungen zu vermeiden:
Abfälle jeglicher Art sind möglichst umgehend in Abfallbehältern zu sammeln. Überall dort, wo Abfälle anfallen, müssen geeignete Behälter in ausreichender Größe und Anzahl zur Verfügung stehen. Die Behälter müssen verschließbar sein, wenn die Abfälle leichtentzündlich, unangenehm riechend oder unhygienisch sind. Bei leichtentzündlichen Abfällen müssen die Behälter aus nicht brennbarem Material bestehen. Fallen Abfälle verschiedener Art an, sollen sie getrennt in Behältern gesammelt werden.
Scherben und andere scharfkantige Abfälle gehören für sich allein in besondere Behälter; in Behältern mit anderen Abfällen oder in Papierkörben können sie zu Schnittverletzungen führen. Holzstücke mit hervorstehenden Nägeln dürfen nicht achtlos beiseite geworfen und liegen gelassen werden; vorstehende Nägel, Bandeisenteile oder Drahtstücke an Brettern, Kisten u. dgl. sind stets sofort zu entfernen oder wenigstens umzuschlagen.
Feuergefährliche und zur Selbstentzündung neigende Abfälle sind in den hierfür vorgeschriebenen Behältern (aus unbrennbarem Material mit dicht schließendem Deckel, besonders gekennzeichnet) zu sammeln, die spätestens nach Arbeitsschluss aus den Arbeitsräumen zu entfernen sind. In feuer- und explosionsgefährdeten Räumen dürfen diese Behälter nicht aufgestellt sein.
Zur Selbstentzündung neigen z. B. Rückstände von Öl-, Polyester- und Kunstharzlacken, die ölmodifizierte oder ölkombinierte Alkyl- oder Epoxidharze enthalten. Auch gebrauchtes öliges Putzmaterial kann sich durch seine große Oberfläche selbst entzünden.
Eisenspäne, die mit Öl benetzt sind, können zum Erglühen kommen. Besonders gefährlich sind Späne und staubförmiger Abfall von Magnesiumlegierungen.
Für brennbare Abfälle sollen Sammelplätze oder Sammelräume bestimmt sein, wo die Abfallbehälter nach Arbeitsschluss hinzubringen und evtl. zu entleeren sind; das Verbrennen solcher Abfälle in Feuerungsanlagen ist nicht zulässig und sehr gefährlich (Explosionsgefahr!); nur in nach dem Abfallgesetz zugelassenen Verbrennungsanlagen ist es erlaubt. Der Unternehmer hat anzuordnen, wie diese Abfälle zu beseitigen sind.
(Reste, verschmutzte oder sonst nicht verwendbare Stoffe) sowie Stoffe, die mit Wasser, Säuren, Laugen oder anderen Stoffen brennbare oder gesundheitsgefährdende Dämpfe oder Gase entwickeln, dürfen nicht in Abwasserleitungen gegeben werden. Sie sind nach Sorten getrennt in geschlossenen und besonders gekennzeichneten Behältern zu sammeln und dann nach Anweisung zu beseitigen.
Natrium, Kalium, Aluminium-, Magnesium- und Zinkpulver, Natrium- und Kaliumsulfid sowie andere Stoffe entwickeln bei Berührung mit Wasser, Säuren oder Laugen brennbare und gesundheitsschädliche Gase.
Auch verschüttete schlüpfrige, ätzende oder brennbare Flüssigkeiten, z. B. Laugen, Säuren, Petroleum, Öl, müssen stets sofort und unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen beseitigt werden. Verschüttete oder ausgelaufene Salpetersäure darf nicht mit Sägemehl, Putzwolle, Tüchern o. ä. Mitteln aufgenommen werden, da sonst lebensgefährliche nitrose Gase entstehen können. Steht Wasser nicht zur Verfügung oder darf es nicht verwendet werden, sind Kieselgur oder reiner Sand als Aufsaugmittel zu verwenden.
Das Beseitigen ätzender Stoffe ist im Allgemeinen durch Verdünnen mit viel Wasser möglich. Fallen große Mengen an, ist eine Neutralisation mit geeigneten Mitteln unumgänglich. Eine Erfolgskontrolle erfolgt zweckmäßig durch Anwendung von pH- oder anderen Indikator-Papieren.
Es ist sicherzustellen, dass Säuren, Laugen und nicht mehr gebrauchsfähige Lösungen, Spülwasser u. Ä. erst nach Passieren entsprechender Abwasserbehandlungssysteme in Abflüsse eingeleitet oder einer besonderen Abfallbeseitigungsanlage zugeführt werden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Während des Abkantvorgangs sind insbesondere die Hände durch Quetsch- und Scherstellen gefährdet. Unfälle sind häufig auf das Arbeiten mit Fußschaltung ohne Handschutz und auf das Führen oder Halten des Werkstückes mit den Händen zurückzuführen (Abbildung).
Handschutzmaßnahmen beim Biegen großer Bleche sind ebenso unerlässlich wie beim Verformen, z. B. von kleinen Blechstreifen. Dabei sind geeignete verstellbare Werkstückauflagen erforderlich. Ohne sie ist ein Handschutz nicht zu verwirklichen. Dies gilt entsprechend auch für Werkstückanschläge sowie ggf. für die Benutzung von Haltevorrichtungen.
Zur Sicherstellung des Handschutzes ist durch Verdeckung an den Stirnseiten des Werkzeuges und auf der Rückseite der Maschine ein Zugriff in die Gefahrstellen auszuschließen.
Als Handschutzmaßnahmen gegen Verletzungen durch das Pressenwerkzeug kommen bei Arbeiten, bei denen das Werkstück während des Biegevorgangs von Hand geführt werden muss, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) in Betracht in Form einer horizontal distanzierenden BWS mit Fußeinrückung oder einer Kombinationsschaltung BWS/Fuß.
Eine andere Form der Kombinationsschaltung ist die Variante Zweihand/Fuß. Weitere Schutzmaßnahmen sind Hubbegrenzungen (8 mm), reduzierte Schließgeschwindigkeit (< 10 mm/s) mit Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung sowie die ortsbindende Befehlseinrichtung (Abbildung).
Das Mitführen des zu biegenden Blechs kann auch durch programmierbare Werkstückauflagen erfolgen.
BWS dürfen bei Biegearbeiten nur verwendet werden, wenn sie den "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" entsprechen. Dies gilt auch für distanzierende BWS und für solche, die in Form einer Kombinationsschaltung eingesetzt werden.
Bei Verwendung von BWS, Zweihandschaltungen oder Kombinationsschaltungen müssen die Pressensteuerungen den "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" entsprechen. Darüber hinaus müssen mechanische Gesenkbiegepressen hinsichtlich Kupplung, Bremse und Nachlaufüberwachungseinrichtung der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
entsprechen.</p> <p> </p> <p>Distanzierende BWS werden meist waagerecht vor der Gesenkbiegepresse angebracht, so dass eine Gefahr bringende Bewegung nur erfolgen kann, wenn sich Personen in einem durch die BWS vorgegebenen Abstand von den Gefahrstellen aufhalten. Dem Anbau der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen kommt große Bedeutung zu, insbesondere auch den Maßnahmen gegen das Eindringen in das Schutzfeld.</p> <p> </p> <p>Bei einer Kombinationsschaltung werden eine BWS oder eine sichere Zweihandschaltung so mit einer Fußschaltung verknüpft, dass die Schutzeinrichtungen während der Gefahr bringenden Schließbewegung, d. h. bis die zulässige Öffnungsweite von 8 mm erreicht ist, wirksam bleiben. Die Schließbewegung wird dann selbsttätig unterbrochen und kann mit einer Fußschaltung mit selbsttätiger Rückstellung, die den eigentlichen Biegevorgang einleitet, fortgesetzt werden.</p> <p> </p> <p>Bei der Verarbeitung dicker Bleche ist die Einhaltung einer Öffnungsweite bis 8 mm nicht möglich. Sie darf daher bei Blechen mit einer Dicke > 6 mm max. um das Maß der jeweiligen Blechdicke vergrößert werden, wenn</p>
Bei einer Hubbegrenzung muss der Hub so eingestellt werden, dass der Abstand zwischen Unterkante Oberwerkzeug und Oberkante Unterwerkzeug - lotrecht gemessen - 8 mm nicht überschreitet. Ihre Anwendung beschränkt sich auf geringe Blechdicken bis etwa 6 mm. Zur Auslösung des Hubs genügt ein Fußtaster als Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung.
Bei der ortsbindenden Befehlseinrichtung wird die i. d. R. verwendete Fußeinrückung mindestens 1 m von der Biegelinie entfernt fest im Boden verankert. Die Schließbewegung muß an jeder Stelle unterbrochen werden können.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Ablauger sind geeignet zur Entfernung verseifbarer Beschichtungen wie Ölfarben, Alkydharzlacken u. a. Eine Nachbehandlung zur Neutralisation der abgelaugten Oberflächen mit schwachen Säuren sowie gründliches Abspülen sind erforderlich.
Die meisten Ablauger haben eine ätzende Wirkung. Beim Umgang mit diesen Produkten müssen deshalb Schutzbrillen sowie Schutzhandschuhe aus Polychloropren oder Nitrilkautschuk getragen werden. Die Berührung mit Augen, Haut und Kleidung ist zu vermeiden.
Ablauger können - bei Beachtung der persönlichen Schutzmaßnahmen - für bestimmte Arbeiten durchaus eine weniger gesundheitsschädliche Alternative zu den stark lösemittelhaltigen Abbeizern sein.
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Absturzsicherungen im stationären Betrieb müssen vorhanden sein, wenn an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Absturzgefahr besteht. Das Gleiche gilt für Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrbereiche grenzen.
Absturzgefahr besteht im Allgemeinen
Bereiche mit der Gefahr des Hinunterfallens oder Hineinstürzens liegen z. B. vor, wenn Arbeitsplätze und Verkehrswege
Absturzsicherungen als ständige Einrichtungen sind:
Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit Sicherungen der genannten Arten nicht zu, muss eine Sicherung gegen Ab- bzw. Hineinstürzen auf andere Weise erfolgen, z. B. durch Fanggerüste, Fangnetze oder Sicherheitsgeschirre (Anseilschutz).
Für Baustellen gelten wegen der ständig wechselnden Verhältnisse besondere Regelungen. Unter welchen Umständen Absturzsicherungen auf Baustellen zu treffen sind, richtet sich nach der jeweiligen Situation und der möglichen Absturzhöhe.
Unter der Absturzhöhe (Definition (Abbildung)) versteht man den Höhenunterschied zwischen der Absturzkante und der nächst tiefer gelegenen, ausreichend breiten und tragfähigen Fläche. Absturzkanten (Abbildung) sind Kanten, über die Personen mehr als 1,00 m tief abstürzen können. Sind Verkehrswege oder Arbeitsplätze auf Flächen bis einschließlich 60° Neigung vorhanden, wird die Absturzhöhe (Bemessung (Abbildung)) erst ab der Absturzkante gemessen. Im flacher geneigten Bereich spricht man von Abrutschen. Auf mehr als 60° geneigten Flächen ist der Standplatz mit der Absturzkante gleichzusetzen.
Absturzsicherungen auf Baustellen sind immer einzurichten:
1. unabhängig von der Absturzhöhe an
Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
freiliegenden Treppenläufen und -absätzen
Wandöffnungen
Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen
3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern
5. bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummern 3 und 4 beim Mauern über die Hand und beim Arbeiten an Fenstern.
Nur wenn Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen (z. B. wenn Arbeiten an Absturzkanten ausgeführt werden müssen) nicht angebracht werden können, dürfen statt dessen Auffangeinrichtungen geschaffen werden. Darunter versteht man z. B. Fanggerüste, Dachfanggerüste oder Auffangnetze. Der Höhenunterschied zwischen Absturzkante und der Einrichtung zum Auffangen darf bei Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüste nicht mehr als 3,00 m betragen, bei Dachfanggerüsten nicht mehr als 1,50 m, bei allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m und bei Auffangnetzen nicht mehr als 6,00 m.
Da der Einsatz kollektiver Schutzmaßnahmen immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen hat, darf Anseilschutz als Ersatz für bauliche Maßnahmen nur verwendet werden, wenn Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht zweckmäßig sind. Voraussetzung für die Verwendung des Anseilschutzes ist außerdem das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen (Anschlagmittel, Anschlagpunkte).
Für Arbeiten auf Leitern
gelten besondere Bestimmungen (siehe UVV "Bauarbeiten").
An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Als Öffnungen gelten
Öffnungen oder Vertiefungen müssen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt (Abbildung) oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sein.
Absturzsicherungen sind nicht erforderlich, wenn
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Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fordert, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so bewirtschaftet werden, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Gewässer und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete müssen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung unterbleiben. Gewässer sind alle oberirdischen Gewässer, Küstengewässer sowie das Grundwasser.
Grundsätzlich ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten und eine sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen.
Eine Benutzung der Gewässer bedarf in der Regel der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Als Benutzung gilt auch das Einbringen und Einleiten von Abwasser in Gewässer, einschließlich des Grundwassers, sowie alle anderen Maßnahmen, die dauernd oder nicht nur unerheblich schädliche Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeiführen können.
Erlaubnis und Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen von den zuständigen Wasserbehörden erteilt werden.
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht im Abwasser so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
Weitere Einzelheiten sind in den Landes-Wasser-Gesetzen geregelt, u. a. Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung und zum Betrieb von Abwasseranlagen.
Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m³ Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. Zu den Aufgaben und Pflichten des Gewässerschutzbeauftragten gehören u. a.:
Zu den wassergefährdenden Stoffen zählen feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Hierzu gehören insbesondere:
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zur Verwendung wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, erhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.
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Die Arbeit der Beschäftigten in der Ortsentwässerung umfasst Tätigkeiten wie die Reinigung, Wartung und Kontrolle von Kanälen und Regenrückhaltebecken, die Hochdruckspülung von Abwasserkanälen, das Entfernen von Sperrgut und die Reinigung von Öl-, Benzin- und Fettabscheidern. Die in der Abwasserbehandlung anfallenden Arbeiten umfassen die Reinigung von Schneckenpumpwerken, Becken und Gerinnen, das Beheben von Störungen an technischen Einrichtungen, die Entleerung von Handrechen und Rechengut-Containern, Instandsetzungsarbeiten an Oberflächenbelüftern und die Entnahme und Analyse von Schlammproben.
Die Beschäftigten sind bei ihren Tätigkeiten erheblichen Gefährdungen ausgesetzt: Bei der Begehung der Kanäle bestehen Gefahrenmomente durch eine unmittelbare Exposition gegenüber Abwasser. Beim Einsteigen in Schächte bestehen eine erhöhte Absturzgefahr sowie Gefahren durch eventuellen Sauerstoffmangel und erstickende oder giftige Gase. Durch den Einsatz von Hochdruckreinigern werden die Beschäftigten im besonderen Maße einer Aerosol-Exposition ausgesetzt. Schließlich kann es im Rahmen eines Störfalls zur Bildung von Faulgas kommen. Darüber hinaus besteht bei der Arbeit in abwassertechnischen Anlagen die Gefahr, dass sich die Beschäftigten Infektionen, Erkältungskrankheiten, Bandscheibenschäden und lärmbedingte Erkrankungen zuziehen. Außerdem sind sie Schadstoffen und Ungeziefer ausgesetzt.
In der UVV "Abwassertechnische Anlagen" sind Regelungen für alle Anlageteile enthalten, die der Abwasserableitung und Abwasserbehandlung dienen. Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche, z. B. Bauwerke der Abwasserableitung und Einlaufbauwerke (Rechengebäude), sind die "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" zu beachten.
Die Arbeitsabläufe und auch die gesundheitlichen Belastungen sind in abwassertechnischen Anlagen sehr unterschiedlich. Um den Gefährdungen entgegenzuwirken, ist es erforderlich, zunächst die Gefahrenquellen durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zu beseitigen. Zur Gefahrenabwehr gehört auch der persönliche Schutz in Form von geeigneter Schutzkleidung, Schutzhandschuhen, Fußschutz, Augenschutz und Atemschutz. Persönliche Schutzausrüstung ist nach Bedarf zu wechseln und durch den Unternehmer zu reinigen. Daneben ist eine ausreichende Hygiene verpflichtend. Nach dem Umgang mit Abwasser müssen die Hände mit Wasser und Reinigungsmitteln gewaschen werden. Dazu gehört die Verwendung von Hautreinigungs-, Hautschutz- und Hautpflegemitteln. Parallel dazu sind gemäß UVV "Abwassertechnische Anlagen" regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten gefordert. Als wesentliche präventive Maßnahme gegen Infektionsgefährdung kommen dabei Schutzimpfungen - z. B. gegen Hepatitis A - in Betracht.
Soweit nicht schon durch Bau und Ausrüstung von abwassertechnischen Anlagen Arbeiten in umschlossenen Räumen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können, müssen die Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren so gestaltet werden, dass das Einsteigen und der Aufenthalt in umschlossenen Räumen nur in Ausnahmefällen erforderlich wird. So sollen z. B. Reinigungsarbeiten mit Hilfe entsprechender Geräte, Maschinen und Fahrzeuge möglichst nur von über Tage aus durchgeführt werden. Wenn Arbeiten in umschlossenen Räumen dennoch nicht zu vermeiden sind, hat der Unternehmer die möglichen Gefahren zu ermitteln und Schutzmaßnahmen festzulegen.
Außer weiteren Hinweisen zu Vorsorgemaßnahmen gegen Absturzgefahren sowie Gefahren durch elektrischen Strom und bauliche Einrichtungen, z. B. Spülkippen und kraftbetätigte Absperrschieber, enthalten die Unfallverhütungsvorschriften und die Sicherheitsregeln auch Regelungen über eventuell notwendig werdende Rettungsmaßnahmen. Grundsätzlich soll eine Kanalkolonne in der Lage sein, einen Verletzten selbst zu retten, da z. B. bei Lebensgefahr für das Unfallopfer, verursacht durch Sauerstoffmangel oder toxisch wirkende Gase und Dämpfe, zu viel Zeit bis zum Eintreffen eines Rettungswagens vergehen kann.
Zur praktischen Umsetzung der Biostoffverordnung dient die BG-Regel "Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" (BGR 145).
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gesundheitsgefahren:
Acetaldehyd-Dämpfe wirken stark reizend auf die Schleimhäute der Atmungsorgane und Augen. Bei längerer Einwirkung höherer Konzentrationen können chronische Entzündungen der Haut und der Schleimhäute auftreten. Es besteht Krebsverdacht.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Ist mit dem Austreten von Acetaldehyd aus Apparaturen und Behältern zu rechnen, müssen die Räume besonders in Bodennähe gut gelüftet sein. Bei Arbeiten mit Acetaldehyd müssen Schutzbrille, Schutzhandschuhe aus Butylkautschuk, Gummistiefel und eventuell Schutzanzug getragen werden. Als Atemschutz eignen sich Gasfilter AX (braun) für Niedrigsieder. Sind in der Atemluft noch andere organische Gase/Dämpfe vorhanden, dürfen nur umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden. Gummi wird auf die Dauer von Acetaldehyd angegriffen, deshalb sind alle Gummiteile regelmäßig auf Brauchbarkeit zu prüfen. Benetzte Kleidungsstücke (auch Schuhe) sind sofort auszuziehen und die Haut ist mit viel Wasser zu spülen.
Die Lagerung muss unter Schutzgas (z. B. Stickstoff) erfolgen - bei niedriger Temperatur (unter dem Siedepunkt) drucklos, sonst unter Gasdruck.
Kennzeichnung:
Gefahrensymbole: F+ (Hochentzündlich), Xn (Gesundheitsschädlich).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Weitere Angaben:
Flüssigkeit mit einem Flammpunkt < 21 °C, die sich (oder brennbare, flüssige Bestandteile) bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser löst (vormals Kategorie B der VbF).
WGK 1: schwach wassergefährdend.
Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 50 ml/m^3 (ppm) bzw. 91 mg/m^3.
Krebserzeugend der Kategorie K3: Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gesundheitsgefahren:
Aceton wird überwiegend durch die Atemwege aufgenommen, in geringen Mengen auch durch die Haut. Reizwirkung auf Augen und obere Atemwege, in hohen Konzentrationen Störung des Zentralnervensystems (narkotische Wirkung). Hautveränderungen sowie Leber- und Nierenschäden können auftreten.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung:
Gefahrensymbol: F (Leichtentzündlich), Xi (Reizend).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Weitere Angaben :
Flüssigkeit mit einem Flammpunkt < 21 °C, die sich (oder brennbare, flüssige Bestandteile) bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser löst (vormals Kategorie B der VbF).
WGK 1: schwach wassergefährdend.
Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 1200 mg/m³ bzw. 500 ml/m³.
Biologischer Grenzwert (TRGS 903): 80 mg/l Urin.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gesundheitsgefahren:
Der Hauptaufnahmeweg erfolgt über die Atemwege. Wirkungen: Reizwirkung auf Atemwege. Betäubende Wirkung durch Sauerstoffverdrängung im Gehirn. Vergiftungen sind in der Regel auf Verunreinigungen des Stickgases durch Selen-, Phosphor-, Arsen- und Schwefelwasserstoff zurückzuführen. Akute Wirkungen können Kopfschmerzen, Atemnot, Bewusstseinstrübungen und Lungenödem sein.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung:
Gefahrensymbol: F+ (Hochentzündlich).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Bau und Ausrüstung von Ackerschleppern werden im EG-Recht durch die "Traktoren-Richtlinie" 2003/37/EG und andere Einzel-Richtlinien geregelt. Grundlage für die Umsetzung dieser Richtlinien in das nationale Recht ist das Straßenverkehrsrecht (StVZO). Ein Teil der Regelungen berücksichtigt aber auch Belange des Arbeitsschutzes. Dies gilt insbesondere für den Führersitz, Umsturzschutzvorrichtungen, Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers, Betätigungsraum und andere Bauteile. Die Einhaltung der Anforderungen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens seit dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 2003/37/EG geprüft. In der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden sicherheitstechnische Aspekte, die nicht durch die "Traktoren-Richtlinie" abgedeckt sind, erfasst und durch harmonisierte Normen konkretisiert.
Der Unternehmer darf nach den Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen nur dann erstmals in Betrieb nehmen, wenn eine EG-Typenbescheinigung nach der Richtlinie 2003/37/EG vorliegt oder eine nationale Betriebserlaubnis erteilt ist und zusätzlich die sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen EG-Richtlinien erfüllt sind.
Anbaugeräte an Ackerschleppern sind Landmaschinen. Sie gelten im straßenverkehrsrechtlichen Sinn als auswechselbare Zubehörteile des Schleppers und unterliegen nicht der Betriebserlaubnispflicht. Für Anbaugeräte gelten im Bereich des Arbeitsschutzes nicht die erwähnten EG-Richtlinien, sondern die Maschinenrichtlinie.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Gesundheitsgefahren:
Acrylnitril wird durch die Haut und die Atemwege aufgenommen. Krebserzeugend; Reizwirkung auf Haut und Schleimhäute (bis zur Blasenbildung), Leber- und Blutfunktionsstörungen, Lungen- und Nervenschäden.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung:
Gefahrensymbol: F (Leichtentzündlich), T (Giftig), N (Umweltgefährlich).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Weitere Angaben:
Flüssigkeit mit einem Flammpunkt < 21 °C, die sich (oder brennbare, flüssige Bestandteile) bei 15 °C nicht in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser löst (vormals Kategorie A I der VfB).
WGK 3: stark wassergefährdend.
S: Gefahr der Sensibilisierung.
H: Gefahr der Hautresorption.
Krebserzeugend der Kategorie K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Verwendungsgebiete für Aerosolpackungen sind z. B. Farben, Lacke, Imprägniermittel, Kosmetika, Insektizide.
Am Kopf der Dose befindet sich der Ventilknopf mit einem Federdruckventil. Es ist mit einem Steigrohr verbunden, das bis zum Behälterboden reicht. Die Füllung besteht aus dem Nutzinhalt, einem meist erforderlichen Verdünner (Lösemittel) und einem unter Überdruck eingebrachten Treibgas. Der Verdünner, der den Nutzinhalt sprühfähig macht, ist meist brennbar. Auch der Nutzinhalt selbst, z. B. Nitrolack, kann brennbar sein. Als Treibmittel werden meist brennbare verflüssigte Gase wie Propan, Butan, deren Gemische oder Dimethylether verwendet. Es kann auch Stickstoff, Lachgas, Kohlendioxid oder Luft eingesetzt werden; dies hat aber den Nachteil, dass der Gasdruck im Laufe der Verwendung abnimmt. Bei so genannten Zweikammerdosen befinden sich Treibmittel und Nutzinhalt ungemischt in getrennten Kammern.
Die Dosen stehen durch das Treibgas unter Überdruck (normalerweise etwa 3 bis 6 bar). Sie haben keine Sicherheitseinrichtung gegen Überschreitung des maximal zulässigen Drucks. Der Innendruck ist bei verflüssigten Gasen temperaturabhängig: Temperaturen bis zu 50 °C erzeugen jedoch noch keinen gefährlichen Innendruck. Bis zu dieser Temperatur ist jede Dose auf Druckfestigkeit und Dichtheit geprüft. Ein Zerknall der Dosen bei Überhitzung erfolgt auch dann, wenn ihr Inhalt unbrennbar ist. Gefahren beim Umgang können entstehen, wenn:
Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Aerosolpackungsverordnung (13. GPSGV) entsprechen: Sie müssen ein deutschsprachiges Etikett tragen und durch die Konformitätskennzeichnung ("3", umgekehrtes Epsilon) muss bestätigt werden, dass die Sicherheitsanforderungen und das Verfahren der Richtlinie 75/324/EWG (Aerosolpackungs-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind.
Der Rauminhalt von Aerosolpackungen ist begrenzt auf:
Für den Einsatz von Aerosolpackungen als Arbeitsmittel gilt die Betriebssicherheitsverordnung. Die Betriebsvorschriften der für Aerosolpackungen relevanten Reihe TRG zur Druckbehälterverordnung (dort werden die Aerosolpackungen noch als Druckgaspackungen bezeichnet) gelten weiter, bis vom Betriebssicherheitsausschuss Technische Regeln erarbeitet und veröffentlicht sind.
Anforderungen an Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume für gefüllte Behälter sind in der TRG 300 angegeben.
Für den Umgang mit Aerosolpackungen gelten folgende Sicherheitsregeln:
Lagerung und Aufbewahrung: Verkaufsstände für Aerosolpackungen dürfen nicht in der Nähe von Ausgängen aufgestellt sein. Die Packungen sind in Regalen und auf Verkaufstischen so zu lagern, dass sie nicht herabfallen können. In Schaufenstern dürfen keine gefüllten Aerosolpackungen ausgestellt werden. Zudem ist ihre Lagerung oder Aufbewahrung in bzw. in der Nähe von Durchgängen, Ausgängen, Treppenhäusern, Fluren, Dachböden verboten. Zu vermeiden sind auch Garagen und Schuppen. Auf eine ausreichende Lüftung ist zu achten. Wege (Fluchtwege!) müssen frei bleiben, an den Ausgängen müssen Feuerlöscher einsatzbereit sein. Das Stapeln von Verpackungseinheiten muss so erfolgen, dass sie nicht umkippen können. Werden mehr als 20 m² Bodenfläche in einem Raum belegt, handelt es sich um einen Lagerraum, der nicht in einem Wohngebäude liegen darf. Dieser muss von angrenzenden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken bzw. mind. 80 cm breite, feuerhemmende Türen/Tore abgetrennt sein, einen Fußboden aus nicht brennbaren Baustoffen und bei mehr als 60 m² einen zweiten Ausgang (Notausstieg ausreichend) besitzen. Weitere Anforderungen an größere Läger enthält die TRG 300. Es dürfen maximal 60 % der Fläche von Lagerräumen mit Lagergut belegt werden. Im Lager muss das Verbotszeichen (Abbildung) P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" angebracht werden. Ferner ist auf das Verbot hinzuweisen, im Lager verbrauchtes Packmaterial, Putzlappen oder andere Abfälle abzulegen.
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Das Genom (Genomanalysen) der HI-Viren besteht aus RNS, die nach Eindringen in die menschliche Zelle durch ein Enzym, die Retrotranskriptase, in DNS umgewandelt wird. Da es sich bei der Umwandlung von RNS in DNS um eine Umkehrung des normalen Ablaufs handelt, werden Viren dieser Art als Retroviren bezeichnet (retro = umgekehrt). Die auf diese Weise gebildete Virus-DNS wird in die DNS der Zelle eingebaut und gehört damit zum zellulären Genom der Wirtszelle. Der Körper ist nicht in der Lage, die Virus-DNS von der eigenen DNS zu unterscheiden, sondern er selbst führt nun die Produktion neuer Viren aus.
Bei der Replikation (Vermehrung) des HI-Virus treten häufig Mutationen (Änderungen des genetischen Codes) auf. Dies hat zur Folge, dass viele verschiedene HIV-Typen (Quasispezies) entstehen. Die Bildung spezifischer Antikörper kann mit der raschen Änderung der Antigenstrukturen nicht Schritt halten. Ebenso ist die Vorbeugung durch Impfungen bisher am Mutationsproblem gescheitert.
Anfangs ist das HI-Virus latent im Körper vorhanden, und in dieser Frühphase kann man eine Ansteckung nur mit speziellen Tests aufdecken. Im Verlauf von einigen Wochen bis Monaten werden dann Antikörper gebildet (Serokonversion), die sich laborchemisch mit entsprechenden Tests (ELISA-Suchtest, Western-Blot-Bestätigungstest) nachweisen lassen. Mit neueren Methoden lässt sich das HIV-Genom als Virus-RNS oder -DNS nachweisen, so dass die Diagnose mit größerer Sicherheit und auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden kann.
Während der Serokonversion kommt es in der Regel für einige Tage bis Wochen zu einem akuten fieberhaften Krankheitsbild mit sehr unterschiedlichen Symptomen wie Müdigkeit, Hautausschlag, Kopfschmerzen, Verwirrungszuständen, leichter Leberentzündung usw. Danach bleibt die HIV-Infektion erst einmal für lange Zeit im Verborgenen (Latenzphase). Für den Infizierten deutet subjektiv zunächst nichts auf eine Ansteckung hin, er wird jedoch zunehmend infektiös. Nur bei einem Teil der HIV-Positiven lassen sich vergrößerte Lymphknoten feststellen. Da dies nicht mit Schmerzen verbunden ist, wird es meist nicht bemerkt.
Der Zeitraum zwischen Ansteckung und deutlichen körperlichen Symptomen beträgt durchschnittlich sechs bis zehn Jahre. Dies ist auch davon abhängig, auf welchem Wege die Ansteckung erfolgt ist und wie kräftig die Konstitution des Infizierten ist.
Das HI-Virus befällt vornehmlich die Zellen der Immunabwehr, vor allem die CD4-Lymphozyten (T4-Lymphozyten, Helferzellen). Fast alle Krankheitserscheinungen lassen sich im Wesentlichen durch die fortschreitende Beeinträchtigung der Immunabwehr erklären. Obwohl der Betroffene anfangs nichts spürt, wird das Immunsystem während der Latenzphase zunehmend zerstört. Die Zahl der Helferzellen nimmt ab und es stellen sich verschiedene Infektionen wie Gürtelrose (Herpes Zoster), Herpes simplex, Mundsoor (Pilzerkrankung der Mundschleimhaut) oder auch unspezifische Symptome wie Durchfall, Gewichtsverlust und Fieber ein. Die Patienten fühlen sich schlapp und allgemein leistungsgemindert. Ein weiteres Problem der unzureichenden Immunantwort ist die Begünstigung von bösartigen Tumoren.
Durch weiteres Absinken der Helferzellen kommt es schließlich nach weiteren etwa zwei bis drei Jahren zum Vollbild der Aids-Erkrankung. Erreger, die bei gesunden Menschen normalerweise durch eigene Abwehrkräfte oder zumindest durch Unterstützung mit Medikamenten gebannt werden können, führen bei Aids-Kranken zu schweren Infektionen (so genannten opportunistischen Infektionen) und haben oft tödliche Folgen. Am häufigsten handelt es sich um Lungenentzündung, Tuberkulose, Infektionen durch Salmonellen oder Zytomegalie-Viren. Es kann auch zu einem direkten Befall des Zentralnervensystems mit aufsteigenden Lähmungen kommen.
Übertragung:
Die HIV-Infektion wird durch Körperflüssigkeiten wie Blut, Sperma oder Vaginalsekret übertragen. Typische Infektionswege sind die Übertragung auf sexuellem Wege, die Benutzung von infizierten Injektionsnadeln und die Übertragung im Mutterleib. Auf Grund strenger Kontrollen spielen Neuinfektionen durch Transfusionen von Blut bzw. Blutprodukten heute keine Rolle mehr.
Die Risikogruppe mit der höchsten HIV/Aids-Gefährdung stellen in Deutschland nach wie vor Homosexuelle (63 %) (Quelle: Robert Koch Institut). Danach folgen Drogenkonsumenten, Personen aus Herkunftsländern mit hoher Prävalenz und heterosexuell Infizierte mit jeweils rund 12 %. Die Übertragung Mutter-Kind ist für < 1 % der HIV-Infektionen die Ursache. In den Entwicklungsländern steht der heterosexuelle Übertragungsweg mit 70 % an der Spitze.
Im Vergleich zu anderen Erregern (z. B. Hepatitis-B-Virus) ist das HI-Virus deutlich weniger infektiös. Das höchste Übertragungsrisiko besteht bei direkter Blutübertragung von HIV-infiziertem Blut (> 90 %), bei maternofetaler Übertragung liegt es bei 20 %, beim Geschlechtsverkehr je nach Population zwischen 0,5 und 10 %, bei einer einmaligen Stichverletzung mit einer infizierten Kanüle bei rund 0,4 %. Auch in Speichel und Tränen sind HI-Viren enthalten, eine Infektion hierdurch ist jedoch äußerst unwahrscheinlich.
Aids im Beruf:
Für die HIV-Infizierten und die Aids-Kranken stellt die Ausgrenzung durch die Gesellschaft ein großes Problem dar. Gerade den Patienten, die sich in der Latenzphase befinden bzw. erfolgreich behandelt werden und die aller Voraussicht nach noch Jahre unbeeinträchtigt leistungsfähig sind, wird das Bekennen ihrer Infektion meist durch die Angst um den Arbeitsplatz unmöglich gemacht. Zumindest rechnen sie fest damit, dass sie am Arbeitsplatz isoliert und schließlich aus dem Betrieb gedrängt werden.
Die Angst vor einer HIV-Infektion durch Arbeitskollegen ist jedoch in der Regel unbegründet, da es bei normalem mitmenschlichem Kontakt nicht zu einer HIV-Infektion kommen kann. Eine Übertragung über die intakte Haut kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine HIV-Infektion stellt also im Normalfall keinen Grund für Kündigung oder Berufsverbot dar. Eine Ausnahme stellen ärztliche Berufe aus dem operativen Bereich dar, bei denen es durch eigene Verletzungen zu Gefährdungen der Patienten kommen kann.
Andererseits besteht bei medizinischem Personal berufsbedingt ein erhöhtes Risiko einer HIV-Infektion durch infizierte Patienten. Als bedeutsame Übertragungswege kommen Stich- und Schnittverletzungen mit HIV-verunreinigten Instrumenten und Übertragung von HIV-infiziertem Blut auf verletzte bzw. geschädigte Haut oder auf Schleimhäute in Frage. Falls eine Verletzung stattgefunden hat, sollten bei Verdacht auf ein HIV-Infektionsrisiko ohne Verzug prophylaktische Maßnahmen ergriffen werden, um das Angehen der Infektion zu verhindern. Die Eintrittspforte der Erreger ist sofort zu desinfizieren. Stich-/Schnittverletzungen sollte man vorher durch Druck auf das umliegende Gewebe ausbluten lassen. Dann sollte binnen zwei Stunden eine antiretrovirale Therapie eingeleitet werden. In der Regel lassen sich durch Einhaltung der Hygienevorschriften (Hygiene), wie sie z. B. zum Schutze vor Hepatitis-B-Infektionen aufgestellt wurden, HIV-Infektionen beim medizinischen Personal weitgehend vermeiden.
Therapie:
Seit Einführung der hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART), die eine Kombination von verschiedenen Medikamenten darstellt, hat sich hauptsächlich in den Industrieländern der Krankheitsverlauf der HIV-Patienten erheblich gebessert, da die Virusvermehrung gebremst und demzufolge der Ausbruch der Aids-Erkrankung verzögert werden können. Für den Patienten ist die medikamentöse Therapie eine Belastung, die häufig dazu führt, dass die Einnahmevorschriften nicht eingehalten werden oder in Entwicklungsländern gar nicht eingehalten werden können. Auf dem afrikanischen Kontinent erhalten nur rund 0,1 % der Infizierten eine antiretrovirale Therapie.
Verbreitung:
Eine Stabilisierung der HIV-Neuinfektionsrate zeichnet sich vor allem in den Industrieländern ab. Präventive Maßnahmen wie Gebrauch von Kondomen, Methadon-Substitution, strengere Kontrolle von Blutspendern lassen deutliche Erfolge verzeichnen. Seit Beginn der HIV-Epidemie haben sich in Deutschland insgesamt etwa 75.000 Menschen infiziert, davon sind rund 26.000 verstorben. Zurzeit leben etwa 49.000 HIV-Infizierte in Deutschland. Etwa 80 % der Infizierten sind Männer, 19 % Frauen, < 1 % Kinder. Die Neuinfektionsrate liegt bei 2.600 pro Jahr. Bei rund 8.000 Personen ist das Vollbild der Aids-Erkrankung ausgebrochen. Pro Jahr kommen etwa 850 Aids-Kranke hinzu, etwa 750 sterben.
Im Vergleich zu den Teilerfolgen in den Industrienationen ist die Aids-Statistik der Weltbevölkerung erschreckend. UNAIDS (UN-Hilfsorganisation zur Bekämpfung von Aids) schätzt, dass derzeit weltweit etwa 40,3 Mio. Menschen mit dem HI-Virus infiziert sind (20,5 Mio. Männer, 17,5 Mio. Frauen, 2,3 Mio. Kinder unter 15 Jahren). Im Jahr 2005 sind über 3,1 Mio. Menschen an Aids gestorben, die Zahl der Neuinfektionen wird 2005 mit 4,9 Mio. angegeben. Die explosionsartige Ausbreitung von Aids in einigen Ländern Afrikas, Asiens und neuerdings auch in Osteuropa in Kombination mit unzulänglichen Präventionsmaßnahmen und mangelnden Ressourcen zur Finanzierung medizinischer Behandlung lässt in naher Zukunft eine Katastrophe ungeahnten Ausmaßes erwarten.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Batterieräume sind Räume in Gebäuden oder Fahrzeugen, in denen Akkumulatoren für den Betrieb aufgestellt oder eingebaut sind. Batterieräume gelten als elektrische Betriebsstätten, die sich zum Teil von den bekannten elektrischen Gefahren unterscheiden. Sie sind mit einem besonderen Warnzeichen (Abbildung) und dem Verbotszeichen (Abbildung) "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" zu kennzeichnen.
Da die Zellen von Akkumulatoren nicht abschaltbar sind, darf an ihnen nur mit isolierendem Werkzeug gearbeitet werden. In Räumen mit Akkumulatoren über 220 Volt müssen isolierende Laufroste oder Laufbrücken oder versetzbare, isolierende, kippsichere Wartungstritte vorhanden sein und verwendet werden. Akkumulatoren dürfen nicht unter Strom an- oder abgeklemmt werden.
Beim Aufladen der Akkumulatoren entsteht Wasserstoff. Die Akkumulatoren sind daher so unterzubringen, dass der Wasserstoff durch natürliche oder künstliche Lüftung so verdünnt wird, dass das Gasgemisch mit Sicherheit nicht explosionsfähig ist. Die Zuluft soll in Bodennähe eintreten, die Abluft möglichst hoch an gegenüberliegenden Stellen des Raums entweichen können.
In Batterieräumen sind Essen, Trinken und Rauchen verboten. Nach Arbeiten an Akkumulatoren sind die Hände zu waschen. Besteht die Gefahr des Verätzens, sind geeignete Persönliche Schutzausrüstungen wie z. B. Schutzhandschuhe, Schutzbrillen und Schutzschuhe zu verwenden.
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Zur Erstellung des Alarmplans ist zunächst eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die alle Betriebsgefahren erfasst, z. B. technische Gase, brennbare Flüssigkeiten, empfindliche Anlagen, Gefahren durch Stilllegung. Mindestens sollten im Alarmplan folgende Schlagworte vorkommen und behandelt werden:
Im Alarmplan sind auch die Sammelstellen zu bezeichnen, an denen sich die Beschäftigten treffen sollen, wenn die Arbeitsplätze geräumt werden müssen. An diesen Sammelstellen muss dann festgestellt werden, ob alle Beschäftigten den Gefahrbereich verlassen haben oder ob noch jemand gesucht werden muss. Die Kennzeichnung der Sammelstellen erfolgt durch das Rettungszeichen "Sammelstelle" (Abbildung).
Der Alarmplan (Abbildung) ist so einzuüben, dass alle Betriebsangehörigen im Ernstfall ihre Aufgaben und Tätigkeiten kennen und Panik und Fehlhandlungen vermieden werden.
Es empfiehlt sich, eine ständig besetzte zentrale Notrufstelle so einzurichten, dass sie im Katastrophenfall als Führungsstelle tätig werden kann. Sie nimmt alle Unfall-, Brand- oder ähnliche Schadensmeldungen entgegen und veranlasst die erforderlichen Maßnahmen. Die zentrale Notrufstelle sollte - soweit vorhanden - beim Werkschutz bzw. bei der Werkfeuerwehr, sonst auch bei der Telefonzentrale eingerichtet werden. Die Notrufnummer sollte an allen Telefonapparaten gut sichtbar angebracht sein.
Eine unverzügliche Alarmierung kann durch Sirenen oder sonstige akustische Signalmittel erreicht werden. Daneben können aber auch vorhandene zentrale Lautsprecher- oder drahtlose Personenrufanlagen benutzt werden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Die Hauptmenge des produzierten Ethanols wird in Form von alkoholischen Getränken für Genusszwecke verbraucht. Darüber hinaus ist es ein wichtiges Lösemittel für Fette, Öle und Harze und es ist in vielen Lacken sowie Kosmetika (Rasierwasser, Haarwasser) enthalten. Wegen der keimtötenden Wirkung wird es auch zum Konservieren und Desinfizieren eingesetzt. Zur Stoffgruppe der Alkohole gehören Methanol, Propanole, Butanole, Benzylalkohol und Phenole. Diese Stoffe zeichnen sich chemisch durch eine OH-Gruppe aus.
Gesundheitsgefahren:
Ethanol wird neben den klassischen Aufnahmewegen (Einatmen, Verschlucken) auch in gewissen Mengen über die Haut aufgenommen. Reizwirkung auf Haut, Schleimhaut und Augen. Narkotische Wirkung, Schwindel, Kopfschmerzen, Benommenheit bis zur Bewusstlosigkeit können auftreten; Leber-, Nieren- sowie Magen- und Darmschäden, Wirkung auf das zentrale Nervensystem. Die MAK-Kommission hat Ethanol als krebserzeugend in die Kategorie 5 eingestuft, das heißt als Stoff mit krebserzeugender und genotoxischer Wirkung, deren Wirkungsstärke jedoch als so gering erachtet wird, dass bei Einhaltung des Grenzwertes kein nennenswerter Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten ist.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung:
Gefahrensymbol: F (Leichtentzündlich).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Weitere Angaben:
Flüssigkeit mit einem Flammpunkt < 21 °C, die sich (oder brennbare, flüssige Bestandteile) bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser löst (vormals Kategorie B der VbF).
WGK 1: schwach wassergefährdend.
Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 960 mg/m³ bzw. 500 ml/m³.
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Nach Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtgefahren e. V. sind 5 % aller Beschäftigen alkoholkrank, weitere 10 % sind unmittelbar gefährdet. In rund 92.000 Fällen pro Jahr führen Alkoholabhängigkeit oder alkoholbedingte Psychosen zu Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität. In ca. 6.500 Fällen pro Jahr erfolgt eine Frühberentung.
Rechtlich gesehen gilt nach der BG-Vorschrift BGV A 1 "Grundsätze der Prävention" §7, Abs. 2 folgende Vorschrift:
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
In gleicher Weise trägt auch der Versicherte die Pflicht mitzuwirken (BGV A 1, § 15, Abs. 2 und 3):
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
Das bedeutet: Jeder Mitarbeiter darf - vorausgesetzt, Alkohol im Betrieb ist nicht durch den Vorgesetzten oder generell durch eine Betriebsvereinbarung untersagt - Alkohol in engen Grenzen trinken, soweit es die Art seiner Tätigkeit zulässt und er nicht sich oder andere gefährdet. Der Vorgesetzte darf nicht dulden, dass ein Mitarbeiter "die zulässige Grenze" überschreitet. Sonst muss er ihn aus dem Arbeitsbereich herausnehmen.
Betriebliche Verbote, die jeglichen Konsum von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen untersagen, können in einer Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsvertretung ausgesprochen werden.
Gibt es eine Betriebsvereinbarung über ein Alkoholverbot, ist es für den Vorgesetzten etwas einfacher, auf Alkoholprobleme Einfluss zu nehmen. Besteht kein generelles Alkoholverbot, hat es der Vorgesetzte wesentlich schwerer. Die Wirksamkeit aller präventiven und organisatorischen Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch ist davon abhängig, dass Betriebsleitung, Vorgesetzte und Betriebsvertretung mit gutem Beispiel vorangehen.
Zur Bekämpfung der Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit können ebenfalls Betriebsvereinbarungen geschlossen werden, in denen der Umgang mit suchtgefährdeten und suchtabhängigen Beschäftigten im Einzelnen vorgegeben wird. Diese umfassen konkrete Hilfsangebote mit der Möglichkeit der Wiedereingliederung, aber auch klare Konsequenzen, z. B. Kündigung, wenn Absprachen nicht eingehalten werden.
Ebenso notwendig wie die Abstimmung zwischen Betriebsleitung und Betriebsvertretung ist die frühzeitige Einbeziehung anderer Stellen, z. B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sozial- und Personalabteilung. In größeren Betrieben hat sich die Einrichtung von ständigen Alkohol-Arbeitskreisen bewährt. Eine wichtige Aufgabe dieser Arbeitskreise kann z. B. sein, eine Arbeitsplatzanalyse in den Abteilungen oder Gruppen durchzuführen, in denen viel Alkohol getrunken wird. Manchmal liegt der Grund für einen erhöhten Alkoholkonsum in Konflikten mit Vorgesetzten, schlechten Arbeitsbedingungen oder Über- und Unterforderungen am Arbeitsplatz.
Unter Sicherheitsaspekten ist das Problem der Gelegenheitstrinker quantitativ betrachtet das größere. Demgegenüber ist die Zahl von alkoholkranken Mitarbeitern zwar geringer, beinhaltet aber eine deutlich größere psychosoziale Dimension. Für eine Heilung von der Sucht ist eine medizinische und psychologische Fachberatung erforderlich, die nur mit Unterstützung durch Vorgesetzte, Kollegen, Betriebsarzt, Betriebsvertretung und Angehörige des Betroffenen gelingen kann.
Gleichgültig, ob Sucht oder gelegentlicher Umtrunk: Alkoholkonsum kann den gesetzlichen Versicherungsschutz bei Arbeits- und Wegeunfällen in Frage stellen. Wenn wegen hoher Blutalkoholkonzentration keine sachgerechte, dem Betrieb noch dienliche Arbeit geleistet werden kann und der Alkoholkonsum die alleinige wesentliche Ursache eines Unfalls ist, entfällt der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Allergien können sich im Prinzip in allen Bereichen, die mit Haut oder Schleimhaut bedeckt sind, entwickeln, wie z. B. äußere Haut, Bindehäute der Augen, Nasenschleimhaut, Bronchien, Schleimhäute des Magen-Darm-Traktes. Die Aufnahme der Allergene kann über die Luft, über Nahrungsmittel, über die Haut oder über Injektionen erfolgen. Die Allergie-Symptome sind in vielen Fällen nicht auf die Eintrittspforte beschränkt, sondern können sich auch an anderen Stellen des Körpers, oft sogar in generalisierter Form zeigen. Das typische Merkmal einer Allergie ist die überschießende Auseinandersetzung des Organismus mit einem Reizstoff. Die bei einer Allergie ablaufende Antigen-Antikörper-Reaktion stellt nämlich eine Sonderform dar. Beim ersten Kontakt mit einem Allergen werden Antikörper gebildet (Sensibilisierung), bei erneuten Kontakten kann dann früher oder später eine allergische Reaktion ausgelöst werden. In einigen Fällen kann es sogar zu einer dramatischen Sofortreaktion in Form eines anaphylaktischen Schocks mit oft tödlichem Ausgang kommen. In den meisten Fällen läuft die allergische Reaktion wesentlich moderater als Spätreaktion ab (z. B. als Kontaktekzem nach monatelanger oder jahrelanger Exposition (Chromatekzem der Maurer). Als Allergene kommen alle Antikörperbildung hervorrufenden Stoffe in Frage, also besonders artfremdes Eiweiß tierischer oder pflanzlicher Herkunft, Infektionserreger, aber auch einfach gebaute natürliche und synthetische Stoffe.
Heutzutage sind Allergien sehr häufig. Man schätzt, dass etwa jeder vierte Bundesbürger irgendeine Allergie hat. Die bekanntesten allergischen Reaktionen sind: Hausstaub-Allergie (Hausstaubmilbe), Pollenallergie (Heuschnupfen), Arzneimittel-Allergie (z. B. Penicillin), Nahrungsmittel-Allergie (z. B. Zitrusfrüchte, Nüsse, Kuhmilch), allergisches Asthma, Sonnenallergie, Nesselsucht, Kontaktekzem (z. B. Nickel), Chemikalien-Allergie, Insektenstich-Allergie und Tierhaar-Allergie.
Das Risiko, am Arbeitsplatz mit potenziell allergenen Arbeitsstoffen in Berührung zu kommen und Allergien zu entwickeln, ist außerordentlich hoch. Die Aufnahme von Allergenen über die Haut kann zum chronisch-allergischen Kontaktekzem führen. Die wichtigsten Allergene der Haut sind 6-wertige Chromverbindungen, Nickelsulfat, Kobaltchlorid, p-Phenylendiamin, Latex, Formaldehyd, Platinsalze und Perubalsam. Besonders gefährdet sind Friseure, Maurer, Beschäftigte in Laboratorien, Pflegepersonal, Beschäftigte in der Gummi-Industrie, Holz verarbeitende Berufe, Kürschner, Gerber, Schuhmacher, Fotografen usw. Die hierdurch hervorgerufenen Hautkrankheiten stellen seit Jahren die am häufigsten gemeldete Berufskrankheit (BK 5101, über 20.000 Meldungen p. a.). Die Aufnahme von Allergenen über die Lunge kann je nach Allergen zur obstruktiven Atemwegserkrankung (z. B. Bäckerasthma) oder zur exogen allergischen Alveolitis (Farmerlunge, Vogelhalterlunge, Befeuchterlunge) führen.
Die effizienteste Methode, eine Allergie zu bekämpfen, besteht darin, den Kontakt mit dem Allergen zu meiden (Allergenkarenz). Gute Erfolge lassen sich mit dem Einsatz der verschiedensten Arbeitsschutzmaßnahmen erzielen, wie z. B. Absaugung, Luftreinigung, Handschuhe usw. Von überragender Bedeutung für die Entstehung eines Kontaktekzems ist der Zustand der Haut. Eine intakte Haut wirkt wie eine Barriere gegenüber äußeren Einflüssen. Eine große Rolle spielt dabei die Bildung eines spreitenden Lipoidfilms und die Konstanthaltung des pH-Wertes. Wiederholte oder lang dauernde Einwirkung von Wasser, Säuren, Laugen, Lösemitteln, technischen Ölen oder mechanischer Abrieb zerstören die physiologische Schutzfunktion der Haut. Durch Erosionen und Rhagaden wird das Eindringen von Allergenen begünstigt, so dass Menschen mit ursprünglich geringer Neigung zur Sensibilisierung trotzdem allergisch werden. Mit konsequentem Einsatz von Hautschutzmaßnahmen können Sensibilisierungen vermieden bzw. allergische Reaktionen zurückgedrängt werden.
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Bei der alternativen Betreuung ist der Arbeitgeber stärker in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden. Er muss sich bestimmten Qualifizierungsmaßnahmen unterziehen, die inhaltlich sowie vom Umfang her von den einzelnen Unfallversicherungsträgern vorgegeben werden. Ausgangspunkt ist eine Einteilung in drei Gefährdungsgruppen. Die Zuordnung zu einer dieser Gruppen wird vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorgenommen.
Die alternative Betreuung besteht aus zwei ineinander greifenden Bestandteilen: der Qualifizierung des Unternehmers und der bedarfsorientierten externen Beratung des Betriebs. Ziel der Qualifizierung ist: Der Unternehmer erhält über so genannte Informations- und Motivationsmaßnahmen alle erforderlichen Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz in seinem Betrieb, damit er Arbeitsschutzprobleme erkennen, sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewerten und auf sie reagieren kann.
Immer werden folgende Grundsätze berücksichtigt:
1. Der Unternehmer wird für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz motiviert und über die erforderlichen Maßnahmen informiert.
2. Auf der Basis dieser Informations- und Motivationsmaßnahmen integriert der Unternehmer den Arbeitsschutz in die Abläufe seines Betriebs.
3. Der Unternehmer stellt die Gefährdung seiner Beschäftigten fest.
4. Auf der Grundlage dieser Gefährdungsermittlung erkennt der Unternehmer, ob und wann er Beratungsbedarf durch externe Experten hat.
Die Dauer der Unternehmerschulung variiert je nach dem grundsätzlichen durch den Unfallversicherungsträger festgestellten Gefährdungspotenzial. Für ihre Durchführung gibt es mehrere Möglichkeiten, z. B.:
Ergänzt wird die Qualifizierung durch erforderliche anlassbezogene externe Beratung im Betrieb durch die externen Fachleute. Für bestimmte in der BGV A 2 festgelegte Anlässe muss sich der Unternehmer einer externen betriebsärztlichen oder sicherheitstechnischen Beratung bedienen. Die Beratung muss vom Unternehmer bei Bedarf in Anspruch genommen werden können. Eine Beratung durch externe Fachleute ist z. B. bei der Planung neuer Arbeitsplätze oder Arbeitsverfahren, bei Umorganisationen im Betrieb, bei der Häufung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie beim betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr) vorgesehen. Basis für eine bedarfsgerechte Beratung ist eine im Betrieb vom Unternehmer durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Die Ziele der Beratung orientieren sich an den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz und den dort niedergelegten Aufgaben der Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Außerdem muss im Betrieb den Arbeitnehmern bekannt sein, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit bei auftauchenden Problemen anzusprechen sind. Den Beschäftigten ist ein freier Zugang, insbesondere zum Betriebsarzt zu gewähren.
Der Betrieb, der die alternative Betreuung wählt, hat Dokumentationspflichten. Dazu gehören der Nachweis der Betreuung, Teilnahmebestätigungen an Informations- und Motivationsmaßnahmen, Unterlagen über betriebliche Gefährdungsbeurteilungen und daraus abgeleitete Planungen und Maßnahmen sowie Nachweise über die Inanspruchnahme und das Ergebnis der externen Beratung.
Der zuständige Unfallversicherungsträger berät den Unternehmer über die jeweiligen Möglichkeiten zur Gestaltung der Betreuung. Die Unfallversicherungsträger haben auch branchenspezifische Konzepte für die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen entwickelt. Auf dieser Grundlage werden Musteranalysen, Checklisten und Handlungsanleitungen herausgegeben. Es wird empfohlen, sich bei Bedarf bei der Berufsgenossenschaft zu informieren und Bekanntmachungen der Innungen und Kammern zu beachten.
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Kennzeichnung: Gefahrensymbole F (Leichtentzündlich), C (Ätzend). Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze): R 14 Reagiert heftig mit Wasser / R 17 Selbstentzündlich an der Luft / R 34 Verursacht Verätzungen. Sicherheitsratschläge (S-Sätze): S (1/2) Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren / S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen / S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden") / S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).
Aluminiumalkylverbindungen werden hauptsächlich als Katalysatorkomponente und als Alkylierungs- sowie Reduktionsmittel eingesetzt. Sie werden z. B. verwendet:
Aluminiumalkyle rufen beim Kontakt mit der Haut starkeVerätzungen und Verbrennungenhervor. Mit zunehmender Verdünnung durch ein inertes Lösemittel nimmt die Einwirkungsstärke ab. Aber selbst stark verdünnte Lösungen sind nicht ungefährlich. Vergiftungen durch Resorption sind bisher nicht bekannt.
Bei Bränden von Aluminiumtrialkylen und Dialkylaluminiumhydriden oder deren Lösungen entstehen Zersetzungsprodukte, die Aluminiumoxid enthalten und zu Reizungen und Entzündungen der Atemwegeführen. Die Rauche, die bei der Reaktion von Aluminiumalkylen an der Luft entstehen, ohne dass es zum Brand kommt, sind ebenso gesundheitsschädlich wie die Brandrauche. Außerdem enthalten sie eventuell noch verdampftes Lösemittel.
Aluminiumalkyle sind bei Raumtemperatur beständig, sofern sie in dicht verschlossenen Behältern unter Schutzgas aufbewahrt werden. Sie reagieren sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung mit vielen Stoffen, vor allem mit solchen, die aktive Wasserstoffatome besitzen (Wasser, Alkohole, Amine, Säuren, Phenole), mit Sauerstoff (Luft), den Oxiden von Schwefel, Stickstoff, mit Halogenen und deren Verbindungen sowie mit brennbaren organischen Substanzen wie Papier, Sägemehl und Putzwolle.
Sehr heftig sind auch die Reaktionen konzentrierter Aluminiumtrialkyle mit Halogenen und Halogenkohlenwasserstoffen, die mehrere Halogenatome im Molekül enthalten. Mit Tetrachlorkohlenstoff sind explosionsartige Reaktionen beobachtet worden. Mit Kohlendioxid, den Stickstoffoxiden und den Oxiden des Schwefels reagieren die Aluminiumtrialkyle und die Dialkylaluminiumhydride unter starker Wärme- und Rauchentwicklung. Kohlendioxid ist deshalb als Schutzgas und bei größeren in Brand geratenen Mengen als Feuerlöschmittel ungeeignet. Nur bei kleinen Mengen (10-50 g) können Kohlensäure-Löscher eingesetzt werden.
Als Lösemittel für Aluminiumalkyle können gesättigte Kohlenwasserstoffe wie Hexan, Heptan, aromatische Kohlenwasserstoffe, z. B. Toluol, oder Kohlenwasserstoffgemische mit bestimmten Siedebereichen, z. B. Benzin 80/110, verwendet werden. Es ist zu empfehlen, die Lösemittel vor der Verwendung auf störende Substanzen zu testen. Der Test besteht im Prinzip darin, dass man eine bestimmte Menge Aluminiumalkyl und das zu testende Lösemittel unter Stickstoff zusammenbringt und eine eventuelle Temperaturerhöhung oder Gasentwicklung beobachtet.
Arbeiten, bei denen ein Austreten von Aluminiumalkylen nicht ausgeschlossen werden kann, beispielsweise Umfüllen oder Reparaturarbeiten, dürfen nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Es muss stets eine zweite eingewiesene Person anwesend sein, die in der Lage ist, bei einem Brand einzugreifen. Wegen der großen Reaktionsfreudigkeit und Brandgefahr darf mit Aluminiumalkylen nur in geschlossenen Anlagen unter Schutzgas umgegangen werden. Ausreichende Sicherheitsabstände von anderen Anlagen und Lagerbehältern müssen eingehalten werden. Zum Heizen und Kühlen sind Wasserdampf und Wasser nur im Sekundärkreis geeignet. Als Wärmeträger im Primärkreis sind Stoffe mit möglichst hohen Flammpunkten einzusetzen, die nicht mit den Aluminiumalkylen reagieren.
Bei Tätigkeiten mit Aluminiumalkylen muss flammfeste Schutzkleidung getragen werden, da wegen der Selbstentzündlichkeit die Gefahr von Verbrennungen und Kleiderbränden, z. B. bei einem Unfall, besonders groß ist. Unter der Schutzkleidung sollen nur Kleidungsstücke aus Geweben getragen werden, die im Brandfall kein gefährliches Schmelzverhalten zeigen.
Zum Schutz gegen Rauch sind Atemschutzmaskenmit Gasfilter A (braun) (kurzzeitig) und Isoliergeräte zu benutzen.
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Kennzeichnung: Gefahrensymbol F (Leichtentzündlich). Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze): R 15 Vor Hitze schützen / R 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten. Sicherheitsratschläge (S-Sätze): S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen / S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten / S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden").
Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 3 mg/m³ (A), A: alveolare Staubfraktion (= Feinstaub); 10 mg/m³ (E), E: einatembare Fraktion. Der Biologische Grenzwert von Aluminium liegt bei 200 mg/l im Urin (TRGS 903).
Bei Grenzwertüberschreitung oder erheblicher Staubbelastung in der Luft sind als Atemschutz Partikelfilter P2 bzw. FFP2 zu tragen.
Aluminiumstaub gehört zu den Stäuben, die die heftigsten Reaktionen im Brand- und Explosionsverhalten zeigen. In Aluminiumstaubablagerungen kann es zur Ausbreitung von Glimmbränden mit enormer Hitzeentwicklung kommen. Aluminiumstaub reagiert im Gemisch mit Luft ebenso heftig wie mit Magnesium.
Als grundsätzliche Schutzmaßnahme wird die gefahrlose Beseitigung des anfallenden Aluminiumstaubs gefordert. Beim Nassverfahrenwerden Werkstück, Schleifband(-körper) oder beides mit Wasser oder einer anderen geeigneten Kühlflüssigkeit (Öle mit Flammpunkt über 100 °C) so benetzt, dass der entstehende Abrieb als Schlamm anfällt. Beim Trockenverfahren mit Nassabscheidungist der Staub unmittelbar hinter der Entstehungsstelle zu benetzen, so dass er möglichst vollständig gebunden wird und als Schlamm anfällt. Die Nassabscheider müssen für die Aufnahme dieser Stäube geeignet sein. Beim Trockenverfahren mit Trockenabscheidungsind besondere Maßnahmen erforderlich, z. B. Aufstellung außerhalb des Arbeitsraums, druckstoßfeste Bauweise des Entstaubers, Explosionsunterdrückung, um einen Durchschlag einer möglichen Staubexplosion in den Arbeitsraum zu verhindern. In den Förder- und Sammeleinrichtungen dürfen sich Aluminiumschlämme oder -stäube nicht ansammeln. In Rohrleitungen soll die Strömungsgeschwindigkeit mindestens 20 m/s betragen.
Absaug- und Schutzhauben müssen aus nicht Funken reißendem Werkstoff bestehen oder damit ausgekleidet sein, offene Heizanlagen dürfen im Gefahrbereich nicht betrieben werden.
Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass sich möglichst wenig Staub ablagern und absetzen kann. Die Arbeitsräume müssen zwei Ausgänge haben. Zugänge zu Räumen mit explosionsgefährlichen Bereichen sind mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" zu kennzeichnen.
Geeignete Pulverlöscher sind bereitzuhalten; zum Löschen von Kleiderbränden müssen außerhalb der Arbeitsräume Einrichtungen, z. B. leistungsfähige Notduschen, vorhanden sein. Kohlensäure und Halone sind zum Löschen unzulässig.
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Gesundheitsgefahren:
Die Hauptaufnahme erfolgt über die Atemwege. Ätzende Wirkung auf Augen, Atemwege und Haut. Lungenödem und bei höheren Konzentrationen Atemlähmung sind ebenso möglich wie Augenentzündungen und Hornhauttrübung. Erhöhung der Infektionsanfälligkeit.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
Kennzeichnung:
Gefahrensymbol: T (Giftig), N (Umweltgefährlich).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Weitere Angaben:
WGK 2: wassergefährdend.
Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900): 14 mg/m^3 bzw. 20 ml/m^3.
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Die Grundidee besteht darin, arbeitsbedingte Beanspruchung aus der Kombination zweier Dimensionen von Arbeitsinhalten abzuleiten: der Dimension der Menge und Beschaffenheit von Anforderungen an den Beschäftigten (job demand: z. B. Arbeitsschwere, Arbeitsgeschwindigkeit, übermäßige Arbeit) und der Dimension der Kontrollierbarkeit der Arbeitsaufgabe (control: z. B. Entscheidungsfreiheit, Wahlmöglichkeit der Tätigkeitsausführung, Weiterentwicklung der Fähigkeiten).
Mit geringer Kontrolle über Arbeitsinhalte und -prozesse gehen zwei psychologisch folgenreiche Erfahrungen einher: Die Erfahrung geringen Entscheidungsspielraums, damit verbunden geringer Autonomie der arbeitenden Person, und die Erfahrung mangelnder bzw. einseitiger Nutzung der persönlichen Fähigkeiten.
Bezüglich der Entstehung von Stress sind nach dem Modell Arbeitsplätze bedeutsam, die zugleich quantitativ hohe Anforderungen stellen und dabei einen geringen Entscheidungsspielraum gewähren (high strain job). Das heißt umgekehrt, unter der Bedingung erweiterter Handlungs- oder Entscheidungsspielräume führen herausfordernde, schwierige Anforderungen nicht in dem Maße zu negativen Befindens- und Gesundheitsauswirkungen wie unter den Bedingungen eingeengter Spielräume. Kompensation ist möglich (Siegrist, 1996; Richter/Hacker, 1998). Neue Anforderungen, die neue Lernmöglichkeiten bieten, können unter hohen Kontrollmöglichkeiten aktiv erfolgsgesteuert bearbeitet werden (active job). Aktives Lernen wird ermöglicht. Damit können über lerntheoretische Zusammenhänge Spannungen reduziert werden. Insgesamt wirkt der dargestellte Zusammenhang nach Ansicht der Autoren zudem noch motivationsfördernd und leistungssteigernd.
Eine große Zahl von Arbeitsplätzen ist heute bestimmt durch quantitativ hohe psychomentale Anforderungen bei gleichzeitig geringer Kontrolle über die Arbeitsaufgabe und deren Ergebnis. Je niedriger die berufliche Position, desto häufiger ist diese kritische Kombination zu erwarten, wie beispielsweise bei der klassischen Fließbandarbeit, aber auch bei bestimmten statusniedrigen Dienstleistungstätigkeiten.
In Untersuchungen zum Anforderungs-Kontroll-Modell zeigte Karasek, dass steigende Arbeitsanforderungen bei abnehmendem Tätigkeitsspielraum Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zur Folge haben und der Medikamentenverbrauch und die Arbeitsunfähigkeitsdauer zunehmen. Bei ausreichendem Tätigkeitsspielraum zeigen sich diese Wirkungen nicht. Karasek stellte zudem dar, dass Fettstoffwechselstörungen und Herzinfarktrisiken bei Gewährleistung von Tätigkeitsspielräumen signifikant seltener auftreten und psychosomatische Beschwerden begrenzt bleiben. Der Einfluss erlebter erweiterter Tätigkeitsspielräume auf Beanspruchung und psychische Gesundheit wurde nachgewiesen. Bei der Untersuchung von Krankenschwestertätigkeiten zeigten Büssing und Glaser (1991), dass erweiterte Tätigkeitsspielräume mit erhöhter Arbeitszufriedenheit, geringerer emotionaler Erschöpfung und verminderten Beschwerden zusammenhängen. Eine EU-Umfrage ergab, dass 68 Prozent der Arbeitnehmer über Zeitdruck als Stress und 79 Prozent über Rückenbeschwerden bzw. Muskelschmerzen klagen. Deren primäre Ursachen liegen nicht bei ergonomischen Gestaltungsmängeln, sondern sind vielmehr bei einem erlebten Verlust von Autonomie im Arbeitsprozess zu suchen (Hacker, 1998).
Das zweidimensionale Modell ist vor einiger Zeit um eine dritte Dimension erweitert worden, diejenige der sozialen Unterstützung am Arbeitsplatz. Fehlt neben der Kontrollierbarkeit der soziale Rückhalt am Arbeitsplatz, so ist mit zusätzlich verstärkten Stressreaktionen zu rechnen. Die Kombination von hohem job strain und geringer sozialer Unterstützung bezeichneten Johnson und Hall (1988) als "isolated high strain". Untersuchungen zu Folge senkte eine hohe Ausprägung des Merkmals "soziale Unterstützung" die Wahrscheinlichkeit für kardiovaskuläre Erkrankungen im Alter (Theorell, 1996).
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Bei ihrer Verwendung ist Folgendes zu beachten:
Stufen-Anlegeleitern müssen eine Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung haben, die zugleich gewährleistet, dass die Stufen waagerecht stehen.
Bauleitern werden als Anlegeleitern mit Holmen verwendet, die in der Regel aus Fichtenstangen und eingelassenen und genagelten Vierkantsprossen aus Holz bestehen. Einfach aufgenagelte Sprossen sind nicht zulässig. Regelmaße und Anforderungen enthalten die Durchführungsanweisungen zur UVV "Leitern und Tritte".
Glasreinigerleitern (Fensterputzleitern) sind spitz zulaufende, einteilige oder zusammengesetzte Anlegeleitern mit Holmen und Sprossen aus Holz oder Metall. Regelmaße und Anforderungen enthalten die Durchführungsanweisungen zur UVV "Leitern und Tritte".
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Bei Gefahr im Verzug ist die Aufsichtsperson (der Technische Aufsichtsbeamte) nach § 19 SGB VII berechtigt, auch sofort vollziehbare Anordnungen zur Beseitigung von arbeitsbedingten Gefahren zu treffen. Eine solche Anordnung kann in jeder für diesen Zweck geeigneten Maßnahme bestehen, notfalls in der Anordnung zur unverzüglichen Einstellung der Arbeit. Die Anordnung durch die Aufsichtsperson setzt nicht voraus, dass eine entsprechende UVV oder andere Vorschrift besteht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anordnungen zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.
Auch das Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) kann Arbeitsschutzmaßnahmen anordnen (Arbeitsschutzgesetz § 22). Die Anordnungen können sich an den Unternehmer, an verantwortliche Personen oder an Beschäftigte richten. Dabei wird, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, eine angemessene Frist zur Ausführung gesetzt. Wenn die Anordnung nicht befolgt wird, kann das Amt die Arbeit untersagen und Bußgelder verhängen (bis zu 25.000 Euro gegen Unternehmer und verantwortliche Personen, bis zu 5.000 Euro gegen Beschäftigte).
Darüber hinaus gibt es die innerbetrieblichen Anordnungen zum Arbeitsschutz, die der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in seinem Betrieb zu treffen hat. Auch hat der Unternehmer durch Anordnungen sicherzustellen, dass Personen, denen Pflichten zum Arbeitsschutz übertragen worden sind, diese Pflichten auch erfüllen können. Die Beschäftigten müssen diesen Anordnungen Folge leisten.
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Mit steigender Güteklasse erhöht sich die Tragfähigkeit (Abbildung) einer Kette. Gleichzeitig reduziert sich deren Eigengewicht. Im Festigkeitsverhalten bei tiefen und hohen Temperaturen sind die hochfesten Ketten den Ketten der Normalgüte - der Güteklasse 2 - ebenfalls deutlich überlegen. Daher bestehen für die Ketten der Güteklasse 2 in Warmbetrieben, z. B. Gießereien, erhebliche Einsatzbeschränkungen.
Die Güteklassen der Ketten sind durch Kettenanhänger (Abbildung), die sich in Form und Farbe unterscheiden, gekennzeichnet. Die runden Kettenanhänger gelten für Güteklasse 2, ansonsten zeigt die Anzahl der Ecken des Kettenanhängers die Güteklasse an. Die achteckigen Anhänger der Ketten der Güteklasse 8 sind üblicherweise rot.
Bei gleichzeitigem Einsatz hochfester Ketten und Ketten in Normalgüte ist darauf zu achten, dass es auf keinen Fall zu Verwechslungen der Ketten kommen kann. Um dem vorzubeugen, sind hochfeste Ketten neben dem
-Prägestempel zusätzlich mit einer Kennzeichnung (Abbildung) versehen. Ketten der Güteklasse 5 sind mit einem grünen 5-eckigen, die der Güteklasse 6 mit einem gelben 6-eckigen und die der Güteklasse 8 mit einem roten 8-eckigen Anhänger versehen. Wenn der Anhänger fehlt, muss die Tragfähigkeit der Kette entsprechend der Güteklasse 2 reduziert werden. Anhand der eingeprägten Prüfstempel mit Angabe der Güteklasse kann der Kettenanhänger nachgerüstet werden.
Eine korrekte Kennzeichnung der Ketten und die Führung einer Kettenkartei (BGI 879-1 bzw. BGI 879-2) erleichtern die Überwachung ebenso wie eine sachgemäße Aufbewahrung von Ketten in besonderen Ständern.
Kettenzubehörteile sollen aus dem gleichen Werkstoff wie die Ketten bestehen.
Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien müssen den "Sicherheitsregeln für Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien" entsprechen. Ein entsprechendes Prüfzeugnis des Herstellers bzw. des Lieferanten muss vorliegen.
Anschlagketten müssen regelmäßig geprüft werden. Die Prüfung erstreckt sich auf die Feststellung grober sichtbarer Schäden. Sie ist bei Ketten, die häufig voll belastet oder durch hohe Temperaturen oder chemische Einflüsse stark beansprucht werden, mindestens halbjährlich durchzuführen. Unter leichten Einsatzbedingungen genügt eine jährliche Prüfung. Jede zweite Prüfung ist mit einer Probebelastung mit dem 1,5fachen der Tragfähigkeit zu verbinden.
Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, müssen nach längstens drei Jahren zusätzlich auf Rissfreiheit geprüft werden. Diese Rissprüfung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil Oberflächenrisse Ausgangspunkt von Kettenbrüchen sein können. Bewährt hat sich die elektromagnetische Rissprüfung, für die es mobile Prüfgeräte gibt.
Rundstahlketten, die in Feuerverzinkereien als Anschlagmittel verwendet werden, müssen mindestens 14-tägig in gebeiztem Zustand durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person geprüft werden, und zwar durch
Anschlagketten sind ablegereif, d. h. sie dürfen nicht weiter benutzt werden, wenn eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:
Die Benutzung von Ketten, die mit Schrauben geflickt oder mangels geeigneter Anschlagmittel zu Endlosketten verbunden sind, ist unzulässig. Solche Verbindungen halten den auftretenden Biege- und Querbeanspruchungen nicht stand. Ebenso ist das Knoten von Ketten zum Verbinden oder zum Kürzen von Kettenteilen unzulässig. Abhilfe schafft hier die Bereitstellung von Endlosketten (Kranzketten) oder von Verkürzungsklauen, mit deren Hilfe Anschlagketten sicher zu verkürzen bzw. zu verlängern sind.
Bei der Aufbewahrung von Ketten ist darauf zu achten, dass sie gesäubert und möglichst hängend, z. B. auf Böcken oder Gestellen, und vor Witterungseinflüssen geschützt gelagert werden.
Instandsetzungsarbeiten wie das Einsetzen oder Auswechseln von Gliedern, Ringen, Haken usw. sowie das Glühen dürfen nur von Sachkundigen bzw. Befähigten Personen vorgenommen werden. Bei Sonderketten, z. B. einsatzgehärteten Ketten in Normalgüte, vergüteten oder hochfesten Ketten, dürfen Instandsetzungen und Behandlungen (Neuvergütung usw.) nur von Unternehmen ausgeführt werden, die über Fachkundige und über geeignete Einrichtungen verfügen. Auskunft erteilt der Hersteller oder der Unfallversicherungsträger.
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Für sie gilt allgemein:
Besteht die Gefahr des Zusammenrutschens von Anschlagmitteln, dürfen lange stabförmige Lasten nicht im Hängegang angeschlagen werden. Sie sind entweder an Traversen oder im Schnürgang anzuschlagen. Stabeisen, Rohre, Profile, Bohlen und andere lange schlanke Güter dürfen nicht in Einzelschlingen angeschlagen werden, da bei Schieflage die Gefahr des Herausrutschens besteht. Derartige Güter müssen, wenn der Anschlag in Einzelschlingen - z. B. bei der Stahlbaumontage - erforderlich ist, in "doppeltem Schnürgang" angeschlagen werden (Abbildung).
An Lastaufnahme- und Anschlagmitteln für Betonfertigteile muss die bestimmungsgemäße Zuordnung zu den Ankern im Betonfertigteil durch die Bauart sichergestellt sein.
Kombinierte Anschlagmittel werden verwendet, um die Handhabbarkeit und die Standzeit des Anschlagmittels zu verbessern und um die Last zu schonen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Anhänger mit der Tragfähigkeit des am geringsten belastbaren Anschlagmittels ausgerüstet ist.
Anschlagmittel sollen trocken und luftig sowie geschützt gegen Einwirkungen von Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen aufbewahrt werden.
Eine Prüfung ist mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person durchzuführen, außerdem nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzungsarbeiten.
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und ihre Teile müssen mit Anschlagpunkten (oder Handgriffen) für den Transport versehen sein, wenn Gewicht, Form oder Abmessung dies erfordern. Die Anschlagpunkte müssen den beim Transport zu erwartenden Kräften standhalten. Anzahl und Anordnung müssen so gewählt sein, dass die kraftbetriebenen Arbeitsmittel beim Transport ihre Lage nicht unvorhergesehen ändern. Bau- und Montageteile sind u. a. so zu transportieren und einzubauen, dass sie dabei ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können. Bei
Fahrzeugen
müssen Pritschenaufbauten und Tieflader (auch Fahrzeugaufbauten und Ladeflächen von Pkw-Kombi) mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Auch die UVV "Luftfahrt" schreibt Anschlagpunkte als Hilfsmittel zur Ladungssicherung vor. Bei der Lieferung von
Maschinen
müssen die Begleitunterlagen u. a. Informationen über den Transport der Maschine enthalten, z. B. Abmessungen, Gewicht, Lage des Schwerpunktes sowie Angaben für die Handhabung (z. B. Zeichnungen, die Befestigungspunkte für Hebevorrichtungen anzeigen). Beim Einsatz von
Winden, Hub- und Zuggeräten
ist dafür zu sorgen, dass Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke nur an solchen Konstruktionen und Aufhängungen befestigt werden, die in der Lage sind, die zu erwartenden Kräfte sicher aufzunehmen.
Die Auswahl geeigneter Anschlagpunkte hat unter Berücksichtigung von Höhe und Richtung der maximal auftretenden Kräfte sowie, bei nicht nur vorübergehend verwendeten Anschlagpunkten, der Umgebungsatmosphäre (z. B. bei aggressiver Atmosphäre) zu erfolgen.
Nach Ermittlung der zulässigen Tragfähigkeit ist der richtige Anschlagpunkt-Typ zu wählen. Sowohl für das Anschweißen als auch für das Anschrauben stehen auf dem Markt fabrikmäßig hergestellte Anschlagpunkte zur Verfügung, die den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entsprechen. Wichtig ist die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Hinweise, die in der vom Hersteller mitzuliefernden Betriebsanleitung aufgeführt sein müssen.
Bei der Fertigung von Betonfertigteilen werden die für die spätere Lastaufnahme vorgesehenen Anker - abgestimmt auf die spätere Belastung - bereits eingebaut. Es dürfen nur solche Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel eingesetzt werden, bei denen die bestimmungsgemäße Zuordnung zu den Ankern im Betonfertigteil sichergestellt ist.
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Von dem Material, aus dem die Anschlagseile bestehen, hängen weitgehend ihre Einsatzmöglichkeiten ab. So eignen sich beispielsweise Naturfaserseile und Chemiefaserseile für Lasten mit empfindlicher Oberfläche und für relativ leichte Lasten, z. B. Rohre, Heizungs-/Lüftungsteile oder Teile mit druckempfindlicher Oberfläche.
Wegen ihres relativ geringen Gewichts werden als Anschlagmittel vor allem Seile aus Stahldraht bevorzugt.
Hinsichtlich der Benutzung von Stahldrahtseilen gilt:
Als Faustregel hinsichtlich der Ablegereife (Abbildung) von Stahldrahtseilen gilt, dass ein Seil nicht mehr eingesetzt werden darf, wenn auf einer Länge von 6 d (d = Seildurchmesser) sechs Drahtbrüche sichtbar werden. Es liegt aber im Interesse der Sicherheit, ein Seil schon bei einer geringeren Drahtbruchzahl abzulegen. Beim Vorliegen folgender Schäden (Abbildung) muss das Seil einer weiteren Nutzung entzogen werden: Litzenbrüche, Aufdoldungen, Lockerung der äußeren Lage, Quetschungen, Knicke und Kinken (Klanken), Korrosionsnarben und Beschädigung oder starke Abnutzung der Seilendverbindungen.
Als Seilendverbindungen (Abbildung) sind im Wesentlichen Spleiß oder Pressklemme vorgesehen. Drahtseilklemmen sind für Seilendverbindungen von Anschlagseilen grundsätzlich ungeeignet. Sie dürfen nur zur Herstellung einer speziellen Endverbindung für die einmalige Verwendung genutzt werden. Die Seilklemmen müssen unter Belastung nachgezogen werden, weil das Seil unter Belastung dünner wird (Querkontraktion) und sich hierdurch Seilklemmen lockern können.
DIN EN 13 411 Teil 5 (ehemals DIN 1142) legt fest, dass nur verstärkte Drahtseilklemmen mit Bundmuttern und großer Auflage für sicherheitstechnische Belange verwendet werden dürfen. Alle Drahtseilklemmen sind so anzubringen, dass die Klemmbacken auf dem tragenden Trumm und alle Klemmbügel auf dem nicht tragenden Trumm sitzen. Mindestens vier Drahtseilklemmen sind für dünne Anschlagseile notwendig. Die Anzahl steigt entsprechend dem Durchmesser auf bis zu sechs Klemmen an. Die Verbindung ist nach dem Benutzen gleich wieder auseinander zu schrauben.
Pressklemmen aus Aluminium sind als Endverbindungen nur zulässig, wenn im Bereich der Pressöse keine Biegebeanspruchung auftritt. Damit man das Einziehen des Seilendes in die Klemme leicht erkennen kann (Versagen der Pressklemmverbindung), soll das Ende des Seiles sichtbar aus der Hülse herausragen.
Symmetrische Seilschlösser sind bei Stahldrahtseilen nicht zulässig; die bestimmungsgemäße Zuordnung von Seilkeil- und Seilschlossgehäusen muss durch eine deutlich erkennbare und dauerhafte Kennzeichnung sichergestellt sein.
Stahldrahtseile dürfen nicht über scharfe Kanten gebogen oder gezogen werden; Seil- und Lastenschoner (Kantenschützer) oder weiche Beilagen, z. B. aus Holz, bieten hier Schutz. Die Seile dürfen weder in der Nähe der Spleiße oder Pressklemmen gebogen noch dürfen sie zusammengeknotet werden. Eine Biegung über kleine Krümmungsradien (Abbildung) setzt die Tragfähigkeit und damit die Sicherheit stark herab. Insbesondere scharfe Kanten (Kantenradius kleiner als Seildurchmesser) üben eine zusätzliche Kerbwirkung aus, die die Bruchkraft um die Hälfte und mehr herabsetzt und das Seil in kurzer Zeit zerstören kann.
Chemiefaserseile werden aus Polyamid, Polyester und Polypropylen hergestellt. Die Seile müssen den Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen entsprechen. Polyethylenseile sind nicht zulässig. Seile aus Polyamid (PA) sind (ebenso wie Hanfseile) mit einem grünen Faden in einer Litze, solche aus Polyester (PES) mit einem blauen Faden gekennzeichnet. Seile aus Polypropylen (PP) haben einen braunen Kennfaden.
Chemiefaserseile sind unempfindlich gegen Nässe und Verrottung und wegen ihrer höheren Dehnungswerte dynamischen Beanspruchungen besser gewachsen. Durch Zusätze zur Spinnmasse muss sichergestellt werden, dass sie über eine ausreichende Licht- und Wärmestabilität verfügen. Es ist ratsam, sich dies beim Bezug der Seile vom Lieferanten bestätigen zu lassen.
Bei Feststellung folgender Schäden sind Chemiefaserseile ablegereif, also der Benutzung zu entziehen: Bruch einer Litze im Seil, Garnbrüche in großer Zahl (mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt), stärkere Verformung infolge Wärme durch innere oder äußere Reibung oder Wärmestrahlung usw. sowie Lockerung der Spleiße und Schäden infolge aggressiver Stoffe.
Naturfaserseile aus Sisal, Hanf oder dem Faserstoff Manila werden vor allem wegen ihres geringen Gewichts und ihrer hohen Beweglichkeit geschätzt. Sie eignen sich besonders zum Anschlagen von Lasten mit empfindlicher Oberfläche. Naturfaserseile aus Baumwolle sind nicht zulässig.
Da Naturfaserseile durch Einwirkung von Nässe zur Verrottung neigen und durch aggressive Stoffe leicht beschädigt werden können, müssen sie trocken und luftig sowie vor schädlicher Einwirkung geschützt aufbewahrt und gelagert werden. Empfehlenswert ist es, die Seile an Haken aus nicht rostenden Werkstoffen aufzuhängen.
Die Anforderungen an Manila-, Sisal- und Hanfseile sind in Normen festgelegt, in denen auch die Art der Kennzeichnung durch Kennstreifen und Kennfäden geregelt ist. Auf dem Kennstreifen müssen Name oder Zeichen des Seilherstellers bzw. Lieferers, Nenndurchmesser des Seiles und das DIN-Zeichen deutlich erkennbar aufgedruckt sein. Der Kennfaden für Manilaseile ist schwarz; es muss ein Faden in einer Litze vorhanden sein. Sisalseile haben keinen Kennfaden, Hanfseile einen grünen Faden in einer Litze.
Naturfaserseile haben die Ablegereife erreicht, wenn sie folgende Schäden aufweisen: Bruch einer Litze, mechanische Beschädigungen, starker Verschleiß oder Auflockerungen, Herausfallen von Fasermehl beim Aufdrehen des Seils, Schäden infolge feuchter Lagerung oder Einwirkung aggressiver Stoffe, Garnbrüche in größerer Zahl (mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt) und Lockerung der Spleiße.
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Die Sicherheit beim Transport mit Hebezeugen hängt wesentlich vom richtigen und sicheren Anschlagen der zu befördernden Lasten und damit vom Anschläger ab. Deshalb sollte er eine Reihe von persönlichen Voraussetzungen mitbringen: Eine gute Seh- und Hörfähigkeit und körperliche Eignung. Er sollte außerdem über ein gutes Augenmaß verfügen, Beobachtungsgabe besitzen und Ordnungssinn und Willen zur Zusammenarbeit haben.
Die Schulung der Anschläger stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im Hebezeugbetrieb dar. Der Anschläger muss die genormten Einweiser-Zeichen (Abbildung)
(Abbildung) zur Verständigung mit dem Kranführer beherrschen. Besonders wichtig für Anschläger sind darüber hinaus fundierte Kenntnisse über die richtige Auswahl der Anschlagpunkte und Anschlagmittel, die Sicherung von Lasten gegen Herabfallen und die bestimmungsgemäße Verwendung der Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb.
Beim Anheben der Last darf sich der Anschläger nicht im Gefahrbereich aufhalten; zu seinem persönlichen Schutz muss er stets Schutzhelm, Schutzschuhe und Handschutz benutzen. Begleitpersonen bei Baggern und Ladern dürfen sich beim Führen der Last nur im Sichtbereich des Maschinenführers aufhalten.
Auf schweren Transportgegenständen (z. B. Betonfertigteilen, Stahlschalungen, Stahlträgern) ist das Gewicht anzugeben. Empfehlenswert ist die Angabe der Lage des Schwerpunkts. Vielfach steht das Gewicht auf den Materialbegleit- oder Arbeitskarten. Bei Maschinen ist das Gewicht auf dem Fabrikschild vermerkt; der Schwerpunkt ist aus der Bedienungsanleitung zu entnehmen.
Anschläger müssen geeignete Erkennungszeichen tragen, z. B. Westen, Kellen, Manschetten, Armbinden und Schutzhelme.
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Anstrichstoffe dienen der Sachwerterhaltung, der Hygiene, der Verschönerung usw. und bestehen aus Bindemitteln, Löse- oder Dispergiermitteln, Pigmenten oder Farbstoffen, Füllstoffen, Weichmachern und anderen Additiven, z. B. Fungiziden (siehe auch Holzschutzmittel). Die Anstriche ergeben nach dem Auftragen und Trocknen einen geschlossenen, auf der Unterlage haftenden, festen Film. Bei mehrschichtigen Beschichtungen spricht man von einem Beschichtungssystem, z. B. Epoxidharzsysteme. Die Produkte werden häufig nach der Art der enthaltenen Bindemittel benannt, z. B. Alkydharzlackfarben, Siliconharzfarben, Dispersionslackfarben, Dispersionsfarben, Acryllacke usw.
Viele Lacke (Beschichtungen auf Basis organischer Bindemittel) enthalten organische Lösemittel wie Aromaten oder aliphatische Kohlenwasserstoffe. Es gibt sie aber auch auf wässriger Basis, z. B. Dispersionslackfarben, wasserverdünnbare Klarlacke oder Polymerisatharzfarben. Bei den Farben geht der Trend eindeutig zu den wässrigen Systemen (Dispersionsfarben).
Die wasserlöslichen Lösemittel (Ether, Ester, Glykole, Alkohole) in Dispersionsprodukten besitzen auf Grund ihres geringen Anteils keine konservierende Wirkung; daher werden den Dispersionsprodukten geringe Anteile an Konservierungsstoffen, z. B. Formaldehyd, Formaldehydabspalter oder Isothiazolinonderivate, zugesetzt ("Topfkonservierer"). Trotzdem sind die wässrigen Systeme den lösemittelhaltigen Produkten vorzuziehen. In den stark lösemittelhaltigen Beschichtungen sind auf Grund des hohen Lösemittelanteils (bis 90 %) keine Konservierungsstoffe enthalten. Die Lösemittel bestehen hier in der Regel aus wasserunlöslichen Kohlenwasserstoffen.
Auch bezüglich der Gesundheitsgefahren sind die Produkte sehr unterschiedlich. Wässrige Beschichtungen sind meist ungefährlich. Bei Anstrichstoffen auf der Basis von wasserunlöslichen organischen Lösemitteln können aber nicht zu unterschätzende Gefährdungen auftreten (s. dazu Kohlenwasserstoffe,
Je nach Lösemitteln sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Es sollte grundsätzlich - auch bei wässrigen Produkten - für gute Lüftung (Abbildung) gesorgt werden. Bei stark lösemittelhaltigen Farben und Lacken können Absauganlagen erforderlich sein. Der Ex-Schutz ist zu beachten. Bei den wässrigen Systemen ist Atemschutz (Partikelmaske P2 (weiß)) nur im Spritzverfahren erforderlich. Dagegen müssen bei Produkten auf der Basis organischer Lösemittel im Handanstrich manchmal Gasfilter A (braun), im Spritzverfahren häufig Kombinationsfilter A-P2 (braun/weiß) getragen werden. Darüber hinaus sind bei möglichem Hautkontakt Chemikalienschutzhandschuhe zu benutzen, bei kohlenwasserstoffhaltigen Produkten aus Nitrilkautschuk.
Vielen Produkten werden vor der Verarbeitung - besonders bei der Anwendung im Spritzverfahren - noch Verdünnungsmittel zugegeben. Die von den Verdünnern ausgehenden Gefährdungen sind dann ebenfalls zu berücksichtigen. Zur Entfernung von alten Beschichtungen werden neben mechanischen Verfahren oft Abbeizmittel verwendet.
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Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass in einem Unternehmen Arbeitnehmer tätig werden, die von einem anderen Unternehmen gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden. Das Unternehmen, in dem sie tätig werden, ist der Entleiher. Das andere Unternehmen, das die Arbeitnehmer überlässt bzw. verleiht, ist der Verleiher oder Personaldienstleister. Die betreffenden Arbeitnehmer werden Leiharbeitnehmer genannt. Leiharbeitnehmer werden z. B. zur Überbrückung vorübergehender Personalengpässe benötigt oder als Vertretung bei Krankheit, Erholungs- und Mutterschaftsurlaub. Sie sind nicht mit Fremdfirmenmitarbeitern gleichzusetzen.
Leiharbeitnehmer haben trotz ihrer Arbeit bei Entleihern ihren Arbeitsvertrag weiterhin mit dem Verleiher. Er bleibt ihr Arbeitgeber, eine Arbeitsvermittlung ist damit nicht verbunden. Leiharbeitnehmer erhalten ihre Arbeitsanweisungen aber nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern vom Entleiher, also dem Betrieb, dem sie zur Arbeitsleistung "überlassen" worden sind. Die Leiharbeitnehmer arbeiten deshalb auch hinsichtlich des Arbeitsschutzes in der Verantwortung des Entleihers. Die Dauer der Überlassung muss begrenzt sein. Der Verleiher benötigt eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Vorschriften dazu enthält das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AüG).
Das Arbeitsschutzgesetz fordert in § 8 für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber:
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Gemäß § 11 Abs. 6 AüG unterliegen die Tätigkeiten des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher "den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers."
Der Entleiher hat den Verleiher vorab über Qualifikationsanforderungen, besondere Belastungen und Gefährdungen sowie ggf. über die erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Tauglichkeiten schriftlich zu informieren. In einer vertraglichen Arbeitsschutzvereinbarung (Abbildung) zwischen Verleiher und Entleiher sollte insbesondere geregelt werden:
Leiharbeitnehmer sind in den betrieblichen Arbeitsschutz des Entleihers voll eingegliedert, das heißt aus Sicht des Arbeitsschutzes sind die entliehenen Mitarbeiter den eigenen Beschäftigten gleichzusetzen. Der Entleiher bzw. die von ihm beauftragten Vorgesetzten haben daher auch die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der entliehenen Mitarbeiter. Der Entleiher muss sich in besonderem Maße um die "entliehenen" Mitarbeiter kümmern. Ihnen fehlen in der Regel Ortskenntnisse, spezifische Erfahrungen und sie sind nicht mit den besonderen Gegebenheiten, Gefährdungen, Handlungsweisen usw. vertraut. Der Entleiher muss deshalb sicherstellen, dass die Leiharbeitnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über alle betrieblichen Besonderheiten unterrichtet werden. Diese Einweisung entspricht der Erstunterweisung neuer Mitarbeiter. Neben der Erstunterweisung müssen die entliehenen Mitarbeiter vor allem über die örtlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren (Grundlage hierfür sind Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen), betriebliche Regelungen und spezielle Anweisungen informiert bzw. unterwiesen werden. Diese Hinweise können nur die Vorgesetzten des Betriebs geben, in denen diese Personen arbeiten sollen, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit.
Im Rahmen der Ein- und Unterweisung muss der Entleiher prüfen, ob die Leiharbeitnehmer die erforderliche berufliche Qualifikation tatsächlich mitbringen. Die Ein- und Unterweisungen sind durch den Entleiher zu dokumentieren.
Da die Sicherheitsphilosophie (das Arbeitsschutzverständnis, der Stellenwert von Sicherheit und Gesundheitsschutz usw.) und die Arbeitsschutzorganisation der Verleiher bzw. Personaldienstleister sowie das Sicherheitsbewusstsein seiner Mitarbeiter (das heißt der Leiharbeitnehmer) den Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzstandard des Entleihers und damit auch dessen Qualitätsstandard stark beeinflussen, fordern immer mehr Auftraggeber von ihren Personaldienstleistern ein nachweislich praktiziertes Arbeitsschutzmanagement, z. B. in Form eines SCP-Zertifikates.
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Bei der Beurteilung physischer und psychischer Belastungen ist zu beachten, dass sie sich in bestimmter Art und Ausprägung in Abhängigkeit von den individuellen Voraussetzungen auch positiv auf die Gesundheit von Beschäftigten auswirken.
Mit dem erweiterten Präventionsauftrag - Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren - ist ein umfassender Gesundheitsschutz Teil des Arbeitsschutzes geworden.
Das erfordert über die betriebliche Gefährdungsbeurteilung hinaus die Nutzung aller geeigneten Informationen und Erkenntnisse über die Beziehungen zwischen Arbeit und Gesundheit.
Bei der Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren kommen folgende Daten und Informationen in Frage:
Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 20 SGB V und § 14 SGB VII) sind die Krankenkassen und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben zur Kooperation bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, in der vor allem die Zielsetzung und der Handlungsrahmen der Kooperationspartner festgelegt wurden.
Wesentliche Bedeutung hat die Kooperation auf betrieblicher Ebene. Die Unfallversicherungsträger und die Krankenkassen unterstützen die Betriebe mit einem gemeinsam abgestimmten Vorgehen bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen, z. B. bei den Fragestellungen
Ein wesentliches Element ist hierbei die Beteiligung der Mitarbeiter z. B. in betrieblichen Gesundheits- oder Sicherheitszirkeln. In einer moderierten Gruppe von ca. fünf bis zwölf Mitarbeitern eines Arbeitsbereiches werden Belastungen und Gefährdungen und Lösungsmöglichkeiten erörtert. Die Ergebnisse werden von einem vorzugsweise externen Moderator aufbereitet und als Grundlage für die Auswahl von Präventionsmaßnahmen dem Unternehmer präsentiert.
Während sich die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren in erster Linie an den mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen orientiert, können Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen über diesen Rahmen hinausgehen. Sie umfassen insbesondere Maßnahmen, die das Gesundheitsverhalten der Beschäftigten verbessern sollen.
Gemeinsames Ziel ist es, mit den Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu vermeiden und sie darüber hinaus in die Lage zu versetzen, mit eigenem Verhalten bei der Arbeit und in der übrigen Lebenssphäre zu ihrer Gesundheit beizutragen.
Unfallversicherungsträger und Krankenkassen unterstützen die Betriebe bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, z. B. mit Daten und Informationen, Hilfestellungen bei der Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen, praxisgerechten Handlungshilfen, Arbeitsblättern und Fragebögen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Für die Festlegung der Grenzen des Arbeitsbereichs müssen die Verhältnisse am Aufstellungsort und die Arbeitsweise zu Grunde gelegt werden. Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss nach Arbeitsstättenverordnung so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Sicherheitsanforderungen an "Behälter und enge Räume" beachtet werden müssen. Die Abmessungen und die Gestaltung einer ergonomisch gestalteten Arbeitsgrube orientieren sich an den durchzuführenden Arbeiten, also auch an der Art der Fahrzeuge, an denen gearbeitet wird. Ist für Pkw eine Länge von 7 m meist ausreichend, benötigen Lkw und Busse etwa 12 bis 18 m, ein Sattelzug mehr als 20 m. Die Grube ist für ein Fahrzeug ausgelegt, wenn mindestens ein Ausgang der Grube frei ist. Stehen mehrere Fahrzeuge auf der Grube, muss zwischen den Fahrzeugen der Ausstieg möglich sein. Das Maß für die Breite der Grubeneinfassung beträgt ca. 850-900 mm. Die Gestaltung der Einfassung hängt von der Art der Abdeckung und dem Einsatz weiterer Geräte wie Grubenheber und Abstützbrücken ab. Die Bodenfreiheit der Fahrzeuge wirkt sich auf die Grubentiefe aus: Für Lkw und Fahrzeuge mit viel Bodenfreiheit sind 1390 mm und für Busse und Fahrzeuge mit wenig Bodenfreiheit 1490 mm üblich. Die beidseitige Verbreiterung der Grube unterhalb der Grubeneinfassung schafft Platz für Versorgungsleitungen, Leuchten und Ablagen für Werkzeug. Zusätzlicher Platzbedarf kann sich z. B. durch zentrale Anlagen für Betriebsstoffe (Ölabscheider), Druckluft, Elektroinstallation und den Einsatz des Grubenhebers ergeben.
Der Zugang zur Arbeitsgrube führt in der Regel durch die Arbeitsöffnung. Bei Unterfluranlagen befinden sich die Arbeitsplätze in einem kellerartigen Raum mit einer oder mehreren nebeneinander angeordneten Arbeitsöffnungen. Der Zugang erfolgt in der Regel über separate Treppen und nicht durch eine der Arbeitsöffnungen. Arbeitsgruben wie Unterfluranlagen sind mit mindestens zwei Treppen auszustatten, deren Neigungswinkel maximal 45° beträgt. Die Treppen (Abbildung) der Arbeitsgrube befinden sich jeweils an den Enden der Grube. Bei Unterfluranlagen sind sie so außerhalb der Arbeitsöffnungen angeordnet, dass sie nicht durch Fahrzeuge verstellt werden können. Als Notausstieg ist eine Treppe mit einem Neigungswinkel bis 60° zulässig. Als Rettungsweg ist an Stelle einer Treppe ein unter der Flurebene gelegener Notausgang oder ein als Notausstieg gestaltetes Fenster möglich. Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge und bei Unterfluranlagen mit einer oder zwei Arbeitsöffnungen ist an Stelle einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend; Steigeisen sind nicht zulässig. In Verbindung mit einer integrierten Hebebühne kann bei Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe auf einen zweiten Ausstieg verzichtet werden, wenn im Bereich des dem Zugang entgegengesetzten Endes das Verlassen der Grube durch eine Öffnung von mindestens 0,5 m Höhe und 0,75 m Breite möglich ist.
Für das Überqueren von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen geeignete Übergänge vorhanden sein, sofern dies die Länge der Arbeitsöffnungen erfordert. Treppendurchbrüche zu Unterfluranlagen müssen mit Geländern (Handlauf, Knie- und Fußleiste) versehen sein (Abbildung).
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern (Abbildung), soweit der Arbeitsablauf dies zulässt. Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen können abgedeckt, mit Geländern umwehrt oder durch Ketten oder Seile in ca. 500 mm Abstand zur Grube abgesperrt werden. Hierauf kann - ausgenommen bei Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können - verzichtet werden, wenn
1. sich einzelne Arbeitsöffnungen in einem abgetrennten Raum befinden, in dem nur gearbeitet wird, solange die Arbeitsöffnung durch ein Fahrzeug besetzt ist
2. zu dem Teil der Arbeitsräume, in dem sich die Arbeitsöffnungen befinden, nur Personen Zutritt haben, die dort beschäftigt sind, oder in der Nähe der Arbeitsgruben oder Unterfluranlagen keine Verkehrswege vorbeiführen, die auch von anderen als den dort beschäftigten Personen benutzt werden
3. die Arbeitsöffnungen so weit voneinander entfernt sind, dass die Flächen der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Art der Arbeiten ausreichend groß sind.
Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen unmittelbar hinter einem Zugang zum Arbeitsraum, sind ebenfalls bauliche Maßnahmen gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf die Gefährdung von Personen durch die Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das Warnzeichen (Abbildung) "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vorsicht! Grube" hingewiesen werden. Generell müssen Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen deutlich erkennbar sein. Dies wird z. B. erreicht durch
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist (z. B. Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten oder Flüssiggas) und in denen eine ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre Bauart nicht sichergestellt ist, sind mit Einrichtungen für eine technische Lüftung zu versehen. Der stündliche Luftwechsel muss mindestens das Dreifache des Rauminhaltes der betreffenden Grube oder Unterfluranlage betragen. Eine freie Lüftung ist ausreichend:
1. bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben im Freien
2. bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben in Bauwerken, wenn das Verhältnis der Länge ihrer Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3:1 und ihre Tiefe bis ca. 1,6 m beträgt
3. bei dicht abgedeckten (z. B. mit Holzbohlen) Arbeitsgruben nach Nummer 2, wenn an den Enden jeweils ein Gitterrost von mindestens 1 m Länge eingelegt ist und die Länge der dichten Abdeckung jeweils 4 m nicht übersteigt
4. bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer 2, wenn mindestens 25 % der abgedeckten Fläche mit Öffnungen versehen sind; die Öffnungen sind gleichmäßig über die gesamte Fläche zu verteilen.
Rollen-Bremsprüfstände in Arbeitsgruben müssen so ausgelegt sein, dass sich bei laufendem Prüfstand keine Personen in Gefahrbereichen der sich drehenden Fahrzeuggelenkwellen, Fahrzeugräder oder Prüfstandsrollen befinden können. Dies ist z. B. gewährleistet, wenn die Bereiche, die sich von Mitte Rollensatz in Richtung aufsteigender Gelenkwelle 2,5 m und in Gegenrichtung 1,5 m erstrecken, gesichert werden. Geeignet sind feste oder bewegliche Verdeckungen, die mit dem Antrieb des Rollen-Bremsprüfstandes fest verriegelt sind. Ebenso können selbst überwachende berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen eingesetzt werden, die so angeordnet sind, dass Hindernisse von mehr als 250 mm in einer Mindesthöhe von 750 mm über der Standfläche im Gefahrbereich erkannt werden. Möglich sind ferner selbst überwachende Schaltplatten oder -matten, die den Anforderungen an berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen entsprechen. Bei besonders langen Fahrzeugen, bei Fahrzeugen mit Allradantrieb und bei beidseitig befahrbaren Rollen-Bremsprüfständen sind entsprechend größere Gefahrbereiche zu sichern.
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Beschäftigte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die keine Gefährdungen für den Träger entstehen und in der Folge ein Arbeitsunfall entstehen könnte. Z. B. ist bei der Arbeit an Maschinen anliegende Kleidung zu tragen, deren Ärmel nur nach innen umgeschlagen werden dürfen. Auch die ursprüngliche Beschaffenheit der Kleidung soll erhalten werden, z. B. durch Reinigen und Ausbessern. Bei Arbeiten, bei denen die Kleidung Feuer fangen kann, ist darauf zu achten, dass nur schwer entflammbare oder feuerfeste Kleidung getragen wird und diese nicht durch ölige, fettige oder sonstige leichtentzündliche Stoffe verschmutzt ist.
Arbeitskleidung, zu der auch das Schuhwerk gehört, wird in vielen Farben und Ausführungen angeboten und muss auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz abgestimmt sein. Eine Gefährdung kann durch unzweckmäßiges Schuhwerk (z. B. offene Schuhe ohne Fersenhalt, Sandalen, Schuhe mit überdicker Laufsohle oder hohen Absätzen) hervorgerufen werden. Dies wirkt sich insbesondere bei der Betätigung von Pedalen z. B. an Fahrzeugen, Flurförderzeugen, Baugeräten sowie beim Begehen von unebenem Gelände und Treppen, dem Besteigen von Leitern und Tritten, dem Besteigen und Verlassen von Fahrzeugen, anderen Arbeitseinrichtungen oder hoch gelegenen Arbeitsplätzen als Gefährdung aus.
Scharfeund spitze Werkzeuge oder Gegenstände (z. B. Schraubendreher, Bleistifte) dürfen in der Kleidung nur mitgeführt werden, wenn Schutzmaßnahmen (z. B. Hülsen) eine Gefährdung ausschließen. Halsketten, Armbänder, Schmuckstücke, Armbanduhren, Ringe, Piercings oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung, z. B. durch Hängenbleiben, oder einer Beeinträchtigung der Schutzfunktion Persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) führen können.
Bestimmte betriebliche Tätigkeiten können das Tragen spezieller Unterbekleidung erforderlich machen. In feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen ist es z. B. unerlässlich, zum geeigneten Schutzanzug passende Unterbekleidung zu tragen - eine Unterbekleidung aus Kunststoffgeweben wäre z. B. ungeeignet. Unterbekleidung aus Wolle oder Angorawolle bzw. Funktionsunterwäsche hingegen kann sich durchaus positiv auf die Schutzwirkung und die Trageeigenschaften des Schutzanzugs auswirken. Sie sollte in bequemer Weite geschnitten sein und die notwendige Bewegungsfreiheit nicht einschränken.
Der zweiteilige Arbeitsanzug nach DIN 61 501 und die Latzhose nach DIN 61 512 für Herren und nach DIN 61 513 für Damen werden in unterschiedlichen Gewebearten aus Natur- oder Synthesefasern und in verschiedenen Farben hergestellt.
Beim Arbeitsmantel in Kittelform nach DIN 61 535 muss die Knopfleiste verdeckt, ein Rückengurt darf nicht angebracht sein, um ein Hängenbleiben zu verhindern. Er darf nicht getragen werden, wenn an Arbeitsplätzen ein Erfasstwerden durch sich bewegende Teile möglich ist. Beim Umgang mit ätzenden oder anderen gefährlichen Chemikalien darf ein Arbeitsmantel keine Außentaschen haben.
Sicherheitsgerechte Kleidung sollte wie folgt gekennzeichnet sein:
1. Name oder Zeichen des Herstellers oder Importeurs
2. Größenbezeichnung
3. Textilpflegekennzeichen
4. Prüfzeichen (soweit vorgeschrieben)
5. bei Übereinstimmung der Kleidung mit der Norm z. B. der Hinweis DIN 61 535
6. Herstelldatum (soweit vorgeschrieben).
Die Angaben müssen so dauerhaft angebracht sein, dass sie auch nach der in der Gebrauchsanleitung genannten Anzahl von Reinigungs- und Waschvorgängen noch lesbar sind. Die Beschaffung von sicherheitsgerechter Arbeitskleidung wird durch das Vorhandensein einschlägiger Prüfzeichen, wie z. B. des GS-Zeichens, erleichert.
Unter Berufskleidung versteht man eine Bekleidung, die gleichermaßen Standes- wie Arbeitskleidung ist. Sie soll in erster Linie die Funktion des Trägers nach außen dokumentieren (z. B. Uniform) oder in bestimmten Bereichen die dort gebotenen Anforderungen erfüllen helfen (z. B. Hygienevorschriften in Betrieben der Lebensmittelverarbeitung, bei Köchen, in medizinischen Bereichen). Berufskleidung soll nicht den Träger vor Gefährdungen schützen. Sie wird in vielen Fällen vom Arbeitgeber beschafft bzw. zur Verfügung gestellt.
Reinraumkleidung schützt die Arbeitsumgebung (Produkte, Maschinen) gegen Einflüsse, die vom Träger der Kleidung ausgehen können. Sie ist deshalb keine Schutzkleidung für den Träger und muss nicht den Anforderungen für PSA entsprechen, obwohl häufig PSA verwendet wird.
Schutzkleidung hingegen ist eine PSA zum Schutz des Rumpfes, der Arme und Beine gegen schädigende Einflüsse vielfältiger Art. Häufig muss sie während der gesamten Arbeitszeit getragen werden (z. B. schwer entflammbarer Schweißeranzug, Kälteschutzkleidung).
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Die Trägerschaft und Rechtsform solcher überbetrieblichen Dienste ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt Gesellschaften und eingetragene Vereine, die solche Dienstleistungen anbieten. Diese Träger sind z. B. von Berufsgenossenschaften (BAD - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH), Technischen Überwachungsvereinen, Arbeitgeberverbänden und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen gegründet worden. Die Anschriften der bundesweit tätigen Anbieter sind in der jährlich erscheinenden "Betriebswacht" (Bezugsquellen für Medien) enthalten.
In der Satzung des Unfallversicherungsträgers kann auch bestimmt werden, dass der Unternehmer verpflichtet ist, sich einem überbetrieblichen Dienst des Unfallversicherungsträgers anzuschließen, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst einen Betriebsarzt bestellt. Der Unternehmer hat aus wettbewerbsrechtlichen Gründen allerdings die Möglichkeit, sich nach Wirksamwerden der Anschlusspflicht von ihr wieder befreien zu lassen, sofern er nachweist, dass er seine Pflicht auf andere Weise erfüllte.
Im Bereich der Bauwirtschaft hat die Berufsgenossenschaft (BG) durch Satzung festgelegt, dass alle Unternehmen sich dem arbeitsmedizinischen Dienst der Bau-BG anzuschließen haben. Diese BG hat nach § 24 des Sozialgesetzbuches, Teil VII, einen Anschlusszwang an ihren arbeitsmedizinischen Dienst eingeführt, um in der Bauwirtschaft mit ihren vielfach wechselnden Arbeitsstellen eine kontinuierliche arbeitsmedizinische Versorgung zu erreichen.
Überbetriebliche Dienste sind sowohl in Form eines oder mehrerer stationärer Zentren als auch mobil eingerichtet. Sie bedürfen keinerlei öffentlicher Genehmigung. Auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den Sozialpartnern und den zuständigen Institutionen abgestimmten Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem für arbeitsmedizinische Dienste hat der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) die "GQB Gesellschaft zur Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung" gegründet, analog der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz. Die GQB prüft die Qualität arbeitsmedizinischer Dienste und verleiht bei bestandener Prüfung das Gütesiegel der GQB. Der Unternehmer kann bei Vorlage eines solchen Gütesiegels davon ausgehen, dass der Dienst bei der Betreuung die gesetzlichen Anforderungen in personeller, fachlicher, sächlicher und organisatorischer Hinsicht erfüllt (Positiv-Liste der GQB).
Insbesondere für kleinere Unternehmen ist die Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes oft mit organisatorischen und wirtschaftlichen Vorteilen verbunden.
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Insbesondere nach einzelnen Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz sind deshalb für Beschäftigte, deren Tätigkeit mit Gesundheits- oder Unfallgefahren verbunden ist, Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom Arbeitgeber auf dessen Kosten zu veranlassen oder anzubieten.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind danach vom Arbeitgeber immer dann zu veranlassen, wenn bei gefährdenden Tätigkeiten Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten zu erwarten sind. Dies gilt in besonderem Maße für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind den Beschäftigten anzubieten, wenn eine niedrigere Gefährdung vorliegt, jedoch Auswirkungen auf die Gesundheit oder Leistungsfähigkeit des Beschäftigten im Einzelfall nicht auszuschließen sind. Hierzu gehören arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen z.B. nach der Bildschirmarbeitsverordnung oder dem Arbeitszeitgesetz, unter bestimmten Voraussetzungen aber z.B. auch nach der Gefahrstoffverordnung oder der Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus den Beschäftigten nach § 11 Arbeitsschutzgesetz auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden nach allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin (Berufsgenossenschaftliche Grundsätze) durchgeführt.
Der Arbeitgeber kann mit der Durchführung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Arbeitsmedizin" oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" beauftragen. Erfordern bestimmte spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen besondere Fachkenntnisse und/oder eine spezielle Ausrüstung, über die der beauftragte Arzt nicht verfügt, so ist ein Arzt hinzuzuziehen, der diese Anforderungen erfüllt.
Da Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wichtiger Bestandteil der Aufgaben des Betriebsarztes sind, ist dieser im Regelfall zu beauftragen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollten vom Arbeitgeber auch dann veranlasst werden, wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte die für die Sicherheit und Gesundheit erforderliche körperliche Befähigung bzw. Eignung für die Tätigkeit zu beurteilen ist.
Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Betriebsarzt im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt, um Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.
In die arbeitsmedizinische Vorsorge integrierte präventivmedizinische Diagnostik und Beratung bieten zudem wirksame Möglichkeiten der Früherkennung chronischer Erkrankungen und der Einleitung von Behandlung und gesundheitsfördernden Maßnahmen.
Untersuchungsarten/-fristen
Vorsorgeuntersuchungen sind vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit als Erstuntersuchung und während dieser Tätigkeit in regelmäßigen Abständen als Nachuntersuchung zu veranlassen oder anzubieten. Die Fristen für die Untersuchungen ergeben sich aus den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Abbildung); (Abbildung); (Abbildung); (Abbildung). Vorzeitige Nachuntersuchungen sind aus medizinischen Gründen oder auf Wunsch der Beschäftigten möglich.
Untersuchungsergebnis, Beurteilung und Maßnahmen
Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und der Beschäftigte über diesen zu informieren.
Im Ergebnis der Untersuchung wird für den Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung erstellt, die neben einigen allgemeinen Angaben zur Person und zur Tätigkeit im Betrieb die Beurteilung des Untersuchungsergebnisses nach arbeitsmedizinischen Kriterien enthält.
Bei vom Arbeitgeber zu veranlassenden Untersuchungen erhält der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses. Sie kann lauten:
Voraussetzungen für die Beurteilung "Keine gesundheitlichen Bedenken" kann z. B. das konsequente Tragen spezieller Persönlicher Schutzausrüstungen in Verbindung mit Nachuntersuchungen in verkürzten Abständen sein. Dagegen können gesundheitliche Bedenken befristet z. B. bis zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen für den Beschäftigten oder bis zur Ausheilung einer spezifischen Erkrankung des Beschäftigten bestehen.
Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes und eine Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung zu empfehlen, wenn die Gesundheit des Beschäftigten durch die Bedingungen am Arbeitsplatz weiterhin gefährdet ist.
Hierüber und über eingeleitete bzw. vorgesehene Maßnahmen müssen die zuständige Behörde, bzw. die Berufsgenossenschaft und die Personalvertretung vom Unternehmer informiert werden. Gesundheitliche Bedenken oder nicht bzw. nicht rechtzeitig durchgeführte spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können zu Beschäftigungsbeschränkungen führen.
Der Beschäftigte wird vom Arzt über den Untersuchungsbefund unterrichtet und bei gesundheitlichen Bedenken schriftlich beraten.
Halten der Arbeitgeber oder der Beschäftigte die ärztliche Bescheinigung für unzutreffend, führt die Berufsgenossenschaft auf entsprechenden Antrag eine Entscheidung herbei. Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die nach Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz zu veranlassen sind, führt diese Entscheidung die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde herbei.
Für alle untersuchten Beschäftigten, für die nach den Rechtsvorschriften im Arbeitsschutz arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, führt der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei.
Die ärztliche Bescheinigung ist inhaltlich so gestaltet, dass sie als Vorsorgekartei dienen kann. Die Kartei soll die Möglichkeit einer späteren Auswertung bieten. Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, die sie betreffenden Angaben einzusehen.
Die ärztlichen Aufzeichnungen und Befunde über Vorsorgeuntersuchungen sollten vom beauftragten Arzt mindestens 30 Jahre lang aufbewahrt werden.
Nachgehende Untersuchungen
Beschäftigten, die eine gefährdende Tätigkeit mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 beendet haben, sind nachgehende Untersuchungen anzubieten.
Nachgehende Untersuchungen werden bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber angeboten. Die Berufsgenossenschaft übernimmt dies auf ihre Kosten, wenn der Beschäftigte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde.
Mit der Organisation nachgehender Untersuchungen haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie und den Dienst Gesundheitsvorsorge (GVS) - vormals ZAs - bei der Berufsgenossenschaft Elektro Textil und Feinmechanik beauftragt.
Für die ehemaligen Beschäftigten des Uranerzbergbaus und der Urangewinnung in Sachsen und für Bergleute des deutschen Steinkohlebergbaus sind hierfür weitere Dienste eingerichtet worden.
Zur Organisation der nachgehenden Untersuchungen über den jeweiligen Dienst ist der Berufsgenossenschaft ein Verzeichnis der betroffenen Beschäftigten mit Angaben zur Art, Dauer und Höhe der Exposition sowie über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen.
Einige Berufsgenossenschaften bieten strahlenexponierten Beschäftigten über ODIN ebenfalls nachgehende Untersuchungen an.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Als Teil der "Anlagen" gehören überwachungsbedürftige Anlagen zu den "Arbeitsmitteln". Darum gelten für sie auch die gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel im Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn ein Arbeitgeber beim Betreiben/Benutzen dieser überwachungsbedürftigen Anlage Personen beschäftigt, bzw. wenn Beschäftigte sie bei der Arbeit benutzen. Wird eine überwachungsbedürftige Anlage nicht von einem Arbeitgeber bereitgestellt oder wird sie nicht von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt, gelten für das Betreiben der Anlage allein der Abschnitt 3 und die weiteren Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen aus den Abschnitten 1 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung.
Die Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, gemäß § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, indem sie diese Verpflichtung ausdrücklich für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel einfordert. Sie bestimmt als Beurteilungsmaßstab für die Maßnahmen zum Schutz vor den bestehenden Gefährdungen und zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz den "Stand der Technik".
Dabei wird auch eingefordert, dass bei der Ermittlung der Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln nicht nur die Gefährdungen zu berücksichtigen sind, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind, sondern auch diejenigen Gefährdungen, die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz sind seit In-Kraft-Treten der aktuellen Gefahrstoffverordnung 2005 grundsätzlich gesundheitsorientiert. Auch ihre Bezeichnung "Arbeitsplatzgrenzwerte" ist erst mit der Verordnung eingeführt worden. Zuvor wurde unterschieden zwischen Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK) und - nicht gesundheitsbasierten - Technischen Richtkonzentrationen (TRK). Die TRK-Werte sind ersatzlos gestrichen, weil sie "lediglich" den Stand der Technik widerspiegelten. Für die ehemaligen TRK-Stoffe werden nach und nach gesundheitsbasierte Grenzwerte definiert.
Arbeitsplatzgrenzwerte gelten meist nur für reine Stoffe. In der Regel sind die Beschäftigten aber einer Vielzahl von Stoffen ausgesetzt. Die Schädlichkeit dieser Stoffe kann sich addieren oder sogar um ein Mehrfaches verstärken. In der Praxis bedeutet das: Die Einhaltung des Grenzwertes für einen Stoff bedeutet eventuell keinen ausreichenden Schutz. Über das Zusammenwirken mehrerer Stoffe liegen bislang wenige wissenschaftliche Ergebnisse vor.
Arbeitsplatzgrenzwerte entsprechen dem Stand des Wissens über die Eigenschaften der Stoffe und werden regelmäßig neuen Erkenntnissen angepasst. Sie beziehen sich auf einen "Durchschnittsarbeiter" mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit und einer durchschnittlichen körperlichen Belastung. Ein Arbeiter, der nur 60 statt 75 Kilogramm wiegt, durch Überstunden auf elf Stunden Arbeitszeit kommt und auch noch schwer körperlich arbeitet, ist allein durch das Einhalten der Grenzwerte nicht ausreichend geschützt. Am Arbeitsplatz wird die Menge des eingeatmeten Gefahrstoffes durch Belastungshöhe, Belastungsdauer und tätigkeitsbezogene Faktoren bestimmt.
Besondere Arbeitsverfahren führen zu einem direkten Hautkontakt und nach Überwindung der Schutzschicht Haut zu einer Erhöhung der vom Körper aufgenommenen Substanzmenge. Dies gilt insbesondere für solche Stoffe, welche die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen. In der TRGS 900 sind solche Stoffe durch ein "H" für hautresorptiv gekennzeichnet.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Bei der Bereitstellung und der Benutzung einschließlich des Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren (Arbeitsverfahren, bei denen Versicherte an einer bestimmten Stelle positioniert werden: Arbeitssitze, Arbeitskörbe, Siloeinfahreinrichtungen ...) unter der Zuhilfenahme von Seilen, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, ist die Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
Der sichere Arbeitsplatz muss folgenden Bedingungen genügen:
Bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss der Standplatz ohne Gefahr zugänglich und in geeigneter Weise gegen Absturz gesichert sein. Ist dies nicht möglich, müssen die Beschäftigten selbst, z. B. durch Sicherheitsgeschirre, gesichert sein.
Arbeitsbühnen, Podeste und Bedienungsstände, die höher als 1,00 m über Flur liegen, müssen sicheren Seitenschutz (mindestens 1,00 m hoch, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch) mit Knieleiste bzw. Zwischenholm und Fußleiste (5 cm hoch) zum Schutz gegen Abstürzen, Ausgleiten und gegen Herabfallen von Gegenständen haben.
Hoch gelegene Arbeits- oder Bedienungsstände, die regelmäßig und öfter bestiegen werden, müssen fest angebrachte Leitern oder Treppen als Zugänge haben. An die Sicherung von Arbeitsplätzen in Höhen über 12 m oder bei Gasgefährdung werden hinsichtlich der Ausbildung und Höhe des Seitenschutzes besondere Anforderungen gestellt.
Für Arbeitsplätze bei Bauarbeiten gelten z. T. besondere bzw. abweichende Vorschriften (siehe UVV "Bauarbeiten").
Das Arbeiten auf Anlegeleitern ist bei Bauarbeiten z. B. eingeschränkt auf eine maximale Standplatzhöhe von 7,0 m und eine tägliche Arbeitszeit auf der Leiter von 2 Stunden (bei einer Standhöhe von mehr als 2,0 m).
Bei Einzelarbeitsplätzen (Alleinarbeit) ist eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen oder akuten Erkrankungen sicherzustellen.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
In vielen Fällen sind die gesuchten Adressen identisch mit gängigen Abkürzungen des Namens, z. B.
Einige Organisationen stellen Internetadressen in Listenform zur Verfügung. Gute Beispiele für Linklisten im Bereich des Arbeitsschutzes sind:
Auch Netzwerke oder Internetportale bieten einen Einstieg in ein Themengebiet. In Netzwerken werden Web-Informationen verschiedener Anbieter zu einem Themenbereich verknüpft und systematisch aufbereitet mit dem Ziel, dem Benutzer einen möglichst einfachen Zugang zu bieten, z. B. www.praevention-online.de: Zusammenstellung von Informationen mit Links zu Datenbanken, Herstellern, Forschungsinstituten mit seinen Abteilungen usw.
Internetportale bieten Einstiegsseiten, auf denen Informationen verschiedener Anbieter, aber gleicher Art, zu einem Themenbereich zu finden sind, z. B. www.bundesregierung.de: Zugang zu allen Bundesministerien und weiteren Einrichtungen des Bundes.
Bei der Suche mit Suchmaschinen sollte man mehr als ein Wort zu dem Thema eingeben, zu dem Informationen gesucht werden. Oft sind die Treffermengen dennoch sehr groß. Wichtig ist daher, die Suche genau zu fassen:
Als Suchmaschine ist Google empfehlenswert. Eine Übersicht über viele Suchmaschinen und was sie leisten, ist unter www.suchfibel.de zu finden.
Im Bereich Arbeitsschutz sind viele Informationen in Datenbanken enthalten. Auch Datenbanken findet man über Suchmaschinen, über Verweise auf anderen Seiten oder in Linklisten. Ein Beispiel ist die Gefahrstoffdatenbank GESTIS der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de/bgia/stoffdatenbank.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei der Recherche im Internet nur auf bekannte und anerkannte Quellen zurückzugreifen. Informationen sollte man direkt an der Quelle suchen, z. B. Gesetzestexte zum Arbeitsschutz und zum Arbeitsrecht beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Darüber hinaus sollte man überprüfen, ob die gefundenen Informationen noch aktuell sind. Viele Angebote im Internet sind veraltet, weil sie nicht regelmäßig oder gar nicht mehr gepflegt werden.
Die folgende Liste von Internetadressen zum Arbeitsschutz kann nicht vollständig sein, sondern stellt lediglich eine Auswahl dar. Erfahrungsgemäß ändern sich Internetadressen relativ häufig. Es kann deshalb sein, dass sich nach Redaktionsschluss auch eine der hier genannten Adressen geändert hat und Ihr Browser eine entsprechende Meldung anzeigt.
Bundes- und Landesbehörden
Gesetzliche Unfallversicherung und angeschlossene Einrichtungen
Gesetze/Unfallverhütungsvorschriften
Informationsnetze zum Thema Arbeitsschutz, Gesundheit, Prävention
Normen / Normung
Universitäten/Forschung
Verbände
Verlage
Spezielle Themen:
Baustellen
Chemie/Gefahrstoffe/Gefahrguttransporte
Überbetriebliche Dienste
Erste Hilfe
Weitere thematische Links
Messen
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Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes zu beraten und entsprechende Empfehlungen zu treffen. Dabei geht es vor allem um eine arbeitsplatznahe Beratung von konkreten Sicherheits- und Gesundheitsschutzproblemen. Der Arbeitsschutzausschuss kann keine wirksamen Beschlüsse fassen. Der Arbeitgeber bleibt für den Arbeitsschutz in der Verantwortung.
Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Bei der Arbeit des Ausschusses sollten die betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigt und u. a. folgende Schwerpunkte gesetzt werden:
Wenn der Arbeitgeber seine Aufgaben einem Beauftragten überträgt, ist dieser mit den erforderlichen Vollmachten und Kompetenzen auszustatten. Die im Arbeitsschutzausschuss tätigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte können nicht zu Beauftragten des Arbeitgebers bestimmt werden.
Der als Mitglied in den Arbeitsschutzausschuss benannte Betriebsarzt bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann im Betrieb angestellt, freiberuflich tätig sein oder einem überbetrieblichen Dienst angehören. Es hat sich bewährt, dass in Betrieben mit mehreren Betriebsärzten bzw. Fachkräften für Arbeitssicherheit der leitende Betriebsarzt bzw. die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit dem Ausschuss angehört. Je nach Betriebsgröße und Betriebsorganisation sollten zwei oder mehr Sicherheitsbeauftragte aus verschiedenen Produktionsbereichen zu Ausschussmitgliedern berufen werden.
Quelle: www.arbeit-und-gesundheit.de
Das Gesetz gilt für alle Arbeitgeber und Beschäftigten der privaten Wirtschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Landwirtschaft.
Wichtigste Zielperson des Gesetzes ist der Arbeitgeber. Er hat die Verantwortung für den Arbeitsschutz und muss dafür sorgen, dass seine Beschäftigten durch die und bei der Arbeit nicht gefährdet werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdung seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu ermitteln und zu beurteilen. Auf dieser Grundlage muss er Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen. Diese Maßnahmen sind wiederholt zu überprüfen und gegebenenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber, wenn er mehr als zehn Beschäftigte hat, in schriftlichen Unterlagen festhalten (Dokumentation). Teilzeitkräfte werden dabei entsprechend ihrer Arbeitszeit mit bestimmten Faktoren berücksichtigt (wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden: Faktor = 0,25; nicht mehr als 20 Stunden: Faktor = 0,5; nicht mehr als 30 Stunden: Faktor = 0,75).
Das Gesetz verlangt ferner vom Arbeitgeber die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Dazu gehören z. B. die Übertragung von Aufgaben des Arbeitsschutzes an Beschäftigte, die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, aber auch die Zusammenarbeit aller am betrieblichen Arbeitsschutz Beteiligten. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen und die arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren.
Rechte und Pflichten der Beschäftigten werden ebenfalls durch das Gesetz festgelegt. Die Beschäftigten sollen aktiv an der Umsetzung von Sicherheit und Gesundheitsschutz mitwirken, sich sicher verhalten, festgestellte Gefahren melden und eigene Vorschläge zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit machen.
Das Gesetz regelt auch die Überwachung und Beratung der Betriebe durch die Arbeitsschutzbehörden
.</p> <p> </p> <p>Konkretisiert werden die Bestimmungen des Gesetzes in mehreren Verordnungen. Sie betreffen z. B.</p>
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Arbeitsschutzmanagement bezeichnet den Teil der Führung einer Organisation, der die konsequente, effektive und effiziente Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und sonstiger Vorgaben bezüglich Sicherheit und Gesundheit managt. Hierzu definiert es eine Arbeitsschutzpolitik, Ziele für den betrieblichen Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz), legt die Arbeitsschutzorganisation, die Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen, die Methoden und Verfahren, die Ressourcen, die Vorgehensweisen und die Prüfinstrumente zur Entwicklung, Erfüllung, Bewertung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Arbeitsschutzpolitik fest. Die Umsetzung erfolgt durch ein organisationsspezifisch zu gestaltendes Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS).
Organisationen sind derzeit nicht explizit, sondern nur indirekt zur Einführung eines Arbeitsschutzmanagements verpflichtet. Das Arbeitsschutzgesetz, das von einem zeitgemäßen, präventiven Arbeitsschutzverständnis ausgeht, verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen, sie zu überprüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Nach § 3 muss er dafür eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation schaffen und Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betrieblichen Führungsstrukturen einbinden, wobei er aber auch weiterhin verantwortlich für den Arbeitsschutz bleibt. Um seine Pflichten auf diesem Gebiet zu erfüllen, benutzt ein Arbeitgeber zweckmäßigerweise Managementmethoden, die ihm aus der Unternehmensführung vertraut sind.
Seit Erscheinen des von allen für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevanten Gruppen in Deutschland im Konsens erarbeiteten Nationalen Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme existiert ein normatives Dokument, an dem sich alle Organisationen beim Aufbau eines AMS orientieren sollten.
Ein wirksames Arbeitsschutzmanagement schafft Transparenz im Arbeitsschutz und ermöglicht dem Unternehmer, die Belange des Arbeitsschutzes von vornherein in alle seine unternehmerischen Entscheidungen einzubeziehen. Das Praktizieren eines Arbeitsschutzmanagements dokumentiert die Eigenverantwortung des Unternehmens; es setzt sich auch für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkrete Ziele, plant und organisiert den Arbeitsschutz gezielt und betreibt ihn systematisch und konsequent als Führungsaufgabe. Verbunden damit ist der positive Effekt, dass der Arbeitsschutz von einer kontrollierenden Stabsfunktion zu einer gelebten Linienfunktion (Führungsaufgabe) wird. Weitere Wirkungen eines Arbeitsschutzmanagements sind:
Qualitäts-, Arbeitsschutz- und Umweltmanagement haben viele gemeinsame Elemente, deshalb sollten sie - wenn möglich - zu einem umfassenden Unternehmensmanagement (integrierten Managementsystem) zusammengeführt werden, wobei die einzelnen Managementsysteme weiterhin erkennbare und eigenständige Kerne haben sollten.
Die betriebliche Praxis tendiert teilweise auch dazu, die Arbeitsschutzorganisation als Teil einer übergreifenden Präventionsaufgabe zu verstehen, die alle Risiken umfasst, die das Betriebsergebnis schmälern könnten (im Sinne eines umfassenden Risk-Managements bzw. eines Loss Control Managements). Zu solchen betriebsschädigenden Faktoren zählen neben Arbeitsunfällen, Gesundheitsschäden und krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten z. B. Sachschäden, Brände, Umweltschäden, Materialverluste, Organisationsmängel, Säumigkeiten, Rechtsverstöße und vor allem Qualitätsmängel, die zu Ausschuss, Reklamationen und Markteinbußen führen können. Das Arbeitsschutzmanagement wäre dann ein integraler Bestandteil eines solchen Systems, wobei auch hier ein eigenständiger Kern des Arbeitsschutzmanagements erkennbar sein sollte.
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Arbeitsschutzmanagementsysteme sollten immer organisationsspezifisch gestaltet werden. Als Grundlage für die Entwicklung (Abbildung), Gestaltung und Einführung bzw. Integration und eventuell auch Zertifizierung eines organisationsspezifischen AMS liegen "Eckpunkte zur Entwicklung und Bewertung von Konzepten für Arbeitsschutzmanagementsysteme" ("Mindestforderungen" an AMS-Konzepte) sowie ein Nationaler Leitfaden für AMS vor, die einvernehmlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner erarbeitet wurden. Checklisten und Handlungsanleitungen insbesondere für kleinere Betriebe erleichtern die praktische Umsetzung. International gibt es außerdem einige AMS-Konzepte in Form von nationalen Normen, Normentwürfen und Standards. Für Deutschland derzeit wichtige AMS-Konzepte sind:
Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen, LV 21
Handlungshilfe zur freiwilligen Einführung und Anwendung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), LV 22
Handlungshilfe der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) : qu.int.as - Managementanforderungen der BGW zum Arbeitsschutz (MAAS-BGW) - Integration des Arbeitsschutzes in QM-Systeme nach DIN EN ISO 9001 (BGW 2004)
AMS-Leitfaden für Handwerksbetriebe der Orthopädie-Technik (Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik 2001).
Einen Zwang zur Zertifizierung gibt es von Seiten der Arbeitsschutzbehörden oder der Unfallversicherungsträger nicht und ist auch nicht zu erwarten. Angeboten wird jedoch eine freiwillige Systemkontrolle (behördliche oder berufsgenossenschaftliche), die das Praktizieren eines wirksamen AMS bescheinigt. Grundlage hierfür ist der Nationale Leitfaden für AMS.
AMS können als eigenständige Managementsysteme kompatibel und möglichst eng verknüpft mit bereits bestehenden Managementsystemen (z. B. für Qualität oder Umweltschutz) oder als Bestandteil eines integrierten Managementsystems (auch Generic Management System genannt) realisiert werden.
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Arbeitsschutzmaßnahmen dienen der präventiven Gestaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der betrieblichen Praxis. Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Maßnahmen hat der Unternehmer. In zunehmendem Maße ist die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für das systematische, betriebsbezogene Auffinden von Schwachstellen und damit Grundlage für das Ableiten geeigneter Arbeitsschutzmaßnahmen.
Es werden folgende Kategorien von Arbeitsschutzmaßnahmen unterschieden:
Die Umsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes unterliegt einer festgelegten Maßnahmenhierarchie, die ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz dargelegt ist. Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Bei der Planung, Durchführung und Überprüfung von Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
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Es gehört zu den im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Grundpflichten des Arbeitgebers, zur Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb für eine geeignete Organisation zu sorgen. Dazu gehört die Pflicht sicherzustellen, dass die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden. Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes müssen somit auf eine solide Grundlage gestellt werden. Erforderlich ist die Schaffung einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln. Dadurch soll das optimale Zusammenwirken aller Betriebsangehörigen sichergestellt werden (Abbildung).
Kleinbetrieben
hat die Arbeitsschutzorganisation eine einfache Struktur. Der Unternehmer ist verantwortlich und zugleich zuständig für den Arbeitsschutz. Seine Pflichten auf diesem Gebiet kann er auf Führungskräfte seines Betriebes - soweit vorhanden - übertragen. Wenn er sich nicht an einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst beteiligt, muss er eine besondere Qualifikation im Arbeitsschutz erwerben, soweit dies die Berufsgenossenschaft verlangt (Alternative Betreuung). Sachkundige Beratung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der arbeitsmedizinischen Betreuung erteilt die zuständige Berufsgenossenschaft.
In größeren Betrieben muss die Arbeitsschutzorganisation komplexer gestaltet werden. Sind z. B. mehr als 20 Personen beschäftigt, so ist der Unternehmer verpflichtet, einen oder mehrere
Sicherheitsbeauftragte
zu bestellen. Sie sollen den Unternehmer bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen.
Mit weiterer Größe der Betriebe wächst auch die Arbeitsschutzorganisation (Abbildung). Nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaften sind z. B.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Betriebsarzt
zu bestellen. Wird nur eine Fachkraft bestellt, so ist sie dem Betriebsinhaber oder der Unternehmensleitung direkt zu unterstellen. Werden mehrere Fachkräfte bestellt, ist außerdem festzulegen, für welche Bereiche sie zuständig sind, wobei entweder eine Aufteilung auf die unterschiedlichen Betriebsteile oder eine Aufteilung nach unterschiedlichen Fachgebieten vorgenommen werden kann. Sobald mehrere Fachkräfte bestellt werden, ist es zweckmäßig, eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit zu benennen.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Unternehmer oder sein Vertreter, der Betriebsarzt sowie der Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte bilden den
Arbeitsschutzausschuss
. Er soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten. Um die Arbeit dieses Ausschusses gut zu organisieren, ist die Erstellung einer Geschäftsordnung empfehlenswert. Hierin wird z. B. festgelegt, dass die Leitung des Ausschusses beim Unternehmer oder seinem Beauftragten liegt. Er setzt die Sitzungstermine fest, lädt zu den Sitzungen ein, stellt die Beratungspunkte zusammen, lässt Niederschriften anfertigen und sorgt für die Durchführung der Entschließungen des Ausschusses. Dadurch wird herausgestellt, dass die Verantwortung für die Arbeitssicherheit primär beim Unternehmer liegt.
Eine förderliche Voraussetzung für eine wirkungsvolle Arbeitsschutzorganisation ist es, wenn der Unternehmer den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten exakte Stellenbeschreibungen zur Verfügung stellt. Weiterhin hat sich bewährt, in größeren Betrieben eine Betriebsrichtlinie herauszugeben oder eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die sich auf den Arbeitsschutz bezieht.
Das Angebot der Berufsgenossenschaften zur intensiven Beratung ihrer Mitgliedsbetriebe in allen Fragen des Arbeitsschutzes kann insbesondere zur Ermittlung und Beurteilung betrieblicher Gefährdungen bei der Arbeit (Gefährdungsbeurteilung) wertvolle Beiträge leisten. Zahlreiche Hilfen zum Vermeiden oder Vermindern von Risiken können auf diesem Weg erkundet und aktiviert werden. Die Unfallverhütungsvorschriften und das weitere umfangreiche Schriftenwerk zur Arbeitssicherheit enthalten hierfür Beurteilungsmaßstäbe und Hinweise auf geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen.
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In Deutschland sind in erster Linie Unternehmer und Führungskräfte für die Prävention im Unternehmen verantwortlich, für die Prävention auf Baustellen muss darüber hinaus der Bauherr geeignete Maßnahmen treffen. Unterstützung erfahren alle genannten Personen unter anderem durch Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte, Koordinatoren, Sachverständige und befähigte Personen (Sachkundige), sowie durch Arbeitsschutzorganisationen.
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In der UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A 2) ist festgelegt, wie viele Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Unternehmer bestellen muss. Ausschlaggebend dafür sind die Beschäftigtenanzahl und die Gefahrenklasse, in die das Unternehmen vom zuständigen Unfallversicherungsträger eingeordnet wurde. Die in der BGV A 2 genannten Einsatzzeiten sind Mindesteinsatzzeiten.
Ist nur ein Betriebsarzt oder nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, so müssen sie dem Leiter des Betriebs direkt unterstellt werden. Das gilt auch dann, wenn an Stelle eigener Mitarbeiter ein überbetrieblicher Dienst bestellt wird. Wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte und Fachkräfte zu bestellen sind, gilt diese direkte Unterstellung für den leitenden Betriebsarzt und die leitende Fachkraft. Damit soll der unmittelbare Weg zu den betrieblichen Verantwortungs- und Entscheidungsträgern geöffnet werden.
Leiter des Betriebs im Sinn des Gesetzes ist bei Klein- und Mittelbetrieben der Betriebsinhaber oder die Unternehmensleitung, bei Großbetrieben die Leitung einzelner Werksteile. Da diese Vorschrift eine Mindestbestimmung ist, kann bei Großbetrieben der leitende Betriebsarzt oder die leitende Fachkraft auch dem Vorstand des Unternehmens direkt unterstellt werden.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei Konflikten mit dem Leiter des Betriebs das Recht, ihre Vorschläge dem Unternehmer direkt vorzulegen. Diese Bestimmung hat dann Bedeutung, wenn der Leiter des Betriebs und der Arbeitgeber nicht identisch sind. Der Arbeitgeber (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH, das Vorstandsmitglied einer AG) kann solche Vorschläge nur ablehnen, wenn dies schriftlich und mit Begründung geschieht. Der Betriebsrat muss eine Abschrift der Ablehnung erhalten, denn der Betriebs- bzw. Personalrat hat die Einhaltung des Arbeitssicherheitsgesetzes zu überwachen und sich dafür einzusetzen.
Die Beschäftigten sollen Gefahren und Mängel dem Arbeitgeber, dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit melden (§ 16 Arbeitsschutzgesetz). Sie haben eine Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht, um Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.
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