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Arbeitsmedizinische Untersuchungen - welche notwendig sind

Das Dienstleistungsspektrum in der Arbeitsmedizin

Man unterscheidet in der Arbeitsmedizin grundsätzlich zwischen drei Untersuchungsanlässen: der arbeitsmedizinischen Vorsorge, (z. B. Gehörvorsorge bei „Lärm“, „Tragen von schwerem Atemschutz“ oder auch „Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz“), der Frage nach der Eignung (z.B. Untersuchung gemäß Fahrerlaubnisverordnung) und der arbeitsmedizinischen Untersuchung bei Einstellung.

Vorsorgeuntersuchungen

Ein Unternehmen muss handeln, bevor die Gesundheit eines Mitarbeiters leidet. Dafür sind Präventionsmaßnahmen, also u.a. Vorsorgeuntersuchungen im Bereich der Arbeitsmedizin, vorgesehen. Solche sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge(ArbMedVV) verankert.

 

Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin sind vor allem notwendig bei:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen (den Menschen betreffende Krankheitserreger)
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen: Hitzebelastung, Kältebelastung, Lärmexposition, Vibrationen, Druckluft, Taucherarbeiten
  • Sonstige Tätigkeiten wie Tragen von Atemschutzgeräten; Tätigkeiten an Bildschirmgeräten; Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen

 

Der Unternehmer hat im Rahmen der Arbeitsmedizin eine verpflichtende Untersuchung zu veranlassen, bevor ein Mitarbeiter eine der in der Verordnung aufgelisteten Tätigkeiten übernimmt. Ohne eine ärztliche Beurteilung, z. B. durch den von der B·A·D GmbH gestellten Betriebsarzt, darf er nach den Grundsätzen der Arbeitsmedizin den Mitarbeiter dort nicht einsetzen.

 

Darüber hinaus muss der Unternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten im Bereich der Arbeitsmedizin Angebotsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten anbieten. Hierbei sind die Belastungen für den Arbeitnehmer geringer als im Bereich der Pflichtuntersuchungen, trotzdem sollten sie von den Mitarbeitern angenommen werden.

Zusätzlich hat ein Arbeitnehmer das Recht, auf Wunsch eine arbeitsmedizinische Untersuchung (Wunschuntersuchung) vornehmen  zu lassen, wenn er seine Gesundheit durch die Arbeitsumgebung gefährdet sieht.

 

Diese weiteren Gesetze und Verordnungen sind für Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin wichtig:

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Dieses Gesetz regelt eine arbeitsmedizinische Angebotsuntersuchung für Nachtarbeiter. Die Untersuchungsabstände sind für unter 50-Jährige 3 Jahre, für Ältere 1 Jahr.
  • Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV): Diese betrifft Arbeiten auf Bohrinseln.
  • Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
  • Klima-Bergverordnung (KlimaBergV), Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV): „Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten … hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten … zu berücksichtigen.“ Diese Formulierung im § 3 ergibt zwar keine Pflicht für eine entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchung, kann jedoch als Grundlage für eine Angebots-Vorsorgeuntersuchung für „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems“ angeführt werden.
  • Röntgen- und Strahlenschutzverordnung (RöV, StrlSchV): Diese regelt Pflichtuntersuchungen für Personal der Kategorie A (effektive Jahresdosis > 6 mSv (Millisievert)). Vorgaben für die Arbeitsmedizin befinden sich in der Richtlinie „Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte“ von 2004. Die Nachuntersuchungsfrist beträgt ein Jahr. Wobei teils anstelle einer Nachuntersuchung eine ärztliche Beurteilung ausreicht.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Vorgaben befinden sich in der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JuSchUV). Eine Nachuntersuchung innerhalb eines Jahres ist Pflicht. Es sei denn, der Betroffene wird zwischenzeitlich volljährig. Danach sind den Jugendlichen im Rahmen der Arbeitsmedizin jährlich Nachuntersuchungen anzubieten. In Betrieben mit starker Hitze-Einwirkung sind Jugendliche berechtigt, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (Ergänzung in 2005 in § 14 Abs. 6 JArbSchG).

 

Für manche Belastungen gibt es noch keine rechtlichen Grundlagen in der Arbeitsmedizin, aber Empfehlungen. Dies betrifft z. B. Beschäftigte mit Arbeiten in sauerstoffreduzierten Räumen (z.B. zur Brandvermeidung).

Eignungsuntersuchungen

Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihre Mitarbeiter nur mit gewissen Tätigkeiten betrauen, nachdem Sie sich von deren Eignung überzeugt haben, zum Beispiel beim Führen von Fahrzeugen. Diese Form der Untersuchung im Rahmen der Arbeitsmedizin dient vorrangig dem Schutz Dritter. Eignungsuntersuchungen sind durch Gesetze, Normen und Leitlinien geregelt.

Die relevantesten Eignungsuntersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin sind:

  • Betriebsordnung Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
  • Betriebsordnung Straßenbahnen (BOStrab)
  • Binnenschifffahrtspatentverordnung und Rheinschifferpatentverordnung
  • DIN EN 473 oder DIN EN 4179 (jährlicher Sehtest)
  • Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO)
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV): je nach Alter und Führerscheinklasse müssen alle 5 Jahre im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung Sehvermögen, körperliche Eignung und Reaktionsfähigkeit getestet werden.
  • Feuerwehr-Dienstvorschrift Atemschutz (FwDV 7): verlangt für Atemschutzgeräteträger die Eignung nach G 26.
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): für Schädlingsbekämpfung (Anhang III Nr. 4) und Begasungen (Anhang III Nr. 5) wird der Nachweis der Eignung durch das Zeugnis eines Arztes gefordert.
  • Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO): Die Untersuchung von Piloten im Rahmen der Arbeitsmedizin ist eine Lizenzuntersuchung via Luftfahrtbundesamt. Die arbeitsmedizinische Untersuchung des Kabinenpersonals erfolgt nach der BGI 768.
  • Seediensttauglichkeitsverordnung (SeeDTauV): Die See-Berufsgenossenschaft hat eigene „See-Ärzte“, welche die geforderten arbeitsmedizinischen Untersuchungen durchführen.
  • Sprengstoffverordnung (1. SprengV): Eine Untersuchung im Sinne der Arbeitsmedizin erfolgt nur bei Zweifeln an der Eignung von Antragstellern auf Veranlassung der zuständigen Behörde. Hierbei wird insbesondere die Hör- und Sehfähigkeit geprüft.
  • Unfallverhütungsvorschriften, u.a. BGV D27 „Flurförderzeuge“, BGV D29 „Fahrzeuge“, BGV D30 „Schienenbahnen“: enthalten keine konkreten Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Untersuchung, verlangen aber die Eignung. Häufig wird hierfür nach dem G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ untersucht.


Weitere Eignungsuntersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin:

Daneben existieren noch weitere Eignungsuntersuchungen, z. B. für Personal im Rettungsdienst. Teilweise sind diese in bundesweit gültigen Verordnungen, z. B. dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG) vorgeschrieben. In einigen Bundesländern gelten spezifische Rechtsvorschriften.

Im Sinne des Infektionsschutzes und der Produkthaftung kommt an ausgesuchten Arbeitsplätzen eine Untersuchung der Mitarbeiter nach Vorgaben der Arbeitsmedizin zum Einsatz.

Einstellungsuntersuchungen

Für Unternehmer ist es sinnvoll zu klären, ob ein Bewerber gesundheitlich in der Lage ist, den Anforderungen des Jobs zu entsprechen. Dazu gibt es keine rechtlichen Verordnungen – meist unterliegen diese Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin vertraglichen Regelungen.


Der Arzt soll bei einer Einstellungsuntersuchung klären, ob eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder unmittelbar bevorsteht, eine Erkrankung mit potenzieller Gefahr für Dritte besteht, oder ob die Eignung des Bewerbers für die vorgesehene Tätigkeit eingeschränkt ist. Bei Beamten ist zusätzlich eine Prognose über die gesundheitliche Eignung bis zur Pensionierung zu stellen.

Dem Arbeitgeber werden dabei keine Diagnosen, sondern nur das Endergebnis (positiv oder negativ) der Untersuchung nach Vorgabe der Arbeitsmedizin übermittelt.

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