Man unterscheidet in der Arbeitsmedizin grundsätzlich zwischen drei Untersuchungsanlässen: der arbeitsmedizinischen Vorsorge, (z. B. Gehörvorsorge bei „Lärm“, „Tragen von schwerem Atemschutz“ oder auch „Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz“), der Frage nach der Eignung (z.B. Untersuchung gemäß Fahrerlaubnisverordnung) und der arbeitsmedizinischen Untersuchung bei Einstellung.
Ein Unternehmen muss handeln, bevor die Gesundheit eines Mitarbeiters leidet. Dafür sind Präventionsmaßnahmen, also u.a. Vorsorgeuntersuchungen im Bereich der Arbeitsmedizin, vorgesehen. Solche sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge(ArbMedVV) verankert.
Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin sind vor allem notwendig bei:
Der Unternehmer hat im Rahmen der Arbeitsmedizin eine verpflichtende Untersuchung zu veranlassen, bevor ein Mitarbeiter eine der in der Verordnung aufgelisteten Tätigkeiten übernimmt. Ohne eine ärztliche Beurteilung, z. B. durch den von der B·A·D GmbH gestellten Betriebsarzt, darf er nach den Grundsätzen der Arbeitsmedizin den Mitarbeiter dort nicht einsetzen.
Darüber hinaus muss der Unternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten im Bereich der Arbeitsmedizin Angebotsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten anbieten. Hierbei sind die Belastungen für den Arbeitnehmer geringer als im Bereich der Pflichtuntersuchungen, trotzdem sollten sie von den Mitarbeitern angenommen werden.
Zusätzlich hat ein Arbeitnehmer das Recht, auf Wunsch eine arbeitsmedizinische Untersuchung (Wunschuntersuchung) vornehmen zu lassen, wenn er seine Gesundheit durch die Arbeitsumgebung gefährdet sieht.
Für manche Belastungen gibt es noch keine rechtlichen Grundlagen in der Arbeitsmedizin, aber Empfehlungen. Dies betrifft z. B. Beschäftigte mit Arbeiten in sauerstoffreduzierten Räumen (z.B. zur Brandvermeidung).
Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihre Mitarbeiter nur mit gewissen Tätigkeiten betrauen, nachdem Sie sich von deren Eignung überzeugt haben, zum Beispiel beim Führen von Fahrzeugen. Diese Form der Untersuchung im Rahmen der Arbeitsmedizin dient vorrangig dem Schutz Dritter. Eignungsuntersuchungen sind durch Gesetze, Normen und Leitlinien geregelt.
Die relevantesten Eignungsuntersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin sind:
Daneben existieren noch weitere Eignungsuntersuchungen, z. B. für Personal im Rettungsdienst. Teilweise sind diese in bundesweit gültigen Verordnungen, z. B. dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG) vorgeschrieben. In einigen Bundesländern gelten spezifische Rechtsvorschriften.
Im Sinne des Infektionsschutzes und der Produkthaftung kommt an ausgesuchten Arbeitsplätzen eine Untersuchung der Mitarbeiter nach Vorgaben der Arbeitsmedizin zum Einsatz.
Für Unternehmer ist es sinnvoll zu klären, ob ein Bewerber gesundheitlich in der Lage ist, den Anforderungen des Jobs zu entsprechen. Dazu gibt es keine rechtlichen Verordnungen – meist unterliegen diese Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin vertraglichen Regelungen.
Der Arzt soll bei einer Einstellungsuntersuchung klären, ob eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder unmittelbar bevorsteht, eine Erkrankung mit potenzieller Gefahr für Dritte besteht, oder ob die Eignung des Bewerbers für die vorgesehene Tätigkeit eingeschränkt ist. Bei Beamten ist zusätzlich eine Prognose über die gesundheitliche Eignung bis zur Pensionierung zu stellen.
Dem Arbeitgeber werden dabei keine Diagnosen, sondern nur das Endergebnis (positiv oder negativ) der Untersuchung nach Vorgabe der Arbeitsmedizin übermittelt.