Junge Auszubildende sollen besonders geschützt werden
Wer als Jugendlicher vor 60 Jahren ins Berufsleben einstieg, hatte es nicht leicht: besondere Arbeitsschutzmaßnahmen waren weitgehend unbekannt, kaum gesetzlich reglementiert und nicht bundeseinheitlich geregelt. Diese Lücke im Arbeitsschutz wurde am 9. August 1960 bedeutend kleiner. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt trat ein bundesweit einheitliches Jugendarbeitsschutzgesetz in Kraft. Es legte unter anderem das Mindestalter einer Beschäftigung auf 14 Jahre fest und verbot Akkord- und Fließbandarbeit bis zum 18. Lebensjahr.
Seither wurde das Gesetz mehrfach novelliert und an neuere Entwicklungen angepasst. Die Kernaussage ist aber die gleiche geblieben: Weil Kinder und Jugendliche weniger widerstandsfähig sind als Erwachsene, können sie auch nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden. Zudem bedürfen sie eines besonderen Schutzes. Diese Schutzbedürftigkeit schlägt sich in spezifischen Regelungen unter anderem über Arbeitszeit, Arbeitslage, Urlaubstage, Ruhezeiten und Sicherheitsbestimmungen nieder.
Dieser Schutz ist besonders wichtig. Statistiken zeigen, dass Berufsanfänger beispielsweise im Vergleich zu älteren Beschäftigten ein erhöhtes Unfallrisiko tragen. Sie sind unerfahren, kennen die Abläufe nicht und sind häufig nicht für Probleme der Sicherheit sensibilisiert.
Quelle und weitere Informationen: www.baua.de